vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 42 T 1557/09, 12.10.2009
Amtsgericht Kaufbeuren, K 24/08, 13.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 192/09
vom
10. Juni 2010
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung
aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte
Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09 - LG Kempten
AG Kaufbeuren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 12. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 beträgt 1.482.746,30 €, für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 beträgt er 430.763,42 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 eingetragenen Grundschulden (im Folgenden: Grundschuld Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6). Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf 2.800.000 € festgesetzt worden.
2
In dem Termin vom 3. Juli 2009 waren die Beteiligten zu 4 mit einem Gebot von 2.100.000 € Meistbietende. Nachdem der Bevollmächtigte des Schuldners angeregt hatte, die Entscheidung über den Zuschlag auszusetzen, weil der Schuldner in Verhandlungen über den Erhalt der Immobilie stehe und eine Entscheidung eines Kreditgebers am 8. Juli 2009 fallen werde, bestimmte das Vollstreckungsgericht Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 13. Juli 2009.
3
Am 7. Juli 2009 wurde die Beteiligte zu 2, die Ehefrau des Schuldners, als Inhaberin einer auf dem beschlagnahmten Grundstück lastenden und im Jahr 2006 an sie abgetretenen Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 erklärte sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht , sie habe die Grundschuld Nr. 4 durch Zahlung von 947.845,52 € abgelöst. Ferner meldete sie ihre Ansprüche aus der Grundschuld Nr. 4 und aus der Zwangssicherungshypothek (Abt. III Nr. 10) an und erklärte, dass der Zuschlag gemäß § 33 ZVG zwingend zu versagen sei.
4
Die Beteiligte zu 1 hat behauptet, den Ablösebetrag unverzüglich zurücküberwiesen und damit die Grundschuld Nr. 4 rückabgelöst zu haben.
5
Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 hat das Vollstreckungsgericht das Grundstück den Beteiligten zu 4 zugeschlagen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Zuschlagsversagung.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei zu Recht erfolgt, da Zuschlagsversagungsgründe nicht vorlägen. Zwar habe die Beteiligte zu 2 in dem Schriftsatz vom 10. Juli 2009 der Sache nach die Einstellung des Verfahrens bewilligt. Die Erklärung sei jedoch unbeachtlich, da sich ihr Verhalten in der Gesamtschau aller Umstände als rechtsmissbräuchlich darstelle. Zunächst sei zu berücksichtigen , dass die Beteiligte zu 2 nur eine der Grundschulden der betreibenden Gläubigerin abgelöst habe. Dies sei für sich genommen zwar zulässig, führe aber dazu, dass die Gläubigerin statt des Meistgebots einen wesentlich geringeren Betrag erhalte. Ob in einem späteren Versteigerungstermin ein Meistgebot in ähnlicher Höhe erzielt werde, sei offen. Dies stelle zwar keinen Fall des § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dar, jedoch müsse der Rechtsgedanke der Vorschrift im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden. Hinzu kämen die Vorgänge im Versteigerungstermin , bei dem durch den Vortrag, es stünde am 8. Juli 2009 die Entscheidung eines Kreditgebers bevor, der sofortige Zuschlag verhindert worden sei. Dabei sei verschwiegen worden, dass die Beteiligte zu 2 offensichtlich ein anderes Ziel verfolge, nämlich ein Sicherungsrecht, welches sie schon seit Jahren inne habe, kurzfristig in das Grundbuch eintragen zu lassen, um auf der Grundlage dieser Stellung eine Grundschuld der betreibenden Gläubigerin abzulösen. Dass die Angaben im Versteigerungstermin der Beteiligten zu 2 zuzurechnen seien, ergebe sich daraus, dass sie ein gemeinsames Vorgehen mit ihrem Ehemann nicht bestreite. Werde weiter berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 2 selbst bei Meistgeboten in Höhe des Verkehrswerts keine vernünftige Aussicht habe, aus ihrer Sicherungshypothek befriedigt zu werden, könne ihr Verhalten nur als unredliche Ausnutzung einer Rechtsposition angesehen werden.

III.

