Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 14.928

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.928

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1030

Hauptpunkte: ehemalige Mühle; Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch; Verpflichtungsklage; Altrecht wegen „unvordenklicher Verjährung“; Erlöschen des Altrechts mangels wasserwirtschaftlicher behördlicher Überprüfung und Bestätigung; keine rechtmäßigen Wasserbenutzungsanlagen während des Überleitungszeitraums vorhanden;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch: Landratsamt W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Mück, den ehrenamtlichen Richter Rachle aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Landratsamt W. die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch.

1. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...11 der Gemarkung K. (Landkreis W.) war über mehrere Jahrhunderte eine Mühle, die sogenannte G.mühle, vorhanden. Die Mühle wurde erstmals 1499 urkundlich erwähnt. Seit 1965 ist die Mühle außer Betrieb.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2009 bat der Kläger das Landratsamt W. hinsichtlich seines Grundstücks Fl.Nr. ...13 der Gemarkung K. um Prüfung und Mitteilung, wie ein seiner Ansicht nach bestehendes Altrecht im Wasserbuch hinsichtlich des (ehemaligen) Mühlenbetriebs beschrieben und hinterlegt sei. Mit Schreiben vom 3. September 2009 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass keinerlei Unterlagen bezüglich des geltend gemachten Altrechts auffindbar seien.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 beantragte der Kläger die Eintragung seiner „alten Wasserrechte und Befugnisse Am alten Bach 1550, sowie an Grundstück Plannr. ...13 (Wasserfläche u. Mühlgraben)“ in das Wasserbuch. Diesen Antrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2013 zurück.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. September 2013 beantragte der Kläger (erneut) die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch.

2. Mit Bescheid vom 7. August 2014 lehnte das Landratsamt W. den Antrag des Klägers vom 16. September 2013 auf „Eintragung eines Altwasserrechts“ am Moosbach zugunsten der G.mühle, K., ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag vom 16. September 2013 enthalte keinerlei Angaben über Art und Umfang des geltend gemachten Altrechts und weise auch sonst keinerlei Konkretisierung auf. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass von der Mühlenanlage überhaupt nichts mehr vorhanden sei und der Mühlengraben zugewachsen und nicht mehr wasserführend sei. Selbst wenn das geltend gemachte Altrecht in der Vergangenheit bestanden haben sollte, so sei dieses spätestens zum 21. Dezember 1973 erloschen. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) vom 20. Dezember 1963 (StAnz. Nr. 51/52) und der Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964 (MABl. Seite 41). Danach seien Altrechte, die nicht spätestens bis zum 20. Dezember 1966 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden oder der buchführenden Behörde bekannt geworden seien, zum 21. Dezember 1973 erloschen. Aus den vom Kläger vorgelegten bzw. vom Landratsamt im Wege der Amtsermittlung beigezogenen Unterlagen ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen des geltend gemachten Altrechts. Jedenfalls seien die maßgeblichen Umstände dem Landratsamt W. als der das Wasserbuch führenden Behörde erst Jahrzehnte nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bekannt geworden.

3. Mit Schriftsatz vom 11. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2014 erheben mit den Anträgen:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 7.8.2014, AZ: ...15-2013 Kh (St), wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Eintragung eines Altwasserrechts am Mosbach zugunsten der G.mühle, K. (derzeitiger Eigentümer Herr O. R., M. Str. 23, 97... K.), zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aus einer Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der zuständigen Behörde die notwendigen Informationen vorgelegen hätten, die für eine Eintragung des Wasserrechts von Amts wegen notwendig gewesen seien. Die G.mühle sei von dem Rechtsvorgänger des Klägers zumindest in der Zeit vom 12. August 1957 bis zum 1. März 1965 als rechtmäßige Anlage für die Wasserbenutzung betrieben worden; die insoweit erforderliche wasserrechtliche Genehmigung habe vorgelegen. Das Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2009 sei bereits als Antrag auf Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch zu verstehen gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als zuständiger Behörde das Vorhandensein eines Altrechts bezüglich der G.mühle zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen sei.

4. Das Landratsamt W. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2009 nicht als Antrag auf Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch zu verstehen sei, da dort nur um Überprüfung und Mitteilung eines ggf. vorhandenen Altrechts im Wasserbuch gebeten worden sei. Die aus Sicht des Klägers für die Eintragung des Altrechts sprechenden Umstände seien der Unteren Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt W. erst im Rahmen der Recherchen auf den Antrag des Klägers vom 18. Juni 2012 hin und damit mehrere Jahrzehnte nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bekannt geworden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die erhobene Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO statthaft. Denn die Klage ist auf Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet (vgl. Zöllner in SZDK, BayWG, Stand März 2014, Art. 75 Rn. 60; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2012, § 21 WHG Rn. 21).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung des geltend gemachten Altrechts in das Wasserbuch hat.

Es spricht zwar vieles dafür, dass das behauptete Altrecht ursprünglich bestand (2.1.). Das Altrecht ist jedoch zwischenzeitlich erloschen (2.2.).

2.1. Es spricht vieles dafür, dass das wasserrechtliche Altrecht in dem für den Betrieb der .mühle erforderlichen Umfang ursprünglich bestand. Zwar liegen keinerlei behördliche Gestattungen vor, aus denen sich die Verleihung eines Gewässerbenutzungsrechts für die früheren Eigentümer der G.mühle ergibt. Ausreichend für den Bestand eines Altrechts ist jedoch, dass ein altes Wasserrecht durch die früheren Bayerischen Wassergesetze von 1907 bzw. von 1852 aufrechterhalten wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WHG). Zu solchen aufrechterhaltenen alten Wasserrechten zählen insbesondere auch seit langer Zeit ausgeübte Gewässerbenutzungen, die von der Rechtsprechung aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes der „unvordenklichen Verjährung“ anerkannt werden. Die Annahme dieser unvordenklichen Verjährung setzt voraus, dass der bestehende (Besitz-)Zustand nach außen hin erkennbar seit sehr langer Zeit, in der Regel seit mindestens 40 Jahren, ununterbrochen fortdauert und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand bestanden haben (BayVGH, U. v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197/198-200).

Dafür, dass ein solches Altrecht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung ursprünglich bestanden hat, spricht, dass die G.mühle bereits 1499 erstmals urkundlich erwähnt wurde und nach Angaben des Klägers auch in Urkunden aus späteren Jahrhunderten immer wieder genannt wurde (vgl. Bl. 1 der Behördenakte ...-3-2012 Kh). Im Hinblick darauf ist in diesem Zusammenhang auch unschädlich, dass der Kläger keine Dokumente und sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Entstehen sowie den Inhalt und Umfang der behaupteten Rechtsposition unmittelbar belegen (vgl. BayVGH, U. v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197/198).

2.2. Das geltend gemachte Altrecht ist jedoch zwischenzeitlich aus zwei jeweils selbstständig tragenden Gründen erloschen.

2.2.1. Es fehlt zum Einen an der in der Rechtsprechung für das Aufrechterhalten eines Altrechts nach den vor Inkrafttreten des WHG am 1. März 1960 geltenden Landeswassergesetzen geforderten behördlichen Überprüfung und Bestätigung des Altrechts. Dementsprechend konnte eine solche behördliche Bestätigung des Altrechts der das Wasserbuch führenden Behörde auch nicht - wie von der Rechtsprechung gefordert (dazu sogleich) - innerhalb der Frist des § 21 Abs. 2 WHG i. V. m. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG 1960 i. d. F. v. 28. Februar 2010 (im Folgenden: § 16 Abs. 2 WHG a. F.) i. V. m. der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern (StMI) vom 6. Dezember 1963 bekannt werden. Im Einzelnen:

Für die Aufrechterhaltung von wasserrechtlichen Altrechten - insbesondere auch solchen, die auf dem Rechtsgrundsatz der unvordenklichen Verjährung beruhen - nach den vor Inkrafttreten des WHG am 1. März 1960 geltenden bayerischen Wassergesetzen (von 1852 und von 1907) ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass während der Geltung dieser früheren Landeswassergesetze zu irgendeinem Zeitpunkt eine behördliche Überprüfung und Bestätigung des Altrechts in wasserwirtschaftlicher Hinsicht erfolgt ist. Dieser vom BVerwG entwickelten Rechtsauffassung (grundlegend BVerwG, U. v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 103/105 ff.) hat sich der BayVGH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (s. z. B. BayVGH, U. v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197/200). Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der behördlichen Bestätigung des Altrechts wirkt sich auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Altrechten in das Wasserbuch gem. § 21 Abs. 2 WHG i. V. m. § 16 Abs. 2 WHG a. F. aus. So wird in Rechtsprechung und Literatur für ein rechtserhaltendes Bekanntsein des Altrechts i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. gefordert, dass die das Wasserbuch führende Behörde während des maßgeblichen Zeitraums nicht nur von Inhalt und Umfang des Altrechts, sondern auch von der gebotenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung und Bestätigung des Altrechts hinreichende Kenntnis erlangt hat (BayVGH, U. v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197/202; Zöllner in SZDK, WHG AbwAG, Stand Mai 2014, § 21 WHG Rn. 35; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 21 WHG Rn. 26). Im vorliegenden Fall wäre daher für den Fortbestand des Altrechts erforderlich gewesen, dass dem Landratsamt W. als der das Wasserbuch führenden Behörde die öffentlich-rechtliche Überprüfung und Bestätigung des Altrechts im Anmeldezeitraum vom 20. Dezember 1963 bis zum 20. Dezember 1966 - vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. i. V. m. der Bekanntmachung des StMI v. 20.12.1963 (StAnz. Nr. 51/52) und der Entschließung des StMI vom 8.1.1964 (MABl. Seite 41) - bekannt geworden wäre.

