Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - XII ZB 131/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB131.16.0
bei uns veröffentlicht am06.07.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 309 T 192/15, 26.02.2016
Landgericht Hamburg, 309 T 34/16, 26.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 131/16
vom
6. Juli 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2

a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 541 Abs. 2 ZPO entsprechend
anwendbar, wonach der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter zu
den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift
in die Gerichtsakte eingeheftet wird.

b) Zur Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines ärztlichen
Gutachtens bei Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises.

c) Zu den Voraussetzungen der Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der
Vorsorgevollmacht an den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ
206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB131.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburgvom 26. Februar 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Aufgabenkreis "Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten" und der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung N. Str. in " entfallen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die der Beteiligten zu 3 und der Betroffenen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die 85jährige Betroffene leidet an einer leichtgradigen Demenz mit depressivem Syndrom bei halbseitiger Lähmung nach Schlaganfall, weshalb sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Zwischen den Töchtern der Betroffenen aus erster und zweiter Ehe besteht Streit über das angemessene Pflegekonzept. Das Amtsgericht hatte durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2007, vom 30. Oktober 2008 und vom 11. Dezember 2008 einen Berufsbetreuer für zuletzt die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Organisation und Kontrolle der häuslichen Versorgung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge , Regelung von Nachlass- und Erbschaftsangelegenheiten nach dem 2008 verstorbenen Ehemann, Wohnungsangelegenheiten, Ausübung des Hausrechts über die Wohnung der Betroffenen insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 3 einschließlich ihrer Hinausweisung aus dieser Wohnung sowie Vertretung aller Interessen gegenüber Behörden, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträgern , Einrichtungen, Versicherungen und anderen Dritten bestellt. Durch Beschluss vom 7. Oktober 2011 wurde die Betreuung mit diesen Aufgabenkreisen bis zum 31. Oktober 2014 verlängert.
2
Am 14. September 2014 erlitt die Betroffene einen Schlaganfall und lebt seither im Anschluss an die Krankenhausbehandlung in einem Pflegeheim. Am 30. Oktober 2014 legte die Beteiligte zu 3 - eine Tochter der Betroffenen aus zweiter Ehe - eine auf sie lautende Vorsorgevollmacht vom 20. Juli 1997 vor.
3
Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und den Beteiligten zu 2 als neuen Berufsbetreuer bestellt. Außerdem hat es die Betreuung um die Aufgabenkreise Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heimpflegevertrags, Regelung der Wohnungsangelegenheiten nunmehr "einschließlich der Kündigung der Wohnung" und Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten erweitert und den Aufgabenkreis der Regelung von Nachlass- und Erbschaftsangelegenheiten mangels insoweit verbliebenen Bedarfs entfallen lassen.
4
Dagegen haben die Betroffene und die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als auch der Aufgabenkreis der "Ausübung des Hausrechts über die Wohnung der Betroffenen insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 3 einschließlich ihrer Hinausweisung aus der Wohnung" weggefallen ist. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
6
1. Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu 3 war im ersten Rechtszug als Tochter der Betroffenen hinzugezogen worden. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.
7
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene sei aufgrund ihrer Demenz und halbseitigen Lähmung auf umfassende Hilfe und eine 24-stündige vollumfängliche Pflege angewiesen. Die Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit dahinstehen könne, hindere die Betreuerbestellung jedenfalls deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 3 ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Ihr sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen bedeutsamen Personen zu kooperieren. Vielmehr verweigere sie die Zusammenarbeit mit nahezu sämtlichen beteiligten Personen und Einrichtungen, insbesondere mit dem früheren Betreuer, dem Pflegedienst, dem Sachverständigen, dem Pflegeheim und dem Betreuungsgericht. Nach Berichten des früheren Betreuers habe die Beteiligte zu 3 die Betroffene unter Druck gesetzt, mit ihm, dem Betreuer, nicht zusammenzuarbeiten. Auch der Pflegedienst sei durch die Beteiligte zu 3 bei der Wahrnehmung der Pflege behindert worden. Zwar habe die Beteiligte zu 3 zuletzt Anstrengungen unternommen, um ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung zu untermauern, insbesondere habe sie mehrere Kurse beim Betreuungsverein besucht. Auch habe sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit einem Pflegedienst bekundet. Diese Anstrengungen seien aber noch nicht tragfägig genug; die Beteiligte zu 3 müsse ihre Geeignetheit erst durch tatsächliche Kooperation unter Beweis stellen.
