Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2016 - 22 A 15.40038

bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden betrag abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München (im Folgenden: EBA), vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“. Sie wehren sich ausschließlich gegen die während der Bauzeit erforderliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für eine Baustellenzufahrt (Baustraße). Der streitgegenständliche PFA 1 ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (im Folgenden: LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte gebildet. Der an den vorliegend streitgegenständlichen PFA 1 anschließende PFA 2 wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Gegen den PFB vom 25. April 2016 für den „PFA 3 neu“ sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte „PFA 3 A“ betrifft den letzten Abschnitt des Projekts bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring.

Die Klägerin zu 1 betreibt zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie Gesellschafterin der Klägerin zu 2 ist, das Veranstaltungszentrum „Backstage“ (im Folgenden kurz: „Backstage“), das an der Reitknechtstraße in München und an den für die Baustraße vorgesehenen Flächen liegt. Das „Backstage“ befindet sich derzeit auf den im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden, von dieser an die Backstage Concerts GmbH vermieteten Grundstücken FlNrn. 223/26, 223/27 und 223/28, jeweils Gemarkung Neuhausen, sowie auf angemieteten Grundstücken (FlNrn. 223/4, 223/10 und 223/11).

Weil die Mietverträge über die für den Betrieb des „Backstage“ angemieteten Grundstücke auslaufen, muss das „Backstage“ umziehen. Die Klägerinnen haben in der Vergangenheit wiederholt eine Verlängerung der ihnen von der Vermieterin gewährten Frist zur Räumung der angemieteten Grundstücke ausgehandelt und bei der Lokalbaukommission der LHM Verlängerungen der Gültigkeit der Baugenehmigungen erlangt, die für Maßnahmen auf dem „alten“ Backstage-Gelände und für eine temporäre Zwischenlösung (Nutzung bestehender Hallen) bis zum Neubau des „Backstage“ auf dem Grundstück FlNr. 158/76 erforderlich sind; nach Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 haben sowohl die Lokalbaukommission als auch die Vermieterin signalisiert, die erforderlichen Genehmigungen unbefristet (für das Neubau-Gelände) bzw. bis zum 31. Dezember 2018 (für das derzeitige Gelände) fortgelten zu lassen bzw. eine Nutzung der angemieteten Grundstücke gleichfalls bis zum 31. Dezember 2018 zu erlauben. Über den am 1. August 2015 gestellten Bauantrag für den ersten Bauabschnitt des neuen Backstage-Gebäudes wurde nach Angabe der Klägerinnen u. a. wegen Schwierigkeiten beim Stellplatznachweis bisher noch nicht entschieden.

Für die notwendige Verlagerung des „Backstage“ hatte die Klägerin zu 1 mit Vertrag vom 29. November 2012 das zwischen dem geplanten künftigen und dem jetzigen Backstage-Gelände liegende Straßengrundstück FlNr. 151/24 (Bahnstraße) von der Deutschen Bahn AG gekauft; der grundbuchrechtliche Vollzug (Eintragung) erfolgte am 16. Januar 2014; danach übereignete die Klägerin zu 1 dieses Grundstück an die Klägerin zu 2 (Eintragung am 17.5.2016). Am 28. November 2013 kaufte die Klägerin zu 2 von der LHM die Grundstücke FlNr. 151/39 (ein schmaler Streifen östlich neben der Bahnstraße) und FlNr. 158/76 (Grundstück für den Neubau des „Backstage“, an den schmalen Streifen östlich angrenzend) hinzu, wobei letzteres aus dem - in den Planunterlagen noch ungeteilt vermerkten - Grundstück FlNr. 158 herausgemessen wurde; die Klägerin zu 2 wurde am 27. Juni 2014 als Eigentümerin dieser Grundstücke ins Grundbuch eingetragen.

Im Planfeststellungsverfahren wurden die Planunterlagen erstmals am 9. Januar 2006 ausgelegt; die letzte Einwendungsfrist endete am 24. Oktober 2012. Die Klägerinnen erhoben im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen und äußerten sich auch sonst nicht gegenüber der Beklagten und den Beigeladenen zum strittigen Vorhaben. Eine Voreigentümerin (LHM) hatte hingegen Einwendungen allgemeiner Art zum Gesamtlogistikkonzept und zum Baulogistikkonzept erhoben.

