Die Klägerin begehrt die Aufhebung der wasserrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017.
Die Klägerin ist u.a. Inhaberin eines Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … und hinsichtlich der weiteren, angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung … zudem nießbrauchsberechtigt. Diese Rechte wurden ihr von der Beigeladenen zu 1 aufgrund verschiedener notarieller Vereinbarungen, insbesondere des Vertrags vom 20. April 1982, eingeräumt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück FlNr. … ein aufgrund der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2015 neu errichtetes Seerestaurant mit Fremdenzimmern. Auf den Grundstücken FlNr. … und … befindet sich eine seit alters bestehende, zuletzt durch wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 genehmigte Stau- und Triebwerksanlage an der …, einem Gewässer dritter Ordnung im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2, ca. 500 m oberhalb ihrer Mündung in den … See. Oberhalb der Stauhaltung liegt auf dem Grundstück FlNr. … ein Weiher, unterhalb, maßgeblich auf den Grundstücken FlNr. … und …, der sogenannte …see und das anschließende Fließgewässer des Bachs. Die Triebwerksanlage, die im Jahr 1939 erheblich umgebaut wurde, wird seit Mitte der 1970er Jahre nicht mehr betrieben.
Nachdem im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht durch das Wasserwirtschaftsamt … im Juli 2012 festgestellt worden war, dass aufgrund von Sickerwasseraustritt Zweifel an der Standsicherheit der Stauanlage bestehen und insbesondere mit einer Gefährdung für die unterstrom gelegene, benachbarte Staats Straße … zu rechnen sei, wurde die Klägerin zunächst durch sofort vollziehbare Anordnung vom 27. Februar 2014 u.a. verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrerkundung an der Anlage durchzuführen und gegebenenfalls erkundete Ursachen unverzüglich fachgerecht abzustellen. Nachdem im Zuge dieser Maßnahmen festgestellt wurde, dass aufgrund der geringen Menge und Art des austretenden Wassers entsprechende Sofortmaßnahmen entbehrlich waren, verfolgte die Klägerin im weiteren die Idee einer Sanierung bzw. des Umbaus der bestehenden Anlage mit dem Ziel einer Wiederinbetriebnahme (Revitalisierung). In der Folge legte die Klägerin sodann im Mai 2015 insbesondere eine Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vor, dass von Seiten des Beklagten als für die Beurteilung der Standsicherheit indessen als nicht ausreichend aussagefähig bewertet wurde. Nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten vom 13. Oktober 2015 hin nicht die bis 1. Dezember 2015 angeforderten ergänzenden technischen Bewertungen für die Anlage vorgelegt hatte, erging unter dem 21. Dezember 2015 der streitgegenständliche Bescheid. In dessen Nr. 1.1 wurde die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2016 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept müsse zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspreche. Die Sanierungsplanung müsse darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2016 enthalten. Des Weiteren wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verpflichtung verfügt und in Nr. 3 für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. In Nr. 1.2 des Bescheids wurde die Klägerin zudem verpflichtet, die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), der Wasserspiegel sofort langsam so weit abgesenkt werden müsse, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder verringerten. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt seien umgehend zu verständigen. Schließlich wurden der Klägerin in Nr. 4 die Bescheidskosten auferlegt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 24. Dezember 2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016, der bei Gericht am selben Tage einging, hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Klage erheben lassen und beantragt zuletzt sinngemäß,
die Anordnung vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 aufzuheben.
In der Klageschrift vom 25. Januar 2016 und in den weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 19. Februar 2016, vom 14. März 2016 sowie vom 14. Oktober 2017 wird zur Begründung unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vom Mai 2015 im Wesentlichen ausgeführt, eine akute Einsturzgefahr der Anlage bestehe nicht. Mit der Vorlage des Gutachtens habe die Klägerin ihrer Pflicht aus dem streitbefangenen Bescheid weitgehend genügt. Auch bestehe die Möglichkeit, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern. Dies stelle ein deutlich milderes Mittel dar.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Gleichzeitig mit ihrer Klage ließ die Klägerin zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dieses Verfahren wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 2 S. 16.335 geführt. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, nicht die Klägerin, sondern vielmehr die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin der für die streitbefangene Stau- und Triebwerksanlage maßgeblichen Grundstücke in Anspruch zu nehmen und hierzu sodann auch mit Bescheid vom 10. November 2016 eine wasserrechtliche Anordnung erließ, die die Beigeladene zu 1 zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Anlage verpflichtete, hob er die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 29. Februar 2016 auf. Auf der Grundlage übereinstimmender Erledigterklärung wurde das Verfahren M 2 S. 16.335 sodann eingestellt.
Der Bescheid vom 10. November 2016 enthielt neben der vorstehend genannten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 in seiner Nr. 3 auch die Verpflichtung der Klägerin, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), den Wasserspiegel umgehend langsam und so weit abzusenken, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder auf das Ausgangsmaß vom Frühjahr 2014 verringern. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt … seien umgehend zu verständigen, die gegebenenfalls wieder erreichte Ausgangsmenge sei seitens des Wasserwirtschaftsamts zu bestätigen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt.