7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zu Unrecht zweifelt die Rechtsbeschwerdeerwiderung die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 an. Diese ergibt sich bereits daraus, dass sie mit der Zwangssicherungshypothek ein Recht an dem versteigerten Grundstück angemeldet hat (§ 9 Nr. 2 ZVG) und damit gemäß § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigt ist. Dass die Anmeldung des Rechts erst nach der Bietstunde erfolgt ist, schadet nicht (vgl. § 97 Abs. 2 ZVG). Ob sich Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 2 auch daraus ergibt, dass ihr mit der Grundschuld Nr. 4 möglicherweise ein weiteres Recht an dem Grundstück zusteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
10
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Bezugnahme auf § 33 ZVG in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 10. Juli 2009 als Einstellungsbewilligung zu verstehen ist. Denn eine solche muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, wenn sich aus den Äußerungen des Gläubigers eindeutig ergibt, dass er die Fortsetzung des Verfahrens (zur Zeit) nicht wünscht (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 30 Anm. 2.3).
11
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, das Verhalten der Beteiligten zu 2 sei in der Gesamtschau als unredliche Ausnutzung einer Rechtsposition anzusehen.
12
aa) Zwar kann die Berufung auf ein Recht den - auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden - Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 2008, I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 387) oder weil der Gebrauch des Rechts zu Zwe- cken erfolgt, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987, VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.27; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
13
bb) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass die Beteiligte zu 2 die Grundschuld Nr. 4 nur aus einer formalen Rechtsposition heraus oder allein zu missbilligenswerten Zwecken abgelöst hat.
14
(1) Das Beschwerdegericht stellt nicht fest, dass es sich bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek um eine "leere Hülle" handelt, die keine Ansprüche sichert, sondern allein zu dem Zweck an die Beteiligte zu 2 abgetreten wurde, ein - in Wahrheit nicht bestehendes - Ablösungsrecht auszuüben.
15
(2) Ist deshalb davon auszugehen, dass die Sicherungshypothek Ansprüche der Beteiligten zu 2 sichert, kann nicht angenommen werden, dass ihr ein berechtigtes Interesse an der Ausübung des nach den §§ 1150, 268 BGB bestehenden Ablösungsrechts fehlt. Keiner der von dem Beschwerdegericht angeführten Umstände lässt den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beteiligten zu 2 zu; auch in der Gesamtschau sind sie nicht geeignet, der Einstellungsbewilligung die Wirksamkeit zu nehmen.
16
(a) Dass die Beteiligte zu 2 die ihr 2006 abgetretene Zwangssicherungshypothek "kurzfristig" in das Grundbuch eintragen ließ, kann ihr nicht vorgehalten werden. Ein Grundpfandgläubiger ist berechtigt, den betreibenden Gläubiger bis unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung abzulösen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Rdn. 20.18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 889 Rdn. 11.582; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 16; Storz, ZIP 1980, 159, 160), und zwar auch aus einem nach der Beschlagnahme bestellten Recht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rdn. 18). Eine dafür notwendige Grundbucheintragung kann er deshalb jederzeit, also auch bis kurz vor der Zuschlagsentscheidung, veranlassen (vgl. Senat, aaO: Verkündungstermin gemäß § 87 ZVG am 8. September 2005, Eintragung der Grundschuld für den Ablösenden am 30. August 2005 [Rdn. 21]).
17
(b) Soweit das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 2 vorwerfen will, durch kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner aufgrund falscher Angaben gegenüber dem Vollstreckungsgericht die Anberaumung eines Verkündungstermins erreicht und dadurch einen sofortigen Zuschlag an die Meistbietenden verhindert zu haben, fehlt die hierfür notwendige Tatsachengrundlage. Das Beschwerdegericht stellt nicht fest, dass die Angabe im Versteigerungstermin, der Schuldner stehe in Verhandlungen über den Erhalt der Immobilie und eine Entscheidung eines Kreditgebers werde am 8. Juli 2009 fallen, falsch war.
18
Ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zu 2 mit dem Schuldner folgt auch nicht aus ihren Angaben in dem Schriftsatz vom 29. Juli 2009, denen das Beschwerdegericht entnimmt, dass sie "ein gemeinsames Vorgehen" mit dem Schuldner nicht bestreite. Denn die Beteiligte zu 2 hat dort nicht etwa eingeräumt, das Vollstreckungsgericht im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann getäuscht zu haben, sondern lediglich geäußert, es sei legitim, wenn sie versuche, im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Interessen ihres Ehemanns zu wahren und das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten. Dies lässt keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Das Ablösungsrecht dient gerade dem Zweck, die Zwangsversteigerung zu verhindern und den Gegenstand dem Dritten zu erhalten (vgl. MünchKomm -BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Dass es dem Ablösenden dabei nicht nur um den Erhalt des Grundstücks als Haftungsgegenstand, sondern - auch oder in erster Linie - als Familienbesitz geht, ist unerheblich. Denn die Vorschrift des § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft im Interesse der Klarheit der dinglichen Rechtsverhältnisse nicht an die Willensrichtung des Ablösenden, sondern allein an die Gefährdung des nachrangigen Rechts durch die Zwangsversteigerung an (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475).
