Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293

bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der wasserrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin eines Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … und hinsichtlich der weiteren, angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung … zudem nießbrauchsberechtigt. Diese Rechte wurden ihr von der Beigeladenen zu 1 aufgrund verschiedener notarieller Vereinbarungen, insbesondere des Vertrags vom 20. April 1982, eingeräumt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück FlNr. … ein aufgrund der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2015 neu errichtetes Seerestaurant mit Fremdenzimmern. Auf den Grundstücken FlNr. … und … befindet sich eine seit alters bestehende, zuletzt durch wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 genehmigte Stau- und Triebwerksanlage an der …, einem Gewässer dritter Ordnung im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2, ca. 500 m oberhalb ihrer Mündung in den … See. Oberhalb der Stauhaltung liegt auf dem Grundstück FlNr. … ein Weiher, unterhalb, maßgeblich auf den Grundstücken FlNr. … und …, der sogenannte …see und das anschließende Fließgewässer des Bachs. Die Triebwerksanlage, die im Jahr 1939 erheblich umgebaut wurde, wird seit Mitte der 1970er Jahre nicht mehr betrieben.

Nachdem im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht durch das Wasserwirtschaftsamt … im Juli 2012 festgestellt worden war, dass aufgrund von Sickerwasseraustritt Zweifel an der Standsicherheit der Stauanlage bestehen und insbesondere mit einer Gefährdung für die unterstrom gelegene, benachbarte Staats Straße … zu rechnen sei, wurde die Klägerin zunächst durch sofort vollziehbare Anordnung vom 27. Februar 2014 u.a. verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrerkundung an der Anlage durchzuführen und gegebenenfalls erkundete Ursachen unverzüglich fachgerecht abzustellen. Nachdem im Zuge dieser Maßnahmen festgestellt wurde, dass aufgrund der geringen Menge und Art des austretenden Wassers entsprechende Sofortmaßnahmen entbehrlich waren, verfolgte die Klägerin im weiteren die Idee einer Sanierung bzw. des Umbaus der bestehenden Anlage mit dem Ziel einer Wiederinbetriebnahme (Revitalisierung). In der Folge legte die Klägerin sodann im Mai 2015 insbesondere eine Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vor, dass von Seiten des Beklagten als für die Beurteilung der Standsicherheit indessen als nicht ausreichend aussagefähig bewertet wurde. Nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten vom 13. Oktober 2015 hin nicht die bis 1. Dezember 2015 angeforderten ergänzenden technischen Bewertungen für die Anlage vorgelegt hatte, erging unter dem 21. Dezember 2015 der streitgegenständliche Bescheid. In dessen Nr. 1.1 wurde die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2016 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept müsse zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspreche. Die Sanierungsplanung müsse darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2016 enthalten. Des Weiteren wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verpflichtung verfügt und in Nr. 3 für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. In Nr. 1.2 des Bescheids wurde die Klägerin zudem verpflichtet, die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), der Wasserspiegel sofort langsam so weit abgesenkt werden müsse, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder verringerten. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt seien umgehend zu verständigen. Schließlich wurden der Klägerin in Nr. 4 die Bescheidskosten auferlegt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 24. Dezember 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016, der bei Gericht am selben Tage einging, hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Klage erheben lassen und beantragt zuletzt sinngemäß,

die Anordnung vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 aufzuheben.

In der Klageschrift vom 25. Januar 2016 und in den weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 19. Februar 2016, vom 14. März 2016 sowie vom 14. Oktober 2017 wird zur Begründung unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vom Mai 2015 im Wesentlichen ausgeführt, eine akute Einsturzgefahr der Anlage bestehe nicht. Mit der Vorlage des Gutachtens habe die Klägerin ihrer Pflicht aus dem streitbefangenen Bescheid weitgehend genügt. Auch bestehe die Möglichkeit, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern. Dies stelle ein deutlich milderes Mittel dar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gleichzeitig mit ihrer Klage ließ die Klägerin zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dieses Verfahren wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 2 S. 16.335 geführt. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, nicht die Klägerin, sondern vielmehr die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin der für die streitbefangene Stau- und Triebwerksanlage maßgeblichen Grundstücke in Anspruch zu nehmen und hierzu sodann auch mit Bescheid vom 10. November 2016 eine wasserrechtliche Anordnung erließ, die die Beigeladene zu 1 zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Anlage verpflichtete, hob er die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 29. Februar 2016 auf. Auf der Grundlage übereinstimmender Erledigterklärung wurde das Verfahren M 2 S. 16.335 sodann eingestellt.

Der Bescheid vom 10. November 2016 enthielt neben der vorstehend genannten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 in seiner Nr. 3 auch die Verpflichtung der Klägerin, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), den Wasserspiegel umgehend langsam und so weit abzusenken, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder auf das Ausgangsmaß vom Frühjahr 2014 verringern. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt … seien umgehend zu verständigen, die gegebenenfalls wieder erreichte Ausgangsmenge sei seitens des Wasserwirtschaftsamts zu bestätigen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt.

Nachdem das ursprünglich bei Gericht unter M 2 K 16.332 geführte Verfahren aufgrund gerichtlicher Anordnung vom 5. Oktober 2016 zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1 und der hierzu bei Gericht anhängigen Verfahren M 2 K 16.5600 und M 2 S. 17.3677 einvernehmlich geruht hatte, wurde es mit Beschluss des Berichterstatters vom 11. September 2017 unter M 2 K 17.4293 fortgesetzt.

Die Kammer hat in dieser Sache sowie in den vorgenannten Verfahren der Beigeladenen zu 1 am 10. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren (M 2 K 16.332 und M 2 K 17.4293) sowie in den Verfahren M 2 K 16.5600, M 2 S. 17.3677 und M 2 S. 16.335, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 und die dort abgegebenen Protokollerklärungen des Beklagten, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur (noch) hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens der Nr. 1.1., 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zulässig (II.). Soweit die Klägerin daneben nach wie vor auch die Aufhebung der Nr. 1.2 dieses Bescheids begehrt, ist sie indes bereits unzulässig (I.).

I.

In Nr. 1.2 des Bescheids war ursprünglich die Pflicht der Klägerin zur regelmäßigen Kontrolle von Sickerwasseraustritten im Bereich der Staumauer unter bestimmten Maßgaben verfügt worden. Diese Anordnung hat sich allerdings mit Blick auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2016, die ihr und ihren Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt worden war und somit gegenüber der Klägerin, die hiergegen keine Klage erhoben hat, bestandskräftig geworden ist, erledigt. Danach wird die Klägerin verpflichtet, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig nach bestimmten Maßgaben zu kontrollieren. Durch diese zeitlich nachfolgende, inhaltlich aber identische, wenn im Einzelnen auch detaillierter gefasste Anordnung erweist sich die vorherige solche, die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 getroffen worden war, als inhaltlich überholt und damit in Folge einer Erledigung in sonstiger Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) in seiner Regelungswirkung gegenstandslos. Nachdem aus einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung klägerseits allerdings insoweit keine prozessualen Konsequenzen (namentlich im Sinne einer teilweisen Erledigungserklärung) gezogen wurden, ist die Klage insoweit durch Entfall der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig geworden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 gestellte Antrag erfasst die Erledigung, die sich aus Nr. 3 des gegenüber der Klägerin seit längerem bestandskräftigen Bescheids vom 10. November 2016 hinsichtlich Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids ergibt, gerade nicht. Die Neufassung des Klageantrags soll offenkundig und schon seinem ausdrücklichen Wortlaut nach allein eine Reaktion auf die Protokollerklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 darstellen, erstreckt sich aber gerade nicht auf die bereits deutlich früher infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 10. November 2016 eingetretene Erledigung der Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 ist in Nr. 1.1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Grundverfügung in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Trotz des Erlöschens des alten Wasserrechts (1.) trifft die Klägerin die Pflicht zur Unterhaltung der Stau- und Treibwerksanlage an der Ach auf den Grundstücken FlNr. … und … in ihrem historischen Bestand (2.). Dies folgt aus der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin über die o.g. Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet (3.). Dabei stellt der Beklagte auch zutreffende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Beurteilung der Gefährdungslage, die aus dem sanierungsbedürftigen Zustand der Anlage resultiert, an (4.). Allerdings besteht die Unterhaltungspflicht nur solange und soweit fort, bis der Beklagte eine Entscheidung über die Pflicht zum Bestehenlassen der Anlage sowie insbesondere auch über den künftigen Unterhaltspflichtigen und, soweit erforderlich, auch für die Pflicht zum zukünftigen Betrieb der Anlage getroffen hat (5.). Auch gegen die Neben-entscheidungen (Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung) in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 21. November 2015 ist schließlich nichts zu erinnern (6.).

1. Die wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 für eine Stau- und Triebwerksanlage an der Ach ist durch die wesentlichen Änderungen (Einbau einer neuen Turbine und Änderung der Stauanlage) erloschen.

Entstehung, Inhalt und Umfang eines früheren Rechts bestimmen sich ebenso wie die Frage seines Weiterbestehens nach dem zugrunde liegenden, vormaligen Recht (BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris Rn. 4).

