Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 8 CS 15.2510

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die vom Antragsgegner ausgesprochenen Gestattungen für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage an der ... Ache im Bereich des sog. ..., gegen welche die Beigeladenen Klagen erhoben haben, für sofort vollziehbar erklärt werden.

Die Antragstellerin betreibt das behördliche Gestattungsverfahren für ein Wasserkraftwerk an der ... Ache, in dessen Zuge dem Antragsgegner von ihr mehrfach, zuletzt im Februar 2015, teils erheblich geänderte Genehmigungs- und Planunterlagen vorgelegt wurden, seit August 2009.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilte das Landratsamt Berchtesgadener Land der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der ... Ache auf eine bestimmte Höhe, zum Ableiten aus und zum Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers (jeweils maximal 6,5 m³/s) in die ... Ache. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wurde eine nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ersetzt. Im gleichen Bescheid wurde für die aufgrund der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der ... Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. In den Bescheid wurden zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen zu 1. am 12. Juli 2014 zugestellt, seine Auslegung bis zum 26. August 2014 wurde in einem Amtsblatt bekannt gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beigeladenen zu 1. am 11. August 2014, der Beigeladene zu 2. am 26. September 2014 Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (die unter den Aktenzeichen M 2 K 14.3525 und M 2 K 14.4355 rechtshängig sind). Als wesentliche Argumente der Beigeladenen wurde geltend gemacht: Das genehmigte Vorhaben stelle einen Gewässerausbau dar, der gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedürfe. Das Verfahren leide an einer defizitären Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein erheblicher Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt unzureichend ermittelt und geprüft worden seien. Insbesondere seien die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nicht beachtet worden. Es liege ein Verstoß gegen das nationale Eingriffsverbot des § 15 BNatSchG vor, weil die Betroffenheit der FFH-Anhang II-Art Mühlkoppe nicht berücksichtigt worden sei. Die Restwassermenge sei viel zu gering bemessen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom ... September 2014 ordnete das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 an, nicht jedoch für „Maßnahmen im Gewässerbett“. Ein hiergegen gerichteter Antrag (M 2 SN 14.4461) des Beigeladenen zu 1. nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 21. Oktober 2015 für erledigt erklärt.

Am ... August 2015 erließ das Landratsamt Berchtesgadener Land einen Änderungsbescheid, mit dem sein Bescheid vom ... Juni 2014 in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen abgeändert und dem Vorhaben eine nochmals überarbeitete Ausführungsplanung zugrunde gelegt wurde. Der Änderungsbescheid wurde dem gemeinsamen Bevollmächtigten beider Beigeladenen und der Beigeladenen zu 1. unmittelbar am 12. August 2015, dem Beigeladenen zu 2. am 13. August 2015 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2015, bei Gericht eingegangen am 14. September 2015, wurden für die beiden Beigeladenen die rechtshängigen Klagen dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt wird, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2015, bei Gericht eingegangen am 12. Oktober 2015, beantragte die Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin könne von den wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen wegen der eingelegten Rechtsbehelfe derzeit keinen Gebrauch machen. Die Dauer der Hauptsacheverfahren sei nicht absehbar, was das Projekt in Gänze gefährden könne. Die Klagen hätten nach der zwischenzeitlichen Tektur keine Aussicht mehr auf Erfolg. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völker- und gemeinschaftsrechtlich verpflichtet habe, die Gewinnung erneuerbarer Energie zu fördern. Auch nationales Verfassungsrecht messe den Belangen des Klimaschutzes hohes Gewicht bei. Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes und das Landesentwicklungsprogramm hebe das besondere öffentliche Interesse an einer umweltfreundlichen Energiegewinnung hervor. Zudem liege auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Sofortvollzug vor. Die bisher getätigten Investitionen und die lange Verfahrensdauer hätten die Antragstellerin bereits an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit geführt. Es seien Vorleistungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erbracht worden. Weitere gravierende Verzögerungen würden das Projekt ernstlich in Frage stellen. Derzeit erleide die Antragstellerin einen monatlichen Umsatzverlust im mittleren fünfstelligen Bereich, mit dem die Projektfinanzierung aber kalkuliert sei. Auch eine sinnvolle Bauablauforganisation erfordere den Sofortvollzug. Das Vorhaben könne und müsse zeitnah begonnen werden. Die Belange, die von den Beigeladenen verteidigt werden, würden über viele Monate hin auch im Fall des angeordneten Sofortvollzugs nicht gefährdet werden. Zunächst müsse eine Baustraße errichtet werden. Die ersten Baumaßnahmen erfolgten dann auf der Seite der Bundesstraße, so dass der Biotopbereich nicht tangiert werden müsse. Letzteres sei vor Mai 2016 nicht denkbar. Die kommende Winterzeit könne für die ersten Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens gut genutzt werden.

Am 14. Oktober 2015 erging ein Beiladungsbeschluss, der dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. Oktober 2015 zugestellt wurde.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen äußerten sich bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zum Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und der Klageverfahren sowie auf die in den Klageverfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

A) Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem - wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 - nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen.

In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

I.

Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit - auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist daher auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 5.9.2008 - 13 B 1013/08 - juris Rn. 7 f. m. w. N.; zum Meinungsspektrum in dieser Frage: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80a Rn. 60 m. w. N.). Auf die Frage, ob sich die Begünstigung voraussichtlich als objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, kommt es dabei nach Auffassung der Kammer nicht an. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren mit Drittbeteiligung über den Prüfungsrahmen, wie er von dem anfechtenden Dritten nach Maßgabe des von ihm als verletzt gerügten Rechts bestimmt wird, hinauszugehen, denn Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt gerade keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (VG Neustadt Weinstraße, B.v. 17.2.2014 - 4 L 89/14.NW - juris Rn. 26 f. m. w. N.; aA: Schoch, a. a. O., Rn. 63; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80a Rn. 17).

II.

Gemessen hieran ist der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 abzulehnen, weil jedenfalls die von dem Beigeladenen zu 1. erhobene Klage gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich sein wird.

1. Durchgreifende Bedenken, dass die Klagen der Beigeladenen in den Hauptsacheverfahren unzulässig sein könnten, bestehen jedenfalls im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. nicht. Die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen zu 2. im Hauptsacheverfahren braucht deshalb vorliegend nicht weiter erörtert zu werden.

Insbesondere kann der Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 UmwRG als Vereinigung i. S. v. § 3 (i. V. m. § 5 Abs. 2) UmwRG, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - c) UmwRG genannten Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 1 UmwRG Rn. 29). Dies ist hinsichtlich der für den Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage ausgesprochenen Bewilligung und Plangenehmigung der Fall (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG).

Der Beigeladene zu 1. war jedenfalls hinsichtlich der erteilten Bewilligung nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG, Art. 69 BayWG, § 11 Abs. 2 WHG auch i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG Rn. 10; Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8) und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der Plangenehmigung ist ein Beteiligungsrecht zwar nicht ersichtlich (ebenso: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 68 WHG Rn. 64). Insoweit dürfte (auch vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, vgl. hierzu: Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1041 f.) jedoch für die Zulässigkeit der Verbandsklage der schlüssige Vortrag des Beigeladenen zu 1. genügen, der Antragsgegner habe durch eine nach § 68 Abs. 2 WHG unzulässige Verfahrenswahl ein ansonsten, nämlich für den Fall der Planfeststellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG sowie nach § 9 UVPG bestehendes Mitwirkungsrecht verletzt (vgl. hierzu auch: BayVGH, B.v. 4.7.1995 - 20 CS 95.849 u. a. - NVwZ 1996, 1128/1128; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 2 UmwRG Rn. 39).

An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Klage jedenfalls des Beigeladenen zu 1. ist voraussichtlich auch begründet.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist eine sog. Verbandsklage - abweichend von § 113 VwGO - begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (nachfolgend b) und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (nachfolgend c). Ferner muss nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben (nachfolgend a).

Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 64 BNatSchG brauchen deshalb nicht näher geprüft zu werden.

a) Die Feststellung des Antragsgegners, dass für das Vorhaben der Antragstellerin keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hält einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht stand. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und deshalb der Gewässerausbau nicht ohne Planfeststellung zugelassen werden kann.

Das Vorhaben der Antragstellerin, der Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, erfordert zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3a, § 3c UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu beachten ist somit, dass Anknüpfungspunkt der UVP-Pflicht nach § 3c UVPG nicht das tatsächliche Auftreten, sondern die Möglichkeit des Auftretens erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist, es mithin um die Feststellung eines Besorgnispotentials geht (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3a UVPG Rn. 12, § 3c UVPG Rn. 16). Der Gesetzgeber räumt insoweit der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein, der jedoch nicht dazu führen darf, dass sich die Vorprüfung in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpft. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, im Fall des § 3c UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein. Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 33, 40 m. w. N.; B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - juris Rn. 11 ff.).

Gemessen hieran ist festzustellen: Der Antragsgegner hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass des Bescheids vom ... Juni 2014 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen (vgl. den Feststellungsvermerk vom „...2009/...2014“, Blatt 422 ff. der Behördenakte, sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 10. Juni 2014, Blatt 431 der Behördenakte). Vor Erlass des Änderungsbescheids vom ... August 2015 wurde erneut eine Vorprüfung durchgeführt (vgl. den auf den ... Februar 2015 datierten Feststellungsvermerk, Blatt 1014 ff. der Behördenakte und die erst kurz vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgte öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 6. August 2015, Blatt 1035 der Behördenakte). Ausweislich der Begründung im Bescheid vom 7. August 2015 wurde im Zuge der zweiten Vorprüfung „das geänderte Vorhaben als Ganzes hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen beurteilt“.

