Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, wasserrechtliche Bewilligungen und naturschutzrechtliche Befreiungen für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Oberlauf der ....

Mit Antrag vom 30. Oktober 2013 und Tekturantrag vom 7. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für ein Wasserkraftwerk an der .... Das Vorhaben liegt im Naturschutzgebiet „...“ sowie im Landschaftsschutzgebiet „...“. Ein Teil des betroffenen Gewässerabschnittes der, die sogenannte, ist als Naturdenkmal „... und ...“ unter Schutz gestellt. Des Weiteren liegt das Vorhaben innerhalb des FFH-Gebietes ... „...“. Das Triebwasser für die Energiegewinnung soll der ... über ein Fassungsbauwerk auf 1009,00 m ü NN entnommen und über eine Druckrohrleitung von rund 1.300 m Länge (an der ... vorbei) zum Krafthaus auf einer Höhe von 901,7 m ü NN geleitet werden. Aus dem Kraftwerk soll das Wasser wieder in die ... geleitet werden. Die ... soll das Stauwehr rund 5 m hoch aufgestaut werden.

Gegen das Vorhaben sprachen sich im Laufe des Verfahrens unter anderem die Untere Naturschutzbehörde, die Höhere Naturschutzbehörde, die Fischereifachberatung und das Wasserwirtschaftsamt aus.

Mit Bescheid vom 24. März 2015, dem Kläger zugestellt am 29. April 2015, wurde der von der Beigeladenen vorgelegte Plan für die Herstellung eines Stauwehres und des Umgehungsgerinnes festgestellt. Im Bescheid wurden der Beigeladenen auch die wasserrechtlichen Bewilligungen für das Aufstauen und Absenken der ... sowie für das Entnehmen von Wasser aus und die Einleitung von Wasser in die ... erteilt. Gleichzeitig wurde eine Befreiung von den Verboten des § 4 der Naturschutzgebietsverordnung „...“ vom 16. Januar 1992, von der Verordnung vom 31. August 1962 über das Naturdenkmal „... und ...“, eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG wegen der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „...“ in Bezug auf den Lebensraumtyp ... (... Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos) und eine Befreiung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Tötungsverbot hinsichtlich des Quendel-Ameisenbläulings erteilt.

Der Kläger hat am 20. Mai 2015 Klage erhoben.

Auf Hinweis des Gerichts wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und der Planfeststellungbescheid mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2017 entsprechend ergänzt. Im Änderungsbescheid geht die Genehmigungsbehörde davon aus, dass durch das Vorhaben eine Verschlechterung der Wasserqualität um eine Stufe von „sehr gut“ auf „gut“ eintrete. Trotzdem könne das Vorhaben nach § 31 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zugelassen werden, weil das öffentliche Interesse an der Nutzung regenerativer Energien überwiege.

Der Kläger beantragt (zuletzt):

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben.

Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da er nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter am Landratsamt ... habe sich geweigert, den Bescheid zu unterzeichnen. Letztlich habe der Landrat selbst den Bescheid unterschrieben. Darüber hinaus hätten sowohl die Untere als auch die Höhere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen zum Vorhaben verweigert. Es lägen auch zwingende Versagungsgründe gegen das Vorhaben vor, da der Planfeststellungsbeschluss sowohl gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet „...“ als auch gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verstoße. Es liege auch kein Befreiungstatbestand von den Verboten gemäß § 67 WHG vor. Der Verordnungsgeber habe sich generell gegen neue Wasserkraftanlagen ausgesprochen, sodass es schon an dem für eine Befreiung erforderlichen Ausnahmefall fehle. Zudem überwögen die öffentlichen Interessen für eine Befreiung ersichtlich nicht, zumal der Beklagte die erforderliche Bilanzierung der Sache nach gar nicht vorgenommen habe. Die ... werde als Naturdenkmal unzulässig beeinträchtigt, da das ihr vorgelagerte Stauwehr die ihr eigentümliche Dynamik praktisch ausschalte. Das geplante Vorhaben verstoße auch gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Anhang I der FFH-Richtlinie. Eine ordnungsgemäße Verträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht wissenschaftlich untermauert und sei nicht nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Methoden durchgeführt worden. Insbesondere gehe der Beklagte bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG fälschlicherweise davon aus, dass der prioritäre Lebensraumtypus 91EO (Grauerlen-Wälder) nicht erheblich beeinträchtigt werde. Darüber hinaus könne aufgrund des Vorhabens das Bewirtschaftungsziel gemäß § 27 WHG nicht erreicht werden, sodass die Planfeststellung bereits an § 34 Abs. 1 WHG scheitere. Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes der ... sei durch das geplante Vorhaben nicht zu vermeiden. Auch eine Befreiung nach § 31 WHG komme nicht in Betracht, da es an einem übergeordneten öffentlichen Interesse fehle. Die Wasserkraftanlage leiste allenfalls einen minimalen Beitrag zur Stromerzeugung durch Wasserkraft in Bayern. Auch das Gebot der gerechten Abwägung sei verletzt. Das Landratsamt habe in all seinen Abwägungsentscheidungen die Bedeutung der Anlage für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien den Interessen des Natur- und Gewässerschutzes gegenübergestellt und jeweils eine Fehlgewichtung der Belange vorgenommen.

