Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 175/11

bei uns veröffentlicht am07.02.2013
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 41 IN 45/08, 01.04.2011
Landgericht Osnabrück, 8 T 311/11, 06.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 175/11
vom
7. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1
Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten
des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge
zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters
ist dieselbe Quote zu zahlen.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 175/11 - LG Osnabrück
AG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 1. April 2011 abgeändert.
Dem Insolvenzverwalter sind auf seine Vergütung 91,41 € aus der Staatskasse anzuweisen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter 97 v.H., die Staatskasse 3 v.H.. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, dem die Verfahrenskosten gestundet waren, entsprechend seinem Antrag auf 9.140,90 € festgesetzt. Zugleich hat es eine Begleichung der Vergütung aus der Landeskasse abgelehnt, soweit die vorhandene Masse von 5.694 € zur Befriedigung der Vergütungsforderung nicht ausreicht. Die gegen die Ablehnung der ergänzenden Zahlung aus der Landeskasse gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Zahlungsbegehren gegen die Landeskasse in Höhe von 92,13 € mit der Begründung weiter, Gerichtskosten und Verwaltervergütung dürften bei unzureichender Masse nur mit gleichen Quoten befriedigt werden. Die Gerichtskosten von 249 € seien zu Unrecht voll und damit in Höhe von 92,13 € zu hoch bezahlt worden. Dieser Betrag stehe ihm zu.

II.


2
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO) ist zulässig , obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt. § 64 Abs. 3 InsO ist auf die Festsetzung der hier aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 2). Dies gilt auch für § 567 Abs. 2 ZPO, dessen entsprechende Anwendung in § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnetist.
§ 567 Abs. 2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939).
3
Die Rechtsbeschwerde ist auch weitgehend begründet. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb). Im ersten Rang sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehören. Vorliegend war weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläubigerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festgesetzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der unzulänglichen Masse zu befriedigen. Bei Forderungen von 249 € (Gerichtskosten ) und 9.140,90 € (Verwaltervergütung) ergibt sich eine Kostengesamtforderung von 9.389,90 € bei einer vorhandenen Masse von (5.694 € + 249 €) 5.943 €, was einer Quote von 63,29 v.H. entspricht.
4
An die Staatskasse waren auf die Gerichtskosten von 249 € folglich lediglich 157,59 € zu zahlen; also sind 91,41 € zu viel an die Staatskasse bezahlt worden, die sie an den Verwalter zu erstatten hat.
5
Einen weitergehenden Anspruch gegen die Staatskasse hat der Insolvenzverwalter nicht. Der Senat hat dies im Grundsatz mit Beschluss vom 7. Februar 2013 entschieden und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, zVb).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.04.2011 - 41 IN 45/08 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.05.2011 - 8 T 311/11 -

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

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Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa

Insolvenzordnung - InsO | § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens


Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 64 Hauptintervention


Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch ei

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Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 41/04
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert
wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht
erforderlich.

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren
als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig
(im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS
2004, 343).
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth
AG Hersbeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember 2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: für das Beschwerdeverfahren 101,97 €, für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 € (2/3 von 19,95 €)

Gründe:


I.


Der Kläger betreibt inH. ein Krankenhau s. Er nahm den Beklagten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 1.569,26 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich , in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernahmen. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 € sowohl für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten sowie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 € weitere Auslagen in Höhe von 19,95 € aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemacht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläge r nur eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren gesondert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, eine Auslagenpauschale von 19,95 € aus dem Mahnverfahren als erstattungsfähig festzusetzen.

II.


Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 € gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 € nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 €). Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre darum auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 € ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-
NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielsetzung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Kostensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Gerichte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.
Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält.
2. In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich
hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale für das Mahnverfahren.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/08
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
InsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des
Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die
Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels
Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten
unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht
von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.567,46 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am 13. November 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Diesem waren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet worden.
2
Auf Antrag des Verwalters wurde dessen Vergütung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2006 auf 10.410,37 € festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
3
Aus der vorhandenen Masse befriedigte der Verwalter Forderungen gegen die Masse in Höhe von 7.248,24 €. Masseunzulänglichkeit zeigte er nicht an. Das Insolvenzgericht wies jedoch am 17. März 2006 und 31. August 2006 auf bestehende Masseunzulänglichkeit hin und stellte mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren "nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit" gemäß § 211 InsO ein.
4
Die noch vorhandene Masse von 5.421,24 € entnahm der Verwalter für seine Vergütung. Zusätzlich wurden ihm auf die festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse 403,91 € bezahlt. Er beantragt, ihm den verbleibenden Differenzbetrag zur festgesetzten Vergütung von 4.567,46 € aus der Staatskasse zu erstatten.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 eine weitere Bezahlung aus der Staatskasse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter sein Zahlungsbegehren weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 63 Abs. 2 InsO, § 64 Abs. 3 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet.
7
1. Amtsgericht und Landgericht haben gemeint, dem Verwalter könne eine weitere Zahlung aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden. Die freie Masse von 10.876,46 € habe für die Gerichtskosten von 870 € und die Insol- venzverwaltervergütung von 10.410,37 € bis auf den bereits aus der Staatskasse ausbezahlten Betrag von 403,91 € ausgereicht. Wenn der Verwalter die Masse entgegen der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO für die Befriedigung anderer Forderungen verwendet habe, könne das nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.
8
2. Der Rechtsbeschwerdeführer meint demgegenüber, er habe die Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO nicht einzuhalten brauchen. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil er die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt habe. Zudem gelte die Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn dem Schuldner - wie hier - die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Schließlich habe es sich bei den von ihm getätigten Ausgaben aus der Masse um unausweichliche Verwaltungskosten im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO gehandelt. Denn er habe eine "stille" Mietverwaltung durchgeführt, weshalb er die hierfür anfallenden Kosten habe bezahlen müssen. Einnahmen hätten von den Mietern nicht erzielt werden können.
9
Die 3. Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung stand. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
10
§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet worden sind und die Insolvenzmasse für die Vergütung nicht ausreicht. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
11
a) § 209 InsO ist nicht deshalb unanwendbar, weil der Verwalter die bestehende und von ihm auch in der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellte Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Andernfalls könnte er sich der von ihm einzuhaltenden Rangfolge bei der Befriedigung der Massegläubiger auf Kosten der Staatskasse entziehen.
12
aa) Allerdings erlegt § 208 InsO dem Insolvenzverwalter die Pflicht auf, bei Masseunzulänglichkeit diese dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Anzeige ist für das Insolvenzgericht, das die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit nicht nachzuprüfen hat, bindend (HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. § 208 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 208 Rn. 8; MünchKommInsO /Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 10; a.A. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 208 Rn. 4).
13
Auch ein später mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden (BGHZ 154, 358, 360 f). Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGHZ 167, 178, 189 Rn. 27).
14
bb) § 209 InsO geht wie selbstverständlich davon aus, dass bei Masseunzulänglichkeit auch eine Anzeige erfolgt ist. Deshalb kann der Insolvenzverwalter bei vorliegender Masseunzulänglichkeit die in § 209 Abs. 1 InsO für diesen Fall zwingend vorgegebene Berichtigungsreihenfolge nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er die gebotene Anzeige einfach unterlässt. Vielmehr ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 209 InsO bei eingetretener (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder voraussichtlicher (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) Masseunzulänglichkeit verpflichtet, die dort verbindlich vorgegebene Tilgungsreihenfolge einzuhalten. Der Vorrang ist unabhängig davon, wann der Insol- venzverwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigt. Deshalb findet auch bei einer verspäteten Anzeige eine Aufteilung der Kosten für die Zeit vor und nach der Anzeige nicht statt (BGHZ 167, 178, 188 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 209 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 5; Hess, InsO § 209 Rn. 25).