Nachdem eine Vorprüfung sogar noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), legt das Gericht als Dokumentation (§ 3c Satz 6 UVPG) der Vorprüfung allein den späteren Feststellungsvermerk zugrunde (im ersten Feststellungsvermerk ist insbesondere das Kriterium 2.3.8 unzutreffend bewertet).

Allein die Tatsache, dass die UVP-Vorprüfungen erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, und nicht - wie es § 3a Satz 1 UVPG an sich vorsieht - unverzüglich nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9). Allerdings muss sich die Behörde dann auch die bis zu diesem (späteren) Zeitpunkt erlangten, ggf. gegenüber einem früheren Beurteilungszeitpunkt konkretisierten tatsächlichen Erkenntnisse über mögliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung entgegenhalten lassen.

Vorliegend hat die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in allen Stellungnahmen, die während des mehrjährigen Genehmigungsverfahrens abgegeben wurden, massive sowie ausführlich und nachvollziehbar naturschutzfachlich begründete Zweifel hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet und eine Ablehnung des Vorhabens empfohlen. Diese Bedenken bezogen sich vor allem auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in einen sehr naturnahen Abschnitt der ... Ache von naturschutzfachlich hoher Bedeutung. Bereits in der ersten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2009 wurde u. a. im Einzelnen dargelegt, dass und warum mit dem Vorhaben nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen bis hin zur Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops verbunden seien. Darüber hinaus wurden unter mehreren Aspekten, etwa der Beeinträchtigung der gewässerökologischen Strukturvielfalt und des Lebensraums schützenswerter Fischfauna, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft prognostiziert. In einem Schreiben der Genehmigungsbehörde selbst an den Vorhabensträger vom 7. November 2012 ging diese von der Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops aus und stellte heraus, dass eine Genehmigung des Vorhabens nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Betracht komme. Die Genehmigungsbehörde stellte dann fest, dass „unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops“ bislang nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Anlage die Naturschutzbelange nicht überwiege. Eine auf den Einzelfall bezogene Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch das Bayerische Landesamt für Umwelt nach einer Ortseinsicht im Sommer 2013, also noch vor Abschluss der ersten Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde, bestätigte sodann die bisherigen Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde in weiten Teilen. Danach stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist u. a. das reißende bis schnell fließende Strömungsbild der ... Ache im Vorhabensbereich, das durch die Ausleitung von bis zu 6,5 m³/s und einen festgesetzten Restwasserabfluss von 690 l/s (teilweise über Fischaufstiegshilfen) gravierend verändert werden würde. Im Übrigen geht auch die Genehmigungsbehörde in einem Sachstandsbericht an das zuständige Staatsministerium vom 22. Oktober 2014 selbst davon aus, dass die Entscheidung in der (ersten) Vorprüfung des Einzelfalls, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, bei nochmaliger Betrachtung „fragwürdig“ erscheine. Kurz vor der (zweiten) öffentlichen Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 6. August 2015 konstatierte die untere Naturschutzbehörde nochmals zusammenfassend im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer „nicht von vornherein ausgeschlossen werden“ könnten (Blatt 1013 der Behördenakte).

Auch unter Beachtung des dargelegten, eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs liegt bei dieser Sachlage das Ergebnis der Vorprüfung, nicht von der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auszugehen, außerhalb des Rahmens vertretbarer Einschätzungen und schließt deshalb die Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG aus. Insbesondere ist eine argumentativ überzeugende Auseinandersetzung mit den vorgenannten tatsächlichen Erkenntnissen, die das Ergebnis der Vorprüfung tragen könnten, auch deren Dokumentation in den beiden Feststellungsvermerken der Genehmigungsbehörde nicht zu entnehmen. Dort heißt es zu den von der unteren Naturschutzbehörde vorrangig thematisierten Aspekten im Wesentlichen, es seien unter Berücksichtigung der Restwassermenge, der Wiederherstellung der Durchgängigkeit sowie unterstützender gestalterischer Maßnahmen im Bereich der Ausleitungsstrecke keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten bzw. es werde von kompensierbaren - nicht aber etwa von offensichtlich ausgeschlossenen Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 3 UVPG - Beeinträchtigungen ausgegangen. Die Gesamteinschätzung zu den erheblichen Umweltauswirkungen wird hinsichtlich der berührten Belange wie folgt begründet: „Die Beeinträchtigungen im Bereich der Schutzgüter Wasser und Flora und Fauna werden als kompensierbar eingestuft, wenn die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sichergestellt ist“ (Feststellungsvermerk Blatt 1014/1019 der Behördenakte).

Dies zeigt, dass die Genehmigungsbehörde nicht etwa die Erheblichkeit der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausschloss und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich ansah. Angesichts der nach Aktenlage offenkundigen ökologischen Empfindlichkeit des Vorhabenstandorts i. S. v. Ziff. 2 der Anlage 2 zum UVPG und der nach den Kriterien der Ziff. 1 und 3 der Anlage 2 zum UVPG zu bemessenden möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens wäre dies bei der gebotenen, ausschließlich umweltbezogenen Betrachtung angesichts des Ziels einer wirksamen Umweltvorsorge i. S. v. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch mit einem rechtlich zutreffenden Verständnis des UVPG nicht zu vereinbaren.

Vielmehr wird hierdurch offenkundig, dass die Genehmigungsbehörde allein aufgrund eines - sich nach Aktenlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens wohl auch hinsichtlich des Ergebnisses wandelnden - Abwägungsprozesses zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gelangte. Allein die letztlich erzielte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist aber kein Indikator dafür, dass dessen Umweltauswirkungen unerheblich i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG sind. Gerade wenn das Fachrecht - wie vorliegend in § 30 BNatSchG - den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich Vorrang einräumt und der Verwaltung deshalb auch die Möglichkeit einräumt, die Zulassung eines Vorhabens wegen seiner nachteiligen Umweltfolgen abzulehnen oder lediglich ausnahmsweise als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, bei dem die Behörde anderen Belangen den Vorrang vor der Umwelt einräumt, die mit ihm verbundenen Umweltrisiken hinzunehmen, ist es besonders wichtig, die Zulassungsentscheidung mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig vorzubereiten. Durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird der genehmigungsrelevante Sachverhalt dann aus Umweltsicht so aufbereitet, dass eine im Lichte der Umweltbelange optimale Abwägung und Entscheidungsfindung erfolgen kann. Dieser Umstand spricht dafür, Umweltauswirkungen im Bereich der betrachteten Ermessenstatbestände bei der Vorprüfung nach § 3 c UVPG als erheblich einzustufen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3c UVPG Rn. 27). Lediglich angemerkt sei insoweit noch, dass im Übrigen auch der „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ (abrufbar in der Endfassung vom 14.8.2003 unter: www.bmub.bund.de; vgl. hierzu auch: VG Osnabrück, U.v. 29.7.2015 - 3 A 46/13 - juris Rn. 93) in Ziff. 6 davon ausgeht, dass eine UVP-Pflicht „in der Regel“ zu bejahen ist, wenn ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden kann.

Auf die Frage, ob sich die rechtsfehlerhaft angenommene Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die seitens des Antragsgegners getroffenen Sachentscheidungen ausgewirkt hat, kommt es nicht an (HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9).

b) Die Plangenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung jeweils vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 verstoßen aller Voraussicht nach gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidungen von Bedeutung sind. Wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen wurden bislang rechtsfehlerhaft nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen (nachfolgend (1)). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen (nachfolgend (2)). Im Übrigen bedürften ggf. zusätzliche Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren (nachfolgend (3)).

(1) Die ausgesprochenen Genehmigungen leiden an einem Rechtsfehler, weil wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Baumaßnahmen vom Vorhabensträger und dem Antragsgegner bislang aus dem Genehmigungsverfahren ausgeblendet wurden.

Ausweislich eines Gutachtens des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren vom ... März 2015 (der diesbezügliche Behördenvorgang liegt dem Gericht noch nicht vor) beantragte die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Neubau der Wasserkraftanlage für den Bau von zwei temporären Baustraßen - die in den den Bescheiden vom ... Juni 2014 und ... August 2015 zugrunde liegenden Antragsunterlagen nicht thematisiert wurden - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Vom Standort des Turbinenhauses aus soll zum einen zur Errichtung der Wehranlage, des Einlaufbauwerks, der Fischaufstiegsanlage und der Druckrohrleitung im orographisch linken Randbereich des Gewässerbetts der ... Ache eine ca. 220 m lange Baustraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Ebenfalls vom Standort des Turbinenhauses aus soll zur Errichtung des Unterwasserdruckkanals und der Fischaufstiegsanlage im Unterwasser eine weitere Baustraße mit einer Länge von ca. 95 m und einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Die Bauzeit der Wasserkraftanlage insgesamt wird auf 16 Monate geschätzt, die Baustraßen sollen sukzessive mit Fertigstellung einzelner Anlagenbereiche wieder zurückgebaut werden. Die Baustraßen sollen so ausgeführt und befestigt werden, dass sie bei Hochwasserereignissen überschwemmt und weggespült werden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden, so das Gutachten vom ... März 2015 bei Beachtung von Auflagen und Bedingungen, keine Bedenken gegen die geprüfte Maßnahme.

Die Erteilung (nur) einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG für die Errichtung der Baustraßen in der... Ache erscheint rechtlich nicht vertretbar:

Gerade im Fall eines planfeststellungsbedürftigen, weil UVP-pflichtigen Gewässerausbaus - vgl. hierzu oben II. 2. a) -, in dem das Planfeststellungsverfahren mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und durch die strengeren Beteiligungsvorschriften besondere Gewährleistungen für eine wirksame Umweltvorsorge und dafür bietet, der behördlichen Entscheidung frühzeitig umfassende und belastbare Erkenntnisse über die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Umwelt zur Verfügung zu stellen, ist es nicht zulässig, mit der Verwirklichung des Gewässerausbaus in untrennbarem Zusammenhang stehende Einzelbaumaßnahmen aus dem Genehmigungsverfahren herauszulösen und im Nachgang über eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung, die diese Verfahrensgewährleistungen gerade nicht bietet, zu behandeln. Insbesondere liegt vorliegend auf der Hand, dass die viele Monate andauernde Errichtung (und ggf. Wiedererrichtung im Fall von Hochwasserereignissen) und Nutzung von insgesamt über 300 m langen Baustraßen entlang des Ufers der ... Ache und zum Teil auch im Gewässerbett der ... Ache - einem gesetzlich geschützten Biotop, vgl. oben II. 2. a) - in gleicher Weise wie das Vorhaben selbst Belange von Natur und Umwelt berühren kann.

Durch den Antragsgegner wird im Übrigen noch zu prüfen sein, ob die Errichtung der Baustraßen und das in Kauf genommene Abschwemmen des Baumaterials bei Hochwasserereignissen wegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, oder ob wegen der Kollisionsregelung des § 9 Abs. 3 WHG und angesichts der im Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze die Errichtung der Baustraßen im Rahmen der Planfeststellung des Gewässerausbaus zu behandeln ist. § 9 Abs. 3 WHG beschreibt insoweit den Vorrang der Planfeststellung gegenüber dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren, soweit sich die Benutzung nicht lediglich als Nebenfolge der Ausbaumaßnahme darstellt, sondern die Benutzung zwangsläufig anfällt, um den Gewässerausbau plangemäß zu verwirklichen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 9 WHG Rn. 46 f., § 67 WHG Rn. 43 f.). Nachdem vorliegend hinsichtlich der Baustraßen nicht die Gewässerbenutzung, sondern die Verwirklichung des Gewässerausbaus (in der Alternative der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers durch die Errichtung der Wasserkraft(benutzungs-)anlage, vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 9 WHG Rn. 88, § 67 WHG Rn. 74 a.E.) im Vordergrund steht, dürften die Baustraßen richtigerweise im Rahmen der §§ 67 ff. WHG zu behandeln sein (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2014, § 9 WHG Rn. 97).

(2) Die Voraussetzungen dafür, für die Verwirklichung des Vorhabens eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz zuzulassen, dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen.

Wie bereits oben (II. 2. a)) dargelegt, stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Hiervon geht der Antragsgegner ebenso aus wie von der Tatsache, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden können i. S. v. § 30 Abs. 3 BNatSchG/Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayNatSchG. Dem Vorhaben kann mithin nur nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG zur Genehmigungsfähigkeit verholfen werden. Dies erfordert, dass „die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist“.

Es braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass an der Energiegewinnung durch Wasserkraft grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 11 m. w. N.); dies kann im Einzelfall auch im Fall von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW - wie vorliegend - bestehen.

Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG fordert jedoch zum einen die Notwendigkeit der Maßnahme (nachfolgend (a)), zum anderen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Naturschutzes (nachfolgend (b)):

(a) An der Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG bestehen durchgreifende Zweifel:

Die Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich die Ausnahme als einzig denkbarer Weg zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweist. Stattdessen genügt bereits, wenn es „vernünftigerweise geboten ist“, den Belangen des öffentlichen Interesses mit der Ausnahme zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses damit nicht mit der Ausnahme „stehen oder fallen“ muss, ist die Zulassung dennoch nicht „notwendig“ i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, wenn Alternativlösungen im Hinblick auf den Standort oder die Ausführung bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern. Dabei ist auch die Standortgebundenheit der gesetzlich geschützten Biotope zu berücksichtigen (Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 13 m. w. N.; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 23 Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 15 ZB 07.825 - NVwZ 2008, 918).

Der Antragsgegner begründet die Zulassung der Ausnahme (in Ziffer 1.7 des Änderungsbescheids vom ... August 2015 und in Ziffer 4.4 des Bescheids vom ... Juni 2014) im Kern damit, dass die Wasserkraftanlage einen „nicht unerheblichen“ Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energien im Landkreis leisten könne, da etwa 1.000 Haushalte damit mit Strom versorgt werden könnten. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Stromversorgung des Landkreises könne durch die neue Anlage um 0,6% gesteigert werden, das daraus resultierende CO2-Einsparpotential betrage rund 1.850 t CO2/a. Für ein einzelnes Projekt seien dies nicht zu unterschätzende Werte. Da die ungenutzten Ressourcen bei Windkraft und Bioenergie im Landkreis gering seien, müsse vor allem die Wasserkraft verstärkt genutzt werden.

Eine hinreichend begründete Prüfung von Standortalternativen ist diesen Ausführungen - und auch sonst dem Akteninhalt - nicht zu entnehmen. Die Bescheidsbegründung beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung: „Zumutbare Alternativen (siehe oben z. B. Windkraft), die den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, sind nicht gegeben“. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort wird hierdurch nicht belegt: In dem der Ausnahmezulassung zugrunde liegenden „Integrierten Klimaschutzkonzept für den Landkreis Berchtesgadener Land“ (Blatt 387 ff. der Behördenakte) selbst wird davon ausgegangen, dass sich das ungenutzte Potenzial der Wasserkraft, das auf 83 bis 113 GWh/a beziffert wird, einerseits aus dem Ausbau bereits vorhandener Wasserkraftwerke und andererseits der Reaktivierung stillgelegter Anlagen zusammensetze. Wörtlich heißt es darin: „Für den Neubau von Wasserkraftanlagen besteht aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tourismus aktuell lediglich ein technisches Potenzial für eine Anlage an der Salzach.“ Das Klimaschutzkonzept des Landkreises widerspricht damit eher der Notwendigkeit des Vorhabens i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, als dass es sie begründen könnte. Zudem weist das Klimaschutzkonzept - zutreffend - darauf hin, dass es gerade aus Gründen des Naturschutzes geboten ist, zunächst vorhandene Standorte von Wasserkraftanlagen zu reaktivieren und auszubauen. Solche Standorte erscheinen auch an der ... Ache keineswegs ausgeschlossen zu sein: Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 (Blatt 865 ff. Behördenakte) dem Antragsgegner eine Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass entlang der ... Ache (mindestens) vier kleinere Wasserkraftwerke bestehen, die sich - nach Aktenlage eingeschätzt - sowohl in energetischer als auch in ökologischer Hinsicht nicht in einem optimalen Zustand befinden dürften. Auch wenn die beiden Standorte im Oberlauf der ... Ache wohl nicht über ein dem Vorhabensstandort vergleichbares energetisches Potenzial verfügen, wird etwa durch den bestehenden Wasserkraftstandort bei ... durchaus konkret die Frage möglicher Alternativstandorte aufgeworfen. Vertiefte Untersuchungen hierzu liegen jedoch nicht vor. Dies entspräche im Übrigen auch dem bayernweiten Handlungsprogramm der Bayerischen Staatsregierung: In einem aktuell veröffentlichten Papier („Bayerisches Energieprogramm für eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung“ vom 20. Oktober 2015, abrufbar unter: www.stmwi.bayern.de) findet sich - wie bei vergleichbaren Verlautbarungen in der Vergangenheit - erneut die Aussage: „Bei der Wasserkraftnutzung setzen wir vor allem auf die Modernisierung und den Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen sowie auf einen umweltverträglichen Ausbau an bestehenden Querbauwerken.“ Zu berücksichtigen ist im Übrigen: Beim gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG handelt es sich nicht um einen eher allgemein gefassten Verbotstatbestand für ein großflächig gefasstes Schutzgebiet (wie beispielsweise oftmals bei Landschaftsschutzgebieten), sondern geht es um konkret und relativ kleinräumig abgegrenzte Teile des Naturhaushalts. Ferner handelt es sich unabhängig von der Frage des Biotopschutzes bei dem konkreten Standort am sog. ... nach den nachvollziehbaren Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes trotz der bestehenden Bundesstraße immer noch um einen regional besonders bedeutsamen, durch den relativ unberührten Wildbachcharakter der ... Ache geprägten Lebensraum. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG nicht. Vielmehr erscheint es „vernünftigerweise geboten“, vorrangig konsequent all diejenigen Wasserkraftpotenziale zu realisieren, welche Natur und Umwelt kaum, jedenfalls aber deutlich weniger, als es am konkreten Vorhabensstandort der Fall ist, beeinträchtigen.

(b) Darüber hinaus erscheint es auch äußerst fraglich, ob der Antragsgegner zutreffend von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG gegenüber den Belangen des Naturschutzes ausgegangen ist.

Im Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kommt ein „Bilanzierungsgedanke“ (BVerwG, B.v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris) zum Ausdruck. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich in einem Abwägungsprozess gegenüber den Belangen des gesetzlichen Biotopschutzes durchsetzen. Es genügt nicht, dass das in Folge der Ausnahmezulassung verwirklichte Vorhaben dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Denn der Gesetzgeber misst dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung bei. Das schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder, das über die Eingriffsregelung weit hinausreicht und nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 30 BNatSchG geschützten Belangen im Rang vorgehen (vgl. insgesamt hierzu: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 30 BNatSchG Rn. 37; Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 12 m. w. N.).

