Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - XII ZB 588/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB588.17.0
12.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 278 F 189/11, 19.01.2017
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 28/17, 07.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 588/17
vom
12. September 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur
Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018
- XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445).
BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - OLG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB588.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. November 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens.
2
Die miteinander verheirateten Beteiligten trennten sich im Jahr 2011. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) macht Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) geltend. Der Ehemann ist Rechtsanwalt , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist Partner der TVR-Partnergesellschaft (im Folgenden: TVR).
3
Das Amtsgericht hat ihn unter anderem verpflichtet, Auskunft über die privat veranlassten jährlichen Entnahmen aus der TVR in den Jahren 2011 bis 2015 zu erteilen und seine Angaben durch die Entnahmekonten bei der TVR für die Jahre 2011 bis 2015 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat die allein hier- gegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns verworfen. Dagegen wendet sich der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 4 mwN). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreicht. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten bemesse sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es sei auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen, der hier auf der Grundlage eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG zu ermitteln sei, weil es sich um eine persönliche Auskunft des Ehemanns handele. Soweit der Ehemann verpflichtet worden sei, Auskunft über die privat veranlassten Entnahmen aus der TVR zu erteilen, handele es sich um eine Auskunftspflicht persönlicher Natur, deren Erfüllung mit berufstypischen Leistungen gegenüber Dritten nicht vergleichbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen könnte, da Daten von Mandanten des Ehemanns nicht betroffen seien. Wenn der Ehemann anführe, auf den Entnahmekonten befänden sich auch andere Abflüsse als privat veranlasste Entnahmen, so bedürfe es zur Erfüllung der Verpflichtung eines Sortierens und Herausstellens der privat veranlassten Entnahmen. Nicht ersichtlich sei, dass zunächst für die Jahre 2013 bis 2015 neu kontiert werden müsste.
7
2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
a) Die Begründung des Oberlandesgerichts, wonach die Erwachsenheitssumme nicht erreicht sei, weil bei einer Verpflichtung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, den man auf der Grundlage eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG zu ermitteln habe, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 5 mwN).
9
b) Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Ehemanns auf rechtliches Gehör verletzt.
10
Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Ehemanns übergangen, vertrauliche Mandantendaten seien bei einer etwaigen Vorlage des Entnahmekontos betroffen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag befasst, ist nur zu einem anderen Ergebnis gelangt als vom Ehemann gewollt. Es ist maßgeblich davon ausgegangen, dass der Ehemann nach der Entscheidung des Amtsgerichts nur über die privat veranlassten Entnahmen aus der TVR Auskunft zu erteilen und diese zu belegen hat.
11
c) Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von der Senatsrechtsprechung ab, soweit es das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse und die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Auskunftstitels anbelangt.
12
aa) Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, bei der Bemessung der Beschwer sei auch ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, ist vom Oberlandesgericht geprüft worden.
13
(1) Zwar kann ein Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 13 f. mwN).
14
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das Oberlandesgericht an diese Vorgaben gehalten.
15
(a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist nicht ersichtlich, inwieweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Auskunft entgegenstehen könnte, da Daten von Mandaten des Ehemanns nicht betroffen seien. Demgemäß hat der Ehemann im instanzgerichtlichen Verfahren selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, die mandantenbezogenen Daten zu schwärzen. Weil der Ehemann nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts nur über seine privat veranlassten Entnahmen Auskunft zu erteilen hat, kommt es schon nicht auf die Frage an, ob die Entnahmekonten auch vertrauliche Daten von Mandaten enthalten.
16
(b) Überdies ist weder vom Ehemann dargetan noch sonst ersichtlich, dass gerade in der Person der Ehefrau eine Gefahr begründet sein sollte, diese werde von den vertraulichen Daten über das Verfahren hinaus missbräuchlich Gebrauch machen.
17
bb) Ebenso wenig vermag der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, die vom Amtsgericht angeordnete Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig, weshalb auch die Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen seien, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO zu begründen.
18
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allerdings um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung musste der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN).
19
(2) Auch insoweit bewegt sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Senatsrechtsprechung.
20
(a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei davon ausgegangen , der Ehemann müsse die Belege für die Jahre 2013 bis 2015 erst noch anfertigen. Da diese bei Beschlussfassung noch nicht vorgelegen hätten, sei der Titel nicht vollstreckungsfähig.
21
(b) Dem kann nicht gefolgt werden.
22
Richtig ist zwar, dass Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein müssen. Diese Bestimmung einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis – etwa der Vorlage der Vermögensaufstellung durch den Auskunftsschuldner – zu überlassen, scheidet mithin aus (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).