15
Mit der Anzeige kann der Verwalter allerdings Rechtsklarheit schaffen, so dass er für die weitere Abwicklung der Insolvenzmasse Planungssicherheit erhält und Altmassegläubiger ihre Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgen können (BGHZ 154, 358, 360).
16
Dagegen wird - soweit ersichtlich - von niemandem die Auffassung vertreten , dass der Verwalter durch Unterlassen der Anzeige die Anwendbarkeit des § 209 InsO vermeiden kann. Auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Literaturstellen vertreten derartiges nicht.
17
Da sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte das Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse sofort eingestellt werden müssen , wenn nicht die Kosten nach § 4a InsO gestundet gewesen wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591 Rn. 6). Auch in diesem Fall hätte der Verwalter jedoch gemäß § 207 Abs. 3 InsO noch vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, soweit möglich, zu berichtigen gehabt. Auf eine Anzeige des Verwalters kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an.
18
Umstand, Der dass die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung unterbleibt, kann andererseits nicht dazu führen, dass nunmehr der Verwalter auch nicht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO daran gebunden wäre, zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder zunächst zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Denn die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang (BGHZ 167, 178, 187 Rn. 22 ff).
19
Die b) Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO führt nicht dazu, dass die Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO verändert und die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht an erster Stelle zu begleichen wären.
20
Allerdings ist ein Teil der Literatur der Meinung, die Verfahrenskosten seien im Falle der Stundung vollständig aus der Verteilungsregel des § 209 Abs. 1 InsO auszuklammern und erst bei vollständiger Deckung aller Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (FK-InsO/Kießner 5. Aufl. § 209 Rn. 7c; HKInsO /Landfermann, aaO § 209 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3).
21
Nach anderer Auffassung ändert sich durch die Verfahrenskostenstundung an der Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO nichts (Uhlenbruck , aaO § 209 Rn. 2, 8; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 5a; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 60; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 209 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 19 Fn. 34). Diese Auffassung ist zutreffend.
22
Gegen die Annahme, bei Kostenstundung finde § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine Anwendung, spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Kostenstundung die Vorschrift, anders als etwa § 207 Abs. 1 InsO, nicht entsprechend geändert hat. Der Umstand, dass die Kosten gestundet und damit nicht fällig sind, ändert nichts an deren Erfüllbarkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28). § 292 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 InsO, der mit der Verfahrenskostenstundung im Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt worden ist, zeigt, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zu berichtigen sind, bevor die infolge der Abtretung eingegangenen Beträge an Gläubiger ausgeschüttet werden dürfen.
23
Der Regelung der Kostenstundung liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Daraus hat der Gesetzgeber die Rechtfertigung dafür abgeleitet, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen sind (BTDrucks. 14/5680 aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 292 Rn. 38).
24
Für § 209 InsO kann nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat durch nichts erkennen lassen, dass hier andere Grundsätze anwendbar sein sollen (Uhlenbruck aaO; Pape in Kübler/Prütting/Bork aaO).
25
c) Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben können schließlich auch nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO angesehen werden.
26
Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergü- tung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Damit werden offensichtlich nicht die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben erfasst, die im Zusammenhang mit einer nicht näher erläuterten "stillen" Mietverwaltung (vermutlich : kalte Zwangsverwaltung) für Grundstücksaufwendungen angefallen sein sollen. Das bedarf keiner näheren Begründung. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Ausgaben auch selbst keineswegs in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, sondern dort - davon unabhängig - die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und erhalten.
27
Ob in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO die für eine Fortführung der Verwaltung "unabweisbaren Ausgaben" einbezogen werden können (so Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 207 Rn. 7 ff; a.A. Pape in Kübler/Prütting/ Bork, aaO § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 14), kann hier dahinstehen. Dasselbe gilt für § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch dort wird teilweise vertreten, der Kostenbegriff sei entsprechend zu erweitern (HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3, der in diesen Fällen konsequent eine Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2 InsVV vorschlägt; HK-InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5 Fn. 6 in Verbindung mit § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 209 Rn. 7). Nach anderer Auffassung kommt dies auch hier nicht in Betracht (Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 7).
28
Der Rechtsbeschwerdeführer hat nämlich schon nicht substantiiert dargelegt , dass es sich bei den von ihm veranlassten Ausgaben um derartige unausweichliche Verwaltungskosten handelte, für die von den genannten Teilen der Literatur eine Berücksichtigung erwogen wird. Auch in der Rechtsbeschwerde macht er nur geltend, es habe sich - was offenbar auch nur einen Teil der Aufwendungen betrifft - um Aufwendungen im Rahmen einer "stillen" Mietverwaltung gehandelt, nämlich um Strom, Gas, Wasser, Umsatzsteuer, Versicherungen , Reparaturen, Instandhaltungen usw. Die Unabweisbarkeit dieser und weiterer Ausgaben wurde jedoch nicht dargelegt. Es fehlt vielmehr schon an der Darlegung der Unabweisbarkeit der Übernahme einer - nicht näher substantiierten - "stillen" Mietverwaltung. Dies gilt umso mehr, als der Verwalter im Rahmen dieser stillen Verwaltung - wie nunmehr in der Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu früherem Vorbringen behauptet wird - keine Einnahmen erzielt haben will.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 12.12.2007 - 79 IN 97/02 -