8
Die Betreuung sei in den bezeichneten Aufgabenkreisen erforderlich. Das gelte auch hinsichtlich des Widerrufs erteilter Vorsorgevollmachten, weil die Beteiligte zu 3 nicht geeignet sei, die rechtliche Betreuung der Betroffenen zu übernehmen. Es wäre eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen zu befürchten. Mildere Mittel wie etwa eine Kontrollbetreuung kämen nicht in Betracht , da sie nicht hinreichend geeignet erschienen, die erforderliche umfassende pflegerische Versorgung der Betroffenen sicherzustellen.
9
3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, dass der Beschluss nicht rechtswirksam geworden sei, da in der Akte kein richterlich unterschriebener Originalbeschluss, sondern nur eine beglaubigte Abschrift vorzufinden sei.
Es entspricht dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren § 541 Abs. 2 ZPO, dass der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Eingangsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (vgl. auch § 4 Nr. 7 AktO sowie BGH Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Das ist hier geschehen.
11
b) Ebenso nicht durchgreifend ist die Rüge, es mangele an einer nach § 280 Abs. 1 FamFG erforderlichen förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme. Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann nämlich für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
12
Die Verfahrenserleichterung nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG greift zwar dann nicht, wenn die Verlängerung der Betreuung zugleich mit einer Erweiterung der Aufgabenkreise verbunden ist, denn insoweit handelt es sich um die erstmalige Anordnung der Betreuung für den erweiterten Aufgabenkreis, welche sich auf ein förmliches Gutachten nach § 280 FamFG stützen muss. Das gilt nach § 293 Abs. 2 FamFG aber nur dann, wenn es sich um eine substanzielle Erweiterung des Aufgabenkreises handelt und sich dem früheren Gutachten nicht bereits entnehmen lässt, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung auch zur eigenständigen Erledigung dieser Angelegenheit nicht mehr in der Lage ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
13
Bereits im ursprünglichen Aufgabenkreis waren Wohnungsangelegenheiten , Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Organisation und Kontrolle der häuslichen Versorgung enthalten. Das umfasste sämtliche Regelungsbereiche , mit denen das Wohnen und die Versorgung der Betroffenen in ihrem häuslichen Umfeld gesichert werden konnten. Durch den Schlaganfall hat sich der Bedarf zwar insoweit verlagert, als nunmehr das Wohnen und die Versorgung der Betroffenen im Pflegeheim gesichert werden muss. Damit werden im Kern aber dieselben Bedürfnisse abgedeckt, die zuvor im häuslichen Umfeld bestanden und Gegenstand der ursprünglichen Betreuung waren.
14
Heimangelegenheiten konnten ursprünglich allein deshalb nicht in den Aufgabenkreis aufgenommen werden, weil sie seinerzeit nicht im Raume standen. Ein Betreuer darf nämlich nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN). Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN). Der veränderte Betreuungsbedarf ist erst im Nachhinein durch die Pflegebedürftigkeit nach Schlaganfall eingetreten. Die daraus folgende Verlagerung des Aufgabenkreises auf Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heimpflegevertrags zielt unter veränderten Rahmenbedingungen auf dieselbe Bedarfskategorie. Sie verlangt keine gesonderte förmliche ärztliche Begutachtung über das psychiatrische Krankheitsbild, wenn - wie hier - bereits aus den Feststellungen des früheren Gutachtens geschlossen werden kann, dass der Betroffene auch zur eigenständigen Besorgung seiner Heimangelegenheiten nicht in der Lage ist.
15
Danach bedurfte es für die Verlängerungsentscheidung im Rahmen des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses liegt hier vor.
16
c) Ebenfalls erfolglos wird von der Rechtsbeschwerde gerügt, dass der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 das ärztliche Attest vom 19. März 2015 nicht bekannt gegeben worden sei. Zwar kann der Verfahrensakte nicht entnommen werden, dass die Bekanntgabe insoweit bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist. Die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 haben vollständige Akteneinsicht jedoch im Beschwerdeverfahren erlangt, was zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung des Beschwerdegerichts genügt.
17
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führender schwerwiegender Verfahrensfehler auch nicht darin, dass über den Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom 17. Juni 2015 nicht vorab entschieden worden ist. Dabei kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen in einem Fall unterbliebener Vorabentscheidung ein zur Aufhebung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FamFG) führender Verfahrensverstoß angenommen werden könnte (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 30 Rn. 106 mwN). Denn ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Ablehnungsantrag als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
18
So liegt der Fall hier, denn gemäß §§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG iVm § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zuläs- sig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
