Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - XII ZB 408/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB408.14.0
bei uns veröffentlicht am07.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 155 F 24833/11, 02.09.2013
Kammergericht, 13 UF 244/13, 11.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 408/14
vom
7. März 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Satz 1 aF, 16
a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende
Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik
einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den
auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im
Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der
Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom
12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember
2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477).
b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte
Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der
anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen
Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der
anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ
209, 32 = FamRZ 2016, 775).
c) Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die
Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend
) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von
der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat,
sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach
BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB408.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: bis 1.500 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über den Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung.
2
Der 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1961 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 26. Juni 1981 die Ehe. Auf den am 8. Juli 1998 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Juni 1999 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und mit Blick auf ein von der Ehefrau erworbenes angleichungsdynamisches Rentenanrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
3
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2011 wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Juni 1998 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben , aus denen er ab Januar 2009 laufende Versorgungen bezieht, und zwar von der Beteiligten zu 2 (IBM Deutschland MBS GmbH) eine monatliche Rente in Höhe von 509,57 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Direktzusage und von der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH eine monatliche Rente in Höhe von 2.147,42 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Unterstützungskassenzusage ; die Verpflichtungen der Unterstützungskasse wurden im Jahr 2011 auf die neu gegründete Beteiligte zu 3 (IBM Deutschland Pensionsfonds AG) übertragen.
4
Die IBM Deutschland MBS GmbH hat den Ehezeitanteil der Rente mit 254,07 € angegeben. Sie hat den Barwert des Ehezeitanteils mit 39.012 € errechnet , einen Ausgleichswert von 19.506 € vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die IBM Deutschland Pensionsfonds AG hat den Ehezeitanteil der Rente mit 1.070,70 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten für die interne Teilung einen Ausgleichswert von 528,66 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.200 € vorgeschlagen. Die von den Versorgungsträgern vorgelegte Teilungsordnung enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen: 2.2.2 Bewertungszeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung von Ehezeitanteil, Wert des Ehezeitanteils , Ausgleichswert und korrespondierendem Kapitalwert ist das Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG). 2.2.3 Umsetzungszeitpunkt Die Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. 2.4 Ausgleichswert, Ausgleichswert nach Kostenabzug Der Ausgleichswert für die interne Teilung wird als jährlicher Rentenbetrag er- mittelt und beträgt die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (…) vor Abzug der bei interner Teilung anfallenden Teilungskosten. Für die externe Teilung (…) wird der Ausgleichswert als Kapitalbetrag im Sinne eines Barwerts zum Bewertungszeitpunkt gemäß den Bestimmungen zum kor- respondierenden Kapitalwert (…) ermittelt. 2.5.2 Korrespondierender Kapitalwert in der Leistungsphase Bei der Teilung eines Anrechts in der Leistungsphase ist der korrespondierende Kapitalwert der Barwert des Ausgleichswerts. Der Barwert wird durch Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt, ausgehend von den für den Ausgleichspflichtigen zum Bewertungszeitpunkt zu Grunde ge- legten Rechnungsannahmen (…). Liegt das Ende der Ehezeit vor Eintritt des Versorgungsfalls, wird für die Ermittlung des Barwerts der Rente (einschließlich Rechnungsannahmen) auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abgestellt. 4.2 Kürzung in der Leistungsphase (…) Mit Wirkung zum Umsetzungszeitpunkt wird ein eurofester Abzugsbetrag ermittelt. Der Abzugsbetrag wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so ermittelt, dass der Anwartschaftsbarwert des Abzugsbetrags dem korrespondierenden Kapitalwert in der Leistungsphase - im Fall der internen Teilung erhöht um die hälftigen Teilungskosten - entspricht. Die bisherige Rente des Ausgleichspflichtigen wird um den Abzugsbetrag reduziert.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und die wechselseitig erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Daneben hat es zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland MBS GmbH erworbenen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von 19.506 € bei der Beteiligten zu 4 (Württembergische Lebensversicherung AG) begründet; ferner hat es die IBM Deutschland MBS GmbH verpflichtet , diesen Betrag an diesen - von der Ehefrau mit dessen Zustimmung gewählten - Zielversorgungsträger zu zahlen. Weiterhin hat das Amtsgericht zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von monatlich 528,66 € übertragen.
6
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Kammergericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält es für verfassungswidrig, wenn beim Wertausgleich seiner betrieblichen Altersversorgungen unter der Geltung des seit dem 1. September 2009 gültigen Rechts seine zwischen dem Ende der Ehezeit am 30. Juni 1998 und dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2009 erwirtschafteten Gehaltssteigerungen bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werden, und erstrebt in erster Linie eine erneute Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens.

B.

7
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

8
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns sei nach § 45 VersAusglG zu bewerten. Nach der Betriebsvereinbarung des Versorgungswerks der IBM Deutschland GmbH seien für die Berechnung der Altersrente die anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig Beschäftigungsmonate maßgeblich, so dass eine zeitratierliche Bewertung nach § 45 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Betriebsrente geleistet werde.
9
Der Versorgungsträger habe den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns zutreffend ermittelt, indem er die erworbene volle Versorgung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Ehe multipliziert und durch die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit dividiert habe. Von der Gesamtbetriebszugehörigkeit von 411 Monaten (vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 2008) seien 205 Monate auf die Ehezeit vom 1. Juni 1981 bis 30. Juni 1998 entfallen, so dass sich ein Ehezeitanteil von 0,4988 ergebe. Soweit der Versorgungsträger mit einem Ehezeitanteil von 0,4986 gerechnet habe, sei dies für den Ehemann günstig. Gemessen daran sei der Ehezeitanteil der von dem Ehemann bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG bezogenen Rente mit 1.070,70 € richtig ermittelt worden. Der Ausgleichswert betrage die Hälfte des Ehezeitanteils abzüglich anteiliger Teilungskosten, mithin 528,66 €. Auch der Ehezeitanteil des weiteren Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH sei mit 254,07 € zutreffend berücksichtigt worden. Da der (hälftige) Barwert des Ehezeitanteils 19.506 € betrage und dieser Betrag den Grenzbetrag nach § 17 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreite, habe der Versorgungsträger die externe Teilung wählen können. Der Barwert sei entsprechend den Bestimmungen in der Teilungsordnung unter Verwendung der Heubeck-Richttafeln (2005 G), der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Hinterbliebenenleistungen nach kollektiven Annahmen gemäß den Heubeck-Richttafeln und dem BilMoGRechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB ohne Berücksichtigung eines Rententrends ermittelt worden. Ob die Verwendung des BilMoG-Rechnungszinses oder die Nichtberücksichtigung des Rententrends zu beanstanden seien, brau- che nicht entschieden zu werden. Denn der Ansatz eines niedrigeren Rechnungszinses oder die Berücksichtigung eines Rententrends hätte eine Erhöhung des Barwerts zur Folge, was sich nachteilig für den Ehemann als alleinigen Beschwerdeführer auswirken würde.
10
Entgegen der Auffassung des Ehemanns könne das betriebliche Anrecht nicht auf der Grundlage des im Jahr 1998 erzielten Einkommens berechnet werden. Der Ausgleichswert sei vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf der Grundlage des tatsächlichen Rentenbezugs zu ermitteln. Zwar bestehe eine Schwäche der zeitratierlichen Methode darin, dass diese einen kontinuierlichen Vermögenserwerb unterstelle. Bei Fehlen eines kontinuierlichen Vermögenserwerbs könne es daher zu Ungerechtigkeiten kommen. Dies führe aber nicht zur Verfassungswidrigkeit von §§ 45, 41 Abs. 2 VersAusglG. Das Bundesverfassungsgericht habe die zeitratierliche Methode, die insbesondere bei der Beamtenversorgung anzuwenden sei, nicht beanstandet, sondern diese Berechnungsmethode als Ausübung der dem Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung angesehen. Im Einzelfall könne mit einer Anwendung der Härteklausel nach § 27 VersAusglG unerträglichen Verwerfungen infolge der zeitratierlichen Methode begegnet werden; ein derartiger Einzelfall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe insbesondere keine berufliche Weiterentwicklung mit den sich daraus ergebenden, nicht in der Ehe angelegten Lohnsteigerungen behauptet oder dargetan.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Dabei ist es indessen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Berechnung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte der beiden betrieblichen Anrechte die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Rentenleistungen zugrunde gelegt hat.
13
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Bewertung der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns im Versorgungsausgleich einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Die vom Beschwerdegericht herangezogene Regelung des § 45 VersAusglG, die Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich auch bei betrieblichen Versorgungsanrechten nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 VersAusglG richtet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 82; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1).
14
b) Gemäß § 41 VersAusglG ist bei einem Anrecht in der Leistungsphase zu prüfen, ob es unmittelbar bewertet werden kann oder ob es hilfsweise zeitratierlich zu bewerten ist.
15
aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der IBM Deutschland GmbH vom 15. Dezember 1994 richtet sich die Höhe der Rentenzahlungen als Alters- oder Invalidenrente nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und den anrechenbaren Bezügen. Für jedes anrechenbare Dienstjahr wird als Rente 0,7 % der Berechnungsbasis zugrunde gelegt, wobei zusätzlich ein Sockelbetrag mit 15 % zu berücksichtigen ist, der sich nach zwanzig Dienstjahren auf 20 % erhöht. Die Berechnungsbasis bestimmt sich nach 97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig oder einhundertzwanzig Beschäftigungsmonate (Günstigerprinzip ) vor Eintritt des Versorgungsfalls. Es handelt sich damit um ein endgehaltsbezogenes Versorgungssystem, in dem die erworbenen Anrechte nicht unmittelbar , sondern zeitratierlich zu bewerten sind (§ 40 Abs. 4 VersAusglG).
16
bb) Für den Fall einer zeitratierlich zu bewertenden laufenden Versorgung sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Da bei der laufenden Versorgung insbesondere die tatsächlichen Versorgungsleistungen bekannt sind, muss nicht mehr auf hypothetische Werte im Rahmen einer Prognose zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende noch keine Rente bezogen hat; auch dann ist grundsätzlich der Ehezeitanteil der Rente und nicht der Ehezeitanteil einer vorher gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 und vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 13; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 41 VersAusglG Rn. 12).
