Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 WF 1365/15

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

III.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Augsburg - Familiengericht - hat auf Anregung des Amtes für Jugend und Familie beim Landratsamt ... für den Betroffenen, einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling, ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Vormundschaft eingeleitet und mit Beschluss vom 21.07.2015 Frau Rechtsanwältin ... zum Verfahrensbeistand bestellt sowie festgestellt, dass das Amt berufsmäßig ausgeübt werde. Dem Verfahrensbeistand ist neben dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren die Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Rechtsanwältin ... hat am 04.08.2015 ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen geführt und hierzu einen Dolmetscher hinzugezogen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Augsburg (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 25.08.2015 die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung auf 550,00 € festgesetzt und in den Gründen der Entscheidung die Berücksichtigung der vom Verfahrensbeistand verauslagten und gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 153,20 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien durch die Pauschalvergütung mit abgegolten.

Dagegen wendet sich Rechtsanwältin ... mit ihrer vom Rechtspfleger zugelassenen Beschwerde vom 11.09.2015, die mit Schriftsatz vom 23.09.2015 ergänzend begründet worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine telefonische Rücksprache mit der Betreuerin des Kindes habe ergeben, dass für die Verständigung mit dem Betroffenen ein Dolmetscher für die Sprache „Paschtu“ erforderlich sei und dass ein solcher in der Einrichtung nicht zur Verfügung stehe. Es habe nach längerer Suche ein Dolmetscher gefunden und beauftragt werden können, der das Amt für einen Stundensatz von 70,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auszuüben bereit gewesen sei. Bei einer Rücksprache mit dem Familiengericht sei Rechtsanwältin ... mitgeteilt worden, dass die Beauftragung des Dolmetschers und die Begleichung der Rechnung durch sie selbst erfolgen solle. Die Dolmetscherrechnung würde dann zusätzlich zur Pauschalvergütung erstattet.

Die Dolmetscherkosten seien aufgrund der Zusage durch das Familiengericht zusätzlich zu erstatten. Die Hinzuziehung des Dolmetschers sei zwingend notwendig gewesen. Der Betroffene habe als ausländischer unbegleiteter Flüchtling im Verfahren dieselben prozessualen Grundrechte und denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in keiner Weise die nunmehr bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen gegebenen Konstellationen und Erfordernisse bedacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.09.2015 (Blatt 15/18 d. A.) Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar nicht den Betrag von 600,00 €, das Rechtsmittel ist aber vom Gericht des ersten Rechtszuges (Rechtspfleger) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich zugelassen worden (§§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 1 FamFG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend die Berücksichtigung und Festsetzung der geltend gemachten Dolmetscherkosten abgelehnt.

a) Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG abschließend geregelt. Mit den dort festgelegten Fallpauschalen sind auch sämtliche Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG).

aa) Vom Tatbestandsmerkmal der „Aufwendungen“ in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa die dem Verfahrensbeistand entstandenen Fahrtkosten erfasst, auch wenn diese im Einzelfall sehr erheblich sein können (BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010 - XII ZB 209/10 = NJW 2010, 3446 = FamRZ 2010, 1893 - und vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12 = NJW 2014, 157 = FamRZ 2014, 191). Die gesetzliche Regelung kann zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand mehr darstellt. Dies muss aber im Hinblick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem hingenommen werden (BGH a. a. O.).

bb) Für Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistands mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen, kann nichts anderes gelten. Auch sie fallen eindeutig unter den Begriff „Aufwendungen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - II-6 WF 241/13, 6 WF 241/13 = FamRZ 2014, 2024). Soweit für die gegenteilige Auffassung (vgl. etwa Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 158 Rn. 22; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 158 FamFG Rn. 28; Keuter FamRZ 2014, 1971; Menne, FamRB 2014, 294) der Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 (= FamRZ 2014, 1135) herangezogen wird, kann der dort zu behandelnde Sachverhalt nicht mit der hier gegebenen Fallkonstellation verglichen werden. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren dem Verfahrensbeistand ausdrücklich per Beschluss gestattet, zu Gesprächen mit der Kindesmutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Das OLG Frankfurt hat hierzu die Auffassung vertreten, dies käme einer Beauftragung des Dolmetschers durch das Gericht selbst gleich, zumal dessen Rechnung unmittelbar an das Gericht gesandt worden war. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin zwar vor, das Amtsgericht habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, die Beauftragung des Dolmetschers und die Begleichung der Rechnung könne durch sie selbst erfolgen. Diese würde dann zusätzlich zur Pauschalvergütung erstattet. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft durfte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne Weiteres verlassen, zumal sie schon nicht mitgeteilt hat, von wem die Zusage gemacht worden sein soll. Dass der Rechtspfleger, der später die Festsetzung der Dolmetscherkosten abgelehnt hat, der Gesprächspartner war, kann wohl ausgeschlossen werden. Falls das Gespräch mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle geführt worden sein sollte, hätte sich Rechtsanwältin ... jedenfalls von dem zuständigen Richter oder Rechtspfleger die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestätigen lassen müssen.

