Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller betreibt seit der Aussiedelung seiner Hofstelle im Jahr 1991 auf der FlNr. ... Gemarkung G. südöstlich außerhalb des Ortes G. einen Schweinemastbetrieb mit inzwischen vier Stallungen. Aus der Baugenehmigung für Stall 4 vom 25. April 2013 ergibt sich eine maximale Tierbelegung von 390 Mastschweinen in Stall 1, 600 Aufzuchtferkeln in Stall 2, 580 Mastschweinen in Stall 3 und 180 Zuchtsauen (ohne Ferkel) sowie 4 Ebern in Stall 4 (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Beurteilung der „Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G.“ des Büros ... „...“, ... vom 30. Januar 2013 vor.

Am 18. April 2013 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 2“. Das geplante Baugebiet liegt am südlichen Ortsrand von G., östlich der Kreisstraße ... und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Im Norden grenzt das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ an, im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet liegt vor dem Fuße des S. an einem leicht geneigten Nordhang. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ausgeführt, dass sich der Schweinemastbetrieb des Antragstellers östlich des Neubaugebiets befindet. Dessen Abstand zur östlichen Baugrenze der Bauparzellen 20 bis 23 betrage 180 bis 185 m, zum nächstgelegenen Wohnhaus des Baugebiets „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ ca. 190 m. Für die Ableitung des Oberflächenwassers werde ein Gesamtkonzept zur Lösung der Flur- und Hochwasserproblematik im Rahmen einer eigenständigen Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt A... entwickelt. Das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) werde in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) werde in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickere. Das südlich des Baugebiets anfallende Flurwasser des ansteigenden S. Hanges werde über einen Abfang- und Versickerungsgraben abgeleitet; der Überlauf werde an den neuen Oberflächenwasserkanal angeschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand im Zeitraum 20. März 2014 bis 22. April 2014 statt, die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 7. Juli 2014 bis 8. August 2014. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 und 22. Juli 2014 jeweils Einwendungen. Der Antragsgegner beschloss am 18. September 2014 über die Einwendungen und die Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. November 2014 ausgefertigt und am 21. November 2014 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle. Er hat sich dabei auf materielle Fehler des Bebauungsplans berufen.

Unter dem 19. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinestalles mit 80 Abferkelplätzen westlich des Stallgebäudes 4 ein. Der Antragsgegner verweigerte hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2015 sein gemeindliches Einvernehmen. Im Hinblick auf das laufende Normenkontrollverfahren wurde die Bauvoranfrage mit Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2015 ruhend gestellt.

Am 18. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Im Rahmen der Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 Einwendungen. Am 18. August 2015 beschloss der Antragsgegner über die Einwendungen und die Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. Oktober 2015 und die Bekanntmachung am 28. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.

Der Antragsteller befürchtet Einschränkungen seines Betriebes, insbesondere durch die vier am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebiets gelegenen Wohnhäuser. Durch den Bebauungsplan würden ihm Expansionsmöglichkeiten genommen und die Einhaltung künftiger europarechtlicher Vorschriften, worauf sein Vorbescheidsantrag vom 19. Dezember 2014 abziele, verhindert. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des klägerischen Betriebs auf die geplante Wohnbebauung trotz entsprechender Hinweise des Antragstellers auf das Gutachten des Büros ... - „...“ vom 30. Januar 2013 getroffen. Dieser Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die privaten Belange des Antragstellers nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, da das Problem der Regen- und Abwasserbeseitigung nicht gelöst sei. Der geplante Abfanggraben für Flurwasser lasse die Ableitung offen; wegen des abfallenden Geländes könne das Wasser nur nach Osten und dann nach Norden abfließen, so dass die Althofstelle des Antragstellers auf FlNr. ... Gemarkung G. betroffen sei. Eine Versickerung sei wegen des Tonbodens nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, da der Bebauungsplan lediglich die seit 1995 bestehende Flächennutzungsplanung konkretisiere. Der Standort seiner geplanten Betriebserweiterung sei nicht zwingend; im Übrigen sei auch von der geplanten Erweiterung, die immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sei, keine Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Auswirkungen des klägerischen Betriebs seien durch die fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 17. April 2014 und des Landratsamts W.-... vom 30. Juli 2014 ausreichend ermittelt worden. Das Gutachten des Büros ... vom 30. Januar 2013 komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschreite. Die Entwässerung des Baugebiets sei wasserrechtlich zu behandeln; der Überlauf des Abfanggrabens werde an den neuen Oberflächenkanal angeschlossen. Hierfür sei - unabhängig vom Bebauungsplan - ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Eine eigenständige Fachplanung sei neben der Aufstellung des Bebauungsplans zulässig. „Wasserprobleme“ entstünden durch das Baugebiet nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris Rn. 3) ebenso wie der Schutz des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abließt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Beide Interessen sind hier aufgrund der örtlichen und topografischen Situation, insbesondere im Hinblick auf die geringe Versickerungsrate des Bodens und die Entfernung des Schweinemastbetriebs zum geplanten Wohngebiet, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im ergänzenden Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO). Die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21. November 2014 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsfehlern, die auch beachtlich sind. Der Antragsgegner hat zum einen die abwägungserheblichen Belange hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Schweinemastbetriebs des Antragstellers nicht entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet (1.) und zum anderen hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Erweiterungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs nicht hinreichend ermittelt und bewertet.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 2 Rn. 280).

In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2.3.1) und in der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Nrn. 2 und 3) wird ausgeführt, dass durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers „keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für das neue Wohnbaugebiet zu erwarten sind. Genauso wenig sieht der Markt G. durch die Entwicklung des Neubaugebiets eine Gefährdung der betrieblichen Entwicklung oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Schweinemastbetriebs“. Diese Formulierungen wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht überarbeitet; auch entspricht die Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 13. August 2015 inhaltlich der Abwägungsentscheidung vom 18. September 2014. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2014 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Stalles mit 80 Abferkelplätzen gestellt hat, der über eine normale, geringfügige betriebliche Erweiterung hinausgeht.

Bei dem hier durchgeführten ergänzenden Verfahren wird das ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle fortgesetzt, an der der (tatsächliche oder vermeintliche) zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt, nachfolgende Verfahrensabschnitte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 214 Rn. 242 f). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen durchgeführt und nach erneuter Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 im Marktgemeinderat am 13. August 2015 über die Einwendungen des Antragstellers und die Satzung beschlossen.

Im Rahmen dieser (erneuten) Abwägung hätte der Antragsgegner jedoch die vom Antragsteller geplante Betriebserweiterung um 80 Abferkelplätze, die dieser in Form einer Bauvoranfrage mit Unterlagen vom 19. Dezember 2014 vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens beim Landratsamt W.-... eingereicht hat und auf die dieser in seiner Einwendung vom 21. Juli 2015 hingewiesen hat, in seine Abwägungsentscheidung einstellen und bewerten müssen. Neben den Nutzungskonflikten durch den bestehenden Schweinemastbetrieb des Antragstellers und möglichen Einschränkungen durch eine heranrückende Wohnbebauung ist in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich auch das Interesse eines Antragstellers an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - juris Rn. 3), nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7).

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens am 13. August 2015 waren dem Antragsgegner die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers sowohl aus der ursprünglichen Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren als auch in Form der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2015 unter Bezugnahme und Beifügung des Antragsschriftsatzes im Normenkontrollverfahren vom 18. März 2015) bekannt. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26. Februar 2015 entnommen werden kann, hat sich der Antragsgegner zudem in dieser Sitzung mit der entsprechenden Bauvoranfrage des Antragstellers befasst. Unerheblich ist hierbei, dass diese Erweiterungsabsichten - worauf der Vertreter der Regierung von Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Mai 2016 hingewiesen hat - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Gesamtbetriebs erfordern, weil damit erstmalig die nach Anhang 1 der 4. BImSchV maßgebliche Anlagengröße überschritten wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 5 4. BImSchV). Durch die Bauvoranfrage wurde jedenfalls ein konkretes und klares Interesse an der Ausweitung der Tierhaltung und der Anpassung an rechtliche Vorgaben durch den Antragsteller dokumentiert. Allein das Ruhen des Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheids, das der Antragsteller im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beantragt hat, lässt seine konkreten Erweiterungsabsichten nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass wegen des geringen Ausmaßes der zusätzlichen Geruchsimmissionen eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Interessen und der geplanten Wohnbebauung ausgeschlossen seien. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch von der geplanten Erweiterung keine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei, mag zwar nach dem vom Landratsamt W.-... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 bewerteten Bericht über Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G. des Büros ... vom 30. Januar 2013 einiges dafür sprechen, dass wohl auch durch die geplante Erweiterung der nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 für Wohn-/Mischgebiete angegebene Immissionswert von 10 v. H. der Jahresgeruchsstunden am Ostrand des geplanten Wohngebiets unterschritten wird. Denn in dem Gutachten des Büros ... wird festgestellt, dass die relative Geruchsstundenhäufigkeit an dem beurteilungsrelevanten Immissionsort an der östlichen Grenze der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche für den 2013 genehmigten geänderten Zustand- also ohne die nunmehr geplante Betriebserweiterung - 7 v. H. der Jahresgeruchsstunden beträgt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die in der GIRL genannten Immissionswerte überschreitet. Unabhängig davon, dass sich diesem Bericht und den sonstigen Planunterlagen keine Aussagen dazu finden, ob hinsichtlich des geplanten Wohngebiets weitere emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe im Rahmen der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind, hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners aber im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im Beschluss vom 26. Februar 2015 darauf abgestellt, dass durch dieses Bauvorhaben „eine künftige Beeinträchtigung der Planungen der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden kann“. Ausgeführt wurde ferner, dass durch ein Heranrücken der Intensivtierhaltung an das vorhandene Wohnbaugebiet „An der Brachgasse“ und einer Intensivierung des derzeitigen Tierbestandes mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Unter diesen Umständen und Annahmen waren die Belange des Antragstellers hinsichtlich seiner Betriebserweiterung in die Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 einzustellen.

b) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei dem Interesse des Antragstellers, durch eine heranrückende Wohnbebauung nicht in seiner konkreten betrieblichen Erweiterung eingeschränkt zu werden, handelt es sich um einen Belang, der nach den obigen Ausführungen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich war und damit um einen wesentlichen Punkt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 19). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16).

Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren geeignete Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies zeigt sich beispielsweise in der Prüfung eines Verzichts auf die Parzellen 20 bis 23 oder der Festsetzung einer Streuobstwiese zur „Minimierung möglicher Immissionen“ (vgl. Begründung Nr. 2.3.1). Darüber hinaus enthalten die Planaufstellungsakten keine Aussagen zum Umfang des Schutzanspruchs der Eigentümer an der Grenze zum Außenbereich (vgl. OVG RhPf, U. v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - juris Rn. 37), aus denen gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Belange des Antragstellers abgeleitet werden könnte. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift vielmehr innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 23).

2. Der Bebauungsplan des Antragsgegners verletzt hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung.

a) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung feststellbar, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21).

Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 1 Rn. 84; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 115); mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rn. 118). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch insoweit Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 13). Zu den einzustellenden Belangen gehören auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung liegt und das belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen, z. B. durch Überschwemmungen oder Wasserschäden, ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - a. a. O. - juris Rn. 14f; BayVGH, U. v. 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 38). Derartige Gefahren sind vorliegend auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden nur eine geringe Versickerungsrate aufweist, worauf das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 hinweist.

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, indem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung unter Nr. 4.1 zum Bebauungsplan u. a. ausgeführt, dass das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werde. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) könne aus topographischen Gründen nicht in Richtung Kreisstraße entwässert werden. Das Niederschlagswasser werde daher in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickert werde. Gleichzeitig sei geplant, das bislang zugeleitete Flur- und Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet des S. Hanges über ein Grabensystem westlich an G. vorbei zu führen und außerhalb der Ortschaft in den W.bach einzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt A... hat bereits in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hingewiesen, dass für den vorhandenen Oberflächenwasserkanal die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einzugsgebiete und Einleitungen nach dem Stand der Technik bis zur Einleitungsstelle in den W.bach nachzuweisen ist. Für das im östlichen und südlichen Baugebiets Bereich anfallende Niederschlagswasser, das in die angrenzende Grünfläche eingeleitet und über ein Mulden-Rigolen-System versickern solle, könne aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur von einer geringen Versickerungsrate ausgegangen werden. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes sei belastbar „in situ“ zu ermitteln. In der Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 zu den Einwendungen des Antragstellers vom 21. Juli 2015 wiederholt der Marktgemeinderat des Antragsgegners inhaltsgleich die Abwägung vom 18. September 2014 und verweist auf eine eigenständige Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro K..., die sich allerdings nicht in den Planunterlagen befindet. Zudem würden für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Abfanggraben verschiedene Varianten erarbeitet und geprüft.

Mit dieser Vorgehensweise und Begründung genügt der Antragsgegner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Aus dem der Abwägung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept wird insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und die in den Planunterlagen fehlende Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros K... nicht ersichtlich, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder mindestens wahrscheinlich sind. Obwohl das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Versickerungsfähigkeit „in situ“ hingewiesen hat, fehlen neben einer solchen Ermittlung in den Planunterlagen und der Abwägungsentscheidung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens eine der dargestellten Varianten die oben genannten Anforderungen sicherstellen kann. Ergänzungen oder Änderungen des Konzepts wurden in den Planunterlagen und auch im Abwägungsbeschluss vom 13. August 2015 nicht mehr dargestellt oder aktualisiert. Eine (ergänzende) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, aus der sich die Realisierbarkeit der Entwässerungsplanung ergeben würde, wurde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr eingeholt. Der bloße Verweis auf eine Verbesserung der bisherigen Situation wegen der Ableitung des Hangwassers (vgl. zusammenfassende Erklärung vom 4.11.2014 Nr. 3.) ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 21).

b) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2014, weil der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen oder Konkretisierungen des Konzepts veranlasst oder dargestellt hat (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 35). Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen und ohne Alternativenprüfung oder -darstellung zugrunde gelegtem Entwässerungskonzept auf der Hand.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Entwässerung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Von einer Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist, ob der gültige Teil eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die fehlende Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Parzellen 20 bis 23 führen würde, denn jedenfalls das Entwässerungskonzept betrifft den gesamten Bebauungsplan. Zwar differenziert das Konzept zwischen Flächen im westlichen Baugebietsbereich (ca. 70 v. H.) und Flächen im östlichen und südlichen Baugebietsbereich (ca. 30 v. H.). Weder aus den Planunterlagen noch aus den Planaufstellungsakten ist jedoch ersichtlich, welche Flächen konkret gemeint sind und wie sich die Baugebietsbereiche insoweit konkret teilen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.