19
Die Frist war hier verstrichen, denn der Sachverständige war bereits durch einen am 27. Januar 2015 ergangenen und der Beteiligten zu 3 übersandten Beschluss ernannt worden. Gründe, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, den Ablehnungsgrund innerhalb der Frist geltend zu machen, hat die Beteiligte zu 3 nicht glaubhaft gemacht. Soweit die vorgebrachten Ablehnungsgründe aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet worden sind, hätte der Antrag unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund gestellt werden müssen (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869). Das ist hier nicht geschehen, denn nachdem der Beteiligten zu 3 eine Abschrift des Gutachtens bereits am 14. April 2016 übersandt worden war, ist das Ablehnungsgesuch erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangen.
20
e) An den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Regelbetreuung fehlt es auch nicht etwa deswegen, weil die Angelegenheiten der Betroffenen durch die Beteiligte zu 3 als Vorsorgebevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21
Zum einen bestand die Betreuung bereits seit annähernd sieben Jahren von 2007 bis 2014, bevor die Beteiligte zu 3 die Vorsorgevollmacht erstmals in das Verfahren eingeführt oder sonst erkennbar von ihr Gebrauch gemacht hat. Somit fehlte es bisher offenbar an der Bereitschaft der Beteiligten zu 3, die Vollmacht auszuüben. Zum anderen rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme, dass die Bevollmächtigte die Angelegenheiten der Betroffenen nicht ohne Unterstützung durch einen Betreuer zum Wohle der Betroffenen wahrzunehmen imstande ist. Danach ist es der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen bedeutsamen Personen zu kooperieren. Vielmehr hat sie die Zusammenarbeit unter anderem auch mit dem Pflegedienst und dem Pflegeheim verweigert. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es der Betreuung, um eine Wahrung der Bedürfnisse der Betroffenen zu deren Wohl verlässlich sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN).
22
f) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Erweiterung der Betreuung insoweit, als für die Wohnungsangelegenheiten der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" aufgenommen und als weiterer Aufgabenkreis der Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten bestimmt worden ist.
23
aa) Der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" besitzt keine eigenständige rechtliche Bedeutung und hat deshalb schon aus Klarstellungsgründen zu entfallen. Bereits der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" umfasst grundsätzlich auch die Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Betroffenen, welche allerdings einer gesonderten vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf (§ 1907 Abs. 1 BGB). Der vom Betreuer gestellte Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung ist hier indessen rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil nach den getroffenen Feststellungen eine Rückkehr der Betroffenen in ihre Wohnung nicht ausgeschlossen ist.
24
bb) Für die Einbeziehung des Aufgabenkreises des Widerrufs der bislang erteilten Vorsorgevollmachten liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor.
25
Nach der Senatsrechtsprechung stellt bereits die Ermächtigung des Betreuers zum Vollmachtwiderruf einen gewichtigen staatlichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Be- troffenen dar, weshalb sich der Eingriff am Grundrechtsschutz messen lassen muss und es einer gesonderten gerichtlichen Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme bedarf (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 11, 18).
26
Diese zusätzliche Prüfung orientiert sich an der Frage, ob das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.). Das ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
27
Zwar ist es der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit nicht gelungen, mit den für die Betreuung und Pflege der Betroffenen bedeutsamen Personen zu kooperieren. Allerdings ist weder festgestellt noch erkennbar, dass die Beteiligte zu 3 dabei in einer dem Wohl der Betroffenen entgegenstehenden Weise von ihrer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr hat sie sich mit dem Gebrauch der Vollmacht zurückgehalten. Zugleich ist ihr im angefochtenen Beschluss bescheinigt, zuletzt gewisse Anstrengungen unternommen zu haben, um sich in der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen besser zu befähigen, insbesondere durch den Besuch mehrerer Kurse beim Betreuungsverein. Wenn das Landgericht diese Anstrengungen als "noch nicht tragfähig genug" bezeichnet und einfordert, die Beteiligte zu 3 müsse ihre Geeignetheit "erst durch tatsächliche Kooperation unter Beweis stellen", liegt darin eine grundsätzlich positive Erwartungshaltung an die künftige Befähigung der Beteiligten zu 3, zum Wohle der Betroffenen von der Vorsorgevollmacht Gebrauch zu machen. An den rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Vorsorgevollmacht , deren wirksame Erteilung für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, fehlt es dann.
28
4. Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich des Umfangs der Betreuung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 607 XVII K 4426 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 309 T 192/15 + 309 T 34/16 -

