Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - II ZB 13/17

bei uns veröffentlicht am03.07.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 224 C 11154/15, 22.04.2016
Landgericht München I, 13 S 9111/16, 24.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 13/17
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 300 €

Gründe:


1
I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegter Fonds in Form einer Publikums KG. Zum 31. Dezember 2014 wurde die Beklagte zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufgelöst. Die Beklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € an der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1 in Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.
3
Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
4
Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Drittbeziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterrichtungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht erkennbar sei, dass diese erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen.
5
In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen , dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Ein Kosteninteresse könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung verwalteten. Allein hieraus ergebe sich nicht der behauptete Aufwand für die Auskunftserteilung , der auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
6
Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert auf 300 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO gestützt.
7
Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
8
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grund- sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
9
Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 € angesetzt.
10
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).
11
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen. Es hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300 € an Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen.
12
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 € die Stunde. Bei einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten von mehr als 300 € dargelegt.
13
b) Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Rechtsbeschwerde, die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die Beklagten gehalten seien, die übrigen Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900 Schreiben mit Porto à 70 Cent und damit in Höhe von 630 €. Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.). Die Beklagten können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen, die sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu den übrigen Gesellschaftern wegen gegebenenfalls darin begründeten Pflichten und damit aus Drittbeziehungen ergeben.
14
c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde geht fehl, die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls als deren Untergrenze zu berücksichtigen, die hier 600 € übersteige.
Dies widerspricht § 4 ZPO, wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer Ansatz bleiben, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.). Es besteht kein Anlass in diesem Verfahren, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
15
d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Auskunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des verurteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der Bundesgerichtshof auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil einer Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stufenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 - 224 C 11154/15 -
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2017 - 13 S 9111/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

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Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

9
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 € pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinrei- chend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.).
14
Entgegen der Ansicht der Beklagten können die eigenen Mitarbeiter der Beklagten nicht als fremde Hilfspersonen angesehen werden, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch wenn der zur Vertretung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigte Intendant (vgl. §§ 19, 27 ZDF-Staatsvertrag) die geforderte Auskunft - wie die Beklagte geltend macht - nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger Mitarbeiter angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern der Beklagten nicht um fremde Hilfspersonen handelt. Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter deshalb nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2016 eigene Mitarbeiter 466,5 Stunden mit der Auskunftserteilung befasst waren. Daraus errechnet sich bei dem gemäß § 22 JVEG anzusetzenden Stundensatz von 21 € ein Betrag von 9.796,50 €. Dagegen sind die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises, bei denen es sich ungeachtet der Konzernzugehörigkeit dieses Unternehmens um fremde Hilfskräfte handelt, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beklagte hat glaubhaft ge- macht, dass für diese Mitarbeiter im Jahr 2016 Kosten in Höhe von 2.842,02 € entstanden sind. Außerdem sind die IT-Kosten von 613,17 € und die Raumkos- ten von 1.731,72 € in voller Höhe als Kosten der Auskunftserteilung anzuerkennen. Danach beträgt der Wert der Beschwer 14.983,41 €.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).