cc) Die Aufgabe eines Verfahrensbeistands besteht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FamFG gerade darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen sowie das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Das persönliche Gespräch mit dem Kind, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, gehört damit zu den ureigensten Aufgaben des Verfahrensbeistands. Wenn das Kind der deutschen Sprache nicht mächtig ist und damit für eine Kontaktaufnahme ein Dolmetscher benötigt wird, sind die hierdurch ausgelösten Kosten für den Verfahrensbeistand anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden und durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung durch diese abgegolten (zum vergleichbaren Fall der Kontaktaufnahme des Betreuers mit dem Betreuten: BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - XII ZB 346/13 = NJW 2014, 1811 = FamRZ 2014, 1013). Die Beschwerdeführerin hätte das persönliche Gespräch mit dem Betroffenen - im vorliegenden Fall neben dem Bericht an das Familiengericht ihre einzige Aufgabe im Verfahren - mit Beteiligung eines Dolmetschers unabhängig von der geschilderten Auskunft des Gerichts in jedem Fall führen müssen.

b) Die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Pauschalvergütung verbietet sich auch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor.

aa) Eine Vergütungspraxis wäre dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen, und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde (BVerfG FamRZ 2004, 1267).

bb) Die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Fallpauschale verhindert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine insgesamt für Verfahrensbeistände auskömmliche Mischkalkulation. Ein Ausgleich ist bereits dadurch gegeben, dass die Pauschalen für jeden Rechtszug, für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren und bei Vertretung mehrerer Kinder in einem Verfahren jeweils gesondert anfallen. In den genannten Fällen liegen Synergieeffekte nahe, da bestimmte Tätigkeiten (Fertigung von Berichten, Terminswahrnehmungen, Gespräche mit Beteiligten) gerade nicht in vollem Umfang mehrfach anfallen (BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - XII ZB 667/12 = NJW 2013, 3724).

cc) Im vorliegenden Verfahren, das die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zum Gegenstand hat, ist durch den Anfall der Dolmetscherkosten die Grenze der Zumutbarkeit für den Verfahrensbeistand nicht überschritten. Die geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 153,20 € sind nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in zwei Verfahren angefallen, auf das vorliegenden Verfahren entfallen somit 76,60 €. Der Verfahrensbeistand erhält eine Pauschalvergütung in Höhe von 550,00 €, nachdem das Familiengericht ihm auch den erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen hat, obwohl nicht ersichtlich ist, mit welchen weiteren Bezugspersonen Gespräche hätten geführt werden können und in welcher Form eine Mitwirkung des Verfahrensbeistands am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand hätte möglich sein sollen. Nach Abzug der Dolmetscherkosten verbleibt somit ein Betrag von 473,40 € für das Gespräch mit dem Betroffenen, das ausweislich der Rechnung des Dolmetschers etwa 30 Minuten gedauert hat, und für die Erstellung des Berichts vom 05.08.2015. Von einer fehlenden Auskömmlichkeit der Pauschalvergütung für diese Tätigkeit oder gar einer Unzumutbarkeit kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Da die Zulassung der Beschwerde zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgt ist, sieht es der Senat als sachgerecht an, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

4. Nachdem die Frage, ob Dolmetscherkosten, die dem Verfahrensbeistand für ein Gespräch mit dem Betroffenen entstanden sind, als Aufwendungen durch die Pauschalvergütung abgegolten sind, durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt ist, hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 209/10
vom
15. September 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder
bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr
nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG.

b) Zu den Aufwendungen, die nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG mit der Vergütung
des Verfahrensbeistands abgegolten sind, zählen auch die Fahrtkosten.
BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - OLG Rostock
AG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. März 2010 werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: bis zu 600 €.

Gründe:


A.

