vorgehend
Amtsgericht Wolfsburg, 26 IN 46/01, 13.12.2010
Landgericht Braunschweig, 6 T 130/11, 26.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 245/11
vom
7. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung
und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse
in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen
werden kann.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11 - LG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.486,98 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV aF hinaus Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese in Höhe von insgesamt 41.220,54 € von der noch vorhandenen Masse in Höhe von 1.733,56 € nicht gedeckt ist.
2
Auf Antrag des Schuldners vom 8. Oktober 2001 wurde der weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenz- verwalter und Gutachter bestellt. Für die Erstattung des Gutachtens erhielt er 1.157,70 € aus der Landeskasse. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Am 29. November 2007 erstattete dieser Schlussbericht, wonach einer Masse von 158.391,37 € Masseschulden von 334.377,10 € sowie restliche Gerichtskosten und die Verwaltervergütung gegenüberstünden.
3
Am 31. Juli 2009 beantragte der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 21. August 2009 bewilligte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren , das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.
4
Unter dem 2. November 2009 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 41.220,54 € und für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 179.325,94 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Verwalters antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter mit Beschluss vom 15. April 2010 wegen Verjährung ab. Nachdem der Senat am 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) entschieden hatte, dass die Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehemmt sei, half das Amtsgericht der eingelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 ab und setzte auch diese Vergütung antragsgemäß fest.
5
Einen Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenz- verwalter die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in vollem Umfang weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Frage, in welcher Höhe Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse festzusetzen sind, hat grundsätzliche Bedeutung, zumal gegenteilige und ausdrücklich abweichende Entscheidungen anderer Landgerichte vorliegen.
7
In der Sache selbst bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
1. Das Landgericht hat gemeint, im vorliegenden Fall bestimme sich der Vergütungsanspruch nach § 63 Abs. 1 InsO, §§ 10, 2 InsVV in der zur Zeit der Tätigkeit im Jahre 2001 geltenden Fassung. Für den Sekundäranspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO richte sich die Höhe der Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Die Vergütung des Verwalters sei nach § 2 Abs. 1 InsVV festzusetzen, soweit die Masse ausreiche. Andernfalls sei dem Verwalter die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren. Die Mindestvergütung betrage vorliegend 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zusammen 1.080 €. Da in der Masse noch ein Betrag von 1.733,56 € vorhanden sei, scheide ein Anspruch gegen die Staatskasse aus.
9
Nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 InsO solle auch völlig mittellosen Personen der Zugang zum Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Stundung der Verfahrenskosten solle nicht zu Lasten des Verwalters gehen. Der hierdurch gewährte Schutz dürfe aber umgekehrt nicht dadurch missbraucht werden , dass der Insolvenzverwalter trotz massearmen Verfahrens die Regelvergütung erhalte und die Differenz zur Masse aus der Staatskasse erstattet bekomme. Der Verwalter dürfe durch die Verfahrenskostenstundung bei mittellosen Personen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Insolvenzverwalter steht aus der Staatskasse die Mindestvergütung zu, soweit diese aus der Masse nicht entnommen werden kann. Dem Rechtsbeschwerdeführer, der für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter 179.325,94 € erhalten hat und auf die festgesetzte Vergütung als vorläufiger Verwalter noch den Restbetrag der Masse in Höhe von 1.733,56 € aus der Masse entnehmen kann, steht ein Anspruch wegen seiner restlichen Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 39.486,98 € gegen die Staatskasse nicht zu.
11
Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
12
a) Dem Schuldner sind mit Beschluss vom 21. August 2009 die Verfahrenskosten auch für das in der Zeit vom 8. Oktober 2001 bis 30. November 2001 durchgeführte Eröffnungsverfahren gestundet worden. Dies war rechtlich grundsätzlich möglich, weil das Insolvenzverfahren erst am 1. Dezember 2001, 10.00 Uhr, eröffnet worden ist, weshalb gemäß Art. 103a EGInsO die ab 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der §§ 4a ff InsO anwendbar waren.
Ob dieser Beschluss, was das Eröffnungsverfahren betrifft, rechtmäßig war, kann auch im Hinblick auf § 4a Abs. 3 Satz 2, § 4c Nr. 2 InsO dahinstehen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.
13
b) Die Ansprüche gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO beschränken sich der Höhe nach auf die Mindestvergütung, soweit hierfür die Masse nicht ausreicht. Dies ist zwar nicht dem Gesetzeswortlaut, wohl aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat dies zutreffend beurteilt. Die Frage ist allerdings streitig. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde bisher überwiegend im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht des Staates bestehe ohne Beschränkung auf die Mindestvergütung (LG Erfurt, ZInsO 2012, 947; LG Aurich, ZInsO 2012, 802; LG Gera, ZIP 2012, 2076; LG Bückeburg, ZInsO 2012, 1283). In der Literatur wird, soweit das Problem überhaupt angesprochen wird, ohne Begründung ein Erstattungsanspruch in voller Höhe angenommen (MünchKomm-InsO/Nowack, 2. Aufl., § 63 Rn. 15; Braun/Blümle, InsO, 5. Aufl. § 63 Rn. 29; Nies in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 63 Rn. 16).
14
aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens(-abschnitts ) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff).

15
Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann bei Amtsübernahme nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich auf eine gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung für Tätigkeiten eingefordert wird, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv). Der vom Schuldner gestellte Antrag auf Verfahrenskostenstundung begründet einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters nicht, selbst wenn in einem vorhergehenden Verfahrensabschnitt bereits Verfahrenskostenstundung gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, Umdruck S. 7 ff zVb).
16
Ein Vertrauenstatbestand des Rechtsbeschwerdeführers scheidet im vorliegenden Fall von vorneherein aus. Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Vorliegend war das Vermögen des Schuldners offensichtlich ausreichend, um die Kosten des Eröffnungsverfahrens einschließlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu decken. Der Schuldner hat auch erst fast acht Jahre nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens allgemein Verfahrenskostenstundung beantragt. Hätte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung rechtzeitig beantragt, hätte er sie vollen Umfangs der Masse entnehmen können.

17
bb) § 63 Abs. 2 InsO ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt worden. Mit dem Gesetz sollte das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Teilnahme völlig mittelloser Personen geöffnet werden, die weder die Verfahrenskosten aufbringen noch einen Beitrag an ihre Gläubiger zu leisten vermögen. Um solchen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wurde eine besondere Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Sie besteht darin, die Verfahrenskosten zu stunden und den im Verfahren tätigen Personen, also insbesondere dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, einen Sekundäranspruch gegen die Staatskasse zu geben.
18
Allerdings wurde der Personenkreis, dem Verfahrenskostenstundung gewährt werden kann, nicht auf diejenigen Personen beschränkt, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, sondern auf alle Personen erstreckt, die Restschuldbefreiung erlangen können. Der Einsatz der öffentlichen Mittel hatte jedoch auch insoweit lediglich das Ziel, völlig mittellosen Schuldnern den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu ebnen. Nur zu diesem Zweck sollten öffentliche Gelder bereitgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 12).
19
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und Auslagen. Daneben zählen zwar auch die Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders nach § 54 Nr. 2 InsO zu den Verfahrenskosten. Eine unmittelbare Stundung dieser Kosten ist jedoch naturgemäß nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Deshalb wurde dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskos- tengesetz wurde aber gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand Nr. 9017 geschaffen , der die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders erfasst. Diese Kosten können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 26 zu Nr. 9).
20
cc) Bei völlig mittellosen Personen erhält der Verwalter gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung, ebenso ungekürzt der vorläufige Verwalter gemäß § 10, § 2 Abs. 2 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 40 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZB 190/03, ZInsO 2007, 88 Rn. 6). Diese betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2001 gemäß § 2 Abs. 2 InsVV aF, § 19 Abs. 1 InsVV 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, weil für die vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren die Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung weiter anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 144/04, NZI 2005, 333).
21
dd) Das Vergütungssystem für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter geht nach § 63 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV davon aus, dass dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ein angemessener und im Vergütungsfestsetzungsverfahren näher festzulegender Teil der Insolvenzmasse gebührt. Deshalb kann grundsätzlich , auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, in die Berechnungsgrundlage nur Eingang finden, was Gegenstand der Masse wird oder werden kann und zur Begleichung der Vergütung des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 30, zVb in BGHZ). Im Hinblick auf mögliche Zuschlagstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV, aber auch das vom Verordnungsgeber gewünschte, freilich mit § 63 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht vereinbare Vergütungssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff; vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, ZIP 2012, 2515 Rn. 21 ff, zVb in BGHZ), konnte es jedoch in der Vergangenheit ohne weiteres und kann es weiterhin dazu kommen, dass die Summe der festgesetzten Vergütungen die vorhandene Masse (erheblich) übersteigt. Ist in solchen Fällen Verfahrenskostenstundung gewährt, könnte dies nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO dazu führen, dass aus der Staatskasse erhebliche Summen zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung gestellt werden müssten, um die die Masse übersteigenden Vergütungsansprüche zu befriedigen, obwohl diese weit oberhalb der Mindestvergütung festgesetzt wurden.
22
Ein solches Ergebnis ist mit dem Regelungszweck der Verfahrenskostenstundung nicht vereinbar:
23
(1) Zum einen sollten nur mittellose Personen in den Genuss von Verfahrenskostenstundung kommen. Dabei sollten auch die fiskalischen Belange der Länder berücksichtigt werden, weshalb ein Modell der Prozesskostenhilfe für die Schuldner verworfen wurde (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Damit wäre nicht vereinbar, wenn dem (vorläufigen) Verwalter für Vergütungsfestsetzungen, welche die Masse übersteigen, ein Anspruch gegen die Staatskasse wegen der Differenz in unbeschränkter Höhe zuerkannt würde.
24
(2) Zum anderen hat die Verfahrenskostenstundung das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die Verfahrens- kostenstundung dauert gemäß § 4a Satz 1 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach kann nicht nur der gestundete Betrag, sondern können auch die Auslagen, zu denen gemäß Nr. 9017 Anlage 1 GKG die nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gezahlte Vergütung gehört, vom Schuldner verlangt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 21).
25
Das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen , würde verfehlt, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung Kostenansprüchen ausgesetzt sähe, die ihn erneut in ein Insolvenzverfahren treiben würden. Deshalb kann dem Schuldner gemäß § 4b InsO erneut Stundung gewährt und Ratenzahlung bewilligt werden. Dieses Regelungsmodell spricht aber dagegen, dass dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, nach oben unbegrenzt hohe Auslagebeträge nach § 63 Abs. 2 InsO, Nr. 9017 Anlage 1 GKG auferlegt werden sollten.
26
(3) Schließlich würde eine solche Handhabung die Gefahr heraufbeschwören , dass ein Schuldner, der nach der Restschuldbefreiung mit hohen Forderungen der Staatskasse rechnen müsste, es als nachteilig annehmen müsste, zu einem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen, in dem wegen noch vorhandener Masse mit hohen Vergütungsansprüchen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gerechnet werden müsste, welche die freie Masse übersteigen können. Bei praktisch gänzlich fehlender Masse bliebe es dagegen bei der Mindestvergütung. Ein solcher Anreiz, einen Insolvenzantrag erst bei gänzlich verbrauchter (künftiger) Masse zu stellen, würde den Zwecken des Insolvenzverfahrens und der Reform, mit der die Verfahrenskostenstundung eingeführt wurde , widersprechen.
27
ee) Aus den Entscheidungen des Senats vom 19. November 2009 (IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145) und 14. Oktober 2010 (IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252) ergibt sich nichts anderes.
28
§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des (vorläufigen) Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Insolvenzmasse für die Vergütung nicht ausreicht. In beiden vorgenannten Fällen ging es nur um diese Voraussetzung, nämlich ob die vorhandene Masse ausgereicht hätte, wenn sie der Verwalter nicht unter Verstoß gegen § 209 Abs. 1 InsO anderweitig verbraucht hätte. Dies war in beiden Fällen unter den gegebenen Voraussetzungen zu bejahen, weil auch bei einer Verfahrenskostenstundung die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO einzuhalten ist. Dass in beiden Fällen ein Erstattungsbetrag aus der Staatskasse festgesetzt worden war, der die nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzte Vergütung zugrunde lag, nicht dagegen die Mindestvergütung, war vom Senat jeweils nicht zu korrigieren, weil die Beschwerdeentscheidungen insoweit nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers falsch waren. Dieser hatte vielmehr jeweils die weitergehende Festsetzung von Ansprüchen gegen die Staatskasse beantragt.
29
ff) Der Rechtsbeschwerdeführer hätte allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO seine Forderungen als vorläufiger und endgültiger Verwalter gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigen müssen. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil er dann in entsprechender Höhe mit seiner Vergütung als Verwalter ausgefallen wäre. Die aufgeworfene Rechtsfrage hätte sich sodann teilweise hinsichtlich seiner Vergütung als end- gültiger Verwalter gestellt. Eine andere Beurteilung wäre auch dort nicht geboten.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 IN 46/01 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2011 - 6 T 130/11 (33) -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 75/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - IX ZB 190/03

bei uns veröffentlicht am 14.12.2006

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 175/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/11 vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - IX ZB 68/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IX ZB 31/13

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Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 123/03
vom
22. Januar 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet
wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht
das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.
BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03 - LG Passau
AG Passau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Vill
am 22. Januar 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 30. April 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 4.560,73

Gründe:


I.


Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 17. September 2002 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; die Antragstellerin wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Darin kam die Antragstellerin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens dekkendes , kurzfristig verfügbares Schuldnervermögen nicht zur Verfügung stehe. Mit Beschluß vom 4. Dezember 2002 wies das Insolvenzgericht deshalb den Insolvenzantrag ab. Die Vergütung der Antragstellerin nebst Auslagen wurde antragsgemäß auf 5.457,77 esetzt.

Unter Hinweis darauf, daß sich in dem verwalteten Vermögen lediglich ! " # %$'& (% *)+ , & # % #-, # $+./ 0& %$' 1 ein Betrag von 897,04 % beantragt, ihr den restlichen Betrag von 4.560,73 der Staatskasse zu erstatten. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); sie hat indes keinen Erfolg. Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so kommt eine Ausfallhaftung des Staates grundsätzlich nicht in Betracht.
1. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) war umstritten, wer im Fall der Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse Schuldner der Sequestervergütung ist und ob, falls sich der Anspruch gegen den Inhaber des sequestrierten Vermögens richtet, eine Ausfallhaftung der Staatskasse besteht (bejahend z.B. LG Mosbach ZIP 1983, 710 f; LG Frankfurt/Oder ZIP 1995, 485 [betr.
GesO]; LG Stuttgart ZIP 1995, 762, 763; LG Mainz Rpfleger 1998, 364; LG Offenburg ZIP 1999, 244, 245; Eickmann ZIP 1982, 21 f; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 106 KO Anm. 4; verneinend z.B.: OLG Düsseldorf Rpfleger 1955, 78; LG Saarbrücken JurBüro 1997, 148 f; LG Göttingen Rpfleger 1997, 402 f; Castendieck KTS 1978, 9, 16; Noack KTS 1957, 73, 74; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 106 Rn. 14; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 20b - 20d). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nicht entschieden. Für die Vergütung des vorläufigen Vergleichsverwalters hat er eine Ausfallhaftung der Staatskasse allerdings verneint (BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727); auch für den Konkursverwalter ist er davon ausgegangen, daß diesen bei masselosem Konkurs ein Ausfallrisiko treffe (vgl. BGHZ 116, 233, 241).
2. Da die neue Insolvenzordnung und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) diese Frage nicht regeln, hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für eine Ausfallhaftung des Staates: Eickmann, InsVV 2. Aufl. Vor § 1 Rn. 45 ff; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 98 ff; Haarmeyer /Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 91 ff; Hess, in: Hess/Weis/ Wienberg, InsO 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 21 ff; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. InsVV § 11 Rn. 35 f; Nowak, in: MünchKomm-InsO § 11 InsVV Rn. 23; verneinend : LG Fulda NZI 2002, 61; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 177; Kirchhof, in: HK-InsO, 3. Aufl. § 22 Rn. 90; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO § 26 Rn. 37; Schmerbach, in: FK-InsO, § 26 Rn. 70; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 134; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22 Rn. 238; eher verneinend auch OLG Celle ZInsO 2000, 223, 224 und - allerdings mit verfassungsrechtlichen Bedenken - Blersch, in: Breutigam/
Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 54 sowie Mönning, in: Nerlich/ Römermann, InsO § 22 Rn. 255 ff).
Der Bundesgerichtshof war mit dieser Frage bisher nicht befaßt. Er hat (insofern BGHZ 116, 233, 241 folgend) lediglich ausgesprochen, daß der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütung bei einer vermögensarmen Insolvenzmasse leer ausgehen könne (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2477).
3. Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der Auffassung an, die eine Ausfallhaftung des Staates verneint.