Dem PFB vom 9. Juni 2015 zufolge liegen die Grundstücke FlNrn. 151/24, 151/39 und 158/76 am westlichen Anfang des streitgegenständlichen PFA 1. Sie werden der planfestgestellten Planung zufolge für die Zeit der Baumaßnahme für eine Baustraße benötigt. Diese beansprucht nach den Planunterlagen (Übersichtslageplan Baulogistik, Anl. 14.1.1B; Grunderwerbsplan, Anl. 15.2.4C; Grunderwerbsverzeichnis, Anl. 15.IC, Grundbuchbezirk Neuhausen, lfd. Nrn. 11, 104 und 119) die beiden schmalen Grundstücke (FlNrn. 151/24 und 151/39) in ihrer vollen Breite sowie vom Grundstück FlNr. 158 (jetzt 158/76) einen ca. 2 m breiten Streifen, der sich im Kurvenbereich noch etwas verbreitert (in der folgenden Skizze zeigen die eingerahmten FlNrn. 11|151/24, 119|158 und 104|151/39 auf die genannten Grundstücke):

Bild

Zu etwaigen Beeinträchtigungen, die sich für die Nutzung der Grundstücke der Klägerinnen durch die Inanspruchnahme der Flächen für eine Baustraße während der Bauzeit des PFA 1 ergeben, enthält der angegriffene PFB keine ausdrücklich auf Belange der Klägerinnen bezogenen Nebenbestimmungen oder Begründungen. Der PFB enthält insofern aber Nebenbestimmungen allgemeiner Art, u. a. Zusagen der Beigeladenen, die das EBA zu Nebenbestimmungen erklärt hat, vgl. Nr. A.5 und Nr. A.5.1.5.

Die Klägerinnen machen mit der von Ihnen erhobenen Klage zum Verwaltungsgerichtshof geltend, die Baustraße sei nach den Festsetzungen des PFB der Hauptzugang für den gesamten Baustellenverkehr im PFA 1. Der für die Baustraße vorgesehene Korridor werde aber auch für die verkehrliche Erschließung des künftigen Veranstaltungsgeländes einschließlich Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen benötigt. Ausweichmöglichkeiten für die Verlagerung des „Backstage“ gebe es nicht. Die Klägerinnen könnten die Bauzeit der S-Bahn auch nicht überbrücken, indem sie in dieser Zeit den Betrieb des „Backstage“ einstellten; vielmehr gefährde die Verwirklichung der Baustraße in der planfestgestellten Form ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Klägerinnen hätten erst eine Woche vor Ablauf der Klagefrist von den geschilderten schwerwiegenden Auswirkungen der planfestgestellten Baustraße erfahren. Zwar würden im PFB Details der Baulogistik einer Ausführungsplanung vorbehalten, auch habe der Vorhabensträger insoweit Zusagen abgegeben (PFB S. 380, 384; S. 110 bis 112, S. 380 und 384; Nr. A.5.1.5). Insgesamt ließen sich jedoch die für die Klägerinnen existenzgefährdenden planfestgestellten Nachteile nicht bei der Ausführungsplanung beheben. Es gebe bessere, die Belange der Klägerinnen schonende Alternativen für den Verlauf der Baustraße. Die Belange der Klägerinnen würden auch dadurch beeinträchtigt, dass „Baumaßnahmen in Kontakt mit Bahnverkehr“ hauptsächlich nachts, also in der Hauptveranstaltungszeit des „Backstage“, stattfänden.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2015 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie geltend machen, durch den angefochtenen PFB in ihren Rechten als Grundstückseigentümerinnen bzw. Betreiberinnen des „Backstage“ verletzt zu sein. Durch die Vorlage von Grundbuchauszügen in der mündlichen Verhandlung ist nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen PFB und bei Klageerhebung die Klägerin zu 1 Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. 151/24 (Bahnstraße) gewesen ist und die Klägerin zu 2 Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 151/39 und 158/76 ist. Die Klägerin zu 2 betreibt das Veranstaltungszentrum „Backstage“, in dessen Betrieb ein Teil der betroffenen Grundstücke bereits derzeit und weiterhin während der Baumaßnahmen im PFA 1 einbezogen wird, ein anderer Teil dagegen nach dem beabsichtigten Neubau des „Backstage“.

