Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 400/10
vom
20. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2010 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 12. August 2010 bemerkt der Senat:
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte nicht
zum menschlichen Verzehr bestimmte Fleischprodukte (insgesamt 699.386,50
kg) der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273 vom
10. Oktober 2002, S. 1), Kapitel II Artikel 6 Abs. 1, und verkaufte davon in der
Zeit vom 7. September bis zum 23. November 2004 in 15 Fällen insgesamt
313.885 kg unter Verschleierung von deren Herkunft als Lebensmittel. Bei sei-
nen Kunden verursachte er damit einen Gesamtschaden in Höhe von
235.827,29 €. In drei Fällen wurde der Schaden durch Gutschriften und Umbuchungen
- insgesamt in Höhe von 31.950,97 € wieder gut gemacht.
Aufgrund der Hauptverhandlung, die am 10. November 2009 begann und
nach elf Verhandlungstagen am 12. März 2010 endete, wurde der Angeklagte
wegen Betruges in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dem lagen Einzelstrafen von zehn Monaten bis zu einem Jahr und acht
Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.
Nicht festgestellt hat die Strafkammer, dass die vom Angeklagten ausgelieferten
Fleischprodukte tatsächlich genussuntauglich waren. Eine Verurteilung
wegen der angeklagten - gegebenenfalls tateinheitlichen - Verstöße gegen das
Fleischhygienegesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
erfolgte deshalb nicht (Inzidentfreispruch).
II.
Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass es die Strafkammer entgegen
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (nF) unterlassen habe, in der Hauptverhandlung
mitzuteilen, dass im Zwischenverfahren Verständigungsgespräche stattgefunden
haben.
2. Nach dem Revisionsvorbringen, das durch die Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft und die dienstliche Äußerung des Sitzungsstaatsanwalts
bestätigt und ergänzt wird, bot (oder kündigte) die Vorsitzende der Strafkammer
nach Anklageerhebung (mit Anklageschrift vom 30. August 2007) im Mai 2009
während eines Telefongesprächs und erneut im Oktober oder Anfang November
2009, als der Verteidiger beim Gericht Akteneinsicht nahm, diesem gegenüber
für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, als Strafobergrenze
an. Der sachbearbeitende Staatsanwalt hatte der Vorsitzenden zuvor
seine Zustimmung hierzu signalisiert (dies sei nicht ausgeschlossen). Der
Angeklagte, der von seinem Verteidiger über die Anfragen der Strafkammervorsitzenden
unterrichtet wurde, lehnte die Ablegung eines Geständnisses ab. Eine
zu erwartende Strafhöhe für den Fall einer Verhandlung ohne Geständnis
nannte die Strafkammervorsitzende nicht.
Das Angebot einer Verständigung seitens der Strafkammervorsitzenden
wurde in der Hauptverhandlung nicht erwähnt. Im Protokoll ist lediglich am Ende
- zutreffend - vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattfand.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
vorliegt, da das Urteil darauf jedenfalls nicht beruht.

a) Gemäß § 202a StPO kann das Gericht im Zwischenverfahren den
Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet
erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung
ist aktenkundig zu machen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt dies
entsprechend (§ 212 StPO [während des Ermittlungsverfahrens gilt für den
Staatsanwalt § 160b StPO]). War Gegenstand dieser Erörterungen die Möglichkeit
einer Verständigung (§ 257c StPO), so hat der Vorsitzende des Gerichts
dies und den wesentlichen Inhalt der Erörterungen gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1
StPO in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklage und vor der Belehrung
des Angeklagten mitzuteilen. Sofern eine derartige Mitteilung erfolgt, ist
dies im Protokoll zu vermerken (§ 273 Abs. 1a Satz 2 1. Alt. StPO). Diese Bestimmungen
wurden durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) mit Wirkung vom 4. August 2009 in die Strafprozessordnung
eingefügt.
Es liegt nahe, dass die seit dem 4. August 2009 bestehende Mitteilungspflicht
bei danach beginnenden Hauptverhandlungen auch hinsichtlich solcher
Erörterungen gilt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden. Im vorliegenden
Fall kann dies dahinstehen, da die Strafkammervorsitzende nach dem
- unwidersprochenen - Revisionsvorbringen im Oktober oder Anfang November
2009 nochmals aktiv wurde.
Mitzuteilen sind gemäß §§ 202a, 212 StPO Erörterungen des Gerichts
mit den Verfahrensbeteiligten. Beim Landgericht ist die große Strafkammer außerhalb
der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern besetzt (§ 76 Abs. 1
GVG). Sondierende Äußerungen allein des bzw. der Vorsitzenden können deshalb
nicht ohne weiteres als Erklärungen der Strafkammer verstanden werden.
Das Gesetz differenziert zwischen den Aufgaben des Gerichts (§§ 202a, 212
StPO) und des Vorsitzenden (§ 243 Abs. 4 StPO). Zwar muss an den Erörterungen
gemäß §§ 202a, 212 StPO nicht immer das Gericht in der vollen Besetzung
gemäß § 76 Abs. 1 StPO teilnehmen. Das Gericht kann sich auch über
eines seiner Mitglieder, in der Regel durch den Vorsitzenden, äußern (so ist
auch § 257c Abs. 3 StPO zu verstehen). Dann muss aber gewährleistet sein
und muss auch nach außen deutlich werden, dass den Äußerungen des Vorsitzenden
eine entsprechende Beratung, ein ausdrücklicher Auftrag des Gerichts
zugrunde liegt. Dies versteht sich auch im vorliegenden Fall nicht von selbst.
Vom Gericht geführte oder ausdrücklich autorisierte Erörterungen sind dann
auch aktenkundig zu machen (§ 202a Satz 2 StPO) und in der Hauptverhandlung
nach Verlesung des Anklagesatzes mitzuteilen (243 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Dies ist dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken (§ 273 Abs. 1a
Satz 2 1. Alt. StPO).

b) Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Vorsitzende der
Strafkammer vom Gericht (§ 76 Abs. 1 GVG) zu Verständigungsvorschlägen
ermächtigt war. Denn auf der fehlenden Mitteilung in der Hauptverhandlung über
die Gespräche der Vorsitzenden im Vorfeld beruht das angefochtene Urteil
nicht, wie eingangs bereits mitgeteilt.
aa) Darauf kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen auch an. Ein
absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO) ist nicht gegeben. Einem Verstoß gegen
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kommt auch keine entsprechende Wirkung zu.
Zwar trägt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien
zutreffend vor, die Bestimmung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO diene der
Herstellung von Transparenz. Dies führt aber nicht zu der unwiderlegbaren
Vermutung, wonach bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs
dadurch nie ausgeschlossen werden kann.
bb) Zu seiner Auffassung, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung in
der Hauptverhandlung auch beruht, verweist der Beschwerdeführer auf zwei
Punkte:
(1) Bei einer Mitteilung seitens der Strafkammervorsitzenden in der
Hauptverhandlung über ihre Anfragen zur Möglichkeit einer Verständigung hätte
sich der Angeklagte vielleicht doch noch eines anderen besonnen und ein Geständnis
abgelegt. Dies schließt der Senat aus. Eine derartige Annahme ist jedenfalls
im vorliegenden Fall mehr als fernliegend. Der immer anwaltlich bera-
tene Angeklagte hatte geständige Einlassungen mit Bestimmtheit abgelehnt.
Die grundsätzliche Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung
war ihm bekannt. Die Strafkammer sah hierzu - offensichtlich zu Recht - keine
Möglichkeit mehr, sonst hätte sie in der Hauptverhandlung den in § 257c Abs. 3
StPO gewiesenen Weg beschritten.
(2) Die Nennung einer Strafobergrenze bzw. eines Strafrahmens (§ 257c
Abs. 3 Satz 2 StPO) im Falle der Ablegung eines Geständnisses - habe, auch
wenn die Verständigung scheitert, am Ende eines dann streitig durchgeführten
Verfahrens im Falle einer Verurteilung zwingend Einfluss auf die Bestimmung
der Strafhöhe. Diese Orientierungsfunktion der Nennung einer Strafobergrenze
sei hier nicht zum Tragen gekommen, da die übrigen Mitglieder der erkennenden
Strafkammer über die Anfrage der Vorsitzenden nicht informiert gewesen
seien.
(a) Die behauptete fehlende Unterrichtung der übrigen Angehörigen des
Gerichts seitens der Vorsitzenden über ihren Vorstoß unter Nennung einer
Strafobergrenze ist schon nicht erwiesen. Aus der dienstlichen Äußerung des
sachbearbeitenden Staatsanwalts kann geschlossen werden, dass der beisitzende
Berufsrichter die Überlegungen seiner Vorsitzenden kannte. Auch bei
den Schöffen liegt es eher nahe, dass diese in den Beratungen davon erfuhren.
Dass vor den Schöffen etwas verheimlicht werden sollte, also ein bewusster
Verstoß - sein Vorliegen unterstellt - gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, zur Vermeidung
von Transparenz innerhalb des erkennenden Gerichts liegt hier fern.
Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli
2009 trat ohne Vorlaufzeit am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt
am 4. August 2009 in Kraft. Etwa drei Monate später begann die Hauptverhandlung
in dieser Sache. Die in § 257c StPO enthaltenen Kernbestimmungen
zum Verständigungsverfahren standen schon lange im Fokus fachlicher
Erörterungen. Demgegenüber sind die in den §§ 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4,
273 Abs. 1a Satz 2 StPO enthaltenen am 3. August 2009 im Bundesgesetzblatt
veröffentlichten Begleitbestimmungen erst allmählich ins Bewusstsein auch der
juristischen Praxis gedrungen.
Den Umfang der Information der Schöffen sowie des Beisitzers freibeweislich
weiter abzuklären, steht das Beratungsgeheimnis entgegen.
(b) Im Übrigen kommt einem für den Fall eines Geständnisses vor oder
zu Beginn einer Hauptverhandlung in den Raum gestellten Strafrahmen (zur
Frage der Notwendigkeit der Nennung einer Strafunter- und einer Strafobergrenze
vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, Rn. 7 ff, und
vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, Rn. 6) für die Strafzumessung nach langer
streitiger Hauptverhandlung in der Regel keine Bedeutung mehr zu. Dies
gilt ebenso für eine in diesem Zusammenhang genannte zu erwartende Strafe
für den Fall einer Verurteilung ohne ein Geständnis. Zwingend sind Äußerungen
des Gerichts zu Letzterem allerdings nicht und sie sind meist auch nicht
zweckmäßig.
Wird allerdings bei Verständigungsgesprächen die bei einem "streitigen
Verfahren" zu erwartenden Sanktion genannt, dann darf die Differenz zu der für
den Fall eines Geständnisses zugesagten Strafobergrenze nicht zu groß sein
("Sanktionsschere"). Die ohne Absprache in Aussicht gestellte Sanktion darf
nicht das vertretbare Maß überschreiten, so dass der Angeklagte inakzeptablem
Druck ausgesetzt wird. Entsprechend darf das Ergebnis des Strafnachlasses
im Hinblick auf ein Geständnis nicht unterhalb der Grenze dessen liegen,
was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann (BGH,
Beschluss vom 3. März 2005 - BGHSt GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 50).
Die Frage nach dem Vorliegen einer unzulässig weit geöffneten „Sanktionsschere“
bezieht sich hinsichtlich beider Alternativen (mit und ohne Geständnis
) auf den Zeitpunkt der Verständigungsgespräche. Der Unterschied in der
- antizipierten - Strafzumessungsbewertung im Falle eines streitigen Verfahrens
im Vergleich zum einvernehmlichen Verfahren liegt dann zwar allein in der Ablegung
eines Geständnisses und dessen Folgen, wie Verkürzung der Hauptverhandlung
oder Schonung der Opfer der Straftat. Das Gewicht eines Geständnisses
kann allerdings in verschiedenen Verfahren gleichwohl sehr unterschiedlich
sein. Deshalb verbietet sich eine mathematische Betrachtung, etwa
der angemessene Strafrabatt dürfe in der Regel nicht mehr als 20 % bis 30 %
betragen (so aber Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn.19). Maßgeblich
sind immer die Verhältnisse des Einzelfalls.
