Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2606

bei uns veröffentlicht am29.04.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Beklagte an die Beigeladene für die Sanierung und Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung S. zu einem Wohngebäude. Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung hierfür mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf den bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 sowie unter Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften, insbesondere für das Bestandsgebäude sowie Balkone auf der Nordostseite des Gebäudes zum Grundstück der Klägerin, FlNr. … Gemarkung S., hin. Die Klägerin betreibt auf diesem nordöstlich gelegenen Grundstück einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt samt Parkplätzen und ist der Ansicht, das Bauvorhaben verstoße gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch und verletzte das Gebot der Rücksichtnahme. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 abgewiesen, weil der Bauvorbescheid Bindungswirkung entfalte und die Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu Recht erteilt worden seien. Hiergegen richtet der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach liegen solche Zweifel hier nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet der bestandskräftige Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 Bindungswirkung für das beantragte und mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 genehmigte Bauvorhaben. Der von ihr geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch ist deshalb ebenso wenig wie die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Anfechtungsklageverfahren gegen die Baugenehmigung zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris Rn. 12; U.v. 13.2.2006 - 14 B 04.1331 - juris Rn. 24).

Der Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 beurteilt die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB einschließlich der denkmalschutzrechtlichen Aspekte nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG) sowie die Zulässigkeit des Stellplatznachweises durch das geplante Parksystem im Hof (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten). Abstandsflächenvorschriften waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauvorbescheid weder Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis 31.8.2018 geltenden Fassung vom 14.8.2007, GVBl S. 588) noch war die Erteilung von Abweichungen von der Klägerin im Rahmen des Bauvorbescheids beantragt (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO a.F.), so dass sich der Bauvorbescheid hierzu auch nicht verhält (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2018, Art. 71 Rn. 69).

Der Umfang der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids nach Art. 71 BayBO richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen (BayVGH, U.v. 27.1.2009 - 1 B 06.517 - juris Rn. 61). Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht (BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl 1997, 341; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 106) und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2006 - 14 B 04.1331 - juris Rn. 23). Bauordnungsrecht kann dabei allerdings - anders als die Klägerin meint - nur zum Tragen kommen, soweit dieses überhaupt Gegenstand des Bauvorbescheids war (vgl. Michl in Spannowsky/Manssen, BeckOK BayBO, Stand 1.3.2019, Art. 71 Rn. 53).

Danach ist hier die Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 nicht entfallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anhand eines Vergleichs der beiden Vorhaben festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das im Bauvorbescheid genehmigte Vorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude und Errichtung eines Parksystems“ mit 24 Wohnungen und fünf Appartements gemäß dem Vorbescheidsantrag vom 14. März 2013 mit dem durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 genehmigten Bauvorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude und Errichtung eines Kraftfahrzeug-Parksystems“ mit 29 Wohneinheiten im Wesentlichen identisch ist. Die von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Kriterien zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.

a) Soweit sich die Klägerin auf eine abstandsflächenrechtliche Relevanz der Abgrabungen im Bereich des Souterrains auf der nordöstlichen Seite des Gebäudes beruft, war das Abstandsflächenrecht - wie oben ausgeführt - hier nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Gleiches gilt, soweit die Klägerin insoweit eine abstandsflächenrechtlich relevante Änderung der Wandhöhe des bestehenden Baukörpers hinsichtlich der Bemessung der Abstandsfläche geltend macht. Darüber hinaus ist eine möglicherweise andere Beurteilung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht substantiiert dargelegt, weil eine Änderung des maßgeblichen Immissionsortes nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm hinsichtlich der bereits vorhandenen Fenster und Anordnung schutzbedürftiger Räume im Souterrain weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Die von der Klägerin angeführte angebliche fehlende Zuordnung der konkreten Nutzung einzelner Räumlichkeiten im Bauvorbescheidsverfahren, insbesondere die erstmalige Zuordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 zur Nordostseite im Souterrain, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass sich bereits aus der Bezeichnung und Darstellung einer Wohneinheit als Ein-Zimmer-Appartement zwangslogisch ein schutzwürdiger Aufenthaltsraum ergeben dürfte, beinhaltet der mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 genehmigte Plan „Grundrisse Untergeschoss, Souterrain“ nicht nur die Abkürzungen, sondern - entgegen der Darstellung der Klägerin - auch die Erläuterung der Abkürzungen, so dass sich unschwer erkennen lässt, dass bereits im Vorbescheid schutzbedürftige Räume nach Nordosten ausgerichtet waren.

b) Hinsichtlich des Geländers, das die Nutzung der Dachterrasse auf dem nördlichen Querbau begrenzt und gegenüber dem Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 in der Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 um ca. 1 m zurückversetzt wurde, ist bereits eine wesentliche Änderung nicht ersichtlich. Abgesehen davon greift die von der Klägerin geltend gemachte abstandsflächenrechtliche Relevanz nicht, weil die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nicht Gegenstand des Bauvorbescheids waren. Gleiches gilt für die von der Klägerin für eine wesentliche Änderung aus abstandsflächenrechtlichen Gründen angeführte Breite und Tiefe der vorgesehenen Balkone. Zudem zeigt das Zulassungsvorbringen insoweit eine wesentliche Änderung der planungsrechtlich relevanten Aufenthaltsmöglichkeit der Balkone durch die Verkürzung der Balkontiefe ebenfalls nicht auf.

c) Soweit sich die Klägerin auf eine Änderung der Grundrisse einzelner Wohneinheiten beruft und aus brandschutzrechtlichen Vorgaben das Vorliegen einer wesentlichen Änderung herleitet, ist dies für die im Bauvorbescheid erfolgte bauplanungsrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Brandschutzanforderungen waren nicht Gegenstand des erteilten Bauvorbescheids und können daher auch keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens begründen, zumal die angeführten Änderungen im Gebäudeinneren liegen und somit hier keine Auswirkungen auf die bauliche Erscheinung oder die planungsrechtliche Beurteilung haben.

d) Der von der Klägerin angeführte Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Vorbescheid sowie den ihm zugrundeliegenden Antragsunterlagen und der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag gestellten Frage ergibt sich, dass die komplette Nutzung des Gebäudes als reines Wohngebäude planungsrechtlich zugelassen wurde. Die Streichung im Dachbereich auf dem Plan „Schnitt 1-1, Detailskizzen“ sowie der fehlende Genehmigungsstempel hierauf und auf den Plänen „4. Obergeschoss, Dachgeschoss“ und „Schnitt 2-2“, ändert hieran nichts, weil damit keine Einschränkung der Wohnnutzung in Teilen des Gebäudes verbunden ist. Der Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 weist ausdrücklich darauf hin, dass die in ihm angegebenen Punkte für den zu stellenden Bauantrag zu beachten bzw. zu erledigen sind. Aus dem Hinweis Nr. 9 des Vorbescheids lässt sich insoweit entnehmen, dass sich die ursprünglich vorgesehenen Balkone in der Traufe und im 2. Dachgeschoss nicht i.S.d. § 34 BauGB einfügen. Somit ergibt sich durch die o.g. Streichung keine Reduzierung der Wohneinheiten, wie auch die Angaben auf den anderen genehmigten Plänen, die beantwortete Fragestellung und die inhaltliche Formulierung des Vorbescheids vom 30. Dezember 2013 zeigen. Im Ergebnis kann deshalb hieraus auch keine Einschränkung der Wohnnutzung hinsichtlich des Dachgeschosses abgeleitet werden.

2. Die mit dem Zulassungsvorbringen angegriffenen, durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 von der Beklagten erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich des Bestandsgebäudes liege keine grundstücksbezogene Atypik vor, weil es sich hier um keinen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung handle und durch die Wohnnutzung im Souterrain mit erheblichen Immissionen zu rechnen sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zulassung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen aufgrund einer abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung des Bestandsgebäudes rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es hat dabei einen atypischen Fall bejaht und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen für vereinbar gehalten. Dies ist unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht von einer Fallgruppe normativen Überhangs (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 6) bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des Bestandsgebäudes aus, weil die beanstandete Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude in Wohnen für die Klägerin aufgrund der o.g. Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 nicht mehr angreifbar ist. Damit steht eine bauplanungsrechtlich zulässige Wohnnutzung fest, so dass das Argument einer angemessen Nutzung vorhandener Bausubstanz ohne weiteres tragfähig ist. Die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung angeführten denkmalschutzrechtlichen Aspekte sind, da vom Prüfungsumfang des Bauvorbescheids erfasst (s.o.), ebenfalls nicht mehr relevant. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch die Abgrabungen im Souterrain legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Parkplatznutzung der Klägerin - anders als eine eventuell vorhandene Wohnnutzung - unter dem Gesichtspunkt des Wohnfriedens und des Sozialabstands, selbst wenn diese Gegenstand der abstandsflächenrechtlichen Prüfung sein sollten (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 9 ZB 15.2458 - juris Rn. 10) - weniger sensibel ist. Soweit die Klägerin auf eine Schutzbedürftigkeit der Wohnungen vor Parkplatzlärm abstellt, ist dies im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Bauvorbescheid beurteilt worden. Darüber hinaus zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Balkone als sogenannter Außenwohnbereich in gleichem Maße schutzwürdig sind, wie die Wohnnutzung innerhalb des Gebäudes (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 94).

b) Hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der Balkone mag zwar die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO fraglich erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2005 - 2 ZB 02.2285 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage allerdings offen gelassen und unter Abwägung der nachbarlichen Interessen darauf abgestellt, dass die Balkone der Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse und damit sinnvollen Modernisierungsinteressen des Bauherrn sowie dem Erhaltungsinteresse von denkmalgeschützter Bausubstanz entsprechen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 9 CS 16.2278 - juris Rn. 18; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 6). Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht, dass die Zulässigkeit der Nutzungsänderung in Wohnen aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 30. Dezember 2013 ihr gegenüber bestandskräftig feststeht. Ihr Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass durch die Berücksichtigung der Balkone - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks entsteht, zumal die Abstandsflächen - selbst bei Behandlung als fiktiver oder versetzter Außenwandteil - jedenfalls innerhalb der Abstandsflächen des Bestandsgebäudes liegen.

c) Soweit die Klägerin auf die Dachterrasse im nördlichen Querbau des Bestandsgebäudes abstellt, ist eine ausschließliche Wohnnutzung des Gebäudes gemäß Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 zulässig. Dass sich durch die Nutzung als Dachterrasse veränderte Abstandsflächen gegenüber dem Bestand ergeben wird unter Berücksichtigung der Zurücksetzung des Geländers durch die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H* … gegen den (Tektur-)Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 16. Dezember 2014, mit dem der Beigeladenen bauliche Änderungen der Tiefgarage auf den östlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … Gemarkung H* … (Baugrundstück) genehmigt wurden und eine Abweichung für die Nichteinhaltung der Abstandsfläche im Bereich der Tiefgarage nach Westen zugelassen wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 9. Juli 2014 war der Beigeladenen der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 Wohneinheiten) mit Tiefgarage genehmigt worden. Hinsichtlich dieser Tiefgarage wurde auch eine Abweichung von der Einhaltung der notwendigen Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin erteilt. Bei der Bauausführung wurde die Außenwand der errichteten Tiefgarage höher errichtet, als im Bescheid vom 9. Juli 2014 genehmigt worden war.

Nach den vorgelegten Bauunterlagen zum Tekturantrag liegt die Oberkante Attika der Tiefgarage nach einer Kürzung der Wandelemente der Tiefgarage nunmehr um 58 cm bis 73 cm über dem Grundstücksniveau der Klägerin. Weiterhin ist in den Bauvorlagen entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung an der westlichen Grenze des Baugrundstücks nunmehr ein 3 m breiter Schutzstreifen zur Pflege mit Errichtung einer Zaunanlage und Bepflanzung in Richtung der Wohnungen SN 2, SN 3 und SN 4 eingezeichnet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein – zumindest sinngemäß – auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem angefochtenen (Tektur-)Bescheid erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund einzuhalten (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 BayBO). Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, kommt die Erteilung einer Abweichung hierbei in der Regel auch dann ohne weiteres in Betracht, wenn die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts trotz des Verstoßes nicht oder allenfalls geringfügig berührt werden, weil z.B. eine Einbuße an Belichtung und Belüftung der benachbarten Grundstücke wegen der geringen Höhe der Grenzbebauung zu vernachlässigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.8.2009 – 15 B 09.1239 – juris Rn. 19, 20; B.v. 15.02.1996 – 2 CS 96.91 – BA S. 8,9; B.v. 14.7.1995 – 2 CS 95.518 – BA. S. 7,8). In einem solchen Fall würde das Abstandsflächenrecht um seiner selbst Willen ohne erkennbaren inneren Sinn vollzogen werden (vgl. Happ, BayVBl 2014, 65/66, Anm. 20). Das ist hier der Fall.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ragt die Oberkante Attika der Tiefgarage auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück der Klägerin nach den genehmigten Bauvorlagen zum angefochtenen (Tektur-)Bescheid nunmehr zwischen 45 cm (Punkt 3 im Schnitt M 1:100) bis 51 cm (Punkt 1 im Schnitt M 1:100) über die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück hinaus. Bei diesem über den Erdboden hinausragenden Wandteil handelt es sich auch ungeachtet seiner geringen Höhe um die Außenwand eines Gebäudes, die mit ihrem oberirdischen Teil die gesetzliche Abstandsflächentiefe einzuhalten hat (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.1998 – 2 B 95.3824 – juris Rn. 22; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 6 Rn. 7).

Soweit sich die Klägerin auf eine Einschränkung der Besonnung, Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks beruft, ist aufgrund der geringen Höhe der zwischen 58 cm (Punkt 3 in Schnitt M 1:100) und höchstens 73 cm (Punkt 1 in Schnitt M 1:100) über das Gelände des Grundstücks der Klägerin hinausragenden Tiefgaragenwand aber nicht ersichtlich, dass dieser nur geringfügig oberirdisch in Erscheinung tretende Baukörper die typischen, abstandsflächenrelevanten Gebäudewirkungen entfaltet (vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 63 Rn. 56). Diese Einschätzung wird durch die vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte Bilddokumentation des Landratsamts vom 27. Januar 2015 bestätigt. Zudem befindet sich das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in einem Abstand von mindestens 18 m zur Grundstücksgrenze. Gleiches gilt hinsichtlich des Brandschutzes.

Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die auf dem Tiefgaragendach befindlichen Gärten beruft, kann dies ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der sogenannte Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzusehen ist (so BayVGH, U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 17), lässt sich den Darlegungen im Zulassungsantrag eine solche Beeinträchtigung jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann bei einer bloßen Zunahme des Höhenniveaus dieser Gärten durch den angefochtenen (Tektur-)Bescheid von ca. 20 bis 30 cm gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 nicht von einer deutlichen Erhöhung ausgegangen werden. Auch bei einer Berücksichtigung der absoluten Höhe der Wand von 58 cm bis 73 cm über dem Niveau des Grundstücks der Klägerin kann von einem nachbarschaftlichen Nebeneinander „von oben herab“ oder „von unten nach oben“ keine Rede sein. Was die gerügte Schaffung von unerwünschten Einblicksmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin angeht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass nach den genehmigten Bauvorlagen zum angefochtenen (Tektur-)Bescheid an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein 3 m breiter Schutzstreifen zur Pflege durch Errichtung einer Zaunanlage auf dem Baugrundstück sichergestellt ist, der von den Eigentümern der angrenzenden Wohnungen SN 2, SN 3 und SN 4 nicht betreten werden darf, wodurch die Einblicksmöglichkeiten deutlich reduziert werden. Diese Regelungen können bei Bedarf auch mit bauaufsichtlichen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, warum die Klägerin daneben zivilrechtlicher Möglichkeiten zum Vorgehen gegen Zuwiderhandlungen der Eigentümer dieser Wohnungen auf der Grundlage entsprechender Grunddienstbarkeiten bedarf.

Soweit sich die Klägerin schließlich im Zulassungsverfahren erstmals auf den Ablauf von Niederschlagswasser von der Tiefgarage des Baugrundstücks auf ihr Grundstück beruft, ist diese Thematik nicht Gegenstand des angefochtenen (Tektur-) Bescheids und gehört auch nicht zum Schutzzweck des Abstandsflächenrechts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 147 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei Fünftel.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

In der Stadtratssitzung vom 14. März 2013 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke FlNr. 248/1, 251 und 250 Gemarkung Baiersdorf. Im Westen des Bebauungsplangebiets grenzt eine gemischte Bebauung mit teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der Hauptstraße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „Pacé-Parks“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg – Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan waren die Flächen bis zur Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens als gemischte Bauflächen dargestellt.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er betreibt dort nach eigenen Angaben die Hofstelle eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe, der ebenfalls auf diesem Grundstück ansässig ist und dessen Geschäftsführer der Antragsteller zu 1 ist. Zwischen der verstorbenen vormaligen Eigentümerin, der Mutter des Antragstellers zu 1, und der Antragstellerin zu 2 bestand ein Pachtvertrag über die teilweise Nutzung des Grundstücks.

Die Planung soll die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der Hauptstraße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung ermöglichen. Ergänzt wird die Planung um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe, wobei sich die Ausfahrt an der nördlichen Grenze des Plangebiets zum Grundstück des Antragstellers zu 1 hin befindet.

Im Bauleitplanverfahren haben die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten während der mehrfachen Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 21. Oktober 2014 über die zuletzt eingegangenen Stellungnahmen, die Billigung des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ wurde am 22. Oktober 2014 ausgefertigt und der Beschluss des Bebauungsplans am 30. Oktober 2014 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Mutter des Antragstellers zu 1 als damalige Grundstückseigentümerin jeweils Normenkontrolle betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungssicherungsplan beantragt. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Antragsteller zu 1 deren Rechtsstreit übernommen; er wurde zudem aufgrund der mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2016 erfolgten Grundstücksübertragung mit Wirkung vom 16. März 2017 als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsteller zu 1 und 2 wurde vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2015 (Az. 9 NE 15.377) abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren (Az. 9 CE 15.949) der Mutter des Antragstellers zu 1 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. März 2015 (Az. AN 3 E 15.000258) wurde nach Erteilung der Baugenehmigung zum Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und zwei gewerblichen Einheiten, Tiefgarage mit 76 Stellplätzen und 10 Besucherparkplätzen mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 26. Juni 2015 nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Das Klageverfahren gegen diese Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 20. August 2015 (Az. AN 3 K 15.01162), das die Mutter des Antragstellers zu 1 eingeleitet hat, ruht derzeit.

Die Antragsteller tragen vor, sie seien antragsbefugt, da sie ein Interesse daran hätten, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar nördlich benachbarten Grundstück ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Durch die heranrückende Wohnbebauung bestehe die Möglichkeit, dass diese betriebliche Nutzung in ihrem Bestand gefährdet werde.

Der Bebauungsplan verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan im Widerspruch zum Durchführungsvertrag stehe, in dem ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets vorgesehen seien. Auch die Festsetzungen zum allgemeinen Immissionsschutz seien insgesamt unbestimmt, da Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht klar benannt seien und eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften abzulehnen sei. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Zielsetzung des Regionalplans „Industrieregion Mittelfranken“, da die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe und sei nicht aus dem Flächennutzungsplan, der eine gemischte Baufläche vorsehe, entwickelt worden. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets stelle einen Etikettenschwindel dar, da das tatsächliche Planungsziel auf ein reines Wohngebiet gerichtet sei. Der Bebauungsplan widerspreche der Richtlinie Sanierungsgebiet „Altstadt Baiersdorf“, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe. Es liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, weil eine reine Wohnnutzung neben dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 festgesetzt werde. Die Festsetzungen zum Lärmschutz zeigten die Ungeeignetheit des Plangebiets.

Die Abwägung des Lärms sei fehlerhaft, weil für den Betrieb der Antragstellerin zu 2 nach der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 bisher lediglich das Bestandsgebäude auf FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als maßgeblicher Immissionsort zu beachten gewesen sei und Haus A und D des geplanten Bauvorhabens nunmehr näher an den Betrieb heranrückten. Dementsprechend sei auch das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Die Lärmgutachten aus dem Baugenehmigungsverfahren der Antragstellerin zu 2 und der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17. Oktober 2012 seien unberücksichtigt geblieben. An den Gebäuden Haus A und D könnten nicht einmal die Werte für ein Mischgebiet eingehalten werden. Die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien ungenügend und nicht geeignet, die Beurteilungspegel der TA Lärm zu beeinflussen. Auch das Prinzip schallschutzoptimierter Grundrisse versage. Erforderlich sei eine Gesamtlärmbetrachtung. Auszugehen sei zudem von einem reinen Wohngebiet, da nach dem Durchführungsvertrag ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets zulässig seien. Nicht berücksichtigt sei auch die Schutzwürdigkeit sonstiger Nutzungen, insbesondere der Außenwohnbereiche.

Die Planung verletzte den Gebietsbewahrungsanspruch der Antragsteller, da das bisherige Misch-/Dorfgebiet durch die Festsetzung der dominanten Wohnnutzung kippe. Die Lärmbelastung stehe im Widerspruch zu gesunden Wohnverhältnissen. Bei der Wahl des Müllplatzstandortes und der Tiefgaragenausfahrt seien die Interessen der Antragsteller nicht ausreichend beachtet worden. Auch die Abstandsflächenbestimmungen seien fehlerhaft, weil nicht die natürliche Geländehöhe berücksichtigt werde, sondern deutliche Geländeauffüllungen geplant seien. Dies zeige sich daran, dass die Mauer zum Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf in der Abwägung mit 1,80 m eingestellt worden sei, während sie tatsächlich von Seiten der Antragsteller aus gesehen 2,30 m aufweise. Dementsprechend sei auch deren Schallschutzwirkung fehlerhaft in die Abwägung eingestellt worden.

Die Planung setze sich schließlich unzulässig über die Belange des Denkmalschutzes hinweg, weil die Höhenentwicklung des Baukörpers B unter Denkmalgesichtspunkten abzulehnen sei. Sämtliche Mängel seien offensichtlich, von Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führten zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.

Die Antragsteller beantragen,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf sei nach den vorliegenden Genehmigungen endgültig aufgegeben worden und nach den sonstigen Erkenntnissen insoweit relevante Emissionen auch nicht ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei fehlerfrei und gültig. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets. Die Lärmproblematik und die Festsetzungen zum Schallschutz seien fehlerfrei abgewogen worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Anträge abzulehnen.

Nach den vorliegenden Genehmigungen sei die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf endgültig aufgegeben worden und insoweit keine relevanten Emissionen ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei nicht unbestimmt. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets, so dass sich das zulässige Bauvorhaben beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht allein aus dem Bebauungsplan ersehen lasse. Eine Übereinstimmung von Bebauungsplan und Durchführungsvertrag sei daher nicht erforderlich, wenn der allgemeine Rahmen eingehalten werde, was hier der Fall sei. Damit bestimme der Bebauungsplan das maßgebende Schutzniveau, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Der Regionalplan erstrecke sich auf das gesamte Gemeindegebiet und erfordere nicht, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ zentralörtliche Einrichtungen vorzusehen seien. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handle, sei dessen Aufstellung auch vor Änderung des Flächennutzungsplans zulässig; der Flächennutzungsplan sei lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen, was erfolgt sei. Der Bebauungsplan widerspreche auch nicht der Konzeption des Flächennutzungsplans, weil dort der gesamte Innerortsbereich als gemischte Baufläche dargestellt war. Auch ein Widerspruch zur Richtlinie zur Gestaltung der Altstadt von Baiersdorf bestehe nicht, weil diese nicht verbindlich und lediglich für Zuschüsse aus den kommunalen Förderprogrammen maßgebend sei. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung hiermit auch auseinandergesetzt.

Die Lärmprobleme könnten durch die Festsetzungen zum Schallschutz bewältigt werden. Die Schallschutzfestsetzungen würden der Vorbelastung Rechnung tragen; eine derartige Verkehrslärmbelastung sei in dicht besiedelten Räumen nicht ungewöhnlich und stehe der Ausweisung einer Wohnbebauung nicht entgegen. Die Antragsteller differenzierten insoweit nicht zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Hinsichtlich der Abwägung des Gewerbelärms seien keine Fehler ersichtlich; das Betriebsgeschehen müsse bereits auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Es seien Festsetzungen zum Schallschutz getroffen worden; passive Schallschutzmaßnahmen, die nicht an der Emissionsquelle, sondern am Immissionsort ansetzten, seien dabei ebenfalls zulässig. Ursache des Verkehrslärms seien die Hauptstraße, die Bundesautobahn und die Eisenbahnlinie. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes seien hier nicht möglich, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht zu beanstanden. Eine Gesamtlärmbetrachtung des Gewerbelärms sei erfolgt, eine gemeinsame Betrachtung aller Lärmwerte wegen der Geltung unterschiedlicher Regelwerke nicht geboten, zumal gesundheitsgefährdende Werte im Rahmen einer Abschätzung nicht erreicht würden. Die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche bestehe grundsätzlich nur tagsüber und sei beachtet worden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen und das Gebiet könne auch nicht umkippen, weil dieses Erfordernis der gemischten Nutzung nur in einem Mischgebiet gelte, das Gebiet nördlich des Plangebiets aber kein faktisches Mischgebiet, sondern durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt werde und deshalb ein Dorfgebiet oder eine Gemengelage darstelle. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 sei als nicht erheblich störender Gewerbebetrieb einzustufen, weil die Baugenehmigung nur für die Errichtung einer kleinen Werkstatt zur Herstellung von Ventilen und Pumpenteilen erteilt worden sei. Arbeiten mit erheblichem Störpotential seien nicht ersichtlich. Da der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 Maximalansätze zugrunde lägen, blieben dem Betrieb zudem Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Antragstellers zu 1 sei die Aufbereitung von Brennholz als lärmverursachende Quelle bewertet worden. Die Abstandsflächen seien gewahrt; der Bebauungsplan enthalte Festsetzungen zu Baugrenzen und zur Gebäudehöhe. Die Mauer an der Grundstücksgrenze sei zutreffend in das Schallschutzkonzept einbezogen worden; die Höhe sei nicht von der Oberkante Pflaster, sondern von der Oberkante Rohfußboden zu messen. Sämtliche Immissionskonflikte würden durch Festsetzungen gelöst. Etwaige Belästigungen für die Bewohner auf dem Grundstück der Antragsteller stellten lediglich sozialadäquate Alltagserscheinungen dar. Die Belange des Denkmalschutzes seien im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Im Übrigen seien Abwägungsmängel unbeachtlich, weil ein eventueller Mangel weder klar noch mit Einfluss auf das Ergebnis sei.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 9 NE 15.377) und des Beschwerdeverfahrens (Az. 9 CE 15.949), sowie die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig; die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.). Die Antragsteller sind danach antragsbefugt, da sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt werden.

1. Der Antragsteller zu 1 ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO) und zudem (neuer) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, das in seinem Eigentum stehende Grundstück auch weiter so wie bisher für eigene landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des emittierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 nutzen zu können und insoweit vor dem Heranrücken schutzbedürftiger Bebauung verschont zu bleiben. (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 17). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann der konkrete Umfang der vom Antragsteller zu 1 angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Einstufung des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 als (nicht) wesentlich störender Gewerbebetrieb (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 18, 19) offen bleiben. Denn unter Zugrundelegung der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers zu 1 und nicht nur ein geringfügiges Interesse berührt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3).

