Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2011 - V ZB 186/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 ordnete das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beteiligten zu 4, der betreibenden Gläubigerin, auf Grund von vollstreckbaren Grundschulden die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Erbbaurechts an. Es setzte den Verkehrswert auf 400.000 € fest und bestimmte einen Versteigerungstermin auf den 30. März 2011. Zu Beginn dieses Termins wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass für die Beteiligten zu 1 bis 3 an dem Erbbaurecht ein dingliches Wohnungsrecht eingetragen sei und dieses nach Art. 30 BayAGGVG außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleibe. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, nach § 9 Abs. 2 EGZVG das Erlöschen des Rechts zu bestimmen. Das Erbbaurecht wurde deshalb gleichzeitig sowohl unter der Bedingung eines Bestehenbleibens des Rechts als auch zu der seines Erlöschens ausgeboten. Abgegeben wurden nur Gebote zu der zweiten Bedingung. Das Vollstreckungsgericht bestimmte einen besonderen Termin zur Verkündung des Zuschlags. In diesem Termin hat es das Erbbaurecht bei Erlöschen des Wohnungsrechts der Meistbietenden zugeschlagen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde streben sie weiterhin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses an.
II.
- 2
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden. Dafür könne offen bleiben, ob das Wohnungsrecht der Beteiligten zu 1 bis 3 als Altenteil im Sinne von § 9 Abs. 1 EGZVG anzusehen sei und nach dieser Vorschrift grundsätzlich außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleibe. Die Gläubigerin habe nach § 9 Abs. 2 EGZVG das Erlöschen beantragt. Das Erbbaurecht habe gleichzeitig unter der Bedingung des Bestehenbleibens des Wohnungsrechts und unter der des Erlöschens dieses Rechts ausgeboten werden dürfen. Bei der Erteilung des Zuschlags habe das Vollstreckungsgericht auch keine Interessenabwägung vornehmen müssen, weil Gebote nur auf das Ausgebot unter Erlöschen des Rechts abgegeben worden seien. Schließlich habe das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 1 auch nicht mit einem sachlich unzutreffenden Hinweis davon abgehalten, auf das Ausgebot unter Bestehenbleiben des Wohnungsrechts 350.000 € zu bieten. Sein Hinweis darauf, dass es auf das zahlenmäßig höchste Gebot ankomme und nicht darauf , welches Gebot wirtschaftlich das höchste sei, sei sachlich zutreffend.
III.
- 3
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist unbegründet.
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- 1. Der Zuschlag war nicht nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Ausgebot des Erbbaurechts ist nicht zu beanstanden.
- 5
- a) Doppelt auszubieten war das Erbbaurecht nur, wenn es mit einem Wohnungsrecht belastet war, das als Altenteil eingetragen worden ist. Dann nämlich blieb das Wohnungsrecht nach § 9 Abs. 1 EGZVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BayAGGVG bestehen, obwohl es den Grundpfandrechten der Gläubigerin im Rang nachging und deshalb nach § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war. Das wiederum berechtigte die Gläubiger nach § 9 Abs. 2 EGZVG zu dem gestellten Antrag, das Erbbaurecht (auch) zu der Bedingung auszubieten, dass das Wohnungsrecht daran erlischt. Ob dieses Recht als Teil eines Altenteils eingetragen worden ist, ist zweifelhaft. Allein aus der Vereinbarung eines Wohnungsrechts als Gegenleistung für die Übertragung eines Erbbaurechts kann nicht auf das Vorliegen eines Altenteils geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Überneh- mer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 313/10, WuM 2011, 533). Daran kann es fehlen, wenn das Wohnungsrecht , wie hier, nicht dem bisherigen Inhaber des Erbbaurechts, sondern einem Dritten eingeräumt wird. Diese von dem Beschwerdegericht offen gelassene Frage bedarf indes keiner Klärung.
