Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Apr. 2014 - VII R 7/13

published on 09/04/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Apr. 2014 - VII R 7/13
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihren Firmensitz im Freihafen Hamburg und betreibt dort ein Steuerlager. Ohne für die jeweils aus dem Steuerlager entfernten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein elektronisches begleitendes Verwaltungsdokument (eVD) oder ein noch bis zum 31. Dezember 2011 zulässiges begleitendes Verwaltungsdokument (VD) auszustellen, beförderte sie die Erzeugnisse im Zeitraum vom 15. Februar bis 25. Mai 2011 als unversteuerten Schiffsbedarf lediglich mit Lieferzetteln nach § 27 der Zollverordnung (ZollV) an bezugsberechtigte Seeschiffe. Mit der Begründung, die Steuer sei durch die Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager entstanden, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) Tabak-, Bier- und Branntweinsteuer in Höhe von 11.035 € fest.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihrem Steuerlager entnommen, ohne dass sich nach der Entnahme ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen habe, weshalb die Tabaksteuer nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG), die Biersteuer nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Biersteuergesetzes (BierStG) und die Branntweinsteuer nach § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) entstanden seien.

3

Die Rechtsansicht der Klägerin, nach der sich die Waren nicht im steuerrechtlich freien Verkehr befunden hätten, weil sie aufgrund ihrer Beförderung innerhalb des Freihafens als Freizone des Kontrolltyps I nicht in den freien Wirtschaftskreislauf des Steuergebiets eingegangen seien, finde keine Stütze in den Bestimmungen der Verbrauchsteuergesetze und des Unionsrechts. Als Teil der Bundesrepublik Deutschland gehöre der Freihafen Hamburg zum Verbrauchsteuergebiet. Daraus folge, dass sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet worden sei, nur im steuerrechtlich freien Verkehr befinden könnten. In einem der in § 4 Nr. 3 TabStG, § 3 Nr. 3 BierStG sowie § 132 Nr. 3 BranntwMonG genannten zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren hätten sich die als Schiffsbedarf dem Steuerlager entnommenen Waren nicht befunden. Der Lieferzettel nach § 27 ZollV könne das aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht erforderliche (elektronische) begleitende Verwaltungsdokument nicht ersetzen. Unerheblich sei, dass der Freihafen Hamburg nach § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerrechtlich als Ausland angesehen und nach Art. 166, 167 des Zollkodex (ZK) als Freizone eingestuft werde. Schließlich erweise sich die Steuererhebung aufgrund des Verstoßes gegen Formerfordernisse nicht als unverhältnismäßig.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe den verbrauchsteuerrechtlichen Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs verkannt und Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9/12) unzutreffend ausgelegt. Entgegen der Auffassung des FG sei Art. 7 Abs. 2 VStSystRL, der lediglich Regelbeispiele anführe, keine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs zu entnehmen. In den Fällen, in denen wie im Streitfall bloße Formverstöße vorlägen, müsse der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs offen gehalten werden; jedenfalls könne er nicht bloß formal auf die Fälle beschränkt werden, in denen weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren vorliege. Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit einem Lieferzettel nach § 27 ZollV gewährleiste die Steueraufsicht und schließe die Annahme aus, die Ware habe Eingang in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf gefunden und befinde sich im freien Verkehr. Dass sich eine Ware nur dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden könne, wenn sie tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaates eintrete, belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 29. April 2010 C-230/08 (Slg. 2010, I-3799). Im Streitfall sei zudem zu berücksichtigen, dass sich an die Entfernung aus dem Steuerlager eine Steuerbefreiung, nämlich eine steuerfreie Verwendung der Waren als Schiffs- und Reisebedarf, angeschlossen habe. Im Übrigen könne die bloße Unterbrechung der Steueraufsicht keine Verbrauchsteuerschuld entstehen lassen, sondern allenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach Jatzke (Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, S. 228) könne die zu § 50 der Abgabenordnung (AO) ergangene Rechtsprechung, nach der die Unterbrechung der Steueraufsicht nicht zur Steuerentstehung führe, auf die neuen Verbrauchsteuerentstehungstatbestände übertragen werden.

