Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 79/18

bei uns veröffentlicht am16.05.2019
vorgehend
Amtsgericht Neu-Ulm, 14 M 2326/18, 30.07.2018
Landgericht Memmingen, 44 T 1054/18, 02.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 79/18
vom
16. Mai 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von
Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des
§ 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften
besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
ECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB79.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2018 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 758,47 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Hauptforderungen in Höhe von 180,49 € und 35,59 €. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich Zinsen und Kosten 758,47 €.
2
Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher am 9. April 2018, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich auf vier den Schuldner betreffende Eintragungen im Vollstreckungsportal in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2016 und dem 9. November 2017.
3
Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen Antrag ab. Das Vollstreckungsgericht hat die vom Gläubiger dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seine Anträge weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
5
Die vom Gläubiger begehrte isolierte Drittauskunft setze voraus, dass der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Der Gläubiger habe dies glaubhaft zu machen. Der Verweis auf vier Eintragungen im Vollstreckungsportal zwischen dem 28. Februar 2016 und dem 9. November 2017 reiche hierfür nicht aus. Es sei daraus nicht erkennbar, ob diesen Eintragungen die Verweigerung einer Vermögensauskunft zugrunde liege oder nach dem Inhalt eines Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers mit seiner konkret in Rede stehenden Forderung nicht zu erwarten sei.
6
III. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Gläubiger zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO im Streitfall nicht ausreichend vorgetragen hat.
7
1. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Erhebung und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen - mindestens 500 € betragen, ist mit der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).
8
2. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Streitfall berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rn. 15).
9
3. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem Gläubiger obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO darzulegen.
10
a) Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. zum Erinnerungsverfahren: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, ZUM 2019, 253 Rn. 31; Zöller /Herget, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKomm.ZPO /Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; BeckOK.ZPO/Preuß, 32. Edition [Stand: 1. März 2019], § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 766 ZPO Rn. 48). Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt (vgl. Zöller/Geimer aaO § 294 Rn. 1). Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen , die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rn. 31). Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; Rpfleger 2019, 98 Rn. 31).
11
b) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubiger, der isoliert einen Antrag auf Erteilung von Drittauskünften gestellt hat, vortragen muss, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften bestehen soll. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dem Folgegläubiger oblägen bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine besonde- ren Darlegungen, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien , kann nicht zugestimmt werden.
12
aa) Die Einholung von Drittauskünften setzt allerdings nicht voraus, dass der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die Vermögensauskunft unvollständige oder unzutreffende Angaben enthält und durch die Drittauskünfte neue verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken. Dabei sollen die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Notwendigkeit, dem Gläubiger eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuldners nur beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 12 f.).
13
bb) Soweit nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einholung der Drittauskünfte zur Vollstreckung "erforderlich" sein muss, lässt sich daraus die Darlegungslast des antragstellenden Gläubigers für die Berechtigung zur Beantragung von Drittauskünften nicht herleiten (aA LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 8]). Die Vorschrift des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO dient der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung, indem das Auskunftsrecht auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen durch die zusätzlichen Informationen verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 16 f.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 33).
14
cc) Nach § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Danach hat ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften in seiner Person darzulegen.
15
dd) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO folge nicht zwingend, dass bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften auf die Befriedigungsmöglichkeiten des Folgegläubigers abzustellen sei; es komme vielmehr auf die fehlende Befriedigungsmöglichkeit des Erstgläubigers an, weil diese der Anlass für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewesen sei. Gegen die von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltene Auslegung spricht die Regelung in § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO.
16
ee) Die Rechtsbeschwerde macht weiterhin geltend, der Zweck des § 802l ZPO rechtfertige es, auf entsprechende Darlegungen des Gläubigers zu verzichten, weil der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen des § 802l ZPO nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA ohnehin zu prüfen habe. Der Gerichtsvollzieher müsse danach ein vorhandenes Vermögensverzeichnis des Schuldners einsehen und anhand der dort aufgeführten Vermögensgegenstände den möglichen Vollstreckungserfolg berechnen. Hierzu sei er besser als der Gläubiger in der Lage. Wenn man vom Gläubiger die Darlegung verlange, warum sich aus den Angaben im Vermögensverzeichnis voraussichtlich seine Befriedigung nicht ergeben werde, laufe dies auf einen Zwang zum Vortrag "ins Blaue" hinaus. Müsse der Gläubiger die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragen, entstünden hierfür zudem unnötige Kosten. Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
17
(1) Nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA sieht der Gerichtsvollzieher zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, bei dieser Gelegenheit die für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Angaben des Gläubigers selbst zu ermitteln.
18
(2) Der Gläubiger, von dem verlangt wird, anhand eines konkreten Vermögensverzeichnisses und der zu seinen Gunsten titulierten Forderung vorzutragen , warum er nicht mit einer Befriedigung rechnen könne, muss nicht "ins Blaue" vortragen. Die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO nach erteilter Vermögensauskunft dient dazu, die Angaben des Schuldners auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 18). Hat der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt, ist es einem Drittgläubiger zuzumuten, den Inhalt dieses Vermögensverzeichnisses zur Kenntnis zu nehmen und durch die Prüfung seines Inhalts zu ermitteln, ob er durch eine Zwangsvollstreckung in die dort angegebenen Vermögensgegenstände Befriedigung erwarten kann. Er soll daher nicht seinerseits "ins Blaue" die Einholung einer Drittauskunft beantragen.
19
(3) Der Ausdruck eines für einen anderen Gläubiger erstellten Vermögensverzeichnisses für die Folgegläubiger kostet nach Nr. 261 Kostenverzeich- nis zum GvKostG 33 €. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Kosten in jedem Fall unnötig sind. Sollte aus dem Vermögensverzeichnis ver- wertbares Vermögen des Schuldners hervorgehen, das den Folgegläubiger befriedigen kann, wird dessen Antrag auf Drittauskunft entbehrlich, der seinerseits Kosten in Höhe von 13 € für jede Drittauskunft nach Nr. 440 Kostenverzeichnis zum GvKostG verursacht, und den Gerichtsvollzieher berechtigt, dem Gläubiger Auslagen in Form der von den auskunftspflichtigen Stellen erhobenen Gebühren gemäß Nr. 708 Kostenverzeichnis zum GvKostG in Rechnung zu stellen.
20
ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers, der die Drittauskunft isoliert beantragt, nicht höher als die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen.
21
(1) Der Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners und zugleich mit der Einholung von Drittauskünften beauftragt, muss allerdings keinen besonderen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO halten, wenn der Schuldner aufgrund seines Antrags die Vermögensauskunft abgibt und eine Vollstreckung nach dessen Inhalt offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung dieses Gläubigers zu führen. In diesem Fall zeigt der Gang des vom selben Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen.
22
(2) Stellt sich im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Gläubiger zugleich die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners und Drittauskünfte beantragt, heraus, dass der Schuldner auf Veranlassung eines anderen Gläubigers bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist dagegen die Situation mit derjenigen vergleichbar, in dem der Gläubiger isoliert die Drittauskunft beantragt. In diesem Fall hat der Gläubiger, der von dem Vorhandensein einer Vermögensauskunft erfährt, ebenfalls vorzutragen, warum er ausweislich der vom Schuldner eingeholten Vermögensauskunft nicht mit einer Befriedigung rechnen könne und er deshalb die Einholung von Drittauskünften begehrt.
23
c) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, der Gläubiger habe im Streitfall zu den Voraussetzungen für die Erteilung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht im erforderlichen Umfang vorgetragen.
24
aa) Der Gläubiger muss im ersten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darlegen , dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Er genügt dieser Darlegungslast durch den Vortrag, dass im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Angabe dieses Grundes vorhanden ist (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies kann er durch einen entsprechenden Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis belegen. Ein entsprechender Nachweis ist ihm ohne weiteres möglich, auch wenn er nicht selbst die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, weil er nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann. Weiterer Vortrag ist in diesem Fall entbehrlich.
25
bb) Der isoliert die Einholung von Auskünften Dritter beantragende Gläubiger muss für den zweiten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darlegen, dass bei einer Vollstreckung in die in einem vorhandenen Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände seine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Zur Ermöglichung dieser Prüfung hat er ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorzulegen (LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 20]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545 [juris Rn. 10]; LG Memmingen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 44 T 68/17, juris Rn. 8). Hierfür kann er nach § 802d Abs. 1 ZPO einen Ausdruck der auf den Antrag eines Drittgläubigers erstellten Vermögensauskunft beantragen.
26
Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird es genügen, auf das Vermögensverzeichnis Bezug zu nehmen und den Wert der dort angegebenen Vermögensgegenstände zu schätzen, so dass der Gerichtsvollzieher prüfen kann, ob deren Verwertung zu einer vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung des antragstellenden Gläubigers führen kann. Ein pauschaler Verweis darauf, dass die Gläubigerbefriedigung im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen ist, reicht jedenfalls nicht aus (LG Frankfurt [Oder ], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 7]; Saenger/Rathmann, ZPO, 8. Aufl., § 802l Rn. 4). Die Frage, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich zu erwarten ist, kann nur im Einzelfall in Bezug zur Höhe der Forderung beurteilt werden, deren Beitreibung der jeweilige Gläubiger begehrt, so dass es entsprechender Darlegungen des Gläubigers bedarf (LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 22]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149 [juris Rn. 9]; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 8).
27
cc) Im Streitfall hat der Gläubiger einen Ausdruck eines Suchergebnisses aus dem Vollstreckungsportal vorgelegt, der lediglich den Namen, den Vornamen , das Geburtsdatum und die Anschrift des Schuldners sowie den Umstand erkennen lässt, dass in der Zeit vom 28. Februar 2016 bis zum 9. November 2017 vier Mal seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden ist. Dieser Ausdruck lässt bereits nicht erkennen, welcher der Anordnungsgründe des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils vorgelegen hat.
28
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schaffert Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 30.07.2018 - 14 M 2326/18 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 02.10.2018 - 44 T 1054/18 -

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1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
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Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.

(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 17/14
vom
21. Juni 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB17.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main - Vollstreckungsgericht - vom 3. Februar 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von Auskünften gemäß § 802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60 €, Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01 €, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von insgesamt 79,90 €, Zinsen vom 16. Februar 2011 bis 15. Februar 2013 in Höhe von 36,94 € sowie Zinsen ab dem 16. Februar 2013 aus 357,60 €. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher am 8. Oktober 2013 unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500 € betrage. Die gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Auskünfte einzuholen.

II.

2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen.
3
1. Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60 € zuzüglich 44,01 € Kosten des vorangegangenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500 € nicht erreicht sei.
4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des § 802l Abs. 1 ZPO in der seit dem 26. November 2016 gültigen Fassung, die der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand.
5
Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509, juris Rn. 12). Das ist hier mangels Übergangsregelung der Fall.
6
Das vormals in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei jeder Vollstreckung möglich.

III.

7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher

Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.02.2014 - 61 M 448/14 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 T 82/14 -

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

15
d) Als besondere Vollstreckungsmaßnahme bedarf die Drittauskunft eines eigenen Antrags des Gläubigers. Dieser Antrag ist nicht notwendig von dem Gläubiger zu stellen, der zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat, sondern kann auch durch jeden weiteren Gläubiger erfolgen. Es entbehrte indes sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Berichtigt durch Beschluss
vom 27. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
26. Juli 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 750 Abs. 2, § 754 Abs. 2 Satz 1, § 801; RBStV § 10; BayVwZVG Art. 24 Abs. 1, Abs. 3, Art. 26
Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfertigung
des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Eine
rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch
den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt.
Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde
erhoben worden ist.

b) Aus der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angeordneten entsprechenden
Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher
bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt
ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor.

c) Nach dem im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz
ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den
Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des
Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme
unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen
, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet.
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZB78.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 323,64 €

Gründe:


A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
1
Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland Bayern. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 323,64 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags.
2
Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Neu-Ulm - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - unter dem 3. März 2017 ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner beantragte. Auf der dritten Seite des Vollstreckungsersuchens befand sich der Hinweis "Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks betreffend ... [Name und Anschrift des Schuldners ]". Unter der Überschrift "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" und dem darunter befindlichen Hinweis "Gegen den/die o.g. Beitragsschuldner (in) sind folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen unter der Beitragsnummer ... für die nachgenannten Zeiträume ergangen:" befand sich dort außerdem eine Aufstellung der rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag. Außerdem enthielt die Anlage den Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" sowie den darunter befindlichen Hinweis: Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der festgesetzten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die o.g. Vollstreckungsklausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" auf dieses Ausstandsverzeichnis zu setzen; da diese Vollstreckungsanordnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, ist sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig (BayVwZVG, Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
3
Mit Schreiben vom 15. März 2017 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Zahlung binnen drei Wochen auf und lud ihn für den Fall der Nichtzahlung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zum angesetzten Termin erschien der Schuldner zwar, gab aber keine Vermögensauskunft ab, sondern übergab dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben, in dem er unter anderem ausführte , die ihm vom Gerichtsvollzieher "zugesandten Schriftstücke" seien mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Schuldner erklärte, das Schreiben sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen. Außerdem legte der Schuldner ein Schreiben der Geschäftsstelle des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 vor und erklärte hierzu, dass er in der vorliegenden Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Es möge daher zunächst über die Erinnerung und die Verfassungsbeschwerde entschieden werden.
4
Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 hat das Vollstreckungsgericht die Erinnerung des Schuldners sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 einzustellen.
5
B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners für zulässig , aber unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Die für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbaren, im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (nachfolgend BayVwZVG) geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen lägen im Streitfall vor. Soweit der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen vortrage, seien diese im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Schuldner berufe sich zu Unrecht darauf, dass angesichts einer anhängigen Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergehen könne. Es stehe ihm frei, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Außerdem bestünden Zweifel, ob das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren überhaupt die vorliegende Angelegenheit betreffe.
7
C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen.
8
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung im Streitfall vorliegen.
9
1. Der Kläger war als zuständige Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Zwangsvollstreckung durch ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis anzuordnen.
10
a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf) werden in Bayern rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und
11
Säumniszuschlägen ist der Kläger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGRf die zuständige Anordnungsbehörde.
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ordnet die Anordnungsbehörde die
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Vollstreckung dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar". Art. 7 Satz 2 AGRf bestimmt, dass der Kläger befugt ist, für die Vollstreckung dieser Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen (Art. 7 Satz 3 AGRf, Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG).
13
b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass diese Vollstreckungsvoraussetzungen im Streitfall vorliegen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Vollstreckung sei rechts14 widrig, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen habe, so dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 754 ZPO nicht erfüllt gewesen seien.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
15
die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 754 ZPO entsprechend anzuwenden. Aus der entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 754 Rn. 12; MünchKomm.ZPO /Heßler, 5. Aufl., § 754 Rn. 74 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 754 Rn. 12; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 754 Rn. 8; Ulrici in BeckOK.ZPO, Stand 1. März 2018, § 754 Rn. 13).

b) Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt
16
im Streitfall nicht vor.
aa) Der Gerichtsvollzieher war bei Vornahme der hier maßgeblichen Voll17 streckungsmaßnahme im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses vom 3. März 2017. Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt , dass das Ausstandsverzeichnis im Original vorliegt und an dessen Echt-
heit kein Zweifel besteht. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des Gerichtsvollziehers. Die Rechtsbeschwerde hat nach Einsichtnahme in die Akte des Gerichtsvollziehers nicht mehr in Abrede gestellt, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen hat.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Gerichtsvoll18 zieher habe nicht seiner Verpflichtung entsprochen, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses im Original als Ausweis der Zwangsvollstreckung vorzulegen.
(1) Der Gerichtsvollzieher ist allerdings gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 der Ge19 richtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) gehalten, die vollstreckbare Ausfertigung bei Vollstreckungshandlungen stets bei sich zu tragen und sie auf Verlangen vorzuzeigen (vgl. Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; Sievers in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 754 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 67).
(2) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner im Wege
20
der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorgehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher unter Außerachtlassung der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 GVGA ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt, obwohl der Schuldner die Vorlage verlangt hat (Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 75; Saenger/Kindl aaO § 754 Rn. 8). Diese Auffassung begegnet Bedenken, weil sich der Bestimmung des § 754 ZPO keine Vorlagepflicht auf Verlangen entnehmen lässt, sich aus der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher lediglich Auslegungshilfen sowie Amtspflichten des Gerichtsvollziehers ergeben (§ 1 Satz 2 und Satz 2 GVGA) und ein Verstoß gegen diese Pflichten daher für sich genommen nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angegriffen werden kann (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 11; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 766 Rn. 22; MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 34).
(3) Ob eine Vorlagepflicht des Gerichtsvollziehers auf Verlangen des
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Schuldners im Wege der Auslegung auch aus § 754 Abs. 2 ZPO entnommen werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses verlangt und dieser daraufhin die Vorlage verweigert hat. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass gerügt wer22 den soll, dem Schuldner sei keine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt worden, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
23
die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 750 ZPO entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung angeordnete Pflicht zur Aushändigung der Vollstreckungsunterlagen an den Vollstreckungsschuldner dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung nachzuprüfen (Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient mithin der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 14; MünchKomm.ZPO /Heßler aaO § 750 Rn. 9; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1). Für die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG angeordnete entspre- chende Anwendung des § 750 Abs. 2 ZPO bedeutet dies, dass dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit ihrem Beginn eine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt werden muss. Eventuelle Zustellungsmängel könnten gemäß § 189 ZPO geheilt werden (BGH, NJW 2017, 411 Rn. 21; Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 16; Saenger/Kindl aaO § 750 Rn. 7).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Beschwerdegericht
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hat festgestellt, dass dem Schuldner die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausweislich der bei der Akte des Gerichtsvollziehers befindlichen Postzustellurkunde am 16. März 2017 zugestellt worden ist. Aus der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Vollstreckungsgericht vom 12. Mai 2017 ergibt sich, dass der Ladung ein Abdruck des "Vollstreckungsersuchens /Titels" beigefügt war. Entsprechendes ergibt sich aus dem als Erinnerung auszulegenden Schreiben des Schuldners vom 5. April 2017 und der Beschwerdeschrift des Schuldners vom 25. Juni 2017. In diesen Schreiben nimmt der Schuldner inhaltlich auf das ihm mit der Ladung vom 15. März 2017 zugestellte Vollstreckungsersuchen mit dem Ausstandsverzeichnis des Gläubigers vom 3. März 2017 Bezug. Die Rechtsbeschwerde stellt diese Umstände nicht in Frage und macht auch sonst keine konkreten Umstände geltend, die an einer ordnungsgemäßen Zustellung des vollstreckbaren Ausstellungsverzeichnisses zusammen mit der Ladung vom 15. März 2017 zweifeln lassen.
4. Das Beschwerdegericht ist außerdem im Ergebnis mit Recht davon
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ausgegangen, dass der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht der Umstand entgegensteht, dass sich der Schuldner auf eine von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde berufen hat.

a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es sei ausgeschlos26 sen, dass sich der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen die im Streitfall maßgeblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gewendet habe. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei ein Vollstreckungsersuchen vom 3. März 2017, während die Verfassungsbeschwerde ausweislich des vom Schuldner zur Grundlage seiner Einwendung gemachten Schreibens des Bundesverfassungsgerichts bereits am 25. Februar 2017 eingegangen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Allerdings wäre es im Streitfall nach dem zeitlichen Ablauf möglich,
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dass sich die Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen den dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtet. Der Durchführung der Zwangsvollstreckung stünde dies aber nicht entgegen.
aa) Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses ist der dort bezeichnete
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Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016. Nach den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung hat der Schuldner gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage erhoben, die am 22. Juli 2016 abgewiesen wurde. Der dagegen vom Schuldner eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 abgelehnt. Es ist nicht fernliegend, dass sich die am 25. Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen diese rechtswegerschöpfende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs richtet.
bb) Einen solchen Sachverhalt hat die Rechtsbeschwerde aber schon
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nicht geltend gemacht. Sie hat sich lediglich auf Schriftstücke des Gläubigers bezogen, in denen der Schuldner zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht worden sei.
cc) Es ist auch im Übrigen weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch
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ersichtlich, dass das Beschwerdegericht einen vom Schuldner gehaltenen kon- kreten Vortrag zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt hat.
(1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilpro31 zessualen Grundsätze (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27). So ist das Erinnerungsverfahren vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 45; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 766 Rn. 48). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es aber nicht verpflichtet (BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).
(2) Diesen Anforderungen an seine Darlegungslast ist der Schuldner nicht
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nachgekommen. Er hat sein Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich durch eine Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 gestützt, aus dem sich keinerlei Umstände ergeben, die auf einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens hindeuten. Dies genügt den Anforderungen an eine schlüssig begründete Rüge im Erinnerungsverfahren nicht.
dd) Im Übrigen wäre das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann nicht
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einzustellen, wenn sich die vom Schuldner eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtete.
34
(1) Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist nicht der Bescheid, mit dem die Rundfunkgebühren sowie eventuelle Säumniskosten und Mahngebühren festgesetzt werden, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 54; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist insoweit die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht statt (BGH, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung , wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
(2) Damit ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden. Der Schuldner kann so35 wohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 21 bis 23; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Ist der Schuldner im Verwaltungsrechtsweg erfolglos geblieben und legt er Verfassungsbeschwerde ein, kann er zur Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung drohen , den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG beantragen. Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht im Streitfall ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit Rügen erhoben hat. Ist der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich , kann er gemäß § 10 Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Rahmen der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 23).
36
5. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Aktenzeichen 5 T 121/17, juris) hinweist und insoweit geltend macht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zu befinden haben werde, hat sie keine konkreten Rügen gegen die mit dem vorliegenden Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts erhoben und auch keine Anträge gestellt. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen und das damit eingeleitete Vorlageverfahren ist für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht von Bedeutung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -
BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
27. November 2018
in der Rechtsbeschwerdesache


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 wird nach § 319 Abs. 1
ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss
vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), wegen
offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 9 und Randnummer
11 dahin berichtigt, dass es jeweils statt „Kläger“ nunmehr „Gläubiger“
lautet.

Koch Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0
15
Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKommZPO/K.Schmidt/ Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klärung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfahren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.
Berichtigt durch Beschluss
vom 27. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
26. Juli 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 750 Abs. 2, § 754 Abs. 2 Satz 1, § 801; RBStV § 10; BayVwZVG Art. 24 Abs. 1, Abs. 3, Art. 26
Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfertigung
des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Eine
rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch
den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt.
Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde
erhoben worden ist.

b) Aus der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angeordneten entsprechenden
Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher
bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt
ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor.

c) Nach dem im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz
ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den
Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des
Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme
unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen
, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet.
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZB78.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 323,64 €

Gründe:


A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
1
Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland Bayern. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 323,64 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags.
2
Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Neu-Ulm - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - unter dem 3. März 2017 ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner beantragte. Auf der dritten Seite des Vollstreckungsersuchens befand sich der Hinweis "Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks betreffend ... [Name und Anschrift des Schuldners ]". Unter der Überschrift "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" und dem darunter befindlichen Hinweis "Gegen den/die o.g. Beitragsschuldner (in) sind folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen unter der Beitragsnummer ... für die nachgenannten Zeiträume ergangen:" befand sich dort außerdem eine Aufstellung der rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag. Außerdem enthielt die Anlage den Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" sowie den darunter befindlichen Hinweis: Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der festgesetzten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die o.g. Vollstreckungsklausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" auf dieses Ausstandsverzeichnis zu setzen; da diese Vollstreckungsanordnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, ist sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig (BayVwZVG, Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
3
Mit Schreiben vom 15. März 2017 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Zahlung binnen drei Wochen auf und lud ihn für den Fall der Nichtzahlung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zum angesetzten Termin erschien der Schuldner zwar, gab aber keine Vermögensauskunft ab, sondern übergab dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben, in dem er unter anderem ausführte , die ihm vom Gerichtsvollzieher "zugesandten Schriftstücke" seien mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Schuldner erklärte, das Schreiben sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen. Außerdem legte der Schuldner ein Schreiben der Geschäftsstelle des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 vor und erklärte hierzu, dass er in der vorliegenden Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Es möge daher zunächst über die Erinnerung und die Verfassungsbeschwerde entschieden werden.
4
Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 hat das Vollstreckungsgericht die Erinnerung des Schuldners sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 einzustellen.
5
B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners für zulässig , aber unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Die für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbaren, im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (nachfolgend BayVwZVG) geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen lägen im Streitfall vor. Soweit der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen vortrage, seien diese im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Schuldner berufe sich zu Unrecht darauf, dass angesichts einer anhängigen Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergehen könne. Es stehe ihm frei, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Außerdem bestünden Zweifel, ob das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren überhaupt die vorliegende Angelegenheit betreffe.
7
C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen.
8
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung im Streitfall vorliegen.
9
1. Der Kläger war als zuständige Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Zwangsvollstreckung durch ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis anzuordnen.
10
a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf) werden in Bayern rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und
11
Säumniszuschlägen ist der Kläger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGRf die zuständige Anordnungsbehörde.
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ordnet die Anordnungsbehörde die
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Vollstreckung dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar". Art. 7 Satz 2 AGRf bestimmt, dass der Kläger befugt ist, für die Vollstreckung dieser Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen (Art. 7 Satz 3 AGRf, Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG).
13
b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass diese Vollstreckungsvoraussetzungen im Streitfall vorliegen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Vollstreckung sei rechts14 widrig, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen habe, so dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 754 ZPO nicht erfüllt gewesen seien.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
15
die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 754 ZPO entsprechend anzuwenden. Aus der entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 754 Rn. 12; MünchKomm.ZPO /Heßler, 5. Aufl., § 754 Rn. 74 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 754 Rn. 12; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 754 Rn. 8; Ulrici in BeckOK.ZPO, Stand 1. März 2018, § 754 Rn. 13).

b) Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt
16
im Streitfall nicht vor.
aa) Der Gerichtsvollzieher war bei Vornahme der hier maßgeblichen Voll17 streckungsmaßnahme im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses vom 3. März 2017. Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt , dass das Ausstandsverzeichnis im Original vorliegt und an dessen Echt-
heit kein Zweifel besteht. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des Gerichtsvollziehers. Die Rechtsbeschwerde hat nach Einsichtnahme in die Akte des Gerichtsvollziehers nicht mehr in Abrede gestellt, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen hat.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Gerichtsvoll18 zieher habe nicht seiner Verpflichtung entsprochen, dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses im Original als Ausweis der Zwangsvollstreckung vorzulegen.
(1) Der Gerichtsvollzieher ist allerdings gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 der Ge19 richtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) gehalten, die vollstreckbare Ausfertigung bei Vollstreckungshandlungen stets bei sich zu tragen und sie auf Verlangen vorzuzeigen (vgl. Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; Sievers in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 754 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 67).
(2) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner im Wege
20
der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorgehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher unter Außerachtlassung der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 GVGA ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt, obwohl der Schuldner die Vorlage verlangt hat (Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 75; Saenger/Kindl aaO § 754 Rn. 8). Diese Auffassung begegnet Bedenken, weil sich der Bestimmung des § 754 ZPO keine Vorlagepflicht auf Verlangen entnehmen lässt, sich aus der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher lediglich Auslegungshilfen sowie Amtspflichten des Gerichtsvollziehers ergeben (§ 1 Satz 2 und Satz 2 GVGA) und ein Verstoß gegen diese Pflichten daher für sich genommen nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angegriffen werden kann (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 11; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 766 Rn. 22; MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 34).
(3) Ob eine Vorlagepflicht des Gerichtsvollziehers auf Verlangen des
21
Schuldners im Wege der Auslegung auch aus § 754 Abs. 2 ZPO entnommen werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses verlangt und dieser daraufhin die Vorlage verweigert hat. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass gerügt wer22 den soll, dem Schuldner sei keine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt worden, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind auf
23
die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 750 ZPO entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung angeordnete Pflicht zur Aushändigung der Vollstreckungsunterlagen an den Vollstreckungsschuldner dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung nachzuprüfen (Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient mithin der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 14; MünchKomm.ZPO /Heßler aaO § 750 Rn. 9; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1). Für die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG angeordnete entspre- chende Anwendung des § 750 Abs. 2 ZPO bedeutet dies, dass dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit ihrem Beginn eine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt werden muss. Eventuelle Zustellungsmängel könnten gemäß § 189 ZPO geheilt werden (BGH, NJW 2017, 411 Rn. 21; Zöller/Seibel aaO § 750 Rn. 16; Saenger/Kindl aaO § 750 Rn. 7).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Beschwerdegericht
24
hat festgestellt, dass dem Schuldner die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausweislich der bei der Akte des Gerichtsvollziehers befindlichen Postzustellurkunde am 16. März 2017 zugestellt worden ist. Aus der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Vollstreckungsgericht vom 12. Mai 2017 ergibt sich, dass der Ladung ein Abdruck des "Vollstreckungsersuchens /Titels" beigefügt war. Entsprechendes ergibt sich aus dem als Erinnerung auszulegenden Schreiben des Schuldners vom 5. April 2017 und der Beschwerdeschrift des Schuldners vom 25. Juni 2017. In diesen Schreiben nimmt der Schuldner inhaltlich auf das ihm mit der Ladung vom 15. März 2017 zugestellte Vollstreckungsersuchen mit dem Ausstandsverzeichnis des Gläubigers vom 3. März 2017 Bezug. Die Rechtsbeschwerde stellt diese Umstände nicht in Frage und macht auch sonst keine konkreten Umstände geltend, die an einer ordnungsgemäßen Zustellung des vollstreckbaren Ausstellungsverzeichnisses zusammen mit der Ladung vom 15. März 2017 zweifeln lassen.
4. Das Beschwerdegericht ist außerdem im Ergebnis mit Recht davon
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ausgegangen, dass der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht der Umstand entgegensteht, dass sich der Schuldner auf eine von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde berufen hat.

a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es sei ausgeschlos26 sen, dass sich der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen die im Streitfall maßgeblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gewendet habe. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei ein Vollstreckungsersuchen vom 3. März 2017, während die Verfassungsbeschwerde ausweislich des vom Schuldner zur Grundlage seiner Einwendung gemachten Schreibens des Bundesverfassungsgerichts bereits am 25. Februar 2017 eingegangen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Allerdings wäre es im Streitfall nach dem zeitlichen Ablauf möglich,
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dass sich die Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen den dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtet. Der Durchführung der Zwangsvollstreckung stünde dies aber nicht entgegen.
aa) Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses ist der dort bezeichnete
28
Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016. Nach den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung hat der Schuldner gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage erhoben, die am 22. Juli 2016 abgewiesen wurde. Der dagegen vom Schuldner eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 abgelehnt. Es ist nicht fernliegend, dass sich die am 25. Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen diese rechtswegerschöpfende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs richtet.
bb) Einen solchen Sachverhalt hat die Rechtsbeschwerde aber schon
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nicht geltend gemacht. Sie hat sich lediglich auf Schriftstücke des Gläubigers bezogen, in denen der Schuldner zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht worden sei.
cc) Es ist auch im Übrigen weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch
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ersichtlich, dass das Beschwerdegericht einen vom Schuldner gehaltenen kon- kreten Vortrag zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt hat.
(1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilpro31 zessualen Grundsätze (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27). So ist das Erinnerungsverfahren vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 45; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 766 Rn. 48). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16). Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es aber nicht verpflichtet (BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).
(2) Diesen Anforderungen an seine Darlegungslast ist der Schuldner nicht
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nachgekommen. Er hat sein Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich durch eine Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2017 gestützt, aus dem sich keinerlei Umstände ergeben, die auf einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens hindeuten. Dies genügt den Anforderungen an eine schlüssig begründete Rüge im Erinnerungsverfahren nicht.
dd) Im Übrigen wäre das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann nicht
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einzustellen, wenn sich die vom Schuldner eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtete.
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(1) Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist nicht der Bescheid, mit dem die Rundfunkgebühren sowie eventuelle Säumniskosten und Mahngebühren festgesetzt werden, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 54; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist insoweit die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht statt (BGH, NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung , wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
(2) Damit ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden. Der Schuldner kann so35 wohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 21 bis 23; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; NVwZ-RR 2017, 893 Rn. 22). Ist der Schuldner im Verwaltungsrechtsweg erfolglos geblieben und legt er Verfassungsbeschwerde ein, kann er zur Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung drohen , den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG beantragen. Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht im Streitfall ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit Rügen erhoben hat. Ist der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich , kann er gemäß § 10 Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Rahmen der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 23).
36
5. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Aktenzeichen 5 T 121/17, juris) hinweist und insoweit geltend macht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zu befinden haben werde, hat sie keine konkreten Rügen gegen die mit dem vorliegenden Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts erhoben und auch keine Anträge gestellt. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen und das damit eingeleitete Vorlageverfahren ist für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht von Bedeutung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -
BESCHLUSS
I ZB 78/17
vom
27. November 2018
in der Rechtsbeschwerdesache


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 wird nach § 319 Abs. 1
ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss
vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), wegen
offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 9 und Randnummer
11 dahin berichtigt, dass es jeweils statt „Kläger“ nunmehr „Gläubiger“
lautet.

Koch Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -


ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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a) Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken (vgl. Voit in Musielak aaO § 802l Rn. 4). Dabei sollen die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung , und die Notwendigkeit, dem Gläubiger eine effektive Rechtsdurchset- zung zu ermöglichen, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Deshalb wurde die Einholung von Fremdauskünften nur für Forderungen von mindestens 500 € zugelassen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks. 16/13432, S. 2). Andererseits sollte die Effektivität der Zwangsvollstreckung dadurch erhöht werden, dass der Gläubiger die Vermögenssituation des Schuldners überprüfen kann, wenn eine Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10069, S. 31 f.).

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

33
§ 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO. Durch diese Voraussetzung soll ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden. Eine Drittauskunft ist so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 17). Im Streitfall hat das Beschwerdegericht bislang keine Anhaltspunkte festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die beantragten Drittauskünfte keine derartigen Erkenntnisse erbringen können. Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt worden, die darauf hindeuten, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem allgemeinen Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen überwiegt.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 11.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 04.01.2017 (Az.: 14 M 4160/16) wird kostenfällig als unbegründet

zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner als Rechtsnachfolger der früheren Gläubigerin ... die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart - Mahnabteilung - vom 02.01.1996 über eine Hauptforderung in Höhe von 9.124,36 DM (= 4.665,21 Euro). Auf dieser Grundlage beantragte der Gläubiger unter dem 21.10.2016 die Einholung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt. Der zuständige Obergerichtsvollzieher teilte dem Gläubiger mit Schriftsatz vom 10.11.2016 mit, dass für den Schuldner aktuell keine Vermögensauskunft vorliege. Weiter sei nicht nachgewiesen worden, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben habe. Die bloße Bezugnahme auf Einträge im Schuldnerverzeichnis sei insoweit nicht ausreichend. Daraufhin legte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 10.11.2016 Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass im Schuldnerverzeichnis 5 Einträge enthalten seien. Für die Erholung von Drittauskünften sei es ausreichend, dass die aus dem Vermögensverzeichnis ersichtlichen Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lassen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Beigefügt war unter anderem eine Trefferliste aus dem Vollstreckungsportal mit insgesamt 5 Eintragungen. Der zuständige Obergerichtsvollzieher half der Erinnerung unter dem 30.11.2016 nicht ab und legte die Akte dem Amtsgericht Neu-Ulm zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 06.12.2016 darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einholung isolierter Drittauskünfte bislang nicht ausreichend dargelegt seien. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft pflichtwidrig nicht nachgekommen sei. Allein die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ließen diesen Rückschluss nicht zu. Der Gläubiger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.12.2016 (Bl. 21/22 d.A.) mit, dass die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften vorliegen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 04.01.2017 (Bl. 23/24 d.A.), die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Möglichkeit der Erholung isolierter Drittauskünfte zwar bestehe, aber die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt seien. Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubiger ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 10.01.2017 zugestellt worden war, legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 11.01.2017, beim Landgericht Memmingen eingegangen am 17.01.2017 (Bl. 25/27 d.A.), sofortige Beschwerde ein und trug zur Begründung vor, dass die Drittauskünfte einzuholen seien. Weiter wurde die Zulassung weiterer Rechtsmittel beantragt. Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 06.02.2017 (Bl. 34 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Gläubiger nach wie vor die tatsächlichen . Voraussetzungen für eine isolierte Drittauskunft nicht dargelegt habe.

Das Beschwerdegericht ließ den Beteiligten mit Verfügung vom 10.02.2017 (Bl. 37 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Der Gläubiger legte mit Schriftsatz vom 19.02.2017 (Bl. 38 d.A.) einige Veröffentlichungen und Entscheidungen in Kopie vor und beantragte die Zulassung weiterer Rechtsmittel. Das Beschwerdegericht wies mit Verfügung vom 06.03.2017 (Bl. 39 d.A.) darauf hin, dass zwischen dem Ausgangsgericht und dem Gläubiger Einigkeit darüber zu bestehen scheint, dass die isolierte Einholung von Drittauskünften grundsätzlich zulässig ist. Allerdings dürften nach derzeitiger, vorläufiger Auffassung die Voraussetzungen für die Einholung solcher Auskünfte nicht vorliegen. Eine Zulassung weiterer Rechtsmittel dürfte nicht in Betracht kommen. Weiter stellte das Beschwerdegericht anheim, eine Rücknahme der Beschwerde zu erwägen. Daraufhin teilte der Gläubiger unter dem 19.03.2017 (Bl. 40/42 d.A.) mit, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde, sondern die Zulassung weiterer Rechtsmittel beantragt werde. Dem Schriftsatz lagen unter anderem zwei Trefferlisten aus dem Schuldnerverzeichnis bei, in denen jeweils 5 Eintragungen unterschiedlichen Datums enthalten waren. Unter Bezugnahme darauf wies der Gläubiger darauf hin, dass die Mitteilung des Gerichtsvollziehers falsch sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Das Beschwerdegericht wies mit Verfügung vom 28.03.2017 (Bl. 43 d.A.) darauf hin, dass aus den vorgelegten Trefferlisten aus dem Schuldnerverzeichnis nicht erkennbar sei, warum die Eintragung jeweils erfolgt sei, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gläubiger wies mit Schriftsatz vom 04.04.2017 (Bl. 44/46 d.A.) darauf hin, dass aufgrund der neuersten Eintragung vom 14.11.2016 die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte vorliegen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Mit Verfügung vom 12.04.2017 (Bl. 47 d.A.) bat das Beschwerdegericht den Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten um Stellungnahme. Dieser nahm unter dem 17.04.2017 (Bl. 48 d.A.) dahingehend Stellung, dass die Voraussetzungen für die Einholung einer isolierten Drittauskunft nicht ausreichend dargelegt seien. Insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die erhobenen Daten nicht mehr aktuell seien. Der Beschwerdeführer müsse zwischen dem Schuldnerverzeichnis und dem Vermögensverzeichnisregister im Vollstreckungsportal differenzieren. Die vorgetragenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnisregister seien nicht relevant im Hinblick auf § 802 I ZPO. Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 19.04.2017 (Bl. 49 d.A.) nach, zu der Stellungnahme des Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Neu-Ulm aus dem angegriffenen Beschluss vom 04.01.2017 sowie aus der zugehörigen Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2017 Bezug genommen, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils zu Eigen macht.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Ausgangsgericht und dem Beschwerdeführer Einigkeit darüber, dass grundsätzlich die isolierte Einholung von Drittauskünften zulässig ist. Dies kann vorliegend letztlich dahinstehen, da der Gläubiger jedenfalls die Voraussetzungen des § 802 I ZPO nicht hinreichend dargelegt hat. Gemäß § 802 I Abs. 1 S. 1 ZPO müsste der Gläubiger entweder darlegen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen wäre oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre. Für die erste Variante müsste demnach vorgetragen werden, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen wäre bzw. die Abgabe dieser Auskunft grundlos verweigert hätte. Hierzu trägt der Gläubiger nichts vor. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass überhaupt Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gestellt worden wäre. Bereits deshalb lässt sich nicht erkennen, dass eine solche möglicherweise zu Unrecht nicht abgegeben worden wäre. Soweit sich der Gläubiger auf Eintragungen in dem Schuldnerverzeichnis beruft, wurde nicht vorgetragen, warum diese Eintragungen jeweils erfolgt sind. Es lässt sich demnach nicht erkennen, ob diesen Eintragungen die Verweigerung einer Vermögensauskunft zugrunde liegt oder nicht.

Auch für die zweite Variante des § 802 I Abs. 1 S. 1 ZPO ist nichts vorgetragen. Um darzulegen, dass eine Vollstreckung in die in einer Vermögensauskunft genannten Vermögenswerte voraussichtlich nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen würde, müsste zunächst eine Vermögensauskunft vorgelegt werden. Eine solche wurde jedoch vom Gläubiger nicht vorgelegt.

Nach alledem wurden bereits die Voraussetzungen des § 802 I Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt, so dass die Einholung von Auskünften bereits deshalb nicht erfolgen konnte. Auf die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob die Einholung von Auskünften grundsätzlich isoliert möglich wäre oder nicht, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere hatte das Beschwerdegericht nicht über die umstrittene Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Einholung von isolierten Drittauskünften zu befinden, sondern der Beschwerde war bereits deshalb der Erfolg zu versagen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 802 I Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt wurden.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 Euro.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)