19
(c) Der von dem Beschwerdegericht weiter herangezogene Umstand, dass die Beteiligte zu 2 selbst bei Meistgeboten in Höhe des Verkehrswerts keine vernünftige Aussicht habe, aus ihrer Sicherungshypothek befriedigt zu werden, ist ebenfalls kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Das Ablösungsrecht nach den §§ 1150, 268 BGB hängt nicht davon ab, ob der Ablösende mit Befriedigung aus dem Versteigerungserlös rechnen kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.6; Storz, ZIP 1980, 159, 162). Gerade demjenigen, der Gefahr läuft, sein Grundpfandrecht bei einer Zwangsversteigerung zu verlieren, ohne an dem Erlös teilzuhaben, soll es möglich sein, die Verwertung des Grundstücks zu verhindern; aus diesem Grund wird es in der Kommentarliteratur - umgekehrt - für erwähnenswert gehalten, dass das Ablösungsrecht auch dann besteht, wenn der Gläubiger mit einer Befriedigung aus dem Versteigerungserlös rechnen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1150 Rdn. 2). Das Beschwerdegericht berücksichtigt ferner nicht, dass ein Grundpfandrecht , auf das wegen seines ungünstigen Rangs keine Zuteilung aus dem Verwertungserlös erwartet werden kann, deshalb nicht wertlos ist. Es kann bei einem freihändigen Verkauf des Grundstücks Bedeutung erlangen, weil ein lastenfreier Übergang auf den Käufer die Löschungsbewilligung auch nachrangiger Grundpfandgläubiger und damit in der Regel deren Befriedigung voraussetzt.
20
(d) Der Beteiligten zu 2 kann ferner nicht vorgehalten werden, dass sie nur die Grundschuld Nr. 4 und nicht auch die Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 abgelöst hat. Auch dieses Verhalten war legitim. Vollstreckt ein Gläubiger aus mehreren Grundpfandrechten, ist es einem Ablösungsberechtigten unbenommen, nur eines dieser Rechte abzulösen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 75 Anm. 2.5.e; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 18; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsver- fahrens, 11. Aufl., B 7.4.2. [S. 295]). Aus der Vorschrift des § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der Übergang der Forderung auf den ablösenden Gläubiger nicht zum Nachteil des abgelösten Gläubigers geltend gemacht werden kann, folgt nichts anderes. Der darin angeordnete Vorrang des Gläubigers gilt - ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Vorschrift - nur in Ansehung der Forderung, deretwegen der Gläubiger durch den Dritten befriedigt worden ist, nicht dagegen auch hinsichtlich anderer Forderungen oder Rechte, die mit dem abgelösten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, ZMR 2010, 383, 384; MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 16; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 268 Rdn. 26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 268 Rdn. 13; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 268 Rdn. 9). Eine irgendwie geartete Obliegenheit des Dritten, den Gläubiger wegen aller seiner Forderungen gegen den Schuldner zu befriedigen, kann deshalb weder der Vorschrift selbst noch ihrem Rechtsgedanken entnommen werden.
21
(e) Die Bewilligung der einstweiligen Einstellung ist schließlich nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie ein hohes Gebot vernichtet (vgl. Storz, ZIP 1980, 159, 160). Aus diesem Grund ist die Erwägung des Beschwerdegerichts unerheblich, es sei offen, ob bei einem späteren Versteigerungstermin ein Meistgebot in ähnlicher Höhe wie am 13. Juli 2009 zu erzielen sei. Dass die Beteiligte zu 1 statt des Meistgebots (zunächst) lediglich einen Betrag von 947.845,52 € erhält , ist, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch kein unerträgliches Ergebnis, sondern beruht darauf, dass sie Gläubigerin dreier im Rang gestaffelter Grundschulden ist. Ihre Interessen werden dadurch gewahrt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die ihr verbliebenen Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 fortzusetzen ist. Da mehrere Einzelverfahren vorliegen, wenn ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten betreibt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28 mit zust. Anm. Hintzen, Rpfleger 1991, 69; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 18; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 7.4.2. [S. 295]), ist aufgrund der von der Beteiligten zu 2 bewilligten Einstellung nämlich nur das die Grundschuld Nr. 4 betreffende Einzelverfahren einzustellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8 für die von mehreren Gläubigern betriebenen Verfahren). Dass die Fortsetzung der übrigen Einzelverfahren die Aufstellung eines neuen geringsten Gebots und damit die Durchführung einer neuen Bieterstunde erfordert, ist hinzunehmen.

IV.

22
1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage , weil das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zu einer möglichen Rückablösung der Grundschuld Nr. 4 durch die Beteiligte zu 1 getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein.
23
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
a) Da die Beteiligte zu 1 als Gläubigerin der Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 ihrerseits grundsätzlich ablösungsberechtigt war, könnte es durch die Rücküberweisung des Ablösebetrags zu einer Rückablösung gekommen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Rückablösung erfolgt ist, bevor die Beteiligte zu 2 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Denn das Ablösungsrecht nach den §§ 1150, 268 BGB besteht nur, wenn der abzulösende Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1150 Rdn. 2). Daran fehlt es, sobald er die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligt (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 16; Storz, ZIP 1980, 159, 164). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt dann auch eine Rücknahme der Einstellungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1 nicht in Betracht.
25
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine etwaige Rückablösung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei der Beteiligten zu 2; hinsichtlich der Einstellungsbewilligung kommt es auf deren Eingang bei Gericht an.
26
b) Sollte sich herausstellen, dass vor der Bewilligung der Einstellung keine Rückablösung der Grundschuld Nr. 4 seitens der Beteiligten zu 1 stattgefunden hat, ist den Beteiligten zu 4 der Zuschlag zwingend zu versagen.
27
aa) Hinsichtlich des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen Einzelverfahrens liegt dann der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG vor, weil die Fortsetzung des Verfahrens nach der Einstellungsbewilligung unzulässig war (§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 33 ZVG). Die Beteiligte zu 2 konnte die Einstellung des Verfahrens bewilligen, weil mit der abgelösten Grundschuld auch die Rechtsstellung des abgelösten Gläubigers in dem Zwangsversteigerungsverfahrens auf sie übergegangen ist (§§ 401, 412 BGB; vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.22); einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 167 Rdn. 23).
28
bb) Soweit die Zwangsversteigerung aus den Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 betrieben wird, ist das Verfahren zwar fortzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8). Der Zuschlag auf das von den Beteiligten zu 4 abgegebene Meistgebot ist jedoch gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, weil infolge des Wegfalls des bestrangig betreibenden Gläubigers das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedingungen rückwirkend unrichtig geworden sind.
29
In dem geringsten Gebot werden die Rechte an dem Grundstück bestimmt, welche dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen und deshalb von der Zwangsversteigerung unberührt bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG). Ein Recht, das zu Unrecht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden ist, erlischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG). Bewilligt der bestrangig betreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, wird das geringste Gebot nachträglich unrichtig. Denn sein Recht ist nunmehr als bestehenbleibend zu behandeln und somit in das geringste Gebot aufzunehmen. Folglich ist das geringste Gebot samt den Versteigerungsbedingungen neu aufzustellen und, sofern die Einstellung nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt worden ist, eine neue Bieterstunde abzuhalten (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8; OLG Hamm Rpfleger 1972, 149; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 397, 398; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 75 Anm. 2.6; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 41; Hintzen/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.589 f.). Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Meistgebot hinfällig wird, welches, wie hier, für die volle Befriedigung des Rechts des Gläubigers, der die Einstellung bewilligt hat, ausgereicht hätte. Aus dem Übernahmeprinzip, nach dem die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte nicht erlöschen, sondern von dem Erwerber zu übernehmen sind (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG; vgl. Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., § 36 Rdn. 36.3), folgt, dass sich ein dinglich Berechtigter, dessen Recht bei richtiger Behandlung bestehen bleiben würde, grundsätzlich nicht auf eine Barzahlung verweisen lassen muss (vgl. Stöber, aaO, § 84, Anm. 2.2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.590; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 29 Rdn. 5; AG Bamberg Rpfleger 1968, 98).
30
c) Sollte es vor dem Eingang der Einstellungsbewilligung zu einer Rückablösung gekommen sein, wäre die Beteiligte zu 2 nicht (mehr) berechtigt gewesen, die Einstellung des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen Einzelverfahrens zu bewilligen. Der Zuschlag wäre dann zu Recht erteilt worden.

V.

31
Eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde wird nicht veranlasst sein. Gerichtskosten sind nicht entstanden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7).
32
Die Wertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 13.07.2009 - K 24/08 -
LG Kempten, Entscheidung vom 12.10.2009 - 42 T 1557/09 -

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BGH: Ablösung von Grundpfandrechten stellt kein Rechtsmissbrauch dar

23.07.2010

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Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 192/09 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/08
vom
14. August 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der
weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel
namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst
dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt
worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 39/08 - LG Lübeck
AG Eutin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.200 €.

Gründe:


1
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind.
2
Dagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behauptet , aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Untermieter der Räume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegenüber unzulässig, weil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte.
3
Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil gegen die Schuldner zu 1 bis 3 für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten für zulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter könne gemäß § 750 ZPO zwar grundsätzlich nicht gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht bezeichneten Untermieter vollstreckt werden. Anders verhalte es sich aber, wenn dem Gläubiger erst kurz vor Beginn der beabsichtigten Räumungsvollstreckung ein angeblicher Untermieter präsentiert werde, der sein angebliches Besitzrecht erst nach der Beendigung des Besitzrechts des Hauptmieters begründet habe. Andernfalls würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil ein räumungsunwilliger Schuldner die geschuldete Räumung nach Belieben durch Präsentation immer neuer angeblicher Untermieter verzögern könnte. Ein solches Zusammenwirken des Hauptmieters und des angeblichen Untermieters zum Zweck der Vollstreckungsvereitelung sei rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.
7
Ein solcher Missbrauchsfall sei hier gegeben. Der Schuldner zu 1 habe das angebliche Untermietverhältnis mit dem weiteren Beteiligten erst nach der berechtigten fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter begründet. Mit der Kündigung durch den Vermieter sei das Recht des Schuldners zu 1 zum Besitz und zur Untervermietung beendet gewesen. Der weitere Beteiligte sei bei der Besitzerlangung (so er ihn denn erlangt habe) hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts des Schuldners zu 1 bösgläubig gewesen. Das Untermietverhältnis sei dem Gläubiger erst nach Verkündung des Räumungsurteils offenbart worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Räumung in bewusstem Zusammenspiel habe vereitelt werden sollen. Es erscheine daher rechtsmissbräuchlich, wenn der weitere Beteiligte auf der strikten Beachtung des § 750 ZPO bestehe.
8
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten aus dem Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung hängt davon ab, ob der weitere Beteiligte Besitzer der Gewerberäume ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.
9
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichteten Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. http://www.juris.de/jportal/portal/t/cot/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE094302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
10
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grundsätzlich zutreffend geltend macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
11
aa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Gegen andere als die in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet sind. So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig , wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).
12
bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280). Es kommt daher nicht darauf an, ob der weitere Beteiligte gegen Treu und Glauben verstößt, weil er sich auf ein tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis mit dem Schuldner zu 1 beruft , um die Zwangsräumung zu vereiteln.
13
cc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Vollstreckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern daneben materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im Titel nicht benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzustellen hätte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126). Gleiches gilt, wenn er zu prüfen hätte, ob es Treu und Glauben widerspricht, dass die den tatsächlichen Besitz innehabende Person sich bei der Räumungsvollstreckung auf ein angebliches Besitzrecht beruft, etwa weil sie im Zusammenwirken mit dem Räumungsschuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln versucht. Derartige Fragen sind daher nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren zu klären (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451). Der Gerichtsvollzieher hat nicht das behauptete Recht zum Besitz, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen, gleich wie der Besitz erlangt ist. Sodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12).
14
c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, da das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der weitere Beteiligte Besitz an den Mieträumen hat. Das Beschwerdegericht bezeichnet den weiteren Beteiligten in seinem Beschluss nur als angeblichen Mitbesitzer bzw. Alleinbesitzer und lässt ausdrücklich offen, ob er Besitz an den Gewerberäumen erlangt hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht die Akte mit dem Bemerken zur Entscheidung über die Erinnerung zugeleitet hat, für ihn ergäben sich an Ort und Stelle - in den Gewerberäumen im Erdgeschoss des Hotels - keine Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte Gewahrsam an den Räumlichkeiten habe.
15
Sollte der weitere Beteiligte nicht Besitzer der zu räumenden Gewerberäume sein, wäre seine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nicht begründet. Gegen Personen, die sich in den herauszugebenden Mieträumen aufhalten , ohne deren Besitzer oder Mitbesitzer zu sein - wie etwa Bedienstete oder Besucher - findet keine Zwangsvollstreckung statt, da sie nicht im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz der Mieträume zu setzen sind. Ihre Zwangsräumung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer der Mieträume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 9 und 14). Da gegen diese Personen keine Zwangsvollstreckung stattfindet, müssen sie in dem Titel oder der Klausel auch nicht gemäß § 750 Abs. 1 ZPO namentlich bezeichnet sein.

16
III. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist danach der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 04.04.2008 - 84 M 372/08 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 T 193/08 -

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/06
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an
dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach
der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt
den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Volls treckungsgericht voraus; er kann
durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung
der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller
für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des
Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Gründe:


1
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewilligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Abtretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
2
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu- schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aussicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegenüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
4
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigentümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief übersandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
5
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld später an die Beteiligte zu 4 zurück.
6
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
7
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

II.


8
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor.
9
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen , dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei.
10
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung des Originals zu geben.
11
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Differenzbetrags , der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentlichungs - und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammensetze , sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen.
12
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.


13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
14
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbeschwerde einzulegen.
15
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nähere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
16
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstreckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zuschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
17
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Beteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuldners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
18
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein solches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
19
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
20
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
21
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
22
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt werden , dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vorgelegt wurde.