17
cc) Aus diesem Grundsatz ist freilich nicht zu folgern, dass tatsächliche Veränderungen bei der Versorgungshöhe im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls ohne weiteres im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könnten.
18
Denn als Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils gilt weiterhin das Ende der Ehezeit. Nach §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG bleibt der Stichtag des Ehezeitendes maßgebend für die Bemessungsgrundlagen einer Versorgung (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16). Wegen des Stichtagsprinzips bleiben deshalb solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18). Wegen fehlenden Bezugs zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche nachehezeitlichen Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 f.). Ist somit der Ehezeitanteil aus einer im Entscheidungszeitpunkt bereits laufenden Versorgung zu bestimmen, ist er bei einer nachträglichen Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlagen grundsätzlich auf das Ehezeitende als dem maßgeblichen Wertermittlungszeitpunkt zurück zu beziehen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 12).
19
Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche nachehezeitlichen Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bei Ehezeitende - ganz oder teilweise - noch verfallbares und deshalb nicht ausgleichsreifes Versorgungsanrecht zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich unverfallbar wird (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 3).
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c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht für die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zutreffend die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogene Versorgung herangezogen. Die Höhe dieser Versorgung (insgesamt monatlich 2.656,99 €), die auf der Grundlage der von dem Ehemann erzielten Endgehälter in den letzten sechzig (oder einhundertzwanzig ) Beschäftigungsmonaten bis einschließlich Dezember 2008 ermittelt worden ist, übersteigt zwar die Höhe der Versorgung, die sich ausweislich der Versorgungsauskunft der IBM Deutschland ISG vom 1. Dezember 1998 auf der Grundlage der Endgehälter in den letzten sechzig Beschäftigungsmonaten bis einschließlich Juni 1998 (Ende der Ehezeit) errechnen ließ (monatlich 2.112,66 € oder 4.132 DM). Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschäftigung des Ehemanns bei der IBM Deutschland GmbH hat sich indessen die bei Ehezeitende noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts mit dem Eintritt des Versorgungsfalls realisiert.
21
aa) Bereits unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts hat der Senat ausgesprochen, dass bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nur diejenigen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ein Versorgungsanrecht kann dabei sowohl unverfallbare als auch verfallbare Bestandteile enthalten. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - in seiner bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Struktur - entschieden, dass nur die aufgrund der eingezahlten Beiträge berechnete Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte, wenn die werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete Versorgungsrente im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902 ff. und vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894, 895).
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bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit auf endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen, deren Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479). Nach dieser bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Vorschrift - die im vorliegenden Fall bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen Anwendung gefunden hätte - wurden die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen der Versorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor dem Erreichen der festen Altersgrenze zu dem Zeitpunkt festgeschrieben, zu dem der Arbeitnehmer ausscheidet. Wenn sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher prognostizieren ließ und infolgedessen in Betracht zu ziehen war, dass er vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden könnte, war die Höhe eines endgehaltsbezogenen Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versorgungsfall gebunden war, am Ende der Ehezeit noch nicht endgültig gesichert. Denn schied der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, wurde seine endgehaltsbezogene Versorgung endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens erzielten Einkommen bemessen; ihm verblieb die Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF nur insoweit, als sie bis dahin eingetreten war. Deshalb konnte bei endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechten nicht von einer Unverfallbarkeit der Höhe nach ausgegangen werden. Die nachträgliche Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik - und eine damit einhergehende Werterhöhung des ehezeitlichen Anrechts aufgrund nachehezeitlicher Einkommenssteigerungen - war im Versorgungsausgleich allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten war. Darüber hinaus konnte eine erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung bei einer entsprechenden Werterhöhung des Anrechts nach früherem Recht eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG eröffnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53, 54; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 35).
23
cc) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat diese Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht aufgegriffen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht insbesondere dann nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Als Beispiel für der Höhe nach nicht verfestigte Anrechte bezieht sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf endgehaltsbezogene betriebliche Anrechte, deren Anwartschaftsdynamik im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch verfallbar ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 63 f.). Im Anschluss daran entspricht es auch unter Geltung des neuen Rechts der ganz überwiegenden Ansicht, dass es sich bei der möglichen Wertsteigerung des ehezeitlichen Anrechts aufgrund einer späteren Einkommensdynamik endgehaltsbezogener Anrechte um einen der Höhe nach noch verfallbaren Versorgungsbestandteil im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG handelt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 1213, 1214; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 16; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 17; BeckOGK/Fricke [Stand: Dezember 2017] VersAusglG § 19 Rn. 32, 39; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 392; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 342 ff; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 10 Rn. 3; Budinger/ Krazeisen BetrAV 2010, 612, 615 f.). Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört folglich zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 344; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2014, 211, 214).
24
dd) Gegen diese Auffassung ist allerdings in jüngerer Zeit eingewendet worden, dass die auf nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen beruhende Dynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, weil diese nicht in der Ehezeit erdient worden sei. Die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener Anrechte stehe vielmehr in einem strengen Gegenseitigkeitsverhältnis zur nachehezeitlichen Betriebstreue und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und habe deshalb keinen ausreichenden Bezug zur Ehezeit (Norpoth NZFam 2016, 105 ff. und BetrAV 2016, 199, 203; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 8; ähnlich auch Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19).
25
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
26
(1) Bei der zeitratierlichen Bewertung einer Versorgung, deren endgültige Bezugsgröße - das Endgehalt - am Ende der Ehezeit noch nicht bekannt ist, kann nachehezeitlichen Einflüssen auf die Entwicklung der Bezugsgröße nicht von vornherein jeder Ehezeitbezug abgesprochen werden. Das aufgrund der Rechtsnatur der Versorgungszusage bestehende Versprechen des Arbeitgebers , dass sich eine endgehaltsbezogene Versorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zumindest auf der Grundlage der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern anwartschaftsdynamisch entwickeln würde, ist bereits durch die ehezeitliche Arbeitsleistung (mit-)erdient worden (zutreffend BeckOGK/Siede [Stand: November 2017] VersAusglG § 40 Rn. 95.1). Insoweit stellt sich die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik eines endgehaltsbezogenen Anrechts nicht als Gegenleistung (allein) für die nachehezeitliche Betriebstreue dar, sondern sie knüpft an eine Einkommensdynamik an, die bereits in der Ehezeit angelegt war.
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(2) Diese Beurteilung zum Ehezeitbezug steht auch im Einklang mit der Behandlung von nachehezeitlichen Wertveränderungen beim Wertausgleich nach der Scheidung.
28
Wird eine endgehaltsbezogene betriebliche Versorgung schuldrechtlich ausgeglichen, sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne dieser Vorschrift kommen solche Wertveränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit auf Grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn- oder Verbraucherpreis- entwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 12 f.).
29
Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung und nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhende Einkommensdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1896 f.; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1724; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 18; vgl. zum früheren Recht: OLG Köln FamRZ 2004, 1728, 1729; OLG München FamRZ 1998, 1376). § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG soll nach den Intentionen des Gesetzgebers beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und wird der Berechtigte stattdessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik in der Anwartschaftsphase ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen , den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der gewöhnlichen nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in der Anwartschaftsphase auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 17). Denn dies kann gerade bei einem langen Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls zu einer nicht unerheblichen inflationsbedingten Entwertung des Ausgleichsanspruchs führen. Das wäre dann der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage für den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht auf die allgemeine Entwicklung von Löhnen und Gehältern auf das Einkommensniveau am Ende der Ehezeit"eingefroren" werden würde.
30
(3) Auch in anderen Versorgungssystemen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Ehezeitanteil einer Versorgung durch die nachehezeitliche Erwerbsbiographie des Ausgleichspflichtigen eine nachträgliche und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende Aufwertung erfährt. So können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 f. und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.).
31