B. Die Klagen sind nicht begründet.

1. Die Klagen richten sich nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des PFB vom 9. Juni 2015, sondern ausschließlich auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Eine solche Feststellung kommt in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss zwar an einem erheblichen Abwägungsmangel zulasten der privaten Belange des Rechtsuchenden leidet und deswegen insoweit rechtswidrig ist (vgl. § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), der Mangel jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (vgl. § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG; BVerwG, B. v. 28.7.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34).

2. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerinnen gemäß § 18a AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit ihrem Vortrag präkludiert sind.

3. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen mit ihrem Vortrag präkludiert sind, liegt ein Abwägungsmangel, der erheblich im Sinn von § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, hier nicht vor.

Die gebotene planerische Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren erfordert, dass die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abgewogen werden, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen (vgl. § 18 Satz 2 AEG). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; nur auf die Einhaltung dieser Maßstäbe ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung verwaltungsgerichtlich überprüfbar (z. B. BayVGH, U. v. 11.5.2011 -22 A 09.40057 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54). Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines PFB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses; dies gilt auch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung (BayVGH, a. a. O., Rn. 18).

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Abwägungsentscheidung im angegriffenen PFB keinen rechtlichen Bedenken. Zur Sachlage, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des PFB bestanden hat, können als „nach Lage der Dinge“ einzustellende Belange nur solche Belange gehören, die für die Planfeststellungsbehörde als entscheidungserheblich erkennbar waren. Die Planfeststellungsbehörde muss nur in dieser Weise für sie erkennbare Umstände aufklären und sodann abwägend berücksichtigen. Soweit Belange Dritter zwar bestanden, dem EBA aber nicht bekannt waren und sich insoweit eine Ermittlung durch das EBA auch nicht aufgedrängt hat, liegt in der Nichtberücksichtigung solcher Belange kein Fehler (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; BayVGH, U. v. 11.3.2005 - 22 A 04.40063 - ZfW 2006, 232, Rn. 30 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend der Beklagten weder eine rechtsfehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange der Klägerinnen noch deren fehlerhafte Abwägung mit anderen, gegenläufigen Interessen vorgeworfen werden.

3.1. Die Klägerinnen befürchten infolge der planfestgestellten Baustraße zweierlei: Hauptsächlich geht es ihnen zwar um geltend gemachte Erschwernisse für den Umzug des „Backstage“ auf ein jenseits der Baustraße gelegenes Gelände und für den beabsichtigten Neubau eines Veranstaltungsgebäudes auf diesem Gelände (vgl. dazu unten 3.2). Sie haben aber auch geltend gemacht, die Baustraße führe bereits am derzeitigen Ort des „Backstage“ zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, z. B. bei Rettungs- -und Fluchtwegen, bezüglich einer Lärmschutzwand, die eingerissen werden müsste, und im Hinblick auf den Zugang der Grundstücke der Klägerinnen zum öffentlichen Nahverkehr, den ein Großteil der Besucher des „Backstage“ in Anspruch nehme (vgl. Schriftsatz vom 7.10.2015, S. 15). Zutreffend ist, dass das EBA im angegriffenen PFB auf die nunmehr konkret vorgetragenen Beeinträchtigungen des derzeit schon bestehenden „Backstage“-Betriebs (Flucht- und Rettungswege) nur allgemein eingegangen ist (Nr. A.5.1.5 Buchst. j: Querungshilfen). Eine darüber hinaus gehende Befassung war aber bezüglich der behaupteten Beeinträchtigungen beim Betrieb des „alten“ „Backstage“ auch nicht notwendig.

