Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 8 ZB 12.966

bei uns veröffentlicht am19.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 10.1089, 28.02.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf je 32.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Altrechts in Bezug auf seine Wasserkraftanlage sowie entsprechende Eintragung ins Wasserbuch.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 abgewiesen. Insbesondere hat es dabei ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Anlage vorhanden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, so dass der Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten ober- oder höchstgerichtlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles bestehen soll. Sie muss auch gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen, also mit anderen Worten den Streitstoff durchdringen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Im vorliegenden Fall formuliert der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich eine bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage; insoweit ergeben sich schon Zweifel an der Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sinngemäß wirft er aber die Frage auf, ob der Bestand eines Altrechts mit der wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis aufgrund einer behördlichen Entscheidung gleichgesetzt werden dürfe. Dabei dürfe der altrechtliche Bestand nicht zusammen mit der Beantragung einer Bewilligung oder Erlaubnis für eine erweiterte Benutzung bewertet werden, so dass die Ablehnung der erweiterten Benutzung sich auf den Bestand des Altrechts nicht negativ auswirken dürfe. Diese Frage sei in Rechtsprechung und Literatur durchaus streitig.

Diese Fragestellung ist vorliegend aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WHG 2010 verweist insoweit auf das jeweilige Landesrecht. Hier ist die Frage deshalb nach Art. 75 Abs. 1 BayWG 2010 i. V. m. Art. 50, Art. 63 und Art. 207 BayWG 1907 zu beurteilen.

Die Frage ist indes in der Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1961 (Az. 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/82 ff.) entschieden worden. Danach tritt im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 63 BayWG 1907 die Genehmigung oder Erlaubnis einer Wasserbenutzungsanlage „in ihrer Gesamtheit“ außer Kraft, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Kritische Stimmen in der Literatur hat der (damalige) 8. Senat in Erwägung gezogen, sich ihnen aber nicht angeschlossen. Der Leitsatz der damaligen Entscheidung lautet:

„1. Der Senat hält an der im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1915 (VGH 36, 62) vertretenen Auffassung fest, dass gemäß Art. 63 WG Genehmigung und Erlaubnis einer Wasserbenützungsanlage außer Kraft treten, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Bei einer solchen Änderung müssen Genehmigung und Erlaubnis nicht nur für den geänderten Teil, sondern für die Anlage, wie sie sich in der geänderten Gestalt als Ganzes darstellt, neu erteilt werden.“

Der Umstand, dass ein Altbestand vorhanden ist, der zu irgendeinem früheren Zeitpunkt legal war und durch die späteren Änderungen „in der Gesamtheit“ illegal wurde, ist nach der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 lediglich bei der Gestaltung der neuen Erlaubnisbedingungen zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Art. 14 Abs. 1 GG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Bei der Neuerteilung soll danach nämlich die Rechtsposition des Gewässernutzers (hier Betreibers der Wasserkraftanlage) nicht in ihrem Kern verändert werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1961 - 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/87 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Anlage bis zum Zeitpunkt der Neuerteilung ein Zustand einer illegalen Nutzung des Gewässers vorliegt.

Der erkennende 8. Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des früheren 8. Senats an. Dafür spricht auch, dass der damals zur Entscheidung berufene Senat mit den Strukturen des Bayerischen Wassergesetzes 1907 in besonderer Weise vertraut war und ihm deshalb ein Bewertungsvorsprung zuerkannt werden kann.

Aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG ist gegen die Rechtsprechung im Urteil vom 24. Oktober 1961 nichts zu erinnern, weil der Nutzer eines Gewässers ohnedies keinen aus dem Grundeigentum herleitbaren Anspruch hat, auf Gewässer einzuwirken; vielmehr wird die fließende Welle von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsordnung (insbesondere § 903 BGB) nicht umfasst (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/335 f. und 337 f.). Dem bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - BVerfGE 45, 297/335) wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Neuerteilung der Erlaubnis der Kern des Altbestands zu berücksichtigen ist (s.o.). Auch insoweit ist die Rechtslage geklärt.

Was das einfache Recht betrifft, sind die hier maßgebenden Vorschriften des Landesrechts nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel, so dass insoweit eine höchstrichterliche Klärung ohnedies ausscheidet.

Im Übrigen muss sich der jetzige Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Betreibers der Wasserkraftanlage (Stadt R.) die illegale Nutzung im maßgeblichen Zeitraum zurechnen lassen.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Ebenso wenig ist die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet.

a) Der Kläger vertritt in dieser Rüge die Auffassung, die Darlegungen des Erstgerichts zur Wirkung einer Abhilfeentscheidung seien rechtsfehlerhaft. Diese Ausführungen sind indes ihrerseits fehlerhaft.

Ausweislich der Behördenakten des Landratsamts W. ist die ursprünglich vom damaligen Landratsamt O. am 29. Februar 1960 an die Stadt R. erteilte Wassernutzungserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts O. wieder aufgehoben worden, weil gegen die Erlaubnis ein anderer Triebwerksbesitzer (ein A. H., R.) Beschwerde eingelegt hatte. Nach Art. 172 BayWG 1907 war die Beschwerde gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde der gegebene Rechtsbehelf. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; Fassung Bayern: Gesetz Nr. 39 vom 25.9.1946 GVBl S. 281) wurde der außergerichtliche Rechtsbehelf der Beschwerde durch §§ 48 ff. VGG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 39, § 40 Abs. 2, § 42 und § 45 VGG ergänzt. Nach § 48 Abs. 3 i. V. m. §§ 39 ff. VGG gehörte es zu den unbestrittenen Befugnissen der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hatte, diesen im Wege der Abhilfe auf einen (für begründet gehaltenen) Rechtsbehelf eines Dritten hin wieder aufzuheben (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1954, § 48 Anm. III.1.b)). Ein solches Verfahren zur Aufhebung hatte das Landratsamt O. auf die (Dritt-)Beschwerde des genannten A. H. hin eingeleitet.

Allerdings war bei Erlass der Abhilfeentscheidung (Bescheid vom 26.1.1961) das Verwaltungsgerichtsgesetz durch die Verwaltungsgerichtsordnung abgelöst worden. Dazu bestimmt nunmehr § 77 Abs. 2 VwGO, dass mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung alle landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch die §§ 68 ff. VwGO ersetzt sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. April 1960 in Kraft getreten (vgl. § 195 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist Verfahrensrecht, wenn wie hier Überleitungsvorschriften fehlen, auch auf bereits vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 195 Rn. 1). Damit galt im Zeitpunkt des Erlasses des Abhilfebescheids vom 26. Januar 1961 bereits § 72 VwGO unmittelbar. Dass das Landratsamt O. insoweit keinen Rechtsgrund angegeben hat, ist unerheblich; es ändert an ihrer Befugnis aus § 72 VwGO nichts.

Die Abhilfeentscheidung des Landratsamts nach § 72 VwGO vom 26. Januar 1961 hat die Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 beseitigt mit der Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Wasserbenutzungsanlage vorhanden war.

Die Bestimmung des genannten maßgeblichen Zeitraums ergibt sich dabei zum einen aus der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010, die ihrerseits an die Stelle des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 getreten ist. Beide Regelungen stellen auf das Ende des Zeitraumes am 1. März 1965 ab. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1957 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Rechtslage in Bayern ganz herrschende Meinung, dass für die Erlaubnisfreiheit erforderlich und genügend ist, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. Dahme in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: 18. Erg.Lfg. November 1998, Art. 96 BayWG 1963 Rn. 8 - 10).

Die Erteilung der Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 konnte die Rechtswidrigkeit der Anlage „in ihrer Gesamtheit“ (s.o. 1.), die der Einbau der zweiten Turbine im Jahr 1956 zur Folge hatte, nicht ausräumen. Denn der Abhilfeentscheidung vom 26. Januar 1961 nach § 72 VwGO muss - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - Rückwirkung zuerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313/323 f.; U. v. 15.1.1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41/43 [„der Bescheid wird aus der Welt geschafft“]; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 72 Rn. 10). Im maßgeblichen Zeitpunkt (12.8.1957 - 1.3.1965) lag deshalb keine rechtmäßige Anlage vor; die spätere Erteilung einer Gestattung mit Bescheid vom 26. August 1968 war insoweit verspätet. Wegen des Suspensiveffekts der Beschwerde des Dritten hätte die Stadt R. die Erlaubnis im Übrigen vor dem 26. August 1968 zu keinem Zeitpunkt ausnutzen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 VGG, § 80 Abs. 1 VwGO).

b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Stadt R. die Anlage bis zur Erteilung der neuerlichen Gestattung im Jahr 1968 unbeanstandet weiterbetrieben habe, herleiten möchte, dass es sich um eine materiell rechtmäßige Anlage gehandelt hat, verkennt er die Rechtslage im Wasserrecht.

Wie das Erstgericht mehrfach zutreffend ausgeführt hat, ist eine Wasserbenutzungsanlage schon dann insgesamt illegal, wenn sie nur formell illegal ist, ohne dass es noch auf eine materielle Legalität der Anlage ankäme. Der Grund dafür ist, dass kein Anspruch auf Gewässerbenutzung existiert (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 8 CS 10.23412 - juris Rn. 22; vom 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - BayVBl 2012, 701 f.). Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. Tz. II.51.1 des Streitwertkatalogs.

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.

(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

(3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.

(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.

(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.

(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde.

(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.

(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für

1.
die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,
2.
die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes sowie
3.
Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der Musik aufgeführt werden.

(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten.

Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.