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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen das durch den Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin zugelassene Heranrücken von Wohnbebauung an seinen im Außenbereich des Ortes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Er ist Vollerwerbslandwirt und betreibt Milchviehwirtschaft mit derzeit 170 Tieren. Die in früheren Jahren innerorts betriebene Mastschweinehaltung wurde inzwischen aufgegeben.

3

Das Plangebiet umfasst einen Bereich nördlich der bestehenden Ortslage zu beiden Seiten der bislang als landwirtschaftlicher Weg genutzten Verlängerung der H.straße. Dieser Weg soll zu einer Erschließungsstraße ausgebaut werden. Etwa 180 m von der nordöstlichen Grenze des Plangebiets im Teilbereich 1 entfernt beginnt das Betriebsgrundstück des dem Antragsteller gehörenden Aussiedlerhofs. Der Teilbereich 2 soll unter Ausweisung von 6 weiteren Bauplätzen bis ca. 120 m an den Aussiedlerhof heranrücken. Hierfür ist bereits im Bebauungsplan zum Teilbereich 1 die Verlängerung der Erschließungsstraße mit Wendehammer vorgesehen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan stellt die Überarbeitung eines bereits am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans dar, der mit dem Plangebiet der Teilbereiche 1 und 2 identisch ist. Das Plangebiet des Teilbereichs 1 entspricht in etwa dem Vorentwurf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 2. Mai 2001. Der Bebauungsplan vom 1. März 2004 wurde mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 - 8 C 11409/04.OVG - mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die damalige Festsetzung eines Dorfgebiets nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, sondern nur deshalb erfolgt sei, um einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und einer Wohnbebauung zu verhindern.

5

Die Antragsgegnerin hielt auch danach an ihrer Planung fest. Inzwischen waren bereits auf vier zum Plangebiet gehörenden Grundstücken - angrenzend an die vorhandene Bebauung im Südwesten - Wohnhäuser genehmigt und errichtet worden. Im erneuten Planaufstellungsverfahren äußerte der Antragsteller seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Insbesondere sei die Verlagerung der Mastschweinehaltung aus der Ortslage in den Aussiedlungsstandort bedroht. Als Kompromiss sei er bei einer Reduzierung des Baugebiets um vier Bauplätze mit der Planung einverstanden. Die Antragsgegnerin hielt indessen das geplante Wohngebiet auf der Grundlage eines Gutachtens der i…-GmbH für vereinbar mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und beschloss den Bebauungsplan „H.straße“ am 18. Juli 2007 erneut als Satzung, wobei das Plangebiet gegenüber der Ursprungsplanung um einen Bauplatz im Nordosten reduziert worden war.

6

Der Senat erklärte auch diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - mit der Begründung für unwirksam, dass der Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Antragstellers und dem Interesse der Gemeinde an einer Ausweitung der Wohnbebauung nach Nordosten unverhältnismäßig erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht hinreichend genug Rechnung getragen. Besondere städtebauliche Gründe für eine Baulandausweisung gerade in diesem Teil der Ortslage seien nicht überzeugend dargetan worden.

7

Auch im Anschluss an dieses Urteil hielt die Antragsgegnerin an ihrer Planung fest. Im Rahmen von Vorbesprechungen erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude eine Mehrzweckhalle zu errichten, die künftig auch für die Schweinemast genutzt werden solle. Die Nutzung als Schweinemaststall sei jedoch von der zukünftigen Preisentwicklung abhängig und könne daher derzeit noch nicht konkretisiert werden. Im Oktober 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „H.straße“, allerdings in zwei Teilbereichen mit dem Hinweis, dass im Teilgebiet 2 noch weiterer Klärungsbedarf bestehe.

8

In ihrem Gutachten vom 31. Mai 2011 untersuchte die i...-GmbH die durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers voraussichtlich zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen für die geplante Wohnnutzung, und zwar in den Teilbereichen 1 und 2. Zusammenfassend kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Planung zulässig sei. Was die zu erwartenden Geruchsimmissionen anbelange, werde bei dem Bestand des Betriebes der Richtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (Häufigkeit der Geruchsstunden für ein Wohngebiet von maximal 10 % der Jahresstunden) deutlich unterschritten (maximal 6 % der Jahresstunden). Auch bei einer realistisch zu erwartenden Betriebserweiterung mit einer Mastschweinehaltung von 300 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im äußersten Nordosten des Teilbereichs 2 überschritten. Selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ mit einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten. Aber selbst dies würde die spätere Realisierung eines solch großen Mastschweinestalls nicht in Frage stellen, da der Zumutbarkeitsmaßstab am Rande des Wohngebiets im Übergang zum Außenbereich im Wege einer Mittelwertbildung zu erhöhen sei. Was die Geräuscheinwirkungen anbelange, seien die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Geräusche unbedenklich. Lediglich durch die betriebsbedingten Geräusche auf der Erschließungsstraße „W.“ werde der Orientierungswert nach der DIN 18005 für die Nachtstunden (45 dB(A)) während der Erntesaison deutlich überschritten (57 dB(A)). Hier seien passive Schallschutzmaßnahmen geboten.

9

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange äußerte der Antragsteller weiterhin seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Wegen des hohen landwirtschaftlichen Verkehrsaufkommens und der Geruchsemissionen seien Beschwerden und Konflikte mit der künftigen Nachbarschaft vorprogrammiert. Die Landwirtschaftskammer hielt im Interesse des Aussiedlerhofs an ihren früher geäußerten Bedenken weiterhin fest. Auch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz hielt der Planung entgegen, dass damit das Ziel der - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers konterkariert werde. Es sei nicht einzusehen, warum Bauland gerade an dieser Stelle ausgewiesen werden müsse.

10

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Bedenken gegenüber der Planung nicht und beschloss - nach vorheriger Fortschreibung des landespflegerischen Planungsbeitrags - den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 30. April 2012 als Satzung. Planzeichnung und Textfestsetzungen wurden am 18. Juni 2012 ausgefertigt und der Plan am 21. Juni 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

11

Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner werden Lärmpegelbereiche mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Außenbauteile der schutzwürdigen Aufenthaltsräume die einzeln festgesetzten Schalldämmwerte einhalten müssen. Schlafräume, deren Fenster nicht an der straßenabgewandten Seite liegen, müssen mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Neuversiegelung sowie zur Wiederherstellung entfallener Obstwiesenbestände soll außerhalb des Plangebiets - südlich der Ortslage - auf einem Grundstück der Ortsgemeinde eine Streuobstwiese angelegt werden. Im Übrigen sieht die Planung die Erhaltung vorhandener Obstbäume sowie die Anpflanzung neuer Laub- oder Obstbäume vor. Nach seiner Begründung soll der Bebauungsplan den in der Gemeinde vorhandenen Bedarf an Wohnbauland abdecken und die im Plangebiet bereits entstandene Wohnbebauung planerisch absichern sowie abrunden. Der Teilbereich 1 mit einer nochmaligen Reduzierung um weitere fünf Bauplätze sei festgesetzt worden, um dem Nachfragedruck zeitnah begegnen zu können. Planungsalternativen seien auf der Ebene der Flächennutzungsplanung untersucht worden. Von den danach in Betracht kommenden Standorten habe sich der Standort H.straße wegen seiner Nähe zum Ortskern von R., seiner günstigen (Südost-)Lage und der bereits vorhandenen Infrastruktur (Weg) als vorzugswürdig erwiesen. Bei der Fläche südöstlich der K. Straße handele es sich um einen wenig attraktiven Nordhang, dessen Erschließung aus topografischen Gründen zudem problematisch sei. Die dritte Fläche im Ortsteil S. werde wegen ihrer Kuppenlage und der dadurch bedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als unerwünschte Ausdehnung des Ortsrandes betrachtet. Die Planung des Teilbereichs 1 trage auch den berechtigten Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Der landwirtschaftliche Betrieb werde nicht zu unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen für die Bewohner des Plangebiets führen. Den während der Saisonzeiten des Nachts zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Selbst die Erweiterung des Betriebs um eine Mastschweinehaltung sei genehmigungsfähig, und zwar auch bei der (wenig realistischen) Errichtung eines Mastschweinestalls mit 1.500 Plätzen.

12

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle an unabweisbaren Gründen für die Baulandausweisung gerade an dieser Stelle. So seien in der Dorfmitte 20 bis 30 Bauplätze verfügbar. Östlich der K.straße könnten ca. 50 Bauplätze ausgewiesen werden; auch am M.weg hätten 10 bis 12 Bauplätze festgesetzt werden können. Mit diesen Planungsalternativen habe sich die Antragsgegnerin in keiner Weise auseinandergesetzt, was die Planung auch abwägungsfehlerhaft mache. Das Ziel der Abrundung der im Plangebiet bereits entstandenen Wohnbebauung stelle keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planung dar, da diese Bauten zwar genehmigt, wegen der - später festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans - jedoch nie hätten genehmigt werden dürfen. Die von ihm genannten und sich aufdrängenden Planungsalternativen hätten im Plan erörtert werden müssen. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit dem Verlust der Streuobstwiese nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verkehrsplanung, wonach der landwirtschaftliche Verkehr mitten durch ein Wohngebiet geführt werde, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Trotz der festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen seien Auseinandersetzungen mit der Anwohnerschaft vorprogrammiert. Schließlich werde eine sinnvolle Erweiterung seines Betriebs unmöglich gemacht.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den am 30. April 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie habe aus den früheren Entscheidungen des Senats zutreffende Konsequenzen gezogen, insbesondere das Plangebiet nochmals verkleinert. Die in Betracht kommenden Varianten seien zutreffend abgewogen worden. Dies gelte auch für die von dem Betrieb des Antragstellers zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen der Anwohner. Den Naturschutzbelangen sei durch die festgesetzte Ersatzmaßnahme hinreichend Rechnung getragen worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zu den Bebauungsplänen 2004, 2007 und 2012 sowie die Gerichtsakten 8 C 11409/04.OVG und 8 C 10128/08.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

20

Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn er kann sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges eigenes Interesse berufen; wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566; OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 C 10479/12.OVG -, S. 9 f d.U.). Die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs verlangt nicht die Verletzung subjektiver Rechte, vielmehr genügt jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Bauleitplanung berührt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. März 2011 -8 C 11052/10-, DVBl. 2011, 567 – Fachplanungsrecht -); hierzu zählt auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 [981]).

21

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

22

In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler des Bebauungsplans weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan „H.straße“ in der hier allein zu beurteilenden Variante des Teilbereichs 1 rechtlicher Prüfung stand.

23

1. Zunächst kann dem Bebauungsplan nicht das Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden.

24

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Urteil des Senats vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, ESOVGRP und juris). Die Planrechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Planvorhabens, es genügt vielmehr, dass die zur städtebaulichen Rechtfertigung geltend gemachten Gründe vernünftigerweise geboten sind. Sofern der Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - nach „unabweisbaren Gründen“ für die Notwendigkeit der Baulandausweisung gerade im Nordosten der Ortslage gefragt hat, geschah dies im Rahmen der Abwägung und im Hinblick auf die beim damaligen Bebauungsplan festgestellte erhebliche Betroffenheit der Betriebsinteressen des Antragstellers.

25

Nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin ist die Ausweisung eines Baugebiets entlang der künftigen Straße W. vernünftigerweise geboten. Die Antragsgegnerin kann sich für die Ausweisung von Wohnbauland auf eine entsprechende Nachfrage berufen, die sie auch mit der Nähe der Gemeinde zur US-Airbase Ramstein und den dort stationierten Soldaten begründet (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Grund aber auch in dem Ziel gesehen, die entlang der Planstraße bereits entstandene Wohnbebauung bauleitplanerisch abzusichern und abzurunden. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die vier Wohnhäuser nicht genehmigungsfähig gewesen wären, wenn die Unwirksamkeit des am 1. März 2004 beschlossenen Bebauungsplans früher festgestellt worden wäre. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass diese Häuser aufgrund der erteilten Baugenehmigungen legal errichtet worden sind und Bestandsschutz genießen. Weil an die Planstraße überwiegend nur im Osten und damit einseitig angebaut worden ist, liegt es nahe, durch einen Bebauungsplan für einen beidseitigen Anbau zu sorgen. Der Senat hat dies auch bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 als legitime planerische Erwägung gewertet (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, S. 9 d.U.). Darüber hinaus halten auch die weiteren Überlegungen der Antragsgegnerin zur Auswahl des Plangebiets rechtlicher Überprüfung stand, was im Rahmen der Abwägungskontrolle noch näher ausgeführt werden wird.

26

2. Der Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ genügt auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.

27

Insofern unterliegt die planende Gemeinde zunächst dem - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie ferner den (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. zur fehlenden inhaltlichen Änderung der Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung durch Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, Rn. 18 und 22).

28

a) Zunächst hat die Antragsgegnerin alle abwägungsbeachtlichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in ihre planerischen Überlegungen eingestellt.

29

Dies gilt zunächst für die naturschutzfachliche Bewertung des Plangebiets. Die Antragsgegnerin hat die ökologische Bedeutung der artenreichen Obstwiesenbrache im Nordwesten der Planstraße erkannt (vgl. S. 28 der Begründung des Bebauungsplans - Umweltbericht -), durfte bei ihren Überlegungen jedoch auch berücksichtigen, dass 18 der 2001 noch erfassten älteren Obstbäume im Zuge der Errichtung der ersten Wohngebäude bereits entfernt worden waren (vgl. den landespflegerischen Planungsbeitrag, Stand April 2012, Bl. 171 der Planaufstellungsunterlagen). Durch den Wegfall dieser Obstbäume war das Gewicht des Eingriffs in Natur und Landschaft gemindert. Ferner hat die Antragsgegnerin aufgrund gutachterlicher Untersuchungen erkannt, dass die - grundsätzlich erwünschte - Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den jeweiligen Baugrundstücken wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden nicht möglich ist, was die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Regenwasserkanal notwendig gemacht hat. Die Wasseraufsichtsbehörde hat diese gutachterliche Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 nicht beanstandet, sondern lediglich wegen der geplanten Wasserrückhalteeinrichtung die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens angemahnt.

30

Die Antragsgegnerin hat aber vor allem die Interessen des Antragstellers an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebs zutreffend bewertet. Um sich den möglichen Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers vor Augen zu führen, hat sie eine umfangreiche Begutachtung vornehmen lassen, mit der die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen ermittelt wurden.

31

Danach besteht ein erster Konflikt darin, dass der als Zufahrt zum Aussiedlerhof genutzte Wirtschaftsweg als Wohnstraße überplant worden ist, wodurch der landwirtschaftliche Verkehr von und zur Hofstelle zwangsläufig durch das Wohngebiet geführt wird. Nach dem Immissionsgutachten der i...-GmbH vom 31. Mai 2011 wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Straßenverkehrsgeräusche während der Nachtzeit von 45 dB(A) durch die regelmäßig auftretenden zwei Fahrbewegungen des Milch-Lastwagens zwar nahezu eingehalten, die während der Saisonzeiten auftretenden Fahrbewegungen von Schleppern und Traktoren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr überschreiten diesen Orientierungswert indes deutlich.

32

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch berücksichtigt, dass ein zweiter Konflikt zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlichem Betrieb durch die zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen entstehen kann. Dabei hat sie sich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 auch vergegenwärtigt, dass die mit der - aus Lärmschutzgründen empfohlenen - Verlagerung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite bezweckte Entlastungswirkung durch Geruchsimmissionen im rückwärtigen Grundstücksbereich wieder entwertet werden kann. Um die Zumutbarkeit der von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen für eine benachbarte Wohnnutzung beurteilen zu können, hat die Antragsgegnerin als Orientierungshilfe zutreffend auf die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 abgestellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 und juris, Rn. 22). Nach dieser Richtlinie wird die „erhebliche Belästigung“ nach der Häufigkeit beurteilt, mit der Gerüche überhaupt wahrgenommen werden, das heißt, die Geruchsschwelle überschritten wird. Für ein Wohngebiet wird von einer erheblichen Belästigung ausgegangen, wenn Gerüche an mehr als 10 % der Stunden eines Jahres wahrgenommen werden, wobei eine „Geruchsstunde“ bereits dann angenommen wird, wenn die Geruchsschwelle für mindestens sechs Minuten überschritten wird (vgl. i...-Gutachten, S. 5). Auf der Grundlage der ermittelten Emissionswerte ist im i...-Gutachten unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, die auf der Grundlage des derzeitigen Betriebsumfangs eine erhebliche Beeinträchtigung für die im Plangebiet wohnenden Menschen nicht erwarten lässt (vgl. die Grafik auf Karte 2, S. 26 des Gutachtens, maximal 5 % der Jahresstunden im Teilbereich 1).

33

Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin aber auch mit dem Interesse des Antragstellers an der Erweiterung seines Betriebs auseinandergesetzt. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann, wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83; OVG Nds., Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150 und juris, Rn. 87). Der Antragsteller hat seine bereits seit Beginn des Planungsverfahrens im Jahr 2001 geäußerten Betriebserweiterungsabsichten noch nicht weiter umgesetzt, insbesondere noch keine konkreten Pläne hinsichtlich einer emissionsträchtigen Mastschweinehaltung gefasst. Während des hier zu beurteilenden Planaufstellungsverfahrens hat er lediglich die Absicht geäußert, nördlich der vorhandenen Betriebsstätten eine Mehrzweckhalle errichten zu wollen, die Einrichtung einer Mastschweinehaltung solle jedoch von der weiteren Preisentwicklung abhängig gemacht werden. Trotz dieser nur sehr vage geäußerten Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf das i…-Gutachten, mit den Folgen einer unterstellten Betriebserweiterung auseinandergesetzt und damit dem im Urteil vom 18. Juni 2008 (S. 8 d.U.) besonders herausgestellten Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an der Fortsetzung ungestörten Wirtschaftens Rechnung getragen. Denn eine Verlagerung der Hofstelle in den Außenbereich - wie hier von dem Vater des Antragstellers im Jahr 1982 vorgenommen - geschieht wesentlich auch aus dem Grund, den Betrieb unbeeinflusst von innerorts vorhandenen Nachbarschaftskonflikten führen zu können. Das sich hieraus ergebende besondere Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an ungestörtem Wirtschaften bedeutet freilich nicht, dass der Aussiedlerhof einen umfassenden Bestandsschutz in dem Sinne genießt, dass er zukünftig jedwede für ihn nachteilige Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation abwehren kann. Auch der Inhaber eines Aussiedlerhofs ist in die städtebauliche Entwicklung seiner Gemeinde eingebunden und muss sich daher auf die im Laufe der Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, a.a.O.; OVG Nds., a.a.O., Rn. 95).

34

Bei der Beurteilung des Erweiterungspotentials des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sich nicht nur mit einer relativ moderaten Veränderung befasst. Vielmehr hat sie sich - gerade auch im Anschluss an die Einwendungen der Landwirtschaftskammer und des DLR Westpfalz - eine durchaus umfangreiche Ausdehnung der Mastschweinehaltung vor Augen geführt, ungeachtet der Tatsache, dass hierfür bislang noch keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das Gutachten der i...-GmbH hat ergeben, dass selbst bei einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten würde. In diese Begutachtung ist auch das für eine Mastschweinehaltung solchen Umfangs erforderliche Flüssigmistlager eingegangen (vgl. i...-Gutachten, S. 29 und 16, Lager von 504 m² statt des bei 300 Mastschweinen angenommenen Lagers von 129 m²). Ferner ist im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden, dass beim Betrieb von Biogasanlagen Geruchsemissionen vor allem im Bereich des Fahrsilos und beim Umladen der Einsatzstoffe auftreten, was in die Berechnungen entsprechend eingeflossen ist (vgl. i…-Gutachten, S. 14).

35

b) Der in dem angegriffenen Bebauungsplan gefundene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist in einer Art und Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht.

36

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den durch Inanspruchnahme der Erschließungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr auftretenden (Lärm)Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung durch Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen bewältigt hat. Denn solche Regelungen können ein geeignetes Mittel sein, um Lärmkonflikte zwischen Wohnen und lärmintensiven Nutzungen zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 und juris, Rn. 7). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Konflikt entlang der Straße W. nicht durch die Bauleitplanung neu geschaffen wird, vielmehr durch die entlang dieser Straße bereits verwirklichte Wohnbebauung bereits entstanden ist. Der Antragsteller hat das hierdurch bewirkte Heranrücken von Wohnbebauung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht angegriffen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die vorhandene Bebauung abzurunden und die entstandene Konfliktlage durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen zu bewältigen. Letzteres ist hier geschehen, indem zur Gewährleistung zumutbarer Innenraumpegel die Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße bei den der Straße zugewandten Außenbauteilen der Wohnhäuser festgesetzt und im Übrigen architektonische Selbsthilfe durch entsprechende Grundrissgestaltung empfohlen wurde.

37

Was die Geruchsbeeinträchtigungen anbelangt, hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ermittlungen zu eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers planerische Zurückhaltung ausgeübt. In dem hier zu beurteilenden Teilbereich 1 des Bebauungsplans hat sie die Nordostgrenze des ausgewiesenen Baulandes gegenüber den früheren Planungen deutlich zurückgenommen und die Zahl der ermöglichten Bauplätze um sechs reduziert. Soweit der Antragsteller die Sorge hat, es werde trotz Einhaltung der fachgesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle zu Konflikten mit der Nachbarschaft kommen, ist diese Sorge zwar nachvollziehbar, begründet indes nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung. Denn die Möglichkeit, mit unberechtigten Beschwerden oder Klagen überzogen zu werden, ist nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat. Das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen in einem Dorf verlangt von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme. Allein die bloße Möglichkeit, auch mit unbegründeten Beschwerden überzogen zu werden, rechtfertigt es nicht, denjenigen die Realisierung eines Bauwunsches in attraktiver Lage vorzuenthalten, die sich der höheren Immissionsbelastung durch einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl bewusst, aber bereit sind, sich diesen ortstypischen Begleiterscheinungen auszusetzen. Diejenigen, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung im Gebiet des Bebauungsplans „H.straße“ ansiedeln, müssen sich im Klaren sein, dass diese Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftsbedingten Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen sein wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35). Dies hat erst recht für Grundstückseigentümer zu gelten, die ihr Wohnhaus in Kenntnis eines benachbarten landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs errichtet haben.

38

Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, wie der Antragsteller vorträgt, macht den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn innerhalb des durch das Abwägungsgebot gezogenen rechtlichen Rahmens handelt die Gemeinde nicht rechtswidrig, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [315]).

39

Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlerhaften Alternativenprüfung.

40

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61). Gemessen daran ist die Ausweisung eines Baugebiets im Nordosten der Gemeinde nicht rechtsfehlerhaft.

41

Die Antragsgegnerin hat sich bereits auf der Grundlage des Flächennutzungsplans mit drei Standorten für die Ausweisung eines Wohnbaugebiets auseinandergesetzt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, warum sich der Standort „H.straße“ nach ihren planerischen Vorstellungen als vorzugswürdig erweist. Wesentliche Gesichtspunkte für diese Auswahlentscheidung waren die geringe Entfernung zum Ortskern Reichenbach, die günstige Lage an einem nach Südosten ausgerichteten Hang sowie - nicht zuletzt - das Ziel, eine sich entlang des Wirtschaftsweges asymmetrisch entwickelnde Bebauung abzurunden. Auch im Hinblick auf die Betriebsinteressen des Antragstellers erweist sich bei Abwägung aller Belange ein anderer Standort nicht als eindeutig vorzugswürdig.

42

Mit dem Teilbereich 1 des Bebauungsplans „H.straße“ bleibt die Antragsgegnerin ganz erheblich hinter dem ursprünglichen Umfang des Baugebiets zurück. Soweit die Antragsgegnerin dennoch weiterhin einen Teilbereich 2 vorsieht und hierzu im dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan einen Ast der Erschließungsstraße mit Wendehammer über die Nordostgrenze des Baugebiets hinausführt, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland ist vor allem mit Rücksicht auf die erwogenen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers erfolgt. Obwohl diese Erweiterungsmöglichkeiten vom Antragsteller nicht weiter konkretisiert worden sind, hat die Antragsgegnerin mit ihrer planerischen Zurückhaltung dem – vom Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 hervorgehobenen – besonderen Gewicht der Betriebsinteressen eines Aussiedlerhofs Rechnung getragen. Diese Rücksichtnahme erwiese sich allerdings als übertrieben, wenn der Betrieb sich hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen nicht oder lediglich moderat weiterentwickeln würde. Dies haben die Untersuchungen der i...-GmbH zur Bestandssituation und zu einer „realistischen“ Betriebserweiterung ergeben (vgl. S. 25 – 28 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin sich ihrerseits eine moderate Weiterentwicklung des Baugebiets vorbehält und hierfür durch die vorgesehene Planung des Wendehammers Vorsorge trifft, handelt es sich hierbei doch um die Kehrseite der momentanen Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland.

43

Soweit der Antragsteller im Normenkontrollverfahren weitere Alternativen zu der angegriffenen Bauleitplanung benannt hat, begründen sie nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans „H.straße, Teilbereich 1“. Zunächst bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich mit den Alternativstandorten „Dorfmitte“ und „M.weg“ in der Begründung des Bebauungsplans auseinanderzusetzen. Denn sie waren im Planaufstellungsverfahren noch nicht eingewandt worden. Darüber hinaus mussten sich diese Alternativen der Antragsgegnerin zur Verfolgung ihrer städtebaulichen Ziele auch nicht aufdrängen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund raumplanerischer Restriktionen zunächst einmal darauf verwiesen seien, die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen bauplanerisch auszuschöpfen. Im Übrigen spräche für den Standort H.straße auch im Verhältnis zu den zusätzlich benannten Standorten die dort bereits vorhandene Erschließung sowie das Ziel einer Abrundung der asymmetrisch entstandenen Bebauung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

2 N 14.181

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. November 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle, Bebauungsplan, Verhinderungsplanung, Asylbewerberunterkunft, Bewertung des Gebäudebestands

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Stadt ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern, als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Reines Wohngebiet an der ... Straße - Süd“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 16. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Reines Wohngebiet an der H. Straße - Süd“, bekannt gemacht am 26. Januar 2013, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Reines Wohngebiet an der H. Straße - Süd“ der Antragsgegnerin, der am 26. Januar 2013 bekannt gemacht wurde. Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst u. a. das Grundstück FlNr. ... sowie eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R..., die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Es soll dort ein reines Wohngebiet entstehen, in dem nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten je Haus zulässig sind. Hierzu sollen das bestehende Schullandheim „Haus T.“ sowie zwei Nebengebäude abgebrochen werden.

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Normenkontrollantrags geltend, dass die Bauleitplanung nicht erforderlich sei, weil es sich um eine reine Verhinderungsplanung handle. Sie habe nicht die Absicht, die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung unter gleichzeitigem Abriss des Hauses T. zu realisieren. Bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens habe sie mitgeteilt, dass zunächst eine ca. fünfjährige Nutzung des Schullandheims als Asylbewerberwohnheim und dann ein Umbau zu Wohnungen vorgesehen sei.

Die Missachtung der Bebauungs- und Nutzungsabsichten der Antragstellerin als der alleinigen (damals: künftigen) Eigentümerin der überplanten Flächen sei auch abwägungsfehlerhaft. Als besonderer Abwägungsfehler sei hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrats vom 18. September 2012 zur vorgetragenen Nutzungsabsicht der Antragstellerin festgestellt habe, dass „eine Nutzung innerhalb der Fünfjahresfrist nicht genannt sei, womit der Ansatz der Stadt R..., das eine Nutzung für das Schullandheim nicht gefunden werden kann, bestätigt wird“, „ein konkreter Vorschlag oder ein Nutzungskonzept liegen nicht vor“. Es sei zwar richtig, dass im Schreiben vom 22. August 2012 nicht wörtlich dargelegt sei, dass für die ersten fünf Jahre eine Nutzung als Asylbewerberwohnheim vorgesehen sei. Allerdings habe der Gemeinde aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den Anfragen der Antragstellerin bei der Gemeinde, der entsprechenden Presseberichterstattung und den vorausgehenden Stadtratssitzungen bekannt sein müssen, dass die Antragstellerin für die ersten fünf Jahre eine Nutzung als Asylbewerberwohnheim vorsehe. Jedenfalls sei die Bedeutung der Nutzungsabsicht der Antragstellerin als betroffener privater Belang verkannt worden, was wiederum neben diesem Fehler im Abwägungsvorgang zu einem Ergebnis führe, bei dem die dargestellten privaten Belange in Unterordnung zu den öffentlichen Belangen außer Verhältnis stehen.

Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung völlig außer Acht gelassen, dass auf die Antragstellerin nach den eigenen Aussagen der Antragsgegnerin Erschließungs- und Herstellungsbeiträge von ca. 188.000 Euro zukommen würden. Wie die Antragsgegnerin selbst feststelle, käme damit für die Umsetzung der vorgesehenen Bauleitplanung eine Belastung auf die Antragstellerin zu, die den Kaufpreis in Höhe von 160.000 Euro deutlich übersteige. Die Antragsgegnerin hätte diesen Punkt in der Erwägung berücksichtigen müssen und ohne explizite Zustimmung der Antragstellerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die vorliegende Planung zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Ergebnis führt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin die erstmalige Herstellung der festgesetzten Erschließungsanlage nicht selbst in der Hand habe, sondern nach Herstellung zwangsläufig einem Zahlungsanspruch für die Erschließungs- und Herstellungsbeiträge ausgesetzt wäre. Die Nichtberücksichtigung der zu zahlenden Erschließung- und Herstellungsbeiträge begründe nicht nur einen Fehler im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis.

Die Antragsgegnerin habe im Rechtsstreit um die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 festgestellt, dass die nördlich der vorgesehenen Erschließungsanlage gelegenen Gebäude mangels Besonnung und Belüftung unverkäuflich wären, wenn das Haus „T.“ nicht gleichzeitig abgebrochen und beseitigt werden würde. Da die Antragstellerin derzeit nicht die Beseitigung des Bestandsgebäudes beabsichtige und dies aus Bestandsschutzgründen auch von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden könnte, führe dies zwangsläufig dazu, dass für die nördlich der Erschließungsstraße bestehenden Gebäude zwar ein Baurecht festgesetzt, dieses aber aus bauordnungsrechtlichen, jedenfalls aber wirtschaftlichen Gründen nicht verwirklicht werden könne. Diese Tatsache sei trotz positiver Kenntnis der Antragsgegnerin weder im Abwägungsvorgang berücksichtigt worden, noch sei es zu einem rechtmäßigen Abwägungsergebnis gekommen.

Es spreche zudem viel dafür, dass der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Wenn überhaupt in der Sitzung vom 23. Mai 2012 ein wirksamer Aufstellungsbeschluss gefasst worden sein sollte, so sei dieser Beschluss jedenfalls nicht ordentlich bekannt gemacht worden. So müsse der Aufstellungsbeschluss, um die bezweckte Anstoßwirkung zu erzeugen, exakt den Planbereich bezeichnen. Diese Bezeichnung könne entweder durch Benennung der betroffenen Flurnummern oder durch einen Plan erfolgen, in dem parzellenscharf der Umgriff des künftigen Bebauungsplangebiets angegrenzt sei. In dem bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss seien jedoch weder die betroffenen Grundstücke bezeichnet, noch sei der Bekanntmachung ein Plan beigefügt worden. Die einzige Plananlage im Amtsblatt Nr. 4a vom 25. Mai 2012 beziehe sich ausweislich der Überschrift nur auf den Umgriff der Veränderungssperre. Da der Umgriff einer Veränderungssperre nicht deckungsgleich mit dem Bebauungsplanumgriff sein müsse, könne ein Schluss vom Umgriff der Veränderungssperre auf den Umgriff des Plangebiets nicht erfolgen. Dies gelte umso mehr, als auch der dargestellte Planumgriff für die Veränderungssperre nicht parzellenscharf sei.

Die Antragstellerin stellt den Antrag:

Der Bebauungsplan „Reines Wohngebiet an der H. Straße - Süd“, bekannt gemacht am 26. Januar 2013, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 27. Januar 2014 sei verspätet gewesen. Es sei erst am 28. Januar 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Eine zuvor am 27. Januar 2014 bei der Anwaltsgegnerin eingegangene E-Mail genüge der Schriftform nicht.

Das Datumsversehen hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses stelle keinen Verstoß gegen die Vorschriften betreffend das Bebauungsplanverfahren dar. Ferner sei es unschädlich, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zweimal erfolgt sein sollte. Weder bei der öffentlichen Auslegung vom 18. Oktober 2012 bis zum 20. November 2012 noch beim Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28. November 2012 habe ein „falscher“ Entwurf vorgelegen.

Die Antragsgegnerin habe mit der Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit verstoßen. Im Hinblick auf die im Gemeindegebiet gegebene Nachfrage nach Wohnbauland sowie auf das Planungsbedürfnis, dass sich aus dem Umstand ergeben habe, das im „Haus T.“ die Nutzung als Schullandheim bereits vor Jahren aufgegeben worden sei, sei die Aufstellung des Bebauungsplans vernünftigerweise geboten gewesen. Soweit die Antragstellerin offenbar eine andere Benutzung als eine Wohnnutzung beabsichtige, ändere dies nichts an der gegebenen Planrechtfertigung. Die Antragstellerin erkenne selbst, dass es sich vorliegend nicht um einen „reinen Verhinderungsbebauungsplan“ handle. In ihrem Schreiben vom 22. August 2012 habe sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wohnnutzung anstrebe, die dem positiven planerischen Konzept entspreche.

Dass die Neubeplanung eines Gebiets mehr oder weniger hohe Erschließungskosten mit sich bringe, sei selbstverständlich. Die Antragsgegnerin habe hierauf im Rahmen der Abwägung nicht besonders eingehen müssen. Vielmehr wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, entsprechende Einwendungen zu erheben, wenn sie dies im Hinblick auf ihre privaten Belange für relevant gehalten hätte.

Dass sich das Gebäude nach Aufgabe des Schullandheims durch den bisherigen Eigentümer als städtebaulicher Fremdkörper darstelle, habe die Antragsgegnerin berücksichtigt. In den Planaufstellungsunterlagen sei darauf hingewiesen worden, dass die bisherige Nutzung bereits vor Jahren aufgegeben worden sei und deswegen ein Bedürfnis für eine städtebauliche Planung bestehe.

Die Antragstellerin habe erstmals mit Schreiben vom 20. November 2012 ihre vorübergehenden Nutzungsabsichten offen dargelegt. Damit habe sich der Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 28. November 2012 befasst.

Dass die Verschattung der Bauflächen nördlich der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße dazu führe, dass dort eine Bebauung bauordnungsrechtlich unzulässig sei bzw. die betreffenden Flächen unverkäuflich seien, sei eine reine Spekulation. Jedenfalls handle es sich nicht um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Belang. Der Einwand hinsichtlich eines angeblich gegebenen „Sumpfgebiets“ sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei ein regelmäßig überschwemmter Bereich gerade nicht vorhanden.

Es sei kein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden. Die Belange von Natur und Landschaft seien ordnungsgemäß behandelt und abgewogen worden.

Von Seiten der Vertreter der Antragsgegnerin sei nicht geäußert worden, es gebe keinen Wohnbedarf in der Stadt R.... Insoweit verhalte sich die Antragstellerin auch widersprüchlich. Ihr „Grundentwurf für eine Bauleitplanung“ hätte mindestens doppelt so viele Bauparzellen vorgesehen.

Eine Gebietsprägung durch das Schullandheim selbst sei nicht mehr gegeben, weil diese Nutzung endgültig aufgegeben worden sei. Die Antragstellerin selbst beabsichtige eine andersartige Nutzung. Sie habe sowohl im Rahmen des Bauleitplanverfahrens - im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung - als auch im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens ihre Nutzungsabsichten nicht offen dargelegt. Die Antragsgegnerin habe zwar aus anderen Quellen von der Nutzungsabsicht der Antragstellerin gewusst. Gleichwohl sei die Antragstellerin gehalten gewesen, ihre Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen. Maßgeblich für die Antragsgegnerin sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gewesen. Beim Satzungsbeschluss am 28. November 2012 habe die Antragsgegnerin deshalb feststellen dürfen, dass Nachfolgenutzungen bislang in dem Gebäude nicht untergebracht werden konnten.

Bebauungspläne dienten grundsätzlich nicht dazu, eine mit fünf Jahren relativ kurzzeitige Zwischennutzung zu ermöglichen. Deshalb habe der Belang einer relativ kurzzeitigen Zwischennutzung weitaus weniger Gewicht als das planerische „Endziel“, die auf Dauer angelegte Nutzung. Dies müsse umso mehr gelten, als auch die Antragstellerin diese „endgültige“ Wohnnutzung möchte. Zu Recht habe die Antragsgegnerin deshalb ein reines Wohngebiet festgesetzt und der Antragstellerin alle Nutzungen ermöglicht, die nach dieser Vorschrift zugelassen sind.

Soweit sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mit neuem Vorbringen gegen die Abwägung wende, sei dieser Einwand wiederum verspätet. Dass das „Haus T.“ Bestandsschutz genieße, werde durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Es könne auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Es sei in der Planzeichnung lediglich nachrichtlich als „abzubrechen“ im Hinblick auf die bereits vor Jahren erfolgte Aufgabe der Nutzung als Schullandheim dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin am 17. Juni 2015 und die mündliche Verhandlung am 27. Juli 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom27. Juli 2015 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Der zulässige Antrag nach § 47 VwGO ist begründet.

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem verstößt er gegen das Abwägungsgebot. Er leidet an Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder an einem Abwägungsausfall (§ 1 Abs. 7 BauGB).

1. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine reine Verhinderungsplanung, die lediglich ein bestimmtes Bauvorhaben verhindern soll, ist jedoch nicht erforderlich. Es fehlt insbesondere an der Erforderlichkeit eines Bauleitplans, wenn ein Bebauungsplan aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1990 - 4 N B 29.90 - NVwZ 1991, 1074; U.v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328).

Dass es sich vorliegend um eine Verhinderungsplanung handelt, liegt auf der Hand. Ein erstes Indiz hierfür ist bereits die Tatsache, dass der Aufstellungsbeschluss am 23. Mai 2012 entgegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde. Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr enthält die Sitzungsvorlage hierzu noch den Vermerk „öffentlich“. Nachdem weder Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit noch auf berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Behandlung des Themas entgegen standen, spricht alles dafür, dass über die Verhinderung einer bestimmten Nutzung beraten werden sollte.

Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom22. August 2012 vortragen, dass das bestehende Schullandheim noch vorübergehend genutzt werden könne und erst nach einer Übergangsfrist von etwa 5 Jahren einer Nachfolgenutzung (Wohnnutzung) zugeführt werden sollte. Aus diesem Grund sei insofern eine Bauleitplanung erarbeitet worden. Dieser Entwurf sehe in den Grundzügen die von der Antragsgegnerin gewünschten parzellierten Wohnbauflächen sowie eine mögliche Erschließung unter gleichzeitiger Beibehaltung des bestehenden Schullandheims vor. Mit weiterem Schreiben vom 23. August 2012 ließ die Antragstellerin einen Planentwurf vorlegen, in dem das Schullandheim als Bestand eingezeichnet war. Trotzdem blieb die Antragsgegnerin mit dem Beschluss ihres Bausenats vom 18. September 2012 bei ihrer Auffassung, dass das Bestandsgebäude des früheren Schullandheims beseitigt werden sollte. Diese Absicht berücksichtigte in keiner Weise die Erklärung der Antragstellerin, dass das ehemalige Schullandheim erhalten werden solle. Das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2012 ausgeübte Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB litt an erheblichen Fehlern (vgl. Beschluss des Senats v. 20.01.2015 - 2 ZB 14.887 - juris). Demnach musste die Antragsgegnerin damit rechnen, ihre Bauleitplanung auf lange Sicht nicht verwirklichen zu können. Denn der nicht verfügbare Standort des Schullandheims würde auch die ihn umgebende übrige Planung sperren. Eine Ortsabrundung mit Wohnbebauung wäre damit weitgehend ausgeschlossen.

Auch in der Sitzung des Stadtrats vom 28. November 2012 zum Satzungsbeschluss wurde die mangelnde Vollzugsfähigkeit der Planung negiert, obwohl eingeräumt wurde, dass eine Nutzung als Asylbewerberwohnheim der Antragsgegnerin zumindest bekannt war. Trotzdem wird an verschiedenen Stellen der Abwägung wiederum behauptet, dass die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 20. November 2012 die Nutzung als Asylbewerberwohnheim vorgetragen habe. Somit wird versucht, ein Versäumnis der Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren zu konstruieren. Dagegen wird nicht dargelegt, was eigentlich noch für die gemeindliche Planung spricht, wenn das entscheidende Baugrundstück nicht zur Verfügung steht. Ebenso wenig wird zur Kenntnis genommen und erwogen, dass eine zeitlich begrenzte Nutzung als Asylbewerberwohnheim im Raum steht. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin darauf gerichtet ist, auf jeden Fall die Nutzung des früheren Schullandheims als Asylbewerberunterkunft zu verhindern. Die Ausweisung von Wohnbauflächen für ein reines Wohngebiet erscheint angesichts der nicht verfügbaren Flächen des ehemaligen Schullandheims sowie der dort vorhandenen massiven Bestandsgebäude, deren Beseitigung die Antragstellerin immer abgelehnt hat, als lediglich vorgeschoben.

2. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 BauGB und des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und zu bewerten sowie sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich, unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt sowie bewertet hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO sowie hinsichtlich des Abbruchs der Bestandsgebäude der Antragstellerin deren Eigentumsinteressen nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehört das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Der Bestandsschutz steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, oder die vorhandene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks unverändert fortgesetzt werden kann, gibt es nicht. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert aber, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sowie des Abbruchs der Bestandsgebäude der Antragstellerin schränken auf deren Grundstücken die private Nutzung erheblich ein. Die mit den fraglichen Festsetzungen einhergehende Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die geplante Einschränkung der Privatnützigkeit durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt ist. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97- BVerfGE 104, 1). Bei dieser Sicht der Dinge wird freilich nicht nur deutlich, dass das Eigentum und seine Nutzung als beachtliche Belange überhaupt in die planerische Abwägung einzubeziehen sind, sondern auch, dass mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits derer sie über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinaus gehen (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144).

Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. November 2012 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) war der Antragsgegnerin hinlänglich bekannt, dass die Antragstellerin die Gebäude des früheren Schullandheims weiter nutzen wollte. Selbst wenn im Schreiben der Antragstellerin vom 22. August 2012 die Nachfolgenutzung als Asylbewerberwohnheim nicht explizit angesprochen wurde, ergibt sich aus diesem jedoch der eindeutige Wille der Antragstellerin, das bestehende Schullandheim noch für mindestens fünf Jahre weiter nutzen zu wollen. Der von der Antragstellerin am 23. August 2012 übersandte „Grundentwurf für eine Bauleitplanung“ sah dementsprechend den Fortbestand der betreffenden Gebäude vor. In der Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 28. November 2012 räumt die Antragsgegnerin schließlich selbst ein, dass eine Nutzung als Asylbewerberwohnheim zumindest bekannt gewesen sei (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Angesichts dessen hätte die Antragsgegnerin die geplante Nutzungsabsicht der Antragstellerin nicht negieren dürfen, sondern genauer ermitteln und bewerten sowie konkret in die Abwägung einstellen müssen. Seitens der Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt, das Bestandsgebäude sei bis zum Jahr 2007 genutzt worden, zuletzt als Schülerwohnheim. Es habe Benutzungsanfragen für ein Schülerwohnheim, eine Eulenzucht, eines Vereins zur Betreuung autistischer Kinder sowie für eine Freizeit- und Campingnutzung gegeben. Das Schülerwohnheim sei jedenfalls wegen brandschutzrechtlicher Anforderungen vom Landkreis nicht weiter verfolgt worden. Demzufolge durfte sich die Antragsgegnerin nicht nur auf die Behauptung zurückziehen, das Schullandheim habe mit Aufgabe der Nutzung seine Berechtigung verloren, Nachfolgenutzungen hätten nicht untergebracht werden können. Vielmehr hätte angesichts des erheblichen Gebäudebestands das Interesse der Antragstellerin an der beabsichtigten Nachfolgenutzung, selbst wenn diese nur für etwa fünf Jahre erfolgen sollte, genau ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden müssen. Zudem musste sich der Antragsgegnerin bei dieser Sachlage die Frage aufdrängen, ob dem Nutzungsbegehren der Antragstellerin hinsichtlich des Gebäudebestands dadurch zumindest teilweise hätte Rechnung getragen werden können‚ dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine befristete Festsetzung erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte dabei bereits eine Nachfolgenutzung festsetzen können (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Auch hierzu hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen und keine Erwägungen angestellt.

Dahingestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, ob sich die Gebäude zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. November 2012 in einem schlechteren Erhaltungszustand befanden als zum Zeitpunkt des Ortstermins des Senats am 17. Juni 2015. Bei der Einnahme des Augenscheins durch den Senat war jedenfalls festzustellen, dass sich die einzelnen Gebäudeteile in einem erhaltenswerten Zustand befinden. Selbst bei Abzug der erkennbaren Renovierungsarbeiten war ein massiver Gebäudebestand vorhanden, dessen Erhaltung sich ersichtlich lohnte. Verfallserscheinungen wie sie ansonsten bei länger leerstehenden Gebäuden mit marodem Dach oder kaputten Fenstern und Türen zu erwarten sind, waren nicht zu erkennen. Angesichts dessen durfte sich die Antragsgegnerin nicht lediglich auf die Auffassung zurückziehen, der in den Verkaufsverhandlungen zugrunde gelegte Verkaufspreis stelle im Wesentlichen den Bodenwert für das gesamte Areal mit Waldgrundstücken dar. Sie durfte nicht ohne nähere Ermittlungen davon ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude keinen Wert darstellen, sondern hätte diese genauer beurteilen und ihrer Abwägung zugrunde legen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris). Es fehlt jedoch jegliche Bewertung des Gebäudebestands durch die Antragsgegnerin. Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden Gebäude vollständig wertlos gewesen wären, sind weder ersichtlich noch wurden solche substantiiert dargetan. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Gebäude der Antragstellerin als abzubrechend im Bebauungsplan bezeichnet hat, ist eine ausreichende Ermittlung der Eigentümerbelange nicht erfolgt.

Diese Mängel sind als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB oder als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsausfalls anzusehen. Selbst wenn die Ermittlung und Bewertung noch ausreichend gewesen sein sollten, sind der betroffene private und der genannte öffentliche Belang jedenfalls nicht ausreichend gegeneinander abgewogen worden. Die Mängel sind beachtlich, weil sie offensichtlich sind und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens oder der Abwägung waren (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Offensichtlich sind die Fehler, weil sie sich aus der Niederschrift über die genannte Sitzung vom 28. November 2012 ergeben. Es besteht auch die „konkrete Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin vor Augen geführt hätte, dass hier durch die Planung ein erheblicher Ausschluss der Nutzung privaten Eigentums bzw. dessen Beseitigung durch Abbruch erfolgt und welcher Wert diesem privaten Eigentum noch zuzuschreiben gewesen wäre. Auch über eventuelle entschädigungsrechtliche Folgen (§§ 40 ff. BauGB) hätte sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bewusst werden können, was sie unter Umständen von den getroffenen Festsetzungen abgehalten hätte.

Die genannten Mängel des Bebauungsplans sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht. Dabei kann hier dahinstehen, ob die E-Mail mit pdf-Datei der Antragstellerin vom 27. Januar 2014 als rechtzeitige Rüge angesehen werden kann (vgl. dazu BGH, B.v. 18.3.2015 - XII ZB 424.14 - NJW 2015, 1527). Denn die Antragstellerin hat im Verfahren um den Vorbescheid für die Nutzung der Gebäude als Asylbewerberunterkunft vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 2 K 13.574) mit Schriftsatz vom 20. September 2013 umfangreich ihre Einwände gegen den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgetragen und die beabsichtigte Nutzung als Asylbewerberwohnheim hervorgehoben. Dieser Schriftsatz wurde der vor dem Verwaltungsgericht beigeladenen Antragsgegnerin am 14. November 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Zugang dieses Schriftsatzes ist für die Rüge ausreichend (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 33).

3. Eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans kommt hier nicht in Betracht, da die Festsetzungen auf den Grundstücken der Antragstellerin von der Antragsgegnerin als elementar für ihr Bebauungsplankonzept angesehen wurden, was sich insbesondere aus dem behaupteten Bestreben der Beseitigung eines städtebaulichen Missstands ergibt.

Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Fehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Nachdem bereits die oben dargelegten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren von der Antragstellerin gerügten Rechtsfehler nicht nachgegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemeinverbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2303

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Änderung eines Bebauungsplans;

Einzelhandelsausschluss;

unklare Wahl der Verfahrensart;

Widerspruch zwischen Festsetzung und Planungsziel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/43 Gemarkung H., das mit einem - nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 14 B 10.194 - juris) - durch Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von nahezu 800 m2 bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/72 Gemarkung H.; dieses Grundstück sowie das dort vorhandene Gebäude werden durch ein südwestlich angrenzendes Bauunternehmen als Lager- und Abstellfläche genutzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ vom 5. Juli 1997, der für die o. g. Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt.

Das Plangebiet liegt in der Pegnitzaue südlich des Ortsteils H. der Antragsgegnerin und nördlich der Bundesstraße ... östlich der Stadt H.. In dem Plangebiet befinden sich bereits über 40 Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die im Rahmen ihrer Außendarstellung und -werbung gemeinsam unter dem Oberbegriff „P.“ (...) auftreten.

In der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2011 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. In der Begründung wurde angegeben, dass die Änderung „im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB“ erfolge und die Planung der Innenentwicklung diene, weshalb der Bebauungsplan „gem. § 13a BauGB aufgestellt“ werde. Weiter wurde ausgeführt, dass das ... ein Einkaufszentrum darstelle, das nach Bauplanungsrecht sowie nach Landesplanungsrecht formal unzulässig sei, weil es sich bei der Gemeinde P. nur um ein Kleinzentrum handle. Nachdem das ... jedoch schon bestehe, solle mit einer geordneten Bauleitplanung lenkend eingegriffen und einer nicht gesteuerten Entwicklung entgegengewirkt werden. Um eine abgestimmte Gemeindepolitik sichtbar zu machen, sollte die weitere Entwicklung des Gebiets um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden, was dadurch erreicht werden könne, dass im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ eine Festsetzung „Ausschluss von Einzelhandelsnutzung“ aufgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Juli 2011 bekanntgemacht; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 25. Juli 2011 bis 27. August 2011.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. August 2011 Einwendungen und beanstandeten im Wesentlichen, dass einziges Ziel der Planung der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sei. Der beabsichtigte Ausschluss sei rechtsfehlerhaft, da keine Anpassungspflicht an die überörtliche Planung bestehe, weil der bestehende Bebauungsplan großflächigen Einzelhandel oder gar ein Einkaufszentrum schon gar nicht gestatte. Die Änderung sei nicht erforderlich, nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt und im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der privaten Belange der Grundstückseigentümer abwägungsfehlerhaft.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2011 über die Einwendungen und die Satzung. Im Rahmen der Abwägung wurde zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung der Belange der Antragsteller unter anderem Folgendes ausgeführt: „Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet sollen auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich. Damit ist auch die vernünftige wirtschaftliche Nutzung des Gewerbegebietes weiterhin möglich“.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ wurde am 18. Oktober 2011 ausgefertigt und am 20. Oktober 2011 bekanntgemacht, wobei jeweils Hinweise auf das „vereinfachte Verfahren“ bzw. „§13 BauGB“ enthalten sind. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin materielle Mängel der Bebauungsplanänderung geltend gemacht.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 22. Oktober 2012 berufen sich die Antragsteller ebenfalls auf materielle Fehler.

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Ursprungsbebauungsplan sei funktionslos geworden, da es sich bei dem ... um ein gewachsenes Einkaufszentrum handle. Angesichts der verfestigten Situation mit ca. 30-40 Einzelhandelsbetrieben sei die Schaffung rechtssicherer Zustände durch die getroffene Festsetzung auf absehbare Zeit nicht möglich. Dem Änderungsbebauungsplan fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ein Bedarf an gewerblich nutzbaren Flächen sei nicht belegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Alternativstandorte, sei nicht nachgewiesen. Ein beabsichtigter Schutz des Mittelzentrums H. greife nicht, da die Festsetzung keinen Einfluss auf die Existenz des ... und die zugehörigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe habe. Die Realisierung von Dienstleistungsbetrieben werde nicht ausgeschlossen und ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) bestehe nicht, da der Ursprungsbebauungsplan großflächigen Einzelhandel bzw. ein Einkaufszentrum gar nicht gestatte. Mangels städtebaulicher Gründe lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht vor. Der Änderungsbebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern. Die Notwendigkeit der Vorhaltung von Flächen zur Ansiedelung klassischen Gewerbes sei ebenso wenig nachgewiesen wie die Beeinträchtigung künftiger Einzelhandelsansiedelungen in H.. Die Belange privater Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt, da ein Fortbestand der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nur noch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne gravierende Auswirkungen des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses, da nicht nur die Neuerrichtung oder Vergrößerung entsprechender Betriebe untersagt werde, sondern auch Änderungen des Betriebskonzepts (z. B. Sortimentsänderungen) oder bauliche Änderungen aufgrund geänderten Konsumverhaltens (z. B. die Errichtung von Pfandrückgabestellen und Backwareneinrichtungen oder die Umwandlung von Verkaufsflächen in Nichtverkaufsflächen). Diesem Änderungsbedarf sei durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Durch den einschränkungslosen Einzelhandelsausschluss widerspreche der objektive Regelungsgehalt des Änderungsbebauungsplans dem Planungsziel der Antragsgegnerin, wonach Erweiterungen bzw. Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe zulässig sein sollten.

Die Antragsteller beantragen,

die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Ursprungsbebauungsplan sei nicht funktionslos und der Einzelhandelsausschluss entfalte bereits seit Inkraftsetzung der Bebauungsplanänderung Wirkungen. In dem Gebiet sei die weitere Ansiedelung von Einzelhandel zu befürchten, so dass die geringere Attraktivität aufgrund des Einzelhandelsausschlusses gerade städtebaulich gewünscht sei. Da das Gewerbegebiet schon bestehe, sei ein Bedarfsnachweis oder eine Alternativenprüfung nicht nötig. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe bestehe eine städtebaulich nicht zufriedenstellende, da nicht fußläufig erreichbare, Lage ohne Nahverkehrshaltepunkt. Die planerischen Erfordernisse seien auch im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel und der Verbesserung der Nahversorgung im Ortskern gemäß dem Rahmenkonzept Ortskernsanierung vom Juli 2010 zu sehen. Da der Einzugsbereich des ... weit über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausgehe, sei hinsichtlich des Ausschlusses auch das interkommunale Abstimmungsgebot und das Landesentwicklungsprogramm zu berücksichtigen. Hinsichtlich der klägerischen Grundstücke bestehe die Gefahr einer räumlichen und funktionalen Eingliederung in das ... Das Gutachten der ... GmbH aus den Jahren 2000/2001 belege einen deutlichen Kaufkraftverlust der Stadt H. zugunsten P. Die Belange der privaten Grundstückseigentümer seien ausreichend berücksichtigt worden, da eine Vergrößerung des Lebensmittelmarktes des Antragstellers zu 1 sowohl bauplanungsrechtlich als auch landesplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Nutzungen im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem gewachsenen Einkaufszentrum seien von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Antragsgegnerin sei sich der Wirkungen bewusst gewesen. Bei der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO handle es sich um eine Kannbestimmung, so dass deren Nichtanwendung auch nicht zu einem Abwägungsfehler führen könne, was im Übrigen gerade wegen des vorhandenen Ausmaßes an Einzelhandelseinrichtungen planerisch nachvollziehbar sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Die Grundstücke der Kläger lägen außerhalb des gewachsenen ..., so dass der Ursprungsbebauungsplan insoweit bereits nicht funktionslos sein könne. Im Übrigen sei das Einkaufszentrum nur in einem Teilbereich entstanden und eine singuläre planwidrige Nutzung könne nicht zur Funktionslosigkeit des Gesamtbebauungsplans führen. Eine nur faktische Verbindung einzelner Geschäfte zu einem Einkaufszentrum könne sich nicht gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes durchsetzen. Bauplanungsrechtlich sei der nachträgliche Ausschluss von Einzelhandel möglich. Auch lägen hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange und eine planerische Konzeption vor. Konkrete Nachweise für einen Bedarf seien nicht erforderlich, da es zulässig sei, die planerischen Voraussetzungen für eine sich künftig abzeichnende Bedarfslage zu schaffen. Das Einkaufszentrum stehe im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm und könnte als Sondergebiet nicht festgesetzt werden, da es der Regionalplanung widerspreche. Die Planung steuere deshalb einer städtebaulichen und landesplanerischen Fehlentwicklung entgegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die gewählte Verfahrensart nicht einheitlich angegeben sei und sich hieraus unterschiedliche Fehlerfolgen ergeben könnten. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt hierzu die Auffassung, dass von der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gewollt war und Umnutzungsbebauungspläne, die einzig die Art der baulichen Nutzung ändern, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung bzw. Größe der zulässigen Grundfläche, die sie überplanen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem erheblichen Fehler des Abwägungsvorgangs.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Nach diesen Maßstäben leidet der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

a) Die nachträgliche Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses im Änderungsbebauungsplan findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - juris Rn. 4). Danach sind mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans Einzelhandelsbetriebe im bisher festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Die Antragsgegnerin hat damit die bestehenden Einzelhandelsbetriebe „auf den Bestandsschutz gesetzt“. Das bedeutet, dass die vorhandenen Betriebe im bisherigen Umfang in den für diese Nutzung genehmigten Räumen bzw. Gebäuden fortgeführt werden können, der Ausschluss aber bei einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung, die nach § 29 BauGB zu beurteilen sind, relevant wird. Denn der herkömmliche Bestandsschutz ist - abgesehen von der Fortführung der bisherigen Nutzung - auf Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 47 sowie Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 181). Veränderungen, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind und die Variationsbreite der bisherigen Genehmigung verlassen, unterliegen dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss.

Aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans ergibt sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ein sukzessive gewachsenes Einkaufszentrum ausgebildet hat und eine bauleitplanerische Legalisierung aus landesplanerischen Gründen nicht möglich ist. Eine weitere Einzelhandelsentwicklung wird aber von der Antragsgegnerin als kritisch gesehen. Deshalb soll vermieden werden, dass sich die Einzelhandelsentwicklung im „Gewerbegebiet H.“ weiter forciert und räumlich die Überhand gewinnt. Angesichts der beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten für neue gewerbliche Bauflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sollen vielmehr die verbleibenden freien Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistungen vorgehalten werden. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 wird ausgeführt, dass nach Vorstellung des Gemeinderats Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein sollen, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Gleichzeitig wurde allerdings auf die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe seitens der Antragsgegnerin bewusst verzichtet. Damit hat die Antragsgegnerin aber das von ihr formulierte Planungsziel nicht mit dem objektiven Regelungsgehalt der von ihr beschlossenen Zulassungsbeschränkung in Einklang gebracht, was einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt.

Die getroffene Festsetzung eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses im gesamten Bebauungsplangebiet, mit dem die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen wie oben ausgeführt „auf den Bestandsschutz gesetzt“ werden, widerspricht dem formulierten Ziel, lediglich die weitere Forcierung und „Überhandnahme“ einer Einzelhandelsentwicklung zu vermeiden und Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Betriebe, soweit dadurch keine neue Verkaufsfläche entsteht, unberührt zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass Fragen der Änderung des Betriebskonzepts, eines (teilweisen) Sortimentswechsels oder baulicher Änderungen der bestehenden Betriebe aufgrund geänderten Konsumverhaltens von der Antragsgegnerin mit der von ihr gewollten planerischen Zielvorstellung abgeglichen wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung unter Nr. 3.2.4 weiter ausgeführt hat, „Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich“. Denn damit erfolgt allenfalls ein Hinweis auf die Rechtslage des Art. 69 Abs. 1 BayBO. Für das oben genannte Ziel, Erweiterungen und Nutzungsänderungen zulässig zu belassen, wenn sie keine Vergrößerung der Verkaufsfläche nach sich ziehen, genügt dies aber nicht. Die Antragsgegnerin hat zudem auch die Voraussetzungen einer Befreiung für (weitergehende) Veränderungswünsche im Rahmen ihrer Abwägung weder dargestellt noch untersucht.

Gleiches gilt für die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Regelung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO insgesamt keinen Gebrauch zu machen. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO trifft, die Fehlerfreiheit der Entscheidung ist jedoch von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - 3 S 1122/14 - juris Rn. 59). Die Abwägungsentscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall insoweit fehlerhaft, als ein vollständiger und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geltender Verzicht auf die Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO im Widerspruch zu dem oben genannten Planungsziel steht. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 4) unter Hinweis auf das Ortsentwicklungskonzept weiter ergibt, sollte aber gerade nur „die weitere Entwicklung des Gebietes um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden“. Auch die angeführte Gefahr des Funktionsloswerdens des bestehenden Bebauungsplans und einer „Überhandnahme“ von Einzelhandelsnutzung bei weiteren Einzelhandelsansiedelungen bei einem angenommenen derzeitigen Verhältnis von 50:50 zu anderen Nutzungen, wie in Nr. 4 der Begründung ausgeführt, zeigt, dass der von der Antragsgegnerin festgesetzte vollständige Einzelhandelsausschluss im gesamten Gewerbegebiet nicht mit ihren Planungszielen in Einklang steht. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines vollständigen und umfassenden Einzelhandelsausschlusses nicht von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 25; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1698).

b) Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Änderungsplans und dessen Begründung sowie der zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung unmittelbar hervorgeht. Er war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da hier jedenfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 22). Wäre dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die oben genannte Problematik des Bestandsschutzes und der Reichweite des vollständigen Einzelhandelsausschlusses aufbereitet worden, so wäre angesichts des Planungsziels, Erweiterungen und Nutzungsänderungen unberührt zu lassen, soweit keine neue Verkaufsfläche entsteht, damit zu rechnen gewesen, dass von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zumindest teilweise oder für bestimmte Bereiche des Bebauungsplans Gebrauch gemacht worden wäre. Die Antragsteller haben diesen Mangel auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht.

2. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Änderungsbebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen.

Es kann offen bleiben, ob der Änderungsbebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen lässt, ob der Änderungsbebauungsplan hier als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich überhaupt mit den Voraussetzungen der jeweiligen Norm auseinandergesetzt. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats und dem Satzungsbeschluss jeweils vom 22. September 2011 findet sich überhaupt kein Hinweis auf die gewählte Verfahrensart oder die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen. Demgegenüber werden in der Begründung des Änderungsbebauungsplans systemlos und ohne jede weitere Erläuterung beide Verfahrensarten angeführt. Auch in den sonstigen Aufstellungsunterlagen wird die gewählte Verfahrensart uneinheitlich benannt. Aus diesem Grund ergibt auch eine Auslegung kein Ergebnis. Die gewählte Verfahrensart dürfte jedoch maßgebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB, insbesondere im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, haben (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 4 - zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F.; BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - BVerwGE 134, 264 und OVG NW, U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - juris - jeweils zu § 13 BauGB; VGH BW, U. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - juris - zu § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Es kann auch dahinstehen, ob hier - wie von der Antragsgegnerin vertreten (vgl. Franßen, Umnutzungsbebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, NVwZ 2015, 1262) - trotz Überschreitung der Flächengröße des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB überhaupt die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens in Betracht kommen kann oder ob bei - unterstellter - Durchführung eines vereinfachten Verfahrens auch bei einem vollständigen Einzelhandelsausschluss - wie hier - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98; OVG NW, U. v. 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE und U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - jeweils juris).

Es muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob ein vollständiger Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB und die angeführten landesplanerischen Belange auch ohne aktuelle Prüfung der konkreten Beeinträchtigung der Stadt H. als Mittelzentrum den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25) und ob das im Rahmen der Flächennutzungsplanung erstellte Ortsentwicklungskonzept einen vollständigen Einzelhandelsausschluss ohne weitere Differenzierung rechtfertigen kann (vgl. OVG HH, U. v. 31.10.2012 - 2 E 7/11 - juris Rn. 58).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro (20.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des westlich des Plangebiets hang- abwärts zum S. See gelegenen Grundstücks FlNr. 110/3 Gemarkung K. gegen den am 17. Februar 2009 beschlossenen und am 30. September 2009 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik A.“ der Antragsgegnerin, mit dem ein „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird im Wesentlichen das Grundstück FlNr. 110 überplant, auf dem die Beigeladene eine Klinik für Innere Medizin, Intensi. V. m.edizin, Hämatologie/Onkologie, Psychosomatische Medizin/Psychotherapie und Radiologie betreibt. Mittelpunkt der bereits vorhandenen baulichen Anlagen ist ein denkmalgeschütztes villenartiges Gebäude aus dem Jahr 1909. Im Lauf der Zeit folgten umfangreiche ober- und unterirdische Erweiterungsbauten. Diese sind nach Osten zur Staatsstraße ... orientiert, während der westliche, parkartig angelegte Grundstücksteil größtenteils unbebaut ist, wobei der westliche Randbereich zum Landschaftsschutzgebiet „S. See-Ost“ gehört. Westlich anschließend an die im Südosten des Grundstücks vorhandene Bebauung möchte die Beigeladene ein weiteres Bettenhaus mit Tiefgarage und Technikräumen errichten. Für das Bettenhaus sieht der Bebauungsplan einen Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 480 m² und zwei Vollgeschossen vor.

Unter D.q) enthält der Bebauungsplan folgende „Hinweise zur Oberflächenentwässerung“:

„Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen muss auf eigenem Grund versickert werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, wird die Vorlage einer entsprechenden alternativen Planung gefordert. Für die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich.

Es ist ein Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens erforderlich.

Nach ATV-DVWK-A 138 … sowie Merkblatt ATV-DVWK-M 153 ist für die Niederschlagsbeseitigung eine Rückhaltung und Versickerung anzustreben. Die Versickerung sollte in der Regel als flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Boden erfolgen. Hierfür ist im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung eine Mindestgröße erforderlich, d. h. die Sickerfläche darf nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen, befestigten Fläche sein. Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht sollte nur angewendet werden, wenn zwingende Gründe die vorstehenden Lösungen nicht zulassen. Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage eine Vorreinigung (z. B. Absetzschächte) vorzuschalten. Bei Dachflächen werden häufig Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt verwendet. Die Sole einer Sickeranlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung (NWFreiV) nicht tiefer als 5 m unter natürlichem Gelände liegen. Weiter dürfen dann höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine Sickeranlage angeschlossen sein. Die Gutachten zur Niederschlagsentwässerung des Büros Dr. S. vom 9.3.2006 und von B. G. vom 1. 3. 2006 sind zu beachten.

Zu den Verhältnissen bei Starkniederschlägen in Bezug auf sog. „wild abfließendes Wasser“ liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Baumaßnahmen bewirken Veränderungen des Oberflächenabflusses, daher sind Konsequenzen im Einzelfall zu bedenken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es für die bestehende Bebauung wie auch für künftige Bebauung bei Starkniederschlägen zu keinen belästigenden Nachteilen kommt. Auf Art. 63 BayWG wird hingewiesen.“

Ursprünglich wurden das gesamte auf den Dachflächen und befestigten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser und das ständig anfallende Drainagewasser (2 l/s) auf dem Grundstück der Beigeladenen versickert. Dies führte nach der Fertigstellung eines weiteren Bettenhauses mit Wirtschaftstrakt im Dezember 1987 und der damit verbundenen Drainagemaßnahmen zu starken Vernässungen des hangabwärts gelegenen Nachbargrundstücks FlNr. 110/3. Dabei kam es auch zu Nässeschäden im Kellerbereich der dort stehenden denkmalgeschützten Villa aus dem Jahr 1922, die von der Antragstellerin bewohnt wird. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 erklärte sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bereit, die bestehende Sickerleitung abzudichten, nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Drainage zu installieren und das Regen- und Drainagewasser durch eine geschlossene Rohrleitung über das Nachbargrundstück direkt in den S. See zu leiten. Das Landratsamt Starnberg erteilte die zum Einleiten von Regen- und Drainagewasser beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 11. März 1994. Da die angestrebte gütliche Einigung mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht zustande kam, hob das Landratsamt auf Bitte des Rechtsvorgängers der Beigeladenen die Erlaubnis mit Widerrufsbescheid vom 23. November 1995 auf.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006 wird das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser über Sickerschächte in den Regenwasserkanal der Antragsgegnerin eingeleitet, der in der Straße Seehang verläuft. Im Übrigen werde das auf den bestehenden baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Aufgrund des Rückhaltevolumens der Schächte und Sickerleitungen ergebe sich, dass bei einem fünfjährigen 15-Minuten-Regen sowie einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen das Leistungsvermögen der Entwässerungseinrichtungen im Bereich der Zonen Süd und West ausreichend sei. Für die Zone Süd werde dies vor allem durch das große Speichervermögen des Schachtes S 26 erreicht. Für die Zone Mitte ergebe sich unter Ansatz ungünstiger Verhältnisse bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen eine negative Bilanz. Dies bedeute, dass bei dieser Sicherheitsberechnung das Rückhalte- und Sickervermögen kleiner als die berechneten Oberflächenabflüsse sei. Da die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniere, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen, sei die Entwässerung des Bestands wohl gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung des Neubauvorhabens scheide eine Flächen-Versickerung aus, weil das Gelände ein Gefälle von 10 bis 11% aufweise und die oberen Decklehme nur gering wasserdurchlässig seien. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der bindigen Deckschichten scheide hier auch eine Mulden-Versickerung aus. Eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung sei zwar theoretisch möglich, erfordere aber tiefe Eingriffe in das Gelände. Deshalb werde eine Versickerung des Niederschlagswassers über eine Rohr-Rigole vorgeschlagen. Da eine rasche Einleitung großer Niederschlagsmengen in den Untergrund aufgrund der geologischen Verhältnisse eine relativ lange Sickerstrecke/Rigolenlänge erfordere, solle die Einleitung gedrosselt erfolgen. Dabei werde das anfallende Niederschlagswasser durch Rückhalteschächte mit Drosselabfluss zwischengespeichert. Die eingeleitete Wassermenge in die Rigole solle nicht über 1-2 l/s liegen. Zur Erhöhung der Sicherheit sei generell für alle Sickeranlagen, vor allem aber für Endschächte und Rigolen, ein Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter anzuraten. Aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung solle eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden.

Die Untersuchung von drei Wasserproben, die am 5. August 2010 im Auftrag der Antragstellerin aus zwei Grundwasserschächten und einem Einleitungsrohr in den See genommen wurden, ergab erhöhte Werte für ein Röntgenkontrastmittel.

Mit dem am 13. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er gegen formelles und materielles Recht verstoße. Die Antragsgegnerin habe eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, weil nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer „Anstoßfunktion“ in der Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt gewesen seien. Die Bekanntmachung lasse die Probleme der Planung insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Die Vernässungsprobleme und -schäden, die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin an ihrem Grundstück und Anwesen habe erleiden müssen, seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die Antragstellerin es nicht einmal für nötig befunden habe, die Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücksflächen bzw. den Durchlässigkeitsbeiwert zu ermitteln und zu untersuchen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen § 2a BauGB verstoßen, weil sie dem Bebauungsplan keinen abwägungs- und ergebnisoffenen Umweltbericht beigefügt habe. Für die geplante Klinikerweiterung bestehe bereits aus krankenhausrechtlicher Sicht kein Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Kapazitäten der Klinik seien gegenwärtig nicht ausgeschöpft. Die Beigeladene versuche über Werbeanzeigen bzw. Vorträge insbesondere im Bereich der Kardiologie neue Patienten zu gewinnen, um eine Auslastung zu erreichen. Im Baugenehmigungsverfahren habe das Landratsamt, Abteilung Gesundheitswesen, am 23. April 2010 darauf hingewiesen, dass eine interne Beurteilung derzeit nicht möglich sei, weil insbesondere Erläuterungen fehlten, zu welchem medizinischem Zweck die Bauten dienten und welche Patienten behandelt würden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in hinreichender Weise gegeneinander abgewogen. Es liege bereits ein Abwägungsmangel bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials vor, weil die Antragsgegnerin die Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe zwar im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, nämlich in der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2009, diese Vernässungsproblematik im Blick gehabt und dort den Hinweis erteilt, „der Beseitigung des Tag- und ggf. anfallenden Hangwassers sei vom Bauherrn besonderes Augenmerk zu schenken“. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei die Vernässungsproblematik aber völlig ausgeblendet worden. Ferner habe die Antragsgegnerin die Verletzung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin, insbesondere des Eigentumsrechts durch die drohenden Vernässungen und Vergiftungen völlig verkannt. Sie habe sich an keiner Stelle mit dem Eintritt und der Verhinderung der Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Antragstellerin befasst. Bezeichnenderweise habe sie die Einwendungen der Antragstellerin in der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2009 als „kaum nachvollziehbar“ bezeichnet. Sie habe die Vernässungsschäden am Anwesen der Antragstellerin „sehenden Auges“ in Kauf genommen und diese damit vertröstet, dass es Sache der Klinik sei, bei Vernässungen Schaden vom eigenen und von unterliegenden Grundstücken abzuwenden. Die Antragsgegnerin habe dabei außer Acht gelassen, dass sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan bei ungeklärter Vernässungsproblematik nicht habe beschließen dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten auch die Belange des Denkmalschutzes. Das Ensemble aus dem denkmalgeschützten Klinikgebäude, dem denkmalgeschützten Anwesen der Antragstellerin und der dazwischen liegenden Parkfläche werde durch die Klinikerweiterung und die Bebauung der Parkfläche erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Einleitung von arzneimittelbelastetem Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Antragstellerin und der damit verbundenen Kontaminierung ihres Grundstücks und des S. Sees sei der Bebauungsplan wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 3 und 7 BBodSchG, Art. 55 BayWG und § 90 WHG für unwirksam zu erklären. Der gesamte Klinikuntergrund sei vergiftet und müsse gereinigt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Weitere Beeinträchtigungen durch Vernässungen, die von den vorhandenen Klinikgebäuden ausgingen, seien der Antragstellerin bereits nicht zumutbar. Infolge der geplanten Erweiterung könne noch weniger Niederschlagswasser auf dem Grundstück FlNr. 110 versickern. Es würden erheblich schlimmere Vernässungen am Grundstück der Antragstellerin auftreten, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die durchgeführten Bohrungen zeigten, dass die Durchlässigkeitsbeiwerte sowohl auf dem Grundstück der Antragstellerin als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen äußerst gering seien. Da die Gespräche der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen wegen der Niederschlagswasserbeseitigung immer noch nicht zu einer Einigung geführt hätten, sei offensichtlich, dass die Vernässungsproblematik und die Niederschlagswasserbeseitigung bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin als nicht planunterworfene Nachbarin zur Antragsbefugnis seien nicht ausreichend. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das Eigentumsgrundrecht und das Recht auf Abwägung der abwägungserheblichen eigenen Belange werde nicht in einer Weise dargelegt, dass ersichtlich sei, inwieweit die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlerhaft gewesen sein solle. Die „Vernässungsproblematik“ stehe nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Bebauungsplanung. Das Problem der Versickerung und einer möglichen Vernässung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Bebauungsplan sei keine verbindliche Vorgabe hinsichtlich der Entwässerung erfolgt. Die Beigeladene habe im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ordnungsgemäße Entwässerung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin habe mehrfach auf die Möglichkeit eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation hingewiesen. Die insoweit nunmehr im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren stattfindenden Ermittlungen würden wohl dazu führen, dass das Vorhaben an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werde. Auch in Bezug auf die behaupteten „Vergiftungen“ stehe die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Planung und könne daher keine Antragsbefugnis begründen. Dies gelte auch für die Denkmalbelange. Auch hier fehle es an einer dezidierten Darlegung, inwieweit die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die eigenen Belange der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt sein solle. Abgesehen davon weise der Bebauungsplan die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht auf. Die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 BauGB sei rechtmäßig. Sie müsse gerade nicht auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan möglichen Problemstellungen hinweisen, weil die Durchführung des Beteiligungsverfahrens erst dazu diene, die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB sei ausreichend, wenn die Gemeinde auf der Grundlage der vom Eigentümer geäußerten Erweiterungsabsichten zum Erhalt und zur Sicherung der Klinik städtebaulichen Handlungsbedarf sehe. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Bedarf an Klinikbetten nachgewiesen werde. Mit der ablehnenden Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Sie habe die Belange des Denkmalschutzes für nicht so gewichtig gehalten, dass sie der Planung insgesamt entgegenstünden. Die ausgewiesenen Bauflächen lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Dieses erfasse nur einen untergeordneten Teilbereich des Bebauungsplans, in dem gerade keine Änderungen im vorhandenen Bestand zugelassen würden.

Die Beigeladene bestreitet ebenfalls bereits die Zulässigkeit des Antrags. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Beeinträchtigung ihres Eigentums bzw. des Anspruchs auf gerechte Abwägung der betroffenen Belange genügten nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Abwägung zu stellen seien. Wie die eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Prof. Dr. W. zeigten, hätten sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit den Einwänden der Antragstellerin über das obligatorische Maß hinaus befasst und damit alle für die Abwägung erforderlichen Informationen eingeholt, auf deren Grundlage dann eine dem objektiven Gewicht der Einwendungen folgende Abwägung zustande gekommen sei. Die aktuell von der Beigeladenen festgestellte Schadhaftigkeit bei einem Abwasserkanal auf eigenem Grund werde umgehend behoben und ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, wie es auch ohne Bebauungsplan aufgrund der eigenen Verantwortlichkeit der Fall gewesen wäre. Nach völlig herrschender Auffassung müssten im Verfahren der Bauleitplanung nicht alle technischen Einzelheiten hinsichtlich der Erschließung geklärt sein. Feststehen müsse lediglich, dass technische Lösungen zur Verfügung stünden und diese dem jeweiligen Bauherrn in zumutbarer Weise auferlegt werden könnten. Diesen Nachweis habe die Antragsgegnerin durch das vom Sachverständigen Dr. Schott erstellte Gutachten geführt. Auf Verlangen der Antragstellerin sei dieses von Prof. Dr. W. überprüft und im Ergebnis bestätigt worden. Damit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers eine allen technischen Anforderungen gerecht werdende Lösung im späteren Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden könne. Im Baugenehmigungsverfahren sei inzwischen eine genehmigungsfähige Planung für die Beseitigung des Oberflächenwassers vorgelegt worden. Damit erweise sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Problematik in einer mit dem Abwägungsgebot völlig übereinstimmenden Art und Weise behandelt und gelöst habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen solle die Niederschlagswasserbeseitigung des geplanten Neubaus über eine Rigolenversickerung erfolgen, die nach der technischen Regel, dem ATV-Merkblatt A 138, mit dem ungünstigsten anzusetzenden Bodendurchlässigkeitsbeiwert von 3,4 x 10 - 6 m/s berechnet worden sei. Der tatsächliche Bodendurchlässigkeitsbeiwert sei nach den eingereichten Unterlagen jedoch teilweise besser. Zur Erhöhung der Sicherheit seien in dem Bereich, in dem die Versickerung geplant sei, zusätzlich zwei Sickerschächte vorgesehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei damit der Nachweis der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des geplanten Neubaus erbracht. Bisher lägen dem Landratsamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der bestehenden Gebäude nicht gesichert sei. Dies sei allerdings wohl darauf zurückzuführen, dass sie faktisch zumindest teilweise nicht durch Versickerung, sondern durch Einleitung in den Niederschlagswasserkanal der Antragsgegnerin erfolge. Für diese Einleitung gebe es bisher keine Genehmigung der Antragsgegnerin als Kanalnetzbetreiber. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das gesamte im Bestand anfallende Niederschlagswasser entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Wege der Versickerung beseitigt werden könne. Der Bebauungsplan mache das Baurecht für das neue Bettenhaus vom Nachweis einer technisch regelgerechten Erschließung abhängig. Wenn Oberflächenversickerung für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei, solle laut Bebauungsplan eine alternative Planung vorgelegt werden. Wenn jedoch, mit welcher Technik auch immer, eine funktionierende Beseitigung des Niederschlagswassers nachgewiesen werden könne, könnten Nachbarbelange nicht mehr negativ berührt sein. Wenn sie nicht nachgewiesen werden könne, werde keine Baugenehmigung erteilt, so dass auch in diesem Fall Nachbarrechte nicht berührt seien. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Versickerung des bei dem Neubau anfallenden Niederschlagswassers keine Wechselwirkungen im Sinn von Verstärkungs- oder gar Überlaufeffekten mit den vorhandenen Versickerungsanlagen der Bestandsgebäude erzeuge. Diese Gebäude bereiteten tatsächliche, aber keinesfalls unlösbare Schwierigkeiten, doch seien sie nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Ihre Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung sei jederzeit durch Anschluss an den gemeindlichen Kanal optimierbar. Allerdings obliege es der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen. Der Bescheid enthält u. a. die Auflage, die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen vom 15. Februar 2011 zu errichten. Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Der Senat hat am 6. Dezember 2013 einen Augenschein durchgeführt. In der anschließenden mündlichen Verhandlung im Rathaus der Antragsgegnerin wurde seitens der Antragstellerin ein umfangreicher Schriftsatz mit Beweisanträgen übergeben. Hierzu wurde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen antragsgemäß eine Schriftsatzfrist bis Ende Januar 2014 eingeräumt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abschließend Stellung genommen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Bebauungsplanakten, die Baugenehmigungsakten und die Niederschrift über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam, weil er hinsichtlich des Erweiterungsbedarfs der Klinik sowie der Niederschlagswasserbeseitigung abwägungsfehlerhaft ist. Die beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, das unterhalb des Plangebiets liegt, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die die geltend gemache Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B.v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat insoweit dargelegt, dass die Bebauung des Plangebiets bereits früher zu Vernässungen an ihrem Grundstück und Anwesen geführt hat und durch die geplante zusätzliche Bebauung weitere Vernässungen zu befürchten sind. Dass ihre Befürchtungen nicht nur vorgeschoben, sondern möglicherweise berechtigt sind, folgt aus dem auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung des hydrogeologischen Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006, das nach dem Bebauungsplan zu beachten ist (vgl. D.q) Hinweise zur Oberflächenentwässerung).