Nachdem das ursprünglich bei Gericht unter M 2 K 16.332 geführte Verfahren aufgrund gerichtlicher Anordnung vom 5. Oktober 2016 zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1 und der hierzu bei Gericht anhängigen Verfahren M 2 K 16.5600 und M 2 S. 17.3677 einvernehmlich geruht hatte, wurde es mit Beschluss des Berichterstatters vom 11. September 2017 unter M 2 K 17.4293 fortgesetzt.
Die Kammer hat in dieser Sache sowie in den vorgenannten Verfahren der Beigeladenen zu 1 am 10. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren (M 2 K 16.332 und M 2 K 17.4293) sowie in den Verfahren M 2 K 16.5600, M 2 S. 17.3677 und M 2 S. 16.335, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 und die dort abgegebenen Protokollerklärungen des Beklagten, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur (noch) hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens der Nr. 1.1., 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zulässig (II.). Soweit die Klägerin daneben nach wie vor auch die Aufhebung der Nr. 1.2 dieses Bescheids begehrt, ist sie indes bereits unzulässig (I.).
I.
In Nr. 1.2 des Bescheids war ursprünglich die Pflicht der Klägerin zur regelmäßigen Kontrolle von Sickerwasseraustritten im Bereich der Staumauer unter bestimmten Maßgaben verfügt worden. Diese Anordnung hat sich allerdings mit Blick auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2016, die ihr und ihren Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt worden war und somit gegenüber der Klägerin, die hiergegen keine Klage erhoben hat, bestandskräftig geworden ist, erledigt. Danach wird die Klägerin verpflichtet, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig nach bestimmten Maßgaben zu kontrollieren. Durch diese zeitlich nachfolgende, inhaltlich aber identische, wenn im Einzelnen auch detaillierter gefasste Anordnung erweist sich die vorherige solche, die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 getroffen worden war, als inhaltlich überholt und damit in Folge einer Erledigung in sonstiger Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) in seiner Regelungswirkung gegenstandslos. Nachdem aus einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung klägerseits allerdings insoweit keine prozessualen Konsequenzen (namentlich im Sinne einer teilweisen Erledigungserklärung) gezogen wurden, ist die Klage insoweit durch Entfall der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig geworden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 gestellte Antrag erfasst die Erledigung, die sich aus Nr. 3 des gegenüber der Klägerin seit längerem bestandskräftigen Bescheids vom 10. November 2016 hinsichtlich Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids ergibt, gerade nicht. Die Neufassung des Klageantrags soll offenkundig und schon seinem ausdrücklichen Wortlaut nach allein eine Reaktion auf die Protokollerklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 darstellen, erstreckt sich aber gerade nicht auf die bereits deutlich früher infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 10. November 2016 eingetretene Erledigung der Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids.
II.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 ist in Nr. 1.1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Grundverfügung in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Trotz des Erlöschens des alten Wasserrechts (1.) trifft die Klägerin die Pflicht zur Unterhaltung der Stau- und Treibwerksanlage an der Ach auf den Grundstücken FlNr. … und … in ihrem historischen Bestand (2.). Dies folgt aus der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin über die o.g. Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet (3.). Dabei stellt der Beklagte auch zutreffende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Beurteilung der Gefährdungslage, die aus dem sanierungsbedürftigen Zustand der Anlage resultiert, an (4.). Allerdings besteht die Unterhaltungspflicht nur solange und soweit fort, bis der Beklagte eine Entscheidung über die Pflicht zum Bestehenlassen der Anlage sowie insbesondere auch über den künftigen Unterhaltspflichtigen und, soweit erforderlich, auch für die Pflicht zum zukünftigen Betrieb der Anlage getroffen hat (5.). Auch gegen die Neben-entscheidungen (Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung) in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 21. November 2015 ist schließlich nichts zu erinnern (6.).
1. Die wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 für eine Stau- und Triebwerksanlage an der Ach ist durch die wesentlichen Änderungen (Einbau einer neuen Turbine und Änderung der Stauanlage) erloschen.
Entstehung, Inhalt und Umfang eines früheren Rechts bestimmen sich ebenso wie die Frage seines Weiterbestehens nach dem zugrunde liegenden, vormaligen Recht (BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris Rn. 4).
1.1 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1960 war eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Hierzu bestimmte Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 in landesrechtlicher Ausfüllung dieser bundesrechtlichen Norm, dass als Recht im Sinn der Landeswassergesetze auch die Rechtsstellung nach Art. 207 BayWG 1907 galt. Nach Art. 207 BayWG 1907 blieben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1908 (Art. 214 BayWG 1907) bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechte an Gewässern aufrechterhalten. § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG 1960 ist dabei so auszulegen, dass alte Rechte indes nur für eine Wasserbenutzung Anwendung finden – und somit eine „neue“ wasserrechtliche Gestattungspflicht nur dann entfallen lassen –, wenn die Benutzung aufgrund von alten Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung – wie hier in den Jahren 1903 und 1936 – eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 96.23954 – juris Rn. 13).
