Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103a Überleitungsvorschrift
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 LBG.