1.1 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1960 war eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Hierzu bestimmte Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 in landesrechtlicher Ausfüllung dieser bundesrechtlichen Norm, dass als Recht im Sinn der Landeswassergesetze auch die Rechtsstellung nach Art. 207 BayWG 1907 galt. Nach Art. 207 BayWG 1907 blieben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1908 (Art. 214 BayWG 1907) bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechte an Gewässern aufrechterhalten. § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG 1960 ist dabei so auszulegen, dass alte Rechte indes nur für eine Wasserbenutzung Anwendung finden – und somit eine „neue“ wasserrechtliche Gestattungspflicht nur dann entfallen lassen –, wenn die Benutzung aufgrund von alten Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung – wie hier in den Jahren 1903 und 1936 – eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 96.23954 – juris Rn. 13).

Nach Art. 42 BayWG 1907 war die Wasserbenützung, die mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, erlaubnispflichtig. Nach Art. 50 Nr. 1 und 2 BayWG 1907 war eine vorgängige Genehmigung erforderlich für die Errichtung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen Gewässern sowie für die Änderung solcher Anlagen, wenn die Änderung auf den Verbrauch des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauchs, das Gefälle oder die Höhe des Oberwassers Einfluss hatte. Der Einbau einer neuen Turbine und die Änderung der Stauanlage, die im Jahr 1939 vom damaligen Anlagenbetreiber durchgeführt worden waren (vgl. insbesondere die Schreiben des Kulturbauamts … vom 17.5.1939, des … Landrats vom 23.5.1939, des … … e.V. vom 4.3.1940 und sodann – historisch zusammenfassend – des Landratsamts … vom 21.5.1964), waren somit genehmigungspflichtig. Insbesondere die Schluckfähigkeit der damals neu eingebauten Turbine wurde von bisher 840 l/s auf bis zu 1340 l/s deutlich erhöht; zudem wurden mehrere erhebliche bauliche Veränderungen, insbesondere der Einbau des Fischpasses sowie die Erneuerung des Grundablasses, durchgeführt (vgl. dazu insbesondere Gutachten des Kulturbauamts … vom 24.12.1938). Eine entsprechende Genehmigung wurde zwar im Jahre 1938 vom damaligen Betreiber, dem … … e.V., beantragt (vgl. Schreiben vom 30.5.1938), unstreitig ihr oder einem Rechtsnachfolger aber behördlicherseits niemals erteilt.

Sonach fehlte es in dem nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 maßgeblichen Zeitraum, vom 12. August 1957 bis 1. März 1965, bereits am Vorhandensein einer noch rechtmäßigen Anlage. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1960 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Erlaubnisfreiheit von Altanlagen erforderlich, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 22).

1.2 Im Übrigen wäre das Altrecht auch aufgrund der ohne Genehmigung im Jahr 1939 durchgeführten wesentlichen Änderung nach Art. 63 BayWG 1907 erloschen. Die damals durchgeführten Änderungen stellen eine wesentliche Änderung dar, da sie Turbine und Stauanlage und damit wesentliche Bestandteile der Stau- und Treibwerksanlage erfasst haben (vgl. oben 1.1.). Das Erlöschen erstreckt sich dabei nicht nur auf die wesentlich geänderten Teile der Anlage, sondern auf die Anlage in ihrer Gesamtheit (vgl. BayVGH, E.v. 12.2.1915, VGH a.F. 36, 62; U.v. 24.10.1961, VGH n.F. 14, 81; B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 8 ff.) und damit sowohl auf die Erlaubnis zur Wassernutzung als auch auf die Anlagengenehmigung, sodass bereits ab dem Jahr 1939 insgesamt kein altes Recht mehr bestanden hat.

2. Auch wenn das alte Recht bereits seit langem erloschen ist bzw. nicht überleitungsfähig war, hat der Beklagte seine Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 21. November 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zur fristgebundenen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen und ebenfalls fristgebundenen Zeitplans für dessen Umsetzung auf der Grundlage einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untersuchung zur Standsicherheit zu Recht auf Art. 37 BayWG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt.

Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Pflicht zum Unterhalt wasserwirtschaftlicher Anlagen ist nach Art. 37 Satz 1 BayWG an die Unternehmereigenschaft geknüpft. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die tatsächliche Sachherrschaft gekennzeichnet (vgl. stRspr, insbesondere BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 74 – BayVBl. 1978, 468). Entscheidend ist daher nicht die Eigentumssituation, sondern die aus ursprünglichem oder abgeleitetem Recht verliehene Unternehmereigenschaft. Diese Eigenschaft lässt die Vorschriften eingreifen, die sich mit den Folgen des Betriebs und der Auflassung von Wasserbenutzungsanlagen befassen und die sich letztlich als Ausdruck des allgemeinen sicherheitsrechtlichen Verursachergrundsatzes darstellen. Sie sind im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Gewässerunterhalt Sondervorschriften, die der allgemeinen Lastenverteilung wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten, die von einer Gewässerbenutzungsanlage ausgehen, vorgehen.

2.1 Art. 37 Satz 1 BayWG spricht zwar nur von behördlich legalisierten Anlagen, die in einem der hierfür erteilten Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind; die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen in ihrem historischen Bestand (vgl. VVWas Nr. 3.4.3.3; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 37 BayWG Rn. 10). Die Dauer der Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des Rechts. Darüber hinaus besteht die Unterhaltungspflicht des Unternehmers solange und soweit fort, bis eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergangen ist. Andernfalls könnten durch eine ungenügende Unterhaltung oder durch Schaffung eines rechtswidrigen Anlagenzustandes vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergeht (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 8). Somit ist die Anlage in ihrem historischen Bestand zulässiger Regelungsgegenstand der streitbefangenen Anordnung.

2.2 Dazu kommt, dass nach Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 für Stauanlagen – auch wenn ihnen alte Rechte zugrunde lagen und diese wie hier erloschen sind (vgl. Art. 96, 98 i.V.m. Art. 32 Satz 2 und Art. 20 BayWG 1963 – die Besonderheit bestand, dass diese Anlagen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt werden durften (vgl. hierzu bereits das Schreiben des Landratsamts … vom 20.2.1982, auch unter Hinweis auf Art. 32 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963). Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, wäre aber notwendig gewesen, da die Triebwerksanlage bereits in den 1970er Jahren dauerhaft außer Betrieb gesetzt wurde (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982 und der Klägerin vom 16.1.1984) und dadurch zumindest auch die Möglichkeit bestand, dass sich infolge dauerhaft veränderter Einstellungen des Öffnungsstandes der Wehrklappen, des Leerschusses und/oder des Grundablasses, die aus der dauerhaften Auflassung eines Triebwerks resultieren können, auch ein verändertes, wasserwirtschaftlich relevantes Ablaufverhalten der Stauanlage ergibt. Im Zweifel ist hierbei auf eine einheitliche Betrachtung der Gesamtfunktionalität der Stau- und Triebwerksanlage im Ganzen abzustellen. Auch wenn Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 seinem Wortlaut nach nur mehr von Stauanlagen spricht und nicht mehr – wie sein rechtliches Vorbild, Art. 52 BayWG 1907 (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 32 a.F. Rn. 1), – daneben auch von Triebwerken mit gespannter Wasserkraft, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer tendenziell weiten Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 32 Satz 1 BayWG 1963, die zudem jeweils unter Berücksichtigung der Funktion und Betriebsweise der konkreten Stau- und Treibwerksanlage in ihrer Gesamtheit und den möglichen wasserwirtschaftlichen Folgen einer auch nur teilweisen dauerhaften Außerbetriebsetzung von wesentlichen Anlagenbestandteilen zu erfolgen hat.

Im Rahmen des unterbliebenen Genehmigungsverfahrens wäre auch über die Frage nach Vorkehrungen zu befinden gewesen, die gegebenenfalls geeignet gewesen wären, nachteilige Folgen einer teilweisen Betriebsstillegung der streitbefangenen Anlage zu verhüten. Zudem wäre dann bereits auch schon damals eine Entscheidung nach Art. 32 Satz 2 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963 – der Vorgängervorschrift von Art. 16 BayWG – im Raum gestanden, die indes bis dato aussteht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 6.). Da eine solche Genehmigung seinerzeit nicht beantragt bzw. erteilt wurde, muss es – unabhängig vom vorstehend unter 2.1. erörterten – auch aus diesem Grund bei der Unterhaltungspflicht des Unternehmers „bis auf Weiteres“ im Rahmen des historischen Anlagenbestandes sein Bewenden haben (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78). Diese Pflicht hat die Klägerin schließlich auch ausdrücklich mit Schreiben vom 29. Juli 1991 gegenüber dem Beklagten anerkannt, indem sie den Unterhalt der Anlage im bisherigen Umfang, allerdings unter Aufgabe des Betriebs des Triebwerks, ausdrücklich zugesichert und dabei selbst einen Abbau der Stauanlage als aus naturschutzrechtlichen Gründen wohl nicht möglich erachtet hat.

2.3 Die folglich unverändert fortbestehende Erhaltungspflicht beinhaltet, dass die Wasserbenutzungsanlage nicht nur zu pflegen und zu warten ist, sondern dass sie im Falle eines – gegebenenfalls auch nur teilweisen oder zufälligen – Untergangs oder einer Sanierungsbedürftigkeit wieder funktionsfähig herzustellen ist, sofern und soweit nicht nach Art. 16 BayWG eine andere Entscheidung ergeht. Abzustellen ist mithin auch aus diesem Grund auf den tatsächlichen historischen Bestand, der vorliegend auf den wesentlichen Umbaumaßnahmen der Anlage im Jahr 1939 beruht.