(4) Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zur Behandlung nachehezeitlicher Dienstzeiten bei der Beamtenversorgung (aA Norpoth NZFam 2016, 105, 108). Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf, dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der Stichtag des Ehezeitendes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG für das Erreichen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Stufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine nachträgliche Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 mwN). Der fehlende Ehezeitbezug wird in diesem Zusammenhang schon darin zu sehen sein, dass das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Erfahrungsstufe bei der Besoldung von Beamten und Soldaten nichtallein an das Erreichen bestimmter Dienstzeiten und damit an rein zeitliche Voraussetzungen geknüpft ist, sondern darüber hinaus auch eine - wenngleich schwach ausgeprägte - leistungsbezogene Komponente (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BBesG) enthält. Die allgemeine Anwartschaftsdynamik durch die regelmäßigen nachehezeitlichen Besoldungsanpassungen kann demgegenüber im Versorgungsausgleich auch bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden, etwa im Rahmen der allgemeinen Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wenn ein beamtenrechtliches Anrecht (ausnahmsweise) schuldrechtlich ausgeglichen werden soll.
32
(5) Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), durch das § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben worden ist.
33
Nach § 2 a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterhin die Versorgungsregelungen sowie die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Allerdings sieht § 2 a Abs. 2 BetrAVG in Abweichung von der früheren Rechtslage in bestimmten Fallgestaltungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer vor, die in Beschäftigungszeiträumen seit dem 1. Januar 2018 (vgl. § 30 g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) erdient worden sind. Für die Behandlung endgehaltsbezogener Anrechte im Versorgungsausgleich ist aus der Gesetzesänderung allerdings nur zu folgern, dass im Umfang der durch den Arbeitgeber gewährten Dynamisierung auch die künftige Anwartschaftsdynamik im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG schon unverfallbar geworden und damit ausgleichsreif ist (vgl. Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 348; Scholer FamRZ 2017, 1821, 1823).
34
d) Die Behandlung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG oder als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG verletzt den Ausgleichspflichtigen nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG.
35
aa) Durch die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen wird der Wert des von dem Ausgleichsberechtigten ehezeitlich erworbenen Anrechts im Sinne eines Inflationsausgleichs angepasst. Damit dient sie letztlich der Verwirklichung des aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes, der den Eingriff in die gemäß Art. 14 GG geschützten versorgungsrechtlichen Positionen des Ausgleichspflichtigen legitimiert (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 1980, 326, 333). Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Einkommensdynamik findet - auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - dort ihre Grenze, wo die nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen auf einer beruflichen Entwicklung des Ausgleichspflichtigen beruhen, die unter keinem Gesichtspunkt der Ehezeit zugeordnet werden kann. Das Beschwerdegericht hat weder einen beruflichen Aufstieg noch einen besonderen persönlichen Einsatz des Ehemanns nach dem Ende der Ehezeit festgestellt. Dies greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
36
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles. Hätte bereits mit dem Scheidungsausspruch im Jahr 1999 über den Versorgungsausgleich entschie- den werden können, wäre ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur teilweise in Betracht gekommen, weil einerseits der Höchstbetrag gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 18 SGB IV voraussichtlich überschritten und andererseits die Anwartschaftsdynamik der Versorgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen wäre. Wegen des nicht in den öffentlich -rechtlichen Ausgleich einbezogenen Teils der betrieblichen Versorgung des Ehemanns wäre die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Restausgleich verwiesen worden, bei dem allerdings - wie oben bereits dargelegt - die auf dem gestiegenen Einkommen des Ehemanns beruhende Dynamik als allgemeine Wertanpassung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG (früher: § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) Berücksichtigung gefunden hätte. Die Annahme, dass die Einkommensdynamik zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls bei einer Entscheidung unter Anwendung des alten Versorgungsausgleichsrechts allein für den Ehemann reserviert geblieben wäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hätte eine nach früherem Recht ergangene Ausgleichsentscheidung angesichts der nicht unerheblichen Wertänderung der betrieblichen Versorgung des Ehemanns unter den obwaltenden Umständen wohl einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG mit der Folge einer "Totalrevision" nach neuem Recht unterlegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1588 Rn. 22 ff.).
37
2. Die betrieblichen Anrechte des Ehemanns können indessen nicht auf der Grundlage der vorliegenden "Teilungsordnung … für Anrechte aus dem unternehmensfinanzierten IBM Versorgungswerk AP" geteilt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Teilungsordnung zur Kürzung des Anrechts in der Leistungsphase gewährleisten nicht, dass die laufende Versorgung des Ehemanns bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um nicht mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt wird.
38
a) Soweit es die Belange des Ausgleichspflichtigen im Zusammenhang mit der Kürzung seines Anrechts betrifft, ist die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, allerdings noch nicht abschließend geklärt.
39
aa) Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt dem Familiengericht die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs- und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten. Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck , dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25).
40