Nach Art. 42 BayWG 1907 war die Wasserbenützung, die mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, erlaubnispflichtig. Nach Art. 50 Nr. 1 und 2 BayWG 1907 war eine vorgängige Genehmigung erforderlich für die Errichtung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen Gewässern sowie für die Änderung solcher Anlagen, wenn die Änderung auf den Verbrauch des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauchs, das Gefälle oder die Höhe des Oberwassers Einfluss hatte. Der Einbau einer neuen Turbine und die Änderung der Stauanlage, die im Jahr 1939 vom damaligen Anlagenbetreiber durchgeführt worden waren (vgl. insbesondere die Schreiben des Kulturbauamts … vom 17.5.1939, des … Landrats vom 23.5.1939, des … … e.V. vom 4.3.1940 und sodann – historisch zusammenfassend – des Landratsamts … vom 21.5.1964), waren somit genehmigungspflichtig. Insbesondere die Schluckfähigkeit der damals neu eingebauten Turbine wurde von bisher 840 l/s auf bis zu 1340 l/s deutlich erhöht; zudem wurden mehrere erhebliche bauliche Veränderungen, insbesondere der Einbau des Fischpasses sowie die Erneuerung des Grundablasses, durchgeführt (vgl. dazu insbesondere Gutachten des Kulturbauamts … vom 24.12.1938). Eine entsprechende Genehmigung wurde zwar im Jahre 1938 vom damaligen Betreiber, dem … … e.V., beantragt (vgl. Schreiben vom 30.5.1938), unstreitig ihr oder einem Rechtsnachfolger aber behördlicherseits niemals erteilt.
Sonach fehlte es in dem nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 maßgeblichen Zeitraum, vom 12. August 1957 bis 1. März 1965, bereits am Vorhandensein einer noch rechtmäßigen Anlage. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1960 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Erlaubnisfreiheit von Altanlagen erforderlich, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 22).
1.2 Im Übrigen wäre das Altrecht auch aufgrund der ohne Genehmigung im Jahr 1939 durchgeführten wesentlichen Änderung nach Art. 63 BayWG 1907 erloschen. Die damals durchgeführten Änderungen stellen eine wesentliche Änderung dar, da sie Turbine und Stauanlage und damit wesentliche Bestandteile der Stau- und Treibwerksanlage erfasst haben (vgl. oben 1.1.). Das Erlöschen erstreckt sich dabei nicht nur auf die wesentlich geänderten Teile der Anlage, sondern auf die Anlage in ihrer Gesamtheit (vgl. BayVGH, E.v. 12.2.1915, VGH a.F. 36, 62; U.v. 24.10.1961, VGH n.F. 14, 81; B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 8 ff.) und damit sowohl auf die Erlaubnis zur Wassernutzung als auch auf die Anlagengenehmigung, sodass bereits ab dem Jahr 1939 insgesamt kein altes Recht mehr bestanden hat.
2. Auch wenn das alte Recht bereits seit langem erloschen ist bzw. nicht überleitungsfähig war, hat der Beklagte seine Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 21. November 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zur fristgebundenen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen und ebenfalls fristgebundenen Zeitplans für dessen Umsetzung auf der Grundlage einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untersuchung zur Standsicherheit zu Recht auf Art. 37 BayWG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt.
Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Pflicht zum Unterhalt wasserwirtschaftlicher Anlagen ist nach Art. 37 Satz 1 BayWG an die Unternehmereigenschaft geknüpft. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die tatsächliche Sachherrschaft gekennzeichnet (vgl. stRspr, insbesondere BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 74 – BayVBl. 1978, 468). Entscheidend ist daher nicht die Eigentumssituation, sondern die aus ursprünglichem oder abgeleitetem Recht verliehene Unternehmereigenschaft. Diese Eigenschaft lässt die Vorschriften eingreifen, die sich mit den Folgen des Betriebs und der Auflassung von Wasserbenutzungsanlagen befassen und die sich letztlich als Ausdruck des allgemeinen sicherheitsrechtlichen Verursachergrundsatzes darstellen. Sie sind im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Gewässerunterhalt Sondervorschriften, die der allgemeinen Lastenverteilung wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten, die von einer Gewässerbenutzungsanlage ausgehen, vorgehen.
2.1 Art. 37 Satz 1 BayWG spricht zwar nur von behördlich legalisierten Anlagen, die in einem der hierfür erteilten Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind; die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen in ihrem historischen Bestand (vgl. VVWas Nr. 3.4.3.3; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 37 BayWG Rn. 10). Die Dauer der Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des Rechts. Darüber hinaus besteht die Unterhaltungspflicht des Unternehmers solange und soweit fort, bis eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergangen ist. Andernfalls könnten durch eine ungenügende Unterhaltung oder durch Schaffung eines rechtswidrigen Anlagenzustandes vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergeht (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 8). Somit ist die Anlage in ihrem historischen Bestand zulässiger Regelungsgegenstand der streitbefangenen Anordnung.
2.2 Dazu kommt, dass nach Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 für Stauanlagen – auch wenn ihnen alte Rechte zugrunde lagen und diese wie hier erloschen sind (vgl. Art. 96, 98 i.V.m. Art. 32 Satz 2 und Art. 20 BayWG 1963 – die Besonderheit bestand, dass diese Anlagen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt werden durften (vgl. hierzu bereits das Schreiben des Landratsamts … vom 20.2.1982, auch unter Hinweis auf Art. 32 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963). Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, wäre aber notwendig gewesen, da die Triebwerksanlage bereits in den 1970er Jahren dauerhaft außer Betrieb gesetzt wurde (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982 und der Klägerin vom 16.1.1984) und dadurch zumindest auch die Möglichkeit bestand, dass sich infolge dauerhaft veränderter Einstellungen des Öffnungsstandes der Wehrklappen, des Leerschusses und/oder des Grundablasses, die aus der dauerhaften Auflassung eines Triebwerks resultieren können, auch ein verändertes, wasserwirtschaftlich relevantes Ablaufverhalten der Stauanlage ergibt. Im Zweifel ist hierbei auf eine einheitliche Betrachtung der Gesamtfunktionalität der Stau- und Triebwerksanlage im Ganzen abzustellen. Auch wenn Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 seinem Wortlaut nach nur mehr von Stauanlagen spricht und nicht mehr – wie sein rechtliches Vorbild, Art. 52 BayWG 1907 (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 32 a.F. Rn. 1), – daneben auch von Triebwerken mit gespannter Wasserkraft, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer tendenziell weiten Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 32 Satz 1 BayWG 1963, die zudem jeweils unter Berücksichtigung der Funktion und Betriebsweise der konkreten Stau- und Treibwerksanlage in ihrer Gesamtheit und den möglichen wasserwirtschaftlichen Folgen einer auch nur teilweisen dauerhaften Außerbetriebsetzung von wesentlichen Anlagenbestandteilen zu erfolgen hat.
Im Rahmen des unterbliebenen Genehmigungsverfahrens wäre auch über die Frage nach Vorkehrungen zu befinden gewesen, die gegebenenfalls geeignet gewesen wären, nachteilige Folgen einer teilweisen Betriebsstillegung der streitbefangenen Anlage zu verhüten. Zudem wäre dann bereits auch schon damals eine Entscheidung nach Art. 32 Satz 2 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963 – der Vorgängervorschrift von Art. 16 BayWG – im Raum gestanden, die indes bis dato aussteht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 6.). Da eine solche Genehmigung seinerzeit nicht beantragt bzw. erteilt wurde, muss es – unabhängig vom vorstehend unter 2.1. erörterten – auch aus diesem Grund bei der Unterhaltungspflicht des Unternehmers „bis auf Weiteres“ im Rahmen des historischen Anlagenbestandes sein Bewenden haben (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78). Diese Pflicht hat die Klägerin schließlich auch ausdrücklich mit Schreiben vom 29. Juli 1991 gegenüber dem Beklagten anerkannt, indem sie den Unterhalt der Anlage im bisherigen Umfang, allerdings unter Aufgabe des Betriebs des Triebwerks, ausdrücklich zugesichert und dabei selbst einen Abbau der Stauanlage als aus naturschutzrechtlichen Gründen wohl nicht möglich erachtet hat.
2.3 Die folglich unverändert fortbestehende Erhaltungspflicht beinhaltet, dass die Wasserbenutzungsanlage nicht nur zu pflegen und zu warten ist, sondern dass sie im Falle eines – gegebenenfalls auch nur teilweisen oder zufälligen – Untergangs oder einer Sanierungsbedürftigkeit wieder funktionsfähig herzustellen ist, sofern und soweit nicht nach Art. 16 BayWG eine andere Entscheidung ergeht. Abzustellen ist mithin auch aus diesem Grund auf den tatsächlichen historischen Bestand, der vorliegend auf den wesentlichen Umbaumaßnahmen der Anlage im Jahr 1939 beruht.
3. Aufgrund des bis 31. Dezember 2080 bestehenden Erbbaurechts und Nießbrauchs zugunsten der … Gelände … See Grundbesitz-Betriebs GmbH & Co. Grundbesitz KG, umfirmiert im Jahr 2010 in den heutigen Namen der Klägerin (… Hotel GmbH & Co. KG), an den vorliegend mit der Wasserbenutzungsanlage teilüberbaute Grundstücken FlNr. … und … und der daraus resultierenden tatsächlichen Sachherrschaft (§§ 1030 Abs. 1, § 1036, § 1041 BGB; vgl. im Einzelnen insbesondere Nr. II, IIa, IIb §§ 3, 4 und 9, XI und XII.7 der notariellen Vereinbarung vom 20.4.1982) ist diese kraft zwingender Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht in das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis eingerückt, das für ihre Rechtsvorgänger aufgrund der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage und ihres ungenehmigten Umbaus entstanden war. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 herrscht ausweislich der Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 auch Einvernehmen darüber, dass die Klägerin unter ihrer geänderten (heutigen) Firma sowohl Inhaberin des Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … (so auch am 10.8.2010 eingetragen im Erbbaugrundbuch) und – trotz der insoweit (noch) nicht erfolgten Eintragung der Firmenänderung in das Grundbuch – unverändert auch Nießbrauchsberechtigte an den hier entscheidungserheblichen Grundstücken FlNr. … und … ist. Es handelt sich bei der Firmenänderung der Klägerin offenkundig nicht um einen Fall des Wechsels des im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers, namentlich um keinen Fall des § 1059a BGB, sondern um eine bloße Änderung der Bezeichnung des Berechtigten. Ein solcher Fall der bloßen Änderung der Bezeichnung ist dann anzunehmen, wenn lediglich der bürgerliche Name einer natürlichen Person, oder – wie hier – die Firma einer Gesellschaft geändert wird. Das gleiche gälte im Übrigen auch dann, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, jedoch ihre Identität gleich bleibt, wie dies z.B. bei einer formwechselnden Umwandlung (vgl. §§ 190 ff., insbesondere § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) der Fall ist (vgl. dazu Heinze in: Staudinger, BGB, § 1059a Rn. 12; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 103.11 – juris Rn 36).
Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin oder die Beigeladene zu 1 beim Erwerb der Rechte an den hier inmitten stehenden Grundstücken noch die ursprünglich verfolgte (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982, gerichtet auf Erteilung einer Bewilligung für die Wiederinbetriebnahme der offenbar im Jahr 1974 stillgelegten Triebwerksanlage) Absicht hatte, die Wasserbenutzungsanlage insgesamt weiter zu betreiben. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 20. Oktober 1983 und der Klägerin vom 16. Januar 1984, dass auch beide Vertragsparteien von der alleinigen Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1 für den Unterhalt der Anlage ausgegangen sind.
Die Anlagenverantwortlichkeit der Klägerin folgt des Weiteren auch aus dem dem allgemeinen Sicherheitsrecht innewohnenden Rechtsgrundsatz der öffentlich-rechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG bestimmt hierzu, dass sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind, wenn dies der Zustand einer Sache notwendig macht. Da es sich bei der hier getroffenen wasserrechtlichen Anordnung um eine solche der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt, gelten die Regelungen des allgemeinen Sicherheitsrechts, insbesondere die der Störereigenschaft und -auswahl, ergänzend auch im Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 17). Nach der notariellen Urkunde vom 20. April 1982, Nr. XII.7, ist die Klägerin im Übrigen auch zivilrechtlich ausdrücklich in die Verpflichtung über das Staurecht für den Aufstau der … eingetreten.
Die sonach für die Klägerin (fort-)bestehende Unternehmerpflicht zum Anlagenunterhalt umfasst auch die Verpflichtung, nach Erlöschen der Genehmigung die wasserwirtschaftlich gebotenen Maßnahmen nach behördlicher Anordnung durchzuführen. Wegen der demgemäß nach wie vor für die Klägerin bestehenden Anlagenunterhaltungsverpflichtung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gewässeraufsichtliche Anordnung nach Art. 37 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor.
4. Auch hinsichtlich Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht nach Art. 37 BayWG bestehen auf Rechtsfolgenseite keine Bedenken an der streitgegenständlich verfügten Pflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts mit Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage nebst Sanierungsplanung, die der DIN 19700 entspricht und einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthält. Der Beklagte geht richtigerweise davon aus, dass eine umgehende Instandsetzung zur Verhinderung von drohenden Schäden an der Anlage, die sich auf den vorgenannten Grundstücken befindet, unerlässlich ist. Die dabei im Rahmen der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts bis spätestens 15. Februar 2018 und der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans für das Jahr 2018 erweisen sich auch als sachgerecht und verhältnismäßig, zumal die Beigeladene zu 1 ein solches Sanierungskonzept bereits beauftragt hat und nicht ersichtlich ist, dass dieses nicht bis zum 15. Februar 2018 vorgelegt werden könnte. Zudem hat der Beklagte durch eine weitere Protokollerklärung auch noch klargestellt, dass das Grundstück FlNr. … von ihm nicht als Bestandteil der streitigen Anlage, sondern lediglich als Ufermauer des Weihers verstanden wird, und daher nicht von den Pflichten, die sich für die Klägerin aus dem streitbefangenen Bescheid ergeben, erfasst wird. Diese Klarstellung erweist sich mit Blick auf den Bescheid vom 10. November 2016, der – wie ausgeführt – gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist, und dem diesem beigegebenen Bestandslageplan mit Erläuterung im Übrigen lediglich als deklaratorisch, da jedenfalls diesem Bescheid der Umfang der Sanierungspflicht bereits parzellenscharf (und ohne Erwähnung das Grundstück FlNr. …) zu entnehmen ist.
Die Beklagte geht zutreffend auch von der Anwendbarkeit der DIN 19700 nach Maßgaben des Merkblatts DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“, Stand Mai 2015, auf die streitbefangene Anlage aus. Nach der Klassifizierung dieses Merkblatts handelt es sich um eine „sehr kleine Stauanlage“. Für solche Anlagen ist die DIN 19700 mit den vereinfachenden Regelungen, die sich aus dem Merkblatt ergeben, einschlägiges technisches Regelwerk (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts … vom 31.3.2016).
Das Wasserwirtschaftsamt … hat sich vor diesem Hintergrund wiederholt im Einzelnen zur wasserwirtschaftlichen Anlagensicherheit geäußert, namentlich im Einzelnen unter dem 9. Juni 2016 gegenüber dem Landratsamt … sowie insbesondere auch nochmals und im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017. Auch wenn der streitbefangene Bescheid die erst nach seinem Erlass am 21. Dezember 2015 ergänzend und vertieft gewonnenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, geht er mit Blick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes …, die dort im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht zur Anlage seit dem Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Anlage gewonnen worden sind, – im Übrigen gerade auch mit Blick auf die Erkenntnisse zur Sanierungsbedürftigkeit wesentlicher Anlagenbestandteile in der von der Klägerin vorgelegten Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 – zutreffend von einer Gefährdungssituation für die Staats Straße … und die Unterlieger aus.
Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als sachverständiger Fachbehörde kommt regelmäßig – wie auch hier – eine besondere Bedeutung i.S.e. gesetzlich eröffneten Bewertungsvorrangs zu (stRspr, fußend auf Art. 63 Abs. 3 BayWG; vgl. aktuell BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2628 – juris Rn. 8). Weil diese auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Zudem ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.) Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Hierfür liegt keinerlei Anhalt vor. Im Gegenteil hat sich der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf das vorgenannte einschlägige Regelwerk der Wasserwirtschaft detailliert und umfassend, gerade auch unter nochmaliger Heranziehung der Feststellungen, die sich aus dem Schreiben (E-Mail) des Wasserwirtschaftsamts … vom 9. Juni 2016 und deren bescheidsmäßiger Umsetzung im gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. November 2016 im Einzelnen (vgl. insbesondere: Erläuterungen zum Bestandslageplan einschließlich der wasserwirtschaftlichen Ausführungen hierzu, S. 3 f.) ergeben, zur Gefährdungslage geäußert. Namentlich geht er dabei davon aus, dass ein anlagebedingt mittleres Gefährdungspotenzial dadurch belegt wird, dass es am Zulaufgerinne (Trogbauwerk) unverändert zu – nur teilweise durch Anschüttung vorläufig gesicherten – Sickerwasseraustritten unklarer Herkunft kommt, die statische Belastbarkeit des Stauhaltungsdamms entlang der Grenze zum Grundstück FlNr. … ( …see) aufgrund der Einbindetiefe der dortigen Stahlspundwand unklar ist und sich sowohl die Hochwasserentlastung als auch der Grundablass in einem schlechten baulichen Zustand befinden. Diese fachliche Bewertung erscheint dem Gericht insbesondere auch im Lichte der vorgelegten Fotodokumentation vom 2. Oktober 2017 und der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 als nachvollziehbar.
Der maßgeblich auf der Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 fußende Vortrag der Klägerin, wonach eine akute Einsturzgefahr nicht bestehe, sie mit der Vorlage dieses Gutachtens der Bescheidspflicht ohnehin weitgehend genügt habe und zudem die Möglichkeit gegeben sei, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern, vermag die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts … unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten rechtlichen Maßstabs nicht zu erschüttern.
Dies schon deswegen, weil die vorgenannte Standsicherheitsbewertung selbst zu der Einschätzung gelangt, dass an der Hochwasserentlastung und beim Leerschuss ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die entsprechenden Maßnahmen sehr zeitnah geplant und durchgeführt werden müssten (vgl. dort S. 33). Zum anderen geht diese Bewertung von der von der Klägerin nicht mehr verfolgten und damit überholten (vgl. z.B. Bericht des Planungsbüros … vom 22.4.2016, erstellt im Auftrag der Klägerin) Überlegung zu einer sogenannten Revitalisierung der Wasserkraftanlage unter Einbau einer Betoninnenschale in das Gerinne des Lehrschusses sowie einer Sanierung der Schütztafel aus (vgl. S. 31) und unterstellt daher nicht mehr zutreffende tatsächliche Grundlagen für die zu leistenden Sanierungsmaßnahmen. Zudem stehen die Überlegungen zum Ablassen des Aufstaus als milderes Mittel zur Sanierung im direkten Widerspruch zur Zusicherung der Klägerin vom 29. Juli 1991, wonach auch aus ihrer Sicht ein Abbau der Stauanlage schon aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich erschien und daher der Unterhalt der Anlage, insbesondere die Einhaltung der Stauhöhe, im bisherigen Umfang ausdrücklich zugesichert wurde. Insoweit verstößt die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vortrag auch gegen den im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt eines Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsverkehr („venire contra factum proprium“ gem. § 242 BGB entsprechend; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 ua – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (vgl. aktuell BVerwG, B.v. 17.12.2004 – 9 B 47.04 – juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Beklagten an die von der Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich gegebene Zusicherung zur Unterhaltung der Anlage in ihrem – seither soweit ersichtlich unveränderten historischen – Bestand kann sie auch schon aus diesem Grunde mit ihrem Vortrag, ein Ablass des Aufstaus stelle ein geeignetes und milderes Mittel dar, im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.
Zudem gilt Folgendes: Nach den von der Klägerin nicht substantiell in Zweifel gezogenen Ausführungen der Regierung …, Höhere Naturschutzbehörde, im Schreiben vom 9. November 2016 wird an der streitbefangenen Stauhaltung die … als Weiher aufgestaut, der als Bestandteil des Naturschutzgebiets … und des entsprechenden FFH-Gebiets mit seinem Wasserspiegel den Gebietswasserhaushalt weite Bereiche des …gebiets stützt. Im Rahmen einer möglichen Auflassung der Stauhaltung wären sonach naturschutzfachliche Belange sowohl mit Blick auf das vorgenannte Naturschutzgebiet als auch im Lichte des FFH-Gebietsschutzes zu prüfen. Dabei ist eine Absenkung der Wasserspiegelhöhe unter das mit Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 festgelegte Niveau voraussichtlich mit erheblichen naturschutzfachlichen Auswirkungen auf die hydrologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets verbunden und kommt somit nicht als geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht.
Des Weiteren hat das Wasserwirtschaftsamt … auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 – wie bereits vorstehend ausgeführt – aufgrund der ihr zugrunde liegenden überholten technischen Ausgangsannahme einer Wiederinbetriebnahme (sogenannte Revitalisierung) der Treibwerksanlage und des Weiteren auch aufgrund ingenieurtechnischer Ermittlungsdefizite zur Standsicherheit des Stauhaltungsdamms (ungeklärte Einbindetiefe, Dichtigkeit und Statik der vorhandenen Stahlspundwand) nicht ausreiche, um der streitbefangenen Anordnung für ein Sanierungskonzepts inhaltlich zu genügen. Es habe sich bei der Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 nur um eine erste Einschätzung unter anderem auch ohne Baugrunduntersuchung gehandelt. Hiergegen hat die Klägerin nichts Substanzielles eingewandt und insbesondere auch nicht die von ihr schriftsätzlich angekündigte Einvernahme von Herrn … … als (sachverständiger) Zeuge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt. Einer solchen Einvernahme bedarf es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht, da, wie vorstehend ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts … vorliegend unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend wären, auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhten oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit bestünden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen würde.
Ebenfalls wurden die Erkenntnisse, die in der Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … ihren Niederschlag gefunden haben, nicht durch substantiierte Einwände der Klägerin ernsthaft infrage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich solche Einwände ergeben könnten. Ein Abstellen der Klägerin auf die von ihr wiederholt angeführte und verneinte Einsturzgefahr wesentlicher Anlagenteile verkennt, dass bereits auch aus der unstreitig erheblichen Sanierungsbedürftigkeit solcher Anlagenbestandteile eine Gefahr namentlich für die unterstrom gelegene Staats Straße … und auch die ebenfalls unterliegende Caminganlage ausgehen kann. Dies reicht aus, um vorliegend eine wasser- und sicherheitsrechtliche relevante Gefahr zu begründen, die Abwehrmaßnahmen im Sinne des streitbefangenen Bescheids erfordert. Insbesondere ist zu beachten, dass es hier um die Abwehr von Gefahren für die verfassungsrechtlich besonders bedeutsamen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) für potentiell betroffene Unterlieger und Verkehrsteilnehmer der Staats Straße … handelt. Es entspricht dabei dem hergebrachten sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff, wonach jedenfalls solche Ereignisse, die bei ungehindertem Kausalverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen können, auch im Wege der grundrechtlich verbürgten Schutzpflichten vom Staat auszuschließen sind. Unter der Voraussetzung bekannter Kausalverläufe bemisst sich die maßgebliche Gefährdungsschwelle demzufolge nach den Faktoren von Schadensausmaß und Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und ihrem Verhältnis zueinander. Dabei gilt im Sinne umgekehrter Proportionalität, dass, je gewichtiger das betroffene Rechtsgut ist, desto geringer auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein muss. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden also sein kann, desto geringer sind auch die Anforderungen, die an die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Dies zu Grunde gelegt, ist für den Fall eines Anlagenbruchs unterstrom mit einer erheblichen Schädigung von Menschen und Sachwerten zu rechnen, sodass die streitige Gefahrenabwehrmaßnahme mithin rechtmäßig ist.
Schließlich war bei pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung auch dem klägerischen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) nicht zu entsprechen. Sowohl mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 erörterten tatsächlichen wie rechtlichen Umstände als auch auf die dort erfolgte Bescheidsänderung durch Protokollerklärung des Beklagten ist keine in relevanter Weise veränderte Prozesslage entstanden, für die es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einer Gelegenheit für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme der Klägerin bedurft hätte. In der mündlichen Verhandlung sind weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkt erörtert worden, mit denen die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt für die Anpassung der bereits seit längerem abgelaufenen Fristen in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids, die sich noch auf eine Umsetzung der entsprechend verfügten Pflichten im Jahr 2016 bezogen, in Form einer Protokollerklärung des Beklagten. Es musste sich der Klägerin im Rahmen der Prozessvorbereitung aufdrängen, dass im Falle ihrer bescheidmäßigen Inpflichtnahme diese Fristen – im Übrigen zu ihren Gunsten – einer Anpassung und Aktualisierung unterliegen können, die sodann auch beklagtenseits erfolgte. Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung seines Antrags schließlich auch bloß pauschal und ohne jede weitere Substantiierung ausgeführt, er wolle nochmals schriftsätzlich auf die in der Verhandlung gewonnenen neuen und zusätzlichen Erkenntnisse sowie auf die Protokollerklärungen des Beklagten reagieren. Auch danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals mit einem Sachverhalt oder einer Rechtsauffassung konfrontiert worden wäre, zu der sie – unter Zugrundelegung einer notwendigen und ordnungsgemäßen Terminsvorbereitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – nicht auch situativ hätte sachgerecht Stellung nehmen können.