Für eine solche behördliche Überprüfung und Bestätigung bzw. deren Bekanntwerden im Anmeldezeitraum bestehen nach Überzeugung der Kammer jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für eine behördliche Bestätigung des Altrechts könnte zwar sprechen, dass der frühere Eigentümer der G.mühle in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren in den 1950er Jahren - betreffend die Feldberegnungsanlage eines Gutsbesitzers (vgl. die Behördenakte 641/59 Gh) - sein Wasserbenutzungsrecht geltend gemacht hat und dieses auch in dem später durchgeführten wasserrechtlichen Ausgleichsverfahren nach Art. 65 ff. BayWG 1907 berücksichtigt wurde (vgl. Bl. 92 f. der Behördenakte 641/59 Gh). In dem vorgenannten wasserrechtlichen Verfahren hat das damalige Wasserwirtschaftsamt W. immerhin geprüft, inwiefern sich die Beregnungsanlage des Gutsbesitzers auf den Betrieb der G.mühle auswirken könne (Bl. 40 f. der Behördenakte .../59 Gh). In einer abschließenden Stellungnahme vom 18. März 1957 hat das Wasserwirtschaftsamt zudem festgehalten, dass ein Eingriff in die „älteren Rechte der G.mühle“ möglich sei, dem Eigentümer der G.mühle jedoch eine Entschädigung zuzubilligen sei (Bl. 76 f. der Behördenakte .../59 Gh). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landratsamt W. den damaligen Mühleneigentümer mehrfach ausdrücklich aufgefordert hat, das behauptete Altrecht nachzuweisen (vgl. Bl. 53, 54, 57 der Behördenakte .../59 Gh). Anlass hierfür war der Vortrag des damaligen Eigentümers der Mühle, dass er sich sicher sei, über Unterlagen, die sein Wasserrecht belegten, zu verfügen, er diese Unterlagen jedoch nicht finden könne. Nachdem der damalige Mühleneigentümer trotz behördlicher Aufforderung keine Unterlagen über das Wasserrecht vorlegte, wies ihn das Landratsamt schließlich darauf hin, dass er für das behauptete Wasserrecht „Beweis antreten“ müssen; ansonsten werde „nach Aktenlage entschieden“ (Bl. 57 der Behördenakte .../59 Gh). In der Folgezeit hat dann das Wasserwirtschaftsamt W. - ausgehend vom tatsächlichen Umfang der Gewässerbenutzung durch den Mühleneigentümer - zur Frage der Beeinträchtigung des Mühlenbetriebs durch die geplante Beregnungsanlage Stellung genommen und eine Entschädigung des Mühleneigentümers gefordert. Dabei hat das Wasserwirtschaftsamt auch darauf hingewiesen, dass „entgegenstehende Sonderrechte der G.mühle nicht bekannt geworden“ seien und „entsprechende Unterlagen fehlen“, weshalb der Schaden des Mühleneigentümers nur „größenordnungsmäßig geschätzt“ werden könne (Bl. 76/77 der Behördenakte .../59 Gh).

Diese Umstände zeigen, dass eine behördliche Überprüfung und Bestätigung des Altrechts gerade nicht erfolgen konnte, weil der damalige Mühleneigentümer der Aufforderung, das behauptete Altrecht nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt konnten das behauptete Altrecht daher weder prüfen noch bestätigen. Das gilt unabhängig davon, ob man insofern eine ausdrückliche, einzelfallbezogene Überprüfung und positive Bestätigung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren fordert (so VG Regensburg, U. v. 23.1.2006 - RN 13 K 04.1246 - juris, Rn. 88; OVG LSA, U. v. 8.12.2005 - 1 L 333/03 - juris, Rn. 26) oder eine konkludente behördliche Prüfung und Billigung in einem anderen Verwaltungsverfahren ausreichen lässt (so Zöllner in SZDK, WHG AbwAG, § 20 WHG Rn. 33). Denn auch für eine konkludente Bestätigung des Altrechts fehlen vorliegend hinreichend Anhaltspunkte. Die beteiligten Behörden konnten keine rechtliche Prüfung des Altrechts vornehmen, weil der damalige Mühleneigentümer die geforderten Unterlagen bezüglich die Altrechts nicht vorlegte und nicht - wie vom Landratsamt gefordert - bezüglich des Bestehens des Altrechts „Beweis angetreten“ hat. Das Landratsamt hat daher in der Folgezeit „nach Aktenlage“, d. h. allein ausgehend von der zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich stattfindenden Gewässerbenutzung durch den Mühleneigentümer, entschieden. Auch im durchgeführten wasserrechtlichen Ausgleichsverfahren wurde die Gewässerbenutzung durch den Mühleneigentümer allein in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt, ohne dass damit auch eine rechtliche Bestätigung des Altrechts verbunden war.

