Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 8 ZB 15.1363

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die erweiterte Nutzung einer vorhandenen Steganlage an der Donau. Die bisherige Nutzung umfasst das Anlegen und Befestigen eines Motorboots im Rahmen des Parasailing. Neu beantragt wird (unter anderem) eine Nutzung zur Bereitstellung und Vermietung von Anlegeplätzen sowie zur Boots- und Wassermotorradvermietung. Zudem beantragt der Kläger die Aufhebung der zeitlichen Nutzungsbeschränkung in den Monaten Oktober bis April.

Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Klage mit Urteil vom 4. Mai 2015 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Andere Zulassungsgründe hat der Kläger schon im Ansatz nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht bzw. sind nicht ersichtlich.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab ergeben sich vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, darf die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG 2010 nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 20 Abs. 2 BayWG 2010 aufgezählten Gründe es erfordern. Art. 20 Abs. 2 BayWG 2010 nimmt wiederum auf die Gründe des Wohls der Allgemeinheit Bezug und konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal sodann mit dem Zusatz „insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist“. § 36 WHG 2010 legt die materiellen Anforderungen für das Errichten, Betreiben, Unterhalten und Stilllegen für Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern, also das „Genehmigungsprogramm“ dahingehend fest, „dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist“ (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2013 - 8 B 13.386 - BayVBl 2013, 536 Rn. 19). Ergänzend ist auf die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) hinzuweisen, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044, Rn. 50) ist in diesem Zusammenhang geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustand eines Oberflächengewässers gefährden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 35).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht steht für das Erstgericht vorliegend fest, dass es durch die vom Kläger beantragte Erweiterung der Nutzungen im Bereich des verfahrensgegenständlichen Stegs zu schädlichen Gewässerveränderungen käme (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 15). Vor diesem Hintergrund und dem Nachvollzug einer Abwägung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse mit dem Interesse des Klägers erachtet das Verwaltungsgericht die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung als rechtmäßig. Die Nachvollziehbarkeit dieses Ergebnisses vermag der Kläger durch sein Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht infrage zu stellen.

1.2 Entgegen klägerischer Darstellung im Zulassungsverfahren bleibt für den Senat nachvollziehbar, dass eine Ausnutzung der vom Kläger begehrten Genehmigung nicht nur - wie der Kläger meint - eine „Vereinfachung ohnehin stattfindender Abläufe“ bedeutete, sondern dass es zu einer intensivierten Nutzung der Steganlage und in der Folge zu schädlichen Gewässerveränderungen im maßgeblichen Bereich käme. Insoweit legt die Beklagtenseite im Zulassungsverfahren schlüssig und von der Klägerseite unwidersprochen (nochmals) dar, dass es durch die beantragten Nutzungen zu zusätzlichen Belastungen für die Aquafauna gerade in einem Bereich käme, der von der Nutzung der Donau als Bundeswasserstraße und den damit einhergehenden, vom Betrieb in der Fahrrinne ausgehenden Beeinträchtigungen derzeit nicht betroffen ist. Namentlich gilt dies für den Uferbereich im Umgriff der vorhandenen Steganlage, wo sich nach den Angaben des Beklagten zahlreiche Wasserpflanzen angesiedelt haben und Fischlebensräume entstanden sind. Diese Bereiche würden durch einen gesteigerten ufernahen Bootsverkehr (häufiges An- und Ablegen) insbesondere im Zuge der projektierten Vermietung von Wassersportgeräten zusätzlich belastet und durch die Antriebsschrauben von Booten entstünden Beschädigungen bzw. Zerstörungen. Das An- und Ablegen von Motorbooten führte zudem zu Störungen von Vogelpopulationen im Uferbereich. Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls begehrten Ausweitung des Nutzungszeitraums auch auf die Wintermonate legt der Beklagte im Zulassungsverfahren (nochmals) unwidersprochen dar, dass Fische während der Wintermonate besonders empfindlich auf Störungen reagierten und insoweit im Ergebnis Verluste im Fischbestand zu befürchten seien.

1.3 Aus der von Klägerseite im Zulassungsverfahren vorgelegten fischereifachlichen Stellungnahme des Gutachters Dr. J. vom 9. Juli 2015 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Stellungnahme nimmt - aus spezifisch fischereifachlicher Sicht - im Wesentlichen eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation bezüglich der klägerischen Steganlage vor und bestätigt insoweit die Einschätzung des Beklagten, wonach der Stegbereich einen bedeutenden Lebensraum sowohl für Fischarten (vgl. Gutachten S. 1: „Der Steg funktioniert wie ein zu schützendes Fischrefugium“) als auch für Wasserpflanzen darstellt und insoweit zu einer „Vitalisierung des näheren und weiteren Uferbereiches führt und der Gewässersohle biologische Varianz und Diversität des Ufers verleiht“ (vgl. Gutachten, S. 5). Demgegenüber nimmt der Gutachter die vom Kläger beantragte und gegenwärtig noch nicht verwirklichte erhebliche Nutzungserweiterung insgesamt nur knapp und in einer allgemein gehaltenen Art und Weise in den Blick. Namentlich (auch) in seiner Zusammenfassung spricht der Gutachter im Wesentlichen nur den status quo hinsichtlich der bestehenden Steganlage an (vgl. Gutachten, S. 8 f.). Die abschließende Bewertung des Gutachters, auch die geplante Erweiterung der Nutzung des Stegs seitens des Klägers stelle „sanften Tourismus“ dar, kann vor diesem Hintergrund die vom Erstgericht auf der Grundlage der durchgeführten mündlichen Verhandlung für nachvollziehbar erachtete fachliche Einschätzung des Beklagten hinsichtlich zu erwartender schädlicher Gewässerveränderungen nicht in Zweifel ziehen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Expertise des Wasserwirtschaftsamts, die der Entscheidung des Beklagten hier (unter anderem) maßgeblich zugrunde liegt, anerkannt ist, dass dessen amtlichen Auskünften und Gutachten entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BayVGH, B. v. 5.2.2016 - 8 ZB 15.1514 - juris Rn. 9 m. w. N.).

1.4 Auch die sonstigen von der Klägerseite im Zulassungsverfahren angesprochenen Gesichtspunkte führen zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung. Soweit hier überhaupt substanziierter Vortrag erfolgt, ist mit Blick auf die in lediglich allgemeiner Form angesprochenen etwaigen Bezugsfälle darauf zu verweisen, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht in Betracht kommt. Die gemessen am derzeitigen Nutzungsumfang großzügige Dimensionierung der bestehenden Steganlage fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers. Auf die von Klägerseite im Zulassungsverfahren angesprochenen Fragen des Baurechts braucht schließlich schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglich in den Urteilsgründen erörterten Gesichtspunkte - wie ausdrücklich ausgeführt - nicht entscheidungstragend abgestellt hat (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 18).

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziff. 1 deutlich machen - vielmehr ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weder gibt der Kläger - was erforderlich wäre - hierfür eine Begründung, noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anderweitig ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. etwa BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378).

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 51.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.