5. Die Pflicht der Klägerin zum Anlagenunterhalt einschließlich der hier streitigen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts besteht allerdings nur solange und soweit, bis der Beklagte eine noch ausstehende Entscheidung nach Art. 16 BayWG getroffen hat. Für die weitere behördliche Bearbeitung weist das Gericht hierzu auf Folgendes hin:
Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BayWG kann die Behörde den Inhaber des alten Rechts aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichten, die Anlage für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Art. 16 BayWG geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die Kosten für die Vorkehrungen bei Beendigung der Gewässerbenutzung zulasten des Unternehmers gehen, der regelmäßig bisher aus der Ausübung der Gewässerbenutzung seinen Vorteil hatte bzw. sich die Vorteile seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 16 Rn. 18). Danach hat der Unternehmen die Kosten zu tragen, die für das Bestehenlassen der Benutzungsanlage entstehen. Diese Pflicht erfasst aber nicht die künftige Unterhaltung und gegebenenfalls den künftigen Betrieb der Anlage. Hierzu bestimmt Art. 16 Abs. 2 BayWG, dass die Sorge für den künftigen Unterhalt und einen etwaigen künftigen Betrieb denjenigen trifft, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Fortbestand in dessen Interesse liegt, der aus dem Fortbestand der Anlage einen Vorteil hat oder dem ein Nachteil, insbesondere ein Schaden entstünde, wenn die Anlage nicht bestehen bliebe. Abzustellen ist dabei auf das überwiegende Interesse am Fortbestand. Da der Unternehmer zum Bestehenlassen der Anlage nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden kann, wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten regelmäßig darauf zu rekurrieren sein, wer die maßgeblichen Gründe des Wohls der Allgemeinheit in seiner Person zu vertreten hat, derenthalben die Anlage bestehen bleiben muss (vgl. Knopp aaO Rn 20).
Das Interesse am Fortbestand und künftigen Unterhalt der Anlage i.S.d. Art. 16 BayWG dürfte vorliegend wohl vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit im Hinblick insbesondere auf naturschutzfachliche Erwägungen (vgl. zuletzt Stellungnahme der Regierung … …, Höhere Naturschutzbehörde, vom 9.11.2016) geschuldet sein. Dort wird ausgeführt, die auch aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderliche Sanierung der Stauhaltung betreffe das FFH-Gebiet … See im Unterwasser und das FFH-Gebiet … im Oberwasser, wobei die Sicherstellung der Stauhaltung unter Wahrung der Wasserspiegelhöhe entsprechend dem Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 aus naturschutzfachlicher Sicht zwingend erforderlich sei, um die hydrogeologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets zu gewährleisten. Maßgeblich wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten und sodann auch zukünftig Unterhaltungsverpflichteten von Seiten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen sein, dass vorrangig die öffentliche Hand für die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, hier in Gestalt der Wahrung der Schutzziele der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen einschließlich der damit korrespondierenden habitat- und biotoprechtlichen Verpflichtungen, einzustehen hat (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, § 2 BNatSchG, Art. 1 BayNatSchG). Daneben ist zudem auch die grundsätzliche gesetzliche Verteilung der Unterhaltungslast für Gewässer nach Art. 22 BayWG, hier also zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde …, zu berücksichtigen (vgl. Knopp, aaO Rn 21 f.). Auch könnte gegebenenfalls dem bisherigen Inhaber der Anlage, hier also der Klägerin, ein besonderes und spezifisches Erhaltungsinteresse an der Anlage zukommen, z.B. mit Blick auf einen etwaigen besonderen Nutzen bzw. die Vermeidung von Gefährdungen für ihren neuerrichteten (Gast-)Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe (vgl. Knopp aaO Rn 22).
Alldies wird der Beklagte im Rahmen der anstehenden Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG zu ermitteln, zu prüfen und zu bewerten haben. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass die Pflicht zum Anlagenunterhalt „bis auf Weiteres“ im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG und dem (auch) dieser Verfassungsnorm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze finden muss, wenn die Anlage aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht nur noch im nach den Pflichten des streitbefangenen Bescheids ertüchtigten Bestand weiterbestehen, sondern künftig auch weiterhin unterhalten und gegebenenfalls auch betrieben werden soll. Dies bedeutet vor allem, dass es für die anstehende behördliche Entscheidung erforderlich erscheinen dürfte, diese nunmehr auch zeitnah zu treffen. Rechtsgedanklich kommt hierfür nach Auffassung der Kammer eine Orientierung an der Entscheidungsfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 ua – BVerwGE 70, 356; B.v. 3.11.1992 – 4 B 97/92 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 146 ff.) in Betracht. Voraussetzung für den Fristenlauf ist dabei allerdings die vollständige Kenntnis aller für die dabei zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer, aaO Rn 156).
6. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids erweist sich nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 33 und Art. 36 f. VwZVG als rechtmäßig. Insbesondere die moderat bemessene Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 3000 EUR bleibt mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse, dass die Klägerin an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Grundverfügung in Nr. 1.1 des Bescheids hat, an dessen unterem Rand und ist in jedem Falle nicht zulasten der Klägerin unangemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG). Auch die nunmehr in der Gestalt der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen für die Umsetzung der Nr. 1.1 des Bescheids erweisen sich ebenfalls als ausreichend, um der dort verfügten Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen zu genügen. Es liegt nahe und ist auch ohne weiteres möglich, dass die Klägerin in das bereits von der Beigeladenen zu 1 geschlossene Vertragsverhältnis mit dem Ingenieurbüro … GmbH eintritt und die dort bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung fortführen lässt.
Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 Bescheids nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung im Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.