23
So liegt der Fall hier aber nicht. Denn das Amtsgericht hat die vorzulegenden Belege hinreichend konkret bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein der Umstand, dass die vorzulegenden Belege im Zeitpunkt des Titelerlasses noch nicht existent sind, nicht dazu, dass dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit fehlt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Belege weder im Titel noch in den Entscheidungsgründen konkretisiert sind, ihre Bestimmung vielmehr einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).
24
cc) Selbst wenn man den Einwand der Rechtsbeschwerde dahin verstünde , dass die Vorlage der Entnahmekonten für die Jahre 2013 bis 2015 unmöglich sei, weil es für diese Zeit nach der Einlassung des Ehemanns keine "personalisierten" Entnahmekonten mehr gibt, wäre die erforderliche Beschwer nicht erreicht.
25
(1) Zur Bemessung der Beschwer ist in Fällen, in denen die vorzulegenden Belege nicht existent sind, durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht den Auskunftsschuldner zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es – gegebenenfalls irrig – von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 mwN). Ob eine Auskunftsverpflichtung in einem solchen Fall tatsächlich auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, kann freilich erst nach Vornahme der gebotenen Auslegung des Titels festgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - FamRZ 2017, 1947 Rn. 12 und vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 11). Ergibt diese, dass nur die bereits existenten Belege bzw. diejenigen vorzulegen sind, die einen konkreten Bezug zu der zu erteilenden Auskunft haben, fehlt es an einer Unmöglichkeit der Belegvorlage.
26
(2) Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung ersichtlich dahin ausgelegt, dass der Ehemann nicht verpflichtet sein soll, für die Jahre 2013 bis 2015 neu zu kontieren, sondern dass die Vorlage der Buchungen der Privatentnahmen genügen soll. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu er- innern. Eine dementsprechende Auslegung des Titels trägt auch den Interessen des Auskunftsgläubigers hinreichend Rechnung. Denn eine solche Auskunft beinhaltet zugleich die Angabe, dass weitere Privatentnahmen nicht erfolgt sind.
27
Sollten insoweit Zweifel bestehen, bestünde für die Ehefrau immer noch die Möglichkeit, sich die Vollständigkeit der Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt versichern zu lassen.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2017 - 278 F 189/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2017 - 12 UF 28/17 -

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
13
Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

13
Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
13
(1) Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen, für die der Antragsgegner geltend gemacht hat, sie seien noch nicht erstellt. Zur Bemessung der Beschwer ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner bei Nichtexistenz der Erklärungen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es - gegebenenfalls irrig - von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426 und Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - juris Rn. 7).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 637/17
vom
18. Juli 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage
verpflichtenden Beschluss (im Anschluss an BGHZ GSZ 128, 85
= FamRZ 1995, 349).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - OLG Frankfurt am Main
AG Lampertheim
ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB637.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

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Die Antragsgegnerin wird von ihrer inzwischen volljährigen Tochter im Wege des Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch genommen.
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Mit Teilbeschluss vom 3. März 2017 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids und der Einkommensteuererklärung mit den Anlagen AUS, G, KAP, L, N, N-AUS, S und SO für das Kalenderjahr 2015 verpflichtet.
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Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

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Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage ihrer Einkommensteuerklärung mit allen überhaupt in Betracht kommenden Anlagen sei, wenn das Gericht nicht den begründeten Anlass zu der Annahme gehabt habe, der Auskunftspflichtige habe sie sämtlich ausfüllen müssen, dahingehend auszulegen, dass nur die tatsächlich ausgefüllten Anlagen vorzulegen seien und im Übrigen die Erklärung des Auskunftspflichtigen genüge, dass er weitere Anlagen für seine Steuererklärung nicht verwendet habe. Der Wert der Beschwer erhöhe sich auch nicht im Hinblick auf die Kosten der Abwehr einer möglichen unberechtigten Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall sei die vorzulegende Steuererklärung bereits beim Finanzamt abgegeben worden. Der Antragsgegnerin stünde es daher zur Abwehr einer möglichen Zwangsvollstreckung frei, die Verpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss durch Vorlage der Steuererklärung nebst der ausgefüllten Anlagen zu erfüllen und die im Internet zu beschaffenden anderen Anlageformulare unausgefüllt beizufügen. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der erforderliche Beschwerdewert auch dann nicht erreicht werde, wenn die Beschwer der Antragsgegnerin um die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung erhöht werde. In der Summe würden diese Kosten und eine nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz bemessene Vergütung für die Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen nicht einmal 300 € erreichen.
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2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
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Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
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b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.