3. Aufgrund des bis 31. Dezember 2080 bestehenden Erbbaurechts und Nießbrauchs zugunsten der … Gelände … See Grundbesitz-Betriebs GmbH & Co. Grundbesitz KG, umfirmiert im Jahr 2010 in den heutigen Namen der Klägerin (… Hotel GmbH & Co. KG), an den vorliegend mit der Wasserbenutzungsanlage teilüberbaute Grundstücken FlNr. … und … und der daraus resultierenden tatsächlichen Sachherrschaft (§§ 1030 Abs. 1, § 1036, § 1041 BGB; vgl. im Einzelnen insbesondere Nr. II, IIa, IIb §§ 3, 4 und 9, XI und XII.7 der notariellen Vereinbarung vom 20.4.1982) ist diese kraft zwingender Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht in das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis eingerückt, das für ihre Rechtsvorgänger aufgrund der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage und ihres ungenehmigten Umbaus entstanden war. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 herrscht ausweislich der Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 auch Einvernehmen darüber, dass die Klägerin unter ihrer geänderten (heutigen) Firma sowohl Inhaberin des Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … (so auch am 10.8.2010 eingetragen im Erbbaugrundbuch) und – trotz der insoweit (noch) nicht erfolgten Eintragung der Firmenänderung in das Grundbuch – unverändert auch Nießbrauchsberechtigte an den hier entscheidungserheblichen Grundstücken FlNr. … und … ist. Es handelt sich bei der Firmenänderung der Klägerin offenkundig nicht um einen Fall des Wechsels des im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers, namentlich um keinen Fall des § 1059a BGB, sondern um eine bloße Änderung der Bezeichnung des Berechtigten. Ein solcher Fall der bloßen Änderung der Bezeichnung ist dann anzunehmen, wenn lediglich der bürgerliche Name einer natürlichen Person, oder – wie hier – die Firma einer Gesellschaft geändert wird. Das gleiche gälte im Übrigen auch dann, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, jedoch ihre Identität gleich bleibt, wie dies z.B. bei einer formwechselnden Umwandlung (vgl. §§ 190 ff., insbesondere § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) der Fall ist (vgl. dazu Heinze in: Staudinger, BGB, § 1059a Rn. 12; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 103.11 – juris Rn 36).

Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin oder die Beigeladene zu 1 beim Erwerb der Rechte an den hier inmitten stehenden Grundstücken noch die ursprünglich verfolgte (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982, gerichtet auf Erteilung einer Bewilligung für die Wiederinbetriebnahme der offenbar im Jahr 1974 stillgelegten Triebwerksanlage) Absicht hatte, die Wasserbenutzungsanlage insgesamt weiter zu betreiben. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 20. Oktober 1983 und der Klägerin vom 16. Januar 1984, dass auch beide Vertragsparteien von der alleinigen Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1 für den Unterhalt der Anlage ausgegangen sind.

Die Anlagenverantwortlichkeit der Klägerin folgt des Weiteren auch aus dem dem allgemeinen Sicherheitsrecht innewohnenden Rechtsgrundsatz der öffentlich-rechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG bestimmt hierzu, dass sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind, wenn dies der Zustand einer Sache notwendig macht. Da es sich bei der hier getroffenen wasserrechtlichen Anordnung um eine solche der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt, gelten die Regelungen des allgemeinen Sicherheitsrechts, insbesondere die der Störereigenschaft und -auswahl, ergänzend auch im Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 17). Nach der notariellen Urkunde vom 20. April 1982, Nr. XII.7, ist die Klägerin im Übrigen auch zivilrechtlich ausdrücklich in die Verpflichtung über das Staurecht für den Aufstau der … eingetreten.

Die sonach für die Klägerin (fort-)bestehende Unternehmerpflicht zum Anlagenunterhalt umfasst auch die Verpflichtung, nach Erlöschen der Genehmigung die wasserwirtschaftlich gebotenen Maßnahmen nach behördlicher Anordnung durchzuführen. Wegen der demgemäß nach wie vor für die Klägerin bestehenden Anlagenunterhaltungsverpflichtung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gewässeraufsichtliche Anordnung nach Art. 37 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor.

4. Auch hinsichtlich Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht nach Art. 37 BayWG bestehen auf Rechtsfolgenseite keine Bedenken an der streitgegenständlich verfügten Pflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts mit Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage nebst Sanierungsplanung, die der DIN 19700 entspricht und einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthält. Der Beklagte geht richtigerweise davon aus, dass eine umgehende Instandsetzung zur Verhinderung von drohenden Schäden an der Anlage, die sich auf den vorgenannten Grundstücken befindet, unerlässlich ist. Die dabei im Rahmen der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts bis spätestens 15. Februar 2018 und der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans für das Jahr 2018 erweisen sich auch als sachgerecht und verhältnismäßig, zumal die Beigeladene zu 1 ein solches Sanierungskonzept bereits beauftragt hat und nicht ersichtlich ist, dass dieses nicht bis zum 15. Februar 2018 vorgelegt werden könnte. Zudem hat der Beklagte durch eine weitere Protokollerklärung auch noch klargestellt, dass das Grundstück FlNr. … von ihm nicht als Bestandteil der streitigen Anlage, sondern lediglich als Ufermauer des Weihers verstanden wird, und daher nicht von den Pflichten, die sich für die Klägerin aus dem streitbefangenen Bescheid ergeben, erfasst wird. Diese Klarstellung erweist sich mit Blick auf den Bescheid vom 10. November 2016, der – wie ausgeführt – gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist, und dem diesem beigegebenen Bestandslageplan mit Erläuterung im Übrigen lediglich als deklaratorisch, da jedenfalls diesem Bescheid der Umfang der Sanierungspflicht bereits parzellenscharf (und ohne Erwähnung das Grundstück FlNr. …) zu entnehmen ist.

Die Beklagte geht zutreffend auch von der Anwendbarkeit der DIN 19700 nach Maßgaben des Merkblatts DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“, Stand Mai 2015, auf die streitbefangene Anlage aus. Nach der Klassifizierung dieses Merkblatts handelt es sich um eine „sehr kleine Stauanlage“. Für solche Anlagen ist die DIN 19700 mit den vereinfachenden Regelungen, die sich aus dem Merkblatt ergeben, einschlägiges technisches Regelwerk (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts … vom 31.3.2016).

Das Wasserwirtschaftsamt … hat sich vor diesem Hintergrund wiederholt im Einzelnen zur wasserwirtschaftlichen Anlagensicherheit geäußert, namentlich im Einzelnen unter dem 9. Juni 2016 gegenüber dem Landratsamt … sowie insbesondere auch nochmals und im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017. Auch wenn der streitbefangene Bescheid die erst nach seinem Erlass am 21. Dezember 2015 ergänzend und vertieft gewonnenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, geht er mit Blick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes …, die dort im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht zur Anlage seit dem Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Anlage gewonnen worden sind, – im Übrigen gerade auch mit Blick auf die Erkenntnisse zur Sanierungsbedürftigkeit wesentlicher Anlagenbestandteile in der von der Klägerin vorgelegten Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 – zutreffend von einer Gefährdungssituation für die Staats Straße … und die Unterlieger aus.

Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als sachverständiger Fachbehörde kommt regelmäßig – wie auch hier – eine besondere Bedeutung i.S.e. gesetzlich eröffneten Bewertungsvorrangs zu (stRspr, fußend auf Art. 63 Abs. 3 BayWG; vgl. aktuell BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2628 – juris Rn. 8). Weil diese auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Zudem ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.) Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Hierfür liegt keinerlei Anhalt vor. Im Gegenteil hat sich der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf das vorgenannte einschlägige Regelwerk der Wasserwirtschaft detailliert und umfassend, gerade auch unter nochmaliger Heranziehung der Feststellungen, die sich aus dem Schreiben (E-Mail) des Wasserwirtschaftsamts … vom 9. Juni 2016 und deren bescheidsmäßiger Umsetzung im gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. November 2016 im Einzelnen (vgl. insbesondere: Erläuterungen zum Bestandslageplan einschließlich der wasserwirtschaftlichen Ausführungen hierzu, S. 3 f.) ergeben, zur Gefährdungslage geäußert. Namentlich geht er dabei davon aus, dass ein anlagebedingt mittleres Gefährdungspotenzial dadurch belegt wird, dass es am Zulaufgerinne (Trogbauwerk) unverändert zu – nur teilweise durch Anschüttung vorläufig gesicherten – Sickerwasseraustritten unklarer Herkunft kommt, die statische Belastbarkeit des Stauhaltungsdamms entlang der Grenze zum Grundstück FlNr. … ( …see) aufgrund der Einbindetiefe der dortigen Stahlspundwand unklar ist und sich sowohl die Hochwasserentlastung als auch der Grundablass in einem schlechten baulichen Zustand befinden. Diese fachliche Bewertung erscheint dem Gericht insbesondere auch im Lichte der vorgelegten Fotodokumentation vom 2. Oktober 2017 und der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 als nachvollziehbar.

