Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - 8 ZB 16.955

bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als betroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße … „C… - Bad K…“ - Ortsumgehung L… - vom 8. April 2009 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 20. August 2013 und des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015. Er ist Eigentümer verschiedener, von dem Vorhaben betroffener Grundstücke sowie eines am Ortsrand von L… gelegenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs.

Seine Klage auf Feststellung, dass der besagte Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. März 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Abweichungen des streitgegenständlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.2. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen (1.2.1) und es bedürfe eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (1.2.2).

1.2.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) - UVP-RL -, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ergibt.

Nach Art. 4 Abs. 1 UVP-RL werden Projekte, die im Anhang I der UVP-RL aufgeführt sind (vorbehaltlich bestimmter Sonderregelungen) einer derartigen Prüfung unterzogen. Unter Ziffer 7 dieses Anhangs werden u.a. der Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (Buchst. b) sowie der Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr (Buchst. c) aufgezählt. Da es sich vorliegend - auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags - weder um eine Autobahn noch um eine vier- oder mehrspurige Straße im Sinn dieser Richtlinie handelt, kommt allein die Subsumtion unter die Alternative Schnellstraße in Betracht. Aus der Ziffer 7 Buchst. b der Anlage I zur UVP-RL ergibt sich, dass der Begriff Schnellstraße im Sinn der Richtlinie deckungsgleich mit der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1976 ist. Der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinn dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 32).

Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht - unter Heranziehung dieser Maßstäbe - im Einzelnen dargelegt, dass die geplante Ortsumgehung nicht dem Kraftfahrzeugverkehr im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vorbehalten ist. Die Staatsstraße … ist nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen keine Kraftfahrtstraße gemäß § 18 StVO. Nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten bestehen weder vor noch nach Errichtung der streitgegenständlichen Ortsumgehung Bestrebungen, diese zu einer solchen Straße zu bestimmen (s. dazu auch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.3.2016 im Verfahren RO 2 K 15.841, S. 10 f.), was im Übrigen die Landesanwaltschaft Bayern als Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 2. August 2016 nochmals bekräftigt hat. Aus den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Umgehungsstraße sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen soll und damit offensichtlich keine Schnellstraße im Sinn der genannten Bestimmungen darstellt. Europarechtliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts sowie der oben dargestellten europarechtlichen Rechtsprechung daher nicht. Den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Warum aus dem Straßenverlauf und aus der Lage der Straße folgen soll, dass diese nur dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten sein könne, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Letztlich handelt es sich beim klägerischen Vorbringen lediglich um unbelegte und kaum nachvollziehbare Behauptungen, die letztlich unhaltbar sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, um von einer Schnellstraße in diesem Sinn ausgehen zu können. Die Frage, ob im Fall einer solchen Schnellstraße eine Mindestlänge des betroffenen Streckenabschnitts Voraussetzung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein kann, stellt sich daher nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund sonstiger Umstände erforderlich sein könnte, etwa aufgrund einer Aufspaltung eines Gesamtprojekts in getrennt behandelte Teilprojekte, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg 2008, I-6097 Rn. 44). Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen.

1.2.2 Aus den dargelegten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vorabentscheidungsverfahren in Betracht kommen könnte. Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag keine europarechtlichen Fragen aufgeworfen, die entscheidungserheblich sein und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machen könnten.

1.3 Die klägerischen Einwände gegen die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die planerische Abwägung, vor allem im Hinblick auf den Ausschluss der von Klägerseite befürworteten Varianten 6 und 7, vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen.

1.3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Trassenprüfung ist ihr ein gestuftes Vorgehen gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Dies gilt vor allem für Fragen, die in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung geklärt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 139, zu einem Trassenvergleich in Bezug auf die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe). Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen ist dagegen grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149/160). Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt auch vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung (BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149/160). Liegt insofern ein Abwägungsfehler vor, etwa infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung, muss dieser gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sein (BVerwG, GB.v. 21.9.2010 - 7 A 7.10 - juris Rn. 17 unter 2. d; U.v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149/162; BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 8 A 15.40003 - juris Rn. 33).

Die eigentliche Trassenentscheidung (also das Abwägungsergebnis) ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von der Planungsbehörde bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Ihre Grenzen findet die planerische Gestaltungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde. Erforderlich ist mithin, dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 131; U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31; BayVGH, U.v. 4.4.2017 - 8 B 16.43 - juris Rn. 32, jeweils m.w.N.).

1.3.2 Nach diesen Maßstäben begegnet die angegriffene Entscheidung keinen durchgreifenden Zweifeln. Es fehlt im Zulassungsantrag bereits in weiten Teilen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Im Übrigen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen vorgebracht, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln geben könnten.

1.3.2.1 Das Verwaltungsgericht hat die aufgezeigten Maßstäbe ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt. Es hat auch im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, warum die Planungsbehörde die Variante 7 im Rahmen einer gestuften Prüfung und Abwägung früher als andere Alternativen ausscheiden durfte und nicht in gleicher Detailliertheit wie die weiteren Varianten umfassend untersuchen musste. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass im Rahmen einer zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens eine sachgerechte Entscheidung vorliegt, wobei es sich auch darauf bezogen hat, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde und sich an andere, detailliert geprüfte und umfassend abgewogene Alternativen (Varianten 4 bis 6) anlehnt. Die dazu erzielten Ergebnisse konnten somit von der Behörde nutzbar gemacht werden. Dabei wurde etwa auch darauf abgestellt, dass aus Sicht des Naturschutzes alle südlichen Trassenalternativen als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurden.

Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert entgegengetreten. Allein aus der Tatsache, dass die Planfeststellungsbehörde andere Varianten einer detaillierteren Prüfung unterzogen hat, kann er nicht ableiten, dass auch die von ihm selbst skizzierte Variante 7 mit derselben Intensität hätte geprüft werden müssen. Es besteht gerade keine Pflicht einer Planungsbehörde, alle denkbaren Varianten bis zuletzt offen zu halten und jeweils einer Detailplanung zu unterziehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149/160).

Der Kläger kann sich auch nicht auf die unterbliebene Beteiligung von Fachbehörden sowie des Bund Naturschutzes und des Landesbunds für Vogelschutz in Bezug auf die Prüfung der Variante 7 berufen. Selbst wenn darin ein Fehler im Abwägungsvorgang läge (nur einen solchen macht der Kläger insofern geltend; ein möglicher Verfahrensfehler wäre im Übrigen nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geheilt), wird nicht ersichtlich, inwiefern dieser entscheidungserheblich sein könnte; hierauf wurde im angefochtenen Urteil auch zutreffend abgestellt. Aus den vorgelegten Stellungnahmen zu Fragen des Naturschutzes geht eindeutig hervor, dass der Bund Naturschutz und der Landesbund für Vogelschutz im Rahmen einer nachträglichen Grobanalyse zum Ergebnis gelangt sind, dass die Variante 7 „keine aus naturschutzfachlicher Sicht signifikante Eingriffsreduzierung erreicht“ (Bund Naturschutz in Bayern e.V., Stellungnahme vom 24.11.2015) und dass sich diese Variante „weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken [wird], als die vom LBV bevorzugten Varianten 1 und 2“ (Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Stellungnahme vom 15.12.2015). Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz (Stellungnahme vom 27.11.2015) gelangte aus Sicht der Raumordnung zum Ergebnis, dass sich die Variante 7 (ebenso wie die Varianten 4 und 6) gegenüber den ortsnahen Varianten (also auch Variante 2) aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Flächenbeanspruchung, der langen Trassenführung in bislang unverlärmten Bereichen sowie ihrer Zerschneidungseffekte im Hinblick auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung deutlich nachteiliger darstellt. Gleichermaßen stellte das Sachgebiet 50 der Regierung der Oberpfalz (Stellungnahme vom 11.12.2015) fest, dass in Bezug auf die schalltechnische Bewertung der Variante 7 näherungsweise auf die Bewertung der Variante 6 zurückgegriffen werden kann. Diese wurde aufgrund der starken Belastung - auch unter dem Aspekt des Immissionsschutzes - als grundsätzlich negativ bewertet, und zwar vor allem im Vergleich zur Variante 2. Schließlich kann der Kläger auch in Bezug auf die Untersuchung der wasserwirtschaftlichen Belange lediglich geltend machen, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg die Variante 7 im Rahmen der ergänzenden Bewertung (Stellungnahme vom 8.12.2015) als geringfügig schlechter als Variante 2 beurteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einschätzungen bei einer ausführlicheren Analyse wesentlich ändern würden, bestehen nicht. Bei Berücksichtigung der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf die vom Kläger favorisierte Variante 7 gegenüber der gewählten Variante 2 hätte gelangen können. Umgekehrt deutet vielmehr alles darauf hin, dass das Ergebnis der Planfeststellungsbehörde bestätigt worden wäre, was vom Kläger nicht substanziiert infrage gestellt wurde. Aus den nachträglich erhobenen Stellungnahmen geht hervor, dass die Variante 2 in Bezug auf die genannten Bereiche durchgehend besser als Variante 7 bewertet wurde. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, dass auch bei einer frühzeitigen Beteiligung der genannten Stellen im Planfeststellungsverfahren kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - DVBl 2016, 184; BVerwG, U.v. 10.2.2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag. Auf das Verhältnis der Varianten 6 und 7 kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht entscheidend an.

1.3.2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet war, für sämtliche Varianten einzelne Grundstücksbetroffenheiten individuell zu prüfen, insbesondere mangels Anhaltspunkten für eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder für eine unzumutbare Beeinträchtigung aus anderen Gründen. Eine Verpflichtung, im Rahmen einer Variantenprüfung detailliert die Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer zu ermitteln, um eine „faire, gerechte Lastenverteilung“ zu erreichen, wie dies von Klägerseite vertreten wird, würde dagegen die Anforderungen überspannen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 139). Eine Existenzbedrohung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wurde im angefochtenen Urteil dagegen geprüft und mit überzeugender Begründung verneint.

Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen ausführlich dargelegt wurde, dass der Kläger der Variante 2 keine Existenzgefährdung entgegenhalten kann, sind nicht zu beanstanden. Konkrete Hinweise darauf, dass eine solche Gefährdung vorliegen könnte, wurden vom Kläger auch in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Sein Vortrag zu den von ihm bewirtschafteten Flächen ist nicht hinreichend substanziiert. Der bloße Verweis auf den Mehrfachantrag aus dem Jahr 2016 reicht insofern nicht aus. Vielmehr hätte es - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ausführlichen Urteilsgründe - einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts bedurft. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er aus einer Eigentumsfläche von 16,07 ha sowie langfristigen Pachtflächen von 23,75 ha eine Gesamtfläche von 42,82 ha (und nicht von 39,82 ha) errechnet (Schriftsatz vom 2.6.2016 S. 20). Selbst wenn die vom Kläger nicht in Zweifel gezogene Grenze von 5% Flächenverlust, bei der eine Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen kann, dass bei einem gesunden landwirtschaftlichen Betrieb keine Existenzgefährdung eintritt (vgl. zu den Maßstäben BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 15 f. m.w.N.), bei 1,99 ha (und nicht bei 2,15 ha wie vom Kläger errechnet) läge, wird nicht erkennbar, warum diese überschritten sein soll. Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Verlust an Flächen (lediglich) 1,51 ha beträgt. Wie er auf einen Flächenverlust von über 5% (bezogen auf Eigentumsflächen sowie langfristig gesicherte Pachtflächen) kommt, erschließt sich demgegenüber nicht.

In den Entscheidungsgründen wurde zu dieser Problematik im Einzelnen, anhand vom Kläger gemachter Angaben, sogar dargelegt, dass sich bei einem straßenbaubedingten Verlust von 1,51 ha zunächst eine Reduzierung der Nutzfläche um lediglich rund 3% errechne. Dabei war das verbindliche Ersatzlandangebot - gegen das keine substanziierten Einwendungen erhoben wurden - im Umfang von 1,16 ha noch nicht berücksichtigt. Bei dessen Abzug ergibt sich somit ein Flächenverlust von lediglich 0,35 ha (vgl. zur Einbeziehung geeigneter und vertretbarer Ersatzlandangebote BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 16 m.w.N.). In diesen wurde (zugunsten des Klägers) eine Waldfläche von 0,3 ha eingerechnet. Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beträgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit effektiv nur 0,05 ha. Mit diesen schlüssigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. Insofern reicht es keineswegs aus, dass lediglich auf ein früheres Schreiben an die Regierung der Oberpfalz vom 11. November 2014 verwiesen wurde. Auch diesem Klägervorbringen lässt sich nicht substanziiert entnehmen, auf welche (zusätzlichen) Flächenverluste er sich konkret stützen will. Soweit im Zulassungsverfahren eine vermeintliche Unwirtschaftlichkeit von Resteflächen geltend gemacht werden soll, fehlt es ebenfalls an einer Substanziierung, vor allem an einem hinreichenden Eingehen auf die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichts. Dies gilt schließlich auch für Fragen der vom Kläger behaupteten Gefährdung des Betriebs aufgrund entfallender Erweiterungsmöglichkeiten. Auch insofern geht er auf die schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in ausreichend Weise ein. Namentlich hätte es im Zusammenhang mit der behaupteten Existenzgefährdung aufgrund von Flächenverlusten insgesamt einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bedurft, um ernsthafte Zweifel darzulegen. Daran fehlt es.

