Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 123 Arten der Spaltung
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 123 Arten der Spaltung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
10/02/2016 16:41
Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweis
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
05/11/2015 14:06
Geht ein Agenturverhältnis durch eine Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen über und wird dessen Beendigung herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen als übertragender Rechtsträger.
SubjectsVertragsbeendigung
24/09/2015 13:56
§ 133 Abs. 1 UmwG ordnet eine Haftung für diejenigen Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers an, welche vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien.
05/08/2014 12:03
Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
8 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022.
(1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f
(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch
(1) 1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
90 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 20/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteili
published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 182/18 vom 20. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB182.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sow
published on 11/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278; EKrG
published on 06/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.