a) Dies entspricht den Absichten des Gesetz- und Verordnungsgebers. Der Bundesrat hat im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Satz 1 RegE-InsO (jetzt § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es näherer gesetzlicher Regelung bedürfe, wer bei Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen habe. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter bei einem Eigenantrag des Schuldners und nicht kostendekkender Masse Gefahr laufe, hinsichtlich seiner Vergütung und seiner Auslagen leer auszugehen. Dies sei unbillig und solle ihm nicht zugemutet werden (BTDrucks. 12/2443 S. 249). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung dieses Ansinnen ausdrücklich abgelehnt (BT-Drucks. 12/2443 S. 262). Sie hat ausgeführt, den vorläufigen Insolvenzverwalter treffe ein begrenztes Ausfallrisiko. Dies sei gerechtfertigt, weil er darauf achten müsse, nicht zu Lasten der übrigen Beteiligten weiterzuwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse
geboten sei. Das Anliegen des Bundesrats ist daraufhin im Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt worden.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzge- ber seine Auffassung auch später nicht geändert.
Allerdings gewährt nunmehr § 63 Abs. 2 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) dem Insolvenzverwalter, falls die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind, für seine Vergütung und seine Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Die amtliche Begründung (BT-Drucks. 14/5680 S. 26) dazu lautet:
"Die Stundung der Gerichtskosten allein ist nicht ausreichend, um bei Massearmut ein Insolvenzverfahren durchführen zu können. Vielmehr muß auch dafür Sorge getragen werden, daß in diesem Verfahren tätige Personen, also insbesondere der vorläufige Insolvenzverwalter , der Insolvenzverwalter und der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, einen werthaltigen Anspruch auf ihre Vergütung erhalten. ... Insofern besteht eine gewisse Parallele zu § 1836a BGB. Nach Ablauf der Stundungsfrist kann die Staatskasse die verauslagten Beträge bei dem Schuldner geltend machen, da in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz unter Nr. 9017 hierfür ein neuer Auslagentatbestand geschaffen wird." Daß der Gesetzgeber nunmehr außerhalb der Stundungsfälle eine werthaltige Absicherung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine Subsidiärhaftung des Staates für angemessen und zur Durchführung von Insolvenzverfahren trotz Massearmut für erforderlich hält, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr ist die Vorschrift als Ausnahmebestimmung
(vgl. in der amtlichen Begründung: "Insofern …") konzipiert (Uhlenbruck, § 22 InsO Rn. 238). Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das Insolvenzgericht trotz unzureichender Masse das Verfahren deshalb eröffnet, weil dem Schuldner die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet worden sind (so auch Lorenz aaO Rn. 38). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Vergütungen und Auslagen des - vorläufigen wie auch endgültigen - Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO). Die Stundung darf jedoch nicht zu dessen Lasten gehen. Beantragt der Schuldner als natürliche Person keine Stundung oder wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko auch nach der gesetzlichen Neuregelung beim Insolvenzverwalter (Uhlenbruck, § 63 InsO Rn. 31). Wenn der Gesetzgeber dieses Ergebnis hätte vermeiden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Anwendungsbereich des § 4a InsO beschränkt.
c) Da eine ungewollte Gesetzeslücke somit nicht vorliegt, begegnet ihre Schließung im Wege einer Analogie von vornherein Bedenken. Im übrigen fehlen Normen, an die hierfür angeknüpft werden könnte. aa) Die Vorschrift des § 50 GKG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden , weil diese Bestimmung nur die Zahlungspflicht von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Fiskus regelt, nicht eine solche des Fiskus gegenüber Verfahrensbeteiligten (ebenso Eickmann, aaO Vor § 1 Rn. 45; Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO, § 26 Rn. 36; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 92; Hess, aaO § 11 InsVV Rn. 23).
bb) Die Auslagentatbestände des Kostenverzeichnisses (Teil 9) gewähren keinen Anspruch, sondern setzen diesen voraus. Der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz fällt unter
Nr. 9017 KV nur dann, wenn eine Stundung nach § 4a InsO vorausgegangen ist. In diesem Falle ergibt sich der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters aus § 63 Abs. 2 InsO. Fehlt es an einer Stundung, so gibt es auch keinen Anspruch; dieser Mangel kann nicht durch eine "Analogie zu Nr. 9007 KV" überspielt werden (OLG Celle ZInsO 2000, 223, 224; Keller, aaO Rn. 177 Fn. 484; Kirchhof, in: HK-InsO, § 22 Rn. 91; a.A. LG Stuttgart ZIP 1995, 762, 764; Graeber, aaO S. 100; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 94).
cc) Eine Analogie zu den §§ 675, 612, 632 BGB (dies erwägen - im Anschluß an LG Mosbach ZIP 1983, 710; LG Kassel ZIP 1985, 170; LG Frankfurt /Main Rpfleger 1986, 496; LG Offenburg ZIP 1999, 244, 245 - Haarmeyer/ Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 92; Lorenz, aaO Rn. 36; Nowak, aaO Rn. 23) liegt fern, weil der vorläufige Insolvenzverwalter zwar vom Insolvenzgericht bestellt wird, jedoch für den Staat weder Dienste noch Werkleistungen erbringt.
dd) Für die entsprechende Anwendung der § 1835a Abs. 3 Halbs. 1, § 1836a BGB (dafür plädieren Hess, aaO Rn. 26 sowie - alternativ zur analogen Anwendung der §§ 675, 612, 632 BGB - Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 92; Lorenz, aaO Rn. 36; Nowak, aaO Rn. 23) könnte zwar sprechen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter - ähnlich wie der Vormund - eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt. Dies trifft jedoch mindestens im gleichen Maße auch für den endgültigen Insolvenzverwalter zu (vgl. für den Konkursverwalter BGHZ 116, 233, 238), ohne daß bisher jemand ernsthaft erwogen hat, ihm sein Ausfallrisiko durch eine Subsidiärhaftung des Staates abzunehmen (darauf weist LG Göttingen Rpfleger 1997, 402 zutreffend hin).

d) Der dargestellte Rechtszustand ist nicht verfassungswidrig.

aa) Allerdings gehört zur Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch die Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfGE 54, 251, 271; BVerfG ZIP 1993, 838, 841). Gesetzliche Regelungen, die eine Gebührenbegrenzung - oder gar einen Gebührenausfall - bei freiberuflich Tätigen vorsehen, sind verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die finanziellen Folgen für die in Anspruch genommenen Berufstätigen in Rechnung stellt (vgl. BVerfGE 83, 1, 16; v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz I 4. Aufl. Art. 12 Rn. 173). Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muß durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BVerfG aaO). Führt die in einer Verordnung getroffene Vergütungsregelung zu unangemessenen Folgen, sind die Gerichte nicht daran gebunden (BVerfG ZIP 1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 25).
Der Staat nimmt die Insolvenzverwalter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Anspruch. Sie werden von ihm von Fall zu Fall bestellt und sollen nach dem gesetzlich geregelten Anforderungsprofil durch besondere Geschäftskunde qualifiziert sein (§ 56 Abs. 1 InsO). Die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand und ist mit nicht unbeträchtlichen Haftungsrisiken verbunden. Da sie als Freiberufler von dem Ertrag dieser Tätigkeit leben, darf ihnen eine angemessene Vergütung nicht vorenthalten werden.
bb) Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Tätigkeit eines - hier: vorläufigen - Insolvenzverwalters in jedem konkreten Einzelfall angemessen zu vergüten. Vielmehr reicht es aus, daß die Einkünfte aus ihrer Tätig-
keit insgesamt auskömmlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar abgelehnt, einen wesentlichen Teil der beruflichen Inanspruchnahme von Berufsvormündern nur deshalb gänzlich unvergütet zu lassen, weil die Übernahme anderweitiger Vormundschaften zu einem wirtschaftlichen Ausgleich führt (BVerfG 54, 251, 272 f). Andererseits hat es jedoch ausgesprochen, daß Rechtsanwaltsgebühren nicht dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen müssen; sie müssen nur so bemessen sein, daß der Rechtsanwalt aus seinem Gebührenaufkommen insgesamt - nach einer Mischkalkulation - sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BVerfGE 80, 103, 109; 85, 337, 349; BVerfG NJW 2003, 737, 738).
Wenn einem vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Ansprüche auf Vergütung und Auslagenersatz ein Ausfallrisiko zugemutet wird, bleibt kein "wesentlicher Teil seiner beruflichen Inanspruchnahme" unvergütet. Das Ausfallrisiko ist in den Fällen gering, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Falle gehört die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO. Sie ist deshalb aus der Masse voll zu bezahlen; bei Masseunzulänglichkeit ist sie mit den übrigen Kosten erstrangig zu berichtigen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt, droht die Gefahr, daß der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Anspruch wegen der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht realisieren kann, lediglich in zwei Fällen: wenn der Schuldner den Antrag gestellt hat, ihm die Verfahrenskosten jedoch nicht gestundet worden sind, und wenn der Gläubiger den Antrag gestellt hat. Eine Zweithaftung des Gläubigers für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die dessen Ausfallrisiko weiter verringern würde, kommt nicht in Betracht (OLG Celle ZInsO 2000, 223; Hess,
aaO Rn. 21; Kirchhof, aaO § 22 Rn. 91; Keller, aaO Rn. 177; Lorenz, aaO Rn. 35; Mönning, aaO § 22 InsO Rn. 255 und § 26 InsO Rn. 54; Nowak, aaO Rn. 22; Smid/Thiemann, aaO; a.A. LG Münster ZIP 1990, 807; LG Mainz NZI 1998, 131 f; Graeber, aaO S. 99; Uhlenbruck, § 22 InsO Rn. 238), weil die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen gehört (BT-Drucks. 12/3803 S. 72).
Eine weitere Verminderung des Risikos folgt aus der Verpflichtung des Insolvenzgerichts, bei erkennbarer Masseunzulänglichkeit von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung von vornherein abzusehen und statt dessen lediglich einen Gutachtenauftrag zu erteilen (Pape, in: Kübler/Prütting, § 26 InsO Rn. 37). Falls das Insolvenzgericht durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung trotz erkennbarer Masseunzulänglichkeit einen Ausfall des vorläufigen Insolvenzverwalters verursacht hat, kann dies eine Amtshaftung begründen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 93; Hess, aaO Rn. 27; Pape, aaO Rn. 38).
Schließlich trägt auch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO zu einer Risikominimierung bei. Danach hat der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen. Dem entspricht die Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, seine Vergütung und Auslagen aus dem verwalteten Vermögen zu entnehmen, bevor der Eröffnungsantrag abgelehnt wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 90; Lorenz, aaO Rn. 35; Nowak, aaO Rn. 22). Den Zeitpunkt der Ablehnung kann er beeinflussen (vgl. unten ee).