An der mangelnden Substanziierung ändert auch die nochmalige Vorlage eines Schreibens des Bayerischen Bauernverbands, Geschäftsstelle C* …, vom 6. Juni 2016 nichts. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung bereits mit den Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbands vom 14. Oktober 2014 sowie vom 26. März 2015 eingehend befasst und diese nicht etwa ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückgewiesen, wie der Kläger meint. Es hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass sich nicht erschließt, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und mit welcher fachlichen Kompetenz die dortigen Schlussfolgerungen gezogen wurden (einzige Erweiterungsmöglichkeit südlich der Hofstelle; Existenzbedrohung des klägerischen Betriebs in Bezug auf verhinderte Erweiterungsmöglichkeiten). Entsprechendes gilt für die nunmehr vorgelegte Stellungnahme vom 6. Juni 2016. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände von einer Existenzgefährdung beim (behaupteten und nicht näher spezifizierten) „Wegfall der Hofanschlussfläche“ ausgegangen wird. Es fehlt an schlüssigen, auf den konkreten Betrieb bezogenen Begründungen. Die Ausführungen sind vielmehr allgemein gehalten und in Bezug auf den klägerischen Betrieb substanzlos. Auch insofern setzt sich das gesamte Zulassungsvorbringen nicht hinreichend mit den Urteilsgründen auseinander. Dort wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Trasse der ausgewählten Variante 2 nicht unmittelbar neben der Hofstelle des Klägers, sondern in mindestens 250 m Entfernung verläuft und dass die Flächen zwischen dieser Hofstelle und der geplanten Straße im Bereich südöstlich der A* …straße im klägerischen Eigentum stehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist daher in keiner Weise dargelegt worden oder sonst ersichtlich, weshalb diese Flächen für eine Bebauung (und damit für eine potenzielle künftige Erweiterung des Betriebs) ungeeignet sein sollen. Die Behauptung, mit der Verwirklichung dieser Variante würden betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten genommen, hat das Gericht daher als unsubstanziiert bewertet. Mit diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es ist insoweit nicht erkennbar, woraus sich entsprechende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollen.

1.3.2.3 Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass kein erheblicher Fehler in Bezug auf den Vergleich der Kosten der einzelnen Varianten vorliegt, der auf der Basis von Kostenschätzungen vorgenommen wurde. Dem ist der Kläger weder in Bezug auf die Ermittlung der Kosten für die jeweiligen Alternativtrassen an sich sowie auf die Einbeziehung der (Zusatz-)Kosten für eine jeweils zu errichtende Anschlussstelle L…-Mitte (1.3.2.3.1) noch auf die Notwendigkeit der Überbrückung einer öffentlichen Straße und die dadurch verursachten Kosten bei den Südvarianten (1.3.2.3.2) substanziiert entgegengetreten.

1.3.2.3.1 In Bezug auf die dem Kostenvergleich zugrunde gelegten Planungskosten hat das Verwaltungsgericht Ermittlungsdefizite festgestellt. Die Behörde hat die von einem Planungsbüro erstellten Berechnungsgrundlagen für die Baukosten der einzelnen Varianten nicht beigezogen und nicht hinreichend überprüft. Zudem hat sie es unterlassen, bei der Berechnung der Gesamtkosten der einzelnen Varianten die jeweiligen Kosten für einen ortsmittigen Anschluss (Auffahrtrampen) zu ermitteln und einen Trassenvergleich vorzunehmen, bei dem einzelne Varianten ohne die Kosten für einen solchen Anschluss mit den Varianten mit entsprechenden Kosten verglichen werden. Das wäre vorliegend geboten gewesen.

1.3.2.3.1.1 Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die darin zu sehenden Abwägungsfehler nicht ergebnisrelevant waren (Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG).

Ein Fehler in der Abwägung ist nach Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Zum letztgenannten Tatbestandsmerkmal hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - DVBl 2016, 184), dass eine Erheblichkeit nur dann verneint werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Fehlt es dagegen nur an konkreten Hinweisen dafür, dass bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, reicht dies regelmäßig nicht aus. Das bloße Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, welches Planungsergebnis ohne Abwägungsfehler zustande gekommen wäre (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 Rn. 46 ff.; U.v. 10.2.2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30 f.; BayVGH, B.v. 12.12.2016 - 22 A 15.40038 - juris Rn. 34 ff.). Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben (BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 Rn. 46).

Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesverfassungsgericht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Maßstäbe sah das Verwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung noch die bei einer nachträglichen Prüfung zwischenzeitlich festgestellten Übertragungs- und Berechnungsfehler noch die Einbeziehung der jeweiligen Kosten des ortsmittigen Anschlusses von Einfluss auf das Abwägungsergebnis waren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den zugrunde gelegten Kosten nur um prognostisch ermittelte Zahlen handelte (vgl. zur Kostenschätzung bei Trassenvarianten BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 44 m.w.N.), auf die die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung erkennbar nicht im Einzelnen abgestellt hat, vor allem nicht auf die konkreten Abstände oder auf die einzelnen Kostenhöhen. Vielmehr hat diese nur eine Reihung der untersuchten Varianten vorgenommen, die dann in die Abwägung eingeflossen ist, wobei dem Belang Kostenhöhe nur eine mittlere Bedeutung zugemessen wurde (während etwa die Belange des Naturschutzes mit großer und die der Verkehrswirksamkeit und des Lärmschutzes mit einer noch höheren Bedeutung eingeflossen sind). Die bezifferten prognostizierten Kosten dienten lediglich dazu, eine Rangfolge - ohne weitere Differenzierung - vorzunehmen, was anhand der Maßstäbe für die Trassenprüfung vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht beanstandet wurde. Auch nach Vorlage der Unterlagen zur Kostenprognose im gerichtlichen Verfahren sowie (nachträglicher) Überprüfung und Berichtigung durch die Behörde hat sich keine Veränderung in der Kostenreihung ergeben. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Selbst dann, wenn bei den ortsnahen Varianten 1 und 2 die Kosten für die Anschlussstelle L* …-Mitte weiter berücksichtigt, bei den Alternativtrassen aber herausgerechnet werden, ist nach den schlüssigen Ausführungen in der Entscheidung die Variante 1 (die aus anderen Gründen als deutlich schlechter eingestuft wurde) weiterhin die preisgünstigste, gefolgt von Variante 2. Auf die im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich berücksichtigten Kostenansätze für einen ortsmittigen Anschluss kommt es daher nicht an. Es bleibt bei den Annahmen, die der Abwägung zugrunde gelegt worden waren. Insofern weist der Beklagte zudem nachvollziehbar darauf hin, dass bei der ursprünglichen Kostenschätzung für die vom Kläger befürwortete Variante 6 im Nachhinein ein Übertragungsfehler festgestellt wurde. Die Kosten für den Knotenpunkt waren ursprünglich überhaupt nicht (wie eigentlich beabsichtigt) einberechnet worden, so dass die Baukosten eigentlich höher anzusetzen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass sich auch nach Herausrechnung bzw. bei Wegfall der Kosten für die Anschlussstellen bei den Varianten 4 bis 6 die Variante 2 (mit Anschlussstelle) weiterhin als die nach Variante 1 kostengünstigste Alternative darstellt und darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte gesehen, dass der Fehler keine Ergebnisrelevanz hatte.

Der Kläger hat dagegen keine hinreichenden Gründe aufgezeigt, die insofern Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben könnten. Er hat weder substanziiert bestritten, dass die Planfeststellungsbehörde lediglich eine Reihung vorgenommen und dem Kostenbelang bei der Abwägung nur eine mittlere Bedeutung beigemessen hat. Warum eine solche Vorgehensweise bei der Variantenprüfung im konkreten Fall nicht zulässig gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht konkrete Anhaltspunkte dafür angenommen hat, dass der Abwägungsmangel nicht ergebnisrelevant war. Vor allem kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Variante 7 bei Herausrechnung der Kosten für die Anschlussstelle L* …-Mitte als kostengünstiger darstellen würde. Im Planfeststellungsbeschluss wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich diese Variante an die Variante 6 anlehnt und dass sich hinsichtlich der Anzahl der planfreien und plangleichen Knotenpunkte keine Unterschiede zu allen südlich verlaufenden Alternativen ergeben. Zudem wurde dargelegt, dass die im Querungsbereich des nachgeordneten Straßennetzes mit der Ortsumgehung erforderlichen Brückenbauwerke die gleichen Abmessungen wie bei den anderen südlichen Alternativen (Varianten 4 bis 6) erfordern. Es ist daher nicht erkennbar und wurde auch im Zulassungsantrag nicht hinreichend ausgeführt, warum sich eine günstigere Kostenberechnung ergeben soll und vor allem warum die Variante 7 im Verhältnis zur Variante 2 kostengünstiger sein soll. Hinzu kommt, dass in die ursprüngliche Kostenschätzung der Variante 6 die Kosten für die Anschlüsse ohnehin nicht eingerechnet worden waren, und zwar wegen eines Übertragungsfehlers (vgl. oben). Soweit sich der Kläger auf Ausführungen im Urteil beruft, wonach die Auswirkungen der Anschlussstelle als „neutral“ bezeichnet wurden, beziehen sich diese ersichtlich nicht auf eine Kostenneutralität, wie vom Kläger wohl angenommen, sondern auf die Be- und Entlastungseffekte aus Sicht der Verkehrswirksamkeit. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht auch keinen Abwägungsfehler darin gesehen hat, dass ein Verzicht auf eine Anschlussstelle für einen ortsmittigen Anschluss in Bezug auf die südlichen Planungsvarianten hinsichtlich dieser Be- und Entlastungseffekte für den Verkehr als neutral bewertet wurde. Hierzu hat der Kläger auch nicht näher vorgetragen.

1.3.2.3.1.2 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass insofern kein beachtlicher Verfahrensfehler vorlag. Soweit sich der Kläger in Bezug auf diese Mängel auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Art. 24 BayVwVfG) berufen wollte, wäre ein solcher nach Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Verfahrensfehler in einem Planfeststellungsverfahren, die auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss waren, sind nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 46 BayVwVfG unerheblich. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage der Ergebnisrelevanz maßgeblich darauf abzustellen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensmangel anders entschieden worden wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. 31.7.2012 - 4 A 70001/11 - BVerwGE 144, 44 Rn. 34 m.w.N.; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 25; B.v. 6.5.2008 - 9 B 64.07 - NVwZ 2008, 795 f. Rn. 10). Das Verwaltungsgericht geht nachvollziehbar davon aus, dass die unterlassene Prüfung der Kostenberechnungen des Planungsbüros, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde (vgl. Bl. 352 ff. der Akte im Verfahren RO 2 K 15.841), das Ergebnis in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es hat sogar, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG, hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bejaht, dass die aufgezeigten Fehler beim Kostenvergleich keine Ergebnisrelevanz hatten, wie oben bereits dargelegt wurde.

Der Kläger hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass diese Annahmen unzutreffend sein könnten. Anhaltspunkte für eine Fehlerrelevanz sind nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit sich der Kläger daher über die Abwägungsfehlerhaftigkeit hinaus auch auf einen Verfahrensfehler berufen wollte, bestehen insofern ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

1.3.2.3.2 Schließlich kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht darauf stützen, dass im Urteil die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde, wonach für die südlichen Varianten in jedem Fall eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Verkehrsverbindungen erforderlich ist, nicht beanstandet wurden. Der Wegfall dieser Brücke hätte bei den südlichen Varianten jeweils eine Kostenersparnis zur Folge gehabt. Es handelt sich insofern nach den erstinstanzlichen Feststellungen um eine gewidmete Straße, die nach Mitteilung der Beigeladenen (Schreiben vom 9.6.2016) im Bestandsverzeichnis nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG als Gemeindeverbindungsstraße eingetragen ist (Fl.Nr. 291, Gemarkung L…), was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der Straße kommt nach den Urteilsfeststellungen auch eine Verkehrsbedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und ist dabei auf die - im Zulassungsantrag erneut wiederholten - Einwendungen des Klägers hinreichend eingegangen. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren setzt sich insofern nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen auseinander. Es genügt dabei nicht, dass der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung wiederholt, ohne auf die seinen Vortrag widerlegenden Entscheidungsgründe näher einzugehen.

1.3.2.4 Das Zulassungsvorbringen enthält schließlich keine hinreichende Darlegung dazu, dass eine der Alternativvarianten dergestalt vorzugswürdig sei, dass sie sich der Behörde hätte aufdrängen müssen.

2. Der Rechtsstreit weist - soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen sind nicht komplex; sie lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich einer UVP-Pflichtigkeit (vgl. oben 1.2) oder in Bezug auf Fragen der Abwägungsfehlerlehre und der daraus resultierenden Fehlerfolgen (vgl. oben 1.3). Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind - wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat - höchstrichterlich geklärt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten hat der Klägervertreter nicht substantiiert aufgezeigt.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden ebenfalls nicht substanziiert dargelegt. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzuzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris Rn. 18). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht.

3.1 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachte Existenzgefährdung dann erstinstanzlich nochmals erörtert werden kann, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens diese Frage erneut aufgreifen, prüfen und aktualisieren, stellt sich nicht. Für die klägerische Behauptung, das Erstgericht habe zum Ausdruck gebracht, dass die Existenzgefährdung nicht mehr erstinstanzlich zu erörtern sei, finden sich keine Anhaltspunkte in der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr hat das Erstgericht selbst darauf hingewiesen, dass die Frage der Existenzgefährdung im Ergänzungsbeschluss erneut aufgegriffen, geprüft und aktualisiert wurde. Es hat in den Entscheidungsgründen im Einzelnen geprüft, ob der Kläger der durchgeführten Trassenwahl entgegenhalten kann, dass die Verwirklichung der Variante 2 zu einer Existenzgefährdung für seinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führe. Dabei hat es sich auch im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. oben 1.3.2.2). Dass insofern auch darauf verwiesen wurde, dass bereits im Vorprozess eine Existenzgefährdung geprüft und verneint worden war, ist demgegenüber unschädlich. Daraus kann - angesichts der umfassenden Erörterungen im angefochtenen Urteil - jedenfalls nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt.

3.2 Ebenso wenig ist die zweite Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Es erscheint bereits unklar, welche allgemeingültige Aussage in Bezug auf den Begriff „Beiziehung der entsprechenden Rechnungsgrundlagen“ nach Ansicht des Klägers getroffen werden soll. Es handelt sich insofern im Ergebnis lediglich um die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Abwägungsfehler vorlag und ob dieser - bei Zugrundelegung der zu Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG vom Bundesverfassungsgericht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe - vorliegend entscheidungserheblich war. Eine fallübergreifende Bedeutung wurde im Zulassungsantrag dagegen nicht substanziiert dargelegt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang inhaltlich mit der Richtigkeit der Entscheidung auseinandersetzt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

4.1 Auf eine Divergenz in Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH, Az. 8 B 15.1296 und 8 B 15.1297, BayVBl 2016, 236) kann sich der Kläger nicht berufen. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben 1.2) kommt ein Vorabentscheidungsverfahren nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der UVP-RL für die Durchführung einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung liegen offensichtlich nicht vor.

