Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZB 11/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Mit Mahnbescheid vom 26. Mai 1999 hat der Kläger gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.365,87 DM nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten unter der vom Kläger angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Nachdem bis zum 1. Juli 1999 kein Widerspruch eingegangen war, erließ der Rechtspfleger beim Amtsgericht Weißenfels an diesem Tage wegen der geltend gemachten Forderungen antragsgemäß Vollstreckungsbescheid, der am 21. Juli 1999 ebenfalls durch Niederlegung unter der angegebenen Anschrift zugestellt wurde.
Am 12. November 1999 ging bei dem Amtsgericht Weißenfels ein als Einspruch bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Einspruchsfrist ) bat und Vollstreckungsgegenklage erhob. Zur Begründung machte er geltend, er habe Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten. Zu den angegebenen Zeitpunkten habe er sich unter der angegebenen Anschrift nicht aufgehalten; das Haus sei zum damaligen Zeitpunkt umgebaut worden. Von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid habe er erst nach Zugang eines darauf gestützten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis erlangt.
Aufgrund des Einspruchs wurde die Sache vom Amtsgericht Weißenfels an das Landgericht Halle abgegeben, das den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Anspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtsmittelschriftsatz ist an das Beschwerdegericht gerichtet und dort eingegangen; er ist von einem bei diesem Gericht nicht zugelassenen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet worden. Mit Rücksicht hierauf hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig angesehen und auf seine Kosten verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten, die dessen bei dem Beschwerdegericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter bei diesem Gericht eingelegt hat.
II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. Allerdings können nach § 568 Abs. 2 ZPO, dessen Regelungen für die sofortige Beschwerde entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 577 ZPO Rdn. 19), Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde nur dann angegriffen werden, wenn das Gesetz eine solche Anfechtungsmöglichkeit bestimmt. Für die hier vorliegende Beschwerde ergibt sich diese indessen aus § 568 a ZPO, nach dem Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Das schließt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Zulässigkeit des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof ein. Insoweit ist anerkannt, daß eine Entscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Einspruchs auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zum BGH angefochten werden kann (BGH NJW 1979, 218; Musielak/Ball, § 568 a ZPO Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO Rdn. 5; Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 3 jeweils m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist, auch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nach dem eine Verwerfung des Einspruchs durch Beschluß unter den gleichen Voraussetzungen wie eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (allg. M.; vgl. statt aller Musielak/Ball, ZPO, § 568 a Rdn. 1; Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 5). Einem Versäumnisurteil in diesem Sinne steht nach § 700 Abs. 1 ZPO der für vollstreckbar erklärte Vollstreckungsbescheid gleich, bei dem Entscheidungen
über die Verwerfung des Einspruchs daher unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Versäumnisurteil angefochten werden können. Diese gelten auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der - wie hier - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Diese ist unter den gleichen Voraussetzungen wie die Entscheidung zur Sache anfechtbar (vgl. Zöller/ Greger, § 238 ZPO Rdn. 7 m.w.N.).
Der Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen , daß sie durch einen beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wurde. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit des Rechtmittels genügt, daß er zur Vertretung des Beklagten vor dem Beschwerdegericht befugt ist. Die weitere sofortige Beschwerde ist, der Regelung nach den §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO entsprechend, bei dem Oberlandesgericht Naumburg als dem Gericht eingereicht worden, das die mit ihr angefochtene Entscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall begegnet die Einlegung durch einen nur dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten keinen Bedenken (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569 ZPO Rdn. 13; s .a. Zöller/ Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 9 ff.; s.a. Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3, 5).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie nicht von einem bei ihm zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Die Feststellung, daß der anwaltliche Vertreter, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, über eine solche Zulassung nicht verfügt, wird von der weiteren sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wird bestätigt durch den Briefkopf, unter dem die Beschwerde gefertigt wurde. Dieser
weist für ihren Unterzeichner nur eine Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten aus.
Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges, also insbesondere auch den Oberlandesgerichten , die Parteien durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Von diesem sind auch die bestimmenden Schriftsätze zu unterzeichnen (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). Damit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der Schriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit eine diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt (Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69; s.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwaltszwang 1). Hieran ist jedenfalls für das Verfahren der sofortigen Beschwerde festzuhalten.
Im System der ZPO ist die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78 eine formale Ordnungsvorschrift (Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2). In der Vorschrift ist zwingend und strikt geregelt, wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Beides richtet sich nach § 78 ZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGHZ 86, 160, 163). Unerheblich ist demgegenüber, ob in dem jeweiligen Verfahren eine solche Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt sinnvoll oder doch wenigstens zweckmäßig ist. Ebensowenig kommt es darauf an, wer zur Durchsetzung seiner Rechte
jeweils einen Anwalt wirklich benötigt. Deshalb hängt der Anwaltszwang auch nicht davon ab, welche Bedeutung eine Prozeßhandlung im Einzelfall für den Betroffenen hat oder wie sie sich für ihn auswirkt. Seiner gesetzlichen Ausgestaltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dies zum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden, wenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nicht bedürfte (vgl. BGHZ 86, 160, 163; Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2 a.E.). Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer jeweils zur Vertretung der Partei berufen ist, nur nach dem Kriterium der formalen Zuordnung des Verfahrens oder der Verfahrenshandlung zu dem jeweiligen Gericht bestimmt werden; eine an die materielle Notwendigkeit anknüpfende Abstufung der Vertretungsbefugnis wäre weder mit diesem formalen Element noch mit dem Zweck der Vorschrift in Einklang zu bringen. Um die auch im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensganges unabdingbare Feststellung der Zulässigkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung zu gewährleisten, bedarf es insoweit formaler Kriterien. Wirksamkeit und Zulässigkeit der Verfahrenshandlung können nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang es gerade einer Vertretung durch den beim Gericht zugelassenen Anwalt bedurfte. Mit der gebotenen Sicherheit ist die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nur festzustellen , wenn sich diese Vertretung nicht nach materiellen Erwägungen, sondern nach dem formalen Gesichtspunkt richtet, gegenüber welchem Gericht der Bevollmächtigte die jeweilige Verfahrenshandlung vornimmt. Das schließt es aus, in dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umfang auf materielle Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Wirksamkeit der sofortigen Beschwerde richtet sich vielmehr alleine danach, ob der anwaltliche Vertreter gegenüber dem Gericht, bei dem er die Beschwerde eingereicht hat, zur
Vertretung des Antragstellers zugelassen war (so schon für die einfache Beschwerde Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3).
Soweit vorgeschlagen wird (vgl. Zöller/Gummer, § 569 ZPO Rdn. 13 sowie die weitere von der sofortigen Beschwerde angeführte Literatur und Rechtsprechung ), die Einlegung durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten auch bei dem Beschwerdengericht zuzulassen, ist diese Überlegung auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht zu übertragen. Die Beschwerde nach den §§ 567 bis 576 ZPO ist geprägt durch die im Regelfall nach § 571 ZPO bestehende Möglichkeit der Abhilfe durch den erstinstanzlichen Richter. Demgemäß ist der Antrag auch dann, wenn er bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wurde, an die erste Instanz weiterzuleiten. In diesem Stadium des Verfahrens könnte der dort vertretungsbefugte Bevollmächtigte die Wirksamkeit einer bis dahin unzulässigen Beschwerde dadurch herbeiführen, daß er seine bisherigen Anträge genehmigt oder wiederholt. Diese Besonderheit mag es denkbar erscheinen lassen, das Verlangen nach einer solchen Erklärung als unnötige und verzichtbare Förmelei zu betrachten, zumal die einfache Beschwerde in der Regel nicht fristgebunden ist und ihre Wiederholung daher für längere Zeit möglich erscheint. Bei der sofortigen Beschwerde besteht indessen eine vergleichbare Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten wird, nicht; ihm ist nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Ä nderung seiner Entscheidung verwehrt. Für die Weiterleitung des Antrags an die Vorinstanz besteht angesichts der fehlenden Abhilfemöglichkeit daher kein Anlaß. Ebensowenig kann das Verlangen nach Einhaltung der Förmlichkeiten hier als unnötige Förmelei angesehen werden. Soweit die Beschwerde meint, das Verlangen nach einer Vertretung durch den beim Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt bei der Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine sol-
che Förmelei schon deshalb dar, weil der Vertreter der Partei aus der Vorinstanz das gleiche Rechtsmittel bei dem Ausgangsgericht hätte einreichen können , übersieht sie, daß diese Art der Aufteilung der Vertretungsbefugnisse dazu dient, jederzeit und anhand objektiver, allgemein zugänglicher Kriterien die Wirksamkeit der von dem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen bestimmen zu können. Mit dieser, auch im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und der Rechtssicherheit gebotenen Bestimmbarkeit wäre es nicht zu vereinbaren, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit über die im Gesetz getroffene Regelung hinaus dem Belieben des Bevollmächtigten zu überlassen.
Ohne Erfolg verweist die sofortige Beschwerde auch darauf, daß in Einzelfällen des Beschwerdeverfahrens eine Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt als entbehrlich angesehen wird. Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt werden kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen Vertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282 jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens. Hier wird in der Beschwerdeinstanz das erstinstanzliche Erlaßverfahren fortgesetzt; wie bei diesem ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, solange eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Mit dieser bedarf es jedoch einer Vertretung
durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt. Für die Vertretung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden ist daraus nichts herzuleiten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Mühlens
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)