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften Teilungsordnung für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger Bin- dungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag (vgl. BAG FamRZ 2016, 535 Rn. 19 f.). Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich hiernach darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat. Durch die Annahme einer solchen Bindungswirkung wird dem Gericht und dem ausgleichspflichtigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Teilungsordnung allerdings in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auferlegt. Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enthält, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln ist, sind diese - in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten - Beschreibungen regelmäßig sehr technisch gehalten und erschweren dadurch eine inhaltliche Kontrolle der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich (vgl. Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 321, 324). Anlass zur Überprüfung des Kürzungsbetrags hat der Ausgleichspflichtige im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Kürzungsbetrags vorliegen. Eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrags sieht das Gesetz aber gerade nicht vor; auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Auskunftspflicht des Versorgungsträgers (auch) die Berechnung eines Kürzungsbetrags ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 94).
41
(2) Enthält die vom Familiengericht geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung aber schon keine genaue Beschreibung , wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen konkret ermittelt werden soll, dürfte die Annahme, dass sich die mit der Schaffung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten verbundene Gestaltungswirkung spiegelbildlich auch auf den Berechnungsweg zur Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen erstreckt, schon im Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt sein (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56).
42
bb) Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung in der Entscheidungsformel (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 12). Es wird daher bei der externen Teilung eines Anrechts bereits an einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts fehlen, die eine erweiterte Bindungswirkung für die Berechnung des Kürzungsbetrags erzeugen könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 12).
43
cc) Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung werden die Familiengerichte aber jedenfalls als befugt anzusehen sein, die Teilungsordnung nicht nur wegen der Gewährleistung gleichwertiger Teilhabe für den Ausgleichsberechtigten , sondern auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen. Das gesamte Teilungssystem des Versorgungsträgers muss den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten vor den Fachgerichten erscheint es deshalb geboten, dass das Familiengericht bei der Überprüfung der Teilungsordnung auch die Belange des Ausgleichspflichtigen in den Blick nehmen darf. Auch der Senat hat bereits in einem Fall, in dem das vorinstanzliche Gericht Feststellungen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines Anrechts als Folge der Umsetzung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.).
44
b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126). Befindet sich das Anrecht in der Leistungsphase, kann die planmäßige Auszahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass der Barwert der Versorgung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der alterungsbedingten Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen niedriger ist als zum Ehezeitende bzw. beim Eintritt in die Leistungsphase. Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - grundlegend ausgeführt hat, rechtfertigt es allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Ehezeitanteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Bar- wert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Dies wäre aber der Fall, wenn der ausgleichberechtigten Person aus einem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bzw. auf den Eintritt in die Leistungsphase bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden würde. Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51).
45
c) Die Besorgnis einer solcherart überproportionalen Kürzung besteht im vorliegenden Fall. Die Kürzung eines Anrechts in der Leistungsphase ist in Ziffer 4.2. der Teilungsordnung geregelt, wonach der versicherungsmathematische Barwert des monatlich von der laufenden Rente des Ausgleichspflichtigen abzusetzenden Kürzungsbetrags dem versicherungsmathematischen Barwert des Ausgleichswerts entsprechen soll, der zuvor gemäß Ziffer 2.5.2. der Teilungsordnung mit den Berechnungsparametern (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins) im Zeitpunkt des Versorgungsfalls bzw. im Zeitpunkt eines dem Versorgungsfall nachfolgenden Ehezeitendes (Bewertungszeitpunkt) ermittelt worden ist. Wird dieser den laufenden Rentenbezug nicht berücksichtigende Barwert anschließend - wie dies zur Wahrung der Aufwandsneutralität in vielen älteren Teilungsordnungen vorgesehen ist (vgl. auch Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 321) - im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Umsetzungszeitpunkt ) in unveränderter Höhe mit den dann aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, kann dies bei der Kürzung eines Anrechts in der Leistungsphase wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass seine laufende Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitan- teils der Rente gekürzt wird. Der biometrische Effekt kann freilich bei einem gesunkenen Rechnungszins durch gegenläufige Zinseffekte kompensiert - gegebenenfalls sogar überkompensiert - werden. Wird der mit dem Rechnungszins im Bewertungszeitpunkt ermittelte Barwert des Ausgleichswerts mit einem niedrigeren Rechnungszins im Umsetzungszeitpunkt in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, muss es deshalb trotz gestiegenen Lebensalters des Ausgleichspflichtigen nicht zwangsläufig zu einer überproportionalen Kürzung seiner laufenden Rente kommen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil sich der Teilungsordnung keine verbindlichen Vorgaben dazu entnehmen lassen, welcher Rechnungszins bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags heranzuziehen ist.