- 6
- b) War das Wohnungsrecht kein Altenteil, war das Erbbaurecht nicht doppelt auszubieten. Es blieb vielmehr bei dem Erlöschen nachrangiger Rechte nach § 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG. Dass das Erbbaurecht dennoch doppelt ausgeboten worden ist, wäre unschädlich. Es ist jedenfalls auch zu den Bedingungen des § 44 Abs. 1 ZVG ausgeboten und zu diesen Bedingungen zugeschlagen worden.
- 7
- c) Das Ausgebot ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Wohnungsrecht im Sinne von § 9 Abs. 1 EGZVG als Altenteil eingetragen worden sein sollte. Die Gläubigerin hatte beantragt, das Erlöschen des Wohnungsrechts als Versteigerungsbedingung zu bestimmen. Dazu war sie nach § 9 Abs. 2 EGZVG berechtigt, wenn ihre vorrangigen Rechte bei Fortbestehen des Wohnungsrechts beeinträchtigt wurden. Wenn das - wie hier - nicht sicher ist, ist entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG doppelt auszubieten (Steiner/Riedel, ZVG, 8. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 11 unter (2); für direkte Anwendung der Norm: Jaeckel/ Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 EGZVG Anm. 10; Dorner, Bad. Ausführungsgesetz zum BGB, 1902 S. 258; Drischler, KTS 1971, 145, 147). Dieses doppelte Ausgebot ist erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, dass beide Ausgebote - eines mit dem Erlöschen und eines ohne das Erlöschen des Wohnungsrechts - gleichzeitig erfolgten.
- 8
- aa) Die Frage, wie das doppelte Ausgebot bei § 9 Abs. 2 EGZVG technisch durchzuführen ist, wird allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht ist das Grundstück gleichzeitig zu den gesetzlichen Bedingungen des § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den beantragten abweichenden Bedingungen des § 9 Abs. 2 EGZVG auszubieten (Löhnig/Makos, ZVG, § 9 EGZVG Rn. 23; Stöber , ZVG, 19. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 4.8; Drischler, Rpfleger 1983, 229, 231; Hagena, Rpfleger 1975, 73, 75 f.; davon gehen auch aus OLG Königsberg, OLGE 2, 509, 510; OLG Darmstadt, HessRspr 9 (1909) 123; Dorner, aaO, Bad. Ausführungsgesetz zum BGB, 1902 S. 258; Jaeckel/Güthe, aaO, § 9 EGZVG Anm. 10 Absatz 2; Steiner/Riedel, ZVG, 8. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 11 Absatz (2) aE). Nach der Gegenmeinung müssen die Ausgebote nacheinander erfolgen. Das Grundstück müsse erst unter Fortbestand des Wohnungsrechts und sodann unter dessen Erlöschen ausgeboten werden (Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 19 f., klarer noch in der Vorauflage dieses Kommentars Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 9 EGZVG Anm. II 5; so wohl auch Scheyhing, SchlHA 1965, 122). Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. Der Senat entscheidet sie im Sinne der zuerst genannten Ansicht.
- 9
- bb) Für die zweite Meinung lässt sich zwar der Wortlaut der Vorschrift anführen, die eine tatsächliche Beeinträchtigung der vorrangigen Rechte des Gläubigers und damit letztlich auch einen Versuch voraussetzt, diese festzustellen (Hagena, Rpfleger 1975, 73, 75). Die Vorschrift sieht aber in diesem Fall gerade kein doppeltes, sondern ein Ausgebot zu der von der Regelung in § 9 Abs. 1 EGZVG abweichenden Bedingung vor, dass das Wohnungsrecht erlischt. Zu der Notwendigkeit eines doppelten Ausgebots gelangt man nicht allein auf Grund von § 9 Abs. 2 EGZVG, sondern unter entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 2 ZVG, der das für eine vergleichbare Fallgestaltung vorsieht. Ein doppeltes Ausgebot nach § 59 Abs. 2 ZVG darf aber gleichzeitig erfolgen (Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen, Engels/Rellermeyer, aaO, § 59 Rn. 60; Löhnig/Siwonia, ZVG, aaO, § 59 Rn. 15; Stöber, aaO, § 59 Rn. 4.4). Das gilt auch im Fall des § 9 Abs. 2 EGZVG.
