Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - XII ZB 182/07

bei uns veröffentlicht am29.04.2009
vorgehend
Amtsgericht Kamen, 5a F 76/06, 20.11.2006
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 367/06, 10.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 182/07
vom
29. April 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2

a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden
Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich
außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor
maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung
bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009,
107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai
2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB
117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).

b) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren
der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende
bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.).
BGH, Beschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - OLG Hamm
AG Kamen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. November 2006 insoweit abgeändert, dass die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der deutschen Rentenversicherung Bund begründeten Rentenanwartschaften monatlich 127,79 DM (65,34 €) betragen (statt 118,78 DM), bezogen auf den 31. August 1996. Die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) begehrt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
2
Die am 18. Februar 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 16. September 1996 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. März 1997 geschieden. Im Rahmen der rechtskräftigen Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geboren am 25. Februar 1942) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von 325,34 DM (166,34 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 17. Januar 1936) bei der DRV Bund - bezogen auf den 31. August 1996 - übertragen wurden. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 64,76 DM (33,11 €) begründet , bezogen auf den 31. August 1996.
3
Im Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - aktuelle Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit (1. Februar 1966 bis 31. August 1996, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über ehezeitliche gesetzliche Rentenanrechte bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 1.182,23 € (2.312,24 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit März 2002 erhält der Ehemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) daraus gesetzliche Rentenleistungen. Außerdem war der Ehemann vom 1. Juli 1978 bis zum 31. August 1996 bei der VBL pflichtversichert und dort für die Zeit ab 1. September 1996 beitragsfrei versichert. Er bezieht seit März 2002 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres ) eine Betriebsrente der VBL, die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. § 77 SGB VI mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,82 berechnet wird. Ohne Berücksichtigung des Abschlags für den vorzeitigen Rentenbezug beträgt die (ausschließlich in der Ehezeit erworbene ) Betriebsrente 214,98 €. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanrechte bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 803,57 € (1.571,64 DM) erworben, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Sie bezieht daraus seit dem 1. Dezember 1999 eine gesetzliche Altersrente.
4
Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. Juni 2006 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwartschaften des Ehemanns in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen sowie weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 60,73 € (118,78 DM) durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 31. August 1996). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 121,47 € (237,57 DM) umgerechnet.
5
Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie eine fehlerhafte Anwendung der Barwert-Verordnung beanstandet, hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL insgesamt als volldynamisch behandelt und die Erstent- scheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting in Höhe von 189,33 € (370,30 DM) ab 1. Juni 2006 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,62 € (192,88 DM) - bezogen auf den 31. August 1996 - zu begründen sind.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts im Abänderungsverfahren als insgesamt volldynamisch wendet.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zutreffend habe die VBL das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns mit dem Wert mitgeteilt, wie er sich ohne die infolge des vorzeitigen Rentenbezugs vorzunehmenden Abschläge ergebe. Die durch den vorgezogenen Ruhestand eingetretene Verminderung der Rente sei unbeachtlich, weil die hierfür maßgeblichen Zeiten ausschließlich nach dem für das Ehezeitende maßgeblichen Stichtag lägen. Wegen des nunmehr erreichten Leistungsstadiums sei die VBL-Rente des Ehemanns aber als insgesamt volldynamische Versorgung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG bereits laufende, im Leistungsstadium volldynamische Rente sei nämlich - unabhängig von einer Anwartschaftsdynamik - ohne Umrechnung nach Maßgabe der BarwertVerordnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
9
Im Rahmen der Abänderungsentscheidung sei nicht der Wert entscheidend , den das VBL-Anrecht bei Rentenbeginn im März 2002 gehabt habe. Maßgeblich sei nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG der Wert im Zeitpunkt der Entscheidung. Die fiktiv ungekürzte Rente könne aber nicht im vollen Umfang um die seit März 2002 in Höhe von 1 % p.a. erfolgten Wertsteigerungen erhöht werden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Ehemanns (25. Februar 2007) beruhten diese nämlich nur darauf, dass die Rente vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen bezogen wurde. Wenn aber die infolge der vorzeitigen Inanspruchnahme vorzunehmenden Abschläge unberücksichtigt blieben, dürften auch die auf dem vorzeitigen Leistungsbeginn beruhenden Wertsteigerungen keine Beachtung finden. Die Rentensteigerungen dürften vielmehr nur berücksichtigt werden, soweit sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres eingetreten seien. Deshalb sei vorliegend lediglich die zum 1. Juli 2007 erfolgte Wertsteigerung zu beachten, der mitgeteilte Ehezeitanteil von 214,98 € erhöhe sich deshalb um 1 % auf 217,13 €.