Dies folgt schon daraus, dass das EBA nach dem ihm im maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Sachverhalt davon ausgehen durfte, dass die Nutzung der Grundstücke FlNrn. 151/24 und 151/39 (also der „Bahnstraße“ und des östlich daran angrenzenden schmalen Streifens) sowie die vorhandene und zulässige Nutzung der hieran angrenzenden Gewerbegrundstücke durch die geplante Baustraße nicht in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt werden würden, dass die Beeinträchtigung mit den vom EBA im angegriffenen PFA verfügten Nebenbestimmungen nicht hinreichend bewältigt und auf ein hinnehmbares Maß würde abgemildert werden können. Zu diesen planfestgestellten Maßnahmen gehören die Zusagen des Vorhabensträgers, die vorliegend das EBA im Hinblick auf die von der LHM vorgebrachten Bedenken zum Baustellenverkehr ausdrücklich zum Bestandteil des PFB erklärt hat; diese Zusagen sind Nebenbestimmungen im Sinn von § 36 VwVfG und für den Vorhabensträger verbindlich (vgl. Nr. A.5 auf S. 108 des PFB). Gemäß der Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. a wird das gesamte Logistikkonzept unter Berücksichtigung der Baulogistikplanung für den PFA 1 sowie von weiteren Planänderungen zur zweiten S-Bahn Stammstrecke und noch vorzunehmenden Optimierungen entsprechend fortgeschrieben und der neue Entwurf mit der LHM abgestimmt; im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Baustraßen zur besseren Instandhaltung und zur Verminderung der Staubbelastung asphaltiert (Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. c); bei den Baustraßen östlich der Friedenheimer Brücke - in diesen Bereich fallen die hier streitgegenständlichen Grundstücke - werden erforderliche Querungshilfen in Abstimmung mit den städtischen Stellen eingeplant (Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. j). Diese demnach im angegriffenen PFB verpflichtend vorgeschriebene Abstimmung des Vorhabensträgers mit der LHM dient auch dem Interesse von Anliegern daran, dass die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke - je nach deren Zweck - nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Denn zu den rechtlich verpflichtenden Aufgaben der LHM, die bei der vorgeschriebenen Konzeptabstimmung wahrzunehmen sind, gehört es auch, auf eine ausreichende Erschließung der im Bereich der Baustraße für den PFA 1 liegenden Grundstücke (auch über Flucht- und Rettungswege) sowie auf eine ausreichend sichere Verkehrsführung Bedacht zu nehmen; dies gilt sowohl für Zeiten geringerer Frequentierung der Grundstücke als auch bei „Hochbetrieb“ wie im Fall der Klägerinnen während einer Veranstaltung mit vielen Besuchern im „Backstage“ (vgl. § 45 Abs. 1 StVO, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen - ZustGVerk). Das EBA hat zur Begründung seiner Nebenbestimmungen und der Ablehnung einer weitergehenden Forderung der LHM nach Vorlage eines mit genauen Zahlen hinterlegten Baulogistikkonzepts ausgeführt (Nr. B.5.14.2.2.5.1, S. 384 des PFB), der Vorhabensträger habe nachvollziehbar erklärt, dass ein solches Konzept für den Bereich Laim bis Donnersberger Brücke erst im Zug späterer Planungsphasen gemacht werden könne, dass eine Abschätzung hinsichtlich der Lkw-Fahrten der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen sei und dass zugesagt werde, ein genaues Baulogistikkonzept bei der Auftragsvergabe noch zu verfeinern. Die Festsetzung einer Baustraße im PFB bedeutet somit nicht, dass die hierfür in Anspruch genommenen Flächen erstens in ihrem vollständigen Ausmaß und zweitens jederzeit (gewissermaßen „rund um die Uhr“) tatsächlich durch Baustellenverkehr belegt werden oder auch nur in rechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden dürfen. Vielmehr sind bei der Feinplanung des Baulogistikkonzepts in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vorliegend der LHM) im Rahmen der Ausführungsplanung die typischerweise konfligierenden Anliegerinteressen in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Grundstücke zu berücksichtigen, z. B. dadurch, dass festgelegt wird, wann (bezogen auf die Tageszeit und - je nach Bauphase - auch auf andere Zeiträume) und in welchem räumlichen Umgriff (Breite) die Baustraße in Anspruch genommen werden wird. Dass diese Details der Ausführungsplanung überlassen wurden, ist sachgerecht. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 hat gezeigt, dass die vorgeschriebene Verfeinerung tatsächlich erst möglich ist, wenn die Auftragsvergabe erfolgt ist und die Baufirmen, die den Zuschlag erhalten haben, genauere Angaben über die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge und Baumaschinen machen können. Der Teilprojektleiter der Beigeladenen zu 1, Dipl. Ing. W..., hat dies überzeugend dargelegt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4 f.). Eine bedeutsame Festlegung hat der PFB zudem auch insofern schon selbst getroffen: Lärm- oder erschütterungsintensive Bauarbeiten zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sind auf das betrieblich unumgängliche Maß zu beschränken, rechtzeitig bekanntzugeben und nachvollziehbar zu begründen (vgl. Nr. A.4.2.1.1 Buchst. b des PFB), wobei die Nachtzeit nach der AVV Baulärm um 20:00 Uhr beginnt (vgl. auch Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Dies hat Konsequenzen für den Baustellenverkehr.