Soweit der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom 7. August 2015 darauf abgestellt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Herstellung der Durchgängigkeit in einem Teilbereich der ... Ache eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle und es so zu einer schnelleren Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben komme, begegnet diese Erwägung - schon im Hinblick auf die gebotene Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG - erheblichen rechtlichen Bedenken: Eine Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ... Ache könnte - wie bei der obersten Wildbachsperre im Vorhabensbereich geplant - mit erheblich geringeren Eingriffen als bei der Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage allein durch den Umbau der Wildbachsperren in Sohlrampen erfolgen. Die Tatsache, dass - aus welchen Gründen auch immer - auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung des Antragsgegners diese wohl in Folge der Wasserrechtsrahmenrichtlinie gebotene Maßnahme bei den vorhandenen Wildbachsperren im Vorhabensbereich selbst durchführt, kann kein Argument für die Beantwortung der Frage darstellen, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie - und nicht etwa das Interesse an der Entlastung des Antragsgegners von eigenen Verpflichtungen - den gesetzlichen Biotopschutz überwiegt.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Abwägung zu berücksichtigen: Allein das u. a. im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische und letztlich auch gesamtgesellschaftliche Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet noch kein „Überwiegen“ der Gründe des öffentlichen Interesses (vgl. NdsOVG, U.v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - BeckRS 2012, 60507). Zwar soll eine prognostizierte Versorgung von rund 1.000 Haushalten mit grundlastfähiger regenerativer Energie in absoluter Hinsicht nicht gering geschätzt werden. Relativ betrachtet trägt das geplante Vorhaben indes zu dem im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ des Landkreises angenommenen ungenutzten Wasserkraftpotential - seine prognostizierte Leistung von 3,5 bis 4 GWh/a als zutreffend unterstellt, vgl. aber nachfolgend (c) - allerdings (nur) rund 4% bei. Bei einer landkreisübergreifenden relativen Betrachtung fällt der Anteil des Vorhabens an den Ressourcen regenerativer Energiegewinnung noch ungünstiger aus. So zählen zwar etwa 94% der Wasserkraftanlagen in Bayern zu den Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW. Sie erzeugen mit ca. 1.160 GWh aber nur gut 9% des Wasserkraftstroms in Bayern (Quelle: http://www.lfu.bayern.de/wasser/wasserkraft/anlagenstatistik/index.htm), d. h. den Hauptanteil der Stromerzeugung aus Wasserkraft erbringen diejenigen Anlagen mit einer Ausbauleistung von mindestens 1.000 kW. Berücksichtigt man ferner, dass es sich bei den Biotopen im Bereich von Fließgewässern i. S. v. § 30 BNatSchG um relativ kleine und eng abgegrenzte Teilflächen von besonderer ökologischer Wertigkeit handelt, die nur an wenigen potenziell geeigneten Standorten für Wasserkraftanlagen deren Zulassung entgegenstehen können, vermag der mit dem Vorhaben verbundene Nutzen den gesetzlich bezweckten Schutz aller Voraussicht nach nicht zu überwiegen i. S. v. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG.

(c) Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Selbst wenn man hinsichtlich der vorgenannten Fragen unter rechtlichen Gesichtspunkten ein gegenteiliges Abwägungsergebnis vertreten sollte, erscheint offen, ob eine Ausnahme zugelassen werden könnte: Als notwendig aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann sich eine Wasserkraftanlage eines privaten Vorhabensträgers nämlich nur dann erweisen, wenn die prognostizierte Leistung - die Grundlage des Abwägungsvorgangs ist - und ihre Wirtschaftlichkeit für die Dauer der ausgesprochenen Genehmigungen hinreichend gesichert erscheint. Besteht hingegen die begründete Gefahr, dass die Leistungsdaten auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen wurden oder sich eine Wasserkraftanlage auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich erweist, ein privater Vorhabensträger dadurch möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und letztlich ggf. sogar die öffentliche Hand den Betrieb und/oder Rückbau übernehmen muss, dürften nicht reversible Umwelteingriffe wie durch das vorliegende Vorhaben nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Zwar ist grundsätzlich zu vermuten, dass ein privater Vorhabensträger aus eigenem finanziellem Interesse heraus die Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens kritisch überprüft. Der Beigeladene zu 1. hat zusammen mit seinen im Dezember 2014 erhobenen Einwendungen aber auch eine Stellungnahme vorgelegt (Blatt 908 ff. der Behördenakte), wonach die Wasserkraftanlage lediglich eine Leistung von rund 400 kW (statt seitens des Antragsgegners angenommener 767 kW) erziele. Bei realistischer Betrachtung des tatsächlichen Gewässerabflusses sei die Anlage „völlig unwirtschaftlich“. Zu dieser Stellungnahme, deren fachliche Plausibilität seitens des Gerichts - zumal im vorliegenden Eilverfahren - nicht überprüft, aber auch nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann, hat der Antragsgegner lediglich innerhalb eines Bearbeitungstages eine telefonische Auskunft des Wasserwirtschaftsamts eingeholt, die eine substantiierte Überprüfung der Stellungnahme im Einzelnen nicht erkennen lässt. In einem weiteren Einwendungsschriftsatz des Beigeladenen zu 1. vom 19. Januar 2015 (Blatt 917 ff. der Behördenakte) wurde auch die Grundlastfähigkeit der Anlage im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Abflussmengen in Frage gestellt. Spätestens in einem Hauptsacheverfahren müsste den hierdurch aufgeworfenen Fragen, dann ggf. auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zur langfristigen Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftanlage und zu der Prognose, dass durch sie dauerhaft etwa 1.000 Haushalte mit Strom versorgt werden können, vertieft nachgegangen werden.

(3) Zusätzliche Aspekte bedürften ggf. noch der weiteren Aufklärung in den anhängigen Hauptsacheverfahren:

Auf die insbesondere seitens des Beigeladenen zu 2. thematisierten fischökologischen und fischereifachlichen Aspekte (einschließlich der Restwassermenge) kann und braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist insoweit jedoch bereits darauf, dass die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern, deren fachlichen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 11 m. w. N.), in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. April 2015 (Blatt 1004 der Behördenakte) keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet hat.

Auch die seitens des Beigeladenen zu 1. in der Klagebegründung des Hauptsacheverfahrens weiter thematisierten Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Artenschutzes müssten ggf. im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Nach einer ersten, lediglich überschlägigen Bewertung nach Aktenlage dürfte aus derzeitiger Sicht aber eher nicht davon auszugehen sein, dass sich hieraus im Ergebnis durchgreifende Versagungsgründe für das Vorhaben der Antragstellerin ergeben. Insbesondere ist hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Fragen auf die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 (Blatt 1012 der Behördenakte) hinzuweisen, die insoweit als Fazit festhält, dass bei dem geplanten Vorhaben nicht nur „aufgrund der Rechtslage, sondern auch aus fachlicher Sicht […] der Biotopschutz gewichtiger zu sehen ist als der Artenschutz“. Im Übrigen wird auch in der Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vom 16. Dezember 2014 (Blatt 867/876 der Behördenakte) davon gesprochen, dass die Wasseramsel „nur vereinzelt“ im Bereich der ... Ache vorkomme.

Vertiefter weiterer Prüfung in den anhängigen Hauptsacheverfahren bedarf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ggf. ferner, ob dem Vorhaben möglicherweise (auch) das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG (i. V. m. der Oberflächengewässerverordnung) im Hinblick auf den ökologischen Zustand der ... Ache entgegensteht. Durch eine aktuelle Entscheidung des EuGH (U.v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041) wurde geklärt, dass - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme - die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährdet. Eine Verschlechterung des Zustands liegt danach vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

Der ökologische Zustand der ... Ache wird nach den dem Gericht aus allgemeinen Quellen zur Verfügung stehenden Daten wohl für den derzeitigen und den künftigen Bewirtschaftungszeitraum zusammenfassend als „gut“ bewertet. Als möglicherweise betroffene und vertieft im Einzelnen auf eine Verschlechterung im Sinne dieser Rechtsprechung durch das Vorhaben zu prüfende Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der ... Ache nach Ziffer 1.1.1 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 kommen wohl insbesondere die Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna, der Abfluss und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit des Flusses und die Struktur und das Substrat des Flussbetts in Betracht. Hierzu fehlt bislang nach Aktenlage jede Überprüfung seitens des Antragsgegners.

c) Dass die oben (unter (1) und (2)) genannten Gründe, die aller Voraussicht nach zur Begründetheit jedenfalls der Klage des Beigeladenen zu 1. führen werden, letztlich auch Belange des Umweltschutzes berühren, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene zu 1. nach seiner Satzung fördert, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Nachdem die Beigeladenen keine eigenen Anträge stellten und sich mithin nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aussetzten, entspricht die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich wegen der materiell inmitten stehenden Verbandsklage an Ziffern 1.2, 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Entscheidungsgründe:

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.

Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.

Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.

2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.

2.1 Es spricht allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.

Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 - 8 A 97.40031 - juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris; B. v. 4.9.2012 - 8 ZB 12.534 - juris).

2.2 Der Antragsteller dürfte auch - wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners - berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens - hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG - zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 - C- 570/13 - DVBl 2015, 767).

3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.

Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.

3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.

Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).

Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.

Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.

Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris; v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.

