Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - V ZB 130/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 110.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 4. November 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung des eingangs genannten Grundstücks an. Es setzte den Verkehrswert sachverständig beraten auf 1 € fest und bestimmte den Versteigerungstermin auf den 8. Dezember 2010. In dem Termin boten die Gläubigerin selbst 110.000 €,die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 €. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für dieses Gebot, welche nicht erbracht wurde. Das Gebot wurde daraufhin zurückgewiesen. Die Mitbieterin widersprach dem und gab ein weiteres Gebot von 220.000 € ab, für das die Gläubigerin ebenfalls Sicherheit verlangte und wel- ches das Vollstreckungsgericht ebenfalls mangels Leistung der Sicherheit zurückwies. Auch dieser Zurückweisung widersprach die Mitbieterin. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag am 16. Dezember 2010 trat die Gläubigerin ihr Gebot an die Ersteherin ab.
- 2
- Das Vollstreckungsgericht hat der Ersteherin auf das Gebot von 110.000 € den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Schuldners und der Mitbieterin hat das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Vollstreckungsgericht zur Durchführung eines neuen Versteigerungstermins zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Ersteherin die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag habe der Ersteherin nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht die Meistbietende gewesen sei. Meistbietende sei die Mitbieterin gewesen, deren Gebote nicht mangels Sicherheit hätten zurückgewiesen werden dürfen. Zwar habe die Gläubigerin die Sicherheit verlangt, die auch nicht erbracht worden sei. Das Sicherheitsverlangen sei aber rechtsmissbräuchlich und darum unzulässig gewesen. Die Sicherheit habe bei dem festgesetztenGrundstückswert von 1 € nur 0,10 € betragen. Ein solcher Betrag vermöge den Zweck einer Sicherheit nicht zu erreichen. Der Zuschlag könne nicht auf das Gebot der Mitbieterin von 220.000 € erteilt werden, weil unklar sei, wie die Versteigerung abgelaufen wäre, wäre das Gebot nicht zurückgewiesen worden. Es sei deshalb ein neuer Versteigerungstermin durchzuführen.
III.
- 4
- Diese Erwägungen treffen zu. Die Rechtsbeschwerde der Ersteherin ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss zu Recht aufgehoben hat.
- 5
- 1. Der Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 ZVG aufzuheben, weil das Vollstreckungsgericht mit der Erteilung des Zuschlags an die Ersteherin gegen § 81 ZVG verstoßen hat. Danach ist der Zuschlag dem Meistbietenden (Absatz
1) oder demjenigen zu erteilen, an den dieser das Recht aus dem Meistgebot abgetreten hat (Absatz 2). Meistbietender waren hier weder die Ersteherin noch die Gläubigerin, die die Rechte aus ihrem Gebot an die Ersteherin abgetreten hat, sondern die Mitbieterin. Deren Gebote waren höher als die beiden anderen Gebote.
- 6
- 2. Diese Gebote waren ungeachtet ihrer Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht wirksam.
- 7
- a) Die Zurückweisung führt nach § 72 Abs. 2 ZVG nur dann zum Erlöschen des Gebots, wenn der Bieter nicht widerspricht. Widerspricht er - wie hier - der Zurückweisung, ist das Gebot nur unwirksam, wenn es zu Recht zurückgewiesen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist ein Gebot zurückzuweisen , wenn das Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt hat und der Bieter diese Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 ZVG erbringt. Hier war eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt worden. Die Bieterin hat die geforderte Sicherheit nicht geleistet.
- 8
- b) Zurückgewiesen werden durften die Gebote aber nur, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Das ist nicht der Fall.
- 9
- aa) Das Vollstreckungsgericht hat allerdings bei der nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung eine Sicherheitsleistung für erforderlich zu erklären, wenn ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde, das beantragt hat. Ein Ermessen steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Das gilt aber nur, wenn die Sicherheitsleistung zulässigerweise beantragt worden ist (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJW-RR 2006, 715 Rn. 12). Ohne einen zulässigen Antrag dürfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nicht anordnen (Steiner /Storz, ZVG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3).
- 10
- bb) Der Antrag der Gläubigerin war, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.
- 11
- (1) Die Berufung auf ein Recht kann den - auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden - Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Entschieden ist das für die Ablösung von Rechten während des Zwangsversteigerungsverfahrens (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Original Rn. 12]). Für den Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG gilt nichts anderes. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10; MünchKommBGB /Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 424 f.).