Eine wasserwirtschaftliche behördliche Überprüfung und Bestätigung des Altrechts hat demnach vor Inkrafttreten des WHG am 1. März 1960 nicht stattgefunden. Folglich konnte eine solche dem Landratsamt W. als der das Wasserbuch führenden Behörde auch nicht innerhalb des oben genannten Anmeldezeitraums bekannt werden. Die Voraussetzungen für einen Fortbestand des Altrechts wegen Bekanntseins der alten Rechtsposition i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. liegen daher nicht vor.

Der Fortbestand des Altrechts lässt sich auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG a. F. ableiten. Nach dieser Bestimmung kommt der Grundbucheintragung eines Altrechts rechtserhaltende Wirkung zu. Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 3 ff. der Behördenakte 643-15-2013-Kh) ergibt sich das geltend gemachte Altrecht jedoch nicht. Zwar sind im Grundbuch verschiedene Wasserleitungs- und Bewässerungsrechte sowie - an zwei Stellen - auch Wasserbenützungsrechte eingetragen. Letztere beziehen sich jedoch nicht auf die Grundstücke, für die der Kläger das Altrecht in Anspruch nimmt (Fl.Nr. ...13 und ...50 der Gemarkung K.), sondern bestehen zugunsten der jeweiligen Eigentümer diverser anderer Grundstücke. Hinzu kommt, dass für die rechtserhaltende Wirkung einer Grundbucheintragung grundsätzlich erforderlich ist, dass die Eintragung auch die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Gestattung erkennen lässt (vgl. Zöllner in SZDK, WHG AbwAG, § 21 WHG Rn. 36), was hier nicht der Fall ist.

2.2.2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist das Altrecht auch deswegen erloschen, weil entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 75 Satz 1 BayWG im maßgeblichen Überleitungszeitraum vom 12. August 1957 bis zum 1. März 1965 keine rechtmäßigen Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren. Für den Fortbestand eines aufgrund der früheren Landeswassergesetze verliehenen oder aufrechterhaltenen Altrechts ist nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, dass innerhalb des genannten Zeitraums - zu irgendeinem Zeitpunkt - rechtmäßige Anlagen zur Gewässerbenutzung vorhanden waren (BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 8 ZB 12.966 - juris, Rn. 22; Zöllner in SZDK, WHG AbwAG, § 20 WHG Rn. 59). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Einzelnen:

Mit Kaufvertrag vom 18. Juli 1936 hat der damalige Eigentümer der G.mühle für den Mühlenbetrieb eine neue Wechselwasser-Turbine erworben (Bl. 10 der Behördenakte ...-2012 Gh). Bei dem Einbau einer solchen neuen Turbine handelte es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung einer Triebwerksanlage mit gespannter Wasserkraft i. S. d. Art. 50 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BayWG 1907. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Wechselwasser-Turbine i. S. v. Art. 50 Nr. 2 BayWG 1907 auf den Verbrauch des Wassers und die Wassermenge Einfluss hatte. Zudem handelte es sich bei dem Einbau der neuen Turbine auch um eine Abänderung/Auswechslung von Hauptteilen einer Triebwerksanlage i. S. v. Art. 50 Nr. 3 BayWG 1907. Die Genehmigungspflicht galt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 50 BayWG 1907 auch für Anlagen an privaten Bächen, wie hier dem als privates Gewässer eingestuften (vgl. Bl. 76 der Behördenakte 641/59 Gh) Moosbach (vgl. auch Zöllner in SZDK, BayWG, Art. 75 Rn. 14). Für das Vorliegen der demnach erforderlichen Genehmigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Unaufklärbarkeit der Genehmigungslage wirkt sich zulasten des Klägers aus (vgl. VG Regensburg, U. v. 23.1.2006 - RN 13 K 04.1246 - juris, Rn. 94; Zöllner in SZDK, BayWG, Art. 75 Rn. 60 m. w. N.).

Die im Überleitungszeitraum vom 12. August 1957 bis zum 1. März 1965 vorhandene Wasserbenutzungsanlage war damit insgesamt formell illegal. Denn eine wesentliche Änderung einer Wasserbenutzungsanlage führt zur Illegalität der gesamten Anlage, auch wenn sich die Änderung nur auf einen Teil der Anlage bezieht (BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 8 ZB 12.966 - juris; Zöllner in SDZK, BayWG, Art. 75 Rn. 9). Bereits die formelle Illegalität genügt zur Verneinung der Rechtmäßigkeit der Wasserbenutzungsanlage, weil es im Wasserrecht keinen Anspruch auf Gewässerbenutzung gibt. Auf die materielle Legalität der Wasserbenutzungsanlage kommt es daher nicht an (BayVGH, a. a. O., Rn. 25; Zöllner, a. a. O.).

