vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 5 UF 41/10, 09.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 612/12
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen
des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen
Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013
- XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 400 €

Gründe:

I.

1
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.
2
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
3
Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550 € auch Fahrtkosten (188,79 €), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60 €), eine Dokumentenpauschale (67,70 €) und eine Auslagenpauschale (20 €) - jeweils nebst Umsatzsteuer - festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 €. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten. Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
8
Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
9
Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
10
Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
11
b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) -

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ZPO: Zu den Anforderungen einer Fahrtkostenerstattung für Verfahrensbeistand

13.01.2014

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Zivilprozessrecht

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2013 - XII ZB 612/12 zitiert 3 §§.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.