Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - I ZB 78/17

bei uns veröffentlicht am26.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Neu-Ulm, 14 M 1618/17, 09.06.2017
Landgericht Memmingen, 44 T 835/17, 09.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 27. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
26. Juli 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 750 Abs. 2, § 754 Abs. 2 Satz 1, § 801; RBStV § 10; BayVwZVG Art. 24 Abs. 1, Abs. 3, Art. 26
Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfertigung
des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Eine
rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch
den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt.
Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde
erhoben worden ist.

b) Aus der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angeordneten entsprechenden
Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher
bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt
ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor.

c) Nach dem im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz
ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den
Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des
Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme
unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen
, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet.
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZB78.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 323,64 €

Gründe:


A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
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Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland Bayern. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 323,64 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags.
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Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Neu-Ulm - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - unter dem 3. März 2017 ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner beantragte. Auf der dritten Seite des Vollstreckungsersuchens befand sich der Hinweis "Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks betreffend ... [Name und Anschrift des Schuldners ]". Unter der Überschrift "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" und dem darunter befindlichen Hinweis "Gegen den/die o.g. Beitragsschuldner (in) sind folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen unter der Beitragsnummer ... für die nachgenannten Zeiträume ergangen:" befand sich dort außerdem eine Aufstellung der rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag. Außerdem enthielt die Anlage den Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" sowie den darunter befindlichen Hinweis: Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der festgesetzten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die o.g. Vollstreckungsklausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" auf dieses Ausstandsverzeichnis zu setzen; da diese Vollstreckungsanordnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, ist sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig (BayVwZVG, Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
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Mit Schreiben vom 15. März 2017 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Zahlung binnen drei Wochen auf und lud ihn für den Fall der Nichtzahlung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zum angesetzten Termin erschien der Schuldner zwar, gab aber keine Vermögensauskunft ab, sondern übergab dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben, in dem er unter anderem ausführte , die ihm vom Gerichtsvollzieher "zugesandten Schriftstücke" seien mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Schuldner erklärte, das Schreiben sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen. Außerdem legte der Schuldner ein Schreiben der Geschäftsstelle des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 vor und erklärte hierzu, dass er in der vorliegenden Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Es möge daher zunächst über die Erinnerung und die Verfassungsbeschwerde entschieden werden.
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Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 hat das Vollstreckungsgericht die Erinnerung des Schuldners sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 einzustellen.
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B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners für zulässig , aber unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbaren, im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (nachfolgend BayVwZVG) geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen lägen im Streitfall vor. Soweit der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen vortrage, seien diese im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Schuldner berufe sich zu Unrecht darauf, dass angesichts einer anhängigen Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergehen könne. Es stehe ihm frei, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Außerdem bestünden Zweifel, ob das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren überhaupt die vorliegende Angelegenheit betreffe.
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C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen.
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I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung im Streitfall vorliegen.
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1. Der Kläger war als zuständige Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Zwangsvollstreckung durch ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis anzuordnen.
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a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf) werden in Bayern rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und
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Säumniszuschlägen ist der Kläger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGRf die zuständige Anordnungsbehörde.
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ordnet die Anordnungsbehörde die
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Vollstreckung dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar". Art. 7 Satz 2 AGRf bestimmt, dass der Kläger befugt ist, für die Vollstreckung dieser Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen (Art. 7 Satz 3 AGRf, Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG).
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b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass diese Vollstreckungsvoraussetzungen im Streitfall vorliegen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Vollstreckung sei rechts14 widrig, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen habe, so dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 754 ZPO nicht erfüllt gewesen seien.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
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die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 754 ZPO entsprechend anzuwenden. Aus der entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 754 Rn. 12; MünchKomm.ZPO /Heßler, 5. Aufl., § 754 Rn. 74 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 754 Rn. 12; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 754 Rn. 8; Ulrici in BeckOK.ZPO, Stand 1. März 2018, § 754 Rn. 13).

b) Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt
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im Streitfall nicht vor.
aa) Der Gerichtsvollzieher war bei Vornahme der hier maßgeblichen Voll17 streckungsmaßnahme im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses vom 3. März 2017. Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt , dass das Ausstandsverzeichnis im Original vorliegt und an dessen Echt-
heit kein Zweifel besteht. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des Gerichtsvollziehers. Die Rechtsbeschwerde hat nach Einsichtnahme in die Akte des Gerichtsvollziehers nicht mehr in Abrede gestellt, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen hat.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Gerichtsvoll18 zieher habe nicht seiner Verpflichtung entsprochen, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses im Original als Ausweis der Zwangsvollstreckung vorzulegen.
(1) Der Gerichtsvollzieher ist allerdings gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 der Ge19 richtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) gehalten, die vollstreckbare Ausfertigung bei Vollstreckungshandlungen stets bei sich zu tragen und sie auf Verlangen vorzuzeigen (vgl. Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; Sievers in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 754 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 67).
(2) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner im Wege
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der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorgehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher unter Außerachtlassung der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 GVGA ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt, obwohl der Schuldner die Vorlage verlangt hat (Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 75; Saenger/Kindl aaO § 754 Rn. 8). Diese Auffassung begegnet Bedenken, weil sich der Bestimmung des § 754 ZPO keine Vorlagepflicht auf Verlangen entnehmen lässt, sich aus der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher lediglich Auslegungshilfen sowie Amtspflichten des Gerichtsvollziehers ergeben (§ 1 Satz 2 und Satz 2 GVGA) und ein Verstoß gegen diese Pflichten daher für sich genommen nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angegriffen werden kann (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 11; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 766 Rn. 22; MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 34).
(3) Ob eine Vorlagepflicht des Gerichtsvollziehers auf Verlangen des
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Schuldners im Wege der Auslegung auch aus § 754 Abs. 2 ZPO entnommen werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses verlangt und dieser daraufhin die Vorlage verweigert hat. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass gerügt wer22 den soll, dem Schuldner sei keine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt worden, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
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die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 750 ZPO entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung angeordnete Pflicht zur Aushändigung der Vollstreckungsunterlagen an den Vollstreckungsschuldner dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung nachzuprüfen (Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient mithin der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 14; MünchKomm.ZPO /Heßler aaO § 750 Rn. 9; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1). Für die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG angeordnete entspre- chende Anwendung des § 750 Abs. 2 ZPO bedeutet dies, dass dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit ihrem Beginn eine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt werden muss. Eventuelle Zustellungsmängel könnten gemäß § 189 ZPO geheilt werden (BGH, NJW 2017, 411 Rn. 21; Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 16; Saenger/Kindl aaO § 750 Rn. 7).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Beschwerdegericht
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hat festgestellt, dass dem Schuldner die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausweislich der bei der Akte des Gerichtsvollziehers befindlichen Postzustellurkunde am 16. März 2017 zugestellt worden ist. Aus der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Vollstreckungsgericht vom 12. Mai 2017 ergibt sich, dass der Ladung ein Abdruck des "Vollstreckungsersuchens /Titels" beigefügt war. Entsprechendes ergibt sich aus dem als Erinnerung auszulegenden Schreiben des Schuldners vom 5. April 2017 und der Beschwerdeschrift des Schuldners vom 25. Juni 2017. In diesen Schreiben nimmt der Schuldner inhaltlich auf das ihm mit der Ladung vom 15. März 2017 zugestellte Vollstreckungsersuchen mit dem Ausstandsverzeichnis des Gläubigers vom 3. März 2017 Bezug. Die Rechtsbeschwerde stellt diese Umstände nicht in Frage und macht auch sonst keine konkreten Umstände geltend, die an einer ordnungsgemäßen Zustellung des vollstreckbaren Ausstellungsverzeichnisses zusammen mit der Ladung vom 15. März 2017 zweifeln lassen.
4. Das Beschwerdegericht ist außerdem im Ergebnis mit Recht davon
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ausgegangen, dass der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht der Umstand entgegensteht, dass sich der Schuldner auf eine von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde berufen hat.