- 10
- cc) Dafür sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift. Die heute in § 9 Abs. 2 EGZVG aufgenommene Regelung war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Sie beruht auf einem Vorschlag der XVI. Kommission des Reichstags (Drucks. 685, abgedruckt bei Hahn/Mugdan, die Gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 100, 119 f.). Diese hielt es für geboten, die Wohnungsrechte für Altenteiler gegen ihren Fortfall in der Zwangsversteigerung abzusichern und hatte dazu zunächst erwogen, den heutigen § 59 ZVG entsprechend zu erweitern oder um einen § 59a mit entsprechendem Inhalt zu ergänzen. Vereinfachungsüberlegungen führten schließlich dazu, eine Erweiterung des bis dahin enger gefassten § 9 EGZVG vorzusehen, die später Gesetz geworden ist und bis heute gilt. Dieser Beratungsverlauf zeigt, dass dem Gesetzgeber ein Vorgehen nach § 59 Abs. 2 ZVG vorgeschwebt hat. An diese Vorschrift lehnt sich § 9 EGZVG jedenfalls systematisch an (RGZ 148, 310, 314). Das spricht für die Möglichkeit eines gleichzeitigen doppelten Ausgebots.
- 11
- dd) Dafür sprechen auch praktische Überlegungen (Hagena, Rpfleger 1975, 73, 76). Die Forderung nach zwei aufeinander folgenden Ausgeboten liegt zwar auf den ersten Blick nahe, weil sie die ergebnisoffene Prüfung verspricht , ob das Grundstück auch mit dem Wohnungsrecht zu einem den Gläubiger befriedigenden Gebot versteigert werden kann. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass das praktisch nicht erreichbar ist. Der Gläubiger muss zu Beginn der Versteigerung auf die Notwendigkeit eines Antrags auf ein doppeltes Ausgebot hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759, 2760). Für die Bietinteressenten ist damit von vornherein klar, dass es zu einem solchen Antrag und damit auch zu einem Ausgebot kommen kann, das von § 9 Abs. 1 EGZVG abweicht. Dem Gläubiger muss rechtzeitig vor Ablauf der Bietstunde die Möglichkeit gegeben werden, diesen Antrag zu stellen. Das hat zur Folge, dass die Chancen auf ein für den Wohnungsrechtsinhaber günstigeres Versteigerungsergebnis durch ein Hinausschieben des Ausgebots zu den gemäß § 9 Abs. 2 EGZVG abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht steigen. Dann aber ist es zweckmäßiger, ein gleichzeitiges Ausgebot zuzulassen.
- 12
- ee) Diesem Ergebnis steht, anders als die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 EGZVG nicht entgegen. Der Vorschrift wird zwar gelegentlich die Funktion entnommen, dem Altenteiler auf Kosten des Gläubigers das Wohnungsrecht zu sichern (Kahlke, Rpfleger 1990, 233, 237 f.). Das entspricht aber weder der Intention des Gesetzgebers noch dem Text der Vorschrift. Sie will den Gläubiger nicht zurücksetzen. Das wäre auch schwer vertretbar, weil das Wohnungsrecht des Altenteilers in der von § 9 Abs. 1 EGZVG geregelten Fallsituation regelmäßig den Rechten des Gläubigers im Rang nachgeht. Die vorrangigen Gläubiger können auf den Fortbestand ihrer Rechte und der damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten vertrauen. Diesen Zugriff sichert ihnen § 9 Abs. 2 EGZVG (Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 9 EGZVG Rn. 2, 16). Damit reduziert sich der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 EGZVG darauf, dem Altenteiler die Chance zu verschaffen, den Verlust seines Wohnungsrechts zu vermeiden, wenn der vorrangige Gläubiger keinen Antrag auf Bestimmung des Erlöschens stellt oder wenn zu den gesetzlichen Bedingungen ein den Gläubiger zufriedenstellendes Gebot abgegeben wird (vgl. RGZ 148, 310, 315). Diese wird durch ein gleichzeitiges Ausgebot gegenüber den denkbaren Alternativen nicht geschmälert.