10
Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich könne allerdings nicht der derzeitige (fiktive) Zahlbetrag der VBL-Rente berücksichtigt werden. Vielmehr müsse das Anrecht - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien - auf das Ende der Ehezeit als dem gesetzlichen Bewertungsstichtag (§ 1587 Abs. 2 BGB) zurückgerechnet werden. Dies könne bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nur anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts erfolgen, denn auch der Wertausgleich erfolge letztlich durch die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; zur Sicherung der Dynamik finde dabei nach § 1587 b Abs. 6 BGB eine Umrechnung des geschuldeten Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte statt, aus denen sich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert der jeweils aktuell an die Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag ermittle. Indem die errechnete fiktive VBL-Rente des Ehemannes von derzeit 217,13 € durch den aktuellen Rentenwert (26,27 €) geteilt und mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 46,67 DM multipliziert werde, errechne sich ein zum Stichtag Ehezeitende maßgeblicher Wert von 197,23 € = 385,75 DM.
11
Die Ehefrau verfüge über ehezeitliche Anrechte in Höhe von 1.571,64 DM (803,57 €), der Ehemann über solche in Höhe von insgesamt (2.312,24 DM + 385,75 DM =) 2.697,99 DM (1.379,46 €). In Höhe von ([2.697,99 - 1.571,64] : 2 =) 563,18 DM (287,95 €) sei der Ehemann mithin ausgleichspflichtig. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in Höhe von ([2.312,24 - 1.571,64] : 2 =) 370,30 DM (189,33 €) und durch analoges Quasi -Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL in Höhe von (385,75 : 2 =) 192,88 DM (98,62 €) zu erfolgen. Dabei seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10 a Abs. 1, 2 VAHRG gegeben, insbesondere sei die Änderung in Höhe von insgesamt (563,18 DM – 390,10 DM =) 173,08 DM (88,49 €) wesentlich.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der Bewertung des VBLAnrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Ansatz zutreffend von der bereits laufenden Rente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog dieser zum Stichtag Ehezeitende noch keine Leistungen aus seiner Zusatzversorgung. Erhält indessen ein Ehegatte im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Versorgung und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehes- ten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
14
3. Der Ehemann hat das ihm zum 1. März 2002 bewilligte VBL-Anrecht mit einem Wert von 214, 98 € vollständig in der Ehezeit erworben.
15
Die seit 1. März 2002 gewährte VBL-Rente des Ehemanns beruht nach der Auskunft des Versorgungsträgers wegen des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu Wick; FamRZ 2008, 1223, 1226 ff.) ausschließlich auf einer dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift, die gemäß §§ 78 Abs. 1, 80 VBL-S nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung (§§ 44 f. VBL-S a.F.) ermittelt worden ist. Soweit eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließlich auf einer solchen Startgutschrift beruht , ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Hier liegt die vom Ehemann in der Ehe zurückgelegte zusatzversorgungspflichtige Zeit (1. Juli 1978 bis 31. August 1996) vollständig innerhalb der von ihm bis 31. Dezember 2001 insgesamt zurückgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zeit (1. Februar 1966 bis 31. August 1996); das ab 1. März 2002 fiktiv - ohne den Abschlag wegen vorzeitigen Leistungsbezugs - in Höhe von 214,98 € bestehende Rentenanrecht hat er mithin insgesamt in der Ehezeit erdient.
16
4. Das Oberlandesgericht hat die VBL-Rente des Ehemanns zu Recht mit 214,98 € bewertet, also ohne den Abschlag für die vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgte Inanspruchnahme.
17
a) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechts bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Dieser Grundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betreffende Anrecht im Versorgungsausgleich mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale Berücksichtigung findet (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/08 - FamRZ 2008, 1602, 1603).
18
b) Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines Versorgungsanrechts sind im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich dann zu beachten , wenn sie rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16).
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Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeitigen Rentenbezugs durch einen Zugangsfaktor (hier nach § 35 Abs. 3 VBL-S i.V.m. § 77 SGB VI) grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, soweit die für die Verminderung maßgeblichen Zeiten nach dem Ende der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (nach den auch sonst maßgeblichen Bemessungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwendung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde zu legen (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 308; vgl. für die Außerachtlassung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB, sofern die für die Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.).
20
5. Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer be- reits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen ist. Sofern das Ehezeitende nämlich vor dem für die Ermittlung der Besitzstandsrenten maßgeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtliche nacheheliche Wertentwicklung. Nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehezeitende ist gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Eine solche Rückrechnung ist vorliegend indessen nicht geboten:
21
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können die Wertsteigerungen von 1 % p.a., welche das zum 1. März 2002 bewilligte VBLAnrecht des Ehemannes nachfolgend gemäß § 39 VBL-S erfahren hat, hier bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil das Ehezeitende (31. August 1996) hier vor dem 31. Dezember 2001 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt.
22
b) Eine weitere Rückrechnung des Anrechts, das dem Ehemann zum 1. Januar 2002 in Höhe von 214,98 € infolge des Systemwechsels als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen wurde, ist vorliegend entbehrlich. Mit der Ehezeit endete nämlich auch die Pflichtversicherung des Ehemanns in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; er war deshalb seit dem 1. September 1996 beitragsfrei versichert, weshalb das Anrecht nach diesem Zeitpunkt bis zum Systemwechsel keine nacheheliche Wertentwicklung mehr erfahren hat. Weil die Anwartschaft des Ehemanns zwischen dem Ehezeitende und dem Rentenbeginn unverändert geblieben ist, kann das VBL-Anrecht auch mit einem bei Ehezeitende bestehenden Wert von 214,98 € monatlich im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
23
6. Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist der Ehezeitanteil der VBL-Rente des Ehemanns in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
24
a) Die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente aber grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabsversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086).
25
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vorliegend war das Anrecht des Ehemanns infolge der beendeten Pflichtversicherung vom Ehezeitende (31. August 1996) bis zur Bewilligung der nach § 39 VBL-S jährlich um 1 % anzupassenden Betriebsrente zum 1. März 2002 statisch. Bliebe aber die fehlende Dynamik in der Anwartschaftsphase vom Ehezeitende bis zum Rentenbeginn unberücksichtigt, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Würde nämlich der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag - auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1996 bezogen - der Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der durch analoges Quasi-Splitting auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,67 DM (23,86 €) in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte wären vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemanns am 1. März 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 46,67 DM (23,86 €) auf 25,31 € zu dynamisieren. Die Ehefrau erhielte also aus der Zusatzversorgung des Ehemanns einen von dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemanns erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
26
c) Deshalb ist vorliegend eine Dynamisierung des nur im Leistungsstadium volldynamischen VBL-Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2 Barwert-Verordnung (in der nun geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I S. 969) erforderlich.
27
Aus der Monatsrente in Höhe von 214,98 € errechnet sich ein Jahresbetrag von 2.579,76 €. Dieser ist zur Ermittlung des Barwerts nach Tabelle 2 der Barwert-Verordnung mit einem Barwertfaktor von 10,65 (Alter bei Ehezeitende 54 Jahre = Faktor 7,1 x 50 % [vgl. Anm. 2 zu Tabelle 2]) zu multiplizieren. Eine Erhöhung des Barwertfaktors nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung (Anm. 1 zu Tabelle 1) ist dabei nicht vorzunehmen, weil der vor dem 65. Lebensjahr liegende Rentenbeginn des Ehemanns bei der hier fiktiven Ermittlung des im Versorgungsausgleich zu beachtenden Ehezeitanteils außer Betracht geblieben ist (vgl. oben, Ziff. II. 2 b). Der Barwert beträgt mithin (2.579,76 € x 10,65 =) 27.474,44 € (= 53.735,33 DM), multipliziert mit dem maßgeblichen Umrechnungsfaktor ergeben sich (53.735,33 DM x 0,0001019084 =) 5,4761 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende ergibt sich ein dynamischer, im Versorgungsausgleich zu beachtender Betrag von (5,4761 EP x 46,67 DM aRW) = 255,57 DM (130,67 €).
28
7. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.
29
a) Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns belaufen sich auf insgesamt (2.312,24 DM + 255,57 DM =) 2.567,81 DM (1.312,90 €). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.571,64 DM (803,57 €) ergibt sich eine Differenz der Anrechte der Parteien in Höhe von (2.567,81 - 1.571,64) = 996,17 DM (509,33 €). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 498,09 DM (254,67 €), ist der Ehemann ausgleichspflichtig. Dieser Betrag übersteigt den Ausgleichsbetrag von insgesamt 199,24 € nach Maßgabe der Ausgangsentscheidung um mehr als 10 % (§ 10 a Abs. 2 VAHRG), weshalb der Abänderungsantrag der VBL Erfolg hat.
30
b) Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
31
Im Umfang der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in Höhe von 189,33 € hat der Ausgleich zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting zu erfolgen (2.312,24 DM - 1.571,64 DM = 740,60 DM : 2 = 370,30 DM = 189,33 €).
32
Danach verbleiben weitere (498,09 DM – 370,30 DM =) 127,79 DM (65,34 €), die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. Hahne Wagenitz Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Kamen, Entscheidung vom 20.11.2006 - 5a F 76/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2007 - 12 UF 367/06 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - XII ZB 182/07 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/03 vom 22. Juni 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2009 - XII ZB 117/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 77/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/05 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - XII ZB 248/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - XII ZB 34/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 23/08

