Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2002 - V ZR 39/01

bei uns veröffentlicht am15.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/01 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.F.
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil
kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem
angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht bezahlt , wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren.
Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begründung , die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig begehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig verschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der Beklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Berufungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche seien auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen hätten.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daû dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt , also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Än-
derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Urt. v. 20. März 2000, II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01, zur Veröffentlichung bestimmt , jew. m. umfangr. Nachw.).
2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulässig an.

a) Die Kläger haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschlieûlich damit begründet, daû die Beklagten sich das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeû mit unwahrem Prozeûvortrag erschlichen hätten. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger dieses Vorbringen zunächst auch weiter verfolgt und darüber sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.

b) Die Zulässigkeit der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rücknahme hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war Gegenstand des Berufungsverfahrens nämlich ausschlieûlich das geänderte Klagebegehren , das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und auf die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig gerichtet war. Die Kläger wollten also die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Herausgabeverlangens) gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprünglichen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils durch neue Kla-
geanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt wurden, wirkungslos werden lassen, um ohne seine Überprüfung durch das Berufungsgericht eine ihnen günstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erreicht werden. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluû der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muû sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelführer dagegen die Beschwer hin, wird selbst eine zunächst zulässige Berufung unzulässig. Anderenfalls hätte er es in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis dadurch zu umgehen, daû er zunächst das erstinstanzliche Urteil angreift und danach mit einer durch den Streitstand nicht veranlaûten Klageänderung einen neuen Streitgegenstand verfolgt (vgl. Semmelmayer, Der Berufungsgegenstand, S. 138).

c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daû maûgebl icher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer der der Einlegung des Rechtsmittels ist, so daû eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/Jonas /Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Allgem. Einl. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt nämlich nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelführer sich überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, daû eine zulässige Berufung unzulässig wird, wenn sie willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt wird (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rücknahme der Berufung vor dem Schluû der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig geworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen weitergeführt werden (vgl. Rimmelspacher, ZZP 111 [1998], 121, 123). Über die Sachdienlichkeit der Klageänderung und die Begründetheit der neuen Anträge hätte das Berufungsgericht somit nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/99 Verkündet am:
20. März 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten Anspruch
auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er
die Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens
gründet.
BGH, Urteil vom 20. März 2000 - II ZR 250/99 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Patentanwälte, die sich ab 1. Januar 1989 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen hatten. Der Kläger schied, nachdem es zwischen den Parteien zu einem Zerwürfnis gekommen war, am 2. September 1996 aus der Sozietät aus.
Er nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch. Der Kläger hat - gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 28. August 1996 - mit der Klage erstinstanzlich zunächst 143.607,-- DM, dann 131.980,44 DM und schließlich 162.321,33 DM verlangt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat er in einem ihm insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Aufhebungsvereinbarung sei nichtig, deshalb gründe er sein Zahlungsverlangen nicht mehr auf sie, sondern unmittelbar auf den Sozietätsvertrag. Das Landgericht hat für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gesehen, das Vorbringen des Klägers zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger aufgrund der Bestimmungen des Sozietätsvertrages, den er 1995 und 1996 gekündigt habe, Zahlung von 189.000,-- DM verlangt und sich auf die Aufhebungsvereinbarung lediglich hilfsweise für den Fall berufen, daß das Berufungsgericht sie für wirksam halte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist - gemäß § 547 ZPO unbeschränkt - zulässig, sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht darauf gerichtet sei, die vorhandene Beschwer - nämlich die Abweisung der Klageforderung, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom 28. August 1996 - zu beseitigen, sondern das Zahlungsbegehren auf einen völlig neuen Klagegrund, nämlich Kündigungen und ihre Rechtsfolgen, stütze. Die lediglich hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens genüge insoweit nicht.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Das Berufungsurteil geht zutreffend von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, wonach eine Berufung unzulässig ist, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Danach kann die Ä nderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sie setzt dessen Zulässigkeit vielmehr voraus (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068 = NJW 1999, 2119; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v. 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, jeweils m.w.N.; ebenso die h.M. im Schrifttum, vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. Grundz. § 511 Rdn. 13; Musielak/Ball, ZPO vor § 511 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. Vorbem. § 511 Rdn. 21; a.A. Stein/Jonas/ Grunsky , ZPO 21. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn. 73; Altmeppen, ZIP 1999, 1071; ZIP 1993, 65; ausführlich ZIP 1992, 449; differenzierend Bub, MDR 1995, 1191). Es entspricht der funktionellen Zuständigkeit und dem Wesen der Be-
rufung, daß sie zunächst an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (vgl. etwa §§ 519 Abs. 3, 525 ZPO) und das Berufungsgericht nicht mit einem völlig neuen Sachverhalt befaßt wird, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Hieran ändert es nichts, daß § 523 ZPO (auch) auf § 263 ZPO verweist. 2. Das Oberlandesgericht legt die Berufungsbegründung des Klägers dahin aus, daß mit ihr ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht und das Berufungsbegehren auf einen neuen Klagegrund gestützt wird. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Der Streitgegenstand ist nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechtsschutzbegehren verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Er besteht aus dem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchsgrund , aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht zur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 aaO, 1069 m.w.N.; BGHZ 117, 1, 5).
b) Hiernach ist der Streitgegenstand des Berufungsvorbringens des Klägers kein anderer als der seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger verlangt weiterhin das ihm nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehende Auseinandersetzungsguthaben. Der Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt, ist bei natürlicher Betrachtung in erster wie in zweiter Instanz die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien. Daß sich die Rechtsfolgen nach seiner im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht nicht, wie erstinstanzlich angenommen, aus der Aufhebungsvereinbarung
vom 28. August 1996 ergeben sollen, weil diese nichtig sei, sondern unmittelbar aus dem Sozietätsvertrag, ändert hieran nichts. Damit trifft es nicht zu, daß der Kläger seinen Sachvortrag in zweiter Instanz geändert habe, es liegt lediglich eine Ä nderung seiner Beurteilung der Rechtsfolgen vor.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.