- 13
- 2. Der Zuschlag war nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts ist nämlich auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
- 14
- Das Vollstreckungsgericht hat seine Hinweispflicht nicht verletzt.
- 15
- a) Es musste dem Beteiligten zu 1 als Bietinteressenten auf dessen - aus dem Protokoll allerdings nicht ersichtliche - Frage, welche Gebote zu berücksichtigen seien, eine zutreffende Auskunft über die Rechtslage geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759). Dem entspricht die von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptete Antwort des Vollstreckungsgerichts , es komme auf das zahlenmäßig höchste Gebot an. Diese Antwort war jedenfalls im vorliegenden Fall richtig.
- 16
- b) Auch die Frage, welche Gebote bei der Prüfung einer Beeinträchtigung der Rechte des Gläubigers nach § 9 Abs. 2 EGZVG zu berücksichtigen sind, ist streitig. Nach einer Meinung kommt es nicht entscheidend auf den Betrag des Gebots, sondern auf seinen wirtschaftlichen Wert an (OLG Celle, Rpfleger 2010, 532, 533 f.). Gemeint ist damit im Wesentlichen, dass der Wert des Wohnungsrechts dem Gebot hinzuzurechnen ist. Nach einer anderen Meinung kommt es darauf an, in welchem Umfang der Gläubiger bei Bestehenbleiben oder Erlöschen des Wohnungsrechts mit seinen Rechten ausfällt (Alff, Rpfleger 2010, 467). Das muss zwar nicht immer dazu führen, dass der Zuschlag auf das zahlenmäßig höchste Gebot zu erteilen ist. Auch ein niedrigeres Gebot unter der Bedingung des Bestehenbleibens des Wohnungsrechts kann dazu führen, dass der Gläubiger mit seinem Recht nicht ausfällt. Dann wäre es dem zahlenmäßig höheren unter der Bedingung des Erlöschens des Wohnungsrechts vorzuziehen (OLG Darmstadt, HessRspr 9 (1909) 123; Alff, Rpfleger 2010, 467, 468). Dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor. Die Gläubigerin verliert als Folge der Versteigerung ihre Rechte vollständig. Für sie kommt es allein darauf an, welchen Erlös die Versteigerung erbringt. Deshalb wäre die Antwort der Rechtspflegerin auf die Frage des Beteiligten zu 1 richtig, wenn man der zweiten Meinung folgt.
- 17
- c) Diese hält der Senat für zutreffend. Die Regelung in § 9 Abs. 2 EGZVG soll dem vorrangigen Gläubiger die Möglichkeit geben, einen Ausfall mit seinem Recht zu vermeiden, der auf dem Fortbestand des später begründeten Wohnungsrechts beruht. Maßgeblich ist dafür eine Beeinträchtigung seines Rechts. Die liegt zwar nicht schon darin, dass das Wohnungsrecht bestehen bleibt, wohl aber darin, dass er bei einem Ausgebot mit Bestehenbleiben des Rechts weniger Erlös erzielt als auf ein Ausgebot mit Erlöschen dieses Rechts (RGZ 148, 310, 315). Der Wert des bestehenbleibenden Wohnungsrechts ist für ihn dabei ohne Bedeutung, weil er ihm nicht zugutekommt. Entscheidend ist die zahlenmäßige Höhe des Gebots. Das war auch die Vorstellung des Gesetzgebers. Die XVI. Kommission des Reichstags hat bei ihren Überlegungen zum Schutz der Altenteiler auch einen entsprechenden Textvorschlag erarbeitet (Hahn/Mugdan, aaO, S. 120). Dieser Vorschlag ist zwar nicht Gesetz geworden , aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern, weil man mit § 9 EGZVG eine schlankere Formulierung erreichen wollte.