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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 178/05
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;
ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich
, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils
eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in
§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen
(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden
ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte
erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als
auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -
FamRZ 2006, 327 ff.).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden
AG Zittau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich 937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004).
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.
4
Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVKKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVKKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des- halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
8
Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An- rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs.1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
11
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge -Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.).
12
Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVKKVS -Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten , deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen , die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
13
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
14
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
15
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
16
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
17
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen ) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberechtigten ) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
18
3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
19
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
20
Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an- gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
21
b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
22
c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt.
23
Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
24
d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich -rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
25
4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
26
Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht verkannt hat.
27
5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
30
b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
31
c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert -Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/07
vom
4. März 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2;

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte
Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2
Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.;
vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007
- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -
FamRZ 2005, 1455 ff.).

b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1
BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 €, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entscheidungssatzes

).

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am 13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters.
2
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 € und die Ehefrau in Höhe von 203,77 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). Nach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 € jährlich (55,53 € monatlich ) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum 31. März 2002.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe von 364,15 € und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai 2006, übertragen hat.
4
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiterten Splitting in Höhe von 27,45 € monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von nur 296,08 € monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit 795,93 € unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 bewertet , der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in Höhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 € ausgegangen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bewertet wird.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt (1,00 – [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Ver- sicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangsfaktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604 f. für den umgekehrten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezeitende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Um- stand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604).
10
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen.
11
aa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Lasten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichti- gen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
12
bb) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Entgeltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29).
13
cc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, nämlich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.
14
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A. Borth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
15
c) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlandesgericht deshalb zutreffend mit 795,93 € angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multipliziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 € [Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor ] = 795,93 €). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszugleichender Betrag von (795,93 € - 203,77 € = 592,16 : 2 = ) 296,08 €.
16
2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat.
17
a) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem 1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. b BGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieblichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f. und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgelegten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebszugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988.
b) Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufende Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 € ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung hälftig in Höhe von 27,45 € durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende laufende Betriebsrente statisch ist. aa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprüfungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten geführt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen.
18
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leistungsdynamisch , wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrichter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebietet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
19
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 F 129/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
11
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
12
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
13
An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
14
Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/03
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d

a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung sind im Sinne
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen
Rentenversicherung bemessen.

b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen
bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in freier Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersruhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Versorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 €. Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Realteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-
gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet werden, was rechnerisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten Ruhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen, wobei es das Dekkungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € umgerechnet und den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber gestellt hat. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Höhe von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wurden. Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzte versorgung des Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorliegenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustellen , sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Abschlag auf das tatsächlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeitraum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Äquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der gekürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Altersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden.

a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zahlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahreseinkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsabgabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Leistungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künftigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschriebenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnittsabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-
gungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht (vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410).
c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen , und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition , wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgeltpunkte , Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klattenhoff , BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119). aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen , daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-
zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfalen -Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Erman /Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemessung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Gesetzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Rentenanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demographische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann DRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berechnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbenen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht dieser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redaktion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/ Klattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO). Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO) offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361,
S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ 1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungshöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Entgeltpunkten , Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrößen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der BWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgun g des Ehemannes in Höhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. 3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei sonstigen , nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-
nen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird, daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hinnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berühren , sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Berücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001, 877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a Rdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44; Soergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärztevers orgung der BWVA). Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsberechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soergel /Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringerung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versorgungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Staudinger /Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnissen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. zuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu
erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein. bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu beantworten , wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit bewirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages außer Betracht bleiben. Dem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegengehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundlage einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen , die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 241).

c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine regelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahresleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezogene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die
Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hätte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbringung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen lassen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864).
Hierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
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Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
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Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
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cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
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dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits
als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines
nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG Laufen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.
2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.
3
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet , indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
7
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €- Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen , die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
8
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.
9
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
10
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.
11
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin , die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
13
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung , die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
14
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
15
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
16
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen : Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
17
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,9 %
1998
0,44 % 0,9 %
1999
1,34 % 0,6 %
2000
0,60 % 1,4 %
2001
1,91 % 2,0 %
2002
2,16 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,6 %
2005
0,00 % 2,0 %
19
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten , die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.
20
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen , in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
23
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
24
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm /Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynamische“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAPVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert -Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.
25
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.
26
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der BarwertVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.
27
5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
28
Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.
29
Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der BarwertVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert -Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
30
6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert -Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).
31
7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
32
8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose Lohmann
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
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b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
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Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
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Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
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bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
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cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
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Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -