Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 (Betreuerin) wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Betreuervergütung.
- 2
- Die Betreuerin verfügt über einen Facharbeiterabschluss für Datenverarbeitung und eine Fachhochschulausbildung für Informationsverarbeitung. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat ihre Betreuervergütung für die Zeit vom 23. Mai 2014 bis 22. August 2014 nur mit einem Stundensatz von 27 € (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG) bemessen. Der dagegen eingelegten Erinnerung, mit der die Betreuerin einen Stundensatz von 33,50 € begehrt hat, hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und diese dem zuständigen Richter vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin ihren Antrag weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die berufliche Qualifikation der Betreuerin keinen erhöhten Stundensatz rechtfertige. Dass sie 1989 den Studiengang Informationsverarbeitung an der Ingenieurschule Görlitz abgeschlossen habe, sei angesichts der technischen Ausrichtung bereits vom Grundsatz her nicht geeignet gewesen, für die Tätigkeit einer Betreuerin förderliche besondere Kenntnisse zu vermitteln, was durch die belegten Fächer bestätigt werde. Die von der Betreuerin abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sei nicht anders zu beurteilen.
- 5
- Die gesetzliche Betreuervergütung mit dem Stundensatz von 27 € sei auch nicht verfassungswidrig. Eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da auch bei Zugrundelegung dieses Stundensatzes ein auskömmliches Einkommen erzielbar sei.
- 6
- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 7
- a) Die Erstbeschwerde war trotz der vom Rechtspfleger nicht ausgesprochenen Zulassung statthaft. Denn der Beschluss unterlag jedenfalls der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Der für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richter kann im Fall der Annahme grundsätzlicher Be- deutung seinerseits die Beschwerde zulassen. Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BayObLG FamRZ 2004, 304; FamRZ 2001, 378; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. Anh. § 58 Rn. 9). Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der Beschwerde war mithin wirksam.
- 8
- b) Das Landgericht ist nach ausführlicher Würdigung der von der Betreuerin erworbenen Qualifikationen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese aufgrund der durchlaufenen Ausbildungsgänge über keine besonderen Kenntnisse verfügt , die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Das steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
- 9
- c) Dass die gesetzliche Regelung zur Vergütung von Berufsbetreuern in §§ 4, 5 VBVG im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Betreuerin nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, ist nicht ersichtlich.
- 10
- aa) Zwar greift die gesetzliche Reglementierung der Betreuervergütung in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dementsprechend muss die Regelung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfG FamRZ 2000, 345, 346 f. mwN). Davon ist das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit aber wiederholt ausgegangen. Es hat die gesetzliche Regelung sowohl bezüglich der Stundensätze (BVerfG FamRZ 2000, 345 - zur von 1990 bis 1998 geltenden Gesetzeslage; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1642) als auch hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Stundenanzahl (BVerfG FamRZ 2009, 1899 Rn. 7, 10) als verfassungsgemäß angesehen. Dabei hat es unter anderem auf das zwangsläufige Fehlen einer Leistungsäquivalenz bei Festlegung von Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen hingewiesen (BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 20; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Ähnlich hat der Senat zur Vergütung des Verfahrensbeistands nach Fallpauschalen entschieden (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 und vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - FamRZ 2014, 191; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893). Demnach kann aufgrund einer in bestimmten Fällen möglichen nicht auskömmlichen Vergütung noch nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit durch eine insgesamt unzureichende Vergütung des Betreuers (bzw. Verfahrensbeistands ) geschlossen werden.
- 11
- bb) Dass sich an dieser Beurteilung oder an deren tatsächlichen Grundlagen durch die zwischenzeitliche Entwicklung entscheidende Änderungen ergeben haben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
- 12
- Die Rechtsbeschwerde hat der Annahme des Landgerichts, nach seinen Erfahrungen betreue ein Betreuer zwischen 50 und 80 Betreute, lediglich ein Schreiben des Berufsverbands der Berufsbetreuer/-innen entgegengehalten, wonach bei Wahrnehmung aller für den einzelnen Betreuten anfallenden Aufgaben nur Zeit für 43 Betreute bleibe. Tatsächlich liege der monatliche Zeitaufwand für einen Betreuten bei fünf Stunden, so dass die Arbeitszeit eines abhängig Beschäftigten schon mit 27,5 Betreuten ausgefüllt werde. Für diese Behauptung fehlt es jedoch an nachprüfbaren Angaben. Dass das Landgericht Anlass für eine dahingehende Aufklärung gehabt hätte, wird mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Ebenfalls bleibt unklar, aus welchen Fällen sich die von der Rechtsbeschwerdeführerin übernommenen Betreuungen zusammensetzen und welche Stundenzahlen sie gemäß § 5 VBVG durchschnittlich abrechnen kann. Mangels konkreter abweichender Angaben , insbesondere auch zur Anzahl der von der Betreuerin geführten Betreu- ungen und des von ihr erzielten Umsatzes, konnte das Landgericht die von ihm geschätzten Angaben in zulässiger Weise zugrunde legen. Ob die vom Landgericht zugrunde gelegten Abzugsposten für Kosten und Vorsorgeaufwendungen realitätsnah sind, bedarf demnach keiner Beurteilung mehr.
- 13
- Dass die Betreuervergütung nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde hinter derjenigen von Zwangsverwaltern zurückbleibt, vermag schließlich wegen der ungleichen Aufgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
- 14
- cc) Da der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung ausgeht, besteht für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.04.2015 - 70 XVII D 298/14 -
LG Halle (Saale), Entscheidung vom 07.12.2015 - 1 T 172/15 -
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.