23
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach § 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, aaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung , 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nachgewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Telekopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW 1992, 1774).
24
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti- gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubigerin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen.
25
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beeinflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an einem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts , die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Gericht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschienenen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
26
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebetrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass sowohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläubigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Vollstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
27
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschädlich.
28
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungszahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vorschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfahren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeitraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
29
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubigerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB bereits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend MünchKommBGB /Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein Anlass , an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zweifeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede stehenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
30
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ablösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

IV.


31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 129/09
vom
4. Februar 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer
Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch
genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht
in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09 - LG Köln
AG Kerpen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.200 €.

Gründe:


I.

1
Auf Antrag der Beteiligten zu 4, einer Wohnungseigentümergemeinschaft , ordnete das Amtsgericht am 7. Dezember 2007 die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Schuldner wegen eines durch Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruchs (Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen) an. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4 zu dem Verfahren wegen eines weiteren titulierten Anspruchs auf Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen zugelassen. Das Amtsgericht ordnete die Ansprüche jeweils der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zu. Damit war das der Höhe nach auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft.
2
Vor dem auf den 4. März 2009 anberaumten Versteigerungstermin löste die Beteiligte zu 3 als Gläubigerin der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 14, 15, 19 und 20 eingetragenen Grundpfandrechte die Forderungen der Beteiligten zu 4 durch Zahlung an die Gerichtskasse ab. Das Amtsgericht stellte das Versteigerungsverfahren , soweit es von der Beteiligten zu 4 betrieben wurde, nach § 75 ZVG einstweilen ein; den Ablösebetrag zahlte es an die Beteiligte zu 4 aus.
3
Auf Antrag vom 2. Mai 2009 ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2009 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 14 des Grundsbuchs eingetragenen Grundschuld zu.
4
Die Beteiligte zu 4 hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 die Zulassung des Beitritts wegen weiterer titulierter Hausgeldansprüche nebst Kosten und Zinsen in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Vorrechts zurückgewiesen und den Beitritt unter Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugelassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 4.200 € weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in Rpfleger 2010, 43 f. veröffentlicht ist, steht der Beteiligten zu 4 das Vorrecht, ihre Forderungen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen, nicht mehr zu, weil es durch die Ablösung der Forderungen auf die Beteiligte zu 3 übergegangen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass der Übergang nicht zum Nachteil der Beteiligten zu 4 geltend gemacht werden dürfe. Der Umstand, dass sie die Schuldner nicht mehr durch die Versteigerung des Wohnungseigentums aufgrund der Zuordnung der Hausgeldforderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG loswerden könne, sei kein Nachteil i.S.v. § 268 Abs. 3 ZVG.
6
Könnten Wohnungseigentümer nach der Ablösung ihrer Forderung und der einstweiligen Einstellung des von ihnen betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens im Fall der Verfahrensfortsetzung erneut ihr Vorrecht geltend machen, müssten die Grundpfandrechtsgläubiger mehr als 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts aufwenden, um eine Versteigerung aufgrund der für sie ungünstigen Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zu vermeiden. Dies sei jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht gewollt. Vielmehr sollten Ansprüche der Wohnungseigentümer gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern höchstens bis zu 5% des festgesetzten Verkehrswerts bevorzugt werden. Deshalb stehe den Wohnungseigentümern das Vorrecht nur ein einziges Mal zu.

III.