1
In der seit November 2009 anhängigen Umgangsrechtssache hat das Familiengericht den beiden minderjährigen Kindern die Rechtsbeschwerdegegnerin und Anschlussrechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Anschlussrechtsbeschwerdeführerin ) als berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt. Ferner hat es ihr die in § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG genannten Aufgaben übertragen.
2
Auf Antrag der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin, für ihre Tätigkeit als Verfahrensbeistand für die beiden Kinder eine Vergütung von 1.100 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 34,20 € festzusetzen, hat das Familiengericht ihr eine Vergütung von insgesamt 550 € zugesprochen. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 1181 veröffentlicht ist, hat den Erstattungsanspruch der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin demgegenüber auf insgesamt 1.100 € festgesetzt und ihre Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Fallpauschale sei für jedes Kind zu zahlen, für dessen Vertretung der Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Allerdings seien Aufwendungen, zu denen auch Fahrtkosten gehörten, gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten.
3
Die hiergegen von dem Land eingelegte Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, § 158 Abs. 7 FamFG enthalte eine einmalige pauschale Vergütung, also unabhängig von der Anzahl der Kinder, für die ein Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Demgegenüber meint die Anschlussrechtsbeschwerdeführerin , über die Pauschalvergütung für jedes Kind hinaus stehe ihr als Verfahrensbeistand auch die Erstattung ihrer Fahrtkosten zu.

B.

4
Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind zulässig, aber unbegründet.

I.

5
1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
6
a) Das Land ist als Rechtsbeschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/ Helms/Abramenko FamFG § 70 Rdn. 6). Denn gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.
7
b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde scheitert die Rechtsbeschwerde auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG erforderlichen Postulationsfähigkeit.
8
Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Befähigung zum Richteramt haben. Dies gilt gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
9
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde gerecht. Aus dem Rubrum der Rechtsbeschwerdeschrift geht eindeutig hervor, dass Rechtsbeschwerdeführer das Land ist, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Schwerin. Als Verfahrensbevollmächtigte ist die Richterin angegeben, die die Rechtsbeschwerdeschrift auch unterzeichnet hat. Da die Vertretungsverhältnisse damit unmissverständlich bezeichnet werden, ist es entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde unschädlich, dass die Rechtsbeschwerdeschrift unter dem Briefkopf des Landgerichts Schwerin steht.
10
2. Die Statthaftigkeit der - innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Anschlussrechtsbeschwerde ergibt sich aus § 73 FamFG.

II.