cc) Falls gleichwohl ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Be- rufsausübungsfreiheit anzunehmen wäre, würde dieser - wie sich aus den Ausführungen zu bb ergibt - die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zugleich zum Gutachter bestellt worden ist, der das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes prüfen soll (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Für dieses Gutachten wird er in jedem Fall aus der Staatskasse entlohnt (§§ 3, 8, 15, 16 ZSEG). Das Bundesverfassungsgericht hat für diesen Fall verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Belastung eines Sequesters mit dem Risiko eines Ausfalls seiner Vergütung nicht geäußert (BVerfG KTS 1982, 221; vgl. ferner LG Göttingen Rpfleger 1997, 402, 403; LG Fulda NZI 2002, 61; Eickmann, aaO Vor § 1 Rn. 48; Mönning, aaO § 22 InsO Rn. 257 und § 26 InsO Rn. 54).
dd) Jedenfalls wäre dieser Eingriff durch das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anliegen gerechtfertigt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter dadurch angehalten werden soll, nicht zu Lasten der übrigen Beteiligten weiterzuwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse geboten ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 262). Dabei handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von Gewicht. Wenn eine Ausfallhaftung des Staates für die Vergütung und die Aufwendungen des vorläufigen Verwalters bestünde, könnte nicht ausgeschlossen werden, daß gelegentlich - zum Nachteil des Steuerzahlers - in hoffnungslosen Fällen ein ungerechtfertigter Aufwand getrieben und das Eröffnungsverfahren in die Länge gezogen wird. Der Eingriff wäre geeignet, dies zu verhindern, und er wäre zugleich erforderlich. Ein weniger einschneidendes Mittel zur zuverlässigen Erreichung des angegebenen Zwecks stünde nicht zur Verfügung. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit dem vorläufigen Insol-
venzverwalter darüber zu streiten, welche Dauer des Eröffnungsverfahrens und welche der in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen er aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte, verspricht wenig Erfolg.
ee) Der Eingriff wäre auch nicht unverhältnismäßig. Es stehen nicht nur dem Insolvenzgericht (vgl. oben bb) sondern auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Mittel zu Gebote, um das Risiko eines Ausfalls zu verringern. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, seine Tätigkeit gar nicht erst aufzunehmen oder jedenfalls sofort einzustellen, wenn er erkennt, daß nicht einmal die Kosten der vorläufigen Verwaltung gedeckt sind (LG Göttingen Rpfleger 1997, 402; Mönning, aaO § 26 InsO Rn. 54; Pape, aaO Rn. 37). Gerade in den Fällen, in denen er zugleich als Gutachter die vorhandene Vermögensmasse feststellen muß, wird er sehr schnell diese Kenntnis erhalten. Ein weiteres Instrument, um das Ausfallrisiko in Grenzen zu halten, ist die rechtzeitige Entnahme von Vorschüssen (Keller DZWIR 2003, 101, 102; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 90; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003 - 1 BvR 538/02). Wenn die äußeren Umstände auf den ersten Blick eine Masseinsuffizienz befürchten lassen, kann der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufnahme seiner Tätigkeit von einem Vorschuß abhängig machen.

III.


Ob ausnahmsweise eine Haftung des Staates für die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters insoweit gerechtfertigt ist, als diesem nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen
wurden, die sonst dem Insolvenzgericht obliegen und unter den Begriff der er-
stattungsfähigen Auslagen nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz fallen (so Blersch, aaO § 11 Rn. 59), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Kreft Fischer Ganter

2

Vill
3
Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen subsidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 75/12
vom
7. Februar 2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der sekundäre Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die
Staatskasse setzt voraus, dass die Verfahrenskostenstundung für den jeweiligen
Verfahrensabschnitt tatsächlich gewährt worden ist.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2012 wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller begehrt als vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode des Schuldners die für das zweite und dritte Jahr festgesetzte Treuhändervergütung aus der Staatskasse.
2
Der Schuldner beantragte am 20. September 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Das Insolvenzgericht stundete mit Beschluss vom 26. September 2007 dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren, eröffnete mit Beschluss vom 27. September 2007 das Insolvenzverfahren und bestellte den jetzigen Treuhänder zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 2. April 2009 kündigte es dem Schuldner Restschuldbefreiung an, bestellte den Treuhänder und hob das Verfahren auf; über den Antrag auf Verfahrenskostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren entschied es nicht.
3
Der Treuhänder entnahm die Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode als Vorschuss der Masse. Den Rest der Masse kehrte er an die Gerichtskasse auf die Verfahrenskosten aus. Einnahmen erzielte der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zeigte der Treuhänder an, dass der Schuldner trotz Aufforderung die Mindestvergütung für das zweite Jahr nicht bezahlt habe, regte die Entscheidung über den Stundungsantrag an und beantragte für den Fall, dass die Stundung nicht gewährt werde, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
4
Auf die Aufforderung des Amtsgerichts an den Schuldner, die Mindestvergütung zu zahlen und zur Prüfung seines Stundungsantrages seine Einnahmen nachzuweisen, reagierte der Schuldner nicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. Juli 2011 wies das Amtsgericht den Antrag auf Verfahrenskostenstundung zurück. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. August 2011 versagte es die Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders.
5
Auf Antrag des Treuhänders hat das Amtsgericht dessen Vergütung mit Beschluss vom 9. November 2011 auf 300 € zuzüglich 57 € Umsatzsteuer, zusammen 357 € festgestellt und ausgeführt, dass die Vergütung vollständig be- glichen sei. Auf Berichtigungsantrag des Treuhänders ist mit Beschluss vom 24. Februar 2012 der Beschluss vom 9. November 2011 dahin berichtigt worden , dass auf die festgesetzte Vergütung von 357 € lediglich der entnommene Vorschuss von 119 € anzurechnen sei.
6
Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat das Insolvenzgericht den Antrag des Treuhänders, ihm den Restbetrag von 238 € aus der Staatskasse zu vergüten , zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder sein Zahlungsbegehren gegen die Staatskasse weiter.