Der maßgeblich auf der Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 fußende Vortrag der Klägerin, wonach eine akute Einsturzgefahr nicht bestehe, sie mit der Vorlage dieses Gutachtens der Bescheidspflicht ohnehin weitgehend genügt habe und zudem die Möglichkeit gegeben sei, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern, vermag die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts … unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten rechtlichen Maßstabs nicht zu erschüttern.

Dies schon deswegen, weil die vorgenannte Standsicherheitsbewertung selbst zu der Einschätzung gelangt, dass an der Hochwasserentlastung und beim Leerschuss ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die entsprechenden Maßnahmen sehr zeitnah geplant und durchgeführt werden müssten (vgl. dort S. 33). Zum anderen geht diese Bewertung von der von der Klägerin nicht mehr verfolgten und damit überholten (vgl. z.B. Bericht des Planungsbüros … vom 22.4.2016, erstellt im Auftrag der Klägerin) Überlegung zu einer sogenannten Revitalisierung der Wasserkraftanlage unter Einbau einer Betoninnenschale in das Gerinne des Lehrschusses sowie einer Sanierung der Schütztafel aus (vgl. S. 31) und unterstellt daher nicht mehr zutreffende tatsächliche Grundlagen für die zu leistenden Sanierungsmaßnahmen. Zudem stehen die Überlegungen zum Ablassen des Aufstaus als milderes Mittel zur Sanierung im direkten Widerspruch zur Zusicherung der Klägerin vom 29. Juli 1991, wonach auch aus ihrer Sicht ein Abbau der Stauanlage schon aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich erschien und daher der Unterhalt der Anlage, insbesondere die Einhaltung der Stauhöhe, im bisherigen Umfang ausdrücklich zugesichert wurde. Insoweit verstößt die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vortrag auch gegen den im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt eines Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsverkehr („venire contra factum proprium“ gem. § 242 BGB entsprechend; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 ua – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (vgl. aktuell BVerwG, B.v. 17.12.2004 – 9 B 47.04 – juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Beklagten an die von der Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich gegebene Zusicherung zur Unterhaltung der Anlage in ihrem – seither soweit ersichtlich unveränderten historischen – Bestand kann sie auch schon aus diesem Grunde mit ihrem Vortrag, ein Ablass des Aufstaus stelle ein geeignetes und milderes Mittel dar, im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.

Zudem gilt Folgendes: Nach den von der Klägerin nicht substantiell in Zweifel gezogenen Ausführungen der Regierung …, Höhere Naturschutzbehörde, im Schreiben vom 9. November 2016 wird an der streitbefangenen Stauhaltung die … als Weiher aufgestaut, der als Bestandteil des Naturschutzgebiets … und des entsprechenden FFH-Gebiets mit seinem Wasserspiegel den Gebietswasserhaushalt weite Bereiche des …gebiets stützt. Im Rahmen einer möglichen Auflassung der Stauhaltung wären sonach naturschutzfachliche Belange sowohl mit Blick auf das vorgenannte Naturschutzgebiet als auch im Lichte des FFH-Gebietsschutzes zu prüfen. Dabei ist eine Absenkung der Wasserspiegelhöhe unter das mit Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 festgelegte Niveau voraussichtlich mit erheblichen naturschutzfachlichen Auswirkungen auf die hydrologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets verbunden und kommt somit nicht als geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht.

Des Weiteren hat das Wasserwirtschaftsamt … auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 – wie bereits vorstehend ausgeführt – aufgrund der ihr zugrunde liegenden überholten technischen Ausgangsannahme einer Wiederinbetriebnahme (sogenannte Revitalisierung) der Treibwerksanlage und des Weiteren auch aufgrund ingenieurtechnischer Ermittlungsdefizite zur Standsicherheit des Stauhaltungsdamms (ungeklärte Einbindetiefe, Dichtigkeit und Statik der vorhandenen Stahlspundwand) nicht ausreiche, um der streitbefangenen Anordnung für ein Sanierungskonzepts inhaltlich zu genügen. Es habe sich bei der Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 nur um eine erste Einschätzung unter anderem auch ohne Baugrunduntersuchung gehandelt. Hiergegen hat die Klägerin nichts Substanzielles eingewandt und insbesondere auch nicht die von ihr schriftsätzlich angekündigte Einvernahme von Herrn … … als (sachverständiger) Zeuge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt. Einer solchen Einvernahme bedarf es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht, da, wie vorstehend ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts … vorliegend unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend wären, auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhten oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit bestünden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen würde.

Ebenfalls wurden die Erkenntnisse, die in der Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … ihren Niederschlag gefunden haben, nicht durch substantiierte Einwände der Klägerin ernsthaft infrage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich solche Einwände ergeben könnten. Ein Abstellen der Klägerin auf die von ihr wiederholt angeführte und verneinte Einsturzgefahr wesentlicher Anlagenteile verkennt, dass bereits auch aus der unstreitig erheblichen Sanierungsbedürftigkeit solcher Anlagenbestandteile eine Gefahr namentlich für die unterstrom gelegene Staats Straße … und auch die ebenfalls unterliegende Caminganlage ausgehen kann. Dies reicht aus, um vorliegend eine wasser- und sicherheitsrechtliche relevante Gefahr zu begründen, die Abwehrmaßnahmen im Sinne des streitbefangenen Bescheids erfordert. Insbesondere ist zu beachten, dass es hier um die Abwehr von Gefahren für die verfassungsrechtlich besonders bedeutsamen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) für potentiell betroffene Unterlieger und Verkehrsteilnehmer der Staats Straße … handelt. Es entspricht dabei dem hergebrachten sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff, wonach jedenfalls solche Ereignisse, die bei ungehindertem Kausalverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen können, auch im Wege der grundrechtlich verbürgten Schutzpflichten vom Staat auszuschließen sind. Unter der Voraussetzung bekannter Kausalverläufe bemisst sich die maßgebliche Gefährdungsschwelle demzufolge nach den Faktoren von Schadensausmaß und Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und ihrem Verhältnis zueinander. Dabei gilt im Sinne umgekehrter Proportionalität, dass, je gewichtiger das betroffene Rechtsgut ist, desto geringer auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein muss. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden also sein kann, desto geringer sind auch die Anforderungen, die an die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Dies zu Grunde gelegt, ist für den Fall eines Anlagenbruchs unterstrom mit einer erheblichen Schädigung von Menschen und Sachwerten zu rechnen, sodass die streitige Gefahrenabwehrmaßnahme mithin rechtmäßig ist.

Schließlich war bei pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung auch dem klägerischen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) nicht zu entsprechen. Sowohl mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 erörterten tatsächlichen wie rechtlichen Umstände als auch auf die dort erfolgte Bescheidsänderung durch Protokollerklärung des Beklagten ist keine in relevanter Weise veränderte Prozesslage entstanden, für die es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einer Gelegenheit für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme der Klägerin bedurft hätte. In der mündlichen Verhandlung sind weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkt erörtert worden, mit denen die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt für die Anpassung der bereits seit längerem abgelaufenen Fristen in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids, die sich noch auf eine Umsetzung der entsprechend verfügten Pflichten im Jahr 2016 bezogen, in Form einer Protokollerklärung des Beklagten. Es musste sich der Klägerin im Rahmen der Prozessvorbereitung aufdrängen, dass im Falle ihrer bescheidmäßigen Inpflichtnahme diese Fristen – im Übrigen zu ihren Gunsten – einer Anpassung und Aktualisierung unterliegen können, die sodann auch beklagtenseits erfolgte. Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung seines Antrags schließlich auch bloß pauschal und ohne jede weitere Substantiierung ausgeführt, er wolle nochmals schriftsätzlich auf die in der Verhandlung gewonnenen neuen und zusätzlichen Erkenntnisse sowie auf die Protokollerklärungen des Beklagten reagieren. Auch danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals mit einem Sachverhalt oder einer Rechtsauffassung konfrontiert worden wäre, zu der sie – unter Zugrundelegung einer notwendigen und ordnungsgemäßen Terminsvorbereitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – nicht auch situativ hätte sachgerecht Stellung nehmen können.

5. Die Pflicht der Klägerin zum Anlagenunterhalt einschließlich der hier streitigen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts besteht allerdings nur solange und soweit, bis der Beklagte eine noch ausstehende Entscheidung nach Art. 16 BayWG getroffen hat. Für die weitere behördliche Bearbeitung weist das Gericht hierzu auf Folgendes hin:

Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BayWG kann die Behörde den Inhaber des alten Rechts aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichten, die Anlage für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Art. 16 BayWG geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die Kosten für die Vorkehrungen bei Beendigung der Gewässerbenutzung zulasten des Unternehmers gehen, der regelmäßig bisher aus der Ausübung der Gewässerbenutzung seinen Vorteil hatte bzw. sich die Vorteile seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 16 Rn. 18). Danach hat der Unternehmen die Kosten zu tragen, die für das Bestehenlassen der Benutzungsanlage entstehen. Diese Pflicht erfasst aber nicht die künftige Unterhaltung und gegebenenfalls den künftigen Betrieb der Anlage. Hierzu bestimmt Art. 16 Abs. 2 BayWG, dass die Sorge für den künftigen Unterhalt und einen etwaigen künftigen Betrieb denjenigen trifft, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Fortbestand in dessen Interesse liegt, der aus dem Fortbestand der Anlage einen Vorteil hat oder dem ein Nachteil, insbesondere ein Schaden entstünde, wenn die Anlage nicht bestehen bliebe. Abzustellen ist dabei auf das überwiegende Interesse am Fortbestand. Da der Unternehmer zum Bestehenlassen der Anlage nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden kann, wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten regelmäßig darauf zu rekurrieren sein, wer die maßgeblichen Gründe des Wohls der Allgemeinheit in seiner Person zu vertreten hat, derenthalben die Anlage bestehen bleiben muss (vgl. Knopp aaO Rn 20).