11
Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind jedoch unbegründet.
12
Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG zu Recht eine Gesamtvergütung von 1.100 € festgesetzt, also pro Kind jeweils 550 €. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, zusätzlich zu dieser Pauschalvergütung Fahrtkosten festzusetzen.
13
1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach Abs. 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Ausweislich § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt.
14
a) Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des Verfahrensbeistands zu bemessen ist, wenn dieser für mehrere Kinder bestellt ist, enthält § 158 FamFG nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, dass die Fallpauschale für jedes Kind, für das der Verfahrensbeistand bestellt ist, anfällt (OLG Rostock FamRZ 2010, 1181 f.; OLG Celle FamRZ 2010, 1182; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1003; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666; OLG München Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 WF 570/10 - juris [Leitsatz]; OLG Oldenburg Beschluss vom 28. April 2010 - 11 WF 64/10 - juris Rdn. 6; OLG Saarbrücken Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 28/10 - juris Rdn. 9; OLG Braunschweig Beschluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.; Menne ZKJ 2009, 68, 74; Keidel/Engelhardt FamFG 16. Aufl. § 158 Rdn. 47; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 Rdn. 29; Prütting/Helms/Stößer FamFG § 158 Rdn. 32; Meysen/Stötzel FamFG § 158 Rdn. 34; Bahrenfuss/Schlemm FamFG § 158 Rdn. 17; Thesen der AK 10 und 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 116 und 119).
15
b) Der Senat folgt dieser Auffassung.
16
aa) Schon der Wortlaut des § 158 FamFG legt nahe, dass sich die in Absatz 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelte Pauschalgebühr jeweils auf die Verfahrensbeistandschaft für ein Kind bezieht. In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es, dass das Gericht "dem minderjährigen Kind" einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen hat. Ausweislich § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat der Verfahrensbeistand "das Interesse des Kindes" festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das bisweilen von den Bezirksrevisoren hiergegen vorgebrachte Argument, den zitierten Passagen lasse sich keine zahlenmäßige Einschränkung auf nur ein Kind entnehmen, vielmehr seien hier nur Regelungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Verfahrensbeistand und dem Kind als Verfahrensbeteiligter getroffen, ist nicht überzeugend.
17
bb) Dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung der Verfahrensbeistandschaft jeweils nur auf das Verfahren und nicht auf die betroffenen Kinder beziehen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
18
Mit der konkreten Fragestellung hat sich der Gesetzgeber - soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - nicht befasst. Zwar hat er sich bei der Einführung der Fallpauschale durch das FamFG auch von fiskalischen Interessen leiten lassen. Andererseits war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, dem Verfahrensbeistand eine auskömmliche Vergütung zu gewährleisten. Dies zeigt nicht zuletzt die nachträglich erfolgte Ergänzung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG, wonach der Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit "in jedem Rechtszug" jeweils eine einmalige Gebühr erhält.
19
(1) Zutreffend weisen die Vertreter der Staatskasse zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fallpauschale für den Verfahrensbeistand deshalb einge- führt hat, um die Belastung der Länderhaushalte in kalkulierbaren Grenzen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
20
Richtig ist auch, dass sich die Vergütung des Verfahrensbeistands nach dem Willen des Gesetzgebers an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren, sie jedenfalls nicht übertreffen soll (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008 BT-Drucks. 16/9733 S. 294 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2007 BR-Drucks. 309/07 S. 62). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Vertreter der Staatskasse aber nicht zwingend auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG schließen , wonach ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhält, (auch) wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Vielmehr lässt sich die Gesetzesbegründung auch dahin verstehen, dass sich nur die Höhe der einzelnen Fallpauschale an den anwaltlichen Gebühren orientieren soll, nicht jedoch die mögliche Gesamtvergütung (so OLG Braunschweig Beschluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.).
21
(2) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war die Neuordnung der Vergütung aber auch von dem Gedanken getragen, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Rechtsausschuss ausgeführt, der "Verfahrenspfleger" dürfe nicht durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (BT-Drucks. 16/9733, S. 294). Den Vorschlag des Bundesrats, für die - ursprünglich unter Verweis auf § 277 FamFG erwogene - aufwandsbezogene Vergütung des Verfahrensbeistands eine Höchstgrenze vorzusehen, hat der Rechtsausschuss abgelehnt, weil ein solches Vergütungssystem dem Ver- fahrensbeistand keine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffne und zu einer unzureichenden Vergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen könnte. Zudem verbliebe bei dieser Vergütungsform weiterhin - wie nach geltendem Recht - ein hoher Abrechnungs - und Kontrollaufwand (BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
22
(3) Schließlich hat der Gesetzgeber das FamFG gegen den - ursprünglichen - Widerstand des Bundesrates durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) dahin ergänzt, dass die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG nunmehr für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 BT-Drucks. 16/12717 S. 50, 61). Dazu wurde in der Bundesratsitzung vom 15. Mai 2009 ausgeführt, nur eine angemessene Vergütung sichere eine engagierte Vertretung des Kindes, die gerade in hochstreitigen Fällen notwendig sei, um das Kind zu schützen (Bundesratsprotokoll Nr. 858 vom 15. Mai 2009 S. 229).
23
cc) Auch eine teleologische Auslegung des § 158 FamFG spricht für eine gesonderte Vergütung der jeweiligen Verfahrensbeistandschaft.
24
Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgabenwahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass bei der Beteiligung mehrerer Kinder nach § 158 FamFG für jedes Kind ohnehin ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden kann, mit der Folge, dass jeder Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit die entsprechende Vergütungspauschale abrechnen kann (OLG Celle FamRZ 2010, 1182).
25
Dasselbe muss dann aber auch gelten, wenn ein Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wird. Dem steht § 43 a Abs. 4 BRAO nicht entgegen, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. In § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte heißt es hierzu u. a., dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Soweit die Vertreter der Staatskasse hieraus herleiten, dass auch im Falle widerstreitender Interessen der Geschwisterkinder nicht ein und derselbe Verfahrensbeistand bestellt werden könne, verkennen sie, dass die vorgenannten Normen auf die Verfahrensbeistandschaft nicht, auch nicht sinngemäß anzuwenden sind. Im Kindschaftsverfahren wären "Partei" nicht die jeweiligen Geschwisterkinder , sondern regelmäßig die Eltern bzw. das Jugendamt; insoweit geht es um die Frage, welche Sorge- bzw. Umgangsregelung im Verhältnis der Eltern zueinander bzw. im Verhältnis der Eltern zum Jugendamt unter Kindeswohlgesichtspunkten die sinnvollste ist. Dagegen stehen sich die Geschwisterkinder in einem Kindschaftsverfahren regelmäßig nicht als Widerpart gegenüber. Zwar mögen die Kinder unterschiedliche Vorstellungen oder Interessen haben. Diese stehen aber nicht zwingend in einem Interessenwiderspruch zueinander. Gleichwohl mag es Fälle geben, in denen es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten ist, jedem Kind einen eigenen Verfahrensbeistand zu bestellen.
26
dd) Jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 158 FamFG führt zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für jede Verfahrensbeistandschaft gesondert zuzusprechen ist. Wie oben bereits ausgeführt, kam es dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen darauf an, eine auskömmliche Ver- gütung des Verfahrensbeistands sicherzustellen, um zu verhindern, dass er durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine effektive , eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Würde man § 158 FamFG jedoch dahin auslegen, dass die Vergütung lediglich für das Verfahren als solches anfällt, unabhängig davon, wie vielen Kindern ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist, wäre diesen vom Gesetzgeber aufgestellten, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmenden Kriterien nicht (mehr) hinreichend Rechnung getragen.
27
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (FamRZ 2004, 1267, 1269) ausgeführt, Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungsanspruchs sei die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folge, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, die dem Verfahrenspfleger nicht ermögliche, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzunehmen. Es sei einem Verfahrenspfleger weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeit so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes das Recht verletze, noch sei es ihm zumutbar, Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269). Zudem verpflichte das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtlichen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen. Würden dem Verfahrenspfleger die für eine solche Vertretung der "subjektiven Interessen" des Kindes erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, würde sein Einsatz zur Wahrung der Kindesinteressen ineffektiv und entspräche nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1270).
28
(2) Eine restriktive Auslegung des § 158 FamFG trägt die Gefahr in sich, dass den vorstehend genannten Anforderungen auch unter Berücksichtigung einer Mischkalkulation nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird.
29
Dabei kann dahin stehen, ob die Pauschalvergütung ausreichend ist, wenn es sich um die Bestellung des Verfahrensbeistands für nur ein Kind handelt. Dies wird in Teilen der Literatur bestritten (Bode ZKJ 2009, 410, 412; Trenczek ZKJ 2009, 196, 200 unter Hinweis auf die Verlautbarung der "Arbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft", wonach im Rahmen der Verfahrenspflegschaft bislang durchschnittliche Kosten in Höhe von 800 € pro Fall angefallen seien; Coester FF 2009, 269, 279; Koritz FPR 2009, 331, 332; Knödler ZKJ 2010, 135, 139; vgl. auch Menne ZKJ 2009, 68, 73, der unter Hinweis auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen aufzeigt, dass in den hochstreitigen Fällen Verfahrenspflegerentschädigungen von mehr als 1.000 € keine Seltenheit waren). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erwogen, dass man unzulängliche Einnahmen durch ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation ausgleichen könnte (BVerfG FamRZ 2010, 185).
30
Jedenfalls dann, wenn der Verfahrensbeistand auch im Falle einer Mehrfachbestellung nur eine Pauschalgebühr erhielte, wäre eine auskömmliche Vergütung nicht mehr sichergestellt. Ist der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Interessen unterschiedlich sind und sich möglicherweise sogar widersprechen. Der Verfahrensbeistand mag eine gewisse Zeitersparnis haben, wenn er die Kinder in einem Haushalt, in Einzelfällen auch gemeinsam anhören kann. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet; nicht selten leben die Kinder an unterschiedlichen Orten. Den wesentlichen Aufwand verwendet der Verfahrensbeistand jedoch ohnehin auf die Ermittlung der besonderen Bedürfnisse und des Willens des einzelnen Kindes, wobei es insbesondere bei Kindern deutlich unterschiedlichen Alters regelmäßig erhebliche Abweichungen gibt. Eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands wird daher auch nicht immer mittels einer Mischkalkulation aus einfachen und schwierigen Fällen sichergestellt werden können. Zum einen wird der Verfahrensbeistand häufig in einfach gelagerten Fällen erst gar nicht bestellt werden (Menne ZKJ 2009, 68, 73). Zum anderen würden bei der Gewährung lediglich einer Vergütungspauschale im Falle der Mehrfachbestellung den "leichten" Verfahren nicht lediglich die "schwierigen" gegenüberstehen, sondern auch die - jedenfalls quantitativ - aufwändigen Fälle, in denen mehrere Kinder zu beteiligen sind.
31
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde, mit der der Verfahrensbeistand den Ersatz der Fahrtkosten begehrt, ist ebenfalls unbegründet.
32
Der Verfahrensbeistand hat neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG, wonach die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgilt.
33
a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde umfasst das Tatbestandsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Prütting/ Helms/Stößer aaO § 158 Rdn. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 277 FamFG, der die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfah- renspflegers (in Betreuungssachen) regelt. Dieser verweist für den Ersatz der Aufwendungen auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unter anderem als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgeführt. Da der Gesetzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Verfahrensbeistands auf § 277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Abrechnungsmodalitäten sowohl dem Verfahrensbeistand wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
34
b) Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen (vgl. dazu auch Menne ZKJ 2009, 68, 73). In der vorliegenden Anschlussrechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten in Höhe von 34,20 €; dem Vortrag der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer angemessenen Berufsausübung beeinträchtigt wäre. Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 19.02.2010 - 22 F 339/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.03.2010 - 10 WF 44/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 612/12
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen
des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen
Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013
- XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 400 €

Gründe:

I.

1
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.
2
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
3
Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550 € auch Fahrtkosten (188,79 €), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60 €), eine Dokumentenpauschale (67,70 €) und eine Auslagenpauschale (20 €) - jeweils nebst Umsatzsteuer - festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 €. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten. Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
8
Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
9
Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
10
Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
11
b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) -

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -  Dortmund vom 18.07.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 346/13
vom
26. März 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation
mit einem gehörlosen Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5
VBVG abgegolten. Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers
zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.
BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - LG Kiel
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge , Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post, außer Privatpost, bestellt. Der Betroffene ist gehörlos.
2
Dem Antrag der Betreuerin, ihr für die notwendige Kommunikation mit dem Betroffenen einmal im Monat einen Dolmetscher für die Gebärdensprache auf Kosten der Landeskasse beizuordnen, hatte das Amtsgericht zunächst stattgegeben. Nachdem der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Bezirksrevisor) dem entgegengetreten ist, hatte das Amtsgericht seinen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Betreuerin abgewiesen. Den erneuten Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I 2005, 1073, 1076) sei die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringe, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehörten. Danach könne eine Erstattung der Kosten für einen Dolmetscher für die Gebärdensprache nicht erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes SchleswigHolstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264), weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfahren beziehe.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz. Mit diesen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten. Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
7
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht den Antrag der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung abgelehnt.
8
aa) Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1901 BGB Rn. 21) auch die persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 31). Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180, 1181 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1008 f.; Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; HK-BUR/Lütgens [2005] § 4 VBVG Rn. 10; Damrau/Zimmermann Be- treuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 45; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1).
9
bb) Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung , die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen (Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalvergütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen , das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt (BT-Drucks. 15/2494 S. 31). Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1123 Rn. 6) für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Bei Berufsbetreuern , die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden diese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 15).
10
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene gehörlos ist und die Betreuerin daher um die Beiordnung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache ersucht hat.
11
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264) herleiten lässt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 LBGG vor, dass hörbehinderten Menschen auf Kosten des Trägers der öffentlichen Verwaltung eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe bereitgestellt werden soll, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Kommunikation gehörloser Menschen mit Verwaltungsbehörden des Landes Schleswig-Holstein. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, wer die Kosten für die notwendige Einschaltung eines Gebärdendolmetschers zu tragen hat, um die Kommunikation zwischen der Betreuerin und dem Betroffenen zu ermöglichen. Dafür gibt die Bestimmung nichts her.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet im vorliegenden Fall auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Verbot einer Diskriminierung behinderter Menschen nicht die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation der Betreuerin mit dem Betroffenen. Unabhängig davon, dass die Betreuerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist und es daher fraglich erscheint, ob sie sich überhaupt auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen kann, führt die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten behinderter Menschen.
13
Die Betreuerin sieht die Benachteiligung des Betroffenen darin, dass ohne die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers die bei ihm aufgrund seiner Behinderung bestehenden körperlichen Defizite nicht ausgeglichen werden, um eine für die Führung der Betreuung sinnvolle Kommunikation zwischen ihr und dem Betroffenen zu ermöglichen. Durch die Ablehnung des Antrags der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers erfährt der Betroffene indes keine Benachteiligung , die ihre Ursache gerade in seiner Behinderung hat.
14
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein behinderter Mensch eine nachteilige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nichtbehinderten erfährt (vgl. BVerfG NJW 1999, 1853, 1855). Eine Benachteiligung kann sich auch durch einen Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ergeben, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 2035 Rn. 55 mwN).
15
Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vor. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, inwieweit im Verfahren zur Betreuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass der Betroffene trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht - wie geschehen - ein Gebärdendolmetscher , etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, einzuschalten ist. Vorliegend geht es allein um die Verständigungsmöglichkeit des gehörlosen Betroffenen mit seiner Betreuerin, weil diese die Kosten für den erforderlichen Gebärdendolmetscher nicht aus ihrer Vergütung bestreiten will. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht von Fällen, in denen der Betroffene die deutsche Sprache nicht beherrscht und der Betreuer nicht bereit ist, zu den persönlichen Unterredungen mit dem Betreuten auf eigene Kosten einen Fremdsprachendolmetscher beizuziehen oder der Betreuer von per- sönlichen Gesprächen mit dem Betroffenen deshalb absieht, weil ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen, etwa für Reisekosten, im Hinblick auf seine Vergütung zu hoch erscheinen. Die Behinderung des Betroffenen ist daher in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Situation entspricht im Wesentlichen der eines nicht behinderten Menschen, dessen Kommunikation mit dem für ihn bestellten Betreuer dadurch eingeschränkt ist, dass dieser nicht bereit ist, entgegen der Vergütungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG die hiermit verbundenen Aufwendungen zu tragen. Deshalb hat das Beschwerdegericht durch seine Entscheidung den Betroffenen nicht schlechter gestellt als einen Nichtbehinderten in gleicher Lage. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann daher in dem angegriffenen Beschluss nicht gesehen werden.
16
cc) Fehlt es im vorliegenden Fall an einer Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung, ergibt sich ein Anspruch der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers auch nicht aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-BRK - vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008 S. 1419 ff.), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26. März 2009 (BGBl. II 2009 S. 812).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 XVII A 667 -
LG Kiel, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 T 136/13 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 667/12
vom
9. Oktober 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG abschließend
dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen
durch die in Satz 2 und Satz 3 vorgesehenen Fallpauschalen
vollständig abgegolten wird.
b) Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist auch
nicht in Einzelfällen möglich, in denen die Abrechnung nach Fallpauschalen
keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt.
c) Die durch § 158 Abs. 7 FamFG geregelte Abrechnung nach Fallpauschalen
ist nicht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1
GG zu beanstanden.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Barmbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch die
Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und
Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 1.034 €.