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.928 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Februar 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: ehemalige Mühle; Eintragung eines Altre

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(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf je 32.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Altrechts in Bezug auf seine Wasserkraftanlage sowie entsprechende Eintragung ins Wasserbuch.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 abgewiesen. Insbesondere hat es dabei ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Anlage vorhanden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, so dass der Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten ober- oder höchstgerichtlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles bestehen soll. Sie muss auch gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen, also mit anderen Worten den Streitstoff durchdringen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Im vorliegenden Fall formuliert der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich eine bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage; insoweit ergeben sich schon Zweifel an der Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sinngemäß wirft er aber die Frage auf, ob der Bestand eines Altrechts mit der wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis aufgrund einer behördlichen Entscheidung gleichgesetzt werden dürfe. Dabei dürfe der altrechtliche Bestand nicht zusammen mit der Beantragung einer Bewilligung oder Erlaubnis für eine erweiterte Benutzung bewertet werden, so dass die Ablehnung der erweiterten Benutzung sich auf den Bestand des Altrechts nicht negativ auswirken dürfe. Diese Frage sei in Rechtsprechung und Literatur durchaus streitig.

Diese Fragestellung ist vorliegend aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WHG 2010 verweist insoweit auf das jeweilige Landesrecht. Hier ist die Frage deshalb nach Art. 75 Abs. 1 BayWG 2010 i. V. m. Art. 50, Art. 63 und Art. 207 BayWG 1907 zu beurteilen.

Die Frage ist indes in der Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1961 (Az. 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/82 ff.) entschieden worden. Danach tritt im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 63 BayWG 1907 die Genehmigung oder Erlaubnis einer Wasserbenutzungsanlage „in ihrer Gesamtheit“ außer Kraft, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Kritische Stimmen in der Literatur hat der (damalige) 8. Senat in Erwägung gezogen, sich ihnen aber nicht angeschlossen. Der Leitsatz der damaligen Entscheidung lautet:

„1. Der Senat hält an der im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1915 (VGH 36, 62) vertretenen Auffassung fest, dass gemäß Art. 63 WG Genehmigung und Erlaubnis einer Wasserbenützungsanlage außer Kraft treten, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Bei einer solchen Änderung müssen Genehmigung und Erlaubnis nicht nur für den geänderten Teil, sondern für die Anlage, wie sie sich in der geänderten Gestalt als Ganzes darstellt, neu erteilt werden.“

Der Umstand, dass ein Altbestand vorhanden ist, der zu irgendeinem früheren Zeitpunkt legal war und durch die späteren Änderungen „in der Gesamtheit“ illegal wurde, ist nach der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 lediglich bei der Gestaltung der neuen Erlaubnisbedingungen zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Art. 14 Abs. 1 GG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Bei der Neuerteilung soll danach nämlich die Rechtsposition des Gewässernutzers (hier Betreibers der Wasserkraftanlage) nicht in ihrem Kern verändert werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1961 - 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/87 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Anlage bis zum Zeitpunkt der Neuerteilung ein Zustand einer illegalen Nutzung des Gewässers vorliegt.

Der erkennende 8. Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des früheren 8. Senats an. Dafür spricht auch, dass der damals zur Entscheidung berufene Senat mit den Strukturen des Bayerischen Wassergesetzes 1907 in besonderer Weise vertraut war und ihm deshalb ein Bewertungsvorsprung zuerkannt werden kann.

Aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG ist gegen die Rechtsprechung im Urteil vom 24. Oktober 1961 nichts zu erinnern, weil der Nutzer eines Gewässers ohnedies keinen aus dem Grundeigentum herleitbaren Anspruch hat, auf Gewässer einzuwirken; vielmehr wird die fließende Welle von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsordnung (insbesondere § 903 BGB) nicht umfasst (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/335 f. und 337 f.). Dem bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - BVerfGE 45, 297/335) wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Neuerteilung der Erlaubnis der Kern des Altbestands zu berücksichtigen ist (s.o.). Auch insoweit ist die Rechtslage geklärt.

Was das einfache Recht betrifft, sind die hier maßgebenden Vorschriften des Landesrechts nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel, so dass insoweit eine höchstrichterliche Klärung ohnedies ausscheidet.

Im Übrigen muss sich der jetzige Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Betreibers der Wasserkraftanlage (Stadt R.) die illegale Nutzung im maßgeblichen Zeitraum zurechnen lassen.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Ebenso wenig ist die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet.

a) Der Kläger vertritt in dieser Rüge die Auffassung, die Darlegungen des Erstgerichts zur Wirkung einer Abhilfeentscheidung seien rechtsfehlerhaft. Diese Ausführungen sind indes ihrerseits fehlerhaft.