LG Münster, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 T 3/08 -
2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 245/11
vom
7. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung
und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse
in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen
werden kann.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11 - LG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.486,98 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV aF hinaus Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese in Höhe von insgesamt 41.220,54 € von der noch vorhandenen Masse in Höhe von 1.733,56 € nicht gedeckt ist.
2
Auf Antrag des Schuldners vom 8. Oktober 2001 wurde der weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenz- verwalter und Gutachter bestellt. Für die Erstattung des Gutachtens erhielt er 1.157,70 € aus der Landeskasse. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Am 29. November 2007 erstattete dieser Schlussbericht, wonach einer Masse von 158.391,37 € Masseschulden von 334.377,10 € sowie restliche Gerichtskosten und die Verwaltervergütung gegenüberstünden.
3
Am 31. Juli 2009 beantragte der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 21. August 2009 bewilligte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren , das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.
4
Unter dem 2. November 2009 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 41.220,54 € und für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 179.325,94 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Verwalters antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter mit Beschluss vom 15. April 2010 wegen Verjährung ab. Nachdem der Senat am 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) entschieden hatte, dass die Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehemmt sei, half das Amtsgericht der eingelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 ab und setzte auch diese Vergütung antragsgemäß fest.
5
Einen Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenz- verwalter die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in vollem Umfang weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Frage, in welcher Höhe Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse festzusetzen sind, hat grundsätzliche Bedeutung, zumal gegenteilige und ausdrücklich abweichende Entscheidungen anderer Landgerichte vorliegen.
7
In der Sache selbst bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
1. Das Landgericht hat gemeint, im vorliegenden Fall bestimme sich der Vergütungsanspruch nach § 63 Abs. 1 InsO, §§ 10, 2 InsVV in der zur Zeit der Tätigkeit im Jahre 2001 geltenden Fassung. Für den Sekundäranspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO richte sich die Höhe der Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Die Vergütung des Verwalters sei nach § 2 Abs. 1 InsVV festzusetzen, soweit die Masse ausreiche. Andernfalls sei dem Verwalter die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren. Die Mindestvergütung betrage vorliegend 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zusammen 1.080 €. Da in der Masse noch ein Betrag von 1.733,56 € vorhanden sei, scheide ein Anspruch gegen die Staatskasse aus.
9
Nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 InsO solle auch völlig mittellosen Personen der Zugang zum Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Stundung der Verfahrenskosten solle nicht zu Lasten des Verwalters gehen. Der hierdurch gewährte Schutz dürfe aber umgekehrt nicht dadurch missbraucht werden , dass der Insolvenzverwalter trotz massearmen Verfahrens die Regelvergütung erhalte und die Differenz zur Masse aus der Staatskasse erstattet bekomme. Der Verwalter dürfe durch die Verfahrenskostenstundung bei mittellosen Personen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Insolvenzverwalter steht aus der Staatskasse die Mindestvergütung zu, soweit diese aus der Masse nicht entnommen werden kann. Dem Rechtsbeschwerdeführer, der für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter 179.325,94 € erhalten hat und auf die festgesetzte Vergütung als vorläufiger Verwalter noch den Restbetrag der Masse in Höhe von 1.733,56 € aus der Masse entnehmen kann, steht ein Anspruch wegen seiner restlichen Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 39.486,98 € gegen die Staatskasse nicht zu.
11
Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
12
a) Dem Schuldner sind mit Beschluss vom 21. August 2009 die Verfahrenskosten auch für das in der Zeit vom 8. Oktober 2001 bis 30. November 2001 durchgeführte Eröffnungsverfahren gestundet worden. Dies war rechtlich grundsätzlich möglich, weil das Insolvenzverfahren erst am 1. Dezember 2001, 10.00 Uhr, eröffnet worden ist, weshalb gemäß Art. 103a EGInsO die ab 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der §§ 4a ff InsO anwendbar waren.
Ob dieser Beschluss, was das Eröffnungsverfahren betrifft, rechtmäßig war, kann auch im Hinblick auf § 4a Abs. 3 Satz 2, § 4c Nr. 2 InsO dahinstehen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.
13
b) Die Ansprüche gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO beschränken sich der Höhe nach auf die Mindestvergütung, soweit hierfür die Masse nicht ausreicht. Dies ist zwar nicht dem Gesetzeswortlaut, wohl aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat dies zutreffend beurteilt. Die Frage ist allerdings streitig. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde bisher überwiegend im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht des Staates bestehe ohne Beschränkung auf die Mindestvergütung (LG Erfurt, ZInsO 2012, 947; LG Aurich, ZInsO 2012, 802; LG Gera, ZIP 2012, 2076; LG Bückeburg, ZInsO 2012, 1283). In der Literatur wird, soweit das Problem überhaupt angesprochen wird, ohne Begründung ein Erstattungsanspruch in voller Höhe angenommen (MünchKomm-InsO/Nowack, 2. Aufl., § 63 Rn. 15; Braun/Blümle, InsO, 5. Aufl. § 63 Rn. 29; Nies in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 63 Rn. 16).
14
aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens(-abschnitts ) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff).