Gründe:

I.

1
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsbeschwerdeführerin begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.
2
Das Familiengericht hat die Rechtsbeschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin , in einem Umgangsverfahren zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes mit der Maßgabe bestellt, dass auch Bezugspersonen im Sinn von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Gespräche mit einbezogen werden sollen.
3
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat noch während des erstinstanzlich anhängigen Umgangsverfahrens beantragt, die Vergütung für ihre bislang erbrachten Leistungen auf 1.583,96 € festzusetzen. Sie habe 39,73 Stunden aufgewendet , die mit 33,50 € je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten seien. Das Amtsgericht hat ihr eine Vergütung von 550 € zuerkannt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren bestätigt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fallpauschale sei aufgrund der umfangreichen Einzeltätigkeiten des Verfahrensbeistands im vorliegenden Verfahren zwar nicht auskömmlich. Die Vorschrift des § 158 Abs. 7 FamFG, die die Vergütung des Verfahrensbeistands abschließend regele, sehe jedoch eine Vergütung nach Zeitaufwand nicht vor. Ein Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestehe insoweit nicht. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe eine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffnen wollen. Das Beschwerdegericht sehe aus seiner Praxis keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die sich aus dieser Mischkalkulation ergebende Vergütung für den Verfahrensbeistand in der Summe nicht auskömmlich sein könnte. Dabei sei die Auslegung des § 158 Abs. 7 FamFG durch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, die in verschiedenen Konstellationen dazu führe, dass trotz Synergieeffekten bei identischem Sachund Streitstand die Pauschale mehrfach entstehe.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die von der Rechtsbeschwerdeführerin gewünschte Abrechnung nach konkretem Stundenaufwand abgelehnt und als Vergütung die Fallpauschale des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG zuerkannt.
7
a) Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in Satz 2 und Satz 3 vorgesehenen Pauschalen vollständig abgegolten wird. Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist nicht möglich.
8
b) Dies kann zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber hinzunehmen.
9
Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und die Abrechnung rein nach Fallpauschalen als vorzugswürdig angesehen, weil sie eine unaufwändige und unbürokratische Handhabung ermögliche. Sie erspare sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermögliche es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirke sie eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeiständen an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
10
Es wäre mit dieser gesetzgeberischen Zielvorstellung unvereinbar, die Pauschalvergütung unter den Vorbehalt einer Billigkeitskontrolle im Einzelfall zu stellen. Dies würde die Verfahrensbeistände zu einer Einzelabrechnung veranlassen und für die Justiz zu einem erheblichen Kontrollaufwand führen.
11
c) Die gesetzgeberische Entscheidung für die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG auf Bedenken.
12
aa) Zwar wäre eine Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, die es dem Verfahrensbeistand nicht ermöglicht, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder im Verfahren wahrzunehmen. Der Staat ist zu einer angemessenen Entschädigung privater Personen verpflichtet, die er für die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben in Anspruch nimmt. Eine Begrenzung der Vergütung ist verfassungsrechtlich nur zulässig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269 mwN).
13
bb) Dass die geltende Vergütung nach Fallpauschalen diesen Anforderungen nicht entspricht, wird aber weder von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt noch ist dies anderweitig ersichtlich.
14
(1) Der Gesetzgeber hat sich bei der Höhe der Fallpauschalen an den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von seinerzeit 3.000 € orientiert. Er wollte für berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände eine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffnen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
15
Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen führen zwangsläufig dazu, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Diese Fälle werden durch solche ausgegli- chen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt.
16
(2) Die Vergütungsregelung des § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 4 FamFG ermöglicht eine für Verfahrensbeistände insgesamt auskömmliche Mischkalkulation.
17