4.2 Der Kläger hat auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - DVBl 2016, 184) substanziiert aufgezeigt. Zum einen fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes im Zulassungsantrag. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäbe sowie die aufgestellten abstrakten Rechtssätze vielmehr zutreffend zugrunde gelegt hat. Das Erstgericht hat im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen, dass die Planungsbehörde bei Vermeidung der jeweiligen Abwägungsfehler zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. oben 1.3.2.3.1).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Dies gilt besonders deshalb, weil das Vorbringen des Klägers in weiten Bereichen unstrukturiert, nicht hinreichend exakt und zum Teil sogar substanzlos ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - 8 ZB 16.955 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wir

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 i. d. F. des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 für den Neubau der Ortsumfahrungen M. und B. im Zuge der B 16 und B 472.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb (Milchviehbetrieb) im Haupterwerb. Der Betrieb verfügt über ca. 18,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ..., ... und ... der Gemarkung B. sowie des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A.. Durch das geplante Straßenbauvorhaben sollen auf Dauer Eigentumsflächen von insgesamt 1,8632 ha in Anspruch genommen werden. Dies entspricht 10,16% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des klägerischen Betriebs. Hinzu kommen Durchschneidungseffekte, die auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung B. zu ungünstigen Restflächen führen. Der Vorhabensträger hat als Ersatzland das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. mit einer Gesamtfläche von ca. 4 ha, das in der Nachbarschaft der klägerischen Grundstücke FlNr. ... und ... liegt, angeboten. Das angebotene Ersatzlandgrundstück wird zwar auch von der planfestgestellten Trasse durchschnitten. Es verbleiben jedoch ca. 1,3 ha östlich der geplanten B 16 neu und ca. 2 ha des Grundstücks westlich der geplanten B 16 neu zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, durch das Vorhaben werde die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet. Die Existenzgefährdung ergebe sich nicht nur aus den Flächenverlusten, sondern auch aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Betriebsstruktur, die auf Weidewirtschaft ausgerichtet sei. Hinzu komme, dass das Kreiselbauwerk des nördlich von B. geplanten Kreisverkehrsplatzes das Abflussverhalten der G. im Hochwasserfall negativ beeinflussen werde. Es könne dabei zu einem erheblichen Rückstau des Hochwassers in Richtung Süden kommen, so dass auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers in höherem Maße als bisher vom Hochwasser beeinträchtigt werden könnten. Darüber hinaus rügt der Kläger, dass die Grenzen des amtlich bekannt gemachten vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht mit den Grenzen des in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Überschwemmungsgebiets übereinstimmten.

Des Weiteren wird geltend gemacht, die planerische Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft. Die Variante 1 - „Südumfahrung“ - sei gegenüber der gewählten Plantrasse vorzugswürdig. Die Ablehnung der Variante „Südumfahrung“ aufgrund naturschutzfachlicher, städtebaulicher und vor allem wasserwirtschaftlicher Gründe sei nicht überzeugend.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt er festzustellen,

dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers werde durch das Stellen von Ersatzland verhindert. Die Frage der Gleichwertigkeit von Ersatzlandangeboten bedürfe im Planfeststellungsverfahren auch keiner abschließenden Prüfung. Vielmehr reiche es aus, diese Prüfung letztlich dem Entschädigungsverfahren vorzubehalten. Dies gelte auch hinsichtlich etwaiger unwirtschaftlicher Restflächen. Die Ersatzlandfläche sei unproblematisch zur Weidewirtschaft geeignet. Auch die Erschließung der neuen Hofstelle des Klägers (Aussiedlerhof) sei durch die Auflage VII.4 des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt.

Durch die planfestgestellten Straßenbauwerke, insbesondere beim geplanten Kreisverkehrsplatz, werde auch der Hochwasserabfluss nicht zulasten des Klägers negativ verändert. Insoweit seien Durchlässe geplant, die vom Wasserwirtschaftsamt auch als geeignet angesehen würden, die Hochwasserproblematik zu bewältigen.

Der Umstand, dass sich die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht mit den Grenzen des Überschwemmungsgebiets in den planfestgestellten Planunterlagen deckten, sei unschädlich. Denn die Überschwemmungsgebietsgrenzen in den Planunterlagen entsprächen dem aktuellen Stand der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse.

Auch die Alternativenprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei bei der Abwägung ursprünglich fehlerhafterweise davon ausgegangen worden, dass die Variante 1 („Südumfahrung“) durch die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets südlich von B. verlaufe. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 23. September 2015 sei jedoch im Rahmen einer erneuten Abwägung berücksichtigt worden, dass die Variante 1 nach der Neuregelung durch die Verordnung des Landratsamts O. vom 18. Januar 2007 nunmehr die Schutzzone III und nicht die Schutzzone II quere. Auch nach erneuter Abwägung sei jedoch die Variante 1 auszuscheiden.

Am 12. November 2015 hat das Gericht in dem betroffenen Gebiet einen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2015 und vom 23. Dezember 2015 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von S. vom 23. September 2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da der Kläger, dessen Grundstücke sich im Plangebiet befinden und für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG geschützten Grundeigentum betroffen ist, unterliegt der Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektiven Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in sein Grundeigentum kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74/75 ff.; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - UPR 2010, 193, Rn. 23). Auf die Frage, ob sich die Klagepartei auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, kommt es nicht mehr an (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 m. w. N.).

Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab liegen hier keine Rechtsfehler vor, die zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens oder des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens führen könnten.

1. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.

Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/9ff.; U. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/140). Dieses Bedürfnis ergibt sich regelmäßig - wie auch hier - bereits aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I 2833) - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2004 - 4 B 101.03 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 14.10.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 30). Hierfür wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG.

Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu den objektiven Gewichtigkeiten der Belange in einem sachgerechten Verhältnis stehen (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56/58; U. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110/123). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG (seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG) nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445). Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich der Kläger zur Stützung seines Haupt- und Hilfsantrags berufen könnte, nicht erkennbar.

2.1 Das gilt zunächst für Abwägungsmängel im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Belange des Klägers; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Planfeststellungsbeschluss die persönliche Betroffenheit des Klägers, insbesondere Umfang und Bedeutung des Zugriffs auf sein Grundeigentum verkannt oder fehlerhaft abgewogen hätte.

Wenn die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreift, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebs verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabensbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295, Rn. 27; BayVGH, U. v. 14.10.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 102 m. w. N.). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 - 8 A 97.40042 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 - juris Rn. 136).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die von ihm geltend gemachte Existenzgefährdung im Ergebnis zu Recht verneint. Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust ca. 1,86 ha und damit ca. 10,16% der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers. Die Abtretungsverluste werden jedoch durch das verbindliche Angebot von Ersatzland im Nahbereich einzelner Abtretungsflächen (Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. mit einer Gesamtfläche von ca. 4 ha) unter die als existenzgefährdend angesehene 5%-Schwelle gesenkt. Die 5%-Schwelle wird hier schon dann deutlich unterschritten, wenn nur die Teilfläche von ca. 1,3 ha des Ersatzlandgrundstücks, die östlich der B 16 neu liegt, als geeignete und vertretbare Ersatzlandfläche berücksichtigt wird. Diese Fläche ist als Ersatzland auch geeignet. Es handelt sich dabei um Grünland, das hinsichtlich seiner Eigenschaften den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vergleichbar ist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 12.11.2015, S. 5). Auf dieser Teilfläche des angebotenen Ersatzlandgrundstücks ist auch eine Beweidung möglich. Die Fläche liegt zudem in unmittelbarer Nähe der neuen Hofstelle (Aussiedlerhof) des Klägers. Außerdem liegt sie außerhalb des Überschwemmungsgebiets eines 100-jährlichen Hochwassers (vgl. Nr. 13 d Planfeststellungsunterlagen, insbesondere die dortigen Pläne H 402, H 4141 und H 424). Bedenken gegen die Geeignetheit dieser Fläche bestehen deshalb nicht. Darüber hinaus erscheint auch die westlich der geplanten B 16 neu liegende Teilfläche des Ersatzlandgrundstückes mit einer Teilfläche von ca. 2 ha geeignet, um dort Weidewirtschaft zu betreiben. Der Weidegang wird über die Überführung der Hausener Straße gewährleistet. Dass die Überführung für den Weidegang wegen der Sichtverhältnisse - wie der Kläger meint - ungeeignet sei, ist nicht nachvollziehbar. Selbst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 im Hinblick auf die insoweit geänderte Planung keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr bestätigt, dass es die geänderte Planung dem Kläger ermögliche, Weidewirtschaft wie bisher betreiben zu können. Ergänzend wird insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen (PFB S. 69, 87/88).

Entgegen den Befürchtungen des Klägers ist auch die Erschließung des Aussiedlerhofs und der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen durch das Vorhaben nicht infrage gestellt. Jedenfalls durch die Neufassung der Auflage Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses durch Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2015 ist die Erschließung - nicht nur zur Bauzeit - gewährleistet. Nach Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses ist sicherzustellen, dass alle von den Baumaßnahmen berührten privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Grundstücke eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten.

Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu Recht verneint.

2.2 Auch die Trassenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 119). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.1.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616; U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98; U. v. 22.7.2010 - 7 VR 4.10 - juris Rn. 29 zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG; seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn die nicht näher untersuchte Lösung sich der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NuR 2009 776, Rn. 130 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen erhebliche Abwägungsfehler nicht vor. Insbesondere sind abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die die Plantrasse infrage stellen könnten, nicht ersichtlich.

Die Behörde hat die in die Abwägung einzustellenden Belange erkannt und sachlich vertretbar gewürdigt. Dazu hat sie drei Trassenvarianten untersucht (vgl. PFB C II.3.4, S. 31 ff. und C III.3.2, S. 45 f. sowie Ergänzungsbeschluss vom 23.9.2015). Hinsichtlich des Ausscheidens der Varianten 2 und 3 hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht.

Die - vom Kläger bevorzugte - Variante 1 („Südumfahrung“) wurde im Wesentlichen aus folgenden Gründen ausgeschieden:

„Die Variante 1 musste ausscheiden, weil ein baulicher Eingriff in das bestehende Wasserschutzgebiet hätte erfolgen müssen. Die Variante 1 durchquert die Schutzzone III südlich des Brunnens B., unweit seines Fassungsbereichs (Zone I). Zwar ist die Errichtung von klassifizierten Straßen in der weiteren Schutzzone III grundsätzlich möglich, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) beachtet werden. Aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen (Nr. 5.1) der RiStWag ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich bei der Abstimmung der Pläne die räumliche Trennung von Straßen und Wasserschutzgebieten anzustreben ist. Nur falls eine vollständige Trennung im Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist, kann eine hinsichtlich des Gewässerschutzes optimierte Trasse durch ein Schutzgebiet verlaufen. Solche wichtigen Gründe, die für eine Verwirklichung der „Südvariante“ sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Plantrasse hingegen lässt das Wasserschutzgebiet unberührt. Im Übrigen wären die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Süden von M. ebenso negativ zu werten wie die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B..“

Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ursprünglich davon ausgegangen ist, die Variante 1 verlaufe durch die engere Schutzzone, ist unschädlich, weil dieser Fehler durch erneute Abwägung im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2015 geheilt wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die Trassenvariante 1 nicht die engere Schutzzone, sondern die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets queren würde. Die erneute Abwägung der Planfeststellungsbehörde unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme des Büros für ... vom 13. Juli 2015 (Stellungnahme von ...) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Frage, durch welche Schutzzone des Wasserschutzgebiets die Trassenvariante1 verlaufen würde, für die Trassenwahl ohnehin von geringer Bedeutung, weil lediglich die Variante 1 das Wasserschutzgebiet quert. Die Plantrasse berührt das Wasserschutzgebiet dagegen nicht. Dass vor diesem Hintergrund die Plantrasse aus wasserwirtschaftlichen Gründen gegenüber der Trassenvariante 1 als günstigere Variante erscheint, liegt auf der Hand.

Es ist auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nachvollziehbar und vertretbar, dass die Auswirkungen der Trassenvariante 1 auf das Landschaftsbild im Süden von M. und auch die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B. als negativ gewertet werden. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie, wonach die Südspange der Variante 1 eine erhebliche Barriere für die Sichtbeziehungen nach Süden mit Fernwirkung bis zum Alpenpanorama darstellen würde (Umweltverträglichkeitsstudie vom November 2004 in der Fassung vom November 2008, S. 92). Dem steht auch nicht entgegen - wie der Kläger wohl meint -, dass die Trassenvariante 1 keine „mauerartige“ Wirkung entfalten würde. Denn eine nicht unerhebliche optische Barrierewirkung des Straßendamms ist gleichwohl nicht zu verkennen. Dass die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlung im südlichen B. als negativ gewertet wird, ist im Hinblick auf die Nähe der vorhandenen Wohnbebauung ohne Weiteres nachvollziehbar.

Der Gesichtspunkt, dass die nordöstliche bauliche Entwicklung von B. durch die Plantrasse insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Weise beeinträchtigt werde - wie der Kläger vorbringt -, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Trassenvarianten. Nach dem Flächennutzungsplan der Stadt M. sind bereits Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt eines Lärmwalls und einer Lärmwand geplant. Die Lärmschutzplanung soll im Rahmen der Bebauungsplanung konkretisiert werden (vgl. im Einzelnen die Ausführungen des ersten Bürgermeisters der Stadt M. im Augenscheinstermin vom 12.11.2015, Niederschrift S. 7). Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass insoweit ein Abwägungsfehler in Betracht kommt.

2.3 Auch die wasserwirtschaftlichen Belange, insbesondere bei Hochwasser, wurden ohne Rechtsfehler in die Abwägung einbezogen. Das Vorbringen des Klägers ist demgegenüber unsubstanziiert.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, durch das Bauwerk des Kreisverkehrsplatzes entstehe eine Art Querriegel, welcher das Abflussverhalten der G. negativ beeinflussen würde mit der Folge, dass im Falle von Hochwasserereignissen ein Rückstau in Richtung Süden auf die Ortschaft B. und die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere auch des Klägers, entstehe, trifft nicht zu. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinen Stellungnahmen vom 2. März und 3. September 2009 die in der streitbefangenen Planung vorgesehenen Durchlässe mit dem Bewertungsvorrang des Art. 63 Abs. 3 Satz 2, 3 BayWG 2010 als geeignet angesehen, das Hochwasser schadlos abzuleiten (vgl. auch Auflage Nr. VI.2.2 des PFB). Verklausungen der Durchlässe werden durch weitere Auflagen vermieden. Nach Auflage Nr. VI.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses sind die Durchlässe so zu unterhalten, dass die Funktionsfähigkeit im Hochwasserfall immer gegeben ist. Die Details der Durchlässe sind im Rahmen der Bauausführung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen (Nr. VI.2.2.1 des PFB).

2.3.2 Der - vom Kläger gerügte - Umstand, dass die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht deckungsgleich sind mit den Überschwemmungsflächen in den Planfeststellungsunterlagen, hat für die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke keine rechtserheblichen Auswirkungen.

Das Wasserwirtschaftsamt führt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 mit dem ihm zukommenden Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2,3 BayWG 2010 aus, dass die veröffentlichten Überschwemmungsflächen im Amtsblatt aus dem Jahr 2008 auf alten Berechnungen (aus dem Jahr 2003) basierten. Diese seien deshalb im nördlichen Bereich von B. nicht mit den Flächen aus der Planfeststellung der Ortsumgehung B. deckungsgleich. Für die Ortsumfahrung sei das Überschwemmungsgebiet aktuell neu berechnet worden. Diese Berechnung sei deshalb aus wasserwirtschaftlicher Sicht auch die richtige und für die Planfeststellung bindende Grundlage. Da die Überschwemmungsflächen, die sich aus den Planunterlagen ergeben, mithin zutreffen, können Ungenauigkeiten aufgrund einer zwischenzeitlich überholten Datengrundlage bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung führen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentumsbetroffene sich nicht auf Rechtsverstöße berufenen kann, die für seine Inanspruchnahme nicht kausal sind (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.2008 - 8 A 07.40020 - juris Rn. 92 m. w. N.). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke und der fehlerhaften Grenzziehung bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets besteht hier nicht. Denn die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke wurde unter Berücksichtigung der zutreffenden, aktuellen Berechnungen der Überschwemmungsflächen durch das Wasserwirtschaftsamt und nicht mit den überholten Grenzen der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets in die Abwägung eingestellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 6.4.2016) - in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren nicht die neueren Berechnungen der Hochwasserflächen zugrunde gelegt worden seien. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die Berechnungen, die den planfestgestellten Unterlagen zugrunde liegen, nicht zutreffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 34.2).

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 wird die Klage abgewie-sen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 für den Bau der Ortsumgehung M … (Landkreis B …) im Zuge der Staats Straße … Die Neubaulänge beträgt etwa zwei Kilometer. Planungsziel ist unter anderem die Entlastung der Ortsdurchfahrt M … vom Durchgangsverkehr. Die Ortsdurchfahrt M … ist derzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von ca. 9.000 Kfz/24 h belastet.

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … …, vom März 2009 beträgt die DTV auf der planfestgestellten Umgehungsstraße im Prognosejahr 2025 ca. 6.900 Kfz/24 h. Die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt liegt hiernach bei täglich 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen. Auch die Klägerseite geht von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die planfestgestellte Ortsumgehung in Höhe von ca. 6.000 Kfz/24 h aus.

Im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 findet sich das planfestgestellte Vorhaben in der „1. Dringlichkeit - Reserve“.

Der Kläger ist Eigentümer von an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 aufgehoben. Für das Vorhaben fehle bereits eine hinreichende Planrechtfertigung, jedenfalls aber sei die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt der Staats Straße ohne nähere Prüfung vorzeitig ausgeschieden und nicht in die Abwägung möglicher Ausbauvarianten einbezogen worden. Die weiteren von Klägerseite angeführten Gesichtspunkte hätten demgegenüber nicht zum Erfolg der Klage führen können.

Beklagter und Beigeladene halten den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Kläger hält den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat am 21. März 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins.

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

1. Der auf Grundlage von Art. 35 ff. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten. Insbesondere sind rechtserhebliche Defizite der durchgeführten FFH-Vorprüfung mit Bezug auf das in räumlicher Nähe des Vorhabens gelegene FFH-Gebiet DE 6035-372 „R …-, M …- und Ö … um B …“ entgegen klägerischer Auffassung nicht ersichtlich. Für den Senat ist vielmehr - auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar, dass es der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegend nicht bedurfte.

Der im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie) anzulegende Maßstab ist nicht identisch mit den Anforderungen, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NVwZ 2008, 210 Rn. 11; U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

Eine derartige ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet besteht jedoch zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Beklagten sind vielmehr erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens schon im Ansatz nicht zu besorgen (vgl. insbesondere Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 6.11.2009; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.). Die insoweit von Klägerseite geäußerten Befürchtungen hinsichtlich vermehrter Überschwemmungen artenreicher Wiesen sowie der Schädigung namentlich von Fischarten innerhalb des FFH-Gebiets durch Eintrag von verschmutztem Straßenabwasser über den H … in den M … vermag der Senat nach erfolgter ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 7 ff.) nicht nachzuvollziehen. Für den Senat haben sich hiernach keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das planfestgestellte Gesamtsystem der Straßenentwässerung nicht sicherstellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ unterbleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fachgerechten Ausführung und hinreichenden Dimensionierung des planfestgestellten Absetz- und Regenrückhaltebeckens, das auch vom bezüglich wasserwirtschaftlicher Fragestellungen in besonderem Maße fachkundigen Wasserwirtschaftsamt (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) einer Prüfung unterzogen worden ist (vgl. insbesondere Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H vom 21.10.2011). Die Klägerseite, die sich lediglich auf befürchtete Überschwemmungen aufgrund persönlicher Erfahrungen beruft, hat dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als sich die im FFH-Gebiet „R …-, M …- und Ö … um B …“ vorhandenen artenreichen Wiesen nach den auch insoweit nachvollziehbaren sachverständigen Darlegungen des Diplom-Geoökologen M … in der mündlichen Verhandlung ohnedies nur im Falle häufiger Überschwemmungen in ihrer Artenzusammensetzung ändern (vgl. Niederschrift, S. 9).

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten.

2.1 Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben. Die Planrechtfertigung ist - als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in die Rechte Privater verbunden ist - ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314). Auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt kein unabweisbares Bedürfnis für ein Vorhaben. Eine solche zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung dar. Mithin genügt es für die Erforderlichkeit des Vorhabens auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 - NVwZ 2014, 211 Rn. 185f. m.w.N.).

2.1.1 Ob für ein planfestgestelltes Vorhaben ein Bedarf besteht - das konkrete Vorhaben also vernünftigerweise geboten ist - muss prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

Der Senat hat entgegen klägerischer Auffassung im Ergebnis vorliegend keine Zweifel, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom März 2009; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27), die für das Prognosejahr 2025 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der Plantrasse von 6.900 Kfz/24h und einer Entlastung der Ortsdurchfahrt von überörtlichem und örtlichem Verkehr im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich ausgeht (ca. 2/3 der Gesamtverkehrsmenge von 9.000 bis 10.000 Fahrzeugen täglich), nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Dass dies der Fall ist, hat sich nicht zuletzt auch im Zuge der gut nachvollziehbaren Erläuterung des Verkehrsgutachtens durch den Bearbeiter Dipl.-Ing. K … in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Niederschrift, S. 6 f. sowie Tischvorlage der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 28.3.2017; vgl. auch die bereits im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten und gut nachvollziehbaren fachlichen Erläuterungen im Schreiben der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 10.12.2014).

Die hinsichtlich der Verkehrsprognose von klägerischer Seite vorgebrachten Bedenken vermochten demgegenüber - unter Beachtung des dargelegten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle - nicht durchzugreifen. Dies gilt schon insoweit, als die vorgebrachten laienhaften Einzeleinwände der Klägerseite - namentlich etwa hinsichtlich einer fehlenden Verkehrs-Zählstelle im Bereich des Dorfplatzes, von Detailfragen des innerörtlichen Verkehrs oder der Art und Weise der Einbeziehung der „Shell-Studie“ in die Untersuchung - die insgesamt einwandfreie Erstellung des Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Modellierung des Straßennetzes der Gemeinde, der Verwendung der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung von in hinreichender Dichte durchgeführten Verkehrszählungen zur Kalibrierung des Verkehrsmodells schon im Ansatz nicht infrage stellen konnten.

Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, weil die Klägerseite ausweislich der in das gerichtliche Verfahren eingebrachten „Fehleranalyse der Verkehrsuntersuchung St … Ortsumgehung M …“ vom Januar 2017 (S. 6) selbst ausdrücklich zugesteht, dass sich der Durchgangsverkehr bei Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme in einer Größenordnung von etwa 6.000 Kfz/24h auf die Ortsumgehung verlagern werde. Mithin wird das planerische Ziel des Beklagten, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, auch auf der Grundlage der klägerischen Annahmen erreicht. Diese Annahmen weichen mithin mit Blick auf die Zielerreichung nicht maßgeblich von der der Planfeststellung zugrunde gelegten Verkehrsprognose ab, die für den Planungsfall von einer Entlastung der Ortsdurchfahrt im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich, einschließlich des örtlichen Verkehrs, ausgeht. Unbeschadet dessen behielte das planerische Ziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, sogar bei niedrigeren als den in der Verkehrsprognose ermittelten und auch von Klägerseite erwarteten Belastungswerten sein planrechtfertigendes Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/181 Rn. 15; BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund war der klägerische Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob das Verkehrsgutachten gravierende fachliche und methodische Fehler aufweist, abzulehnen. Die Kläger haben die methodische Vorgehensweise des Verkehrsgutachters, das Gutachten auf der Grundlage der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung der Ergebnisse durchgeführter Verkehrszählungen zu erstellen, nicht erschüttert. Die Klägerseite stellt mit ihren Ausführungen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung den wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Verkehrsgutachters lediglich eine eigene - fachlich nicht hinreichend fundierte - Meinung gegenüber. Für den Senat wurde nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Verkehrsgutachters wissenschaftlich-methodisch nicht vertretbar wären oder methodisch grobe Mängel aufwiesen. Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m.w.N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Außerdem würde eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Verfahren allenfalls eine dritte (wissenschaftliche) Meinung hinzufügen. Der Verwertung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteter Gutachten und Äußerungen - wie vorliegend erfolgt - steht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts entgegen (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106.93 - juris Rn. 2 m.w.N.). Zudem ist die von der Klägerseite formulierte Beweisfrage schon im Hinblick auf die - wie dargelegt - im Wesentlichen unstreitige erhebliche Entlastungswirkung der planfestgestellten Ortsumgehung schon nicht entscheidungserheblich.

Hinzu kommt, dass nicht zu bestreiten ist, dass mit der prognostizierten Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von M … auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich dieser Ortsdurchfahrt einher geht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 8 ZB 15.2159 - juris Rn. 16 f.). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrt M … auch ausweislich des seitens des Senats eingenommenen Augenscheins sicherheitsrelevante Defizite namentlich hinsichtlich vergleichsweise enger Kurven, eher geringer Querschnittsbreiten, schmaler oder gänzlich fehlender Gehwege und einer (teilweise) unausgewogenen Linienführung bestehen (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 28). Diese Steigerung der Verkehrssicherheit fällt umso größer aus, als der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargelegt hat, dass die überproportionale Abnahme des Lkw-Verkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt um ca. 500 tägliche Fahrten insoweit bedeutende positive Effekte hat (vgl. Niederschrift, S. 6).

Schließlich ergibt sich eine erhöhte Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nach der Rechtsprechung des Senats auch mit Blick auf die bestehende Sonderbaulastvereinbarung zwischen Beigeladener und Beklagtem vom 26. April bzw. 4. Mai 2007 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 24). Insoweit bewirkt der geplante Bau des planfestgestellten Vorhabens in der vereinbarten kommunalen Baulast eine Veränderung bei der Dringlichkeitseinstufung. Im Ergebnis ist ein Staatsstraßenbauvorhaben wie das planfestgestellte, das sich nach dem 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 ohnedies bereits in der Dringlichkeitsstufe „1 R“ befindet, zu beurteilen, als wäre es im Ausbauplan in der Dringlichkeitsstufe „1“ eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 42). Auch diese erhöhte Dringlichkeit streitet für die Planrechtfertigung des Vorhabens.

2.1.2 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.). Für derartige unüberwindbare finanzielle Hürden fehlt es entgegen klägerischer Behauptung an jeglichem konkreten Anhaltspunkt. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als die finanziell uneingeschränkt leistungsfähige Beigeladene, die mit dem Beklagten auf der Grundlage eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses am 26. April bzw. 4. Mai 2007 - wie soeben dargelegt - eine Sonderbaulastvereinbarung getroffen hat, mit einer erheblichen staatlichen Förderung des planfestgestellten Vorhabens rechnen kann. Nach den insoweit für den Senat plausiblen Darlegungen des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 5) ist für das planfestgestellte Vorhaben ein Fördersatz in Höhe von 72% zu erwarten (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 46: Regelförderung in Höhe von etwa 75%).

2.2 Auch die Festlegung der Planungsziele und die vom Beklagten durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung leiden nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern.

2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde verfügt im Rahmen ihres planerischen Ermessens über einen weiten Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).

Vorliegend verfolgt der Beklagte mit der planfestgestellten Ortsumgehung die Ziele der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs, die Verbesserung der Funktion der Staats Straße als Verbindungs Weg von und nach B …, die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten und der Entlastung der Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Diese Planungsziele sind nach den dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus der vom Klägervertreter (vgl. Niederschrift, S. 6) in diesem Zusammenhang konkret benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226) ergibt sich nichts anderes.