Darüber hinausgehende spezielle Interessen der Klägerinnen musste das EBA im Zeitpunkt des Erlasses des PFB nach seinem damaligen Kenntnisstand nicht berücksichtigen. Solche speziellen Interessen sind - in Bezug auf den bisherigen und derzeitigen Betrieb des „Backstage“ - unabhängig von der Eigentümerstellung der Klägerinnen an den Grundstücken FlNrn. 151/24, 151/39 und 158/76 und hätten von ihnen vor dem Erlass des PFB vom 9. Juni 2015 vorgebracht werden können, wenn man zugunsten der Klägerinnen keine Präklusionswirkung annimmt (andernfalls wäre mit dem Ablauf der letzten Einwendungsfrist am 24. Oktober 2012 bereits Präklusion eingetreten). Da die Klägerinnen dies nicht getan haben, durfte das EBA rechtsfehlerfrei annehmen, die im PFB getroffenen Regelungen seien ausreichend.

Der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass die LHM ihnen gegenüber - sinngemäß - den Eindruck vermittelt habe, der Vorhabensträger müsse auf alle Fälle auf die Klägerinnen zukommen und mit diesen verhandeln, wenn er „etwas wolle“, überzeugt nicht. Ein etwaiges Fehlverhalten der LHM, sollte es tatsächlich vorgelegen haben, wäre ohne Einfluss auf die Ermittlungspflichten des EBA, auf die Anforderungen an seine Abwägungsentscheidung und demgemäß auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB. Dass die Beklagte zulasten der Klägerinnen mit der LHM und mit den Beigeladenen kollusiv zusammengewirkt hätte, behaupten die Klägerinnen selbst nicht. Abgesehen davon ist dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen, dass die LHM sich berühmt hätte, der Planfeststellungsbehörde in irgendeiner Weise vorgreifen zu können. Zudem hatten die Klägerinnen keinen vernünftigen Grund für die Annahme, die Planung eines großen Infrastrukturvorhaben hänge letztlich von ihrer Zustimmung ab, die der Vorhabensträger in jedem Fall würde einholen müssen.