Die Pauschalen fallen für jeden Rechtszug gesondert (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG) und bei Vertretung mehrerer Kinder in einem Verfahren für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind an (Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40, 42 ff. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 12 ff. und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 13 ff.). Für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren kann der Verfahrensbeistand ebenso jeweils eine Pauschale beanspruchen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 13 ff.) wie der für verschiedene Angelegenheiten bestellte Verfahrensbeistand, selbst wenn diese Angelegenheiten in einem Verfahren verhandelt werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 12).
18
In all diesen Fällen sind die vom Beschwerdegericht angeführten Synergieeffekte naheliegend, schon weil der Aufwand für das Aktenstudium und für die Fertigung von Schriftsätzen oder auch die Zeit für die Wahrnehmung von Terminen nicht in vollem Umfang mehrfach anfallen. Hinzu kommt, dass der volle Vergütungsanspruch bereits in dem Moment entsteht, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat, wofür genügt , dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 ff.). Dies kann auch bei einer Verfahrensbeendigung in einem frühen Sta- dium der Instanz und damit ohne erheblichen Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands der Fall sein.
19
Es liegt mithin auf der Hand, dass § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 4 FamFG in dieser Auslegung in einer namhaften Anzahl von Fällen eine Vergütung gewährt , die durch den tatsächlichen Aufwand des Verfahrensbeistands nicht geboten wäre.
20
(3) Der von der Rechtsbeschwerde vermissten statistisch validen Darlegung , wie häufig die Vertretung mehrerer Kinder durch einen Verfahrensbeistand erfolge oder wie häufig ein Streit zwei Instanzen oder sowohl Eil- als auch Hauptsacheverfahren durchlaufe, bedarf es für diese rechtliche Würdigung nicht. Vielmehr ist insoweit der Befund ausreichend, dass die Konzeption einer Mischvergütung durch § 158 Abs. 7 FamFG in seiner durch die Rechtsprechung des Senats gefundenen Auslegung verwirklicht werden kann. Dies ergibt sich bereits aus den oben aufgeführten, in der Praxis regelmäßig anzutreffenden Konstellationen.
21
(4) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht mit Erfolg auf, dass § 158 Abs. 7 FamFG tatsächlich zu einer Vergütungsrealität führt, die für berufsmäßige Verfahrensbeistände nicht auskömmlich ist.
22
Soweit sie sich hierzu auf eine von ihr vorgelegte rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelung (vgl. zu dieser auch OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183) und insbesondere auf die darin genannten durchschnittlichen Stundenzahlen für Verfahrensbeistandschaften beruft, kann das eine verfassungswidrige Vergütung nicht belegen. Zum einen werden dabei aus durch Umfragen ermittelten durchschnittlichen Vergütungsbeträgen für Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG und dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG festgelegten Höchststundensatz Stundenzahlen ermittelt. Dies be- sagt aber nichts darüber, inwiefern es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsprüfung auf diesen Höchststundensatz ankommen muss. Zum anderen bleibt offen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Mischkalkulation unter Berücksichtigung der dargestellten Senatsrechtsprechung nicht letztlich durchschnittliche Vergütungen bewirkt, die über den in der rechtsgutachterlichen Stellungnahme genannten Werten liegen.
23
Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, das gegenwärtige Vergütungssystem werde dazu führen, dass kein vernünftiger Akteur des Wirtschaftslebens mehr als Verfahrensbeistand aufzutreten bereit sein werde, stellt dies eine bloße , durch nichts belegte Behauptung dar. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser These sind auch nicht anderweitig erkennbar.
24
Schließlich weist die Rechtsbeschwerde zwar zutreffend darauf hin, dass der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand nicht selbst die von ihm zu übernehmenden Fälle auswählt, sondern an die Bestellung durch die Gerichte gebunden ist, und daher auch nicht selbst über die "Mischung" der Fälle bestimmen kann. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich bei einer mehrjährigen Tätigkeit als berufsmäßiger Verfahrensbeistand einfach und komplex gelagerte Fälle regelmäßig in einer Weise ausgleichen werden, die insgesamt eine auskömmliche Vergütung gewährleistet.
25
(5) Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzgeberische Konzeption einer auskömmlichen Mischkalkulation ihr Ziel verfehlt.
26
Zwar wurde nach Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG ) von Teilen der Literatur bestritten, dass die Pauschalvergütung ausreichend sei, wenn der Verfahrensbeistand lediglich für ein Kind bestellt ist (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1181 Rn. 27). Dass dies aber auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 4 FamFG gelten soll, wird - soweit ersichtlich - in der Literatur nicht vertreten (sogar gegenteilig Prenzlow ZKJ 2013, 236 f.).
27
3. Die weiter von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 29.06.2012 - 892 F 7/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2012 - 2 WF 94/12 -

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.