3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).

3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W... kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.

3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W..., hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W... vom 17.11.2015, S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund können - jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung - die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese - gegebenenfalls - vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.

Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.

3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.

3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen - insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees - zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).

3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.

Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) - dauerhaft wirksam verhindert werden.

Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ - wie sie vom Antragsteller gefordert wird - fehlt es an einer näheren Substanziierung.

Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.

4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert

1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,
3.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,
4.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,
5.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,
6.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und
7.
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist

1.
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
2.
ohne durchgehende Querverbauung.

(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zu einer Gewässerbenutzung für den Betrieb des Steinkohle-Kraftwerks Moorburg in Hamburg an der Süderelbe.

2

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem der Antragsteller sich mit Einwendungen u.a. gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftwerks geplante Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung gewandt hatte, erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. September 2008 neben der in Bestandskraft erwachsenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme von maximal 64,4 cbm/s unter Beifügung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen. Aufgrund eines mit der Beigeladenen geschlossenen Vergleichs ersetzte sie diese Erlaubnis mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch eine inhaltlich modifizierte Erlaubnis, ohne die grundsätzlich zulässige Entnahmemenge zu verändern. Diese Erlaubnis enthält zahlreiche Einschränkungen und Nebenbestimmungen; unter anderem wird die Höchstmenge der Wasserentnahme aus der Süderelbe insgesamt auf ein Drittel des jeweiligen Wasserzuflusses begrenzt, bei Unterschreitung eines Mindestsauerstoffgehalts von 6,0 mg/l als gleitendem 24-Stunden-Mittelwert ist die Einleitmenge gestuft zu vermindern. Als technische Maßnahmen zur Schadensminderung sind eine elektrische Fischscheuchanlage am Entnahmebauwerk und eine Fischaufstiegsanlage bei Geesthacht vorgesehen. Durch Änderungsbescheid vom 21. Januar 2011 ist der Beigeladenen erlaubt, zum Zweck der - alternativ zur Durchlaufkühlung möglichen - Kreislaufkühlung Wasser aus der Elbe zu entnehmen (maximale Entnahmemenge von 1 cbm/s).

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Erlaubnis unter Abweisung der Klage des Antragstellers im Übrigen aufgehoben, soweit sie die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft: Habitatrechtliche Erwägungen rechtfertigten die Aufhebung der Erlaubnis zwar nicht. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Gewässerbenutzung führe zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der unterhalb des Wehres von Geesthacht gelegenen Natura-2000-Gebiete, sei er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Bezogen auf die oberhalb des Wehres gelegenen Schutzgebiete liege kein Verstoß gegen die maßgeblichen Schutzvorschriften vor, weil durch Bau und Betrieb der Fischaufstiegsanlage am Wehr erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele vermieden würden. Die Gewässerbenutzung für die Durchlaufkühlung verstoße aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG, das keine bloße Zielbestimmung darstelle, sondern bei der Erlaubniserteilung als unmittelbar geltendes Recht zu beachten sei und jede substanzielle Verschlechterung der Qualität des betroffenen Gewässers über eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Relevanzschwelle hinaus verbiete. Diese Schwelle werde mit den nachteiligen Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt der Oberflächenwasserkörper Hafen und Elbe West überschritten, die von der erlaubten Kühlwassernutzung für die Durchlaufkühlung trotz der in der Erlaubnis vorgesehenen Einschränkungen der Gewässerbenutzung in Sauerstoffmangelsituationen zu erwarten seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot lägen mit Rücksicht auf die umweltschonendere technische Alternative der Kreislaufkühlung als Regelbetrieb nicht vor.

4

Nach Einlegung der Revisionen gegen dieses Urteil durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Frühjahr 2013 hat der Antragsteller am 21. März 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis wiederherzustellen, soweit diese die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Eilantrag sei nunmehr geboten, da die Beigeladene die Aufnahme des Dauerbetriebs für den Herbst 2014 plane und eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot betreffenden Vorabentscheidungsverfahren zur Weservertiefung (Rs. C-461/13) als möglich erscheine. Bei Abwägung der betroffenen Interessen überwiege das Suspensionsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Selbst unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof müsse die Klage Erfolg haben, weil die angefochtene Erlaubnis gegen das Habitat- und das besondere Artenschutzrecht verstoße. Aber auch eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung gehe zugunsten des Antragstellers aus. Nach Errichtung des Hybridkühlturms könne die Inbetriebnahme des Kraftwerks unter Einsatz der Kreislaufkühlung erfolgen. Das Interesse der Beigeladenen an der Nutzung der wirtschaftlich günstigeren Durchlaufkühlung habe geringeres Gewicht als das öffentliche Interesse am Schutz der Elbe, denn schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens drohten irreversible Verstöße gegen das Naturschutzrecht und das Wasserrecht.

5

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antragsbegehren entgegen und beantragen,

den Antrag abzulehnen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

7

1. Der Antrag ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Einlegung der Revisionen das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

8

Der Antragsteller ist befugt, gegen die nach § 8 WHG erteilte Erlaubnis Klage zu erheben, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Damit verbindet sich die Möglichkeit, gegenüber der gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

9

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

10

Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an den allgemein für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - BVerwG 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).

11

§ 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt hiernach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung, in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen ausweislich des Hinweises im Gesetzestext auf die Gesamtabwägung nichts (so bereits Beschluss vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 3.13 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 90 = juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BTDrucks 17/10957 S. 18).

12

Hiernach muss der Antrag erfolglos bleiben, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (a) und eine deshalb gebotene von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht (b).

13

a) Bei summarischer Prüfung lässt sich kein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg der Klage gegen die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis sprechenden Gründe feststellen.

14

Offen ist zunächst, ob das Oberverwaltungsgericht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) WRRL) zutreffend ausgelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht versteht § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG als zwingendes, bei der Erlaubniserteilung unmittelbar zu beachtendes Recht und nicht bloß als umsetzungsbedürftige Zielvorgabe. Eine Verschlechterung des Gewässerzustands im Sinne der Vorschrift bejaht es überdies nicht erst bei einem Wechsel des Gewässers in eine schlechtere Zustandsklasse oder im Falle einer erheblichen Verschlechterung, sondern grundsätzlich bereits bei jeder substanziellen negativen Einwirkung auf das Gewässer oberhalb einer in der Vorschrift angelegten Relevanzschwelle. Der Senat neigt dieser Rechtsauffassung zu, hält sie aber nicht für eindeutig, wie dem Beschluss vom 11. Juli 2013 - BVerwG 7 A 20.11 - (DVBl 2013, 1450 Rn. 23 ff.) zu entnehmen ist, mit dem er in einem Verfahren über die geplante Weservertiefung den Europäischen Gerichtshof unter anderem zur Klärung des Bedeutungsgehalts des Verschlechterungsverbots in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) WRRL angerufen hat. Wie der Gerichtshof die Vorlagefragen, deren Klärung auch für die Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG entscheidend ist (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21), beantworten wird, ist offen. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die im Vorabentscheidungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen gelangen.

15

An der Einschätzung der Erfolgsaussichten unter wasserrechtlichem Blickwinkel ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung des Verschlechterungsverbots auf den Streitfall in die Beurteilung einbezogen werden. Es spricht wenig dafür, dass dem Oberverwaltungsgericht dabei - ausgehend von seiner Auslegung des Verschlechterungsverbots - Fehler unterlaufen sind. Namentlich dürfte sich die Bedeutung, die das Gericht einer nachteiligen Veränderung der Qualitätskomponente Sauerstoffgehalt für die Frage einer Verschlechterung des ökologischen Potenzials der in Rede stehenden Oberflächenwasserkörper beigemessen hat, schlüssig aus dem von ihm zugrunde gelegten weiten Verschlechterungsbegriff ergeben. Dass die Sachverhaltsfeststellung und Überzeugungsbildung, soweit sie die Anwendung des Verschlechterungsverbots betreffen, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, liegt zumindest bezogen auf den Oberflächenwasserkörper Hafen fern; insbesondere drängt es sich nicht auf, dass das Gericht mit seiner Annahme, dem Wärmelastplan für die Tideelbe sei ein Zielwert von 6 mg O2/l zu entnehmen (UA S. 92), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat (vgl. S. 7 des Wärmelastplans).

16

Ob die wasserrechtliche Erlaubnis in habitatrechtlicher Hinsicht der Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, ist ebenfalls offen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragsteller mit seinen die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten unterhalb des Wehres Geesthacht betreffenden Rügen für präkludiert gehalten, weil er hierzu im Verfahrensverlauf keine Einwendungen erhoben habe; eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete oberhalb des Wehres von Geesthacht hat es verneint, weil der Eintritt der befürchteten Beeinträchtigungen aquatischer Schutzziele durch die Bestimmungen der angefochtenen Erlaubnis über die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegsanlage wirksam verhindert werden könnten.

17

Was zunächst die Präklusion anbelangt, ist nicht verlässlich abzuschätzen, ob sich die Erwägungen der Vorinstanz im Hauptsacheverfahren als tragfähig erweisen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13; Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3), die Europäische Kommission hält diese Regelungen hingegen für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Wie der Gerichtshof entscheiden wird, erscheint vor allem im Hinblick auf die von den Umweltverbänden zu beachtenden vergleichsweise kurzen Auslegungs- und Einwendungsfristen als offen.