Ausweislich der Behördenakten des Landratsamts W. ist die ursprünglich vom damaligen Landratsamt O. am 29. Februar 1960 an die Stadt R. erteilte Wassernutzungserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts O. wieder aufgehoben worden, weil gegen die Erlaubnis ein anderer Triebwerksbesitzer (ein A. H., R.) Beschwerde eingelegt hatte. Nach Art. 172 BayWG 1907 war die Beschwerde gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde der gegebene Rechtsbehelf. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; Fassung Bayern: Gesetz Nr. 39 vom 25.9.1946 GVBl S. 281) wurde der außergerichtliche Rechtsbehelf der Beschwerde durch §§ 48 ff. VGG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 39, § 40 Abs. 2, § 42 und § 45 VGG ergänzt. Nach § 48 Abs. 3 i. V. m. §§ 39 ff. VGG gehörte es zu den unbestrittenen Befugnissen der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hatte, diesen im Wege der Abhilfe auf einen (für begründet gehaltenen) Rechtsbehelf eines Dritten hin wieder aufzuheben (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1954, § 48 Anm. III.1.b)). Ein solches Verfahren zur Aufhebung hatte das Landratsamt O. auf die (Dritt-)Beschwerde des genannten A. H. hin eingeleitet.

Allerdings war bei Erlass der Abhilfeentscheidung (Bescheid vom 26.1.1961) das Verwaltungsgerichtsgesetz durch die Verwaltungsgerichtsordnung abgelöst worden. Dazu bestimmt nunmehr § 77 Abs. 2 VwGO, dass mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung alle landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch die §§ 68 ff. VwGO ersetzt sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. April 1960 in Kraft getreten (vgl. § 195 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist Verfahrensrecht, wenn wie hier Überleitungsvorschriften fehlen, auch auf bereits vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 195 Rn. 1). Damit galt im Zeitpunkt des Erlasses des Abhilfebescheids vom 26. Januar 1961 bereits § 72 VwGO unmittelbar. Dass das Landratsamt O. insoweit keinen Rechtsgrund angegeben hat, ist unerheblich; es ändert an ihrer Befugnis aus § 72 VwGO nichts.

Die Abhilfeentscheidung des Landratsamts nach § 72 VwGO vom 26. Januar 1961 hat die Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 beseitigt mit der Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Wasserbenutzungsanlage vorhanden war.

Die Bestimmung des genannten maßgeblichen Zeitraums ergibt sich dabei zum einen aus der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010, die ihrerseits an die Stelle des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 getreten ist. Beide Regelungen stellen auf das Ende des Zeitraumes am 1. März 1965 ab. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1957 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Rechtslage in Bayern ganz herrschende Meinung, dass für die Erlaubnisfreiheit erforderlich und genügend ist, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. Dahme in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: 18. Erg.Lfg. November 1998, Art. 96 BayWG 1963 Rn. 8 - 10).

Die Erteilung der Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 konnte die Rechtswidrigkeit der Anlage „in ihrer Gesamtheit“ (s.o. 1.), die der Einbau der zweiten Turbine im Jahr 1956 zur Folge hatte, nicht ausräumen. Denn der Abhilfeentscheidung vom 26. Januar 1961 nach § 72 VwGO muss - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - Rückwirkung zuerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313/323 f.; U. v. 15.1.1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41/43 [„der Bescheid wird aus der Welt geschafft“]; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 72 Rn. 10). Im maßgeblichen Zeitpunkt (12.8.1957 - 1.3.1965) lag deshalb keine rechtmäßige Anlage vor; die spätere Erteilung einer Gestattung mit Bescheid vom 26. August 1968 war insoweit verspätet. Wegen des Suspensiveffekts der Beschwerde des Dritten hätte die Stadt R. die Erlaubnis im Übrigen vor dem 26. August 1968 zu keinem Zeitpunkt ausnutzen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 VGG, § 80 Abs. 1 VwGO).

b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Stadt R. die Anlage bis zur Erteilung der neuerlichen Gestattung im Jahr 1968 unbeanstandet weiterbetrieben habe, herleiten möchte, dass es sich um eine materiell rechtmäßige Anlage gehandelt hat, verkennt er die Rechtslage im Wasserrecht.