5

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

6

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Es schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Da die Verwendung des eVD oder VD für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens als konstitutiv angesehen werden müsse, hätten sich die von der Klägerin ohne Verwendung eines solchen Dokuments aus dem Steuerlager entfernten Waren nicht in einem Verfahren der Steueraussetzung befunden. Auf die Beförderung im Steuergebiet beschränkte Vereinfachungen habe der Gesetzgeber nicht zugelassen. Da die unionsrechtlichen Vorgaben eindeutig seien, bestehe kein Anlass für eine Befassung des EuGH. Die Überlegungen der Klägerin zum Begriff des Entziehens und zum Vorliegen einer Unregelmäßigkeit seien für den Streitfall, in dem es um eine Steuerentstehung aufgrund der Entfernung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager gehe, ohne Belang. Schließlich seien nach § 27 Abs. 9 Satz 1 ZollV zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an die bezugsberechtigten Personen abzugeben. Dies schließe die Annahme aus, bei der Regelung des § 27 ZollV handele es sich um eine das Steueraussetzungsverfahren verdrängende Steuerbefreiung.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Durch die Entfernung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem im Freihafen liegenden Steuerlager ohne die formgerechte Eröffnung eines Steuerversandverfahrens unter Verwendung der hierzu vorgeschriebenen Verwaltungsdokumente ist die jeweilige Verbrauchsteuer entstanden, so dass die Klägerin vom HZA zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden ist.

10

1. Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 TabStG, § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BierStG und § 143 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der jeweiligen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung oder eine Steuerbefreiung an. Zur Belieferung von Seeschiffen mit unversteuertem Schiffsbedarf hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG verbrauchsteuerpflichtige Waren aus ihrem Steuerlager entfernt und für diese Waren lediglich einen nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebenen "Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf gemäß § 27 ZollV" ausgestellt. Da sich an die Entfernung aus dem Steuerlager weder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren noch eine Steuerbefreiung angeschlossen hat, ist die jeweilige Verbrauchsteuer nach den genannten Bestimmungen entstanden.

11

a) Mit der Verwendung des vorgeschriebenen Lieferzettels gemäß § 27 Abs. 12 ZollV wird kein Versandverfahren unter Steueraussetzung eröffnet. Denn soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, gelten nach § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG und § 138 Abs. 1 BranntwMonG Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL erfolgen. Danach handelt es sich bei der Verwendung des eVD um eine materielle Voraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (Schröer-Schallenberg/Bongartz, Überblick über die Einführung von EMCS, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 161, 165 f.). Die Klägerin hat weder ein eVD noch ein im Streitjahr nach § 61 Satz 1 Nr. 2 der Tabaksteuerverordnung, § 53 Satz 1 Nr. 2 der Biersteuerverordnung und § 68 Satz 1 Nr. 2 der Branntweinsteuerverordnung für eine Übergangszeit noch zugelassenes VD, sondern ausschließlich den von § 27 Abs. 12 ZollV geforderten Lieferzettel verwendet. Dieser Lieferzettel kann jedoch das verbrauchsteuerrechtlich vorgeschriebene VD nicht ersetzen. Da er nicht die gleichen Angaben enthält, die für das VD vorgeschrieben sind (z.B. die Verbrauchsteuernummern von Versender und Empfänger, KN-Codes der alkoholischen Getränke sowie Bezugs- und Rechnungsnummern), kann der Lieferzettel auch nicht als Handelsdokument i.S. des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 276/1) angesehen werden.

12

b) Nach den Feststellungen des FG hat sich an die Entfernung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager weder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren angeschlossen. Infolgedessen kommt aufgrund der in § 4 Nr. 3 TabStG, § 3 Nr. 3 BierStG und § 132 Nr. 3 BranntwMonG festgelegten Begriffsbestimmung, die den steuerrechtlich freien Verkehr negativ vom Steueraussetzungsverfahren und vom zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren abgrenzt, nur noch in Betracht, dass sich die Waren nach ihrer Entfernung aus dem Steuerlager im steuerrechtlich freien Verkehr befunden haben. Einen dritten, der Steuerentstehung entgegenstehenden Status kennt das deutsche Verbrauchsteuerrecht nicht. Die nationalen Vorschriften sind insoweit eindeutig und bedürfen auch keiner den Steuerentstehungstatbestand der Entfernung aus dem Steuerlager einschränkenden richtlinienkonformen Interpretation.

13

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber mit der Normierung der in § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 TabStG, § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BierStG und § 143 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG festgelegten Steuerentstehungstatbestände das einschlägige Unionsrecht zutreffend umgesetzt.

14

a) Nach Art. 7 Abs. 1 VStSystRL entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. In Art. 7 Abs. 2 VStSystRL hat der Unionsgesetzgeber abschließend die Fälle benannt, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist. Danach gilt z.B. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung, d.h. auch die Entfernung aus einem Steuerlager, als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Behauptung der Klägerin, es handele sich lediglich um eine nicht abschließende Auflistung von Regelbeispielen, findet weder eine Stütze in den Erwägungsgründen noch in den Regelungen der VStSystRL. Im achten Erwägungsgrund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Mit dieser Zielvorgabe ließe es sich schwerlich vereinbaren, den Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs und damit die Steuerentstehung in einer unbestimmten Anzahl von Fällen offen zu halten und die in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL getroffenen Regelungen als ergänzungsbedürftig zu erachten oder in den Fällen durch eine teleologische Interpretation einzuschränken, in denen nach Auffassung der Klägerin bloße Formverstöße vorliegen bzw. eine steuerliche Kontrolle außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens gewährleistet ist. Die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht führte dazu, dass es die Mitgliedstaaten in der Hand hätten, den Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Abweichung von den in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL festgelegten Vorgaben durch die Anordnung rein nationaler Kontrollmaßnahmen, wie sie die Lieferzettel nach § 27 Abs. 12 ZollV sind, selbst zu bestimmen.

15

b) Für die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht lässt sich auch Art. 10 VStSystRL nichts entnehmen (a.A. Reiche, Steuerrechtlich freier Verkehr im Freihafen?, ZfZ 2012, 113, 114 f.), der lediglich die Erhebungskompetenz der Mitgliedstaaten im Fall von Unregelmäßigkeiten regelt, die eine Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL zur Folge haben. Dass der Begriff der Unregelmäßigkeit als Oberbegriff für alle Fälle gewählt wurde, die zu einer Steuerentstehung führen, belegt die im Wesentlichen identische Regelung in Art. 38 VStSystRL, nach der im Fall einer begangenen bzw. festgestellten Unregelmäßigkeit die Waren einer Verbrauchsteuer unterliegen bzw. die Verbrauchsteuer zu entrichten ist. Zudem wird der Begriff der Unregelmäßigkeit in Art. 10 Abs. 6 VStSystRL und Art. 38 Abs. 4 VStSystRL identisch dahingehend bestimmt, dass er jede nicht ordnungsgemäße Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfasst.

16

c) Das Verfahren der Steueraussetzung zur Vermeidung einer Steuerentstehung könnte allenfalls in den Fällen als entbehrlich erachtet werden, in denen die Mitgliedstaaten nach Art. 30 VStSystRL auf ihr eigenes Hoheitsgebiet beschränkte Ausnahmen zugelassen haben oder in denen die unionsrechtlichen Regelungen gemäß Art. 5 VStSystRL keine Anwendung finden. Von der nach Art. 30 VStSystRL eröffneten Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, hat die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf inländische Freizonen jedoch keinen Gebrauch gemacht. Freizonen sind vom räumlichen Anwendungsbereich der VStSystRL auch nicht ausgenommen (Art. 5 VStSystRL), folglich gehören die deutschen Freihäfen zu dem in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen festgelegten Steuergebiet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 TabStG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BierStG, § 130 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG), so dass sich in Bezug auf die anzuwendenden verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen keine Besonderheiten ergeben. Allein der Umstand, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware aus einem in einer eingezäunten Freizone des Kontrolltyps I (Art. 167 Abs. 3 ZK) liegenden Steuerlager entfernt wird, steht somit der Steuerentstehung nach Art. 7 VStSystRL nicht entgegen. Der in der Literatur vertretenen Ansicht (Reiche in ZfZ 2012, 113, 115), nach der selbst eine unrechtmäßige Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren in einer Freizone aufgrund der dort gewährleisteten zollamtlichen Kontrolle nicht zu einer Überführung in den freien Verkehr führen soll, kann daher nicht gefolgt werden. Denn diese Ansicht schlösse selbst im Fall eines Diebstahls verbrauchsteuerpflichtiger Waren und bei deren Verbleib oder Verbrauch auf dem Freihafengelände eine Steuerentstehung aus. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis den unionsrechtlichen Vorgaben widerspräche.

17

d) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet das Urteil des EuGH in Slg. 2010, I-3799 keine einschränkende Auslegung der nationalen Bestimmungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der EuGH in diesem Urteil mit dem Eintritt der Verbrauchsteuerpflicht einer Ware bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union und der Steuerentstehung in Fällen des Einfuhrschmuggels und nicht mit den Fällen der Steuerentstehung durch Entfernung einer bereits der Verbrauchsteuer unterworfenen Ware aus einem im Unionsgebiet liegenden Steuerlager befasst hat. Im Streitfall steht außer Frage, dass die aus dem Steuerlager der Klägerin entfernten Waren der Verbrauchsteuer unterliegen, so dass sich insoweit eine mit dem Einfuhrschmuggel vergleichbare Problemstellung nicht ergibt. Insbesondere kann die Lagerung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in einem zugelassenen Steuerlager nicht mit der Situation gleichgesetzt werden, in der sich eine Ware auf dem Transport von einer Drittlandsgrenze zur ersten im Gebiet der Europäischen Union liegenden Zollstelle befindet. Nur für solche Waren, die gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. d ZK bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen von den örtlichen Zoll- und Steuerbehörden beschlagnahmt worden sind, hat der EuGH den Eintritt der Verbrauchsteuerpflicht und damit die Möglichkeit einer Steuerentstehung mit dem Hinweis verneint, dass (erst) das Vorhandensein vorschriftswidrig verbrachter Waren im Zollgebiet der Europäischen Union eine sehr große Gefahr berge, dass diese Waren letztlich Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten finden. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich deshalb die vom EuGH zum Einfuhrschmuggel entwickelten Grundsätze nicht auf den Fall übertragen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens aus einem Steuerlager entfernt werden.

18

Im Übrigen hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2001 C-325/99 (Slg. 2001, I-2729) die Ansicht der Europäischen Kommission zu eigen gemacht, nach der aus der Systematik der Richtlinienbestimmungen zur Definition und Funktionsweise der Steuerlager und des Verfahrens der Steueraussetzung folge, dass eine außerhalb eines solchen Verfahrens angetroffene verbrauchsteuerpflichtige Ware notwendigerweise zu einem bestimmten Zeitpunkt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sei. Indem der Unionsgesetzgeber die "Entnahme" der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gleichgestellt habe, habe er deutlich gemacht, dass jede Herstellung oder Verarbeitung, jeder Besitz und jede Beförderung außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zur Entstehung des Steueranspruchs führe. Diesen Ausführungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der EuGH den Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaats als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der unionsrechtlich festgelegten Steuerentstehungstatbestände verstanden wissen wollte oder die Ersetzung des Steueraussetzungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 30 VStSystRL durch rein nationale Maßnahmen der Steueraufsicht für möglich gehalten hat.