18

Bezogen auf die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den aquatischen Erhaltungszielen der oberhalb des Wehres von Geesthacht gelegenen Natura-2000-Gebiete bestehen gleichfalls Unsicherheiten, die sich im Eilverfahren nicht auflösen lassen. Dies gilt zumindest für die Einstufung der an dem Wehr vorgesehenen - und mittlerweile errichteten - Fischaufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme, die die Gebietsverträglichkeit sichern soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bisher anerkannt, dass verbindlich geregelte Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen dann als Schadensminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden können, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 f. = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 26). Für Ausgleichsmaßnahmen wird sich diese Feststellung allerdings nur ausnahmsweise treffen lassen, da derartige Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 30). Ob diese Rechtsprechung sich uneingeschränkt aufrechterhalten lässt, erscheint mit Rücksicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12 - als zweifelhaft. Der Gerichtshof hat darin ausgeführt, in der Verträglichkeitsprüfung seien solche in das Projekt aufgenommene Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet verhindert oder verringert, nicht dagegen solche Maßnahmen, mit denen schädliche Auswirkungen auf das Gebiet nur ausgeglichen werden sollen. Er hat hierzu darauf hingewiesen, dass die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, sich im Allgemeinen nur schwer vorhersehen lassen und jedenfalls erst mit geraumer zeitlicher Verzögerung erkennbar sein werden; außerdem solle verhindert werden, dass die Behörde mit Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, das spezifische Verfahren des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL umgehe. Diese Vorgaben dürften nicht in jeder Hinsicht den bisher vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstäben entsprechen. Welche Konsequenzen sich daraus für den Streitfall ergeben, bedarf eingehender Prüfung, die im Eilverfahren nicht verlässlich zu leisten ist. Namentlich muss insoweit der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Fischtreppe als bloße Ausgleichsmaßnahme zu werten ist, weil sie nicht verhindert, dass ein Teil der Fische und des Fischlaichs im Zuge der Durchlaufkühlung zu Schaden kommt, oder ob es sich um eine Schadensminderungs- bzw. Schutzmaßnahme im eigentlichen Sinne handelt, weil die Stabilität der Fischpopulationen in den stromauf von Geesthacht gelegenen Schutzgebieten gesichert wird, indem anderen - zu den jeweiligen Populationen gehörenden - Fischen in größerer Anzahl der Aufstieg ermöglicht wird.

19

b) Sind demnach die Erfolgsaussichten der Klage offen, so überwiegt bei der im Übrigen gebotenen folgenorientierten Abwägung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem vom Antragsteller als Umweltschutzvereinigung vertretenen Interesse, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Inbetriebnahme des Kraftwerks mit der genehmigten Durchlaufkühlung vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

20

Das Kraftwerk der Beigeladenen ist baulich nach Maßgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. September 2008 in der Fassung der zur nachträglichen Errichtung des Hybridkühlturms erteilten Änderungsgenehmigung vom 23. Dezember 2010 vollendet. Es befindet sich zurzeit in der Erprobungsphase, die die Aufnahme des Regelbetriebs vorbereitet. In diesem Stadium richtet sich das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf, die Fortsetzung des Probebetriebs und die Aufnahme des Regelbetriebs mit der immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Durchlaufkühlung als Regelkühlung zu verhindern. Dieses Interesse hat nach den Umständen des Falles vergleichsweise geringes Gewicht.

21

Es ist nicht ersichtlich, dass die Einwirkungen durch den Kraftwerksbetrieb auf die betroffenen Schutzgüter so gravierend sein werden, dass bis zur Entscheidung über die Revisionen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gewichtige und irreversible Nachteile eintreten.

22

Das gilt zum einen in wasserrechtlicher Hinsicht. Negative Auswirkungen sind in Gestalt einer Verstärkung der in den Sommermonaten schon infolge anderer Ursachen zeitweise auftretenden Sauerstoffmangelsituationen in Betracht zu ziehen; die Entnahme von Kühlwasser aus der Süderelbe und dessen Wiedereinleitung in erwärmtem Zustand führt prinzipiell zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts, mag diese auch örtlich begrenzt sein. Solche Auswirkungen sind aber nur bezogen auf einen kurzen Zeitraum in die Abwägung einzustellen und werden zudem durch die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehenen Betriebsbeschränkungen deutlich vermindert. Aufgrund von Reparaturarbeiten an den Dampferzeugern werden der erste Block des Kraftwerks voraussichtlich frühestens im Dezember 2014 und der zweite Block erst Ende des ersten Quartals 2015 in Betrieb gehen, was wiederum voraussetzt, dass keine weiteren Störungen im Rahmen des Probebetriebs auftreten. Erst dann ist mit einer kontinuierlichen Ausschöpfung der erlaubten Wasserentnahmemenge zu rechnen, während im Verlauf des Probebetriebs überwiegend nur reduzierte Mengen entnommen und - teilweise nicht einmal erwärmt - wieder eingeleitet werden. Sollte in der kritischen Zeit der Sommermonate 2015 das Kraftwerk seinen vollen Betrieb aufgenommen haben, werden die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angeordneten Entnahme- bzw. Wiedereinleitungsbeschränkungen nach Maßgabe des Oberwasserzuflusses (Nr. 3.2), der Gewässertemperatur (Nr. 4.2) und des Sauerstoffgehalts (Nr. 4.3) greifen. Da bis zum Frühjahr 2016 mit einem Abschluss des im März 2013 anhängig gewordenen Revisionsverfahrens zu rechnen ist, sind Einwirkungen, die im Sommer 2016 zur Verschärfung des Sauerstoffmangels führen könnten, nicht zu berücksichtigen. Sollte das Hauptsacheverfahren mit der Revisionsentscheidung zulasten der Beigeladenen enden, hat dies nämlich die unmittelbare Einstellung einer Durchlaufkühlung und damit die Beendigung der vom Antragsteller befürchteten Gewässerbelastung zur Folge. Sollte es hingegen zu einer Zurückverweisung an die Vorinstanz kommen, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die dann erfolgte rechtliche Vorklärung erneut um vorläufigen Rechtsschutz durch das Oberverwaltungsgericht nachzusuchen.

23

In naturschutzrechtlicher Hinsicht gilt Ähnliches. Trotz der am Wasserentnahmebauwerk installierten Scheuchanlage muss zwar damit gerechnet werden, dass einzelne Exemplare geschützter Fischarten durch die Durchlaufkühlung zu Schaden kommen. Mit Blick auf den voraussichtlich kurzen Zeitraum des Regelbetriebs bis zu einer Revisionsentscheidung liegt es aber fern, dass die betroffenen Fischpopulationen in den Natura-2000-Gebieten, in denen sie Gegenstand von Erhaltungszielen sind, durch den Kraftwerksbetrieb destabilisiert werden. Dies trifft insbesondere für die stromauf von Geesthacht liegenden Gebiete zu, für die die am Wehr bei Geesthacht errichtete Fischaufstiegsanlage - unabhängig von der Frage ihrer Einordnung als Schadensminderungsmaßnahme - ihre Wirkung entfalten kann; dass die Aufstiegsanlage technisch ihre Funktion nicht erfüllt, hat der Antragsteller nicht substanziiert geltend gemacht.

24

Hiervon ausgehend ist das Interesse der Beigeladenen an der Inbetriebnahme des Kraftwerks mittels Durchlaufkühlung als Regelkühlung höher zu bewerten als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Kreislaufkühlung verursacht wegen ihres verstärkten Energiebedarfs Mehrkosten, die jährlich im hohen einstelligen oder gar im zweistelligen Millionenbereich liegen dürften. Überdies schlägt ein Umweltaspekt zu Buche. Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, der Energiemehrbedarf für die Kreislaufkühlung könne mittel- bis langfristig in erheblichem Maße aus regenerativen Quellen gedeckt werden, hat der Antragsteller nicht substanziiert infrage gestellt, dass jedenfalls aktuell bis zur Entscheidung über die Revisionen der für die Kreislaufkühlung entstehende Mehrbedarf einen erhöhten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid nach sich zieht. Dieser Nachteil stärkt ebenfalls das Interesse, die Kreislaufkühlung als Regelkühlung zu vermeiden. Außerdem verweist die Beigeladene schlüssig darauf, dass die Erfahrungsbasis für den Einsatz der Kreislaufkühlung mittels Hybridkühlturms bislang noch sehr schmal ist. Sie führt - vom Antragsteller unwidersprochen - hierzu an, dass bundesweit lediglich zwei Kraftwerke mit einem Hybridkühlturm betrieben werden und dass es insbesondere an betriebspraktischen Erfahrungen für den Betrieb eines Kohlekraftwerks in der Kombination von Durchlaufkühlung als Regelkühlung und Kreislaufkühlung in Ausnahmesituationen fehlt. Insoweit in Rechnung zu stellende Ausfallrisiken erhöhen sich umso mehr, wenn die wenig erprobte Kreislaufkühlung mittels Hybridkühlturms als Regelkühlung eingesetzt werden soll. Nicht von der Hand zu weisen ist ferner ein Interesse der Beigeladenen, die Inbetriebnahmephase des Kraftwerks auf der Grundlage der geplanten Kombinationskühlung zu Ende zu bringen. Wäre die Beigeladene gezwungen, diese Phase allein auf der Basis einer Kreislaufkühlung weiterzuführen, würde die Inbetriebsetzung anderer Gewerke des Kraftwerks erheblich behindert; sollte die Beigeladene schließlich im Hauptsacheverfahren obsiegen, müsste die unterbrochene Inbetriebnahme der Durchlaufkühlung wieder aufgenommen werden und die automatisierten Umschaltvorgänge zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung müssten erprobt und optimiert werden, wofür das Kraftwerk tageweise vom Netz zu trennen wäre. All dies spricht angesichts des vergleichsweise geringen Suspensivinteresses des Antragstellers für die Beibehaltung der Vollzugsanordnung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zu einer Gewässerbenutzung für den Betrieb des Steinkohle-Kraftwerks Moorburg in Hamburg an der Süderelbe.