II.


7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
8
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO bestehe nicht, weil die Kosten dem Schuldner für die Wohlverhaltensperiode nicht gestundet worden seien. Eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. Es fehle an einem Vertrauensschutztatbestand, weil dem Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt zu keinem Zeitpunkt Verfahrenskostenstundung gewährt worden sei. Auch aus der in § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO angeordneten Vorwirkung des Stundungsantrages ergebe sich insoweit für den Treuhänder nichts. Zwar sei das Vorgehen des Insolvenzgerichts, das ständig so verfahre, nicht gesetzeskon- form und habe möglicherweise zum Ziel, eine Belastung der Staatskasse zu vermeiden. Über Amtshaftungsansprüche sei hier aber nicht zu entscheiden.
9
2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO für geboten. Der Gesetzgeber habe dem Treuhänder nicht das Ausfallrisiko für den Fall aufbürden wollen, dass das Insolvenzgericht nicht zeitnah über den Stundungsantrag des Schuldners entscheide. Vielmehr habe es die Mitwirkung von Insolvenzverwaltern auch in massearmen Verfahren sicherstellen wollen. Er dürfe durch eine verfahrenswidrige Handhabung nicht benachteiligt werden. Hätte das Insolvenzgericht zu Beginn der Wohlverhaltensperiode über die Verfahrenskostenstundung entschieden, hätte es die Stundung bewilligt. Dann hätte eine spätere Aufhebung der Stundung an der Ausfallhaftung des Staates nichts mehr geändert. Der Treuhänder dürfe nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO bis zu einer gegenteiligen Entscheidung darauf vertrauen , dass die Stundung erfolgen werde und er die Vergütung und Auslagen aus der Staatskasse erhalte.
10
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Treuhänder steht kein Anspruch gegen die Staatskasse für seine Vergütung und Auslagen zu.
11
a) Dem Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode steht nach § 293 Abs. 1 InsO, § 14 InsVV eine Vergütung für seine Tätigkeit und ein Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Die Vergütung erhält er gemäß § 14 Abs. 2 InsVV aus den aufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO eingehenden Beträgen. Reichen diese nicht aus, um die Mindestvergütung zu decken , obliegt es gemäß § 298 Abs. 1 InsO dem Schuldner, hierfür aufzukommen. Das gilt gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO dann nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO gestundet wurden. Gemäß § 293 Abs. 2 InsO gilt dann § 63 Abs. 2 InsO entsprechend. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet, steht dem Treuhänder deshalb für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu.
12
Dem Schuldner sind die Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode nicht gestundet worden. Der Umstand, dass sie für das Eröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren gestundet waren, genügt nicht. Soweit in § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf abgestellt wird, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden, ist hier die Stundung für die Wohlverhaltensperiode maßgebend. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO gesondert. Hier geht es allein um die Kosten der Wohlverhaltensperiode. Die Stundung der Kosten für frühere Verfahrensabschnitte ist unerheblich. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde nicht anders.
13
b) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das Beschwerdegericht zutreffend abgelehnt. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke , die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des Treuhänders geboten.
14
aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens (-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist selbst eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko beim Insolvenzverwalter (Treuhänder). Wenn der Gesetzgeber dies nicht gewollt hätte, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, aaO S. 375 ff).
15
bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke. Denn es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen würde , dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv).
16
cc) Eine vergleichbare Regelungslücke besteht auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Auf sie konnte sich der Treuhänder demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes , vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis ergibt sich zugunsten des Verwalters oder Treuhänders auch nicht aus anderen Überlegungen.

17
(1) Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Treuhänders folgt nicht aus der gewährten Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren. Aus der insoweit am 26. September 2007 getroffenen Entscheidung konnte der Treuhänder nichts für sich ableiten, weil § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für die einzelnen Verfahrensabschnitte gesonderte Entscheidungen verlangt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode wäre, wenn das Insolvenzgericht pflichtgemäß bei Ankündigung der Restschuldbefreiung darüber entschieden hätte, dieser Zeitpunkt gewesen, also der April 2009. Was sich bei einer Aufforderung an den Schuldner, zu diesem Zeitpunkt zu den Voraussetzungen der Stundung vorzutragen, ergeben hätte, ist nicht bekannt.
18
(2) Demgemäß kommt auch dem Umstand kein vertrauensbildender Charakter zugunsten des Treuhänders zu, dass der Schuldner bereits mit seinem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhaltensperiode beantragt hatte. Über diesen Kostenstundungsantrag hätte zwar in angemessener Zeit entschieden werden müssen. Durch eine verspätete Entscheidung darf der Schuldner nicht benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, ZInsO 2010, 2099 Rn. 9). Für den Treuhänder ergibt sich daraus aber nichts, weil er von der fehlenden Entscheidung wusste und spätestens nach Verbrauch der Masse am Ende des ersten Jahres der Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung auch im Hinblick auf die Sicherung seiner Vergütung hätte hinwirken können.
19
(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO nichts Gegenteiliges für den Treuhänder (aA wohl LG Göttingen , ZInsO 2011, 397). Dieser konnte nicht schon nach Beantragung der Verfahrenskostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren darauf vertrauen , dass die Verfahrenskostenstundung auch gewährt werden würde. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO treten bis zur Entscheidung über die Stundung deren Wirkungen nicht generell vorläufig ein, sondern nur teilweise, nämlich in dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 InsO genannten Umfang; dies betrifft die Ansprüche der Bundes- oder Landeskasse und die Ansprüche des nach § 4a Abs. 2 InsO beigeordneten Anwalts. Die Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders wird davon nicht berührt.
20
Soweit in der Literatur für derartige Fälle ein Vertrauensschutz für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode befürwortet wird (I. Pape/G. Pape, ZInsO 2012, 1, 4), liegen hier schon die entsprechenden Gegebenheiten nicht vor, weil die Vergütung für das erste Jahr aus der Masse ohnehin gedeckt war. Grund für einen Vertrauensschutz wegen bewilligter Stundung für die vorhergehenden Verfahrensabschnitte besteht wegen der unterschiedlichen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte nicht.
21
(4) Soweit die Beschwerde schließlich meint, aus Vertrauensschutzgründen müsse der Treuhänder so gestellt werden, als sei bei Beginn der Wohlverhaltensperiode Verfahrenskostenstundung bewilligt und im Versagungszeitpunkt wieder entzogen worden, kann auch dem nicht gefolgt werden. Es ist, wie ausgeführt, völlig offen, ob zu diesem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode überhaupt vorlagen und ob der Schuldner die erforderlichen Erklärungen zu den Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. zu der Notwendigkeit hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, BGHZ 156, 92, 94). Jedenfalls fehlt es an einer positiven Stundungsentscheidung als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen.

