I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 323,64 Euro zuzüglich Säumniszuschlag gemäß Ausstandsverzeichnis vom 03.03.2017. Auf dieser Grundlage beantragte der Gläubiger unter dem 03.03.2017 die Abnahme der Vermögensauskunft. Der zuständige Obergerichtsvollzieher forderte den Schuldner unter dem 15.03.2017 zur Zahlung auf und bestimmte gleichzeitig Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 06.04.2017. Diese Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 16.03.2017 zugestellt. Ausweislich des bei der Gerichtsvollzieher-Dienstakte befindlichen Vermerks vom 06.04.2017 erschien der Schuldner zu dem Termin und übergab dem zuständigen Obergerichtsvollzieher ein Schreiben vom 05.04.2017 mit der Erklärung, dass dieses Schreiben als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen sei. Weiter legte der Schuldner ein Schreiben der Geschäftsstelle des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vor und erklärte hierzu, dass er in der vorliegenden Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Es möge daher zunächst über die Erinnerung und die Verfassungsbeschwerde entschieden werden. In dem Schreiben vom 05.04.2017 (Bl. 2/5 d.A.) führt der Schuldner aus, dass die ihm übergebenen Schriftstücke mit der deutschen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren seien. Es handle sich um Kopien, eine Rechtsbehelfsbelehrung fehle, das Merkblatt sei in einem unleserlichen Zustand, es würden Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters fehlen und die Schreiben seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. Außerdem sei der Beitragsservice nicht rechtsfähig. Es müsse daher verhindert werden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werde, da über die Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden worden sei. Schließlich verstoße der Rundfunkstaatsvertrag gegen Artikel 72 der Bayerischen Verfassung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Das Amtsgericht bat den Gläubiger mit Verfügung vom 16.05.2017 um Stellungnahme, ob die Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zurückgestellt werden könne. Der Gläubiger erklärte sich hiermit unter dem 29.05.2017 (Bl. 8 d.A.) nicht einverstanden und führte aus, dass Festsetzungsbescheide über rückständige Runkfunkbeiträge sofort vollziehbar seien. Im Falle des Schuldners liege bereits eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor. Es bestehe daher kein Anlass, von der Beitreibung der Rückstände weiter abzusehen. Die Verfassungsbeschwerde sei ohne Einfluss auf die sofortige Vollziehbarkeit. Daraufhin entschied das Amtsgericht Neu-Ulm mit Beschluss vom 09.06.2017 (Bl. 9/11 d.A.), die Erinnerung und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen und führte zur Begründung aus, dass die gerügten Mängel nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen würden. Soweit auch materiellrechtliche Einwendungen vorgetragen würden, seien diese im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es bleibe dem Schuldner unbenommen, gegen die Leistungsbescheide des Gläubigers auf dem Verwaltungsrechtsweg vorzugehen. Nachdem die Erinnerung keine Aussicht auf Erfolg habe, sei auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unbegründet. Insoweit bleibe es dem Schuldner unbenommen, bei dem Bundesverfassungsgericht in dem anhängigen Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 14.06.2017 zugestellt worden war, legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 25.06.2017, beim Landgericht Memmingen eingegangen am 26.06.2017 (Bl. 15/21 d.A.), Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen nicht der Bayerische Rundfunk, sondern der Bayerische Rundfunk Beitragsservice in Köln vollstrecke. Weiter äußerte der Schuldner sein Unverständnis darüber, dass Teile der Schreiben unter einer Anschrift Köln und Teile unter einer Münchner Anschrift abgefasst seien. Darüber hinaus zeigte sich der Schuldner mit dem Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht einverstanden. Darüber hinaus wiederholte der Schuldner einige bereits im Rahmen der Erinnerung vorgebrachten Argumentationen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 10.07.2017 (Bl. 22/23 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Beschwerde im Wesentlichen auf materiellrechtliche Einwände gestützt werde, die im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten, sondern vor dem zuständigen Fachgericht geltend zu machen seien. Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern könnten, seien aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses unbeachtlich.
Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 13.07.2017 (Bl. 26 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Der Schuldner nahm unter dem 25.07.2017 (Bl. 27 d.A.) dahingehend Stellung, dass in dem Nichtabhilfebeschluss um den heißen Brei herumgeredet werde. Eine Stellungnahme des Gläubigers ist nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 02.08.2017 wurde die Sache der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Neu-Ulm aus dem angegriffenen Beschluss vom 09.06.2017 sowie aus der zugehörigen Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2017, welche sich die Beschwerdekammer nach Prüfung jeweils zu Eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat zutreffend herausgearbeitet, dass ein ordnungsgemäßer und wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Weiter hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass die vorgebrachten Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht durchgreifen können. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Nichtabhilfeentscheidung hin nur allgemein seinen Unmut zum Ausdruck gebracht hat, sind weitere Ausführungen kaum möglich. Die durch den zuständigen Obergerichtsvollzieher zu prüfenden allgemeinen besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Rundfunkbeiträge werden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgesetzt. Rückständige Beiträge werden gemäß § 10 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (in Bayern durch den Bayerischen Rundfunk gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) festgesetzt. Ebenso ist die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen befugt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Die Festsetzungsbescheide werden gemäß § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, mithin nach den Regelungen des BayVwZVG. Durch die Anbringung des Vermerks „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ übernimmt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 24 Abs. 2 BayVwZVG die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Artikel 19 und 23 BayVwZVG vorliegen. Dem Obergerichtsvollzieher, dem Vollstreckungsgericht und auch dem Beschwerdegericht steht eine Überprüfungsmöglichkeit dieser Voraussetzungen nicht zu. Gemäß Artikel 27 Abs. 1, 26 Abs. 2 BayVwZVG kann sich der Gläubiger bezogen auf die Abnahme der Vermögensauskunft des Gerichtsvollziehers bedienen. Das Verfahren richtet sich gemäß Artikel 26 Abs. 7 BayVwZVG nach dem 8. Buch der ZPO. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Beschwerdeführer weiter darauf beruft, dass angesichts des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Entscheidung nicht ergehen dürfe, trifft dies nicht zu. Das Amtsgericht hatte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, vor dem Bundesverfassungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Weiter bestehen erhebliche Zweifel, dass das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren überhaupt die vorliegende Angelegenheit betrifft. Ausweislich des vom Schuldner vorgelegten Schreibens des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2017 ist die Verfassungsbeschwerde am 25.02.2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Nachdem das Ausstandsverzeichnis erst auf den 03.03.2017 datiert, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren die vorliegende Angelegenheit betreffen soll.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da das Landgericht Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016, Aktenzeichen 5 T 232/16, eine divergierende Auffassung vertritt und daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zudem hat die dort aufgeworfene Rechtsfrage der Behördeneigenschaft des Bayerischen Rundfunks im Sinne des Artikel 24 BayVwZVG grundsätzliche Bedeutung, da diese Frage in der großen Zahl der Verfahren zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge von Bedeutung ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVG auf den Wert der der Vollstreckung zugrundeliegenden Hauptforderung.