Zudem enthielt die von den Klägerinnen vorgelegte Ausschreibung der LHM vom 30. Juli 2013 (Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 7.10.2015) einen Hinweis darauf, dass auch das Grundstück FlNr. 158 (aus dem später die jetzt streitgegenständliche Teilfläche FlNr. 158/76 herausgemessen wurde) für den Baustellenverkehr für den S-Bahn-Bau benötigt werden würde. Dieser Hinweis lautet auf S. 3 der Ausschreibung unter der Überschrift „Temporäre Nutzung“: „Für die Dauer des Ausbaus der 2. S-Bahnstammstrecke muss mit der Deutschen Bahn AG eine Vereinbarung über die temporäre Nutzung des Flst. 158 bzgl. des zweispurigen Baustellenverkehrs westlich der bestehenden Lagerhallen getroffen werden, siehe Anlage 18“; einen nahezu wortgleichen Hinweis enthält der zwischen der Klägerin zu 2 und der LHM am 28. November 2013 geschlossene Kaufvertrag über das Grundstück FlNr. 158 (S. 7, Nr. 8.3); in ihm ist außerdem von einer temporären Nutzung des Grundstücks FlNr. 151/39 neben dem Grundstück FlNr. 158 als Baustellenverkehrs- bzw. Baustelleneinrichtungsfläche die Rede. Die Klägerinnen folgern hieraus, es sei durch die Formulierung dieser Hinweise für sie der falsche Eindruck erweckt worden, die Bahn müsse ggf. auch vor dem Erlass des PFB wegen einer solchen Vereinbarung auf sie zukommen. Es mag sein, dass bei den Klägerinnen ein solcher Eindruck entstanden ist; dies könnte indes nicht der Beklagten entgegengehalten werden. Aber gerade dann, wenn den Klägerinnen die Rechtswirkungen einer diesbezüglichen späteren Festsetzung in einem PFB und die Folgen eines Unterlassens rechtzeitiger Einwendungen unklar gewesen sein sollten, hätte ihnen spätestens der genannte Hinweis in der Ausschreibung und im Kaufvertrag allen Anlass geben müssen, sich hinsichtlich der Rechtslage Gewissheit zu verschaffen. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich (am 12.11.2013) ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Bahn auf dem Grundstück FlNr. 151/24 ins Grundbuch eingetragen worden war, dass also - jedenfalls was dieses Grundstück anbetrifft - eine rechtliche Vorbelastung in Hinblick auf eine künftige Nutzung als Bahnstraße bestand.

3.2. Auch im Hinblick auf die Umzugs- und Erweiterungsabsichten der Klägerinnen für das „Backstage“ (nämlich vom bisherigen Grundstück auf das Grundstück FlNr. 158/78, ehemals Teilfläche von FlNr. 158) sind erhebliche Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

Die Klägerinnen machen insoweit geltend (z. B. Schriftsatz vom 7.10.2015, S. 8), sie hätten die Grundstücke zum Bau des neuen „Backstage“ zum Zeitpunkt des Erlasses des PFB längst erworben gehabt, und zwar ausdrücklich mit dem Ziel, auf diesen das neue „Backstage“ errichten zu können; die hierdurch entstehenden Konflikte mit der planfestgestellten Baustraße seien aber im PFB offensichtlich nicht ausreichend abgewogen worden. Dieser Ansicht ist aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen.

3.2.1. Auch insofern brauchte die Planfeststellungsbehörde angesichts des Schweigens der Klägerinnen ihr gegenüber keine näheren Kenntnisse zu haben und der planerischen Abwägung zugrunde zu legen. Insofern kann auf die Ausführungen unter 3.1 verwiesen werden.

3.2.2. Zum anderen lassen die Klägerinnen hierbei den Prioritätsgrundsatz außer Acht, der vorliegend bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen der planfestgestellten Baustraße höheres Gewicht verleiht als dem damit konfligierenden Interesse der Klägerinnen, ihre Neubauabsichten auf dem Grundstück FlNr. 158/78 ohne Einschränkung verwirklichen zu können. Dem Prioritätsprinzip kommt auch im Fachplanungsrecht, namentlich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, Bedeutung zu (OVG NW, U. v. 16.6.2016 - 8 D 99/13.AK - DVBl 2016, 1191, juris Rn. 466; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 144, juris Rn. 645; BVerwG, U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540). Es besagt, dass eine „neue“ Planung verstärkt Rücksicht auf eine andere Planung nehmen muss, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat; die zeitlich frühere Planung kann aber nur dann Vorrang beanspruchen, wenn sie nicht nur „schneller“, sondern auch hinreichend konkret und verfestigt gewesen ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 14.5.2004 - 4 BN 13.04 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 N 05.1665 - juris Rn. 37). Der Prioritätsgrundsatz gilt nicht nur für Planungen von Hoheitsträgern, sondern auch für Planungen privater Unternehmen (vgl. z. B. zu konkurrierenden Windkraftanlagen BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 22 CS 14.851 - juris Rn. 13). Bei einem Fachplanungsvorhaben wird eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 3 VwVfG) angenommen (BayVGH, U. v. 30.11.2006, a. a. O., Rn. 37). Diese Auslegung erfolgte vorliegend - soweit sie die letzte Planänderung betrifft - im Jahr 2012. Selbst wenn man einen späteren Zeitpunkt als für die Verfestigung maßgeblich ansehen würde, könnte nichts anderes gelten. Denn eine Konkretisierung und Verfestigung des klägerischen Vorhabens ist erst nach dem Erlass des PFB durch die Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach außen erkennbar geworden.

Die Klägerinnen haben nämlich die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt des neuen Veranstaltungszentrums auf dem Grundstück FlNr. 158/76 unstreitig erst am 1. August 2015 beantragt, mithin zu einem Zeitpunkt, der nicht nur lange nach der Auslegung der Planunterlagen für den PFB 1, sondern auch fast zwei Monate nach Erlass des angegriffenen PFB liegt. Mit diesem Bauantrag ist eine Konkretisierung der Bauabsichten auf dem Grundstück FlNr. 158/76 jedenfalls erstmals offenbar geworden; dass es - ungeachtet dieses verlässlichen Anhaltspunkts für eine konkretisierte und verfestigte Bauplanung der Klägerinnen - schon zu einem erheblich früheren Zeitpunkt eine konkrete und verfestigte Bauplanung gegeben hätte, auf die das EBA (wenn es die Planung gekannt hätte) hätte Rücksicht nehmen müssen, ist nicht belegt.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass für die Beigeladenen jedenfalls keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf das neue Vorhaben der Klägerinnen bestanden hat.

3.2.3. Selbst dann, wenn man von einer Obliegenheit des EBA ausginge, zwischen dem Ende der letzten Einwendungsfrist (Oktober 2012) und dem Erlass des PFB von sich aus Erkundigungen einzuholen, ob - wie vorliegend durch die zwischenzeitlichen Grundstückskaufverträge und deren grundbuchrechtlichen Vollzug - (am 27.6.2014) Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen der von der Baustraße betroffenen Grundstücke eingetreten sind, ergäbe sich nichts Anderes. Sollten diesbezüglich Abwägungsfehler (Ermittlungs- und Bewertungsfehler) gesehen werden, so wären sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Ergebnisrelevanz kann hier verneint werden, weil konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde dennoch die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). In Anbetracht dessen, was die mündliche Verhandlung an möglichen Beeinträchtigungen des künftigen „Backstage“ hat erkennbar werden lassen, wären die Grundlagen der planerischen Abwägung des EBA nicht in Frage gestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 hat der Teilprojektleiter der Beigeladenen zu 1, Dipl. Ing. W..., erklärt, dass die (von den Klägerinnen früher geäußerte) Befürchtung, es könnten auf der Baustraße stündlich bis zu 80 Lkw-Fahrten ablaufen, keineswegs zutreffe; Fahrten in größerem Umfang werde es vielmehr nur morgens bei Arbeitsbeginn und abends gegen Arbeitsende und gelegentlich, bei größeren Anlieferungen, auch zwischendurch geben, keinesfalls aber stündlich; die Klägerinnen haben dieser Aussage nicht widersprochen (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Notwendige Bauarbeiten in der Nacht werde es - so Dipl. Ing. W... - nur ausnahmsweise geben. Dies hängt im Übrigen nicht von der Großzügigkeit der Beigeladenen ab, sondern entspricht - wie oben bereits unter 3.1 dargelegt - auch der Rechtslage. Dies zeigt die Nebenbestimmung Nr. A.4.2.1.1 Buchst. d des PFB, wonach lärm- oder erschütterungsintensive Bauarbeiten nachts sowie sonn- und feiertags auf das betrieblich unumgängliche Maß beschränkt, rechtzeitig bekannt gegeben und nachvollziehbar begründet werden müssen, wobei die Nachtzeit nach der AVV Baulärm um 20:00 Uhr beginnt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Im Hinblick auf die Nebenbestimmung Nr. A.5.1.5 Buchst. j des PFB hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die dort angeführten, gegebenenfalls notwendigen Querungshilfen in Abstimmung mit den Klägerinnen festgelegt werden könnten. Hinsichtlich der von den Klägerinnen im Verfahren eingewandten Erschwernisse beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es im streitgegenständlichen Gebiet ein ganzes Netz von Straßen gebe, dass sowohl das jetzige als auch das künftige Gelände des Veranstaltungszentrums nicht nur von einer, sondern von mehreren Seiten angefahren werden könne, und dass im Fall eines Unglücks auf dem Gelände des „Backstage“ der Baustellenverkehr sofort eingestellt werde, so dass die Rettungsfahrzeuge dann auch die Baustraßen benutzen könnten (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 5). Es handelt sich hierbei um Erläuterungen und Konkretisierungen, die nicht unter der Bedingung einer Klagerücknahme bis zum 14. November 2016 standen.