2.2.2 Die klägerischen Einwände gegen die auf der Grundlage mithin rechtmäßiger Planungsziele durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen. Insbesondere trifft es entgegen klägerischer Behauptung nicht zu, dass der Beklagte die sogenannte Nullvariante nicht bzw. rechtlich nur unzureichend geprüft habe.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 unter Bezugnahme auf B.v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943/947; U.v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Von einer Alternative kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42 m.w.N). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Ziel-erfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung kann die Planfeststellungsbehörde in Stufen vorgehen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N). Namentlich auch bei der Planung von Ortsumgehungen ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen (wie beispielsweise die Beschränkung auf verkehrslenkende Maßnahmen) zu prüfen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 9 B 18.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend die Variante „Beibehaltung des bestehenden Verlaufs“ der Staats Straße … im Ortsbereich M … (Nullvariante) abwägungsfehlerfrei bereits im Rahmen einer Grobanalyse ausgeschieden. Insoweit ist es für den Senat offensichtlich, dass das rechtlich nicht zu beanstandende Planungsziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, unter Beibehaltung des bestehenden Trassenverlaufs der Ortsdurchgangs Straße nicht erreicht werden kann. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss - unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten privaten Einwendungen - hinreichend deutlich dargelegt und erläutert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29 f.). Diese Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde steht im Übrigen auch in Einklang mit der von Klägerseite auch insoweit ausdrücklich angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Pflicht zur Überprüfung des Variantenvergleichs „so weit gehen“ könne, auch die Frage nach der Nullvariante nicht auszusparen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.).

2.3 Auch bei der Abwägung der für und gegen das planfestgestellte Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange sind dem Beklagten keine rechtserheblichen Fehler unterlaufen.

Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/64).

2.3.1 Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Abwägungsentscheidung mit der Lärm- und Schadstoffsituation im Bereich der im Umfeld der Trasse der planfestgestellten Umgehungsstraße gelegenen Wohngebiete bzw. Einzelanwesen ausführlich beschäftigt und diesbezügliche Lärmberechnungen für den Prognosefall durchgeführt. Hierbei ist die Planfeststellungsbehörde zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an allen Wohngebäuden sowohl am Tag als auch in der Nacht wesentlich unterschritten werden, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sogar bei den abseits der zusammenhängenden Bebauung gelegenen Wohngebäuden bzw. Wochenendhäusern werden nach den durchgeführten Berechnungen die für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Die maximal auftretenden Beurteilungspegel liegen insoweit bei lediglich 53,7 dB(A) tagsüber und 45,2 dB(A) nachts (vgl. hierzu Anlage 1 zur Planunterlage 11.1). Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte der werden an den zum geplanten Trassenverlauf am nächsten gelegenen Wohngebäuden nicht erreicht.

Auf der anderen Seite ergibt sich im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … - dem Grunde nach unbestritten - eine ganz erhebliche Entlastung der dort vorhandenen Wohnbebauung namentlich von Verkehrslärm, den die Beklagte bei der getroffenen planerischen Abwägungsentscheidung ohne Rechtsfehler maßgeblich zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gewichtet hat (vgl. zum Ganzen Planfeststellungsbeschluss, S. 61 ff.). Im Rahmen des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die insoweit zu erwartenden und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten erheblichen Lärmentlastungen im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … ergänzend „gebäudescharf“ beziffert (vgl. hierzu das in das Gerichtsverfahren eingeführte Schreiben der Regierung von O … vom 25.9.2014; vgl. auch Niederschrift über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vom 18.12.2014, S. 5 f.).

2.3.2 Vom Kläger in allgemeiner Art und Weise befürchtete Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, namentlich durch mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, hat die Klägerseite lediglich behauptet, jedoch nicht plausibel gemacht. Auch hinsichtlich sonstiger Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa den von Klägerseite genannten Aspekten des Flächenverbrauchs oder der Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegesystems, vermochte die Klage schon im Ansatz nicht deutlich zu machen, inwieweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit Abwägungsdefizite enthalten soll. Solche Defizite sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu den Belangen der Land- und Forstwirtschaft auch Planfeststellungsbeschluss, S. 75 ff.).

2.4 Die Belange des Naturschutzes werden von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch in materieller Hinsicht in vollem Umfang gewahrt.

2.4.1 Wie bereits unter Ziff. 1 zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, sind im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“, namentlich durch einen von Klägerseite befürchteten Abfluss von Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M …, nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f. und S. 69 ff.)

2.4.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht auch zu Recht davon aus, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand (§ 44 BNatSchG) im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht verwirklicht wird.

2.4.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich des in etwa 135 Meter Entfernung von einem geplanten Straßeneinschnitt vorhandenen Vorkommens der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenart Prächtiger Dünnfarn (trichomanes speciosum). Das vom Staatlichen Bauamt B … insoweit in Auftrag gegebene biologische Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Gefährdung des Standorts der Art durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ergeben hätten (Gutachten O … vom 14.4.2008, S. 7). Ein weiteres vom Staatlichen Bauamt B … in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Auswertung aller Untersuchungsergebnisse zeige, dass eine Beeinflussung des Farnvorkommens im Zuge der geplanten Baumaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil die vom Farn benötigte Feuchtigkeitszufuhr nicht über das Grundwasser, sondern über den Niederschlag und damit den Sickerwasserstrom direkt im Umfeld der Schichtfuge am Vorkommensstandort erfolge (Gutachten P … vom 27.11.2007, S. 10). Diese Erkenntnisse stellt auch die Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel.

Dessen ungeachtet sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art Prächtiger Dünnfarn vorsorglich konfliktvermeidende Maßnahmen vor (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Namentlich erfolgt gegenüber der ursprünglichen Planung ein Abrücken der Trasse vom Waldrand (und damit vom Standort des Prächtigen Dünnfarns), die Pflanzung eines Waldbestands bzw. eines Feldgehölzes und eine Verringerung der Einschnittstiefe der Trasse (ursprünglich geplante Einschnittstiefe im Bereich des Farnvorkommens nach Angaben des Beklagten 10 bis 12 Meter, planfestgestellte Einschnittstiefe 6 bis 11 Meter). Diese vorsorglich angeordneten Maßnahmen dienen dem Ausschluss etwaiger Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Grundwasser, die das Farnvorkommen gegebenenfalls beeinträchtigen könnten (vgl. auch Niederschrift, S. 10).

2.4.2.2 Auch hinsichtlich der Vorkommen geschützter Tierarten ist für eine vorhabenbedingte Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 45 ff.). Dies gilt sowohl für die im H … bzw. im M … vorkommenden Arten Bachneunauge bzw. Koppe sowie für die im Wirkbereich des geplanten Vorhabens auftretenden Fledermausarten.

Von sachverständiger Seite wurde zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass der von Klägerseite auch im Zusammenhang der etwaigen Gefährdung des Vorkommens von Bachneunauge bzw. Koppe befürchtete Abfluss von (verschmutztem) Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M … nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu auch bereits oben Ziff. 1 und Ziff. 2.4.1).

Hinsichtlich der nach nachvollziehbarer sachverständiger Darstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8) lediglich vereinzelt vorkommenden Fledermausarten wurden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen, wie die Pflanzung von Bäumen bzw. Hecken als Leitstrukturen, angeordnet. Deren Wirksamkeit wurde auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogen.

Auch hinsichtlich der Sicherstellung rechtzeitiger Wirksamkeit der nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergreifenden naturschutzfachlichen Maßnahmen haben sich im gerichtlichen Verfahren keine substanziellen Zweifel ergeben. Namentlich sind die seitens der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) entsprechend ausdrücklicher Festsetzung bereits im Vorlauf des eigentlichen Straßenbaues umzusetzen (Planfeststellungsbeschluss, S. 7).

2.4.3 Sonstige Verstöße des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013. Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist der Neubau der Ortsumgehung N. im Zuge der Bundesstraße (B) 85, Schwandorf - Cham. Die Ortsdurchfahrt N. soll dabei durch eine 4 km lange Ortsumfahrung ersetzt werden, die N. - einen Ortsteil der Stadt R. - im Süden bogenförmig umgeht. Die B 85 ist Teil der überregionalen Entwicklungsachse Passau - Amberg; das Vorhaben ist im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf enthalten. Durch das Vorhaben wird das im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende und vom Kläger zu 1) gepachtete Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschnitten; der Grundbedarf beläuft sich insoweit auf rund 0,30 ha. Hinzu kommt die Inanspruchnahme von Pachtflächen, die der Kläger zu 1), der einen landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt neben einer Ganztagstätigkeit führt, gepachtet hat. Nach den Angaben des Klägers zu 1) verliert er dabei für seinen auf Ackerbau ausgerichteten Betrieb von ca. 30 ha Pachtflächen rund 10 ha. Der angefochtene Bescheid unterstellt eine Pachtflächeninanspruchnahme von nur 3,3 ha.

Die Kläger wenden ein, der Kläger zu 1) als Molkereiarbeiter und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt sei auf die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs existenziell angewiesen. Der Nebenerwerbsbetrieb sei sehr wohl geeignet, dem Kläger zu 1) und seiner Familie ein dauerhaftes Einkommen zu garantieren; er erziele damit einen jährlichen Erlös von 12.000 Euro. Bei der Trassenauswahl sei seine Existenzgefährdung nicht abgewogen worden.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die behauptete Existenzgefährdung sei nicht entscheidungserheblich, weil bei dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht von einer im fachplanungsrechtlichen Sinn geschützten Existenz auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Klage fehlt offensichtlich jede Erfolgsaussicht. Der Sachverhalt ist geklärt. Über die Klage konnte deshalb nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden werden.

1. Die Klage der Klägerin zu 2) ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet.

Die Klägerin zu 2) trägt nichts vor, was für eine eigene Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das fernstraßenrechtliche Vorhaben sprechen könnte; der gesamte Vortrag, der auf Existenzgefährdung ausgerichtet ist, bezieht sich auf ihren Sohn, den Kläger zu 1). Insoweit wäre sie daher auch präkludiert (§ 17e Abs. 5 FStrG).

Soweit das Vorhaben der Ortsumfahrung N. ihr Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschneidet, kann sie selbst nicht existenzgefährdet sein, weil sie das Grundstück nicht selbst bewirtschaftet, sondern an ihren Sohn verpachtet hat. Für die in Anspruch genommene Fläche aus ihrem Grundeigentum erhält sie eine Enteignungsentschädigung in Anwendung der Art. 8 ff. BayEG. Diese Entschädigung tritt insbesondere an die Stelle der verloren gehenden Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Fläche an ihren Sohn (Surrogation). Mangels Betriebsinhaberschaft ist daher eine existenzielle Betroffenheit nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f. m. w. N.).

Die Klägerin zu 2) macht aber ebenso wenig geltend, dass ihr Grundeigentum an der FlNr. 308 durch andere Mängel der Planfeststellung - etwa durch Abwägungsmängel bei der Trassenwahl - rechtswidrig betroffen wäre. Der vorgetragene Einwand zur Trassenwahl bezieht sich wiederum nur auf die Existenzbetroffenheit ihres Sohnes. Er greift im Übrigen auch nicht durch (dazu unten 2.).

2. Die Klage des Klägers zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Den Einwand der Existenzbetroffenheit vermag er dem Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenzusetzen. Allerdings ist der Kläger zu 1) als Pächter insoweit rügebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178).

2.1 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 - juris Rn. 208) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„…Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])…“

2.2 Nach diesen Grundsätzen leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers zu 1) an keinem beachtlichen Abwägungsmangel.

Der Kläger zu 1) betreibt den von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb nur im Nebenerwerb. Wie schon die Planfeststellungsbehörde zutreffend festgestellt hat, kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (PFB S. 277; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Vorliegend trägt der Kläger zu 1) selbst vor, dass er ganztägig als Molkereiarbeiter beschäftigt ist und aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen jährlichen Gewinn von 12.000 Euro erwirtschaftet. Diese Umstände sprechen wesentlich dafür, dass der Nebenerwerbsbetrieb überhaupt nicht lebensfähig ist, weil er schon im Hinblick auf den Eigenkapitalbedarf nur einen geringfügigen Zuerwerb sichert (BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164) und auch nur geringfügige Arbeitszeitreserven des Klägers zu 1) für die landwirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass ihm das Staatliche Bauamt Regensburg ein Tauschangebot für ein Ersatzgrundstück mit einer (gegenüber der Abtretungsfläche der Klägerin zu 2) verdoppelten) Größe von 5.790 m² unterbreitet hat, wodurch der Flächenverlust erheblich reduziert würde.

Soweit der Kläger zu 1) seine landwirtschaftlichen Flächen nicht von seiner Mutter, sondern von Dritten angepachtet hat, hat er ferner nicht substanziiert dargelegt, dass diese vertraglich überhaupt längerfristig gesichert sind. Es ist daher mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass die Flächenausstattung des Nebenerwerbsbetriebs und damit ein lebensfähiger Bestand nicht nachhaltig gewährleistet ist. Indiz dafür sind auch die unterschiedlichen Flächenangaben zum Verlust an Pachtflächen durch das Vorhaben (Kläger zu 1) 10 ha gemäß Schriftsatz vom 7.5.2013 S. 3 - Beklagter 3,3 ha nach PFB S. 277, wobei die Planfeststellungsbehörde lediglich die Angaben des Klägers zu 1) im Einwendungsschriftsatz des Verwaltungsverfahrens übernommen hat). Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, seine widersprüchlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren durch Belege wie Flurkarten oder Grundbuchauszüge zu verifizieren. Mangels klarer, substanziierter Angaben kann mithin nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 1) um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein solcher Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde kein Gewicht und vermag sich deshalb gegen die von der Behörde angeführten Verkehrsbelange (PFB S. 276 f.) nicht durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164 f.).

2.3 Letzteres gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich ausgeführt hat, sie wolle selbst bei Bejahung der Voraussetzungen der Existenzgefährdung oder -vernichtung des Klägers zu 1) das Vorhaben auf der Plantrasse ausführen (PFB S. 277 unten). Dazu verweist sie auf den Umstand, die für die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers zu 1) sprechenden Belange könnten sich gegen die massiven öffentlichen Interessen nicht durchsetzen. Dafür spricht nicht nur die Darstellung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl für die Plantrasse überdies detailliert mit gewichtigen Belangen des Naturschutzes (einschließlich FFH-Recht), der Immissionsbelastung eines Wohngebiets einschließlich der Planungsziele des § 50 BImSchG, des Schutzes eines Wasserschutzgebiets, des Bodenschutzes, der Minderung der Flächenversiegelung und der verkehrlichen Belange begründet (vgl. PFB S. 69 ff.). Angesichts des unsubstanziierten Vorbringens des Klägers zu 1) ist insoweit eine weitere Darstellung nicht veranlasst. Dass die Belange des Klägers zu 1) nicht fehlgewichtet wurden, ist offensichtlich. Der unsubstanziierte Einwand zur Trassenwahl liegt völlig neben der Sache.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden betrag abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München (im Folgenden: EBA), vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“. Sie wehren sich ausschließlich gegen die während der Bauzeit erforderliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für eine Baustellenzufahrt (Baustraße). Der streitgegenständliche PFA 1 ist Teil des Gesamtprojekts „2. S-Bahn-Stammstrecke München“. Für das insgesamt ca. 10 km lange Neubauprojekt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (im Folgenden: LHM) wurden vier Planfeststellungsabschnitte gebildet. Der an den vorliegend streitgegenständlichen PFA 1 anschließende PFA 2 wurde mit dem mittlerweile bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 planfestgestellt. Gegen den PFB vom 25. April 2016 für den „PFA 3 neu“ sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der seit längerem planfestgestellte „PFA 3 A“ betrifft den letzten Abschnitt des Projekts bis östlich des Bahnhofs Leuchtenbergring.

Die Klägerin zu 1 betreibt zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie Gesellschafterin der Klägerin zu 2 ist, das Veranstaltungszentrum „Backstage“ (im Folgenden kurz: „Backstage“), das an der Reitknechtstraße in München und an den für die Baustraße vorgesehenen Flächen liegt. Das „Backstage“ befindet sich derzeit auf den im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden, von dieser an die Backstage Concerts GmbH vermieteten Grundstücken FlNrn. 223/26, 223/27 und 223/28, jeweils Gemarkung Neuhausen, sowie auf angemieteten Grundstücken (FlNrn. 223/4, 223/10 und 223/11).

Weil die Mietverträge über die für den Betrieb des „Backstage“ angemieteten Grundstücke auslaufen, muss das „Backstage“ umziehen. Die Klägerinnen haben in der Vergangenheit wiederholt eine Verlängerung der ihnen von der Vermieterin gewährten Frist zur Räumung der angemieteten Grundstücke ausgehandelt und bei der Lokalbaukommission der LHM Verlängerungen der Gültigkeit der Baugenehmigungen erlangt, die für Maßnahmen auf dem „alten“ Backstage-Gelände und für eine temporäre Zwischenlösung (Nutzung bestehender Hallen) bis zum Neubau des „Backstage“ auf dem Grundstück FlNr. 158/76 erforderlich sind; nach Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 haben sowohl die Lokalbaukommission als auch die Vermieterin signalisiert, die erforderlichen Genehmigungen unbefristet (für das Neubau-Gelände) bzw. bis zum 31. Dezember 2018 (für das derzeitige Gelände) fortgelten zu lassen bzw. eine Nutzung der angemieteten Grundstücke gleichfalls bis zum 31. Dezember 2018 zu erlauben. Über den am 1. August 2015 gestellten Bauantrag für den ersten Bauabschnitt des neuen Backstage-Gebäudes wurde nach Angabe der Klägerinnen u. a. wegen Schwierigkeiten beim Stellplatznachweis bisher noch nicht entschieden.

Für die notwendige Verlagerung des „Backstage“ hatte die Klägerin zu 1 mit Vertrag vom 29. November 2012 das zwischen dem geplanten künftigen und dem jetzigen Backstage-Gelände liegende Straßengrundstück FlNr. 151/24 (Bahnstraße) von der Deutschen Bahn AG gekauft; der grundbuchrechtliche Vollzug (Eintragung) erfolgte am 16. Januar 2014; danach übereignete die Klägerin zu 1 dieses Grundstück an die Klägerin zu 2 (Eintragung am 17.5.2016). Am 28. November 2013 kaufte die Klägerin zu 2 von der LHM die Grundstücke FlNr. 151/39 (ein schmaler Streifen östlich neben der Bahnstraße) und FlNr. 158/76 (Grundstück für den Neubau des „Backstage“, an den schmalen Streifen östlich angrenzend) hinzu, wobei letzteres aus dem - in den Planunterlagen noch ungeteilt vermerkten - Grundstück FlNr. 158 herausgemessen wurde; die Klägerin zu 2 wurde am 27. Juni 2014 als Eigentümerin dieser Grundstücke ins Grundbuch eingetragen.

Im Planfeststellungsverfahren wurden die Planunterlagen erstmals am 9. Januar 2006 ausgelegt; die letzte Einwendungsfrist endete am 24. Oktober 2012. Die Klägerinnen erhoben im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen und äußerten sich auch sonst nicht gegenüber der Beklagten und den Beigeladenen zum strittigen Vorhaben. Eine Voreigentümerin (LHM) hatte hingegen Einwendungen allgemeiner Art zum Gesamtlogistikkonzept und zum Baulogistikkonzept erhoben.

Dem PFB vom 9. Juni 2015 zufolge liegen die Grundstücke FlNrn. 151/24, 151/39 und 158/76 am westlichen Anfang des streitgegenständlichen PFA 1. Sie werden der planfestgestellten Planung zufolge für die Zeit der Baumaßnahme für eine Baustraße benötigt. Diese beansprucht nach den Planunterlagen (Übersichtslageplan Baulogistik, Anl. 14.1.1B; Grunderwerbsplan, Anl. 15.2.4C; Grunderwerbsverzeichnis, Anl. 15.IC, Grundbuchbezirk Neuhausen, lfd. Nrn. 11, 104 und 119) die beiden schmalen Grundstücke (FlNrn. 151/24 und 151/39) in ihrer vollen Breite sowie vom Grundstück FlNr. 158 (jetzt 158/76) einen ca. 2 m breiten Streifen, der sich im Kurvenbereich noch etwas verbreitert (in der folgenden Skizze zeigen die eingerahmten FlNrn. 11|151/24, 119|158 und 104|151/39 auf die genannten Grundstücke):

Bild

Zu etwaigen Beeinträchtigungen, die sich für die Nutzung der Grundstücke der Klägerinnen durch die Inanspruchnahme der Flächen für eine Baustraße während der Bauzeit des PFA 1 ergeben, enthält der angegriffene PFB keine ausdrücklich auf Belange der Klägerinnen bezogenen Nebenbestimmungen oder Begründungen. Der PFB enthält insofern aber Nebenbestimmungen allgemeiner Art, u. a. Zusagen der Beigeladenen, die das EBA zu Nebenbestimmungen erklärt hat, vgl. Nr. A.5 und Nr. A.5.1.5.

Die Klägerinnen machen mit der von Ihnen erhobenen Klage zum Verwaltungsgerichtshof geltend, die Baustraße sei nach den Festsetzungen des PFB der Hauptzugang für den gesamten Baustellenverkehr im PFA 1. Der für die Baustraße vorgesehene Korridor werde aber auch für die verkehrliche Erschließung des künftigen Veranstaltungsgeländes einschließlich Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen benötigt. Ausweichmöglichkeiten für die Verlagerung des „Backstage“ gebe es nicht. Die Klägerinnen könnten die Bauzeit der S-Bahn auch nicht überbrücken, indem sie in dieser Zeit den Betrieb des „Backstage“ einstellten; vielmehr gefährde die Verwirklichung der Baustraße in der planfestgestellten Form ihre wirtschaftliche Existenz.

Die Klägerinnen hätten erst eine Woche vor Ablauf der Klagefrist von den geschilderten schwerwiegenden Auswirkungen der planfestgestellten Baustraße erfahren. Zwar würden im PFB Details der Baulogistik einer Ausführungsplanung vorbehalten, auch habe der Vorhabensträger insoweit Zusagen abgegeben (PFB S. 380, 384; S. 110 bis 112, S. 380 und 384; Nr. A.5.1.5). Insgesamt ließen sich jedoch die für die Klägerinnen existenzgefährdenden planfestgestellten Nachteile nicht bei der Ausführungsplanung beheben. Es gebe bessere, die Belange der Klägerinnen schonende Alternativen für den Verlauf der Baustraße. Die Belange der Klägerinnen würden auch dadurch beeinträchtigt, dass „Baumaßnahmen in Kontakt mit Bahnverkehr“ hauptsächlich nachts, also in der Hauptveranstaltungszeit des „Backstage“, stattfänden.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2015 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie geltend machen, durch den angefochtenen PFB in ihren Rechten als Grundstückseigentümerinnen bzw. Betreiberinnen des „Backstage“ verletzt zu sein. Durch die Vorlage von Grundbuchauszügen in der mündlichen Verhandlung ist nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen PFB und bei Klageerhebung die Klägerin zu 1 Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. 151/24 (Bahnstraße) gewesen ist und die Klägerin zu 2 Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 151/39 und 158/76 ist. Die Klägerin zu 2 betreibt das Veranstaltungszentrum „Backstage“, in dessen Betrieb ein Teil der betroffenen Grundstücke bereits derzeit und weiterhin während der Baumaßnahmen im PFA 1 einbezogen wird, ein anderer Teil dagegen nach dem beabsichtigten Neubau des „Backstage“.

B. Die Klagen sind nicht begründet.

1. Die Klagen richten sich nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des PFB vom 9. Juni 2015, sondern ausschließlich auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Eine solche Feststellung kommt in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss zwar an einem erheblichen Abwägungsmangel zulasten der privaten Belange des Rechtsuchenden leidet und deswegen insoweit rechtswidrig ist (vgl. § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), der Mangel jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (vgl. § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG; BVerwG, B. v. 28.7.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34).

2. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerinnen gemäß § 18a AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit ihrem Vortrag präkludiert sind.

3. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen mit ihrem Vortrag präkludiert sind, liegt ein Abwägungsmangel, der erheblich im Sinn von § 18c AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, hier nicht vor.

Die gebotene planerische Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren erfordert, dass die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abgewogen werden, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen (vgl. § 18 Satz 2 AEG). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; nur auf die Einhaltung dieser Maßstäbe ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung verwaltungsgerichtlich überprüfbar (z. B. BayVGH, U. v. 11.5.2011 -22 A 09.40057 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54). Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines PFB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses; dies gilt auch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung (BayVGH, a. a. O., Rn. 18).

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Abwägungsentscheidung im angegriffenen PFB keinen rechtlichen Bedenken. Zur Sachlage, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des PFB bestanden hat, können als „nach Lage der Dinge“ einzustellende Belange nur solche Belange gehören, die für die Planfeststellungsbehörde als entscheidungserheblich erkennbar waren. Die Planfeststellungsbehörde muss nur in dieser Weise für sie erkennbare Umstände aufklären und sodann abwägend berücksichtigen. Soweit Belange Dritter zwar bestanden, dem EBA aber nicht bekannt waren und sich insoweit eine Ermittlung durch das EBA auch nicht aufgedrängt hat, liegt in der Nichtberücksichtigung solcher Belange kein Fehler (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; BayVGH, U. v. 11.3.2005 - 22 A 04.40063 - ZfW 2006, 232, Rn. 30 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend der Beklagten weder eine rechtsfehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange der Klägerinnen noch deren fehlerhafte Abwägung mit anderen, gegenläufigen Interessen vorgeworfen werden.

3.1. Die Klägerinnen befürchten infolge der planfestgestellten Baustraße zweierlei: Hauptsächlich geht es ihnen zwar um geltend gemachte Erschwernisse für den Umzug des „Backstage“ auf ein jenseits der Baustraße gelegenes Gelände und für den beabsichtigten Neubau eines Veranstaltungsgebäudes auf diesem Gelände (vgl. dazu unten 3.2). Sie haben aber auch geltend gemacht, die Baustraße führe bereits am derzeitigen Ort des „Backstage“ zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, z. B. bei Rettungs- -und Fluchtwegen, bezüglich einer Lärmschutzwand, die eingerissen werden müsste, und im Hinblick auf den Zugang der Grundstücke der Klägerinnen zum öffentlichen Nahverkehr, den ein Großteil der Besucher des „Backstage“ in Anspruch nehme (vgl. Schriftsatz vom 7.10.2015, S. 15). Zutreffend ist, dass das EBA im angegriffenen PFB auf die nunmehr konkret vorgetragenen Beeinträchtigungen des derzeit schon bestehenden „Backstage“-Betriebs (Flucht- und Rettungswege) nur allgemein eingegangen ist (Nr. A.5.1.5 Buchst. j: Querungshilfen). Eine darüber hinaus gehende Befassung war aber bezüglich der behaupteten Beeinträchtigungen beim Betrieb des „alten“ „Backstage“ auch nicht notwendig.

Dies folgt schon daraus, dass das EBA nach dem ihm im maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Sachverhalt davon ausgehen durfte, dass die Nutzung der Grundstücke FlNrn. 151/24 und 151/39 (also der „Bahnstraße“ und des östlich daran angrenzenden schmalen Streifens) sowie die vorhandene und zulässige Nutzung der hieran angrenzenden Gewerbegrundstücke durch die geplante Baustraße nicht in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt werden würden, dass die Beeinträchtigung mit den vom EBA im angegriffenen PFA verfügten Nebenbestimmungen nicht hinreichend bewältigt und auf ein hinnehmbares Maß würde abgemildert werden können. Zu diesen planfestgestellten Maßnahmen gehören die Zusagen des Vorhabensträgers, die vorliegend das EBA im Hinblick auf die von der LHM vorgebrachten Bedenken zum Baustellenverkehr ausdrücklich zum Bestandteil des PFB erklärt hat; diese Zusagen sind Nebenbestimmungen im Sinn von § 36 VwVfG und für den Vorhabensträger verbindlich (vgl. Nr. A.5 auf S. 108 des PFB). Gemäß der Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. a wird das gesamte Logistikkonzept unter Berücksichtigung der Baulogistikplanung für den PFA 1 sowie von weiteren Planänderungen zur zweiten S-Bahn Stammstrecke und noch vorzunehmenden Optimierungen entsprechend fortgeschrieben und der neue Entwurf mit der LHM abgestimmt; im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Baustraßen zur besseren Instandhaltung und zur Verminderung der Staubbelastung asphaltiert (Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. c); bei den Baustraßen östlich der Friedenheimer Brücke - in diesen Bereich fallen die hier streitgegenständlichen Grundstücke - werden erforderliche Querungshilfen in Abstimmung mit den städtischen Stellen eingeplant (Zusage unter Nr. A.5.1.5 Buchst. j). Diese demnach im angegriffenen PFB verpflichtend vorgeschriebene Abstimmung des Vorhabensträgers mit der LHM dient auch dem Interesse von Anliegern daran, dass die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke - je nach deren Zweck - nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Denn zu den rechtlich verpflichtenden Aufgaben der LHM, die bei der vorgeschriebenen Konzeptabstimmung wahrzunehmen sind, gehört es auch, auf eine ausreichende Erschließung der im Bereich der Baustraße für den PFA 1 liegenden Grundstücke (auch über Flucht- und Rettungswege) sowie auf eine ausreichend sichere Verkehrsführung Bedacht zu nehmen; dies gilt sowohl für Zeiten geringerer Frequentierung der Grundstücke als auch bei „Hochbetrieb“ wie im Fall der Klägerinnen während einer Veranstaltung mit vielen Besuchern im „Backstage“ (vgl. § 45 Abs. 1 StVO, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen - ZustGVerk). Das EBA hat zur Begründung seiner Nebenbestimmungen und der Ablehnung einer weitergehenden Forderung der LHM nach Vorlage eines mit genauen Zahlen hinterlegten Baulogistikkonzepts ausgeführt (Nr. B.5.14.2.2.5.1, S. 384 des PFB), der Vorhabensträger habe nachvollziehbar erklärt, dass ein solches Konzept für den Bereich Laim bis Donnersberger Brücke erst im Zug späterer Planungsphasen gemacht werden könne, dass eine Abschätzung hinsichtlich der Lkw-Fahrten der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen sei und dass zugesagt werde, ein genaues Baulogistikkonzept bei der Auftragsvergabe noch zu verfeinern. Die Festsetzung einer Baustraße im PFB bedeutet somit nicht, dass die hierfür in Anspruch genommenen Flächen erstens in ihrem vollständigen Ausmaß und zweitens jederzeit (gewissermaßen „rund um die Uhr“) tatsächlich durch Baustellenverkehr belegt werden oder auch nur in rechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden dürfen. Vielmehr sind bei der Feinplanung des Baulogistikkonzepts in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vorliegend der LHM) im Rahmen der Ausführungsplanung die typischerweise konfligierenden Anliegerinteressen in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Grundstücke zu berücksichtigen, z. B. dadurch, dass festgelegt wird, wann (bezogen auf die Tageszeit und - je nach Bauphase - auch auf andere Zeiträume) und in welchem räumlichen Umgriff (Breite) die Baustraße in Anspruch genommen werden wird. Dass diese Details der Ausführungsplanung überlassen wurden, ist sachgerecht. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 hat gezeigt, dass die vorgeschriebene Verfeinerung tatsächlich erst möglich ist, wenn die Auftragsvergabe erfolgt ist und die Baufirmen, die den Zuschlag erhalten haben, genauere Angaben über die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge und Baumaschinen machen können. Der Teilprojektleiter der Beigeladenen zu 1, Dipl. Ing. W..., hat dies überzeugend dargelegt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4 f.). Eine bedeutsame Festlegung hat der PFB zudem auch insofern schon selbst getroffen: Lärm- oder erschütterungsintensive Bauarbeiten zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sind auf das betrieblich unumgängliche Maß zu beschränken, rechtzeitig bekanntzugeben und nachvollziehbar zu begründen (vgl. Nr. A.4.2.1.1 Buchst. b des PFB), wobei die Nachtzeit nach der AVV Baulärm um 20:00 Uhr beginnt (vgl. auch Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Dies hat Konsequenzen für den Baustellenverkehr.

Darüber hinausgehende spezielle Interessen der Klägerinnen musste das EBA im Zeitpunkt des Erlasses des PFB nach seinem damaligen Kenntnisstand nicht berücksichtigen. Solche speziellen Interessen sind - in Bezug auf den bisherigen und derzeitigen Betrieb des „Backstage“ - unabhängig von der Eigentümerstellung der Klägerinnen an den Grundstücken FlNrn. 151/24, 151/39 und 158/76 und hätten von ihnen vor dem Erlass des PFB vom 9. Juni 2015 vorgebracht werden können, wenn man zugunsten der Klägerinnen keine Präklusionswirkung annimmt (andernfalls wäre mit dem Ablauf der letzten Einwendungsfrist am 24. Oktober 2012 bereits Präklusion eingetreten). Da die Klägerinnen dies nicht getan haben, durfte das EBA rechtsfehlerfrei annehmen, die im PFB getroffenen Regelungen seien ausreichend.

Der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass die LHM ihnen gegenüber - sinngemäß - den Eindruck vermittelt habe, der Vorhabensträger müsse auf alle Fälle auf die Klägerinnen zukommen und mit diesen verhandeln, wenn er „etwas wolle“, überzeugt nicht. Ein etwaiges Fehlverhalten der LHM, sollte es tatsächlich vorgelegen haben, wäre ohne Einfluss auf die Ermittlungspflichten des EBA, auf die Anforderungen an seine Abwägungsentscheidung und demgemäß auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB. Dass die Beklagte zulasten der Klägerinnen mit der LHM und mit den Beigeladenen kollusiv zusammengewirkt hätte, behaupten die Klägerinnen selbst nicht. Abgesehen davon ist dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen, dass die LHM sich berühmt hätte, der Planfeststellungsbehörde in irgendeiner Weise vorgreifen zu können. Zudem hatten die Klägerinnen keinen vernünftigen Grund für die Annahme, die Planung eines großen Infrastrukturvorhaben hänge letztlich von ihrer Zustimmung ab, die der Vorhabensträger in jedem Fall würde einholen müssen.

Zudem enthielt die von den Klägerinnen vorgelegte Ausschreibung der LHM vom 30. Juli 2013 (Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 7.10.2015) einen Hinweis darauf, dass auch das Grundstück FlNr. 158 (aus dem später die jetzt streitgegenständliche Teilfläche FlNr. 158/76 herausgemessen wurde) für den Baustellenverkehr für den S-Bahn-Bau benötigt werden würde. Dieser Hinweis lautet auf S. 3 der Ausschreibung unter der Überschrift „Temporäre Nutzung“: „Für die Dauer des Ausbaus der 2. S-Bahnstammstrecke muss mit der Deutschen Bahn AG eine Vereinbarung über die temporäre Nutzung des Flst. 158 bzgl. des zweispurigen Baustellenverkehrs westlich der bestehenden Lagerhallen getroffen werden, siehe Anlage 18“; einen nahezu wortgleichen Hinweis enthält der zwischen der Klägerin zu 2 und der LHM am 28. November 2013 geschlossene Kaufvertrag über das Grundstück FlNr. 158 (S. 7, Nr. 8.3); in ihm ist außerdem von einer temporären Nutzung des Grundstücks FlNr. 151/39 neben dem Grundstück FlNr. 158 als Baustellenverkehrs- bzw. Baustelleneinrichtungsfläche die Rede. Die Klägerinnen folgern hieraus, es sei durch die Formulierung dieser Hinweise für sie der falsche Eindruck erweckt worden, die Bahn müsse ggf. auch vor dem Erlass des PFB wegen einer solchen Vereinbarung auf sie zukommen. Es mag sein, dass bei den Klägerinnen ein solcher Eindruck entstanden ist; dies könnte indes nicht der Beklagten entgegengehalten werden. Aber gerade dann, wenn den Klägerinnen die Rechtswirkungen einer diesbezüglichen späteren Festsetzung in einem PFB und die Folgen eines Unterlassens rechtzeitiger Einwendungen unklar gewesen sein sollten, hätte ihnen spätestens der genannte Hinweis in der Ausschreibung und im Kaufvertrag allen Anlass geben müssen, sich hinsichtlich der Rechtslage Gewissheit zu verschaffen. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich (am 12.11.2013) ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Bahn auf dem Grundstück FlNr. 151/24 ins Grundbuch eingetragen worden war, dass also - jedenfalls was dieses Grundstück anbetrifft - eine rechtliche Vorbelastung in Hinblick auf eine künftige Nutzung als Bahnstraße bestand.

3.2. Auch im Hinblick auf die Umzugs- und Erweiterungsabsichten der Klägerinnen für das „Backstage“ (nämlich vom bisherigen Grundstück auf das Grundstück FlNr. 158/78, ehemals Teilfläche von FlNr. 158) sind erhebliche Abwägungsfehler nicht zu erkennen.

Die Klägerinnen machen insoweit geltend (z. B. Schriftsatz vom 7.10.2015, S. 8), sie hätten die Grundstücke zum Bau des neuen „Backstage“ zum Zeitpunkt des Erlasses des PFB längst erworben gehabt, und zwar ausdrücklich mit dem Ziel, auf diesen das neue „Backstage“ errichten zu können; die hierdurch entstehenden Konflikte mit der planfestgestellten Baustraße seien aber im PFB offensichtlich nicht ausreichend abgewogen worden. Dieser Ansicht ist aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen.

3.2.1. Auch insofern brauchte die Planfeststellungsbehörde angesichts des Schweigens der Klägerinnen ihr gegenüber keine näheren Kenntnisse zu haben und der planerischen Abwägung zugrunde zu legen. Insofern kann auf die Ausführungen unter 3.1 verwiesen werden.

3.2.2. Zum anderen lassen die Klägerinnen hierbei den Prioritätsgrundsatz außer Acht, der vorliegend bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen der planfestgestellten Baustraße höheres Gewicht verleiht als dem damit konfligierenden Interesse der Klägerinnen, ihre Neubauabsichten auf dem Grundstück FlNr. 158/78 ohne Einschränkung verwirklichen zu können. Dem Prioritätsprinzip kommt auch im Fachplanungsrecht, namentlich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, Bedeutung zu (OVG NW, U. v. 16.6.2016 - 8 D 99/13.AK - DVBl 2016, 1191, juris Rn. 466; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 144, juris Rn. 645; BVerwG, U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540). Es besagt, dass eine „neue“ Planung verstärkt Rücksicht auf eine andere Planung nehmen muss, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat; die zeitlich frühere Planung kann aber nur dann Vorrang beanspruchen, wenn sie nicht nur „schneller“, sondern auch hinreichend konkret und verfestigt gewesen ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 14.5.2004 - 4 BN 13.04 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 N 05.1665 - juris Rn. 37). Der Prioritätsgrundsatz gilt nicht nur für Planungen von Hoheitsträgern, sondern auch für Planungen privater Unternehmen (vgl. z. B. zu konkurrierenden Windkraftanlagen BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 22 CS 14.851 - juris Rn. 13). Bei einem Fachplanungsvorhaben wird eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 3 VwVfG) angenommen (BayVGH, U. v. 30.11.2006, a. a. O., Rn. 37). Diese Auslegung erfolgte vorliegend - soweit sie die letzte Planänderung betrifft - im Jahr 2012. Selbst wenn man einen späteren Zeitpunkt als für die Verfestigung maßgeblich ansehen würde, könnte nichts anderes gelten. Denn eine Konkretisierung und Verfestigung des klägerischen Vorhabens ist erst nach dem Erlass des PFB durch die Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach außen erkennbar geworden.

Die Klägerinnen haben nämlich die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt des neuen Veranstaltungszentrums auf dem Grundstück FlNr. 158/76 unstreitig erst am 1. August 2015 beantragt, mithin zu einem Zeitpunkt, der nicht nur lange nach der Auslegung der Planunterlagen für den PFB 1, sondern auch fast zwei Monate nach Erlass des angegriffenen PFB liegt. Mit diesem Bauantrag ist eine Konkretisierung der Bauabsichten auf dem Grundstück FlNr. 158/76 jedenfalls erstmals offenbar geworden; dass es - ungeachtet dieses verlässlichen Anhaltspunkts für eine konkretisierte und verfestigte Bauplanung der Klägerinnen - schon zu einem erheblich früheren Zeitpunkt eine konkrete und verfestigte Bauplanung gegeben hätte, auf die das EBA (wenn es die Planung gekannt hätte) hätte Rücksicht nehmen müssen, ist nicht belegt.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass für die Beigeladenen jedenfalls keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf das neue Vorhaben der Klägerinnen bestanden hat.

3.2.3. Selbst dann, wenn man von einer Obliegenheit des EBA ausginge, zwischen dem Ende der letzten Einwendungsfrist (Oktober 2012) und dem Erlass des PFB von sich aus Erkundigungen einzuholen, ob - wie vorliegend durch die zwischenzeitlichen Grundstückskaufverträge und deren grundbuchrechtlichen Vollzug - (am 27.6.2014) Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen der von der Baustraße betroffenen Grundstücke eingetreten sind, ergäbe sich nichts Anderes. Sollten diesbezüglich Abwägungsfehler (Ermittlungs- und Bewertungsfehler) gesehen werden, so wären sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Ergebnisrelevanz kann hier verneint werden, weil konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde dennoch die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). In Anbetracht dessen, was die mündliche Verhandlung an möglichen Beeinträchtigungen des künftigen „Backstage“ hat erkennbar werden lassen, wären die Grundlagen der planerischen Abwägung des EBA nicht in Frage gestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016 hat der Teilprojektleiter der Beigeladenen zu 1, Dipl. Ing. W..., erklärt, dass die (von den Klägerinnen früher geäußerte) Befürchtung, es könnten auf der Baustraße stündlich bis zu 80 Lkw-Fahrten ablaufen, keineswegs zutreffe; Fahrten in größerem Umfang werde es vielmehr nur morgens bei Arbeitsbeginn und abends gegen Arbeitsende und gelegentlich, bei größeren Anlieferungen, auch zwischendurch geben, keinesfalls aber stündlich; die Klägerinnen haben dieser Aussage nicht widersprochen (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Notwendige Bauarbeiten in der Nacht werde es - so Dipl. Ing. W... - nur ausnahmsweise geben. Dies hängt im Übrigen nicht von der Großzügigkeit der Beigeladenen ab, sondern entspricht - wie oben bereits unter 3.1 dargelegt - auch der Rechtslage. Dies zeigt die Nebenbestimmung Nr. A.4.2.1.1 Buchst. d des PFB, wonach lärm- oder erschütterungsintensive Bauarbeiten nachts sowie sonn- und feiertags auf das betrieblich unumgängliche Maß beschränkt, rechtzeitig bekannt gegeben und nachvollziehbar begründet werden müssen, wobei die Nachtzeit nach der AVV Baulärm um 20:00 Uhr beginnt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 4). Im Hinblick auf die Nebenbestimmung Nr. A.5.1.5 Buchst. j des PFB hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die dort angeführten, gegebenenfalls notwendigen Querungshilfen in Abstimmung mit den Klägerinnen festgelegt werden könnten. Hinsichtlich der von den Klägerinnen im Verfahren eingewandten Erschwernisse beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es im streitgegenständlichen Gebiet ein ganzes Netz von Straßen gebe, dass sowohl das jetzige als auch das künftige Gelände des Veranstaltungszentrums nicht nur von einer, sondern von mehreren Seiten angefahren werden könne, und dass im Fall eines Unglücks auf dem Gelände des „Backstage“ der Baustellenverkehr sofort eingestellt werde, so dass die Rettungsfahrzeuge dann auch die Baustraßen benutzen könnten (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 5). Es handelt sich hierbei um Erläuterungen und Konkretisierungen, die nicht unter der Bedingung einer Klagerücknahme bis zum 14. November 2016 standen.