Das Interesse am Fortbestand und künftigen Unterhalt der Anlage i.S.d. Art. 16 BayWG dürfte vorliegend wohl vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit im Hinblick insbesondere auf naturschutzfachliche Erwägungen (vgl. zuletzt Stellungnahme der Regierung … …, Höhere Naturschutzbehörde, vom 9.11.2016) geschuldet sein. Dort wird ausgeführt, die auch aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderliche Sanierung der Stauhaltung betreffe das FFH-Gebiet … See im Unterwasser und das FFH-Gebiet … im Oberwasser, wobei die Sicherstellung der Stauhaltung unter Wahrung der Wasserspiegelhöhe entsprechend dem Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 aus naturschutzfachlicher Sicht zwingend erforderlich sei, um die hydrogeologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets zu gewährleisten. Maßgeblich wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten und sodann auch zukünftig Unterhaltungsverpflichteten von Seiten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen sein, dass vorrangig die öffentliche Hand für die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, hier in Gestalt der Wahrung der Schutzziele der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen einschließlich der damit korrespondierenden habitat- und biotoprechtlichen Verpflichtungen, einzustehen hat (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, § 2 BNatSchG, Art. 1 BayNatSchG). Daneben ist zudem auch die grundsätzliche gesetzliche Verteilung der Unterhaltungslast für Gewässer nach Art. 22 BayWG, hier also zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde …, zu berücksichtigen (vgl. Knopp, aaO Rn 21 f.). Auch könnte gegebenenfalls dem bisherigen Inhaber der Anlage, hier also der Klägerin, ein besonderes und spezifisches Erhaltungsinteresse an der Anlage zukommen, z.B. mit Blick auf einen etwaigen besonderen Nutzen bzw. die Vermeidung von Gefährdungen für ihren neuerrichteten (Gast-)Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe (vgl. Knopp aaO Rn 22).

Alldies wird der Beklagte im Rahmen der anstehenden Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG zu ermitteln, zu prüfen und zu bewerten haben. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass die Pflicht zum Anlagenunterhalt „bis auf Weiteres“ im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG und dem (auch) dieser Verfassungsnorm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze finden muss, wenn die Anlage aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht nur noch im nach den Pflichten des streitbefangenen Bescheids ertüchtigten Bestand weiterbestehen, sondern künftig auch weiterhin unterhalten und gegebenenfalls auch betrieben werden soll. Dies bedeutet vor allem, dass es für die anstehende behördliche Entscheidung erforderlich erscheinen dürfte, diese nunmehr auch zeitnah zu treffen. Rechtsgedanklich kommt hierfür nach Auffassung der Kammer eine Orientierung an der Entscheidungsfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 ua – BVerwGE 70, 356; B.v. 3.11.1992 – 4 B 97/92 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 146 ff.) in Betracht. Voraussetzung für den Fristenlauf ist dabei allerdings die vollständige Kenntnis aller für die dabei zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer, aaO Rn 156).

6. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids erweist sich nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 33 und Art. 36 f. VwZVG als rechtmäßig. Insbesondere die moderat bemessene Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 3000 EUR bleibt mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse, dass die Klägerin an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Grundverfügung in Nr. 1.1 des Bescheids hat, an dessen unterem Rand und ist in jedem Falle nicht zulasten der Klägerin unangemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG). Auch die nunmehr in der Gestalt der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen für die Umsetzung der Nr. 1.1 des Bescheids erweisen sich ebenfalls als ausreichend, um der dort verfügten Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen zu genügen. Es liegt nahe und ist auch ohne weiteres möglich, dass die Klägerin in das bereits von der Beigeladenen zu 1 geschlossene Vertragsverhältnis mit dem Ingenieurbüro … GmbH eintritt und die dort bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung fortführen lässt.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 Bescheids nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung im Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen


(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft


(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:1.Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauc

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 202 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:1.Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.2.Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1041 Erhaltung der Sache


Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs


(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 15 ZB 15.696

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 8 ZB 12.966

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2017 - M 2 K 16.4765

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - M 2 SE 18.2841

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird im Verfahren M 2

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf je 32.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Altrechts in Bezug auf seine Wasserkraftanlage sowie entsprechende Eintragung ins Wasserbuch.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 abgewiesen. Insbesondere hat es dabei ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Anlage vorhanden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, so dass der Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten ober- oder höchstgerichtlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles bestehen soll. Sie muss auch gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen, also mit anderen Worten den Streitstoff durchdringen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Im vorliegenden Fall formuliert der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich eine bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage; insoweit ergeben sich schon Zweifel an der Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sinngemäß wirft er aber die Frage auf, ob der Bestand eines Altrechts mit der wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis aufgrund einer behördlichen Entscheidung gleichgesetzt werden dürfe. Dabei dürfe der altrechtliche Bestand nicht zusammen mit der Beantragung einer Bewilligung oder Erlaubnis für eine erweiterte Benutzung bewertet werden, so dass die Ablehnung der erweiterten Benutzung sich auf den Bestand des Altrechts nicht negativ auswirken dürfe. Diese Frage sei in Rechtsprechung und Literatur durchaus streitig.

Diese Fragestellung ist vorliegend aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WHG 2010 verweist insoweit auf das jeweilige Landesrecht. Hier ist die Frage deshalb nach Art. 75 Abs. 1 BayWG 2010 i. V. m. Art. 50, Art. 63 und Art. 207 BayWG 1907 zu beurteilen.

Die Frage ist indes in der Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1961 (Az. 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/82 ff.) entschieden worden. Danach tritt im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 63 BayWG 1907 die Genehmigung oder Erlaubnis einer Wasserbenutzungsanlage „in ihrer Gesamtheit“ außer Kraft, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Kritische Stimmen in der Literatur hat der (damalige) 8. Senat in Erwägung gezogen, sich ihnen aber nicht angeschlossen. Der Leitsatz der damaligen Entscheidung lautet:

„1. Der Senat hält an der im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1915 (VGH 36, 62) vertretenen Auffassung fest, dass gemäß Art. 63 WG Genehmigung und Erlaubnis einer Wasserbenützungsanlage außer Kraft treten, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Bei einer solchen Änderung müssen Genehmigung und Erlaubnis nicht nur für den geänderten Teil, sondern für die Anlage, wie sie sich in der geänderten Gestalt als Ganzes darstellt, neu erteilt werden.“

Der Umstand, dass ein Altbestand vorhanden ist, der zu irgendeinem früheren Zeitpunkt legal war und durch die späteren Änderungen „in der Gesamtheit“ illegal wurde, ist nach der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 lediglich bei der Gestaltung der neuen Erlaubnisbedingungen zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Art. 14 Abs. 1 GG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Bei der Neuerteilung soll danach nämlich die Rechtsposition des Gewässernutzers (hier Betreibers der Wasserkraftanlage) nicht in ihrem Kern verändert werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1961 - 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/87 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Anlage bis zum Zeitpunkt der Neuerteilung ein Zustand einer illegalen Nutzung des Gewässers vorliegt.

Der erkennende 8. Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des früheren 8. Senats an. Dafür spricht auch, dass der damals zur Entscheidung berufene Senat mit den Strukturen des Bayerischen Wassergesetzes 1907 in besonderer Weise vertraut war und ihm deshalb ein Bewertungsvorsprung zuerkannt werden kann.

Aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG ist gegen die Rechtsprechung im Urteil vom 24. Oktober 1961 nichts zu erinnern, weil der Nutzer eines Gewässers ohnedies keinen aus dem Grundeigentum herleitbaren Anspruch hat, auf Gewässer einzuwirken; vielmehr wird die fließende Welle von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsordnung (insbesondere § 903 BGB) nicht umfasst (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/335 f. und 337 f.). Dem bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - BVerfGE 45, 297/335) wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Neuerteilung der Erlaubnis der Kern des Altbestands zu berücksichtigen ist (s.o.). Auch insoweit ist die Rechtslage geklärt.

Was das einfache Recht betrifft, sind die hier maßgebenden Vorschriften des Landesrechts nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel, so dass insoweit eine höchstrichterliche Klärung ohnedies ausscheidet.

Im Übrigen muss sich der jetzige Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Betreibers der Wasserkraftanlage (Stadt R.) die illegale Nutzung im maßgeblichen Zeitraum zurechnen lassen.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Ebenso wenig ist die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet.

a) Der Kläger vertritt in dieser Rüge die Auffassung, die Darlegungen des Erstgerichts zur Wirkung einer Abhilfeentscheidung seien rechtsfehlerhaft. Diese Ausführungen sind indes ihrerseits fehlerhaft.

Ausweislich der Behördenakten des Landratsamts W. ist die ursprünglich vom damaligen Landratsamt O. am 29. Februar 1960 an die Stadt R. erteilte Wassernutzungserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts O. wieder aufgehoben worden, weil gegen die Erlaubnis ein anderer Triebwerksbesitzer (ein A. H., R.) Beschwerde eingelegt hatte. Nach Art. 172 BayWG 1907 war die Beschwerde gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde der gegebene Rechtsbehelf. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; Fassung Bayern: Gesetz Nr. 39 vom 25.9.1946 GVBl S. 281) wurde der außergerichtliche Rechtsbehelf der Beschwerde durch §§ 48 ff. VGG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 39, § 40 Abs. 2, § 42 und § 45 VGG ergänzt. Nach § 48 Abs. 3 i. V. m. §§ 39 ff. VGG gehörte es zu den unbestrittenen Befugnissen der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hatte, diesen im Wege der Abhilfe auf einen (für begründet gehaltenen) Rechtsbehelf eines Dritten hin wieder aufzuheben (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1954, § 48 Anm. III.1.b)). Ein solches Verfahren zur Aufhebung hatte das Landratsamt O. auf die (Dritt-)Beschwerde des genannten A. H. hin eingeleitet.

Allerdings war bei Erlass der Abhilfeentscheidung (Bescheid vom 26.1.1961) das Verwaltungsgerichtsgesetz durch die Verwaltungsgerichtsordnung abgelöst worden. Dazu bestimmt nunmehr § 77 Abs. 2 VwGO, dass mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung alle landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch die §§ 68 ff. VwGO ersetzt sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. April 1960 in Kraft getreten (vgl. § 195 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist Verfahrensrecht, wenn wie hier Überleitungsvorschriften fehlen, auch auf bereits vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 195 Rn. 1). Damit galt im Zeitpunkt des Erlasses des Abhilfebescheids vom 26. Januar 1961 bereits § 72 VwGO unmittelbar. Dass das Landratsamt O. insoweit keinen Rechtsgrund angegeben hat, ist unerheblich; es ändert an ihrer Befugnis aus § 72 VwGO nichts.

Die Abhilfeentscheidung des Landratsamts nach § 72 VwGO vom 26. Januar 1961 hat die Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 beseitigt mit der Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Wasserbenutzungsanlage vorhanden war.

Die Bestimmung des genannten maßgeblichen Zeitraums ergibt sich dabei zum einen aus der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010, die ihrerseits an die Stelle des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 getreten ist. Beide Regelungen stellen auf das Ende des Zeitraumes am 1. März 1965 ab. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1957 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Rechtslage in Bayern ganz herrschende Meinung, dass für die Erlaubnisfreiheit erforderlich und genügend ist, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. Dahme in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: 18. Erg.Lfg. November 1998, Art. 96 BayWG 1963 Rn. 8 - 10).

Die Erteilung der Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 konnte die Rechtswidrigkeit der Anlage „in ihrer Gesamtheit“ (s.o. 1.), die der Einbau der zweiten Turbine im Jahr 1956 zur Folge hatte, nicht ausräumen. Denn der Abhilfeentscheidung vom 26. Januar 1961 nach § 72 VwGO muss - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - Rückwirkung zuerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313/323 f.; U. v. 15.1.1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41/43 [„der Bescheid wird aus der Welt geschafft“]; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 72 Rn. 10). Im maßgeblichen Zeitpunkt (12.8.1957 - 1.3.1965) lag deshalb keine rechtmäßige Anlage vor; die spätere Erteilung einer Gestattung mit Bescheid vom 26. August 1968 war insoweit verspätet. Wegen des Suspensiveffekts der Beschwerde des Dritten hätte die Stadt R. die Erlaubnis im Übrigen vor dem 26. August 1968 zu keinem Zeitpunkt ausnutzen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 VGG, § 80 Abs. 1 VwGO).

b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Stadt R. die Anlage bis zur Erteilung der neuerlichen Gestattung im Jahr 1968 unbeanstandet weiterbetrieben habe, herleiten möchte, dass es sich um eine materiell rechtmäßige Anlage gehandelt hat, verkennt er die Rechtslage im Wasserrecht.

Wie das Erstgericht mehrfach zutreffend ausgeführt hat, ist eine Wasserbenutzungsanlage schon dann insgesamt illegal, wenn sie nur formell illegal ist, ohne dass es noch auf eine materielle Legalität der Anlage ankäme. Der Grund dafür ist, dass kein Anspruch auf Gewässerbenutzung existiert (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 8 CS 10.23412 - juris Rn. 22; vom 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - BayVBl 2012, 701 f.). Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. Tz. II.51.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren einen Vorbescheid für den Bau eines Betriebsleiterwohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Sie bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen Kindern und deren Familien (Sohn F. und Tochter V.) ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. Östlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. ... befindet sich die alte Hofstelle des bislang von den Klägern bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.

Im Grundbuch ist auf Basis einer notariellen Urkunde vom 31. Januar 2003 für die östlich der Hofstelle gelegene FlNr. ... im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Hofgrundstücks FlNr. ... sowie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Beklagten mit dem Inhalt eingetragen worden, dass der auf diesem Grundstück zu errichtende Wohnraum nur von Personen genutzt werden darf, die durch den jeweiligen Eigentümer des Hofstellengrundstücks (FlNr. ...) mit Zustimmung des Beklagten bestimmt werden. Mit Bescheid vom 13. März 2003 erteilte das Landratsamt R. den Klägern sodann eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses“ auf FlNr. ... Unter dem 25. März 2003 schlossen die Kläger mit ihrem Sohn C. einen notariellen Vertrag, in dem geregelt ist, dass auf Sohn C. das Grundstück FlNr. ... unter Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird. In dessen Vollzug wurde zunächst Sohn C. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Eigentümer sind laut Grundbuch heute Sohn C. sowie K. W. zu je ½.

Auf Basis einer Baugenehmigung des Landratsamts R. vom 9. August 2007 errichteten die Kläger in einer Entfernung von ca. 80 m (Luftlinie) zu dem vorgenannten Betriebsleiterwohnhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite (versetzt in nordöstlicher Richtung) einen neuen Rinderstall mit Güllegrube auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. ... Unter dem 19. September 2013 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den „Bau eines Austragswohnhauses“ auf diesem Grundstück.

Das Landratsamt R. lehnte mit Bescheid vom 13. Januar 2014 den Vorbescheidsantrag ab. Bei dem Bauvorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Ein Austragshaus diene dem Vollerwerbsbetrieb, wenn die bestehenden Gebäude nicht ausreichend Wohnraum für diese Zwecke böten. Im vorliegenden Fall stehe für den Altenteiler genügend Wohnraum zur Verfügung. Austragshäuser dienten allein der Versorgung des Altenteilers, nicht aber der Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Als sonstiges Vorhaben sei das beantragte Wohnhaus nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden.

Im Anschluss an die Erhebung der Verpflichtungsklage - zunächst mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2014 zu verpflichten, „den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung K. zu erteilen“ - richteten die Bevollmächtigten der Kläger unter dem 17. April 2014 ein Schreiben an den Landrat des Landkreises R. mit dem Ziel, den Rechtsstreit im Rahmen eines Gesprächstermins einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. In diesem Schreiben ließen die Kläger ausführen, dass sie jedenfalls einen Anspruch auf ein Betriebsleiterwohnhaus hätten. Der Landrat führte in seinem Antwortschreiben vom 22. Mai 2014 aus, dass das genehmigte Betriebsleiterwohnhaus auf FlNr. ... nach wie vor dem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nicht gem. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB entprivilegiert werden könne. Da sich an der Rechtsauffassung des Landratsamts nichts geändert habe, sei ein weiteres Gespräch nicht zielführend.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2014 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. zu erteilen, ab. Die Voraussetzungen einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien mit Blick auf die Übertragung des genehmigten Betriebsleiterwohnhauses auf Sohn C. im Jahr 2003 wegen widersprüchlichen Verhaltens der Kläger nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund bedürfe die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des bestehenden Wohnhauses auf FlNr. ... keiner Vertiefung. Als sonstiges Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige die geplante bauliche Anlage Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Kläger haben im Laufe des Berufungszulassungsverfahren mitgeteilt, dass Sohn F. den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet habe und dass die Eigentumsumschreibung in die Wege geleitet worden sei (Bl. 53 ff., 97 ff. der VGH-Akte).

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt.

a) Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB am Merkmal des „Dienens“ verneint, weil es widersprüchlich erscheine, wenn die Kläger ein Wohnhaus für den landwirtschaftlichen Betrieb beanspruchten, nachdem sie sich durch die Übertragung des Grundstücks FlNr. ... an Sohn C. der Möglichkeit begeben hätten, das hierauf errichtete Wohngebäude als Betriebsleiterwohnhaus zu nutzen, ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft. Dabei kommt es nicht auf die - vom Verwaltungsgericht nicht näher untersuchte - Frage an, ob den Klägern trotz des Eigentumsübergangs an Sohn C. aus der im Jahr 2003 bestellten Grunddienstbarkeit noch ein Wohnbestimmungsrecht hinsichtlich des auf FlNr. ... genehmigten und errichteten Betriebsleiterwohnhauses zusteht und diese (bzw. heute Sohn F. als Betriebsnachfolger) hierüber ggf. weiterhin kraft dinglichen Rechts die Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus für den landwirtschaftlichen Betrieb durchsetzen könnten.

Ein Vorhaben im Außenbereich ist nicht allein deshalb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - NVwZ-RR 2007, 664 f. = juris Rn. 18; U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - BayVBl. 2011, 410 ff. = juris Rn. 37).

Zwar dürfte ein Betriebsleiterwohnhaus in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den genehmigten landwirtschaftlichen Gebäuden des Betriebs förderlich sein. Das beantragte Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers „dient“ dem landwirtschaftlichen Betrieb aber deswegen nicht, weil für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück FlNr. ... bereits ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigt und errichtet worden ist. Die Kläger haben nicht substanziiert dargelegt, warum von dort aus die Bewirtschaftung des neuen Stallgebäudes auf FlNr. ... (Luftlinie ca. 80 m) nur eingeschränkt möglich wäre und warum das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus - seine Nutzung zu diesem Zweck unterstellt - den Bedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht ohne weiteres decken könnte.

Nach dem auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 4 B 17.04 - juris), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) umfasst (z. B. BayVGH, B. v. 16.11.2009 - Az. 2 ZB 08.2389 - juris Rn. 11), können sich die Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass das Eigentum an dem vormals genehmigten Betriebsleiterwohnhaus auf Sohn C. übertragen und deshalb das Wohnhaus dem unmittelbaren Zugriff für die landwirtschaftsbezogene Nutzung entzogen worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - NVwZ-RR 2007, 664 f. = juris Rn. 22; U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - BayVBl. 2011, 410 ff. = juris Rn. 38). Die Kläger können nicht mit Erfolg darauf verweisen, den vorher zitierten Entscheidungen BayVGH, U. v. 30.11.2006 a. a. O. und U. v. 13.1.2011 a. a. O. hätten ganz andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Diesen Entscheidungen ist unabhängig von der jeweils konkreten Sachverhaltskonstellation als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass sich ein Landwirt im Genehmigungsverfahren für ein dem landwirtschaftlichen Betrieb an sich mehr als förderliches Wohnhaus wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB analog) nicht auf Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, wenn er zuvor unter Verstoß gegen die o.g. Maßstäbe eines „vernünftigen Landwirts“ - und deshalb rechtsmissbräuchlich - daran mitgewirkt hat, durch Eigentumsübertragung ein für den landwirtschaftlichen Betrieb bereits bestehendes /genehmigtes Wohnhaus der unmittelbaren landwirtschaftbezogenen Nutzung zu entziehen, und damit den Bedarf für ein (weiteres) betriebsbezogenes Wohnhaus erst (mit-) verursacht hat.

So liegt der Fall hier: Als „vernünftige“, auf Schonung des Außenbereichs bedachte Landwirte hätten die Kläger schon nicht im Jahr 2003 ihren Sohn C. in dem errichteten Betriebsleiterwohnhaus wohnen lassen und erst Recht nicht diesem vor Übernahme der Rolle des Betriebsleiters das genehmigte Betriebsleiterwohnhaus im Weg vorweggenommener Erbfolge zu Eigentum übertragen dürfen. Es hätte den Klägern im Genehmigungs- und Übertragungsjahr 2003 klar sein müssen, dass sie das gerade genehmigte Betriebsleiterwohnhaus einem Sohn, der nach der Planung im Übertragungszeitpunkt erst zu einem nicht näher fixierten späteren Zeitpunkt hätte Betriebsleiter werden sollen, nicht zur Nutzung als schlichtes Wohngebäude ohne Zweckbezug zum landwirtschaftlichen Betrieb überlassen und erst Recht nicht auf diesen bedingungslos das Eigentum überschreiben durften (ähnlich auch VG München, U. v. 15.5.2008 - M 11 K 07.5781 - juris Rn. 44; U. v. 7.10.2008 - M 1 K 07.5728 - juris Rn. 16).

Aus dem Vortrag der Kläger, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege deshalb nicht vor, weil die gegebenen Situation nicht auf einer willkürlichen Entscheidung, sondern auf nachvollziehbaren, später entstandenen Gründen (Betriebsvergrößerung und -modernisierung, geänderte Lebensplanung der Söhne) beruhe, ergibt sich nichts anderes. Die Nichtumsetzung einer vormals geplanten Betriebsübergabe auf einen zunächst designierten Nachfolger und eine entsprechende Umplanung der Betriebsübergabe zugunsten eines anderen ist zwar für sich gesehen nicht als grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, widersprüchlich oder vorwerfbar zu bewerten. Es mag nachvollziehbar sein, dass der bisherige Betriebsleiter noch auf Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters zunächst nicht zurücktreten wollte, dass im Laufe der Zeit der ursprünglich gewollte Nachfolger (hier Sohn C.) kein Interesse mehr an der Übernahme zeigte und dass deshalb ein anderer (hier Sohn F.) nunmehr in der Planung an dessen Stelle trat und sogar Betriebsprojekte über die Aufnahme eines Darlehens mit Blick auf die geänderte Nachfolgeplanung zu finanzieren half. Es ist aber - selbst wenn die Kläger gutgläubig gehandelt hatten - als objektiv widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu bewerten, dass sie ein weiteres Wohnhaus für den landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich beanspruchen, obwohl sie das Grundstück FlNr. ... schon im Jahr 2003 - und insbesondere zeitnah im Anschluss an den Erhalt der Baugenehmigung für das Betriebsleiterwohnhaus - im Weg vorweggenommener Erbfolge an Sohn C. übertragen hatten, obwohl Letzterer zum Übertragungszeitpunkt auf lange Sicht nicht die Funktion des Betriebsleiters übernehmen sollte und obwohl damit sowohl der Übertragungsakt als auch die tatsächliche Nutzung von vornherein nicht auf eine zeitnahe genehmigte Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus (und nicht als schlichtes Wohnhaus) hinausliefen. Die Pflichtwidrigkeit oder ein schuldhaftes Verhalten sind nicht zwingend Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung am Maßstab von § 242 BGB. Vielmehr kann sich rechtsmissbräuchliches Verhalten auch auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben; es kommt darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, U. v. 12.11.2008 - XII ZR 134/04 - NJW 2009, 1343 ff. = juris Rn. 41; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 54 und 214 ff.; Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. 2015, § 242 Rn. 37). Das ist hier der Fall. Wer mit Blick auf niemals auszuschließende betriebliche und /oder persönliche Entwicklungen schon Jahre vor einer langfristig geplanten Betriebsübergabe ein zur betriebsbezogenen Nutzung genehmigtes Wohngebäude auf einen nur potenziellen Betriebsnachfolger überträgt, handelt - selbst wenn ggf. nicht vorsätzlich - mit mangelndem Weitblick hinsichtlich der Schonung des Außenbereichs und mithin objektiv widersprüchlich, wenn er sich unter Berufung auf nicht außergewöhnliche, von der langfristigen Planung abweichende Entwicklungen später auf einen neuen Bedarf für ein Betriebsleiterwohnhaus für den „Ersatznachfolger“ beruft. Es hätte den Klägern schon im Jahr 2003 klar sein müssen, dass die schlichte Wohnnutzung eines Gebäudes, das mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zweckgebunden als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt wurde, illegal ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Vertrauen, der von der Eigentumsübertragung begünstigte Sohn C. werde den landwirtschaftlichen Betrieb irgendwann später übernehmen und die illegal aufgenommene schlichte Wohnnutzung in eine legale Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus überführen, am Maßstab von Treu und Glauben analog § 242 BGB nicht schutzwürdig. In diesem Zusammenhang ist ferner der Hinweis der Kläger, dass eine Hofübergabe an Sohn C. im Jahr 2003 mangels Erreichens der Altersgrenze noch nicht möglich gewesen wäre, unbehelflich. Im Gegenteil: Da Sohn C. im Übertragungsjahr 2003 auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger mit aktiven Betriebsleiterfunktionen auf lange Sicht zunächst nicht betraut werden sollte und auch tatsächlich nicht betraut wurde, wäre es Sache der Kläger gewesen, das genehmigte Betriebsleiterwohnhaus zunächst selbst zu nutzen und dieses erst bei tatsächlicher Betriebsübergabe - als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs - der Person zu übergeben, die tatsächlich als Betriebsnachfolger die Betriebsleiterrolle übernommen hätte.

Es kann offen bleiben, ob das widersprüchliche Verhalten der Kläger ohne Folgen für die Frage der Privilegierung eines zweiten Wohnhauses bliebe, wenn die gegenwärtige Nutzung des dem Sohn C. übertragenen Hauses materiell legal wäre. Nach dem allein gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschlaggebenden Zulassungsvortrag sind diese Voraussetzungen nämlich nicht erfüllt (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - NVwZ-RR 2007, 664 f. = Rn. 23). Soweit sich - wovon beide Parteien offensichtlich ausgehen - das genehmigte Betriebsleiterwohnhaus auf FlNr. ... weiterhin im Außenbereich liegt, scheiterten die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB - unabhängig davon, dass das Gebäude mit Blick auf Buchst. c) dieser Regelung tatsächlich niemals im Sinne der genehmigten Privilegierung genutzt wurde - jedenfalls an ihrem Buchst. g), weil die Verpflichtung, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus vorzunehmen, gerade mit Blick auf das vorliegend streitgegenständliche Ziel der Kläger nicht abgegeben werden kann (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 30.11.2006 a. a. O.). Zwar mag anhand der vorliegenden Lagepläne eruiert werden, ob sich das Gebäude auf FlNr. ... - auch unter Einbezug des sich östlich anschließenden Gebäudes auf FlNr. ... - mittlerweile im Innenbereich befindet, so dass ein schlichtes Wohnhaus dort auch ohne Privilegierungsbezug gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nunmehr gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte. Hierzu wurde aber seitens der Kläger in der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen.

b) Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt wurden. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 ff. = juris Rn. 28 m. w. N.). Sie können vielmehr ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

c) Die Zulassungsbegründung erfüllt schließlich nicht die Anforderungen einer Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts Substanziiertes aus, insbesondere werden keine entsprechenden grundsätzlichen Fragen im vorgenannten Sinne aufgeworfen oder deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zu 1. a) (also bzgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass der Rechtssache keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt, die zur Klärung grundsätzlicher Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahren bedürfte.

2. Ohne dass es noch darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die Klage bereits unzulässig gewesen sein dürfte und sie mithin schon deswegen - unabhängig vom Vortrag der Parteien im Zulassungsverfahren - im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 20 ZB 11.1890 - juris Rn. 19; B. v. 10.11.2014 - 20 ZB 14.251 - juris Rn. 3; OVG NW, B. v. 4.7.2014 - 1 A 891/13 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 45; zur Ergebnisbezogenheit des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 12).

Die Kläger haben mit ihrem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 ausdrücklich klargestellt, eine Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Vorbescheids für ein Austragshaus nicht zu verfolgen. Soweit die Klage aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Betriebsleiterwohnhaus gerichtet ist, fehlt es an einer entsprechenden Sachbehandlung der Behörde, für die auch kein Anlass bestand. Da der Beklagte bislang mangels diesbezüglichen Antrags die Erteilung eines Vorbescheids für ein Betriebsleiterwohnhaus nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt hat, kann es der Klägerin insoweit nur um die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts und somit der Sache nach um eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gehen. Diese ist mangels vorheriger Stellung eines entsprechenden Bauantrags unzulässig.

Leistungsklagen können allgemein unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses verfrüht sein, wenn es das einschlägige Recht - wie Art. 64, Art. 71 Satz 4 BayBO für das baurechtliche Genehmigungsverfahren und das Vorbescheidverfahren (im Wege der Einreichung über die Gemeinde) - gebietet, die geforderte Leistung zunächst bei der Behörde zu beantragen (Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, Vorbem. Zu §§ 40 - 53 Rn. 42; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 13). Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1995 - 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158 ff. = juris Rn. 14; U. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE 130, 39 ff. = juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 4; U. v. 13.4.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101 ff. = juris Rn. 21). Es ist dem einschlägigen materiellen Recht (hier dem Baurecht) auch nicht zu entnehmen, dass von dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten prozessualen Grundsatz der Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung abzuweichen wäre (zu diesem Vorbehalt vgl. BVerwG, U. v. 28.11.2007 a. a. O. juris Rn. 24). Im Gegenteil spricht die Existenz des Art. 64 BayBO mit dem dort ausdrücklich formulierten schriftlichen Antragserfordernis eindeutig für die strikte Geltung des o.g. Prozessgrundsatzes (selbst ein unvollständiger Bauantrag bzw. Antrag auf Bauvorbescheid könnte die Frist des § 75 VwGO nicht in Gang setzen: BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 15 BV 15.2441 - juris Rn. 14 ff.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger ihren Vorbescheidsantrag ausdrücklich auf ein Austragshaus (= Altenteilerwohnhaus) bezogen. Dementsprechend bezieht sich die Antragsablehnung im Bescheid vom 13. Januar 2014 eindeutig und konsequenterweise ebenso auf ein Austragshaus. Anders als es die Klägerseite erstinstanzlich in der Klagebegründung vom 14. Juli 2014 darlegt, ist es nicht unerheblich, dass die Kläger eigentlich ein Betriebsleiterwohnhaus wollten, aber im Antrag das Bauvorhaben unzutreffend als Austragshaus bezeichnet haben. Ein Bauantrag oder - wie hier - ein Bauvorbescheidsantrag für ein Austragshaus umfasst nicht auch einen Antrag für ein Betriebsleiterwohnhaus. Es handelt sich, auch wenn es in beiden Fällen um bauliche Anlagen zur Wohnnutzung geht, um gegenständlich unterschiedliche Bauvorhaben. Betriebsleiterwohnhäuser müssen mit Rücksicht auf den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zum Betrieb angemessen sein (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 39 m. w. N.; Sander in Rixner/Biedermann/Steger, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 2. Aufl. 2014, zu § 35 BauGB Rn. 28). Demgegenüber dienen Austrags- bzw. Altenteilerhäuser dazu, dem scheidenden bzw. früheren Betriebsinhaber (Altenteiler) nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen sowie auf Dauer für den Generationenwechsel dem Betrieb zur Verfügung zu stehen (Söfker a. a. O. Rn. 41). Austraghäuser müssen gemessen an diesem Zweck nach Größe, innerer und äußerer Ausstattung verkehrsüblich sein, was ausschließlich auf die allgemeinen - tendenziell flächenmäßig begrenzten - Wohnbedürfnisse eben eines Altenteilers auszurichten ist (vgl. - jeweils m. w. N. - Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: Mai 2016, § 35 Rn. 20; Sander a. a. O. Rn. 28 - Stichwort „Altenteilerhäuser“; Söfker a. a. O. Rn. 44 m. w. N.). Daraus folgt u. a., dass landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnhäuser und Austrags- /Altenteilerhäuser eine jeweils andere baurechtliche Zweckbestimmung haben und divergierende Bedarfe abdecken, so dass z. B. ein Vorbescheid für ein Austragshaus keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO im späteren Genehmigungsverfahren haben kann, wenn dort nunmehr statt eines Austragshaus ein (in der Regel flächenmäßig größeres) Betriebsleiterwohnhaus beantragt wird.

Auch wenn sich die Kläger schon vor der Ablehnung des Vorbescheidantrags für ein Austragshaus an den Landrat wegen eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses für den Betriebsnachfolger gewandt hatten (vgl. Bl. 17 der Behördenakte V0078-O13) sowie in einer von der Baugenehmigungsbehörde eingeholten Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. vom 29. November 2013 angesprochen wird, dass seitens der Kläger geplant sei, dass der künftige Hofübernehmer (Sohn F. der Kläger) in das neue Austragswohnhaus einziehen werde, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch in der Sache ein Betriebsleiterwohnhaus beantragt war. Denn mit der Bezeichnung des Vorhabens in den dem Bauantrag bzw. dem Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen legt der Bauherr den Gegenstand des Verfahrens fest (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 2). Gemäß Art. 64, Art. 71 Satz 4 BayBO müssen Bauantrag und Bauvorbescheid schriftlich gestellt und inhaltlich bestimmt und eindeutig formuliert sein (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: März 2016, Art. 64 Rn. 10). Hieraus folgt, dass sich der Antragsteller - hier die Kläger - am Wortlaut des Antrags festhalten lassen muss, zumal sich hieran auch Dritte im Rahmen der Nachbarbeteiligung (Art. 66, Art. 71 Satz 4 BayBO) sowie die Gemeinde im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) orientieren müssen (zum Wortlaut als Grenze der Auslegung eines Bauantrags vgl. auch Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 64 Rn. 13c m. w. N.).

Ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde ist bereits Zugangsvoraussetzung, d. h. eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH BW, B. v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 4; U. v. 13.4.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101 ff. = juris Rn. 22; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 75 Rn. 4; Happ in Eyermann, § 42 Rn. 36; Rennert in ebenda, § 68 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 7), so dass eine Antragsnachholung entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung nicht in der Klageerhebung gesehen bzw. mit dieser oder im laufenden Klageverfahren nachgeholt werden kann (Rennert in Eyermann, VwGO, § 75 Rn. 5; Happ in ebenda § 42 Rn. 37). Mit dem in der Klagebegründung zitierten anwaltlichen Schreiben vom 17. April 2014 an das Landratsamt (Anlage K2 zum erstinstanzlichen Klageverfahren) konnte daher der Vorbescheidsantrag für ein Betriebsleiterwohnhaus als Prozessvoraussetzung des bereits anhängigen Klageverfahrens nicht wirksam nachgeholt werden. Im Übrigen müssen gemäß § 1 Abs. 3 BauVorlV für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. den Antrag auf Vorbescheid die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr öffentlich bekannt gemachten Vordrucke bei der Antragstellung verwendet werden (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 11). Neben der nicht eingehaltenen Form spricht im Übrigen auch der (keinen konkreten Antrag formulierende, sondern maßgeblich die Bitte um persönliche Vorsprache äußernde) Inhalt des Schreibens vom 17. April 2014 dagegen, dieses als nunmehr gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für ein neues Betriebsleiterwohnhaus auszulegen, zumal es insofern auch an einer Nachbar- und Gemeindebeteiligung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann auch das formlose Schreiben des Landrats vom 22. Mai 2014, das sich im Wesentlichen auf die inhaltliche Aussage begrenzt, die Voraussetzungen einer „Entprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB lägen für das bereits genehmigte Betriebsleiterwohnhaus auf FlNr. ... nicht vor, als verwaltungsaktsmäßige Ablehnung eines (nicht gestellten) Antrags auf Vorbescheid für ein Betriebsleiterwohnhaus ausgelegt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 i.V. mit Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.