- 18
- 3. Der Zuschlag ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es sich, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 formulieren, um "einen Fall unzulässiger Rechtsausübung handele".
- 19
- a) Die Beteiligten zu 1 bis 3 machen in diesem Rahmen in erster Linie geltend, das Vollstreckungsgericht habe bei Erteilung des Zuschlags eine Abwägung zwischen den Interessen der Gläubigerin und ihren Interessen vornehmen und dabei zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung des Zuschlags in Anbetracht der Folgen für sie als Wohnungsberechtigte unbillig sei. Mit dem Wohnungsrecht gehe nämlich die einzige Gegenleistung für die Übertragung des Erbbaurechts auf die Schuldnerin verloren. Das führe angesichts der kurzen Nutzungsdauer von nur sechs Jahren zu einer Wertverzerrung , die nicht hingenommen werden könne.
- 20
- b) Dem ist nicht zu folgen. Dem Vollstreckungsgericht steht nach allgemeiner Meinung bei der Erteilung des Zuschlags im Fall des § 9 EGZVG kein Ermessen zu. Seine Entscheidung ist gebunden und bestimmt sich allein danach , ob der betroffene Gläubiger einen Antrag nach § 9 Abs. 2 EGZVG stellt und ob er bei einem Ausgebot unter Fortbestehen des Wohnungsrechts keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei einem Ausgebot ohne Fortbestehen dieses Rechts (OLG Darmstadt, HessRspr 9 (1909) 123; LG Arnsberg, Rpfleger 1984, 427; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer , aaO, § 9 EGZVG Rn. 16; Löhnig/Makos, aaO, § 9 EGZVG Rn. 24; Stöber , aaO, § 9 EGZVG Rn. 4.7 aE; Drischler, Rpfleger 1983, 229, 230). Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Ansicht (Kahlke, Rpfleger 1990, 233, 237 f.), die sich die Beteiligten zu 1 bis 3 zu Eigen machen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Abwägung der Interessen des Gläubigers mit denen des Wohnungsrechtsinhabers auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Norm. Verfassungsrechtlich geboten ist im Gegenteil der Abänderungsanspruch des Gläubigers. Die Norm stellt den Wohnungsrechtsinhaber in Absatz 1 besser , als es dem Rang seines Rechts entspricht. Das wäre bedenklich, wenn der Gläubiger eine dadurch ausgelöste Beeinträchtigung seines besseren Rechts entschädigungslos in Kauf nehmen müsste. Gerade das soll § 9 Abs. 2 EGZVG vermeiden. Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht auch nur nebenbei erwähnt, dass die Schuldnerin für das Erbbaurecht keineswegs nur das Wohnungsrecht bestellt, sondern im Gegenteil auch die den Wert des Erbbaurechts ausschöpfenden Grundschuldverpflichtungen übernommen hat.
- 21
- c) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht deshalb zu versagen, weil, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 weiter meinen, das Vorgehen von Gläubigerin und Ersteherin rechtsmissbräuchlich sei. Richtig ist zwar, dass ein rechtsmissbräuchliches Gebot nicht zuschlagsfähig gewesen wäre und dass ein Rechtsmissbrauch in einem kollusiven Zusammenwirken von Beteiligten an dem Zwangsversteigerungsverfahren liegen kann (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 11 f.). Dafür fehlt hier aber die notwendige Tatsachengrundlage.
- 22
- 4. Aufzuheben ist die Kostenentscheidung. Die Beteiligten stehen sich in einem Zuschlagsbeschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch gegenüber. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
IV.
- 23
- Eine Kostenentscheidung ist aus dem vorgenannten Grund nicht veranlasst. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 54 Abs. 2 GKG und § 26 RVG. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
AG Bamberg, Entscheidung vom 05.04.2011 - 3 K 4/10 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 15.07.2011 - 3 T 99/11 -
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(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.