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aa) Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vorlage von Anlagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015, für die die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, diese lägen nicht vor und seien auch nicht erstellt worden. Zur Bemessung der Beschwer ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die Antragsgegnerin bei Nichtexistenz der Anlagen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es - gegebenenfalls irrig - von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 mwN).
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bb) Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts dahin ausgelegt, dass die Antragsgegnerin nicht zur Erstellung von noch nicht existenten Anlagen zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2015, sondern nur zur Vorlage von tatsächlich ausgefüllten Anlagen verpflichtet werden sollte, und es deshalb im Übrigen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung die Erklärung der Antragsgegnerin genüge, dass sie keine weiteren Anlagen für ihre Steuererklärung verwendet habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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Die Rechtsbeschwerde wendet insoweit allerdings ein, diese Auslegung sei im Hinblick darauf nicht haltbar, dass das Amtsgericht im Entscheidungsausspruch die für die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin relevanten Unterlagen ausdrücklich konkretisiert habe. Dabei verkennt sie jedoch, dass im Rahmen der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht des Unterhaltsschuldners nach § 1605 Abs. 1 BGB die Vorlage einer bereits eingereichten Steuererklärung dem Zweck dient, auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen (Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680, 682). Dies erhellt, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuererklärung nebst Anlagen nur auf die Anlagen bezieht, die aufgrund der von der Antragsgegnerin erzielten Einkunftsarten der Einkommensteuererklärung beigefügt werden mussten und zum Verständnis des Einkommensteuerbescheids erforderlich sind. Welche das sind ergibt sich wiederum aus dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid.
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Somit ist die Antragsgegnerin durch den amtsgerichtlichen Beschluss nicht verpflichtet worden, noch nicht existente Anlagen zu der vorzulegenden Steuererklärung anzufertigen. Deshalb sind auch keine darauf bezogenen Kosten bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen. Der zusätzliche Aufwand für die Fertigung der einfachen Erklärung, keine weiteren als die vorgelegten Anlagen zu der Steuererklärung 2015 verwendet zu haben, ist zu gering, um den Wert der Beschwer soweit zu erhöhen, dass die nach § 113 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdesumme von 600 € überschritten wird.
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cc) Zu Recht hat es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss bei der Bemessung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Zweifel aufwirft, sondern nach den vorstehenden Ausführungen eindeutig ist.
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dd) Schließlich hat es das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht abgelehnt , ein Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin werterhöhend zu berücksichtigen.
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Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 13; vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
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Derartiges hat die Antragsgegnerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Sie hat hierzu lediglich vorgetragen , dass der Vater der Antragstellerin Informationen zu einzelnen Versi- cherungen an seine Adresse "umgeleitet" habe und deshalb die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der vorzulegenden Steuerunterlagen und der sich daraus ergebenden Daten bestehe. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin, das bei der Bemessung der Beschwer werterhöhend zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
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3. Für das weitere Verfahren wird die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 hingewiesen.
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 03.03.2017 - 2 F 166/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2017 - 6 UF 100/17 -
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bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Oberlandesgericht den Umfang der vom Amtsgericht tenorierten Belegpflicht und den daraus für den Antragsteller resultierenden finanziellen Aufwand verkannt habe. Durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antragsteller zur "Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre" verpflichtet worden. Wenn das Oberlandesgericht den Tenor dahin "versteht", dass der Antragsteller die "diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat", begegnet diese Auslegung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Amtsgericht in dem entsprechenden Tenor unter lit. i) den bestimmten Artikel verwendet hat: „Vorlage der Bilanzen“,wo- hingegen es im Tenor unter lit. f) „Vorlage eines Sachverständigengutachtens“ heißt. Im Übrigen ist die Formulierung im Tenor unter lit. i) „der letzten 3 Jahre“ – andersals das Oberlandesgericht meint – in der Weise eindeutig, dass der Antragsteller die Unterlagen der letzten drei abgelaufen Kalenderjahre vor den im Tenor genannten Stichtagen vorzulegen hat.
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bb) Ebenso ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde unbegründet, die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit nebst Vorlage zugehöriger Belege sei, weil dieser im auskunftspflichtigen Zeitraum keiner abhängigen Beschäftigung nachgegangen sei, auf eine unmögliche Leistung gerichtet, gegen die er sich mit kostenträchtigen Vollstreckungsabwehrmaßnahmen zur Wehr setzen müsse (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496 mwN). Die ihm insoweit auferlegte Auskunft kann nämlich ohne Weiteres durch die schlichte Angabe erfüllt werden, dass ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in dem fraglichen Zeitraum nicht erzielt worden ist. Korrespondierende Belege über die Höhe der Einnahmen aus dieser Einkunftsart (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) erübrigen sich damit.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.