Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB174.15.0
bei uns veröffentlicht am13.10.2016
vorgehend
Amtsgericht Lemgo, 14 K 23/14, 22.10.2015
Landgericht Detmold, 3 T 199/15, 24.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 174/15
vom
13. Oktober 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge
gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das
Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis
der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.

b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines
Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im
Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss
vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat,
Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400
Rn. 5).

c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw.
vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb
die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselertei-
ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB174.15.0

lungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen. ZPO § 189, § 750 Abs. 2 Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15 - LG Detmold AG Lemgo
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 70.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers 100.000 € und für diejenige der Beteiligten zu 3 23.008,13 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners aus der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Verschmelzung zweier Bausparkassen entstanden.
2
Die zunächst im Jahre 1977 der Volksbank E. eG erteilte notarielle Vollstreckungsklausel wurde am 18. Dezember 2000 auf die L. Bausparkasse AG umgeschrieben. Am 3. Februar 2014 erfolgte die erneute Umschreibung auf die Beteiligte zu 3. In der Vollstreckungsklausel wird festgestellt, dass die L. Bausparkasse AG als übertragende Rechtsträgerin mit der Beteiligten zu 3 als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden sei. Die Verschmelzung sei am 12. September 2001 im Handelsregister eingetragen worden. Zum Nachweis wird auf eine beglaubigte Abschrift vom 15. November 2011 einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 BNotO vom 13. September 2001 verwiesen, in der eine entsprechende Eintragung aufgrund eines vorgelegten beglaubigten Handelsregisterauszuges vom 12. September 2001 bestätigt wird.
3
Der Titel und die Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner am 18. Februar 2014 zusammen mit der Notarbescheinigung zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister, welcher die Verschmelzung sowie den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel am 3. Februar 2014 ausweist, erfolgte nicht.
4
In dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 sind die Beteiligten zu 2 Meistbietende geblieben. Den Zuschlag auf dieses Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in Rpfleger 2016, 113 veröffentlicht ist, liegt kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an den Schuldner und damit auch kein Grund für die Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor. Die Zustellung des Titels, aus dem die Beteiligte zu 3 vollstrecke, zusammen mit der umgeschriebenen Vollstreckungsklausel sowie der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 sei ausreichend gewesen. Es sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig gewesen, zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszugs zu bewirken. Dies würde bedeuten, dass der Schuldner zweimal Auskunft über die gleiche Tatsache erhalte.
6
Auch der Versagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG sei nicht gegeben. § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht verletzt, weil die Bestimmung des Versteigerungstermins vom 22. Oktober 2015 bereits im März 2015 und damit mehr als sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden sei.

III.


7
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 abgegebene Meistgebot sei nicht wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 83 Nr. 6 ZVG) zu versagen.
9
a) Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen , für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung , deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden.
10
b) Da die hier maßgebliche Vollstreckungsklausel keinen Hinweis auf die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite enthält, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei der in der Klausel erwähnten Notarbescheinigung vom 13. September 2001 um die Urkunde handelt, die im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO der Erteilung der Klausel zugrunde liegt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Fall. Der Zustellung weiterer Urkunden bedurfte es nicht.
11
aa) Allerdings gehört nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10; Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5) im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften - für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften kann nichts anderes gelten - eingetretenen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite zu den gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Urkunden grundsätzlich auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister , welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt. Ohne einen solchen aktuellen Registerauszug - gemeint ist ein chronologischer Auszug (vgl. für das Handelsregister § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV) - sei nicht auszuschließen, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstünden (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10). Hier fehlt es an der Zustellung eines Registerauszugs, der den Registerinhalt am 3. Februar 2014 wiedergibt bzw. einer den Registerinhalt zu diesem Zeitpunkt bestätigende notarielle Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO.
12
bb) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 183 ff.; ders., Rpfleger 2014, 173 ff.; ders., Rpfleger 2016, 115 f.; Dieckmann, notar 2013, 179 f.; Hornung , KKZ 2013, 174, 175 f.; Hertel, ZfIR 2013, 105 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; BeckOK ZPO/Ulrici [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Wieczorek /Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36 Fn. 163; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 16 Rn. 56b), hält der Senat aber nicht mehr fest.
13
(1) Nach dem Wortlaut des § 750 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift „dieser“ Urkunden zuzustellen. Damit gilt das Zustellerfordernis nur für die Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klausel ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186; ders., Rpfleger 2016, 115). Hiermit ist das Erfordernis, bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung stets an die Zustellung eines aktuellen Registerauszugs oder einer dem Auszug gleichstehenden Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu knüpfen, nicht zu vereinbaren.
14
(2) Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Allgemein dient das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund soll § 750 Abs. 2 ZPO sicherstellen, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung informiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10). Er soll von der Rechtsnachfolge erfahren und die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 13). Dies entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. S. 411 der Entwurfsbegründung, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 439).
15
Diese Prüfung kann der Schuldner ausschließlich anhand der Urkunden vornehmen, die dem Klauselorgan tatsächlich als Nachweis gedient haben. Der Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung ist hierfür unerheblich, sofern das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht auf einen entsprechenden Registerauszug oder eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO gestützt hat. Die Zustellungspflicht erfasst (nur) diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben (vgl. Volmer, MittBayNot 2013, 164 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186).
16
(3) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten Klausel ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Dessen Nachprüfung unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJWRR 2012, 1148 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJWRR 2012, 1146 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 14; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 77; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186). Diese Prüfung ist allein dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten , welches dafür die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO bzw. die Klage gemäß § 768 ZPO bereitstellt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36; Wolfsteiner , DNotZ 2013, 193, 196). Mit der Vollstreckungsklausel soll die Vollstreckbarkeit für alle künftig beauftragten Vollstreckungsorgane verbindlich festgestellt sein. Da nur die Entscheidung des Klauselgerichts in allen künftigen Vollstreckungsverfahren bindend ist, ist es verfahrensökonomisch, die Frage einer Vollstreckungsnachfolge zentral im Klauselerteilungsverfahren zu entscheiden (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193, 196; Alff, Rpfleger 2016, 115). Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich daher nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klauselerteilung hätte stützen müssen, denn dies ist eine die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung betreffende, von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfende Frage (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22).
17
cc) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Notar die Nachfolgeklausel vom 3. Februar 2014 erteilen durfte, obwohl die ihm vorliegende Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO den Inhalt des Handelsregisters nur für den 12. September 2001 auswies. Dies ist zweifelhaft, weil bis zur Klauselerteilung über 12 Jahre vergangen waren und nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der Bescheinigung der Rechtsnachfolge entgegenstehen. Dieser mögliche Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist aber nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Klausel führen könnte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Mangel im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, da es dann an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN).
18
c) Bezogen auf die in der Vollstreckungsklausel als Nachweis für die Rechtsnachfolge angeführte und deshalb im Rahmen des § 750 Abs. 2 ZPO maßgebliche Notarbescheinigung vom 13. September 2001, von der dem die Klausel erteilenden Notar eine beglaubigte Abschrift vorlag, leidet die Zustellung zwar an einem Mangel. Dieser ist jedoch geheilt worden und vermag daher die Rechtswidrigkeit des Zuschlags nicht zu begründen.
19
aa) Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden beglaubigt sein müssen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1993, 287, 288; LG Münster, MDR 1989, 648; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 73 Fn. 118; Musielak /Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 20; BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 750 Rn. 21).
20
bb) Wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Postübergabeurkunde vom 13. Februar 2014 zu Recht rügt, ist dieser Anforderung nicht genügt worden, weil dem Schuldner lediglich eine einfache Abschrift (Kopie) der notariell beglaubigten Abschrift der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 zugestellt worden ist. Dies kann und muss der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hat. Grundlage der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt; § 577 Abs. 2 S. 4 ZPO verweist insoweit auf die Regelung des § 559 ZPO. Eine Bindung besteht jedoch nicht in den Fällen, in denen von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler vorliegen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, Edition 20, § 577 Rn. 3). § 750 Abs. 2 ZPO formuliert Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Einhaltung von den Vollstreckungsorganen selbstständig und eigenverantwortlich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 1 mwN; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 1). Liegen sie nicht vor, muss das auch von dem (Rechts-)Beschwerdegericht beachtet werden. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG sind Versagungsgründe nach § 83 Nr. 6 ZVG - ein solcher wäre bei einem Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO zu bejahen - nämlich von Amts wegen zu prüfen.
21
cc) Der Zustellungsmangel wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.
22
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um einen Zustellungsmangel, der nach § 189 ZPO geheilt werden kann, sofern die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517 Rn. 14 ff. mwN). Denn das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO dar (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO, Rn. 20).
23
(2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, auf Grund derer die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Anlass, sie anders als eine Klageschrift zu behandeln, besteht nicht.
24
2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen war. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung war ordnungsgemäß; eine Terminsaufhebung schied deshalb aus.
25
a) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur indem für das Gericht bestimmten elektronischen Informationsund Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). Die von dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Wird eine Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
26
b) Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist und auf den auch das Beschwerdegericht Bezug nimmt, enthält zugleich das Belegstück. Diesem ist zu entnehmen, dass mit Hilfe eines Links („amtliche Bekanntmachung.pdf“) die amtliche Bekanntma- chung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins , im Internet aufgerufen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, WM 2016, 1452 Rn. 16). Ein Ausdruck der verlinkten Datei ist entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde als Anlage zu den Akten genommen worden. Der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins enthielt alle erforderlichen Informationen.
27
3. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
28
a) Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40).
29
b) Einem möglichen Vertrauen des Beteiligten zu 1 (Schuldners) auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats gebührt ein solcher Vorrang nicht. Der Senat hat das Erfordernis der Zustellung eines aktuellen Registerauszugs im Wesentlichen mit der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör sowie damit begründet, dass anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstehen (Urteil vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f.). Der Beteiligte zu 1 macht aber selbst nicht geltend, dass es hier bis zur Klauselerteilung zu solchen Eintragungen gekommen ist; einem aktuellen Registerauszug hätte er demgemäß keine Erkenntnisse entnehmen können, die gegen eine Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 3 sprachen. Es ist damit nicht zu einer in der Sache unberechtigten Zwangsvollstreckung gekommen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass die Zuschlagsbeschwerde aus formalen Gründen dennoch Erfolg haben würde, ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Geltung der nunmehr als richtig erkannten Entscheidung.

IV.


30
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
31
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses. Dieser entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher (70.000 €). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers ist nach dem Wert des versteigerten Objekts zu be- stimmen und beträgt aufgrund der Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts 100.000 € (§ 26 Nr. 2 RVG). Für die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 ist nach § 26 Nr. 1 RVG der Wert des ihr zustehenden Rechts maßgebend (23.008,13 €).
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 K 23/14 -
LG Detmold, Entscheidung vom 24.11.2015 - 3 T 199/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15 zitiert 23 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 100


(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung


In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubige

Bundesnotarordnung - BNotO | § 21 Bescheinigungen


(1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel


Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 37


Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 43


(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 30a Ausdrucke


(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind ni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15 zitiert oder wird zitiert von 22 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2007 - V ZB 47/06

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfol

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2007 - V ZB 125/05

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/05 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht be

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2012 - V ZB 124/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/12 vom 8. November 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 109/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/13 vom 21. November 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellun

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - V ZB 76/06

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/06 vom 21. September 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 750 Abs. 2 Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvolls

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2012 - I ZB 65/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/11 vom 16. Mai 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 732, 794 Abs. 1 Nr. 5 Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwer

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - V ZB 94/08

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können d

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2015 - VI ZR 79/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 79/15 Verkündet am: 22. Dezember 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - V ZB 141/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/15 vom 12. Mai 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 87 Abs. 1 Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Grün

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - V ZB 41/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/13 vom 3. April 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 Alt. 2 Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gem
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - III ZR 115/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 115/18 Verkündet am: 21. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Ca,

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 117/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/18 vom 16. Mai 2019 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OL-StaatsbankG § 21; ZPO § 727, § 795, § 801 Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - I ZB 78/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 26. Juli 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 5 ZB 17.31905

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag auf Zulassung der Ber

Referenzen

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

10
b) Wegen alledem waren die Schuldner durch die Zustellung der Klauseln nicht ausreichend über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch die Beteiligte zu 3 unterrichtet und in die Lage versetzt worden , das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Nur die Zustellung auch eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister, der den aktuellen Registerstand im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt, konnte dieses Defizit beseitigen (ebenso AG Kaiserslautern, DGVZ 1990, 74, 75 für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel aufgrund der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358 Rn. 10 für das Erfordernis der Zustellung von Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen).
5
1. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen , für und gegen die sie stattfindet, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Zu den zuzustellenden Urkunden gehört im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften entstandenen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt (Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f. Rn. 9).

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muss unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift. aufgedruckt sein oder werden.

(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Die Landesjustizverwaltung kann weitere Formen von Ausdrucken bestimmen. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

10
b) Wegen alledem waren die Schuldner durch die Zustellung der Klauseln nicht ausreichend über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch die Beteiligte zu 3 unterrichtet und in die Lage versetzt worden , das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Nur die Zustellung auch eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister, der den aktuellen Registerstand im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt, konnte dieses Defizit beseitigen (ebenso AG Kaiserslautern, DGVZ 1990, 74, 75 für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel aufgrund der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358 Rn. 10 für das Erfordernis der Zustellung von Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen).

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

11
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.
10
b) Wegen alledem waren die Schuldner durch die Zustellung der Klauseln nicht ausreichend über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch die Beteiligte zu 3 unterrichtet und in die Lage versetzt worden , das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Nur die Zustellung auch eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister, der den aktuellen Registerstand im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt, konnte dieses Defizit beseitigen (ebenso AG Kaiserslautern, DGVZ 1990, 74, 75 für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel aufgrund der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358 Rn. 10 für das Erfordernis der Zustellung von Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen).

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

10
Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (hM, vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; BayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; MünchKommZPO /Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 265; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 31; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz , 3. Aufl., § 797 ZPO Rdn. 5; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 38.9; ders. MittRhNotK 1985, 113, 114; aM OLG Köln MDR 1969, 150 f., Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rdn. 36; Stein/Jonas/Münzberg , ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 14; Münch, Vollstreckbare Urkunden und prozessualer Anspruch, S. 243). Folge hiervon ist, dass sich das in § 750 Abs. 2 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; aM OLG Zweibrücken InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. ferner Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht gegeben war oder ob die Erklärungen des Vertreters durch Genehmigung des Vertretenen gegen diesen wirksam geworden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Vollstreckungsverfahren ist formalisiert. Nur die Zustellung der von dem Vertreter behaupteten Vollmacht bzw. der zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen gegen den Vertretenen erteilten Genehmigungen in der von § 750 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form gewährleistet, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt ist, die Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

11
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

10
c) Wird die Vollstreckung aus einem nichtvollstreckbaren Titel betrieben, weil irrig eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, steht dem Schuldner dagegen der Rechtsbehelf aus § 732 ZPO zu. Dieser führt dazu, dass die erteilte Vollstreckungsklausel aufgehoben wird (BGH, Urteil vom 18. November 1954 - IV ZR 96/54, BGHZ 15, 190, 191). Die Organe im Zwangsvollstreckungsverfahren sind dagegen grundsätzlich nicht befugt nachzuprüfen, ob der Schuldner bei Abgabe der Unterwerfungserklärung wirksam vertreten war (MünchKomm. ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794 Rn. 243 f.). Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Mangel der Vollmacht offenkundig ist, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig, dass die Schuldner bei der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht wirksam vertreten worden sind. Das notarielle Kaufangebot vom 10. September 2008 enthält unter Nummer XVII eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Notariatsangestellten, im Namen der Schuldner die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu erklären. Zudem steht der Offenkundigkeit des behaupteten Vertretungsmangels entgegen, dass die Schuldner die Unterwerfung nachträglich genehmigt haben könnten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rn. 16).

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können
durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt
werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung
vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.

b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal
www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten
auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem
das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08 - LG Münster
AG Warendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundesportal - www.justiz.de) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website www.zvg-portal.de. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Beschluss vom selben Tage den Zuschlag.
2
Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofortige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Portal www.justiz.de sei in Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal www.justiz.de, sondern auf dem Portal www.zvg-portal.de veröffentlicht worden und schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zuschlags erreichen wollen.

II.

3
Das Landgericht verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. Insbesondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung sei zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals www.justiz.de. Dieses Portal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Informations- und Kommunikationssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39 Abs. 1 ZVG dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, nämlich Art. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheblich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte des Landes darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu machen. Nach § 39 ZVG könne sich das Versteigerungsgericht, wie geschehen , für eine elektronische Veröffentlichung entscheiden.

III.

4
Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ordnungsgemäß auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden.
5
1. Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte NordrheinWestfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden.
6
2. Die Bestimmung des Portals www.justiz.de zum maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die nordrheinwestfälischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
7
a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung erfolgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass dieser Allgemei- nen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu wäre nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. Bei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsverordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39 ZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten überlässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vorschriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektronische Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem für die Bekanntmachungen der Gerichte zuständigen Landesministerium.
8
b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Informations - und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten.
9
aa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrheinwestfälisches ) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor.
10
bb) § 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch förmlichen Rechtssatz.
11
Die hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des Versteigerungstermins durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht „bestimmten“ elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) zurück und folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 ZVG für die bisher dort ausschließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts „bestimmten“ Blatt. Diese Formulierung war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vorschrift heißt es dazu: „Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach Landesrecht.“ (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Bestimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EGZVG, wonach sogar für eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zusätzliche bekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der Landesjustizverwaltung ausreichend ist.
12
cc) Nordrhein-westfälisches Landesrecht, das einer Festlegung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfügung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
13
(1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachungen des Gerichts maßgebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG (NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen an die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausführung eines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch Gesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, durch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei entsprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverordnung eines Landesministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nordrhein -Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung überhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems landesrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte.
14
(2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzgeber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegbarer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht geschehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen, nicht mehr ausführbar ist. Sie ist als preußisches Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. September 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende preußische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der damaligen Militärregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festgelegt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die veränderten Umstände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf das „Amtsblatt“ an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls, dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems nicht vorbehalten hat.
15
dd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht aus dessen Inhalt ableiten.
16
(1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, 257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999, 1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungssystems. §§ 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und den Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die Auswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade für die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Bekanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems voraus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen Rechtssatz festgelegt werden müsste.
17
(2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in § 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen Gleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht hat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssatzung hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a BGB in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine untergeordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins sogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner Regelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsanweisung erfolgen.
18
3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden.
19
a) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Veröffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist.
20
b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungssystem eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen werden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf diesem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekanntmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur erreichen , wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für die Nutzer nicht erreichbar wären.
21
c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimmte Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für verschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zusammen , die über die Seite „Onlinedienste“ dieses Portals in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Bekanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Portal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen.
22
d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an.
23
4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
24
a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings an die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums vom 18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 ZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG mög- lich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntmachung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ordnungsgemäß war.
25
b) Das ist im Ergebnis der Fall.
26
aa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat allerdings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln lassen , ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf diesem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird.
27
(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken.
28
(2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals (www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu finden sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals www.zvg-portal.de, auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen wer- den können. Eine solche Adresse kann - anders als www.justiz.de - mit den gängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht gefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hinweis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden können. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussagekräftigen Bezeichnung „Onlinedienste“ mit einem Link zu dem erwähnten Portal www.zvg-portal.de. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Bekanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen Überblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein Bundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu gelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen für Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine zielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass das Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Versteigerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren Publikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die technischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungssystems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben.
29
bb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich nämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bundesportal begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 ZVG zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der örtlichen Stadtverwaltung bekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen.
30
5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versagung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar oder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollziehung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen ist.

IV.

31
Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen , weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

V.

32
Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts auszusetzen , hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt.

VI.

33
Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86).
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

10
bb) Die von dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks (vgl. dazu Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 39, 40 Rn. 2; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 39 Rn. 2.7) - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal „www.zvg.portal.de“, welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal „www.justiz.de“ (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 7 u. 21) verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungster- min befanden, sondern erst nach Anklicken eines neben dem Hinweis „amtliche Bekanntmachung:“ befindlichen Links („amtliche Bekanntmachung.pdf“) wahrgenommen werden konnte, schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bleibt schon nicht verborgen, dass es mehrerer „Klicks“ bedarf, um über die Startseite von „www.justiz.de“ bzw. überdas (verlinkte) Portal „www.zvg- portal.de“ zu der Information über ein spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befindliche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näherer Information zu dem Objekt oder dem Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Link nachzugehen, kann er doch in erster Linie in dem als „amtlich“ gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten.
16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügte die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG. Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, enthält zugleich das Belegstück (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). Diesem ist zu entnehmen , dass mit Hilfe eines Links („amtliche Bekanntmachung1.pdf“) auch die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte. Dieser enthielt alle erforderlichen Informationen.
40
d) Eine Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten schon bei ihrem Beitritt zur GbR bestanden haben. Nach der Aufgabe der Theorie der Doppelverpflichtung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB grundsätzlich auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370) einer solchen Gesellschaft beigetreten sind, weil die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Wirkung für die Zukunft , sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen entfaltet (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 f.). Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129); Gerichte sind nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutreffend erweist (BVerfGE 59, 128, 165). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16).
7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.