15
Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann bei Amtsübernahme nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich auf eine gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung für Tätigkeiten eingefordert wird, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv). Der vom Schuldner gestellte Antrag auf Verfahrenskostenstundung begründet einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters nicht, selbst wenn in einem vorhergehenden Verfahrensabschnitt bereits Verfahrenskostenstundung gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, Umdruck S. 7 ff zVb).
16
Ein Vertrauenstatbestand des Rechtsbeschwerdeführers scheidet im vorliegenden Fall von vorneherein aus. Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Vorliegend war das Vermögen des Schuldners offensichtlich ausreichend, um die Kosten des Eröffnungsverfahrens einschließlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu decken. Der Schuldner hat auch erst fast acht Jahre nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens allgemein Verfahrenskostenstundung beantragt. Hätte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung rechtzeitig beantragt, hätte er sie vollen Umfangs der Masse entnehmen können.

17
bb) § 63 Abs. 2 InsO ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt worden. Mit dem Gesetz sollte das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Teilnahme völlig mittelloser Personen geöffnet werden, die weder die Verfahrenskosten aufbringen noch einen Beitrag an ihre Gläubiger zu leisten vermögen. Um solchen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wurde eine besondere Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Sie besteht darin, die Verfahrenskosten zu stunden und den im Verfahren tätigen Personen, also insbesondere dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, einen Sekundäranspruch gegen die Staatskasse zu geben.
18
Allerdings wurde der Personenkreis, dem Verfahrenskostenstundung gewährt werden kann, nicht auf diejenigen Personen beschränkt, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, sondern auf alle Personen erstreckt, die Restschuldbefreiung erlangen können. Der Einsatz der öffentlichen Mittel hatte jedoch auch insoweit lediglich das Ziel, völlig mittellosen Schuldnern den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu ebnen. Nur zu diesem Zweck sollten öffentliche Gelder bereitgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 12).
19
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und Auslagen. Daneben zählen zwar auch die Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders nach § 54 Nr. 2 InsO zu den Verfahrenskosten. Eine unmittelbare Stundung dieser Kosten ist jedoch naturgemäß nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Deshalb wurde dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskos- tengesetz wurde aber gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand Nr. 9017 geschaffen , der die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders erfasst. Diese Kosten können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 26 zu Nr. 9).
20
cc) Bei völlig mittellosen Personen erhält der Verwalter gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung, ebenso ungekürzt der vorläufige Verwalter gemäß § 10, § 2 Abs. 2 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 40 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZB 190/03, ZInsO 2007, 88 Rn. 6). Diese betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2001 gemäß § 2 Abs. 2 InsVV aF, § 19 Abs. 1 InsVV 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, weil für die vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren die Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung weiter anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 144/04, NZI 2005, 333).
21
dd) Das Vergütungssystem für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter geht nach § 63 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV davon aus, dass dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ein angemessener und im Vergütungsfestsetzungsverfahren näher festzulegender Teil der Insolvenzmasse gebührt. Deshalb kann grundsätzlich , auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, in die Berechnungsgrundlage nur Eingang finden, was Gegenstand der Masse wird oder werden kann und zur Begleichung der Vergütung des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 30, zVb in BGHZ). Im Hinblick auf mögliche Zuschlagstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV, aber auch das vom Verordnungsgeber gewünschte, freilich mit § 63 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht vereinbare Vergütungssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff; vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, ZIP 2012, 2515 Rn. 21 ff, zVb in BGHZ), konnte es jedoch in der Vergangenheit ohne weiteres und kann es weiterhin dazu kommen, dass die Summe der festgesetzten Vergütungen die vorhandene Masse (erheblich) übersteigt. Ist in solchen Fällen Verfahrenskostenstundung gewährt, könnte dies nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO dazu führen, dass aus der Staatskasse erhebliche Summen zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung gestellt werden müssten, um die die Masse übersteigenden Vergütungsansprüche zu befriedigen, obwohl diese weit oberhalb der Mindestvergütung festgesetzt wurden.
22
Ein solches Ergebnis ist mit dem Regelungszweck der Verfahrenskostenstundung nicht vereinbar:
23
(1) Zum einen sollten nur mittellose Personen in den Genuss von Verfahrenskostenstundung kommen. Dabei sollten auch die fiskalischen Belange der Länder berücksichtigt werden, weshalb ein Modell der Prozesskostenhilfe für die Schuldner verworfen wurde (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Damit wäre nicht vereinbar, wenn dem (vorläufigen) Verwalter für Vergütungsfestsetzungen, welche die Masse übersteigen, ein Anspruch gegen die Staatskasse wegen der Differenz in unbeschränkter Höhe zuerkannt würde.
24
(2) Zum anderen hat die Verfahrenskostenstundung das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die Verfahrens- kostenstundung dauert gemäß § 4a Satz 1 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach kann nicht nur der gestundete Betrag, sondern können auch die Auslagen, zu denen gemäß Nr. 9017 Anlage 1 GKG die nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gezahlte Vergütung gehört, vom Schuldner verlangt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 21).
25
Das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen , würde verfehlt, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung Kostenansprüchen ausgesetzt sähe, die ihn erneut in ein Insolvenzverfahren treiben würden. Deshalb kann dem Schuldner gemäß § 4b InsO erneut Stundung gewährt und Ratenzahlung bewilligt werden. Dieses Regelungsmodell spricht aber dagegen, dass dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, nach oben unbegrenzt hohe Auslagebeträge nach § 63 Abs. 2 InsO, Nr. 9017 Anlage 1 GKG auferlegt werden sollten.
26
(3) Schließlich würde eine solche Handhabung die Gefahr heraufbeschwören , dass ein Schuldner, der nach der Restschuldbefreiung mit hohen Forderungen der Staatskasse rechnen müsste, es als nachteilig annehmen müsste, zu einem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen, in dem wegen noch vorhandener Masse mit hohen Vergütungsansprüchen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gerechnet werden müsste, welche die freie Masse übersteigen können. Bei praktisch gänzlich fehlender Masse bliebe es dagegen bei der Mindestvergütung. Ein solcher Anreiz, einen Insolvenzantrag erst bei gänzlich verbrauchter (künftiger) Masse zu stellen, würde den Zwecken des Insolvenzverfahrens und der Reform, mit der die Verfahrenskostenstundung eingeführt wurde , widersprechen.
27
ee) Aus den Entscheidungen des Senats vom 19. November 2009 (IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145) und 14. Oktober 2010 (IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252) ergibt sich nichts anderes.
28
§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des (vorläufigen) Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Insolvenzmasse für die Vergütung nicht ausreicht. In beiden vorgenannten Fällen ging es nur um diese Voraussetzung, nämlich ob die vorhandene Masse ausgereicht hätte, wenn sie der Verwalter nicht unter Verstoß gegen § 209 Abs. 1 InsO anderweitig verbraucht hätte. Dies war in beiden Fällen unter den gegebenen Voraussetzungen zu bejahen, weil auch bei einer Verfahrenskostenstundung die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO einzuhalten ist. Dass in beiden Fällen ein Erstattungsbetrag aus der Staatskasse festgesetzt worden war, der die nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzte Vergütung zugrunde lag, nicht dagegen die Mindestvergütung, war vom Senat jeweils nicht zu korrigieren, weil die Beschwerdeentscheidungen insoweit nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers falsch waren. Dieser hatte vielmehr jeweils die weitergehende Festsetzung von Ansprüchen gegen die Staatskasse beantragt.
29
ff) Der Rechtsbeschwerdeführer hätte allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO seine Forderungen als vorläufiger und endgültiger Verwalter gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigen müssen. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil er dann in entsprechender Höhe mit seiner Vergütung als Verwalter ausgefallen wäre. Die aufgeworfene Rechtsfrage hätte sich sodann teilweise hinsichtlich seiner Vergütung als end- gültiger Verwalter gestellt. Eine andere Beurteilung wäre auch dort nicht geboten.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 IN 46/01 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2011 - 6 T 130/11 (33) -

