Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2005 - XII ZR 112/03

bei uns veröffentlicht am30.11.2005
vorgehend
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 227/98, 28.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 112/03 Verkündet am:
30. November 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger
nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss
eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage
in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher
kommt es dann nicht mehr an.
BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin
Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1998, wird auch insoweit (Klageerweiterung vom 23. Juli 2001) als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag vom 21. Juni 1994.
2
Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt , von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten Mietrückständen 72.144,71 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
3
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage wiederholt um weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert.
4
Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über sämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster Instanz und des Teilvergleichs geeinigt.
5
Über die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 rechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände in Höhe von 54.692,85 € (106.969,92 DM) für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine Einigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom 14. März 2003 auf Zahlung von Mietrückständen von Juni 2001 bis März 2003 (352.263,44 €) hat sie widersprochen.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 € verurteilt und die weitere Klage (2.266,67 €) abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin (Klageerweiterung vom 14. März 2003) als unzulässig verworfen.
7
Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es in der Frage der Zulässigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.
8
Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig, soweit diese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte Klage verfolgt.
10
Zwar sei die Beschwer der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der sämtliche erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche einschließlich der Kosten erster Instanz umfasse , entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435) die Berufung grundsätzlich unzulässig. Das sei hier hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluss des Teilvergleichs zulässig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozessökonomie für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer infolge des Teilvergleichs. Mit diesem hätten die Parteien zwar den erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen. Indessen habe zwischen ihnen und dem Senat Einigkeit darüber bestanden, dass dieser über den verbleibenden Streitstoff entscheiden solle. Hiervon ausgehend hätten die Par- teien darauf vertrauen dürfen, dass der Senat eine Sachentscheidung treffe, soweit die Beklagte der Klageerweiterung zustimme. Die erweiterte Klage vom 23. Juli 2001 sei im Wesentlichen auch begründet.
11
Demgegenüber sei die Klageerweiterung vom 14. März 2003 nicht zulässig , weil sie sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer richte und zum Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit der Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits durch Vergleich vom 17. September 2001 erledigt gewesen sei. Durch die Klageerweiterung vom 14. März 2003 habe die Klägerin nicht mehr die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen wollen, sondern einen neuen Streitgegenstand , nämlich die Mietzinszahlungen für den Zeitraum ab Juni 2001 bis März 2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. Für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil komme es auf das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Es müsse sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Eben diese Beschwer sei jedoch durch den Vergleich entfallen. Ob die erweiterte Klage bei Zustimmung der Beklagten zulässig gewesen wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da die Beklagte nicht zugestimmt habe.

II.

12
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass eine Berufung nur zulässig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Be- seitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO m.w.N.).
14
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit ihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, für zulässig.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263 ZPO a.F.) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - NJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. vor § 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl. Grundz § 511 Rdn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor § 511 Rdn. 73).
16
b) Danach ist hier die Zulässigkeit der Berufung mit Abschluss des Teilvergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Klägerin mit der Berufung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Vielmehr waren bei Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. März 2003 eingeführten, zuvor nicht geltend gemachten, Mietrückstände.
17
3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
18
a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit der Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozessökonomischen Gründen für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer , trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluss des Teilvergleichs am 17. September 2001 zulässig gewesen, nicht zu. Die Beklagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der - vom Berufungsgericht im Übrigen nicht als sachdienlich angesehenen - Klageerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzulässig, so dass die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Denn der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom 7. April 2003 gestellt.
19
b) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zulässig gewesen wäre, wäre die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzulässig geworden. Denn für die Zulässigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gründe der Prozessökonomie , die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageerweiterung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechtsstreits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen könn- ten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in Frage gestellt werden muss (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 aaO).
20
4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen fortgeführt werden (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 als unzulässig zu verwerfen.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 98 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.10.1998 - 7 O 45/98 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2003 - 3 U 227/98 -

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten


Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits

Zivilprozessordnung - ZPO | § 523 Terminsbestimmung


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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/01 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil
kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem
angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht bezahlt , wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.
Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begründung , die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig begehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig verschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Beklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Berufungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche seien auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen hätten.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daû dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt , also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Än-
derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März 2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung bestimmt , jew. m. umfangr. Nachw.).
2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulässig an.

a) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschlieûlich damit begründet, daû die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeû mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen hätten. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt und darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.

b) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand des Berufungsverfahrens nämlich ausschlieûlich das geänderte Klagebegehren , das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens) gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprünglichen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-
geanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden lassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen günstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluû der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muû sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer hin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls hätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen, daû er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch den Streitstand nicht veranlaûten Klageänderung einen neuen Streitgegenstand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).

c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daû maûgebl icher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des Rechtsmittels ist, so daû eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jonas /Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daû eine zulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor dem Schluû der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weitergeführt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sachdienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/01 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil
kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem
angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht bezahlt , wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.
Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begründung , die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig begehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig verschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Beklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Berufungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche seien auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen hätten.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daû dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt , also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Än-
derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März 2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung bestimmt , jew. m. umfangr. Nachw.).
2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulässig an.

a) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschlieûlich damit begründet, daû die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeû mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen hätten. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt und darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.

b) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand des Berufungsverfahrens nämlich ausschlieûlich das geänderte Klagebegehren , das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens) gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprünglichen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-
geanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden lassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen günstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluû der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muû sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer hin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls hätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen, daû er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch den Streitstand nicht veranlaûten Klageänderung einen neuen Streitgegenstand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).

c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daû maûgebl icher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des Rechtsmittels ist, so daû eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jonas /Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daû eine zulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor dem Schluû der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weitergeführt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sachdienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 214/01 Verkündet am:
4. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976
Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Berufung
sein.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 -Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. Oktober 2000 mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, daß seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 als unzulässig verworfen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem der Beklagten gehörenden Wohnhaus in S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen
wollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung, in welcher sie den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft näher regelten.
Der Kläger hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft u.a. eine Forderung über insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom 12. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versäumnisurteil mit der Begründung aufrechterhalten, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht entsprechend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Mit seiner Revision begehrt der Kläger von der Beklagten, an ihn 13.740,00 DM zu zahlen.

Entscheidungsgründe:


I. Die Revision des Klägers ist zulässig. § 547 a.F. ZPO findet Anwendung.
II. Die Revision des Klägers bleibt mit der Maûgabe ohne Erfolg, daû seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig behandelt, weil der Kläger mit seiner Begründung des Rechtsmittels die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Prozeû eingeführt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO muû die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daû der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen , in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloû formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muû die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH; BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Anfechtungsgründe 7 m.w.N.).
Hieraus folgt, daû ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-
verfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel ein zulässiges Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407, 1408 m.w.N.).
3. Die Berufung des Klägers erweist sich danach als unzulässig.

a) Der Kläger hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf gestützt , die Parteien hätten gemeinsam für 19.000,00 DM eine Einbauküche gekauft , wozu er den Erlös aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in Höhe von 9.500,00 DM beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben Wertanteil gemäû der Vereinbarung vom 24. März 1996 verlangt; es handele sich um einen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten. Der Betrag von 9.500,00 DM sei für diverse Instandhaltungsarbeiten verwandt worden. Diese Darstellung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung übernommen.
Der Kläger hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zu zahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlung auf den Bausparvertrag der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hat diesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der Betrag zur Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung übernommen.

b) Die in der Berufungsbegründung zur Entscheidung gestellten Ansprüche bilden gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand.
aa) Nach der prozeûrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeû , die auch der Bundesgerichtshof vertritt, wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaûte eigenständige prozessuale Anspruch (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören , den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407).
bb) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Parteien hätten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbauküche genutzt, als auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den Bausparvertrag geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufungsbegründung auftauchende Darstellung, die Beträge von 9.500,00 DM und 4.240,00 DM seien für diverse Instandsetzungsarbeiten und die Fenstersanie-
rung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte Klageänderung vor. Da die
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im übrigen nicht in Frage gestellt wird, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig gewertet.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/01 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil
kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem
angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht bezahlt , wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.
Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begründung , die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig begehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig verschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Beklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Berufungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche seien auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen hätten.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daû dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt , also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Än-
derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März 2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung bestimmt , jew. m. umfangr. Nachw.).
2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulässig an.

a) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschlieûlich damit begründet, daû die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeû mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen hätten. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt und darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.

b) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand des Berufungsverfahrens nämlich ausschlieûlich das geänderte Klagebegehren , das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens) gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprünglichen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-
geanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden lassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen günstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluû der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muû sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer hin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls hätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen, daû er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch den Streitstand nicht veranlaûten Klageänderung einen neuen Streitgegenstand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).

c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daû maûgebl icher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des Rechtsmittels ist, so daû eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jonas /Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daû eine zulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor dem Schluû der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weitergeführt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sachdienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.