7
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch der Beteiligten zu 4 zu Recht nicht der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet.
8
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums , die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5% des nach § 74a Abs. 5 WEG festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts. Danach gehörten die Ansprüche der Beteiligten zu 4, derentwegen die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist und die dem mit Beschluss vom 19. Mai 2008 zugelassenen Beitritt zugrunde gelegen haben, in die Rangklasse 2.
9
2. Anders verhält es sich jedoch mit den Ansprüchen, derentwegen die Beteiligte zu 4 am 4. Mai 2009 erneut die Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hat. Zwar gehören sie dem Grunde nach ebenfalls in die Rangklasse 2. Da aber die Beteiligte zu 4 diese Rangklasse mit den früheren, später von der Beteiligten zu 3 abgelösten Forderungen bis zur zulässigen Höhe ausgenutzt hat, können in diesem Zwangsversteigerungsverfahren weitere Ansprüche der Beteiligten zu 4 nur der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet werden.
10
a) Die Beteiligte zu 3 war nach § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, die Beteiligte zu 4 hinsichtlich ihrer Ansprüche, welche der Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zulassung des Beitritts im Mai 2008 zugrunde gelegen haben, anstelle der Schuldner zu befriedigen. Denn es bestand die Gefahr, dass sie im Fall der Versteigerung des Wohnungseigentums ihre in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte verlor; das Verfahren wurde nämlich nur von der Beteiligten zu 4 aufgrund ihrer der Rangklasse 2 zugeordneten Ansprüche betrieben, so dass Grundpfandrechte, deren Ansprüche zu der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG gehören, nicht in das geringste Gebot aufzunehmen waren (§ 44 Abs. 1 ZVG) mit der Folge, dass sie im Fall des Zuschlags erloschen wären (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Zahlung an die Gerichtskasse und die nachfolgende Auskehrung des Geldes an die Beteiligte zu 4 führte nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Übergang der Forderungen gegen die Schuldner auf die Beteiligte zu 3. Nach den Regelungen in §§ 401, 412 BGB ging das Vorrecht der Zuordnung der Ansprüche in die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ebenfalls auf die Beteiligte zu 3 über (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 401 Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 401 Rdn. 16; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 401 Rdn. 27; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 169).
11
b) Nach § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Übergang nicht zum Nachteil des befriedigten Gläubigers geltend gemacht werden. Dieser soll nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn der Schuldner selbst geleistet hätte (RGZ 131, 323, 325). Daraus folgt, dass derjenige Dritte, der die Forderung beglichen hat, dann zurückstehen muss, wenn seine Interessen nach der Zahlung und dem Forderungsübergang mit denen des befriedigten Gläubigers kollidieren (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht allerdings im Wesentlichen auf der Annahme, der mangels Zuordnung der neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG hervorgerufene Verlust der Möglichkeit, die Schuldner durch die Zwangsversteigerung aus der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuschließen, sei kein Nachteil i.S.v. § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies verkennt jedoch, dass eine solche Kollision nur bei einer teilweisen Befriedigung durch den Dritten auftreten kann, da dann beide mit ihren Forderungen gegen den Schuldner in Konkurrenz zueinander treten (MünchKomm- BGB/Krüger, aaO, Rdn. 15; Staudinger/Bittner, BGB [2005], § 268 Rdn. 22 ff.; ebenso BGHZ 92, 374, 378 f. zu der gleichen Regelung in § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wird dagegen – wie hier – der Gläubiger vollständig befriedigt, kann keine Konkurrenzsituation mit dem Ablösenden entstehen; allein dieser kann die übergegangene Forderung mit dem ebenfalls übergegangenen Vorrecht der Zuordnung zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG gegen den Schuldner geltend machen, weil der befriedigte Gläubiger keine Restforderung behält.
12
c) Die Beteiligte zu 3 muss auch dann nicht hinter ein Vorrecht der Beteiligten zu 4 auf Zuordnung ihrer neuen Forderung zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zurücktreten, wenn man – was offenbleiben kann – die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Ansicht für richtig hält, dass zwischen den abgelösten Forderungen und der neuen Forderung der Beteiligten zu 4 ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist dieser Fall mit dem einer nur teilweisen Befriedigung der Beteiligten zu 4 vergleichbar mit der Folge, dass sie dem Grunde nach mit der Beteiligten zu 3) um die Zuordnung ihrer neuen Forderungen zu der Rangklasse 2 konkurriert. Aber die Beteiligte zu 4 hat keinen Anspruch mehr auf diese Zuordnung, weil sie ihr Vorrecht bereits in voller Höhe in Anspruch genommen hat. Dies darf sie jedenfalls in demselben Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 12. Februar 2008, V ZB 123/07, WM 2008, 1761) nur einmal. Anderenfalls müssten die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger einen höheren Betrag als 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts aufwenden, um die Gefahr des Verlustes ihres Rechts abzuwenden. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der betragsmäßigen Begrenzung des Vorgangs für Hausgeldrückstände in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unvereinbar.
13
aa) Bei der Schaffung dieses Vorrechts durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) ist sich der Gesetzgeber bewusst gewesen, dass die dinglich berechtigten Gläubiger benachteiligt werden; er hat dies jedoch u.a. wegen der betragsmäßigen Begrenzung des Vorrangs auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts für angemessen gehalten (Begründung des RegEntw., BT-Drucks. 16/887 S. 43 f.). Als unangemessen und deshalb nicht gerechtfertigt anzusehen ist es demnach, wenn den Grundpfandrechtsgläubigern die 5%-Grenze übersteigende Ansprüche in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG vorgehen. Dies wäre nicht nur der Fall, wenn ein einziger, 5% des festgesetzten Verkehrswerts übersteigender Hausgeldanspruch in voller Höhe der Rangklasse 2 zugeordnet würde, sondern auch dann, wenn mehrere solcher Ansprüche, die zusammen mehr als die maßgeblichen 5% ergeben, ebenfalls vollständig in die Rangklasse 2 gehörten.
14
bb) Daran ändert sich nichts, wenn – wie hier – nach der betragsmäßig vollständigen Ausschöpfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen ablöst und später neue Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren , während derer immer neue Hausgeldansprüche gegen die Schuldner entstehen, hätte die Zuordnung dieser neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen ablösen müssten, obwohl die 5%-Grenze längst überschritten ist. Das ist für sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldansprüche können nur einmal der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zur Höhe von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls für die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu beurteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsversteigerungsverfahren anhängig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

IV.