III.

46
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
47
1. Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Das Beschwerdegericht wird daher nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner erneuten Beschlussfassung liegt. Das Beschwerdegericht wird danach auch zu erwägen haben, ob die Ehefrau seit dem Ende der Ehezeit von den ungekürzten Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hat. Ist dies nicht der Fall, sind - sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulässig ist - die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
48
2. Das Beschwerdegericht hat es - aus seiner Sicht folgerichtig - unentschieden gelassen, ob die künftige Erhöhung von Renten in der Leistungsphase (Rententrend) nach § 16 BetrAVG in die Barwertermittlung bei der externen Teilung des Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH einbezogen werden kann. Hierauf kann es im weiteren Verfahren allerdings ankommen, wenn der restliche Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermittelt werden soll.
49
a) Durch § 16 Abs. 1 BetrAVG wird der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (§ 30 c Abs. 1 BetrAVG), kann sich der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG von der Anpas- sungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen.
50
b) Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine garantierte Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber - wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte - lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 57 f.).
51
Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (vgl. OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 302; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: November 2017] § 5 VersAusglG Rn. 4b; Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 5 VersAusglG Rn. 52).
52
Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen sei, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami- lienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 52; MünchKommBGB/Dörr/Scholer 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 23; BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82 f.; BeckOGK/Schlünder [Stand: November 2017] VersAusglG § 47 Rn. 26; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 304; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 162 ff.; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 210, 212).
53
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
54
aa) Dabei ist zutreffend, dass die Prognose künftiger Rentensteigerungen in den Fällen der (bloßen) Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trotz des bestehenden Rechtsanspruchs mit gewissen Unsicherheiten belastet ist. Auch wenn die Anpassung der laufenden Leistungen die Regel sein sollte, kann es bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu einer Aussetzung der Anpassung kommen; ist die Anpassung zu Recht ausgesetzt worden, muss sie auch bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Andererseits liegen der versicherungsmathematischen Berechnung eines Barwerts stets verschiedene Prognosen zugrunde, die auf abschätzbaren Verhältnissen am Bewertungsstichtag beruhen. Dass diese Prognosen - in die eine oder die andere Richtung - von der späteren tatsächlichen Entwicklung abweichen können, liegt grundsätzlich in der Natur der Sache einer stichtagsbezogenen Bewertung künftiger Verhältnisse (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 304).
55
bb) Die Berücksichtigung des Rententrends bedingt keine unterschiedliche Berechnung des Ausgleichswerts bei externer und interner Teilung. In beiden Fällen wird der Barwert mit einem Rententrend gerechnet und dieser Rententrend wird bei der internen Teilung dann entsprechend bei der Rückrech- nung zur Bestimmung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person aus dem Barwert berücksichtigt (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82).
56
cc) Für die Berücksichtigung einer - in den Fällen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsichtig zu prognostizierenden - Leistungsdynamik spricht indessen vor allem der in § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG enthaltene Verweis auf die betriebsrentenrechtlichen Regelungen zum Kapitalwert, mit dem ein ausscheidender Arbeitnehmer sein Anrecht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen kann. Bei der Ermittlung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG muss die voraussichtliche Anpassung der künftigen Rentenleistungen beachtet werden, weil nur dadurch der wahre Wert des zu übertragenden Rechts abgebildet wird (vgl. Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 162). Bildet der Versorgungsträger in seiner Handelsbilanz Rückstellungen für seine Pensionsverpflichtungen, ist die gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der laufenden Renten nach § 16 BetrAVG gegebenenfalls im Schätzwege zu berücksichtigen (vgl. Höfer/Höfer Betriebsrentenrecht [Stand: Januar 2018] Band I § 4 BetrAVG Rn. 133; BeckBilKomm/ Grottel/Johannleweling 11. Aufl. § 249 HGB Rn. 195; vgl. auch IDW RS HFA 30 Rn. 51). Würden die in der Handelsbilanz für die Anpassung reservierten Mittel nicht weitergegeben, verbliebe dem Versorgungsträger dadurch ein bilanzieller Gewinn. Im Versorgungsausgleich sind diese Mittel deshalb bei der internen Teilung der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen und bei der externen Teilung an den Zielversorgungsträger abzuführen (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 83). Insoweit ist es auch hinzunehmen , dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des Ausgleichswerts bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann; vielfach werden damit ohnehin lediglich Transferverluste bei der externen Teilung relativiert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 56).
57
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit , die Angemessenheit der von der IBM Deutschland Pensionsfonds AG angesetzten Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 02.09.2013 - 155 F 24833/11 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 11.07.2014 - 13 UF 244/13 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