22
(5) Ob der Treuhänder wegen der offenbar systematisch rechtswidrigen Verzögerung der Stundungsentscheidungen durch das Insolvenzgericht Amtshaftungsansprüche geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 27.03.2012 - 145 IN 918/07 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.07.2012 - 6 T 208/12 -

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

6
2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Durch die Änderung dieser Vorschrift am 4. Oktober 2004 hat der Verordnungsgeber aber klar gestellt, dass die Minderung der Vergütung auf einen Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter nur innerhalb der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV stattfindet. Dies hat der Senat zu § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, WM 2006, 1387, 1393) bereits entschieden und hierzu neben dem jetzigen Verordnungswortlaut auf das verfassungsrechtliche Gebot einer auch in masselosen oder massearmen Verfahren insgesamt noch auskömmlichen Vergütung hingewiesen. Dieses Verfassungsgebot ist auch für die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. heranzuziehen. Es muss deshalb hier gleichfalls gelten, dass für eine bruchteilmäßige Herabsetzung der Regelmindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a.F. nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum ist. Hierzu gehört der Beschwerdefall trotz des verhältnismäßig geringen Zeitaufwandes von vier bis fünf Stunden angesichts der Gesamtumstände nicht.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

30
Die Annahme in der Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, die entsprechende Anwendung des § 65 InsO führe dazu, dass trotz der ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO die besondere Berechnungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesetzlich gedeckt sei (so inhaltlich aaO S. 28 vor 2), ist unzutreffend. Die in § 63 Abs. 1 InsO angeordnete (entsprechende) Anwendung der Wertbezogenheit des Vergütungsanspruchs ist zu berücksichtigen; andernfalls würde es schon an der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters fehlen. Allerdings setzt die entsprechende Anwendung voraus, dass die Vorschrift an die besonderen Gegebenheiten beim vorläufigen Insolvenzverwalter angepasst wird. Dem Verordnungsgeber kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu. Er kann jedoch nicht das durch die Vorschrift vorgegebene System verlassen und ohne sachliche Rechtfertigung völlig andere Bemessungskriterien zugrunde legen. Maßgebend ist auch hier, dass in die Berechnungsgrundlage nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO Eingang finden kann und muss, was Gegenstand der Masse wird oder werden kann und zur Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, zVb in BGHZ).