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(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

6
a) Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 als Mutter der Betroffenen eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu 3 war bei der erstinstanzlichen Anhörung der Betroffenen nicht lediglich anwesend, sondern vom Amtsgericht in diese einbezogen worden. Damit ist sie im ersten Rechtszug im Sinne von § 303 Abs. 2 FamFG beteiligt worden, wofür auch eine konkludente Hinzuziehung ausreicht. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 350/00
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 (= 179.244 DM) festgesetzt.

Gründe:


Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grund-
lage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen, daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daß die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts. Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem Gesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.
Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

9
aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt , dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22). Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - XII ZB 59/12 - FamRZ 2012, 1365 Rn. 10).

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 74/04
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der
Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die
Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten
Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung
des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.
BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Berufshaftpflichtversicherer des Dr. E. an die Witwe des Patienten F. erbracht hat. F., dessen Hausarzt Dr. E. war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen Dysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wurde bei F. ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem er inzwischen verstorben ist. Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere Befunde erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits
das Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder das Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behandlungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen Zeitraum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe. Durch Beweisbeschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Landgericht Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens beauftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten den Parteien zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt. Die Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am 15. April 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert habe. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den uneinheitlichen Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.
a) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerdegericht aus.

b) Von den Oberlandesgerichten werden zur Länge der Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Einige Oberlandesgerichte (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 470; OLG Köln, OLGR Köln 1995, 147; OLG Naumburg, 10 W 23/01, juris-Abfrage; OLG München, OLGR München 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung mit Stimmen im Schrifttum (Musielak/Huber ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14; Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die ZweiWochen -Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze und gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht werden. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich. bb) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwerdegerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht. Es sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen und jeweils zu prüfen, welche Zeit im konkreten Fall erforderlich sei, um den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu können. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. BayObLGZ 1994, 183; KG, KGR Berlin 2001, 183; OLG Nürnberg, VersR 2001, 391; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 139; OLG München, OLGR München 1994, 237; OLG München, OLGR München 2000, 211; Thüringer OLG, OLGR Jena 2000, 113, 115 f.; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 275 und
OLG-NL 2003, 92; Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19; Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11). cc) Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung (OLGR Düsseldorf 2001, 469; ebenso [MünchKomm/Damrau ZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien müßten sich innerhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine Partei aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem Ergebnis , daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf Voreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese Besorgnis Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prüfung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen Fall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch ein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen sein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner Sicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des Befangen-
heitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß Ablehnungsanträge aus prozeßtaktischen Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich die Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen Ablehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßleitende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb verfange nicht der Einwand, die Prozeßförderungspflicht der Parteien gebiete eine schnellere Geltendmachung des entsprechenden Ablehnungsgrundes. dd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß s ie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Ergibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, muß der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll, der Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entgegenzuwirken (vgl. Jeßnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige, 10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-
zeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittelbarer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert werden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem Hintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch das Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muß die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muß sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. ee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der verlängerten Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt. Die Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen habe. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen belegt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November
2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der Sachverständige habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunterlagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die Tatsachen unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenserstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozeßrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
12
a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen , die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht zum anderen dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.