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 245/11
vom
7. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung
und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse
in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen
werden kann.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11 - LG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.486,98 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV aF hinaus Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese in Höhe von insgesamt 41.220,54 € von der noch vorhandenen Masse in Höhe von 1.733,56 € nicht gedeckt ist.
2
Auf Antrag des Schuldners vom 8. Oktober 2001 wurde der weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenz- verwalter und Gutachter bestellt. Für die Erstattung des Gutachtens erhielt er 1.157,70 € aus der Landeskasse. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Am 29. November 2007 erstattete dieser Schlussbericht, wonach einer Masse von 158.391,37 € Masseschulden von 334.377,10 € sowie restliche Gerichtskosten und die Verwaltervergütung gegenüberstünden.
3
Am 31. Juli 2009 beantragte der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 21. August 2009 bewilligte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren , das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.
4
Unter dem 2. November 2009 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 41.220,54 € und für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 179.325,94 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Verwalters antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter mit Beschluss vom 15. April 2010 wegen Verjährung ab. Nachdem der Senat am 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) entschieden hatte, dass die Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehemmt sei, half das Amtsgericht der eingelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 ab und setzte auch diese Vergütung antragsgemäß fest.
5
Einen Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse hat das Insolvenzgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenz- verwalter die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in vollem Umfang weiter.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Frage, in welcher Höhe Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse festzusetzen sind, hat grundsätzliche Bedeutung, zumal gegenteilige und ausdrücklich abweichende Entscheidungen anderer Landgerichte vorliegen.
7
In der Sache selbst bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
1. Das Landgericht hat gemeint, im vorliegenden Fall bestimme sich der Vergütungsanspruch nach § 63 Abs. 1 InsO, §§ 10, 2 InsVV in der zur Zeit der Tätigkeit im Jahre 2001 geltenden Fassung. Für den Sekundäranspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO richte sich die Höhe der Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Die Vergütung des Verwalters sei nach § 2 Abs. 1 InsVV festzusetzen, soweit die Masse ausreiche. Andernfalls sei dem Verwalter die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren. Die Mindestvergütung betrage vorliegend 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zusammen 1.080 €. Da in der Masse noch ein Betrag von 1.733,56 € vorhanden sei, scheide ein Anspruch gegen die Staatskasse aus.
9
Nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 InsO solle auch völlig mittellosen Personen der Zugang zum Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Stundung der Verfahrenskosten solle nicht zu Lasten des Verwalters gehen. Der hierdurch gewährte Schutz dürfe aber umgekehrt nicht dadurch missbraucht werden , dass der Insolvenzverwalter trotz massearmen Verfahrens die Regelvergütung erhalte und die Differenz zur Masse aus der Staatskasse erstattet bekomme. Der Verwalter dürfe durch die Verfahrenskostenstundung bei mittellosen Personen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Insolvenzverwalter steht aus der Staatskasse die Mindestvergütung zu, soweit diese aus der Masse nicht entnommen werden kann. Dem Rechtsbeschwerdeführer, der für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter 179.325,94 € erhalten hat und auf die festgesetzte Vergütung als vorläufiger Verwalter noch den Restbetrag der Masse in Höhe von 1.733,56 € aus der Masse entnehmen kann, steht ein Anspruch wegen seiner restlichen Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 39.486,98 € gegen die Staatskasse nicht zu.
11
Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
12
a) Dem Schuldner sind mit Beschluss vom 21. August 2009 die Verfahrenskosten auch für das in der Zeit vom 8. Oktober 2001 bis 30. November 2001 durchgeführte Eröffnungsverfahren gestundet worden. Dies war rechtlich grundsätzlich möglich, weil das Insolvenzverfahren erst am 1. Dezember 2001, 10.00 Uhr, eröffnet worden ist, weshalb gemäß Art. 103a EGInsO die ab 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der §§ 4a ff InsO anwendbar waren.
Ob dieser Beschluss, was das Eröffnungsverfahren betrifft, rechtmäßig war, kann auch im Hinblick auf § 4a Abs. 3 Satz 2, § 4c Nr. 2 InsO dahinstehen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.
13
b) Die Ansprüche gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO beschränken sich der Höhe nach auf die Mindestvergütung, soweit hierfür die Masse nicht ausreicht. Dies ist zwar nicht dem Gesetzeswortlaut, wohl aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat dies zutreffend beurteilt. Die Frage ist allerdings streitig. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde bisher überwiegend im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht des Staates bestehe ohne Beschränkung auf die Mindestvergütung (LG Erfurt, ZInsO 2012, 947; LG Aurich, ZInsO 2012, 802; LG Gera, ZIP 2012, 2076; LG Bückeburg, ZInsO 2012, 1283). In der Literatur wird, soweit das Problem überhaupt angesprochen wird, ohne Begründung ein Erstattungsanspruch in voller Höhe angenommen (MünchKomm-InsO/Nowack, 2. Aufl., § 63 Rn. 15; Braun/Blümle, InsO, 5. Aufl. § 63 Rn. 29; Nies in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 63 Rn. 16).
14
aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens(-abschnitts ) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff).