Die weiteren Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben überdies ergeben, dass zum Einen auf der östlichen Seite der streitgegenständlichen Baustraße ein 2 m breiter Streifen markiert und durch bewegliche Absperrungen so abgeteilt werden könnte, dass auf diesem Streifen in der Regel ein Fußgängerverkehr stattfinden kann, der nur dann vorübergehend nicht möglich ist, wenn die Baustraße aus logistischen Gründen in der vollen Breite benötigt wird (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 6). Zum Andern hat die Verhandlung ergeben, dass der von den Klägerinnen im Neubau ihres geplanten Veranstaltungsgebäudes vorgesehene Keller trotz der Kurvenaufweitung der Baustraße an der Reitknechtstraße dadurch verwirklicht werden könnte, dass nach dem Bau des Kellergeschosses das Kellergeschoss an dieser Stelle durch entsprechend stabile Vorrichtungen so abgedeckt wird, dass es von Baufahrzeugen überfahren werden kann, ohne dass der Keller Schaden nimmt (Niederschrift vom 17.10.2016, S. 6). Auch wenn es sich hinsichtlich beider Gesichtspunkte (Fußwegbreite, Kellergeschoss) um Zusagen der Beigeladenen handelte, die an eine - von den Klägerinnen dann nicht erklärte - Klagerücknahme gebunden gewesen sind, so haben die Äußerungen der Beigeladenen doch aufgezeigt, mit welchen technischen Möglichkeiten im Rahmen der Verfeinerung der Baulogistik die Beeinträchtigungen der Klägerinnen vermindert werden können. Zudem hat sich gezeigt, dass bautechnische Zwänge, die eine Nutzung der Baustraße in ihrer vollständigen planfestgestellten Breite von 8 m erfordern, nur selten zu erwarten sind. Dies haben die Beigeladenen- und die Beklagtenseite nicht nur in der mündlichen Verhandlung erklärt, vielmehr ergibt sich dies auch aus der seitens der Beigeladenen den Klägerinnen im Entwurf angebotenen, von diesen aber abgelehnten schriftlichen Vereinbarung („Betretungs-/Bauerlaubnisvertrag“, Anl. hlp3 zum Schriftsatz vom 8.4.2016), in deren Präambel eine (nur) 6 m breite Baustraße vorausgesetzt wird.

Davon, dass der streitgegenständliche Abschnitt der geplanten Baustraße zum Teil mit einer Dienstbarkeit (Fahrtrecht) rechtlich vorbelastet ist, ist auch das EBA ausgegangen, wie sich z. B. aus Nr. A.5.1.5 Buchst. d im angegriffenen PFB (S. 110) und aus den Eintragungen zu FlNr. 151/24 im Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 15.IC, Grundbuchbezirk Neuhausen, lfd. Nr. 11, Spalte 14) ergibt.

Wie die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 und die von den Beigeladenen angebotenen, an eine Klagerücknahme gebundenen Zusagen gezeigt haben, wäre wohl eine noch etwas stärkere Anpassung des strittigen Vorhabens an das Vorhaben der Klägerinnen möglich gewesen. Eine andere Entscheidung wäre gleichwohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Kläger Zusagen dieser Art und dieses Ausmaßes nicht als wirklich hilfreich angesehen haben und deshalb das EBA keinen Grund gehabt hätte, derartige Erwägungen anzustellen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und mit ihrem Sachvortrag des Verfahren gefördert, es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägerinnen aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für zwei am 30. April 2012 (rechtes Auge) und 3. Mai 2012 (linkes Auge) durchgeführte Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie für die Beseitigung eines astigmatischen Refraktionsdefizits unter Bezugnahme auf ein von der Festsetzungsstelle eingeholtes augenärztliches Gutachten mit der Begründung verneint, die bei der Klägerin durchgeführte Beseitigung eines beginnenden Grauen Stars (Cataracta incipiens) sei dem Grunde nach medizinisch nicht indiziert und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht notwendig gewesen. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Eingriffe bestehende Sehschärfe von über 0,6 dpt sei lediglich als eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionseinschränkung zu betrachten. Eine Sehschärfe von 0,7 (rechtes Auge) bzw. 0,63 (linkes Auge) sei nach dem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland in Auftrag gegebenen Studie grundsätzlich keine Indikation für einen solchen operativen Eingriff. Diese Auffassung werde nach Aussage des Gutachters durch die Tatsache gestützt, dass bei der Klägerin nur ein beginnender Grauer Star (Cataracta incipiens) bestanden habe. Auch die Beseitigung des bei ihr seit der Kindheit vorhandenen Astigmatismus sei nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich und damit ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig gewesen. Soweit sich die Klägerin auf die durch die Operationen an beiden Augen erreichte Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen berufe, stehe § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Vorschrift einer Beihilfegewährung entgegen. Es sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Falle eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich gewesen sein sollte.

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verweis auf Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe fehl, da der Gemeinsame Bundesausschuss lediglich befugt sei, Regelungen für gesetzliche Krankenkassen oder Ersatzkrankenkassen zu treffen. Für diese gelte das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften. Im Beihilferecht gelte nicht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, sondern es gehe allein um die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einwendungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt und sich dabei zutreffend auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.

Bereits in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist geregelt, dass Beihilfeleistungen nur zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt werden. Konkretisierend hierzu sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32.12 - ZBR 2014, 134 Rn. 13 m. w. N.) . Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1.1.2014, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. VGH BW, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 m. w. N.).

Dass der vorliegend von der Festsetzungsstelle mit der Begutachtung betraute Augenarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei der Klägerin an beiden Augen durchgeführten Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse medizinisch nicht indiziert gewesen sind, weil die bei ihr zum Zeitpunkt der Eingriffe vorhandene Sehstärke mit 0,6 lediglich eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionsbeeinträchtigung bedeutet habe und er sich hierbei auf die Vorgaben des Abschlussberichts vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu dieser Frage in Auftrag gegebenen Studie bezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Begriff der - medizinischen - Notwendigkeit ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen und kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich auch in anderen Krankenversicherungssystemen, insbesondere in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. beispielsweise den von der Klägerin selbst zitierten § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine medizinisch notwendige Behandlung ist zudem Voraussetzung für eine Vergütungsberechnung durch den Arzt nach GOÄ (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Ist der beauftragte Gutachter, dessen Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von deren wissenschaftlicher Aussagekraft überzeugt, kann er bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung auch auf Studien und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgreifen, auch wenn dieser als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass die Indikationsvorgaben der vom Gutachter herangezogenen Studie wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was die Klägerin bestreitet - diese Vorgaben zur Indikation einer Kataraktextraktion zugleich in den Qualitätsindikatoren des Bundesverbands Deutscher Opthalmochirugen Berücksichtigung gefunden haben. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird insbesondere auch nicht dadurch impliziert, dass die private Krankenkasse der Klägerin ihren Anteil an den Behandlungskosten übernommen hat.

Der Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation 58 Jahre alt und damit mit dem von der Studie benannten Patientenkollektiv mit einem Durchschnittsalter von 70 Jahren nicht vergleichbar gewesen, stellt nicht das Ergebnis der Studie in Frage, sondern beinhaltet die Behauptung, die Ergebnisse der Studie seien auf die Klägerin nicht übertragbar. Diese Einschätzung ist fachärztlich nicht belegt. Der diesbezügliche weitere Einwand der Klägerin, besondere schulische Anforderungen würden ihre optimale Sehkraft erfordern, ist nicht relevant. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6). Auch auf den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Behandlung kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht an. Denn auch eine nützliche und sinnvolle ärztliche Maßnahme ist nicht in jedem Fall medizinisch notwendig.

Unerheblich ist auch, dass der Gutachter die Klägerin nicht untersucht hat. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, zu welchem anderen, für sie günstigeren Ergebnis eine derartige Untersuchung nach Durchführung der streitgegenständlichen Eingriffe hätte führen können, noch hat sie gerügt, dem Gutachter hätten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht sämtliche, von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe das Ergebnis der zitierten Untersuchung (gemeint ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegebene Studie) unrichtig bzw. unvollständig dargestellt, da nach der Studie eine medizinische Indikation für eine Staroperation auch bei einem Visus von mehr als 0,6 nach besonderer Begründung möglich sei, kann dieser Einwand die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage stellen. Durch Bezugnahme auf den augenärztlichen Befundbericht vom 2. August 2012 verbunden mit dem Hinweis, ein drei Monate im Nachhinein von einem angestellten Arzt ausgestelltes Attest, das zudem nicht den Bestimmungen des § 12 der Berufsordnung entspreche, könne an seiner Auffassung nichts ändern, im aktuellen Fall sei von einer Leistung auf Verlangen auszugehen, zeigt der Gutachter, dass er das Vorliegen einer abweichenden Indikation geprüft hat und er folglich bei seiner Begutachtung von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Warum das vorgelegte Attest, das ausschließlich die Befunde nennt, die bei der Klägerin vor der Operation erhoben worden waren, ohne darüber hinaus die besondere Indikation der Operation zu begründen, entgegen der Einschätzung des Gutachters ein ausreichender Beleg für die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es geht zu ihren Lasten, dass die behandelnden Augenärzte keine stichhaltige Begründung dafür gegeben haben, warum die Operation trotz ihrer Visuswerte aus anderen Gründen indiziert gewesen sei. Denn es oblag der Klägerin, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine abweichende Veranlassung zur Kataraktoperation im Sinne der Vorgaben indiziert war (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darüber war sie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Festsetzungsstelle vom 18. Januar und 20. April 2012 sowie ausweislich der behördlichen Aktenvermerke telefonisch am 4. und 17. Juli 2012 unterrichtet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der behandelnden Augenärzte vom 29. September 2012 den Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung nicht entspricht. Unabhängig davon, dass das Schreiben inhaltlich lediglich aussagt, dass die Klägerin auf beiden Augen Grauen Star hatte und deshalb operiert worden ist, was im Übrigen von der Festsetzungsstelle nicht in Zweifel gezogen worden ist, ist die Abrechnungsstelle eines Augenarztes nicht befähigt, eine ärztliche Indikation abzugeben.

Der Einwand, die Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen sei - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - keine Maßnahme nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV, ist zwar zutreffend. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sind bei der Klägerin nicht wegen ihrer Fehlsichtigkeit, sondern wegen des beginnenden Grauen Stars durchgeführt worden. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine zur Behandlung der Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt (vgl. zu den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 22 m. w. N. sowie § 7 Abs. 5 BayBhV), hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Behandlung auch ausschließlich zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch indiziert gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei und die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen sei nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich. Mit dieser Begründung hat es im Ergebnis zutreffend die Notwendigkeit der streitgegenständlichen operativen Maßnahmen auch zur Behebung der Fehlsichtigkeit der Klägerin verneint (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, die Operation sei insgesamt medizinisch nicht indiziert gewesen.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zudem damit begründet, im privatrechtlichen Sinne sei ein astigmatisches Refraktionsdefizit, also eine sog. Hornhautverkrümmung, als Krankheit anzusehen, wenn sie mehr als eine Dioptrie betrage, stellt sie damit die gutachterliche Bewertung nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Behandlung einer Krankheit nicht in jedem Fall indiziert ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Im Übrigen verweist auch der Gutachter darauf, dass dieser Eingriff zwar nicht - medizinisch - erforderlich, aber legitim gewesen sei.

2. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin ist ihren diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 lediglich erwähnt hat, ohne weitergehend hierzu auszuführen. Denn die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Ihren Darlegungspflichten zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 7. April 2014 nachgekommen, da die darin enthaltenen Ausführungen verspätet waren, nachdem dieser Schriftsatz außerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war den Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 22. November 2013 zugestellt worden, so dass die Darlegungsfrist von zwei Monaten am Mittwoch, den 22. Januar 2014 endete. Nach Ablauf dieser Frist können die Zulassungsgründe nur dann ergänzt werden, wenn der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn lediglich die Nennung des Zulassungsgrunds erfüllt die Mindestanforderungen nicht.

4. Sofern die Klägerin - mit dem Hinweis auf die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Klägerin auch insoweit ihren Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Außer in den Fällen des § 138 VwGO, der vorliegend nicht einschlägig ist, ist auch darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 74). Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2013 entspricht diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat nicht darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags auf Einvernahme des behandelnden Augenarztes zur Frage, dass die bei ihr durchgeführte Operation an den Augen medizinisch notwendig war, da durch den Eingriff sowohl die Fehlsichtigkeit als auch der beginnende Katarakt beseitigt und ihre Fehlsichtigkeit behoben worden sei, so dass keine gesundheitlichen Probleme mehr bestünden, gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat. Dass das Verwaltungsgericht gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses als Entscheidungsgrundlage des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.

3

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

4

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.

5

Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 ). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.

6

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.

7

Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.

8

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

10

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.

11

1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).

12

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

13

2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.

14

a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).

15

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).

16

b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

17

aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

18

Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.

19

bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.

20

Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).

21

cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).

22

Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.

23

Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

24

dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.

25

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.

27

c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.