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

21
bb) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist insoweit von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb nichtig, als Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, an denen Aussonderungsrechte bestehen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/08
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
InsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des
Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die
Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels
Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten
unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht
von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.567,46 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am 13. November 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Diesem waren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet worden.
2
Auf Antrag des Verwalters wurde dessen Vergütung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2006 auf 10.410,37 € festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
3
Aus der vorhandenen Masse befriedigte der Verwalter Forderungen gegen die Masse in Höhe von 7.248,24 €. Masseunzulänglichkeit zeigte er nicht an. Das Insolvenzgericht wies jedoch am 17. März 2006 und 31. August 2006 auf bestehende Masseunzulänglichkeit hin und stellte mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren "nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit" gemäß § 211 InsO ein.
4
Die noch vorhandene Masse von 5.421,24 € entnahm der Verwalter für seine Vergütung. Zusätzlich wurden ihm auf die festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse 403,91 € bezahlt. Er beantragt, ihm den verbleibenden Differenzbetrag zur festgesetzten Vergütung von 4.567,46 € aus der Staatskasse zu erstatten.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 eine weitere Bezahlung aus der Staatskasse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter sein Zahlungsbegehren weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 63 Abs. 2 InsO, § 64 Abs. 3 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet.
7
1. Amtsgericht und Landgericht haben gemeint, dem Verwalter könne eine weitere Zahlung aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden. Die freie Masse von 10.876,46 € habe für die Gerichtskosten von 870 € und die Insol- venzverwaltervergütung von 10.410,37 € bis auf den bereits aus der Staatskasse ausbezahlten Betrag von 403,91 € ausgereicht. Wenn der Verwalter die Masse entgegen der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO für die Befriedigung anderer Forderungen verwendet habe, könne das nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.
8
2. Der Rechtsbeschwerdeführer meint demgegenüber, er habe die Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO nicht einzuhalten brauchen. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil er die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt habe. Zudem gelte die Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn dem Schuldner - wie hier - die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Schließlich habe es sich bei den von ihm getätigten Ausgaben aus der Masse um unausweichliche Verwaltungskosten im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO gehandelt. Denn er habe eine "stille" Mietverwaltung durchgeführt, weshalb er die hierfür anfallenden Kosten habe bezahlen müssen. Einnahmen hätten von den Mietern nicht erzielt werden können.
9
Die 3. Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung stand. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
10
§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet worden sind und die Insolvenzmasse für die Vergütung nicht ausreicht. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
11
a) § 209 InsO ist nicht deshalb unanwendbar, weil der Verwalter die bestehende und von ihm auch in der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellte Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Andernfalls könnte er sich der von ihm einzuhaltenden Rangfolge bei der Befriedigung der Massegläubiger auf Kosten der Staatskasse entziehen.
12
aa) Allerdings erlegt § 208 InsO dem Insolvenzverwalter die Pflicht auf, bei Masseunzulänglichkeit diese dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Anzeige ist für das Insolvenzgericht, das die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit nicht nachzuprüfen hat, bindend (HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. § 208 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 208 Rn. 8; MünchKommInsO /Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 10; a.A. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 208 Rn. 4).
13
Auch ein später mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden (BGHZ 154, 358, 360 f). Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGHZ 167, 178, 189 Rn. 27).
14
bb) § 209 InsO geht wie selbstverständlich davon aus, dass bei Masseunzulänglichkeit auch eine Anzeige erfolgt ist. Deshalb kann der Insolvenzverwalter bei vorliegender Masseunzulänglichkeit die in § 209 Abs. 1 InsO für diesen Fall zwingend vorgegebene Berichtigungsreihenfolge nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er die gebotene Anzeige einfach unterlässt. Vielmehr ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 209 InsO bei eingetretener (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder voraussichtlicher (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) Masseunzulänglichkeit verpflichtet, die dort verbindlich vorgegebene Tilgungsreihenfolge einzuhalten. Der Vorrang ist unabhängig davon, wann der Insol- venzverwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigt. Deshalb findet auch bei einer verspäteten Anzeige eine Aufteilung der Kosten für die Zeit vor und nach der Anzeige nicht statt (BGHZ 167, 178, 188 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 209 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 5; Hess, InsO § 209 Rn. 25).
15
Mit der Anzeige kann der Verwalter allerdings Rechtsklarheit schaffen, so dass er für die weitere Abwicklung der Insolvenzmasse Planungssicherheit erhält und Altmassegläubiger ihre Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgen können (BGHZ 154, 358, 360).
16
Dagegen wird - soweit ersichtlich - von niemandem die Auffassung vertreten , dass der Verwalter durch Unterlassen der Anzeige die Anwendbarkeit des § 209 InsO vermeiden kann. Auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Literaturstellen vertreten derartiges nicht.
17
Da sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte das Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse sofort eingestellt werden müssen , wenn nicht die Kosten nach § 4a InsO gestundet gewesen wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591 Rn. 6). Auch in diesem Fall hätte der Verwalter jedoch gemäß § 207 Abs. 3 InsO noch vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, soweit möglich, zu berichtigen gehabt. Auf eine Anzeige des Verwalters kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an.
18
Umstand, Der dass die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung unterbleibt, kann andererseits nicht dazu führen, dass nunmehr der Verwalter auch nicht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO daran gebunden wäre, zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder zunächst zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Denn die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang (BGHZ 167, 178, 187 Rn. 22 ff).
19
Die b) Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO führt nicht dazu, dass die Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO verändert und die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht an erster Stelle zu begleichen wären.
20
Allerdings ist ein Teil der Literatur der Meinung, die Verfahrenskosten seien im Falle der Stundung vollständig aus der Verteilungsregel des § 209 Abs. 1 InsO auszuklammern und erst bei vollständiger Deckung aller Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (FK-InsO/Kießner 5. Aufl. § 209 Rn. 7c; HKInsO /Landfermann, aaO § 209 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3).
21
Nach anderer Auffassung ändert sich durch die Verfahrenskostenstundung an der Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO nichts (Uhlenbruck , aaO § 209 Rn. 2, 8; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 5a; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 60; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 209 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 19 Fn. 34). Diese Auffassung ist zutreffend.
22
Gegen die Annahme, bei Kostenstundung finde § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine Anwendung, spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Kostenstundung die Vorschrift, anders als etwa § 207 Abs. 1 InsO, nicht entsprechend geändert hat. Der Umstand, dass die Kosten gestundet und damit nicht fällig sind, ändert nichts an deren Erfüllbarkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28). § 292 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 InsO, der mit der Verfahrenskostenstundung im Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt worden ist, zeigt, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zu berichtigen sind, bevor die infolge der Abtretung eingegangenen Beträge an Gläubiger ausgeschüttet werden dürfen.
23
Der Regelung der Kostenstundung liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Daraus hat der Gesetzgeber die Rechtfertigung dafür abgeleitet, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen sind (BTDrucks. 14/5680 aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 292 Rn. 38).
24
Für § 209 InsO kann nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat durch nichts erkennen lassen, dass hier andere Grundsätze anwendbar sein sollen (Uhlenbruck aaO; Pape in Kübler/Prütting/Bork aaO).
25
c) Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben können schließlich auch nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO angesehen werden.
26
Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergü- tung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Damit werden offensichtlich nicht die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben erfasst, die im Zusammenhang mit einer nicht näher erläuterten "stillen" Mietverwaltung (vermutlich : kalte Zwangsverwaltung) für Grundstücksaufwendungen angefallen sein sollen. Das bedarf keiner näheren Begründung. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Ausgaben auch selbst keineswegs in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, sondern dort - davon unabhängig - die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und erhalten.
27
Ob in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO die für eine Fortführung der Verwaltung "unabweisbaren Ausgaben" einbezogen werden können (so Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 207 Rn. 7 ff; a.A. Pape in Kübler/Prütting/ Bork, aaO § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 14), kann hier dahinstehen. Dasselbe gilt für § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch dort wird teilweise vertreten, der Kostenbegriff sei entsprechend zu erweitern (HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3, der in diesen Fällen konsequent eine Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2 InsVV vorschlägt; HK-InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5 Fn. 6 in Verbindung mit § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 209 Rn. 7). Nach anderer Auffassung kommt dies auch hier nicht in Betracht (Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 7).
28
Der Rechtsbeschwerdeführer hat nämlich schon nicht substantiiert dargelegt , dass es sich bei den von ihm veranlassten Ausgaben um derartige unausweichliche Verwaltungskosten handelte, für die von den genannten Teilen der Literatur eine Berücksichtigung erwogen wird. Auch in der Rechtsbeschwerde macht er nur geltend, es habe sich - was offenbar auch nur einen Teil der Aufwendungen betrifft - um Aufwendungen im Rahmen einer "stillen" Mietverwaltung gehandelt, nämlich um Strom, Gas, Wasser, Umsatzsteuer, Versicherungen , Reparaturen, Instandhaltungen usw. Die Unabweisbarkeit dieser und weiterer Ausgaben wurde jedoch nicht dargelegt. Es fehlt vielmehr schon an der Darlegung der Unabweisbarkeit der Übernahme einer - nicht näher substantiierten - "stillen" Mietverwaltung. Dies gilt umso mehr, als der Verwalter im Rahmen dieser stillen Verwaltung - wie nunmehr in der Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu früherem Vorbringen behauptet wird - keine Einnahmen erzielt haben will.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 12.12.2007 - 79 IN 97/02 -
LG Münster, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 T 3/08 -

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.