Biersteuerverordnung - BierStV 2010 | § 53 Übergangsregelungen

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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes Inhaltsverzeichnis

Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

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published on 09/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihren Firmensitz im Freihafen Hamburg und betreibt dort ein Steuerlager. Ohne für die jeweils aus dem S
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