2. Der Bebauungsplan ist nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie verfolgt das Ziel, in grundsätzlicher Anerkennung des Erweiterungsbedarfs der Klinik, der im wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Gemeinde eine wichtige Rolle zukomme, die gewünschte Erweiterungsmaßnahme unter Abwägung privater und öffentlicher Belange städtebaulich zu prüfen und zu definieren. Zudem werden die vorhandenen baulichen Anlagen erstmals überplant, wobei der Bestand im Wesentlichen festgeschrieben wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - ZfBR 2013, 673). Derartige Missgriffe sind vorliegend nicht zu erkennen, weil sich ein Bedarf der Beigeladenen für einen Erweiterungsbau nicht ohne weiteres verneinen lässt. Ob die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtswirksam sind, ist hingegen an Hand des Abwägungsgebots zu beurteilen.

3. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot ist die zentrale Verpflichtung jeder Bauleitplanung, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/307). Es gilt sowohl für den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maß- gebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine fehlerfreie Abwägung setzt zunächst voraus, dass die Belange, die für sie von Bedeutung sind (Abwägungs-material), in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht.

a) Bei ihrer Entscheidung zugunsten des neuen Bettenhauses, mit der die Antragsgegnerin dem privaten Belang einer betriebsbedingten Klinikerweiterung sowie den öffentlichen Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und der Sicherung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, hat sie sich vollständig auf die unzureichenden Angaben der Beigeladenen zum Erweiterungsbedarf verlassen. Die Argumente der Beigeladenen, die den Erweiterungsbedarf im Aufstellungsverfahren insbesondere mit einer angestrebten, den Vorgaben der Krankenhausplanung entsprechenden Vergrößerung der Hauptnutzfläche pro Bett und der Umstellung auf Fallpauschalen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen begründete, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht tragfähig. Es erschließt sich bereits nicht, warum zusätzliche Betten benötigt werden, um die Hauptnutzfläche pro Bett zu vergrößern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der benötigten Betten steigt, wenn sich durch das seit 2004 eingeführte Abrechnungssystem mit Fallpauschalen die Verweildauer der Patienten erheblich verkürzt (vgl. I. 6.3. des Krankenhausplans des Freistaates Bayern, Stand: 1.1.2013 - www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/krankenhausplanung/doc/krankenhausplan_2013_3.pdf -). Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Klinik derzeit (nur) über ca. 100 Betten verfüge und diese Anzahl die untere Grenze eines wirtschaftlich tragfähigen Krankenhausbetriebs darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits 117 Betten vorhanden sind (vgl. Qualitätsbericht der Beigeladenen für das Berichtsjahr 2006 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2006_structured.pd - und strukturierter Qualitätsbericht über das Berichtsjahr 2010 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2010_structured.pd -). Im aktuellen Krankenhausplan für den Regierungsbezirk Oberbayern sind für die Klinik der Beigeladenen 105 Betten als förderfähig vorgesehen.

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, Präzisierungen zu verlangen oder eigene Ermittlungen vorzunehmen. Beispielsweise hätte sie die Vorlage eines detaillierten Betriebserweiterungskonzepts (vgl. die im Baugenehmigungsverfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts, Abteilung Gesundheitswesen, vom 23.4.2010) verlangen und dieses der für die Krankenhausplanung zuständigen Abteilung der Regierung von Oberbayern zur Überprüfung vorlegen können. Dies drängte sich vor dem Hintergrund der konkret betroffenen öffentlichen Belange auf. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 dargelegt, die herrschaftlich-repräsentative Villa aus dem Jahr 1909 gehöre zusammen mit dem historischen Park im Westen zu den eindruckvollsten Villenanlagen am S. See. Der geplante Erweiterungsbau führe nicht nur zu einer weitgehenden Entwertung des westlichen Parkareals, sondern auch zu einer weiteren massiven Beeinträchtigung für die Wirkung und das Erscheinungsbild des Villengebäudes selbst, so dass er aus denkmalfachlicher Sicht nicht hinnehmbar sei (vgl. auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 24.3.2007). Zudem ist aufgrund der sensiblen Lage im seenahen Bereich und der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet der öffentliche Belang der Landschaftspflege erheblich tangiert.

Zwar werden wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie eine optimale Auslastung der technischen Geräte, regelmäßig für eine Erhöhung der Bettenzahl sprechen, doch setzt eine gerechte Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen voraus, dass nach Möglichkeit geklärt wird, in welchem Maß die Beigeladene auf eine Klinikerweiterung angewiesen ist. Hierbei ist von Bedeutung, ob andernfalls der Fortbestand der Klinik konkret gefährdet ist oder ob es (nur) um ein möglichst gutes wirtschaftliches Ergebnis geht. Bei der Abwägung kann auch von Bedeutung sein, ob auf absehbare Zeit mit einem zusätzlichen Erweiterungsbedarf zu rechnen ist und dieser voraussichtlich an dem Standort befriedigt werden kann bzw. nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde befriedigt werden soll.

b) Indem die Antragsgegnerin das Problem der Niederschlagsentwässerung der bestehenden baulichen Anlagen unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen hat, hat sie gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - ZfBR 2014, 57/58) verstoßen. Sie hat sich letztlich mit der vom Sachverständigen Dr. S. getroffenen Feststellung begnügt, dass die Entwässerung des Bestands gesichert sein dürfte, weil „die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniert, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen“. Dabei hat sie jedoch ausgeblendet, dass das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser ohne ihre Erlaubnis von der Beigeladenen in den in der Straße Seehang verlaufenden kommunalen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Selbst unter dem Druck des anhängigen Normenkontrollverfahrens haben beide Seiten bisher diesbezüglich keine Einigung erzielt, obwohl seit dem maßgeblichen Satzungsbeschluss inzwischen nahezu fünf Jahre vergangen sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der kommunale Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von ca. 20 cm hat, offenbar bei längerem Starkregen selbst für die Straßenentwässerung unzureichend dimensioniert ist und deshalb durch einen größeren Kanal ersetzt werden soll, wobei die Kostenbeteiligung der Beigeladenen strittig ist (vgl. E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17.12.2008 an deren Bevollmächtigte). Kommt es aber zu keiner Einigung und damit in der Folge ggf. zu einer Untersagung der ungenehmigten Einleitung in den Regenwasserkanal, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob das Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Hofflächen des Bestands entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Weg der Versickerung beseitigt werden kann (vgl. Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 10.3.2011 S. 3). Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, enthalten zwar die Hinweise zur Oberflächentwässerung (vgl. D.q) des Bebauungsplans) die Forderung nach einer Alternativplanung; dabei bleibt aber völlig ungeklärt, wie eine solche angesichts des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehenden Dissenses aussehen könnte.

Entsprechendes gilt, soweit der Sachverständige Dr. S. zur Erhöhung der Sicherheit generell für alle Sickeranlagen einen Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter angemahnt hat. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, wie ein solcher realisiert werden könnte. Die Antragsgegnerin durfte die Lösung dieses Problems schon deshalb nicht offen lassen, weil sich bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen für die Zone Mitte bei vorsichtiger Abschätzung der Sickerfähigkeit der Schächte eine negative Entwässerungsbilanz ergibt (vgl. Gutachten Dr. S. vom 9.3.2006 S. 20).

Auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag führt nicht zu einer ausreichenden Poblembewältigung. Die Niederschlagswasserproblematik wird zwar in § 4 Nr. 2 und 3 des Vertrags angesprochen, aber nicht gelöst. § 4 Nr. 2 des Vertrags enthält entgegen der Überschrift des § 4 keine weiteren Verpflichtungen der Beigeladenen, sondern Hinweise auf die eingeholten Gutachten und die Hinweise unter D.q) des Bebauungsplans. Die Feststellung in § 4 Nr. 2 Abs. 3 des Vertrags („Falls diese Möglichkeiten der Versickerung nicht ausreichend erfolgreich sein sollten, wird die Versickerung anderweitig, evtl. durch verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn bewerkstelligt werden müssen“) hat ebenfalls nur Hinweischarakter und lässt durch die Formulierung „evtl.“ erkennen, dass für den in Betracht zu ziehenden Fall unzureichender Versickerungskapazitäten eine Lösung der Niederschlagswasserproblematik nicht gefunden werden konnte, weil sich die Vertragsparteien über eine verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn nicht einigen konnten. Daran ändert auch § 4 Nr. 3 des Vertrags nichts, der letztlich eine bloße Absichtserklärung darstellt.

Abgesehen davon hat der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 9. März 2006 nur die Niederschlagsentwässerung in den Blick genommen, nicht aber das ständig anfallende Drainagewasser im Umfang von 2 l/s (vgl. Genehmigungsantrag der Internen Klinik Dr. A. vom 27.10.1993; Bescheid des Landratsamts vom 11.3.1994).

c) Die in der maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2009 von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung ist auch hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung der Neubauten nicht frei von Fehlern. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, B.v 2.4.2008 - 4 BN 6/08 - juris; OVG NRW, U.v. 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2013 - 1 B 10.1841 - juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin durfte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass die Niederschlagsentwässerung der Neubauten mit Hilfe des Entwässerungskonzepts des Sachverständigen Dr. S. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden sollte, um die Nachbarbebauung nicht zu beeinträchtigen (vgl. Gutachten v. 9.3.2006 S. 22 und 28). Er hat diese Erkenntnis sogar mit Fettdruck hervorgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144) vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten (vgl. BVerwG a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund musste es sich der Antragsgegnerin aufdrängen, im Nordwesten des Klinikgeländes eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Zumindest hätte sie sich insoweit nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen dürfen, ein weiteres Gutachten habe nochmals bestätigt, dass die auf die Beseitigung von Niederschlags-‚ Oberflächen- und Hangschichtwasser bezogenen Befürchtungen der Antragstellerin grundsätzlich nicht berechtigt seien, sofern vom Klinikbetreiber gewisse, durchaus umsetzbare Auflagen beachtet würden. Vielmehr hätte sie konkret begründen müssen, warum sie trotz der genannten Erkenntnis des Sachverständigen Dr. S. keine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan trifft.

d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die festgestellten Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel unberücksichtigt gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Verunreinigungen zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht bekannt waren, sind sie städtebaulich nicht relevant. Ihnen kann mit Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht begegnet werden, weil sie auf Schmutzwasserleitungen im Grundstück der Beigeladenen zurückzuführen sind, die undicht sind oder aus einem anderen Grund nicht den technischen Regeln entsprechen. Es handelt sich demnach um Auswirkungen, für die die Beigeladene die Verantwortung trägt und denen gegebenenfalls mit den Mitteln des Ordnungs- bzw. Wasserrechts zu begegnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - ZfBR 2012, 258/259).

4. Die dargestellten Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erweiterungsbedarfs und der Bewältigung der in dem Plangebiet auftretenden Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Sie ergeben sich aus den Normaufstellungsakten und sind damit offensichtlich. Wie die E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2008, mit der deren Bevollmächtigte um einen umfassenden Lösungsvorschlag gebeten wurden, zeigt, war sich die Antragsgegnerin grundsätzlich bewusst, dass eine zufriedenstellende Lösung der Entwässerungsproblematik ausstand („Es genügt nämlich keine simple Aussage im Bebauungsplan, dass im Zuge des Bauantragsverfahrens die Versickerung nachzuweisen ist. Dies muss die Gemeinde vielmehr schon vor Satzungserlass sicherstellen“). Wie dargelegt, wurde das Problem offenkundig auch durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gelöst. Die Fehler sind auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, weil ohne sie das Abwägungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre. So hätte die Antragsgegnerin möglicherweise von der Ausweisung eines zusätzlichen Bauraums abgesehen, wenn sich die von der Beigeladenen angeführten Erweiterungsgründe als (teilweise) nicht stichhaltig herausgestellt hätten, oder sie hätte die Ausweisung davon abhängig gemacht, dass sich die Beigeladene an den Kosten eines größeren Regenwasserkanals angemessen beteiligt.

5. Die Abwägungsmängel führen bereits deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Ausweisung eines Bauraums für den von der Beigeladenen geplanten Erweiterungsbau erlassen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181). Zudem führt der Umstand, dass das Problem der Niederschlagsentwässerung der Bestandsbauten ungelöst geblieben ist, dazu, dass insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Regelung fehlt. Demnach sind die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich.

6. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil die Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Insoweit ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

7. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie der Sache nach unterlegen ist. Da sie keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.