2. Das Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Fortführung ihres metallverarbeitenden Betriebs stellt grundsätzlich einen städtebaulichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB dar, der auch von ihr als Pächterin eines Teilbereichs des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als Betriebsgrundstück im Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 14; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 123). Im Übrigen ist dieses schutzwürdige Interesse – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls nicht offensichtlich geringfügig.

II.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.

1. Antragsgegenstand ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, mit Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014. Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterliegt – auch soweit hierbei von der Möglichkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wurde und stattdessen eine vollständige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt wurde – keinen Bedenken. Solche wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.

2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption handelt es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung, die die Zulässigkeit eines bestimmten, sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergebenden Vorhabens regelt (VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – juris Rn. 89). Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, in dem das Vorhaben beschrieben wird – hier die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sowie einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung mit unterirdischer Tiefgarage – ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden (vgl. Nr. III. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat weiterhin in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet auf Grund der Baunutzungsverordnung – hier ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen) – allgemein festgesetzt (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB).

a) § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB erlaubt es, statt ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Baugebiet festzusetzen. Die planende Gemeinde kann sich dabei eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen. Mit Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung der in ihnen zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein „normaler“ Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten, hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass „im Rahmen der festgesetzten Nutzungen“, d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 17). Dies ist hier erfolgt.

Mit der Einführung dieser Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB hat der Gesetzgeber den Wünschen der Praxis nach einer größeren Flexibilität Rechnung getragen, indem das zulassungsfähige Vorhaben im Bebauungsplan abstrakt definiert und erst im Durchführungsvertrag mit der hinreichenden Bestimmtheit konkret festgelegt wird, ohne dass nach Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sich als notwendig herausgestellte Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürfen (vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2017, § 12 Rn. 201). Insoweit besteht auch durch die Verweisung auf den Durchführungsvertrag keine Unbestimmtheit der Festsetzungen über die zulässige bauliche Nutzung. Denn das, was die Antragsgegnerin festsetzen wollte und was nach § 12 BauGB zulässiger Planinhalt sein kann, lässt sich hier widerspruchsfrei aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 24). Nach dem Gebot der Kongruenz zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag darf das im Durchführungsvertrag festgelegte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier insbesondere der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO – nicht widersprechen und muss innerhalb dessen Rahmen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 14).

Die Antragsgegnerin hat hier im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen). Der Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrag vom 10. Oktober 2014 beinhaltet nach Nr. II. 1.2 und 1.3 die Errichtung von 47 Wohn- und zwei Nutzungseinheiten („Büro“), was mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. §§ 4, 13 BauNVO). Dieser Inhalt des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er auf einen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen zielt und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8.16 – juris Rn. 8). Selbst wenn es dem Planungsträger primär um die Schaffung von Wohnraum geht, erscheint es nicht ausgeschlossen im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, um dem Vorhabensträger die Möglichkeit zu geben, die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen bei einer Änderung der Bedarfssituation gegebenenfalls auch zu anderen nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Zwecken umnutzen zu können (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 138). Solche Nutzungsänderungen können nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, soweit sie von der allgemeinen festgesetzten Nutzung umfasst werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 18).

Zudem würde sich auch eine ausschließliche Wohnnutzung innerhalb der Bandbreite der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets bewegen. Denn in der von der Antragsgegnerin verfolgten und festgesetzten Planungskonzeption eines allgemeinen Wohngebiets wird die gesamte Bandbreite von Vorhaben abgedeckt, die im Rahmen des festgesetzten Baugebiets zulässig sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 36). Auch in diesem Fall erscheint es im Grundsatz nicht möglich, dass die Realisierung des Bebauungsplans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 49).

b) Bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets handelt es sich nicht um einen sog. „Etikettenschwindel“.

Die angefochtene Planung zielt nicht darauf ab, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 4 CN 6.12 – juris Rn. 20). Die Entwicklung überwiegenden Wohnens in innerstädtischer Lage ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollt und entspricht ihren städtebaulichen Vorstellungen (Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 23, 26; Nr. 2.3 Begründung). Das gesetzlich geregelte Ziel, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu verfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), kann es – ebenso wie das zulässigerweise zu verfolgende Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln – rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern am Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 – juris Rn. 32). Da der Unterschied eines allgemeinen Wohngebiets und eines reinen Wohngebiets nur gradueller, nicht prinzipieller Art ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – Rn. 41) und auch das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, liegt hinsichtlich des Planungszieles einer überwiegenden Wohnnutzung keine Verdeckung der wahren städtebaulichen Absichten vor. Hinzu kommt, dass bei Überplanung eines an bebaute Bereiche angrenzenden Bereichs nur Festsetzungen getroffen werden dürfen, die die Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.). Dementsprechend resultiert die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, einerseits das städtebauliche Ziel, den Anteil der Wohnbevölkerung in der Innenstadt zu erhöhen (vgl. Nr. 2.3 Begründung; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, S. 27), und andererseits die Konflikte zwischen vorhandenen Nutzungen und der beabsichtigten Bebauung zu lösen (vgl. insbesondere Nr. 9.2.2 Begründung). Dieses Ziel der Vermeidung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen, insbesondere was schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG betrifft, ist durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der eine geordnete städtebauliche Entwicklung verlangt, vorgegeben (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 23). Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets findet damit hier ihre Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dient nicht dazu, den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2000 – 4 BN 1.00 – juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin trägt dem städtebaulich gebotenen Immissionsschutz gerade durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz Rechnung. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die städtebaulichen Zielen dienende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sich – wie hier – auch auf die Beurteilung der Lärmthematik auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2013 – 15 CS 12.2708 – juris Rn. 22); ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Schließlich entspricht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben den hier vorgefundenen Nutzungen (vgl. Nr. 6 Begründung) auch der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge (§ 1 Abs. 2 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9).

3. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Vortrag der Antragsteller, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien nicht klar benannt, geht fehl. Inhaltliche oder sprachliche Unklarheiten der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in Nr. III. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen werden von den Antragstellern bereits nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich bzw. bleiben – soweit auf ein 2. Obergeschoss bei Haus A und Haus C Bezug genommen wird, mangels Vorhandenseins eines solchen und eigenständigen Regelungen für das 1. Obergeschoss – jedenfalls ohne Auswirkungen. Zudem ist der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 als Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit zu berücksichtigen. Die festgesetzten und durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben sich hier danach eindeutig und zweifelsfrei aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Planurkunde sowie dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan.

b) Die Ansicht der Antragsteller, eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften sei abzulehnen, da deren Vermarktung einem privaten Verlag obliege und diese nicht öffentlich zugänglich seien, trifft nicht zu. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zulässig, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29 m.w.N.). Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde dabei, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen (Nr. III. 15. der textlichen Hinweise).

4. Der angefochtene Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Regionalplan „Region Nürnberg (7)“.

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Die Antragsteller tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Regionalplanung, weil die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe. Dem ist nicht zu folgen.

Das von den Antragstellern angeführte Ziel (Z) A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ besagt, dass in den unter A III 1.3 des Regionalplans bestimmten Siedlungsschwerpunkten (zu denen im Landkreis Erlangen-Höchstadt das Gebiet der Antragsgegnerin gehört) die Versorgungszentralität durch Ausstattung mit zentralörtlichen Einrichtungen gesichert und weiter entwickelt werden soll. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob es sich bei diesem „Soll-Ziel“ nach A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ überhaupt um eine verbindliche Zielvorgabe handelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 15 N 09.779 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 25.5.2011 – 15 N 10.1568 – juris Rn. 19 ff.), ergibt sich daraus jedenfalls kein Widerspruch zur angefochtenen Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Denn das Ziel A III 2.3.3 erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch den angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern und einer Reihenmehrfamilienhausbebauung in einem 0,53 ha großen Teil des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin umfasst, dieses Ziel beeinträchtigt oder verletzt sein könnte. Sowohl der regionale Planungsverband (vgl. Stellungnahme vom 28.4.2014) als auch die Regierung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörde (vgl. Stellungnahmen vom 16.7.2014, 11.4.2014 und 14.5.2013 – sofern eine „Anpassung des Flächennutzungsplans (W) oder eine Ausweisung als Mischgebiet“ erfolgt) haben insoweit keine Einwendungen erhoben.

5. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liegt nicht vor.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar waren im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin die von der angefochtenen Bauleitplanung betroffenen Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), der Flächennutzungsplan wurde jedoch unmittelbar nach Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ vom 21. Oktober 2014 am 23. Oktober 2014 berichtigt (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 16). Dieses Vorgehen entspricht der von der Antragsgegnerin zulässig gewählten Verfahrensweise nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 – 4 C 969/16.N – juris Rn. 95; OVG SH, U.v. 29.4.2015 – 1 KN 4.14 – juris Rn. 48).

Der Einwand der Antragsteller, die Abweichung des angefochtenen Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB), trägt nicht. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann ausgegangen werden, wenn die mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung verbundene Änderung des Flächennutzungsplans bei einer regulären Änderung „planbar“ ist (vgl. OVG SH, U.v. 17.9.2015 – 1 KN 1.15 – juris Rn. 55; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2017, § 13a Rn. 74). Zweifel an der Planbarkeit der hier gegebenen Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Wohnbauflächen bestehen nicht. Ein allgemeines Wohngebiet ist nach der Stufenfolge der Baunutzungsverordnung neben gemischten Bauflächen (vgl. Bestandsaufnahme Nr. 6 Begründung) grundsätzlich ohne weiteres zulässig (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108). Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen sind auch keine übergreifenden Probleme verbunden, die (nur) im Rahmen einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans lösbar sind. Eventuelle konkrete Konflikte sind hier – wie sich unten noch zeigen wird – im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Bebauungsplans lösbar. Die Antragsgegnerin hat sich ferner mit den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt und die Zurückstellung der Darstellungen im Flächennutzungsplan ausführlich begründet (Nr. 5.4 Begründung; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 121). Die Änderung fügt sich inhaltlich in die geplante Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin ein, die Wohnnutzung im Innenstadtbereich zu stärken. Zudem umfasst die Abweichung (nur) eine Fläche von 0,53 ha innerhalb des gesamten Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin. Die Nutzungsart „Wohnen“ ist auch in Baugebieten mit gemischter Nutzungsstruktur nicht von vornherein unzulässig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hat (vgl. OVG BB, U.v. 19.10.2010 – OVG 2 A 15.09 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21 – zu § 214 BauGB).

Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot hier nach den Vorschriften über die Planerhaltung unbeachtlich. Da die auf Bebauungspläne nach § 13a BauGB abstellende Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503, Nr. 42) durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl I, 1548) aufgehoben wurde, sind insoweit die allgemeinen Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 28). Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ist dabei nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist dabei die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den „größeren Raum“, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21). Eine derartige Beeinträchtigung der Gesamtkonzeption der städtebaulichen Entwicklung des Flächennutzungsplans ist hier jedoch – im Hinblick auf die bereits oben gemachten Ausführungen und die Änderung eines Teilbereichs der Innenstadtlage der Antragsgegnerin von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche – nicht ersichtlich.

6. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 15.1896 – juris Rn. 36). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

a) Das für die Abwägung, insbesondere hinsichtlich der Lärmsituation bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet.

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 22). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin hat hier das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen und bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf für landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des (lärm-) emittierenden, metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 ermittelt und zusammengestellt sowie die betroffenen Interessen und Belange mit dem ihnen jeweils objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

aa) Die Belange des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 wurden fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).

Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe die Lärmemissionen des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 fehlerhaft ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der Betrieb entsprechend einer typisierenden Betrachtungsweise in einem Mischgebiet unzulässig sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des metallverarbeitenden Betriebs ist jedoch nicht zu beanstanden.

Bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 handelt es sich nach ihren Angaben um einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe. Zur Beurteilung der von ihm ausgehenden Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 20. Dezember 2004 für diesen Betrieb und die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung abgestellt (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68 f.). Danach sollte bei dem Betrieb durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass eine an die Umgebung, die als Mischgebiet eingestuft wurde, angepasste Betriebsweise gewährleistet ist. Nach den Auflagen Nr. 5 i.V.m. Nr. 7 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 ist an den Immissionsorten, d.h. an den im Einwirkungsbereich des Betriebs in dessen Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Aufenthaltsräumen, ein Immissionswert von 60 dB(A) tagsüber einzuhalten. Ein Betrieb zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist nicht zulässig (Auflage Nr. 2). Der Betriebsumfang darf nach der Auflage Nr. 4 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 die Annahmen der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 nicht übersteigen. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 – entgegen dem Genehmigungsbescheid und der Betriebsbeschreibung – um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 – 4 B 170/93 – juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 – 3 K 253/15 – juris Rn. 42). Auch Anhaltspunkte für konkrete Erweiterungsabsichten bestehen nicht.

Die Antragsgegnerin hat – entgegen dem Vortrag der Antragsteller – auch die schalltechnischen Stellungnahmen der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2012 berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014, die den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 – nach dessen Auflage Nr. 4 Inhalte der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 Bestandteil und Grundlage der Baugenehmigung sind – und die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 als projektbezogene Unterlagen anführt. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 (vgl. Nr. 4.3.2, S. 20 f.) wurde zudem bei der Beurteilung der Abschirmwirkung der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die nach der schalltechnischen Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 maßgeblichsten Geräuschemittenten (Lkw-Rangieren und Gabelstaplerbetrieb) mit den dort angesetzten Schallleistungspegeln (LW = 99 dB(A) bzw. LW = 105 dB(A)) abgestellt. Außerdem ist die Firma „…“ in der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 – ebenso wie die Handwerkskammer –für die Entlüftung einer Lkw-Bremse von einem Spitzenpegel von LW, max = 108 dB(A) ausgegangen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin ihrer Planung und Abwägung einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Betriebshof der Antragstellerin zu 2 von 70 dB(A) / tags zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde entsprechend der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“, vom 31. Juli 2014 durch Rückrechnung ermittelt (vgl. Nr. 4.2.4 der schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014, S. 22 f.). Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht dem Vorgehen bei der Festsetzung von flächenbezogenen Emissionskontingenten (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 74; VGH BW, U.v. 9.12.2014 – 3 S 1227/12 – juris Rn. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 und im Hinblick darauf, dass die konkrete Art der vorhandenen Maschinen und Betriebsabläufe der Antragstellerin zu 2 mangels substantiierter Angaben der Antragsteller nicht weiter bekannt war, wäre bereits die Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für Gewerbelärm für deren Betriebshof von 60 dB(A) / m2 methodisch nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 49). Die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise von einem Maximalansatz bei der Schallausbreitungsrechnung aus (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, S. 24). Die Lärmprognose in der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 ist damit hinreichend aussagekräftig.

bb) Das Interesse des Antragstellers zu 1 an der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks wurde ebenfalls fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB).

Zur Ermittlung des Umfangs einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf hat die Antragsgegnerin auf sämtliche Baugenehmigungsakten betreffend das Grundstück zurückgegriffen und Nachbarbefragungen durchgeführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin lassen aber weder deren umfangreiche Ermittlungen noch der Baubestand und die Genehmigungssituation Rückschlüsse auf das Bestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf diesem Grundstück zu. Auch aus dem unsubstantiierten Vortag des Antragstellers zu 1 oder den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth vom 10. April 2014, 17. Juni 2014 und 21. Juli 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die vom Antragsteller zu 1 angeführten forstlichen Arbeiten zur Aufarbeitung von Brennholz wurden gleichwohl als lärmverursachende Quelle in der schalltechnischen Untersuchung Firma „…“ vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Nr. 4.2.5 der schalltechnischen Untersuchung, S. 25 f.).

b) Die Antragsgegnerin hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen.

aa) Die denkmalschutzrechtlichen Belange sowie die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt wurden ordnungsgemäß abgewogen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat in seinen Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 und vom 20. März 2014 sein grundsätzliches Einverständnis zu der Neubebauung des Areals gegeben, allerdings die Gebäudehöhe des mittleren Baukörpers abgelehnt. Diese Stellungnahmen sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.3.2016 – Vf. 17-VII-15 – BayVBl 2016, 517 = juris Rn. 47). Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 2, Register 5.4) hat die Antragsgegnerin die denkmalschutzrechtlichen Belange abgewogen und ausgeführt, dass sie durch die gewählte Geschossigkeit keine negativen Wirkungen sehe und den Baukörper stadtbildverträglich beurteile. Dies liege insbesondere in der Höhe der bisherigen Mälzereigebäude begründet, die weit über die umgebende Bebauung hinausgeragt hätten. Aus Sicht der Antragsgegnerin kommt der mit dem Bebauungsplan u.a. angestrebten Nachverdichtung im Innenbereich ein größeres Gewicht zu, als den angeführten Belangen des Denkmalschutzes im Hinblick auf die historische Dachlandschaft. Weitere Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im folgenden Verfahren erfolgten nicht mehr. Gleiches wurde zudem im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 46 ff.) ausgeführt. Die gegenteilige Bewertung der Antragsteller zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Gleiches gilt für die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt vom Dezember 2001 (RiLi 2001), die zudem keine rechtsverbindliche Festsetzung darstellen (vgl. RiLi 2001, S. 5). Die mit der Richtlinie verbundenen Belange wurden von der Antragsgegnerin abgewogen und ihre Zurückstellung nachvollziehbar begründet (vgl. insbesondere Begründung Nr. 5.3, S. 11f; Nr. 8.2.3, S. 31 f.; Nr. 8.4.3, S. 53 ff. und Nr. 14, S. 101).

bb) Die Antragsgegnerin hat eine mögliche Veränderung des Gebietscharakters der Umgebung des Plangebiets sachgerecht abgewogen.

Die Antragsteller machen geltend, die Planung führe zu einer Veränderung des Gebietscharakters außerhalb des Plangebiets. Hierbei können sie sich allerdings nicht auf einen „Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch“ berufen, weil dieser Anspruch auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet ist und auf der Erwägung beruht, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung aber ins Leere (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 36).

Der Vortrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegner geltend machen, die Auswirkungen des festgesetzten Baugebiets auf die Eigenart des Gebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 befinden, seien im Abwägungsprozess nicht angemessen berücksichtigt worden. Ob es einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden (und deshalb im Grundsatz auch überwindungsfähigen), definitionsgemäß von jeglicher tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung unabhängigen im Rahmen der Bauleitplanung zu würdigenden Belang gibt, den Gebietscharakter benachbarter Gebiete zu wahren (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37; VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.), kann hier offen bleiben, weil das Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf selbst nicht Bestandteil eines (faktischen) Wohngebiets ist. Dies ergibt sich bereits aus der bauplanungsrechtlichen Situation der Umgebungsbebauung sowie der angegebenen landwirtschaftlichen und genehmigten gewerblichen Nutzung (vgl. Begründung Nr. 5.4, 6, 9.2, 9.3 und 9.5; Abwägungsentscheidung vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 19, 22, 25 f.; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 5; siehe auch oben Nr. 6 Buchst. a). Die Nutzungsart des Gebiets, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt, ändert sich durch die Festsetzung eines angrenzenden Baugebiets – unabhängig von der Frage, ob ein solches Baugebiet bei der Bestimmung der näheren Art der Umgebung überhaupt einzubeziehen ist – nicht, weil maßstabsbildend jedenfalls (auch) die Bebauung und Nutzung des eigenen Grundstücks bleibt. Das Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf wird hier nach Angaben des Antragstellers zu 1 landwirtschaftlich genutzt und zudem von der Antragstellerin zu 2 aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 genehmigten Nutzung auch gewerblich, was seine Zuordnung zu einem Wohngebiet ausschließt. Im Hinblick auf die angegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Antragstellers zu 1 und die weitere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 245 Gemarkung Baiersdorf (vgl. Einwendung des Grundstückseigentümers vom 13.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 9.1 und Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 22, 25) scheidet darüber hinaus auch eine Einstufung als Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist ein „Umkippen“ eines faktischen Dorfgebiets bzw. einer Gemengelage, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet, angesichts der maßgeblichen näheren Umgebung im Übrigen nicht ersichtlich, zumal diese im Hinblick auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bereich des sog. „Pacé-Parks“ und des Gewerbehofs Baiersdorf sowie den gewerblichen Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 jedenfalls deutlich über das festgesetzte Wohngebiet und das Grundstück des Antragstellers zu 1 hinausreicht.

Schließlich hat die Antragsgegnerin beachtliche städtebauliche Gründe für ihre Planung angeführt, die mit dem bloßen Bewahrungsinteresse der Antragsteller abgewogen wurden. Der Antragsgegnerin ging es um die Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) mit einem hohen Wohnanteil im Plangebiet (vgl. Begründung Nr. 2.3; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 27). Unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen) hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der Wahrung des Gebietscharakters im Rahmen der Abwägung sachgerecht ausgeglichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Bezug auf die Lärmproblematik vor.

Lärmschutzbelange sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung darf der Bebauungsplan dabei Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen. Vielmehr muss der Bebauungsplan die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42).

(1) Die Planung verstößt nicht gegen den sogenannten Trennungsgrundsatz.

Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der Trennungsgrundsatz, d.h. der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). Dieser – im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene –Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als Abwägungsdirektive zu beachten. Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 38 m.w.N.). Der angefochtene Bebauungsplan ist aber nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie die Antragsteller meinen, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an das u.a. gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. § 50 BImSchG ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden (vgl. OVG NW, U.v. 22.5.2006 – 7 D 114/05.NE – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte der Abwägung in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. Begründung Nr. 9.2.2, S. 69 ff.). Sie hat zudem die Stufenfolge nach der BauNVO eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108), wobei – entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB – ein allgemeines Wohngebiet neben einem Dorfgebiet bzw. entsprechender Gemengelage dem „gleitenden Übergang“ entspricht und es insoweit grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2009 – 1 NE 08.3066 – juris Rn. 33). Darüber hinaus gilt der Trennungsgrundsatz nicht uneingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insoweit ergeben sich u.a. aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, und dem Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), mögliche Grenzen, die dem Einhalten größerer Abstände entgegenstehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zutreffend die Ziele einer Nachverdichtung und Maßnahmen der Innenentwicklung (vgl. Begründung Nr. 2.2, 2.3) besonders hervorgehoben.

(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen fehlerfrei abgewogen.

Im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes kommen ferner Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht (BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 22.3.2007 a.a.O.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). In einem Bebauungsplan getroffene Vorkehrungen zum Lärmschutz sind dabei grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß nicht zu erkennen.

(a) Die Antragsgegnerin hat bei der Bewältigung der Lärmproblematik das Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Maßgebend ist insoweit – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm – Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.6 Rn. 45, 8; OVG NW, U.v. 25.1.2010 – 7 D 97/09.NE – juris Rn. 88) – durchgehend die Festsetzung im Bebauungsplan. Dies gilt sowohl nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm als auch gemäß Nr. 1.1 Satz 1 und 3 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV. Hier hat die Antragsgegnerin im angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt (Nr. 1 der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen), was – wie oben bereits ausgeführt – nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist daher beim Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets nicht auf ein reines Wohngebiet abzustellen.

(b) Die Abwägung der Verkehrslärmproblematik ist nicht zu beanstanden.

Das Plangebiet ist vorliegend verschiedenen Verkehrslärmquellen ausgesetzt. Wesentliche Lärmursachen bilden dabei die Bundesautobahn 73, die Eisenbahnlinie Nürnberg – Ebensfeld und die Staats Straße 2244 (vgl. Begründung Nr. 9.1.1, S. 64; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 3, S. 7). Diese Lärmbelastung durch vorhandene und nicht zugleich der Erschließung des Plangebiets dienende Verkehrswege ist als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. In dicht besiedelten Innenstadtbereichen – wie hier – ist es aber häufig nicht möglich, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen oder anderen Verkehrswegen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Scheidet unter Berücksichtigung der gewichtigen städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände aus, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14).

Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die – wie hier – dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, hat der Gesetzgeber weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt, noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zu Grunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb dem Plangeber überlassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2004 – 4 BN 26.04 – juris Rn. 4). Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können dabei zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 15). Eine direkte Anwendung der TA Lärm auf Verkehrslärm scheidet hier ebenfalls aus (Nrn. 1, 7.4 TA Lärm). Auch die 16. BImSchV gilt unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf deshalb in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden; eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImschV festgelegten Werte überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf eine nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – juris Rn. 7).

Hier liegt im Baugebiet eine teilweise Überschreitung der Orientierungswerte tags nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 55 dB(A), aber keine Überschreitung der Orientierungswerte tags nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 59 dB(A) vor. Nachts kommt es zu einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 45 dB(A) und einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 49 dB(A) (vgl. Nr. 3.5 und 3.6 sowie Ergebnistabellen zum Beurteilungspegel Verkehrslärm in der Anlage der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Aufgrund dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, um die verkehrslärmbedingten Geräuscheinwirkungen zu reduzieren (vgl. Begründung Nr. 9.1.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), Schalldämmmaße von Fenstern (Nr. 1.8.4 der textlichen Festsetzungen) und den Einbau von Schalldämmlüftern bei schutzbedürftigen Räumen (Nr. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und auch die Anordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume regelt, festgesetzt. Sämtliche Festsetzungen sind als Maßnahmen passiven Schallschutzes im angefochtenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 17.5.1995 – 4 NB 30.94 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 31, 34). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV ergibt sich danach nicht mehr (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 15 ff.).

(c) Die Abwägung der Gewerbelärmproblematik ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 52). Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in dem hier nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (ebenso: DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.1 Buchst. b).

Maßgebende Gewerbelärmemittenten, die bei der vorliegenden Planung berücksichtigt wurden, sind der Gewerbepark Baiersdorf und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 4, S. 15; Begründung Nr. 15). Ferner wurden sonstige Emittenten (z.B. Gastgarten, Hühnerzucht) untersucht (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 5; Begründung Nr. 9.3). Danach ergibt sich eine teilweise Überschreitung der Tag-Richtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) bei Haus A an der Nord- und Ostseite, bei Haus D an der Nord- und Westseite sowie Haus F an der Ostseite. Bei Haus F an der Süd- und Ostseite wird zudem der Nacht-Richtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm i.H.v. 40 dB(A) teilweise überschritten (vgl. Tabelle Beurteilungspegel Gewerbelärm tags/nachts in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Dies hat die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 15 ff., S. 30 ff.) berücksichtigt und Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 4.3; Begründung Nr. 9.2, 9.2.2 und 9.2.3), die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte des nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiets kommt (vgl. Karten 15 bis 17 der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014 und Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31.7.2014). Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), nicht zu öffnende Fenster in schutzbedürftigen Räumen in Haus A an der Nord- und Ostseite (Nr. 1.8.6 und 1.8.7 der textlichen Festsetzungen) sowie in Haus F auf der Südseite (Nr. 1.8.12 der textlichen Festsetzungen), eine Schallschutzverglasung des Balkons bei Haus D auf der Westseite (Nr. 1.8.8 und 1.8.9 der textlichen Festsetzungen), eine Vorverglasung des Laubengangs bei Haus E auf der Ostseite (Nr. 1.8.10 der textlichen Festsetzungen) und bei Haus F auf der Ostseite (Nr. 1.8.11 der textlichen Festsetzungen) sowie die Lärmschutzwände Nordost (Nr. 1.8.14 der textlichen Festsetzungen), Nordwest (Nr. 1.8.13 der textlichen Festsetzungen), West (Nr. 1.8.15 der textlichen Festsetzungen) und Südwest (Nr. 1.8.16 textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch soweit hierbei der Vorschlag der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 zur Unzulässigkeit zu öffnender Fenster schutzbedürftiger Räume in Haus D im 1. Obergeschoss und im 1. Dachgeschoss jeweils auf der Nordseite nicht übernommen wurde (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4.4, S. 29; Begründung Nr. 9.2.3, S. 74). Denn es gibt hier nach dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans ist, im 1. Obergeschoss kein zu öffnendes Fenster und im 1. Dachgeschoss gar kein Fenster (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 18), was auf der Überschreitung der nächtlichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 zum Verkehrslärm beruht.

Sämtliche Festsetzungen sind mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und der TA Lärm vereinbar und zutreffend abgewogen. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a Anlage zur TA Lärm). Maßgebend ist somit ein Außen-Immissionsrichtwert. Demgemäß ist es nach der TA Lärm unzulässig, einen Beurteilungspegel, der den nach TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 20, 21, 24; BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – juris Rn. 5; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 2.3 Rn. 29). Möglich sind aber mit dem Regelwerk der TA Lärm vereinbare Gestaltungsmittel und bauliche Vorkehrungen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 26), d.h. Maßnahmen, die entweder den Außen-Beurteilungspegel absenken oder zu einer günstigeren, insbesondere lärmabgeschirmten Lage des maßgeblichen Immissionsortes führen (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere die Festsetzungen der Antragsgegnerin zur Stellung der Gebäude, zum äußeren Zuschnitt und zur Anordnung von Aufenthalts-/Wohnräumen und notwendiger Fenster (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 34). Gleiches gilt für den Einbau nicht zu öffnender Fenster, da diese keinen relevanten Messpunkt i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 20, 21) oder die Festsetzung von Schallschutzwänden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), weil diese – wie auch Vorverglasungen – zu einer Abschirmung des maßgeblichen Messpunktes führen.

Darüber hinaus kann die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare – TA Lärm konforme – „passive Lärmschutzmaßnahmen“, wie zum Beispiel nicht zu öffnende Fenster oder die Anordnung schutzbedürftiger Räume, auferlegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 50, 56). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn aufgrund von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, die auf Festsetzungen zur Bewältigung von Verkehrslärmimmissionen beruhen, Gewerbelärmimmissionen ebenfalls reduziert werden oder Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm aufgrund von Festsetzungen zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik gar nicht mehr erforderlich sind, z.B. aufgrund der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen oder nicht zu öffnenden Fenstern, soweit diese Maßnahmen ihrerseits mit der Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes der TA Lärm bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen konform sind. Denn Grundlage für die Beurteilung der Konfliktlösung ist das nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan konkret zu errichtende Vorhaben in Bezug auf die konkrete örtliche Situation und nicht ein Vorhaben unter Außerachtlassung einzelner Lärmimmissionen und Festsetzungen. Maßgebend bleibt aber jeweils die Vereinbarkeit der Festsetzung mit dem für die Beurteilung relevanten Regelwerk.

Eine derartige Kombination von Maßnahmen, die auch Maßnahmen passiven Lärmschutzes umfasst, ist hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – juris Rn. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Küchenräume insbesondere in Haus F seien als schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 anzusehen. Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 89). Bei Küchen ist demzufolge danach zu differenzieren, ob es sich um Küchen handelt, die ausschließlich der Zubereitung von Mahlzeiten dienen, oder um (Wohn-) Küchen, in denen zugleich Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin hat hier in ihrem Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 30 f.) angesichts der Raumgrößen der Küchen von 7,10 m2 bis 8,30 m2, der Gestaltung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einer lebensnahen Betrachtung darauf abgestellt, dass die künftigen Nutzer an die als „Küche“ bezeichneten Räume nicht die gleichen Erwartungen und Anforderungen hinsichtlich des Schutzes gegen Außenlärm wie an alle anderen schutzwürdigen Räume richten können und es sich aufgrund der o.g. Kriterien nicht um schutzwürdige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, U.v. 10.4.2017 – 1 A 92/12 – juris Rn. 48; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 25.10.2012 – 4 L 841/12.NW – juris Rn. 12; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2017, Art. 45 Rn. 21).

(d) Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, eine Gesamtlärmbetrachtung über die von ihr erfolgte Abschätzung hinaus vorzunehmen.

Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52; vgl. auch DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.2). Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber geboten, wenn insgesamt (durch Verkehr und Gewerbe) eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35). Hierbei gibt es zwar keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten ist aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 5.15 – juris Rn. 31; U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 28 f.; Begründung Nr. 9.6, S. 92 f.) Rechenbeispiele für eine Gesamtlärmbetrachtung angeführt, die den höchsten berechneten Gesamtlärmpegel während der Tagzeit am Baukörper A, Nordfassade, 3. OG mit 64,8 dB(A) und während der Nachtzeit am Baukörper F, Ostfassade, 2. OG mit 55,5 dB(A) ergeben. Demgegenüber werden von den Antragstellern keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine darüberhinausgehende Gesamtlärmbelastung oder das Überschreiten kritischer Werte nahelegen, zumal auch eine Addition zweier gleich lauter Lärmquellen lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A) nach sich zieht (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52). Vielmehr wird diese durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und die Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zuverlässig kompensiert und behandelt.

(e) Die Abwägungsentscheidung betreffend die Außenwohnbereiche ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller führen die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen zutreffend als abwägungserheblichen Belang an (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 362). Allerdings besteht für den Außenwohnbereich eine deutlich höhere Lärmerwartung als im Innenwohnbereich, so dass Überschreitungen eher hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Zudem beschränkt sich die Schutzwürdigkeit im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag, weil diese Bereiche nachts nicht zum Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 54; HessVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Rn. 92). Eine gelegentliche Nutzung im Sommer nach 22:00 Uhr darf hierbei unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O.).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Abwägungsentscheidung (vgl. Abwägungsbeschluss vom 31.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 8.4, S. 39) der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil es lediglich nachts zu einer geringfügigen Überschreitung der Werte der Orientierungswerte der 16. BImSchV durch Verkehrslärm kommt (Begründung Nr. 9.1.2, S. 65). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen durch die Gestaltung der Außenwohnbereiche im Rahmen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (z.B. Nr. 1.3.1, 1.3.2 und 2.7.1) i.V.m. dem Erdgeschoss- und Freiflächenplan des Vorhaben- und Erschließungsplans Rücksicht auf die Lärmemissionen des benachbarten Betriebs der Antragstellerin zu 2 genommen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28). Dem Schutzbedürfnis der Außenwohnbereiche ist zudem regelmäßig durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am nächstgelegenen Immissionsort mit Bezug auf das Wohngebäude Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Dies ist hier entsprechend der obigen Ausführungen der Fall.

(f) Die Festsetzung des Müllsammelplatzes im nördlichen Planbereich ist abwägungsfehlerfrei.

Müllsammelstellen sind im Allgemeinen als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 15.12.1992 – 2 B 92.88 – juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, U.v. 17.2.2005 – 1 KN 7/04 – juris Rn. 28 f.). Zudem wurde im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt, dass die Müllsammelstelle in Form einer Einhausung mit Dach zu errichten ist (vgl. zeichnerische Festsetzungen, Nr. 1.8.20 der textlichen Festsetzungen). Auf dieser Grundlage ist ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 53; Begründung Nr. 9.4.7, S. 86 ff.) nicht ersichtlich.

(g) Die Festsetzung der Tiefgaragenausfahrt im nördlichen Planbereich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1 zeigt keine Abwägungsfehler auf.

Die Tiefgarage stellt eine Anlage zur Deckung des Stellplatzbedarfs gem. § 12 Abs. 1 BauNVO dar und ist damit grundsätzlich in ihren Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Schadstoffe hinnehmbar (OVG NW, B.v. 21.7.2014 – 2 B 301/14.NE – juris Rn. 41). Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 1.8.17 und 1.8.18 der textlichen Festsetzungen) und des Vorhaben- und Erschließungsplans seitens der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen getroffen wurden und zudem aufgrund der Regelung der Ein- und Ausfahrt nur Fahrzeuge relevant sind, die die Tiefgarage verlassen, da nur diese am Grundstück des Antragstellers zu 1 vorbeifahren (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 34). Dementsprechend ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Begründung Nr. 9.4.1, S. 78 ff.; schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, Nr. 6.4, 6.6 und 6.10) fehlerfrei.