19

3. An die Entnahme der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus dem Steuerlager hat sich keine Steuerbefreiung angeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck der in den § 15 Abs. 1 TabStG, § 14 Abs. 1 BierStG und § 143 Abs. 1 BranntwMonG getroffenen Regelungen soll eine Steuerentstehung in den Fällen verhindert werden, in denen die verbrauchsteuerpflichtige Ware einer steuerbegünstigten Verwendung zugeführt werden soll. Durch den Verzicht auf eine Entstehung der Steuer trotz Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr wird ein aufwändiges Entlastungsverfahren vermieden. Eine fortdauernde steuerliche Kontrolle durch Anwendung eines weiteren Steueraussetzungsverfahrens ist im Fall einer Steuerbefreiung nicht erforderlich. Von einer in den genannten Bestimmungen angesprochenen Steuerbefreiung kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn das Gesetz im Hinblick auf einen bestimmten Ge- oder Verbrauch der Ware ausdrücklich die Verwendung des Steueraussetzungsverfahrens anordnet und damit die Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr auf einen späteren Zeitpunkt als dem der Entfernung aus dem Steuerlager verlegt. So liegt es im Streitfall, denn § 27 Abs. 9 Satz 1 ZollV verlangt ausdrücklich, dass in zollrechtlichen Ausfuhrfällen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an die Bezugsberechtigten abzugeben und von diesen auszuführen sind. Folgte man der Ansicht der Revision, nach der Schiffs- und Reisebedarf ohne die Folge der Steuerentstehung auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens und lediglich mit einem Lieferzettel nach § 27 Abs. 12 ZollV abgegeben werden könnte, bestünde für die in § 27 Abs. 9 Satz 1 ZollV normierte Regelung kein Anwendungsbereich. Bei diesem Befund kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die von der Klägerin zu § 50 AO und zur zweckwidrigen Verwendung angestellten Überlegungen ohne Belang. Unerheblich ist darüber hinaus, dass Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Wasserfahrzeugen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.V.m. § 4 Nr. 2 UStG von der Steuer befreit sind. Denn die im Umsatzsteuerrecht als echte Steuerbefreiung ausgestaltete Regelung (vgl. Jatzke in Sölch/Ringleb, UStG, § 8 Rz 5) kann auf das Verbrauchsteuerrecht nicht übertragen und zur Auslegung und Anwendung der Steuerentstehungstatbestände herangezogen werden.

20

Der Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts auf Grund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415, Rz 16).

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Annotations

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3.
die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 14 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

1.
in ein Steuerlager aufgenommen waren und
2.
in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
3.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unter Aussetzung der Tabaksteuer anzuwenden ist;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Tabakwaren erfasst, die
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
9.
Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabakwaren nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
14.
Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
9.
Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;
12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.

(3) Die Steuer wird unbedingt,

1.
wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind,
2.
in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entsprechend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Tabakwaren nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Tabakwaren versandt werden;
3.
im Fall von Beförderungen von Tabakwaren in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den das Bier versandt wird;
3.
im Fall von Beförderungen von Bier in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unter Aussetzung der Tabaksteuer anzuwenden ist;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Tabakwaren erfasst, die
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
9.
Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabakwaren nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
14.
Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
9.
Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;
12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind

1.
Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a)
ganz aus natürlichem Tabak,
b)
mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c)
gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
2.
Zigaretten:
a)
Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
b)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
c)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
3.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist das Durchschnittsgewicht von 1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.

(8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.

(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
2.
Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3.
die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 14 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

1.
in ein Steuerlager aufgenommen waren und
2.
in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
3.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.

(3) Die Steuer wird unbedingt,

1.
wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind,
2.
in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

1.
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs);
2.
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
3.
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;
5.
andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

1.
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen;
2.
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
3.
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4.
andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.