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a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt , deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG).

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
13
2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBLAnrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog dieser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversorgung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes- ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

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2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBLAnrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog dieser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversorgung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes- ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
24
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Nachehezeitliche Bestandteile der Versorgung bleiben mithin unberücksichtigt, soweit sie nicht auf den Ehe- zeitanteil zurückwirken, sondern die Versorgung individuell erhöhen (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 90). Für die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

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2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBLAnrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog dieser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversorgung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes- ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 52/97
vom
13. Dezember 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hin-
aus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Ge-meinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin ). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Bayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM begründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch erweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien vom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich , der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von 234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen haben. Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayerische ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte Saldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat. Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur 4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der
Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene anteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des Ehemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht des Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwendung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwischen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein Gleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b VAHRG - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auffassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der Versorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.

II.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu erheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-
desgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfahren , in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt , dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).

III.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen zurückverwiesen werden. 1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.
2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag stehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen ZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Verfügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfallbare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich organisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur Verfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen. Entgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Saldierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen. 3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden ist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streitstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die Anwendung der Quotierungsmethode geboten.

a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die unter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen Anrechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369, S. 19).
b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem analogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen Konzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. erfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine größere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz § 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsformen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom
Falle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547). 4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug, allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher zu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Quasi -Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.). Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Scheidungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen, soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszugleichenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der Ehegatten zu beeinträchtigen.
b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein Interesse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht
unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche dies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in denen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Ausgleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden (vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die Anrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Möglichkeit , nach § 3 b VAHRG einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch ein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat. 5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayerischen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG bestimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG "gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß". Diese Vorschriften sehen aber nur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.
6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. Nach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Rentenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn die Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durchgeführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat aber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher spätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversorgung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der Bayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist. Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungsphase nicht dynamisch. Unzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwartschaftsstadium dynamisch.
Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor, daß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor seinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche /berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungsanrecht , das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen
Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

28
a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt , deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG).
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aa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeit- punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

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a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt , deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

26
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).
19
c) Zutreffend hat das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht nur die Verbesserungen durch die sog. Mütterrente, sondern auch die auf Grundlage des tatsächlichen Rentenbezuges höhere Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen für langjährig Versicherte (§ 262 SGB VI) berücksichtigt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

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1. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Ausübung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen , wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Lauf- bahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Mit Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

22
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Denn die vom Amtsgericht vorgenommene Totalrevision nach neuem Recht kann auf § 51 Abs. 1 VersAusglG gestützt werden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

11
b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25 mwN).

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

25
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

12
Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher - auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteiligten zu 3. und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 11 f.) - nicht geboten.
21
Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Soweit es das Beschwerdegericht allerdings gebilligt hat, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung bei der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung AG (offensichtlich) allein zu Lasten des Ehemanns auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde, steht dies nicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

11
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert 1.680 €

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955 geborene Ehefrau haben am 22. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. Mai 2011 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2011 hat die Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht bei dem Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk - NDR) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 6.000 € einen Ausgleichswert von 176.068,50 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" zugrunde, wonach bei der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes des Ehezeitanteils - höchstens 6.000 € - anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes beim NDR unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 € übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der NDR das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6.000 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung beim NDR auf einen Betrag von 500 € zu begrenzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschiedene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250 € und 1.300 € ohne konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert worden. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskosten nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000 €. Mangels detaillierter Darlegungen zu den tatsächlich entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500 € als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilungskosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 € die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen sollten, wäre eine Obergrenze von 6.000 € nicht mehr angemessen, weil sie bei dem 2,2-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.

7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 Rn. 24).

9

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

10

c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten - wie hier - eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404).

11

d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten übergangen.

12

Der NDR hat zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerdebegründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase - aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten - im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.

13

Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.

III.

14

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

15

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung - wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre - weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.

Dose                      Klinkhammer                         Günter

              Botur                                Guhling