dd) Die Abwägung der Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller zu 1 beanstandet im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Abstandsflächensituation hinsichtlich der Lärmschutzwand „Nordost“ fehlerhaft abgewogen habe, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass durch den Bebauungsplan die natürliche Geländeoberfläche verändert werde und der Antragsteller im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans dadurch schlechter gestellt werde als bei Geltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bebauungsplan eine Abstandsflächenregelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen, Nr. 3 der zeichnerischen Festsetzungen) sowie zur Höhenlage und den Gebäudehöhen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffen (Nr. 1.2.4 bis 1.2.7 der textlichen Festsetzungen). Diese Festsetzungen im Bebauungsplan gehen damit den allgemeinen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO vor (vgl. Dhom/Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 273). Die Antragsgegnerin hat auch insgesamt die Höhenentwicklung der Gebäude und Lärmschutzwände sowie deren Auswirkungen abgewogen (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 36 f. 41 ff.; Begründung Nr. 8.2.3, 8.4.2.5, 8.4.8). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die getroffenen Höhenlagen mit Angabe der Höhen üNN und den Eintragungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Angaben zum geplanten und zum vorhandenen Gelände macht. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen dieser Abwägung und der Festlegung der Höhenentwicklung den Geländeunterschied gesehen und mittels konkreter Höhenangaben in die Abwägung eingestellt. Sie ist zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 seinerseits hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen betreffend die Lärmschutzwände nicht vollumfänglich schutzwürdig ist (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 41 ff.; Begründung Nr. 8.4.2.5). Dies entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen des (aktuellen) Abstandsflächenrechts widerspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 36 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Größe der Lärmschutzwand „Nordost“, die unabhängig vom Verlauf der Geländeoberfläche nicht über eine Ebenerdigkeit hinausgeht, deren Zweckbestimmung (Sicherung des Grundstücks gegen Lärm im Bereich der Erdgeschossbebauung) sowie der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers sind für Letzteres keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Abgesehen davon wäre ein Mangel bei der Abwägung wegen Nichtberücksichtigung der (geänderten) Geländeoberfläche nur erheblich, wenn er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen“ (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist jedoch hier angesichts der oben genannten Gesichtspunkte bei der Abwägungsentscheidung sowie den von der Antragsgegnerin maßgebend auf Immissionsschutz beruhenden Festsetzungen zum Ausgleich des städtebaulichen Ziels einer Wohnbauentwicklung mit den (Bestands-) Interessen des Antragstellers auch angesichts der geringen Höhe des Geländeoberflächenunterschieds sowie der Angleichung des Grundstücksniveaus von West nach Ost nicht ersichtlich.

ee) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.5.2, S. 89 ff.; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 38 ff.). Unter zutreffendem Immissionsansatz einer Aufarbeitung von Brennholz und unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz verbleibt insoweit kein Konflikt mit der zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Nutzung.

ff) Die Abwägung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist nicht zu beanstanden.

Die zutreffend ermittelten und bewerteten Belange (s.o. 6. a aa) wurden von der Antragsgegnerin sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz besteht insoweit kein Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 im genehmigten Umfang. Soweit die Antragstellerin zu 2 ihre Obliegenheiten aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 nicht erfüllen sollte oder der Betrieb in einem Umfang erfolgen sollte, der nicht von dieser Genehmigung gedeckt ist, besteht bereits keine Schutzwürdigkeit des Betriebs (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 30). Zudem ist eine Berufung der Antragstellerin zu 2 auf die bestandskräftige Genehmigung ihres Betriebs gegenüber den dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 27); konkrete Erweiterungsabsichten sind von der Antragstellerin zu 2 nicht dargelegt worden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 25).

Insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB und die Festsetzungen zum Immissionsschutz im angefochtenen Bebauungsplan gewährleisten die Vereinbarkeit der angrenzenden Nutzungen und Interessen mit den Planungszielen der Antragsgegnerin. Während bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets die gewerblichen Nutzungen einseitig belastet wären und die maßgebenden Immissionsrichtwerte wohl nicht eingehalten werden könnten, würde die Festsetzung eines Mischgebiets dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin eines „überwiegenden Wohnens“ (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 26 f.) nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf stellt Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hier den sachgerechten Ausgleich zwischen den städtebaulichen Belangen der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Schaffung eines erhöhten Wohnanteils und der Vereinbarkeit mit den gewerblichen und sonstigen Nutzungen dar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2016 für den „Umbau einer Hofreite“ zu Wohnzwecken auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Mit der Baugenehmigung wurde u. a. eine Abweichung von der Einhaltung einer Abstandsfläche der grenzständigen nordwestlichen Giebelwand zum Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. des Antragstellers hin erteilt.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: 4 K 16.944). Er hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. November 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei die erteilte Abweichung rechtmäßig, das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es fehle an einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es würden zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse befriedigt, komme nicht zum Tragen, weil bislang keine genehmigte Wohnnutzung vorhanden gewesen sei. Allein die erstmalige Schaffung von Wohnraum in einer rückwärtigen Scheunenbebauung begründe noch keine atypische Fallgestaltung. Eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung im Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei. Eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht durch die umgebungsprägende Grenzbebauung. Das Baugrundstück des Beigeladenen falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine die Abweichung rechtfertigende atypische Fallgestaltung liege vor. In der Begründung der Abweichungsentscheidung sei die Sondersituation mit dem besonderen Grundstückszuschnitt und denkmalpflegerischen Belangen begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass in die Interessenabwägung auch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung von Wohnraum einzustellen sei.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Zweifel am Vorliegen einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung aufkommen.

a) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m. w. N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16, 18 m. w. N.).

b) Auf diese in der Rechtsprechung zum Erfordernis und zum Vorliegen eines atypischen Falls entwickelten Grundsätze haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Abweichung sei mit der Befriedigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse und unveränderten Abstandsflächen gerechtfertigt worden, gibt die Bescheidsbegründung lediglich verkürzt wieder. Soweit es die atypische Fallgestaltung betrifft, stellt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen „besonders atypischen Grundstückszuschnitt“ ab.

Auf die an sich einzuhaltende Mindestabstandsflächentiefe von unverändert 3 m, die Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse, die Belange des Denkmalschutzes und weitere für die Erteilung einer Abweichung sprechende Umstände nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug, als es um die Änderung des Dachs des Bestandsgebäudes geht. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Zweifel am Vorliegen eines atypischen Grundstückszuschnitts, der eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen hier rechtfertigt, bestehen nicht.

Der historische Ortskern von O. ist von dichter und grenzständiger Bebauung auf schmalen, aber tiefen Grundstücken geprägt. An dieser Bebauungsstruktur nehmen das Baugrundstück und dessen vorhandene Bebauung ebenso teil, wie die benachbarten Grundstücke des Antragstellers. Das gegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig errichtet. Es steht im rückwärtigen Teil des langgestreckten ca. 50 m tiefen Baugrundstücks, das im Zufahrtsbereich zur H.-straße nur wenige Meter breit ist, sich im Bereich des ca. 8 m von der H.-straße zurückversetzten Wohngebäudes auf gut 10 m öffnet, dann wieder schmäler wird und im rückwärtigen Bereich eine Breite von etwa 11 m aufweist, die zugleich der Breite des vorhandenen Gebäudes entspricht. Die historische Nutzung als Stallgebäude ist längst aufgegeben, das Gebäude ist bei wertiger Bausubstanz gleichwohl noch vorhanden. Bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften wäre ein Leerstand erhaltenswerter Gebäude vorgegeben und eine weitere bauliche Entwicklung des Baugrundstücks wie in der gesamten näheren Umgebung ebenso ausgeschlossen wie sonstige die Abstandsflächenpflicht auslösende Änderungen an den Bestandsgebäuden. Ein solcher baulicher Stillstand widerspricht dem Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21 m. w. N.) und wird durch das Abstandsflächenrecht auch nicht bezweckt.

2. Das Vorbringen, eine atypische Situation könne nicht für ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das sich für eine Wohnnutzung von vorneherein nicht eigne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Abstandsflächen sind grundsätzlich von allen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO). Welche Nutzung in dem jeweiligen Gebäude oder der Anlage ausgeübt wird, ist - von den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht von Belang. Ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigt, bestimmt sich deshalb nicht nach der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes oder der Anlage.

b) Der Einwand, eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung in einem Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei, betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in seine nähere Umgebung einfügt, bestehen allerdings nicht.

In Lage des Vorhabens lässt sich weder eine aus der Umgebungsbebauung folgende faktische rückwärtige Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO noch eine Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 BauNVO feststellen, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Wie aus den Lageplänen zu ersehen ist, sind in der näheren Umgebung Gebäude (z.T. auch hauptgenutzte Gebäude) vorhanden, die von der H.-straße aus bemessen ebenso weit oder noch weiter in Richtung Südwesten situiert sind wie das bestehende Gebäude des Beigeladenen.

3. Der Vortrag, eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht aus der Umgebung, die durch Grenzbebauung geprägt sei, denn das Baugrundstück falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das gegenständliche Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage, ist nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verknüpft die planungsrechtlich vorgegebene Bauweise irrtümlich mit der für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu fordernden Atypik. Die planungsrechtliche Bauweise und die bauordnungsrechtliche Atypik bedingen einander aber nicht. Eine atypische Grundstückssituation kann in der offenen Bauweise ebenso vorliegen wie in der geschlossenen oder abweichenden Bauweise. Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Liegt diese Voraussetzung vor - worauf das Verwaltungsgericht allgemein hingewiesen hat und wofür hier überwiegendes spricht -, dann geht die erteilte Abweichung von der Abstandsflächenpflicht ins Leere. Die Frage, ob zugleich eine die Abweichung rechtfertigende atypische Grundstückssituation vorliegt, stellte sich dann nicht.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch eine Gebäuderiegelbebauung geprägt sei. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder prägen auch grenzständige Einzelgebäude oder solche, die aus Gebäuderiegeln deutlich versetzt hinausragen, die nähere Umgebung.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.