a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es sei ausgeschlos26 sen, dass sich der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen die im Streitfall maßgeblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gewendet habe. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei ein Vollstreckungsersuchen vom 3. März 2017, während die Verfassungsbeschwerde ausweislich des vom Schuldner zur Grundlage seiner Einwendung gemachten Schreibens des Bundesverfassungsgerichts bereits am 25. Februar 2017 eingegangen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Allerdings wäre es im Streitfall nach dem zeitlichen Ablauf möglich,
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dass sich die Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen den dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtet. Der Durchführung der Zwangsvollstreckung stünde dies aber nicht entgegen.
aa) Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses ist der dort bezeichnete
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Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016. Nach den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung hat der Schuldner gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage erhoben, die am 22. Juli 2016 abgewiesen wurde. Der dagegen vom Schuldner eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 abgelehnt. Es ist nicht fernliegend, dass sich die am 25. Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen diese rechtswegerschöpfende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs richtet.
bb) Einen solchen Sachverhalt hat die Rechtsbeschwerde aber schon
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nicht geltend gemacht. Sie hat sich lediglich auf Schriftstücke des Gläubigers bezogen, in denen der Schuldner zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht worden sei.
cc) Es ist auch im Übrigen weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch
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ersichtlich, dass das Beschwerdegericht einen vom Schuldner gehaltenen kon- kreten Vortrag zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt hat.
(1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilpro31 zessualen Grundsätze (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27). So ist das Erinnerungsverfahren vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 45; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 766 Rn. 48). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es aber nicht verpflichtet (BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).
(2) Diesen Anforderungen an seine Darlegungslast ist der Schuldner nicht
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nachgekommen. Er hat sein Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich durch eine Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 gestützt, aus dem sich keinerlei Umstände ergeben, die auf einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens hindeuten. Dies genügt den Anforderungen an eine schlüssig begründete Rüge im Erinnerungsverfahren nicht.
dd) Im Übrigen wäre das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann nicht
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einzustellen, wenn sich die vom Schuldner eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtete.
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(1) Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist nicht der Bescheid, mit dem die Rundfunkgebühren sowie eventuelle Säumniskosten und Mahngebühren festgesetzt werden, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 54; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist insoweit die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht statt (BGH, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung , wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
(2) Damit ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden. Der Schuldner kann so35 wohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 21 bis 23; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Ist der Schuldner im Verwaltungsrechtsweg erfolglos geblieben und legt er Verfassungsbeschwerde ein, kann er zur Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung drohen , den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG beantragen. Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht im Streitfall ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit Rügen erhoben hat. Ist der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich , kann er gemäß § 10 Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Rahmen der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 23).
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5. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Aktenzeichen 5 T 121/17, juris) hinweist und insoweit geltend macht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zu befinden haben werde, hat sie keine konkreten Rügen gegen die mit dem vorliegenden Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts erhoben und auch keine Anträge gestellt. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen und das damit eingeleitete Vorlageverfahren ist für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht von Bedeutung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -
BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
27. November 2018
in der Rechtsbeschwerdesache


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 wird nach § 319 Abs. 1
ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss
vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), wegen
offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 9 und Randnummer
11 dahin berichtigt, dass es jeweils statt „Kläger“ nunmehr „Gläubiger“
lautet.

Koch Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0

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(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarunge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel


(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 91/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/16 vom 27. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 4 /14 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LV

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - VII ZB 21/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB21/13 vom 17. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 850d, § 850c, § 766 a) Die Unterhaltsvorsc

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - XI ZB 7/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z B 7 / 1 3 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matt
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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 79/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/18 vom 16. Mai 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 3, § 802l Abs. 1 Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isolie

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 24/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 24/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB24.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch

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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

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(2) Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Allgemein dient das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund soll § 750 Abs. 2 ZPO sicherstellen, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung informiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10). Er soll von der Rechtsnachfolge erfahren und die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 13). Dies entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. S. 411 der Entwurfsbegründung, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 439).

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKommZPO/K.Schmidt/ Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klärung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfahren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.
54
Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.
22
b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20).

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

7
a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).