2

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem der Antragsteller sich mit Einwendungen u.a. gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftwerks geplante Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung gewandt hatte, erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. September 2008 neben der in Bestandskraft erwachsenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme von maximal 64,4 cbm/s unter Beifügung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen. Aufgrund eines mit der Beigeladenen geschlossenen Vergleichs ersetzte sie diese Erlaubnis mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch eine inhaltlich modifizierte Erlaubnis, ohne die grundsätzlich zulässige Entnahmemenge zu verändern. Diese Erlaubnis enthält zahlreiche Einschränkungen und Nebenbestimmungen; unter anderem wird die Höchstmenge der Wasserentnahme aus der Süderelbe insgesamt auf ein Drittel des jeweiligen Wasserzuflusses begrenzt, bei Unterschreitung eines Mindestsauerstoffgehalts von 6,0 mg/l als gleitendem 24-Stunden-Mittelwert ist die Einleitmenge gestuft zu vermindern. Als technische Maßnahmen zur Schadensminderung sind eine elektrische Fischscheuchanlage am Entnahmebauwerk und eine Fischaufstiegsanlage bei Geesthacht vorgesehen. Durch Änderungsbescheid vom 21. Januar 2011 ist der Beigeladenen erlaubt, zum Zweck der - alternativ zur Durchlaufkühlung möglichen - Kreislaufkühlung Wasser aus der Elbe zu entnehmen (maximale Entnahmemenge von 1 cbm/s).

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Erlaubnis unter Abweisung der Klage des Antragstellers im Übrigen aufgehoben, soweit sie die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft: Habitatrechtliche Erwägungen rechtfertigten die Aufhebung der Erlaubnis zwar nicht. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Gewässerbenutzung führe zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der unterhalb des Wehres von Geesthacht gelegenen Natura-2000-Gebiete, sei er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Bezogen auf die oberhalb des Wehres gelegenen Schutzgebiete liege kein Verstoß gegen die maßgeblichen Schutzvorschriften vor, weil durch Bau und Betrieb der Fischaufstiegsanlage am Wehr erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele vermieden würden. Die Gewässerbenutzung für die Durchlaufkühlung verstoße aber gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG, das keine bloße Zielbestimmung darstelle, sondern bei der Erlaubniserteilung als unmittelbar geltendes Recht zu beachten sei und jede substanzielle Verschlechterung der Qualität des betroffenen Gewässers über eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Relevanzschwelle hinaus verbiete. Diese Schwelle werde mit den nachteiligen Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt der Oberflächenwasserkörper Hafen und Elbe West überschritten, die von der erlaubten Kühlwassernutzung für die Durchlaufkühlung trotz der in der Erlaubnis vorgesehenen Einschränkungen der Gewässerbenutzung in Sauerstoffmangelsituationen zu erwarten seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot lägen mit Rücksicht auf die umweltschonendere technische Alternative der Kreislaufkühlung als Regelbetrieb nicht vor.

4

Nach Einlegung der Revisionen gegen dieses Urteil durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Frühjahr 2013 hat der Antragsteller am 21. März 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis wiederherzustellen, soweit diese die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Eilantrag sei nunmehr geboten, da die Beigeladene die Aufnahme des Dauerbetriebs für den Herbst 2014 plane und eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot betreffenden Vorabentscheidungsverfahren zur Weservertiefung (Rs. C-461/13) als möglich erscheine. Bei Abwägung der betroffenen Interessen überwiege das Suspensionsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Selbst unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof müsse die Klage Erfolg haben, weil die angefochtene Erlaubnis gegen das Habitat- und das besondere Artenschutzrecht verstoße. Aber auch eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung gehe zugunsten des Antragstellers aus. Nach Errichtung des Hybridkühlturms könne die Inbetriebnahme des Kraftwerks unter Einsatz der Kreislaufkühlung erfolgen. Das Interesse der Beigeladenen an der Nutzung der wirtschaftlich günstigeren Durchlaufkühlung habe geringeres Gewicht als das öffentliche Interesse am Schutz der Elbe, denn schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens drohten irreversible Verstöße gegen das Naturschutzrecht und das Wasserrecht.

5

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antragsbegehren entgegen und beantragen,

den Antrag abzulehnen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

7

1. Der Antrag ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Einlegung der Revisionen das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

8

Der Antragsteller ist befugt, gegen die nach § 8 WHG erteilte Erlaubnis Klage zu erheben, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Damit verbindet sich die Möglichkeit, gegenüber der gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

9

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

10

Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an den allgemein für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - BVerwG 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).

11

§ 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt hiernach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung, in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen ausweislich des Hinweises im Gesetzestext auf die Gesamtabwägung nichts (so bereits Beschluss vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 3.13 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 90 = juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BTDrucks 17/10957 S. 18).

12

Hiernach muss der Antrag erfolglos bleiben, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (a) und eine deshalb gebotene von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht (b).

13

a) Bei summarischer Prüfung lässt sich kein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg der Klage gegen die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis sprechenden Gründe feststellen.

14

Offen ist zunächst, ob das Oberverwaltungsgericht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) WRRL) zutreffend ausgelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht versteht § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG als zwingendes, bei der Erlaubniserteilung unmittelbar zu beachtendes Recht und nicht bloß als umsetzungsbedürftige Zielvorgabe. Eine Verschlechterung des Gewässerzustands im Sinne der Vorschrift bejaht es überdies nicht erst bei einem Wechsel des Gewässers in eine schlechtere Zustandsklasse oder im Falle einer erheblichen Verschlechterung, sondern grundsätzlich bereits bei jeder substanziellen negativen Einwirkung auf das Gewässer oberhalb einer in der Vorschrift angelegten Relevanzschwelle. Der Senat neigt dieser Rechtsauffassung zu, hält sie aber nicht für eindeutig, wie dem Beschluss vom 11. Juli 2013 - BVerwG 7 A 20.11 - (DVBl 2013, 1450 Rn. 23 ff.) zu entnehmen ist, mit dem er in einem Verfahren über die geplante Weservertiefung den Europäischen Gerichtshof unter anderem zur Klärung des Bedeutungsgehalts des Verschlechterungsverbots in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) WRRL angerufen hat. Wie der Gerichtshof die Vorlagefragen, deren Klärung auch für die Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG entscheidend ist (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21), beantworten wird, ist offen. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die im Vorabentscheidungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen gelangen.

15

An der Einschätzung der Erfolgsaussichten unter wasserrechtlichem Blickwinkel ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung des Verschlechterungsverbots auf den Streitfall in die Beurteilung einbezogen werden. Es spricht wenig dafür, dass dem Oberverwaltungsgericht dabei - ausgehend von seiner Auslegung des Verschlechterungsverbots - Fehler unterlaufen sind. Namentlich dürfte sich die Bedeutung, die das Gericht einer nachteiligen Veränderung der Qualitätskomponente Sauerstoffgehalt für die Frage einer Verschlechterung des ökologischen Potenzials der in Rede stehenden Oberflächenwasserkörper beigemessen hat, schlüssig aus dem von ihm zugrunde gelegten weiten Verschlechterungsbegriff ergeben. Dass die Sachverhaltsfeststellung und Überzeugungsbildung, soweit sie die Anwendung des Verschlechterungsverbots betreffen, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, liegt zumindest bezogen auf den Oberflächenwasserkörper Hafen fern; insbesondere drängt es sich nicht auf, dass das Gericht mit seiner Annahme, dem Wärmelastplan für die Tideelbe sei ein Zielwert von 6 mg O2/l zu entnehmen (UA S. 92), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat (vgl. S. 7 des Wärmelastplans).

16

Ob die wasserrechtliche Erlaubnis in habitatrechtlicher Hinsicht der Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, ist ebenfalls offen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragsteller mit seinen die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten unterhalb des Wehres Geesthacht betreffenden Rügen für präkludiert gehalten, weil er hierzu im Verfahrensverlauf keine Einwendungen erhoben habe; eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete oberhalb des Wehres von Geesthacht hat es verneint, weil der Eintritt der befürchteten Beeinträchtigungen aquatischer Schutzziele durch die Bestimmungen der angefochtenen Erlaubnis über die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegsanlage wirksam verhindert werden könnten.

17

Was zunächst die Präklusion anbelangt, ist nicht verlässlich abzuschätzen, ob sich die Erwägungen der Vorinstanz im Hauptsacheverfahren als tragfähig erweisen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13; Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3), die Europäische Kommission hält diese Regelungen hingegen für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Wie der Gerichtshof entscheiden wird, erscheint vor allem im Hinblick auf die von den Umweltverbänden zu beachtenden vergleichsweise kurzen Auslegungs- und Einwendungsfristen als offen.

