vorgehend
Amtsgericht Spandau, 30 K 127/04, 08.09.2005
Landgericht Berlin, 81 T 822/05, 07.12.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/06
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an
dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach
der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt
den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Volls treckungsgericht voraus; er kann
durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung
der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller
für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des
Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Gründe:


1
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewilligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Abtretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
2
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu- schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aussicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegenüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
4
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigentümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief übersandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
5
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld später an die Beteiligte zu 4 zurück.
6
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
7
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

II.


8
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor.
9
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen , dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei.
10
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung des Originals zu geben.
11
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Differenzbetrags , der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentlichungs - und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammensetze , sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen.
12
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.


13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
14
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbeschwerde einzulegen.
15
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nähere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
16
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstreckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zuschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
17
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Beteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuldners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
18
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein solches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
19
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
20
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
21
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
22
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt werden , dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vorgelegt wurde.

23
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach § 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, aaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung , 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nachgewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Telekopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW 1992, 1774).
24
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti- gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubigerin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen.
25
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beeinflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an einem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts , die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Gericht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschienenen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
26
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebetrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass sowohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläubigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Vollstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
27
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschädlich.
28
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungszahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vorschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfahren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeitraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
29
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubigerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB bereits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend MünchKommBGB /Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein Anlass , an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zweifeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede stehenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
30
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ablösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

IV.


31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -

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(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2006 - V ZB 2/06 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2006 - V ZB 168/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/05 vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zurAufhebungderGemeinschaft Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richt
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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - V ZB 68/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 68/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 75 a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2007 - V ZB 47/06

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfol

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - V ZB 37/10

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/10 vom 7. Oktober 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 6 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsve

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - V ZB 138/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 18, 83 Nr. 6 Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstrecku

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(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -