Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2606

published on 29/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2606
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Beklagte an die Beigeladene für die Sanierung und Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung S. zu einem Wohngebäude. Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung hierfür mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf den bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 sowie unter Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften, insbesondere für das Bestandsgebäude sowie Balkone auf der Nordostseite des Gebäudes zum Grundstück der Klägerin, FlNr. … Gemarkung S., hin. Die Klägerin betreibt auf diesem nordöstlich gelegenen Grundstück einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt samt Parkplätzen und ist der Ansicht, das Bauvorhaben verstoße gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch und verletzte das Gebot der Rücksichtnahme. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 abgewiesen, weil der Bauvorbescheid Bindungswirkung entfalte und die Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu Recht erteilt worden seien. Hiergegen richtet der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach liegen solche Zweifel hier nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet der bestandskräftige Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 Bindungswirkung für das beantragte und mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 genehmigte Bauvorhaben. Der von ihr geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch ist deshalb ebenso wenig wie die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Anfechtungsklageverfahren gegen die Baugenehmigung zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris Rn. 12; U.v. 13.2.2006 - 14 B 04.1331 - juris Rn. 24).

Der Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 beurteilt die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB einschließlich der denkmalschutzrechtlichen Aspekte nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG) sowie die Zulässigkeit des Stellplatznachweises durch das geplante Parksystem im Hof (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten). Abstandsflächenvorschriften waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauvorbescheid weder Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis 31.8.2018 geltenden Fassung vom 14.8.2007, GVBl S. 588) noch war die Erteilung von Abweichungen von der Klägerin im Rahmen des Bauvorbescheids beantragt (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO a.F.), so dass sich der Bauvorbescheid hierzu auch nicht verhält (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2018, Art. 71 Rn. 69).

Der Umfang der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids nach Art. 71 BayBO richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen (BayVGH, U.v. 27.1.2009 - 1 B 06.517 - juris Rn. 61). Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht (BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl 1997, 341; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 106) und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2006 - 14 B 04.1331 - juris Rn. 23). Bauordnungsrecht kann dabei allerdings - anders als die Klägerin meint - nur zum Tragen kommen, soweit dieses überhaupt Gegenstand des Bauvorbescheids war (vgl. Michl in Spannowsky/Manssen, BeckOK BayBO, Stand 1.3.2019, Art. 71 Rn. 53).

Danach ist hier die Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 nicht entfallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anhand eines Vergleichs der beiden Vorhaben festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das im Bauvorbescheid genehmigte Vorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude und Errichtung eines Parksystems“ mit 24 Wohnungen und fünf Appartements gemäß dem Vorbescheidsantrag vom 14. März 2013 mit dem durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 genehmigten Bauvorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude und Errichtung eines Kraftfahrzeug-Parksystems“ mit 29 Wohneinheiten im Wesentlichen identisch ist. Die von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Kriterien zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.

a) Soweit sich die Klägerin auf eine abstandsflächenrechtliche Relevanz der Abgrabungen im Bereich des Souterrains auf der nordöstlichen Seite des Gebäudes beruft, war das Abstandsflächenrecht - wie oben ausgeführt - hier nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Gleiches gilt, soweit die Klägerin insoweit eine abstandsflächenrechtlich relevante Änderung der Wandhöhe des bestehenden Baukörpers hinsichtlich der Bemessung der Abstandsfläche geltend macht. Darüber hinaus ist eine möglicherweise andere Beurteilung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht substantiiert dargelegt, weil eine Änderung des maßgeblichen Immissionsortes nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm hinsichtlich der bereits vorhandenen Fenster und Anordnung schutzbedürftiger Räume im Souterrain weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Die von der Klägerin angeführte angebliche fehlende Zuordnung der konkreten Nutzung einzelner Räumlichkeiten im Bauvorbescheidsverfahren, insbesondere die erstmalige Zuordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 zur Nordostseite im Souterrain, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass sich bereits aus der Bezeichnung und Darstellung einer Wohneinheit als Ein-Zimmer-Appartement zwangslogisch ein schutzwürdiger Aufenthaltsraum ergeben dürfte, beinhaltet der mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 genehmigte Plan „Grundrisse Untergeschoss, Souterrain“ nicht nur die Abkürzungen, sondern - entgegen der Darstellung der Klägerin - auch die Erläuterung der Abkürzungen, so dass sich unschwer erkennen lässt, dass bereits im Vorbescheid schutzbedürftige Räume nach Nordosten ausgerichtet waren.

b) Hinsichtlich des Geländers, das die Nutzung der Dachterrasse auf dem nördlichen Querbau begrenzt und gegenüber dem Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 in der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 um ca. 1 m zurückversetzt wurde, ist bereits eine wesentliche Änderung nicht ersichtlich. Abgesehen davon greift die von der Klägerin geltend gemachte abstandsflächenrechtliche Relevanz nicht, weil die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nicht Gegenstand des Bauvorbescheids waren. Gleiches gilt für die von der Klägerin für eine wesentliche Änderung aus abstandsflächenrechtlichen Gründen angeführte Breite und Tiefe der vorgesehenen Balkone. Zudem zeigt das Zulassungsvorbringen insoweit eine wesentliche Änderung der planungsrechtlich relevanten Aufenthaltsmöglichkeit der Balkone durch die Verkürzung der Balkontiefe ebenfalls nicht auf.

c) Soweit sich die Klägerin auf eine Änderung der Grundrisse einzelner Wohneinheiten beruft und aus brandschutzrechtlichen Vorgaben das Vorliegen einer wesentlichen Änderung herleitet, ist dies für die im Bauvorbescheid erfolgte bauplanungsrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Brandschutzanforderungen waren nicht Gegenstand des erteilten Bauvorbescheids und können daher auch keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens begründen, zumal die angeführten Änderungen im Gebäudeinneren liegen und somit hier keine Auswirkungen auf die bauliche Erscheinung oder die planungsrechtliche Beurteilung haben.

d) Der von der Klägerin angeführte Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Vorbescheid sowie den ihm zugrundeliegenden Antragsunterlagen und der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag gestellten Frage ergibt sich, dass die komplette Nutzung des Gebäudes als reines Wohngebäude planungsrechtlich zugelassen wurde. Die Streichung im Dachbereich auf dem Plan „Schnitt 1-1, Detailskizzen“ sowie der fehlende Genehmigungsstempel hierauf und auf den Plänen „4. Obergeschoss, Dachgeschoss“ und „Schnitt 2-2“, ändert hieran nichts, weil damit keine Einschränkung der Wohnnutzung in Teilen des Gebäudes verbunden ist. Der Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 weist ausdrücklich darauf hin, dass die in ihm angegebenen Punkte für den zu stellenden Bauantrag zu beachten bzw. zu erledigen sind. Aus dem Hinweis Nr. 9 des Vorbescheids lässt sich insoweit entnehmen, dass sich die ursprünglich vorgesehenen Balkone in der Traufe und im 2. Dachgeschoss nicht i.S.d. § 34 BauGB einfügen. Somit ergibt sich durch die o.g. Streichung keine Reduzierung der Wohneinheiten, wie auch die Angaben auf den anderen genehmigten Plänen, die beantwortete Fragestellung und die inhaltliche Formulierung des Vorbescheids vom 30. Dezember 2013 zeigen. Im Ergebnis kann deshalb hieraus auch keine Einschränkung der Wohnnutzung hinsichtlich des Dachgeschosses abgeleitet werden.

2. Die mit dem Zulassungsvorbringen angegriffenen, durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 von der Beklagten erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich des Bestandsgebäudes liege keine grundstücksbezogene Atypik vor, weil es sich hier um keinen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung handle und durch die Wohnnutzung im Souterrain mit erheblichen Immissionen zu rechnen sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zulassung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen aufgrund einer abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung des Bestandsgebäudes rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es hat dabei einen atypischen Fall bejaht und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen für vereinbar gehalten. Dies ist unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht von einer Fallgruppe normativen Überhangs (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 6) bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des Bestandsgebäudes aus, weil die beanstandete Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude in Wohnen für die Klägerin aufgrund der o.g. Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 nicht mehr angreifbar ist. Damit steht eine bauplanungsrechtlich zulässige Wohnnutzung fest, so dass das Argument einer angemessen Nutzung vorhandener Bausubstanz ohne weiteres tragfähig ist. Die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung angeführten denkmalschutzrechtlichen Aspekte sind, da vom Prüfungsumfang des Bauvorbescheids erfasst (s.o.), ebenfalls nicht mehr relevant. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch die Abgrabungen im Souterrain legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Parkplatznutzung der Klägerin - anders als eine eventuell vorhandene Wohnnutzung - unter dem Gesichtspunkt des Wohnfriedens und des Sozialabstands, selbst wenn diese Gegenstand der abstandsflächenrechtlichen Prüfung sein sollten (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 9 ZB 15.2458 - juris Rn. 10) - weniger sensibel ist. Soweit die Klägerin auf eine Schutzbedürftigkeit der Wohnungen vor Parkplatzlärm abstellt, ist dies im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Bauvorbescheid beurteilt worden. Darüber hinaus zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Balkone als sogenannter Außenwohnbereich in gleichem Maße schutzwürdig sind, wie die Wohnnutzung innerhalb des Gebäudes (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 94).

b) Hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der Balkone mag zwar die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO fraglich erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2005 - 2 ZB 02.2285 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage allerdings offen gelassen und unter Abwägung der nachbarlichen Interessen darauf abgestellt, dass die Balkone der Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse und damit sinnvollen Modernisierungsinteressen des Bauherrn sowie dem Erhaltungsinteresse von denkmalgeschützter Bausubstanz entsprechen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 9 CS 16.2278 - juris Rn. 18; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 6). Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht, dass die Zulässigkeit der Nutzungsänderung in Wohnen aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 ihr gegenüber bestandskräftig feststeht. Ihr Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass durch die Berücksichtigung der Balkone - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks entsteht, zumal die Abstandsflächen - selbst bei Behandlung als fiktiver oder versetzter Außenwandteil - jedenfalls innerhalb der Abstandsflächen des Bestandsgebäudes liegen.

c) Soweit die Klägerin auf die Dachterrasse im nördlichen Querbau des Bestandsgebäudes abstellt, ist eine ausschließliche Wohnnutzung des Gebäudes gemäß Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 zulässig. Dass sich durch die Nutzung als Dachterrasse veränderte Abstandsflächen gegenüber dem Bestand ergeben wird unter Berücksichtigung der Zurücksetzung des Geländers durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.