Wie das Erstgericht mehrfach zutreffend ausgeführt hat, ist eine Wasserbenutzungsanlage schon dann insgesamt illegal, wenn sie nur formell illegal ist, ohne dass es noch auf eine materielle Legalität der Anlage ankäme. Der Grund dafür ist, dass kein Anspruch auf Gewässerbenutzung existiert (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 8 CS 10.23412 - juris Rn. 22; vom 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - BayVBl 2012, 701 f.). Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. Tz. II.51.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf je 32.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Altrechts in Bezug auf seine Wasserkraftanlage sowie entsprechende Eintragung ins Wasserbuch.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2012 abgewiesen. Insbesondere hat es dabei ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Anlage vorhanden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, so dass der Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten ober- oder höchstgerichtlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles bestehen soll. Sie muss auch gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen, also mit anderen Worten den Streitstoff durchdringen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Im vorliegenden Fall formuliert der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich eine bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage; insoweit ergeben sich schon Zweifel an der Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sinngemäß wirft er aber die Frage auf, ob der Bestand eines Altrechts mit der wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis aufgrund einer behördlichen Entscheidung gleichgesetzt werden dürfe. Dabei dürfe der altrechtliche Bestand nicht zusammen mit der Beantragung einer Bewilligung oder Erlaubnis für eine erweiterte Benutzung bewertet werden, so dass die Ablehnung der erweiterten Benutzung sich auf den Bestand des Altrechts nicht negativ auswirken dürfe. Diese Frage sei in Rechtsprechung und Literatur durchaus streitig.

Diese Fragestellung ist vorliegend aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WHG 2010 verweist insoweit auf das jeweilige Landesrecht. Hier ist die Frage deshalb nach Art. 75 Abs. 1 BayWG 2010 i. V. m. Art. 50, Art. 63 und Art. 207 BayWG 1907 zu beurteilen.

Die Frage ist indes in der Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1961 (Az. 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/82 ff.) entschieden worden. Danach tritt im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 63 BayWG 1907 die Genehmigung oder Erlaubnis einer Wasserbenutzungsanlage „in ihrer Gesamtheit“ außer Kraft, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Kritische Stimmen in der Literatur hat der (damalige) 8. Senat in Erwägung gezogen, sich ihnen aber nicht angeschlossen. Der Leitsatz der damaligen Entscheidung lautet:

„1. Der Senat hält an der im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1915 (VGH 36, 62) vertretenen Auffassung fest, dass gemäß Art. 63 WG Genehmigung und Erlaubnis einer Wasserbenützungsanlage außer Kraft treten, sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird. Bei einer solchen Änderung müssen Genehmigung und Erlaubnis nicht nur für den geänderten Teil, sondern für die Anlage, wie sie sich in der geänderten Gestalt als Ganzes darstellt, neu erteilt werden.“

Der Umstand, dass ein Altbestand vorhanden ist, der zu irgendeinem früheren Zeitpunkt legal war und durch die späteren Änderungen „in der Gesamtheit“ illegal wurde, ist nach der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 lediglich bei der Gestaltung der neuen Erlaubnisbedingungen zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Art. 14 Abs. 1 GG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Bei der Neuerteilung soll danach nämlich die Rechtsposition des Gewässernutzers (hier Betreibers der Wasserkraftanlage) nicht in ihrem Kern verändert werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1961 - 231 VIII 59 - VGH n. F. 14, 81/87 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Anlage bis zum Zeitpunkt der Neuerteilung ein Zustand einer illegalen Nutzung des Gewässers vorliegt.

Der erkennende 8. Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des früheren 8. Senats an. Dafür spricht auch, dass der damals zur Entscheidung berufene Senat mit den Strukturen des Bayerischen Wassergesetzes 1907 in besonderer Weise vertraut war und ihm deshalb ein Bewertungsvorsprung zuerkannt werden kann.

Aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG ist gegen die Rechtsprechung im Urteil vom 24. Oktober 1961 nichts zu erinnern, weil der Nutzer eines Gewässers ohnedies keinen aus dem Grundeigentum herleitbaren Anspruch hat, auf Gewässer einzuwirken; vielmehr wird die fließende Welle von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsordnung (insbesondere § 903 BGB) nicht umfasst (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/335 f. und 337 f.). Dem bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B. v. 10.5.1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - BVerfGE 45, 297/335) wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Neuerteilung der Erlaubnis der Kern des Altbestands zu berücksichtigen ist (s.o.). Auch insoweit ist die Rechtslage geklärt.

Was das einfache Recht betrifft, sind die hier maßgebenden Vorschriften des Landesrechts nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel, so dass insoweit eine höchstrichterliche Klärung ohnedies ausscheidet.

Im Übrigen muss sich der jetzige Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Betreibers der Wasserkraftanlage (Stadt R.) die illegale Nutzung im maßgeblichen Zeitraum zurechnen lassen.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Ebenso wenig ist die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet.

a) Der Kläger vertritt in dieser Rüge die Auffassung, die Darlegungen des Erstgerichts zur Wirkung einer Abhilfeentscheidung seien rechtsfehlerhaft. Diese Ausführungen sind indes ihrerseits fehlerhaft.