15
Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann bei Amtsübernahme nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich auf eine gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung für Tätigkeiten eingefordert wird, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv). Der vom Schuldner gestellte Antrag auf Verfahrenskostenstundung begründet einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters nicht, selbst wenn in einem vorhergehenden Verfahrensabschnitt bereits Verfahrenskostenstundung gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, Umdruck S. 7 ff zVb).
16
Ein Vertrauenstatbestand des Rechtsbeschwerdeführers scheidet im vorliegenden Fall von vorneherein aus. Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Vorliegend war das Vermögen des Schuldners offensichtlich ausreichend, um die Kosten des Eröffnungsverfahrens einschließlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu decken. Der Schuldner hat auch erst fast acht Jahre nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens allgemein Verfahrenskostenstundung beantragt. Hätte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung rechtzeitig beantragt, hätte er sie vollen Umfangs der Masse entnehmen können.

17
bb) § 63 Abs. 2 InsO ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt worden. Mit dem Gesetz sollte das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Teilnahme völlig mittelloser Personen geöffnet werden, die weder die Verfahrenskosten aufbringen noch einen Beitrag an ihre Gläubiger zu leisten vermögen. Um solchen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wurde eine besondere Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Sie besteht darin, die Verfahrenskosten zu stunden und den im Verfahren tätigen Personen, also insbesondere dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter, einen Sekundäranspruch gegen die Staatskasse zu geben.
18
Allerdings wurde der Personenkreis, dem Verfahrenskostenstundung gewährt werden kann, nicht auf diejenigen Personen beschränkt, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, sondern auf alle Personen erstreckt, die Restschuldbefreiung erlangen können. Der Einsatz der öffentlichen Mittel hatte jedoch auch insoweit lediglich das Ziel, völlig mittellosen Schuldnern den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu ebnen. Nur zu diesem Zweck sollten öffentliche Gelder bereitgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 12).
19
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und Auslagen. Daneben zählen zwar auch die Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders nach § 54 Nr. 2 InsO zu den Verfahrenskosten. Eine unmittelbare Stundung dieser Kosten ist jedoch naturgemäß nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Deshalb wurde dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskos- tengesetz wurde aber gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand Nr. 9017 geschaffen , der die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters /Treuhänders erfasst. Diese Kosten können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 26 zu Nr. 9).
20
cc) Bei völlig mittellosen Personen erhält der Verwalter gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung, ebenso ungekürzt der vorläufige Verwalter gemäß § 10, § 2 Abs. 2 InsVV (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 40 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZB 190/03, ZInsO 2007, 88 Rn. 6). Diese betrug im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2001 gemäß § 2 Abs. 2 InsVV aF, § 19 Abs. 1 InsVV 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, weil für die vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren die Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung weiter anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 144/04, NZI 2005, 333).
21
dd) Das Vergütungssystem für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter geht nach § 63 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV davon aus, dass dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ein angemessener und im Vergütungsfestsetzungsverfahren näher festzulegender Teil der Insolvenzmasse gebührt. Deshalb kann grundsätzlich , auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, in die Berechnungsgrundlage nur Eingang finden, was Gegenstand der Masse wird oder werden kann und zur Begleichung der Vergütung des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 30, zVb in BGHZ). Im Hinblick auf mögliche Zuschlagstatbestände nach § 3 Abs. 1 InsVV, aber auch das vom Verordnungsgeber gewünschte, freilich mit § 63 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht vereinbare Vergütungssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff; vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, ZIP 2012, 2515 Rn. 21 ff, zVb in BGHZ), konnte es jedoch in der Vergangenheit ohne weiteres und kann es weiterhin dazu kommen, dass die Summe der festgesetzten Vergütungen die vorhandene Masse (erheblich) übersteigt. Ist in solchen Fällen Verfahrenskostenstundung gewährt, könnte dies nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO dazu führen, dass aus der Staatskasse erhebliche Summen zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters zur Verfügung gestellt werden müssten, um die die Masse übersteigenden Vergütungsansprüche zu befriedigen, obwohl diese weit oberhalb der Mindestvergütung festgesetzt wurden.