- 12
- (2) Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Stellung der geforderten Sicherheit ist nicht erkennbar.
- 13
- (a) Die Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigten Beteiligten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall bieten und andererseits „wirklich zahlungsunfähige“ Personen von vornherein vom Bieten abhalten (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 67 Rn. 1 und 2). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück, wie hier, nur ein symbolischer Wert von 1 € festgesetzt worden ist. Dann kann der antragsberechtigte Beteiligte auch nur die Leistung einer Sicherheit mit einem Symbolwert von 0,10 € verlangen. Dies kann dem Beteiligten keine Sicherheit gegen einen Ausfall geben und zahlungsunfähige Bieter nicht abschrecken.
- 14
- (b) Das Verlangen nach einer Sicherheit kann auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung der Bezugsgröße der Sicherheitsleistung von dem Wert des Bargebots auf den festgesetzten Verkehrswert eine technische Vereinfachung des Bietvorgangs angestrebt. Ernsthafte Gebote sollten nicht mehr dadurch ausgeschlossen sein, dass das Steigen der Bargebote eine nachträgliche Aufstockung der Sicherheit nötig macht, auf die der Bieter nicht vorbereitet ist (Begründung der Zwangsversteigerungsrechts-Novelle von 1998 in BT-Drucks. 13/7383 S. 7). Diese Umstellung führt normalerweise nicht dazu, dass die mit der Sicherheitsleistung verfolgten gesetzgeberischen Ziele - Sicherheit für den Beteiligten und Abschrecken unseriöser Bieter - verfehlt werden. Denn normalerweise wird für den Versteigerungsgegenstand kein symbolischer, sondern ein realer Wert festgesetzt. In einem solchen Fall lassen sich die genannten Ziele auch mit betragsmäßig geringen Sicherheiten erreichen. Wird dagegen für den Versteige- rungsgegenstand nur ein symbolischer Wert festgesetzt, führt das zwangsläufig dazu, dass auch die Sicherheit nur noch Symbolwert hat und ihre Erbringung sinnlos wird. Für ein Verlangen, eine solche sinnlose Sicherheit zu erbringen, besteht kein schützenswertes Interesse.
- 15
- c) Es lässt sich auch nicht, wie offenbar das Vollstreckungsgericht meint, mit dem Anliegen rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Kann man mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln (dazu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, WM 2012, 1396, 1397 Rn. 15) nicht feststellen, ob das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, könnten die Beteiligten Bieter, die die offenkundig nutzlose Sicherheit nicht vorsorglich erbracht haben, auf Verdacht und letztlich aufs Geratewohl aus dem Verfahren drängen, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, ihre Seriosität zu belegen. Lässt sich dagegen, etwa durch den Nachweis der Insolvenzeröffnung oder der Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch gerichtsbekannte Anträge auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, wäre es zurückzuweisen, ohne dass es eines Antrags auf Leistung der nur noch symbolischen Sicherheit bedürfte.
- 16
- 3. Zu beanstanden ist aber, dass das Beschwerdegericht entgegen § 101 ZVG nicht ausdrücklich selbst in der Sache entschieden und der Ersteherin den Zuschlag nicht förmlich versagt hat. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache dadurch erreicht, dass es den Zuschlag aufgehoben und das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen hat. Dass darin auch eine Versagung des Zuschlags liegt, ist klarzustellen.
- 17
- 4. Aufzuheben ist die Kostenentscheidung in der Beschwerdeentscheidung. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsbe- schwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
IV.
- 18
- Eine Kostenentscheidung ist aus dem vorgenannten Grund auch hier nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 54 Abs. 2 Satz 1 und § 47 GKG und § 26 RVG. Für die Gerichtskosten ist der Wert des Zuschlags von 110.000 € maßgeblich. Für die Vertretung desSchuldners, der Ersteherin und der Mitbieterin ist nach § 26 Nr. 2 RVG der Wert des Grundstücks maßgeblich. Dieser Wert stellt nach § 26 Nr. 1 Satz 4 RVG auch die Grenze des Werts für die Vertretung der Gläubigerin dar. Dieser Wert ist derzeit auf 1 € festgesetzt. Diese Festsetzung ist aber durch das Ergebnis der Wiederversteigerung überholt. Danach hat das Grundstück einen Wert von 110.000 €.
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 23.12.2010 - K 147/09 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.04.2011 - 4 T 32/11 -
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(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.