Die weiteren Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben überdies ergeben, dass zum Einen auf der östlichen Seite der streitgegenständlichen Baustraße ein 2 m breiter Streifen markiert und durch bewegliche Absperrungen so abgeteilt werden könnte, dass auf diesem Streifen in der Regel ein Fußgängerverkehr stattfinden kann, der nur dann vorübergehend nicht möglich ist, wenn die Baustraße aus logistischen Gründen in der vollen Breite benötigt wird (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 6). Zum Andern hat die Verhandlung ergeben, dass der von den Klägerinnen im Neubau ihres geplanten Veranstaltungsgebäudes vorgesehene Keller trotz der Kurvenaufweitung der Baustraße an der Reitknechtstraße dadurch verwirklicht werden könnte, dass nach dem Bau des Kellergeschosses das Kellergeschoss an dieser Stelle durch entsprechend stabile Vorrichtungen so abgedeckt wird, dass es von Baufahrzeugen überfahren werden kann, ohne dass der Keller Schaden nimmt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 6). Auch wenn es sich hinsichtlich beider Gesichtspunkte (Fußwegbreite, Kellergeschoss) um Zusagen der Beigeladenen handelte, die an eine - von den Klägerinnen dann nicht erklärte - Klagerücknahme gebunden gewesen sind, so haben die Äußerungen der Beigeladenen doch aufgezeigt, mit welchen technischen Möglichkeiten im Rahmen der Verfeinerung der Baulogistik die Beeinträchtigungen der Klägerinnen vermindert werden können. Zudem hat sich gezeigt, dass bautechnische Zwänge, die eine Nutzung der Baustraße in ihrer vollständigen planfestgestellten Breite von 8 m erfordern, nur selten zu erwarten sind. Dies haben die Beigeladenen- und die Beklagtenseite nicht nur in der mündlichen Verhandlung erklärt, vielmehr ergibt sich dies auch aus der seitens der Beigeladenen den Klägerinnen im Entwurf angebotenen, von diesen aber abgelehnten schriftlichen Vereinbarung („Betretungs-/Bauerlaubnisvertrag“, Anl. hlp3 zum Schriftsatz vom 8.4.2016), in deren Präambel eine (nur) 6 m breite Baustraße vorausgesetzt wird.

Davon, dass der streitgegenständliche Abschnitt der geplanten Baustraße zum Teil mit einer Dienstbarkeit (Fahrtrecht) rechtlich vorbelastet ist, ist auch das EBA ausgegangen, wie sich z. B. aus Nr. A.5.1.5 Buchst. d im angegriffenen PFB (S. 110) und aus den Eintragungen zu FlNr. 151/24 im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 15.IC, Grundbuchbezirk Neuhausen, lfd. Nr. 11, Spalte 14) ergibt.

Wie die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 und die von den Beigeladenen angebotenen, an eine Klagerücknahme gebundenen Zusagen gezeigt haben, wäre wohl eine noch etwas stärkere Anpassung des strittigen Vorhabens an das Vorhaben der Klägerinnen möglich gewesen. Eine andere Entscheidung wäre gleichwohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Kläger Zusagen dieser Art und dieses Ausmaßes nicht als wirklich hilfreich angesehen haben und deshalb das EBA keinen Grund gehabt hätte, derartige Erwägungen anzustellen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und mit ihrem Sachvortrag des Verfahren gefördert, es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägerinnen aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2016 - 22 A 15.40038 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


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Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.