15
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 4, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen , ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384).
16
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Kerpen, Entscheidung vom 27.05.2009 - 31 K 190/07 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.07.2009 - 6 T 236/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin
vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.143,63 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
2
Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezember 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. Soweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnachweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des § 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zahlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
5
Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru- chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Beteiligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unterrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
8
1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen. So ist es hier geschehen.
9
Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb verneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
10
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
11
a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Böttcher , ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVGHandbuch , 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
12
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstellungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläubiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsberechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
14
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
15
d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
16
Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
17
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den Inhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderliche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht dadurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung , 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Verfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
18
Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfachung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Gesetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsberechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung verweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
19
3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei.
20
Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmeldung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 Rdn. 2.4).
21
Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstandenen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangsbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da- durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten nachmeldet.
22
4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt , wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte.
23
5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Verfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor bekannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
24
a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Bekanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist indes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstandene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbeschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für eine Versagung des Zuschlags sein.
25
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
26
Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner Ansprüche , sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entgegengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
27
Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnitten ; sie hat diese auch erhoben.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
29
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/06
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an
dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach
der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt
den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Volls treckungsgericht voraus; er kann
durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung
der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller
für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des
Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Gründe:


1
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewilligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Abtretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
2
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu- schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aussicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegenüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
4
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigentümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief übersandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
5
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld später an die Beteiligte zu 4 zurück.
6
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
7
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

II.


8
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor.
9
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen , dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei.
10
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung des Originals zu geben.
11
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Differenzbetrags , der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentlichungs - und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammensetze , sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen.
12
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.


13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
14
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbeschwerde einzulegen.
15
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nähere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
16
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstreckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zuschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
17
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Beteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuldners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
18
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein solches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
19
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
20
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
21
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
22
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt werden , dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vorgelegt wurde.

23
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach § 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, aaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung , 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nachgewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Telekopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW 1992, 1774).
24
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti- gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubigerin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen.
25
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beeinflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an einem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts , die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Gericht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschienenen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
26
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebetrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass sowohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläubigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Vollstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
27
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschädlich.
28
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungszahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vorschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfahren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeitraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
29
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubigerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB bereits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend MünchKommBGB /Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein Anlass , an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zweifeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede stehenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
30
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ablösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

IV.


31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin
vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.143,63 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
2
Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezember 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. Soweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnachweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des § 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zahlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
5
Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru- chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Beteiligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unterrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
8
1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen. So ist es hier geschehen.
9
Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb verneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
10
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
11
a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Böttcher , ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVGHandbuch , 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
12
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstellungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläubiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsberechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
14
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
15
d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
16
Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
17
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den Inhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderliche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht dadurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung , 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Verfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
18
Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfachung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Gesetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsberechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung verweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
19
3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei.
20
Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmeldung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 Rdn. 2.4).
21
Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstandenen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangsbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da- durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten nachmeldet.
22
4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt , wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte.
23
5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Verfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor bekannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
24
a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Bekanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist indes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstandene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbeschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für eine Versagung des Zuschlags sein.
25
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
26
Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner Ansprüche , sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entgegengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
27
Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnitten ; sie hat diese auch erhoben.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
29
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin
vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.143,63 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
2
Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezember 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. Soweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnachweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des § 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zahlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
5
Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru- chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Beteiligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unterrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
8
1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen. So ist es hier geschehen.
9
Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb verneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
10
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
11
a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Böttcher , ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVGHandbuch , 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
12
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstellungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläubiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsberechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
14
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
15
d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
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Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
17
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den Inhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderliche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht dadurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung , 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Verfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
18
Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfachung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Gesetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsberechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung verweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
19
3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei.
20
Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmeldung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 Rdn. 2.4).
21
Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstandenen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangsbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da- durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten nachmeldet.
22
4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt , wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte.
23
5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Verfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor bekannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
24
a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Bekanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist indes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstandene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbeschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für eine Versagung des Zuschlags sein.
25
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
26
Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner Ansprüche , sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entgegengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
27
Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnitten ; sie hat diese auch erhoben.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
29
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.