Der zum Zeitpunkt von Verständigungsbemühungen vor oder zu Beginn
der Hauptverhandlung vom Gericht in Aussicht gestellte Strafrahmen sowie eine
in diesem Zusammenhang für den Fall eines Verfahrens ohne Verständigung
genannte Strafhöhe orientiert sich an den Informationen über den Angeklagten
und die ihm zur Last gelegten Taten aus den Akten. Im Falle einer erfolgreichen
Verständigung mit einem - überprüften - Geständnis und einer dann
regelmäßig nicht allzu langen Hauptverhandlung wird sich an dieser Bewertung
meist nichts Grundsätzliches ändern. Der zugesicherte Strafrahmen wird dann
durch das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt (sonst gilt
§ 257c Abs. 4 StPO). Ähnliches wird bei einem kurzen streitigen Verfahren anzunehmen
sein.
Kommt es demgegenüber mangels einer Verständigung zu einer langen
Hauptverhandlung mit einer umfangreichen Beweiserhebung, so kann sich der
aus den Akten gewonnene Eindruck von Tat und Täter im Einzelfall entscheidend
verändern, zum Vor- oder zum Nachteil des Angeklagten. Dem früher für
den Fall eines Geständnisses genannten Strafrahmen (§ 257c Abs. 3 StPO)
kann dann keine Orientierung zukommen, ebenso wenig einer anfangs für den
Fall einer streitigen Hauptverhandlung prognostizierten Strafe. Eines besonderen
Hinweises darauf bedarf es nicht. Dass der Inbegriff der Hauptverhandlung
maßgeblich ist (§ 261 StPO) versteht sich von selbst. Feste, gar mathematisch
bestimmte Regeln über die Ausrichtung der Strafhöhe nach der Durchführung
eines „streitigen“ Verfahrens an der für den Falle eines Geständnisses vor oder
zu Beginn der Hauptverhandlung genannten Obergrenze verbieten sich deshalb
entgegen dem Revisionsvorbringen auch insoweit (a.A. Meyer-Goßner, StPO,
53. Aufl., § 257c Rn.19, wonach eine Strafe ohne Geständnis in der Regel maximal
ein zusätzliches Drittel über der im Rahmen der Verständigungsgespräche
genannten Strafobergrenze liegen dürfe).
4. Die im vorliegenden Fall ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erscheint
aufgrund des festgestellten Tatbildes als durchaus maßvoll. Dass sie
bei einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nach Verlesung des Anklagesatzes
noch geringer ausgefallen wäre, ist nach allem auszuschließen.
III.
Dass die getäuschten Abnehmer der Fleischprodukte der Kategorie 3
diese vor Aufdeckung der Tat noch gutgläubig als Lebensmittel weiterverkaufen
konnten, entlastet den Angeklagten entgegen den Darlegungen in der Revisionsbegründung
(zur Sachrüge) nicht, ebenso wenig wie es einen Autodieb entlastet
, wenn die Versicherung des Bestohlenen diesem den Schaden ersetzt.
Beides führt nur zu einer nachträglichen Schadensverlagerung (vgl.
SSW/Satzger, StGB, § 263 Rn. 152 f).
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Jäger

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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

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(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

6
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze, anzugeben ist (vgl. näher BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 mwN). Letztlich kann diese unterschiedlich beurteilte Frage (vgl. BGH aaO mwN) aber offen bleiben; es ist nicht ersichtlich, wie sich ein (etwaiger) Verfahrensfehler hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte (vgl. BGH aaO mwN). Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige „Punktstrafe“ (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 mwN, NStZ 2010, 650) festgelegt haben.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.