22
Ein solches Ergebnis ist mit dem Regelungszweck der Verfahrenskostenstundung nicht vereinbar:
23
(1) Zum einen sollten nur mittellose Personen in den Genuss von Verfahrenskostenstundung kommen. Dabei sollten auch die fiskalischen Belange der Länder berücksichtigt werden, weshalb ein Modell der Prozesskostenhilfe für die Schuldner verworfen wurde (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Damit wäre nicht vereinbar, wenn dem (vorläufigen) Verwalter für Vergütungsfestsetzungen, welche die Masse übersteigen, ein Anspruch gegen die Staatskasse wegen der Differenz in unbeschränkter Höhe zuerkannt würde.
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(2) Zum anderen hat die Verfahrenskostenstundung das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die Verfahrens- kostenstundung dauert gemäß § 4a Satz 1 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach kann nicht nur der gestundete Betrag, sondern können auch die Auslagen, zu denen gemäß Nr. 9017 Anlage 1 GKG die nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gezahlte Vergütung gehört, vom Schuldner verlangt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 21).
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Das Ziel, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen , würde verfehlt, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung Kostenansprüchen ausgesetzt sähe, die ihn erneut in ein Insolvenzverfahren treiben würden. Deshalb kann dem Schuldner gemäß § 4b InsO erneut Stundung gewährt und Ratenzahlung bewilligt werden. Dieses Regelungsmodell spricht aber dagegen, dass dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, nach oben unbegrenzt hohe Auslagebeträge nach § 63 Abs. 2 InsO, Nr. 9017 Anlage 1 GKG auferlegt werden sollten.
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(3) Schließlich würde eine solche Handhabung die Gefahr heraufbeschwören , dass ein Schuldner, der nach der Restschuldbefreiung mit hohen Forderungen der Staatskasse rechnen müsste, es als nachteilig annehmen müsste, zu einem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen, in dem wegen noch vorhandener Masse mit hohen Vergütungsansprüchen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gerechnet werden müsste, welche die freie Masse übersteigen können. Bei praktisch gänzlich fehlender Masse bliebe es dagegen bei der Mindestvergütung. Ein solcher Anreiz, einen Insolvenzantrag erst bei gänzlich verbrauchter (künftiger) Masse zu stellen, würde den Zwecken des Insolvenzverfahrens und der Reform, mit der die Verfahrenskostenstundung eingeführt wurde , widersprechen.
27
ee) Aus den Entscheidungen des Senats vom 19. November 2009 (IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145) und 14. Oktober 2010 (IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252) ergibt sich nichts anderes.
28
§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des (vorläufigen) Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Insolvenzmasse für die Vergütung nicht ausreicht. In beiden vorgenannten Fällen ging es nur um diese Voraussetzung, nämlich ob die vorhandene Masse ausgereicht hätte, wenn sie der Verwalter nicht unter Verstoß gegen § 209 Abs. 1 InsO anderweitig verbraucht hätte. Dies war in beiden Fällen unter den gegebenen Voraussetzungen zu bejahen, weil auch bei einer Verfahrenskostenstundung die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO einzuhalten ist. Dass in beiden Fällen ein Erstattungsbetrag aus der Staatskasse festgesetzt worden war, der die nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzte Vergütung zugrunde lag, nicht dagegen die Mindestvergütung, war vom Senat jeweils nicht zu korrigieren, weil die Beschwerdeentscheidungen insoweit nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers falsch waren. Dieser hatte vielmehr jeweils die weitergehende Festsetzung von Ansprüchen gegen die Staatskasse beantragt.
29
ff) Der Rechtsbeschwerdeführer hätte allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO seine Forderungen als vorläufiger und endgültiger Verwalter gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigen müssen. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil er dann in entsprechender Höhe mit seiner Vergütung als Verwalter ausgefallen wäre. Die aufgeworfene Rechtsfrage hätte sich sodann teilweise hinsichtlich seiner Vergütung als end- gültiger Verwalter gestellt. Eine andere Beurteilung wäre auch dort nicht geboten.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 IN 46/01 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2011 - 6 T 130/11 (33) -