18

Bezogen auf die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den aquatischen Erhaltungszielen der oberhalb des Wehres von Geesthacht gelegenen Natura-2000-Gebiete bestehen gleichfalls Unsicherheiten, die sich im Eilverfahren nicht auflösen lassen. Dies gilt zumindest für die Einstufung der an dem Wehr vorgesehenen - und mittlerweile errichteten - Fischaufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme, die die Gebietsverträglichkeit sichern soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bisher anerkannt, dass verbindlich geregelte Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen dann als Schadensminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden können, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 f. = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 26). Für Ausgleichsmaßnahmen wird sich diese Feststellung allerdings nur ausnahmsweise treffen lassen, da derartige Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 30). Ob diese Rechtsprechung sich uneingeschränkt aufrechterhalten lässt, erscheint mit Rücksicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12 - als zweifelhaft. Der Gerichtshof hat darin ausgeführt, in der Verträglichkeitsprüfung seien solche in das Projekt aufgenommene Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet verhindert oder verringert, nicht dagegen solche Maßnahmen, mit denen schädliche Auswirkungen auf das Gebiet nur ausgeglichen werden sollen. Er hat hierzu darauf hingewiesen, dass die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, sich im Allgemeinen nur schwer vorhersehen lassen und jedenfalls erst mit geraumer zeitlicher Verzögerung erkennbar sein werden; außerdem solle verhindert werden, dass die Behörde mit Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, das spezifische Verfahren des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL umgehe. Diese Vorgaben dürften nicht in jeder Hinsicht den bisher vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstäben entsprechen. Welche Konsequenzen sich daraus für den Streitfall ergeben, bedarf eingehender Prüfung, die im Eilverfahren nicht verlässlich zu leisten ist. Namentlich muss insoweit der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Fischtreppe als bloße Ausgleichsmaßnahme zu werten ist, weil sie nicht verhindert, dass ein Teil der Fische und des Fischlaichs im Zuge der Durchlaufkühlung zu Schaden kommt, oder ob es sich um eine Schadensminderungs- bzw. Schutzmaßnahme im eigentlichen Sinne handelt, weil die Stabilität der Fischpopulationen in den stromauf von Geesthacht gelegenen Schutzgebieten gesichert wird, indem anderen - zu den jeweiligen Populationen gehörenden - Fischen in größerer Anzahl der Aufstieg ermöglicht wird.

19

b) Sind demnach die Erfolgsaussichten der Klage offen, so überwiegt bei der im Übrigen gebotenen folgenorientierten Abwägung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem vom Antragsteller als Umweltschutzvereinigung vertretenen Interesse, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Inbetriebnahme des Kraftwerks mit der genehmigten Durchlaufkühlung vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

20

Das Kraftwerk der Beigeladenen ist baulich nach Maßgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. September 2008 in der Fassung der zur nachträglichen Errichtung des Hybridkühlturms erteilten Änderungsgenehmigung vom 23. Dezember 2010 vollendet. Es befindet sich zurzeit in der Erprobungsphase, die die Aufnahme des Regelbetriebs vorbereitet. In diesem Stadium richtet sich das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf, die Fortsetzung des Probebetriebs und die Aufnahme des Regelbetriebs mit der immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Durchlaufkühlung als Regelkühlung zu verhindern. Dieses Interesse hat nach den Umständen des Falles vergleichsweise geringes Gewicht.

21

Es ist nicht ersichtlich, dass die Einwirkungen durch den Kraftwerksbetrieb auf die betroffenen Schutzgüter so gravierend sein werden, dass bis zur Entscheidung über die Revisionen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gewichtige und irreversible Nachteile eintreten.

22

Das gilt zum einen in wasserrechtlicher Hinsicht. Negative Auswirkungen sind in Gestalt einer Verstärkung der in den Sommermonaten schon infolge anderer Ursachen zeitweise auftretenden Sauerstoffmangelsituationen in Betracht zu ziehen; die Entnahme von Kühlwasser aus der Süderelbe und dessen Wiedereinleitung in erwärmtem Zustand führt prinzipiell zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts, mag diese auch örtlich begrenzt sein. Solche Auswirkungen sind aber nur bezogen auf einen kurzen Zeitraum in die Abwägung einzustellen und werden zudem durch die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehenen Betriebsbeschränkungen deutlich vermindert. Aufgrund von Reparaturarbeiten an den Dampferzeugern werden der erste Block des Kraftwerks voraussichtlich frühestens im Dezember 2014 und der zweite Block erst Ende des ersten Quartals 2015 in Betrieb gehen, was wiederum voraussetzt, dass keine weiteren Störungen im Rahmen des Probebetriebs auftreten. Erst dann ist mit einer kontinuierlichen Ausschöpfung der erlaubten Wasserentnahmemenge zu rechnen, während im Verlauf des Probebetriebs überwiegend nur reduzierte Mengen entnommen und - teilweise nicht einmal erwärmt - wieder eingeleitet werden. Sollte in der kritischen Zeit der Sommermonate 2015 das Kraftwerk seinen vollen Betrieb aufgenommen haben, werden die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angeordneten Entnahme- bzw. Wiedereinleitungsbeschränkungen nach Maßgabe des Oberwasserzuflusses (Nr. 3.2), der Gewässertemperatur (Nr. 4.2) und des Sauerstoffgehalts (Nr. 4.3) greifen. Da bis zum Frühjahr 2016 mit einem Abschluss des im März 2013 anhängig gewordenen Revisionsverfahrens zu rechnen ist, sind Einwirkungen, die im Sommer 2016 zur Verschärfung des Sauerstoffmangels führen könnten, nicht zu berücksichtigen. Sollte das Hauptsacheverfahren mit der Revisionsentscheidung zulasten der Beigeladenen enden, hat dies nämlich die unmittelbare Einstellung einer Durchlaufkühlung und damit die Beendigung der vom Antragsteller befürchteten Gewässerbelastung zur Folge. Sollte es hingegen zu einer Zurückverweisung an die Vorinstanz kommen, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die dann erfolgte rechtliche Vorklärung erneut um vorläufigen Rechtsschutz durch das Oberverwaltungsgericht nachzusuchen.

23

In naturschutzrechtlicher Hinsicht gilt Ähnliches. Trotz der am Wasserentnahmebauwerk installierten Scheuchanlage muss zwar damit gerechnet werden, dass einzelne Exemplare geschützter Fischarten durch die Durchlaufkühlung zu Schaden kommen. Mit Blick auf den voraussichtlich kurzen Zeitraum des Regelbetriebs bis zu einer Revisionsentscheidung liegt es aber fern, dass die betroffenen Fischpopulationen in den Natura-2000-Gebieten, in denen sie Gegenstand von Erhaltungszielen sind, durch den Kraftwerksbetrieb destabilisiert werden. Dies trifft insbesondere für die stromauf von Geesthacht liegenden Gebiete zu, für die die am Wehr bei Geesthacht errichtete Fischaufstiegsanlage - unabhängig von der Frage ihrer Einordnung als Schadensminderungsmaßnahme - ihre Wirkung entfalten kann; dass die Aufstiegsanlage technisch ihre Funktion nicht erfüllt, hat der Antragsteller nicht substanziiert geltend gemacht.

24

Hiervon ausgehend ist das Interesse der Beigeladenen an der Inbetriebnahme des Kraftwerks mittels Durchlaufkühlung als Regelkühlung höher zu bewerten als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Kreislaufkühlung verursacht wegen ihres verstärkten Energiebedarfs Mehrkosten, die jährlich im hohen einstelligen oder gar im zweistelligen Millionenbereich liegen dürften. Überdies schlägt ein Umweltaspekt zu Buche. Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, der Energiemehrbedarf für die Kreislaufkühlung könne mittel- bis langfristig in erheblichem Maße aus regenerativen Quellen gedeckt werden, hat der Antragsteller nicht substanziiert infrage gestellt, dass jedenfalls aktuell bis zur Entscheidung über die Revisionen der für die Kreislaufkühlung entstehende Mehrbedarf einen erhöhten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid nach sich zieht. Dieser Nachteil stärkt ebenfalls das Interesse, die Kreislaufkühlung als Regelkühlung zu vermeiden. Außerdem verweist die Beigeladene schlüssig darauf, dass die Erfahrungsbasis für den Einsatz der Kreislaufkühlung mittels Hybridkühlturms bislang noch sehr schmal ist. Sie führt - vom Antragsteller unwidersprochen - hierzu an, dass bundesweit lediglich zwei Kraftwerke mit einem Hybridkühlturm betrieben werden und dass es insbesondere an betriebspraktischen Erfahrungen für den Betrieb eines Kohlekraftwerks in der Kombination von Durchlaufkühlung als Regelkühlung und Kreislaufkühlung in Ausnahmesituationen fehlt. Insoweit in Rechnung zu stellende Ausfallrisiken erhöhen sich umso mehr, wenn die wenig erprobte Kreislaufkühlung mittels Hybridkühlturms als Regelkühlung eingesetzt werden soll. Nicht von der Hand zu weisen ist ferner ein Interesse der Beigeladenen, die Inbetriebnahmephase des Kraftwerks auf der Grundlage der geplanten Kombinationskühlung zu Ende zu bringen. Wäre die Beigeladene gezwungen, diese Phase allein auf der Basis einer Kreislaufkühlung weiterzuführen, würde die Inbetriebsetzung anderer Gewerke des Kraftwerks erheblich behindert; sollte die Beigeladene schließlich im Hauptsacheverfahren obsiegen, müsste die unterbrochene Inbetriebnahme der Durchlaufkühlung wieder aufgenommen werden und die automatisierten Umschaltvorgänge zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung müssten erprobt und optimiert werden, wofür das Kraftwerk tageweise vom Netz zu trennen wäre. All dies spricht angesichts des vergleichsweise geringen Suspensivinteresses des Antragstellers für die Beibehaltung der Vollzugsanordnung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.