Ausweislich der Behördenakten des Landratsamts W. ist die ursprünglich vom damaligen Landratsamt O. am 29. Februar 1960 an die Stadt R. erteilte Wassernutzungserlaubnis mit Bescheid des Landratsamts O. wieder aufgehoben worden, weil gegen die Erlaubnis ein anderer Triebwerksbesitzer (ein A. H., R.) Beschwerde eingelegt hatte. Nach Art. 172 BayWG 1907 war die Beschwerde gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde der gegebene Rechtsbehelf. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; Fassung Bayern: Gesetz Nr. 39 vom 25.9.1946 GVBl S. 281) wurde der außergerichtliche Rechtsbehelf der Beschwerde durch §§ 48 ff. VGG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 39, § 40 Abs. 2, § 42 und § 45 VGG ergänzt. Nach § 48 Abs. 3 i. V. m. §§ 39 ff. VGG gehörte es zu den unbestrittenen Befugnissen der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hatte, diesen im Wege der Abhilfe auf einen (für begründet gehaltenen) Rechtsbehelf eines Dritten hin wieder aufzuheben (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1954, § 48 Anm. III.1.b)). Ein solches Verfahren zur Aufhebung hatte das Landratsamt O. auf die (Dritt-)Beschwerde des genannten A. H. hin eingeleitet.

Allerdings war bei Erlass der Abhilfeentscheidung (Bescheid vom 26.1.1961) das Verwaltungsgerichtsgesetz durch die Verwaltungsgerichtsordnung abgelöst worden. Dazu bestimmt nunmehr § 77 Abs. 2 VwGO, dass mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung alle landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch die §§ 68 ff. VwGO ersetzt sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. April 1960 in Kraft getreten (vgl. § 195 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist Verfahrensrecht, wenn wie hier Überleitungsvorschriften fehlen, auch auf bereits vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 195 Rn. 1). Damit galt im Zeitpunkt des Erlasses des Abhilfebescheids vom 26. Januar 1961 bereits § 72 VwGO unmittelbar. Dass das Landratsamt O. insoweit keinen Rechtsgrund angegeben hat, ist unerheblich; es ändert an ihrer Befugnis aus § 72 VwGO nichts.

Die Abhilfeentscheidung des Landratsamts nach § 72 VwGO vom 26. Januar 1961 hat die Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 beseitigt mit der Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 keine rechtmäßige Wasserbenutzungsanlage vorhanden war.

Die Bestimmung des genannten maßgeblichen Zeitraums ergibt sich dabei zum einen aus der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010, die ihrerseits an die Stelle des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 getreten ist. Beide Regelungen stellen auf das Ende des Zeitraumes am 1. März 1965 ab. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1957 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Rechtslage in Bayern ganz herrschende Meinung, dass für die Erlaubnisfreiheit erforderlich und genügend ist, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. Dahme in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: 18. Erg.Lfg. November 1998, Art. 96 BayWG 1963 Rn. 8 - 10).

Die Erteilung der Wassernutzungserlaubnis vom 29. Februar 1960 konnte die Rechtswidrigkeit der Anlage „in ihrer Gesamtheit“ (s.o. 1.), die der Einbau der zweiten Turbine im Jahr 1956 zur Folge hatte, nicht ausräumen. Denn der Abhilfeentscheidung vom 26. Januar 1961 nach § 72 VwGO muss - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - Rückwirkung zuerkannt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313/323 f.; U. v. 15.1.1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41/43 [„der Bescheid wird aus der Welt geschafft“]; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 72 Rn. 10). Im maßgeblichen Zeitpunkt (12.8.1957 - 1.3.1965) lag deshalb keine rechtmäßige Anlage vor; die spätere Erteilung einer Gestattung mit Bescheid vom 26. August 1968 war insoweit verspätet. Wegen des Suspensiveffekts der Beschwerde des Dritten hätte die Stadt R. die Erlaubnis im Übrigen vor dem 26. August 1968 zu keinem Zeitpunkt ausnutzen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 VGG, § 80 Abs. 1 VwGO).

b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Stadt R. die Anlage bis zur Erteilung der neuerlichen Gestattung im Jahr 1968 unbeanstandet weiterbetrieben habe, herleiten möchte, dass es sich um eine materiell rechtmäßige Anlage gehandelt hat, verkennt er die Rechtslage im Wasserrecht.

Wie das Erstgericht mehrfach zutreffend ausgeführt hat, ist eine Wasserbenutzungsanlage schon dann insgesamt illegal, wenn sie nur formell illegal ist, ohne dass es noch auf eine materielle Legalität der Anlage ankäme. Der Grund dafür ist, dass kein Anspruch auf Gewässerbenutzung existiert (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012 - 8 CS 10.23412 - juris Rn. 22; vom 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - BayVBl 2012, 701 f.). Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. Tz. II.51.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.