Während der Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Kläger über die ursprüngliche Klagebegründung hinaus geltend gemacht, das Vorhaben sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil der zuständige Naturschutzbeirat das Vorhaben abgelehnt habe. Die Untere Naturschutzbehörde habe bei der Erteilung des Einvernehmens nach Art. 56 Satz 3 BayNatSchG hinsichtlich der Befreiung von den Geboten der Naturschutzverordnung nicht von diesem Votum abweichen dürfen, ohne die Entscheidung der Höheren Naturschutzbehörde einzuholen. Die Höhere Naturschutzbehörde habe dieses Einvernehmen aber verweigert. Die UVP-Prüfung habe zudem nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2017 trug der Kläger schließlich vor, die Genehmigungsbehörde habe sich rechtswidrig über das fehlende Einvernehmen der Naturschutzbehörden hinweggesetzt. Der Auffassung, das Vorhaben beeinträchtige das Schutzgut „Mensch“ nicht, müsse angesichts des hohen Erholungswertes der bisher unberührten Landschaft widersprochen werden. Die Abweichung von der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Gutachter sei nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt sei auch in Kenntnis des im Bescheid zitierten Gutachtens bei seiner Auffassung geblieben, dass auch im Bereich der Ausleitungsstrecke eine Verschlechterung der Gewässerqualität zu erwarten sei. Auch bezüglich des FFH-Gebiets bestünden durchgreifende Bedenken. Die Abwägungsentscheidungen der Genehmigungsbehörde seien nach wie vor fehlerhaft. Gleiches gelte für die Annahme, die einschlägige Naturschutzgebietsverordnung erfasse nicht die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen. Schließlich sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt worden, weil in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG nicht darauf hingewiesen worden sei, welche Unterlagen ausgelegen hätten. Außerdem habe keine ausreichende nichttechnische Zusammenfassung im Sinne von § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UVPG vorgelegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Nachholung der UVP-Prüfung sei möglich gewesen. Das fehlende Einvernehmen der Naturschutzbehörden werde durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses unbeachtlich.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „...“ lägen vor. Ein Ausnahmefall liege darin, dass sich der Verordnungsgeber nicht umfassend und abschließend mit der Wasserkraftnutzung auseinandergesetzt habe. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens liege im Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Die Genehmigungsbehörde habe auch eine Bilanzierung vorgenommen. Das Naturdenkmal „...“ werde nur geringfügig beeinträchtigt, es bleibe eine ausreichende Restwassermenge. Hinsichtlich des FFH-Gebiets „...“ sei lediglich die Beeinträchtigung des Lebensraumtypus ... (... Flüsse mit Ufergehölzen aus Lavendelheide) zu erwarten (wird ausgeführt) und dies auch nur oberhalb des Fassungsbauwerks. Für diese Beeinträchtigung lägen die Befreiungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG aufgrund des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen vor. Eine schädliche Gewässerveränderung sei nicht zu befürchten, die Durchgängigkeit, die auch im natürlichen Zustand aufgrund der Geländeversprünge beeinträchtigt sei, sei durch das Umgehungsgerinne gesichert. Die anderslautende Auffassung des Wasserwirtschaftsamts sei durch ein Gutachten widerlegt. Die ...konvention stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Ausnahme vom Tötungsverbot für den Quendel-Ameisenbläuling sei angesichts der Gemeinwohlbelange zu Recht erfolgt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. November 2017 ließ die Beigeladene vortragen, die Versagung des Einvernehmens durch die Höhere Naturschutzbehörde sei unbeachtlich, weil im Planfeststellungsverfahren die zuständige Behörde aufgrund der umfassenden Konzentrationswirkung das Vorhaben auf alle betroffenen Belange abschließend selbst prüfe. Dass das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch habe, sei rein spekulativ. Der Eingriff sei von Wanderwegen aus nicht sichtbar. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts zur Verschlechterung der Gewässerqualität im Ausleitungsbereich sei durch das limnologische Gutachten substantiiert in Frage gestellt worden. Hinsichtlich des Vorkommens des Grünen Koboldsmooses sei die Verträglichkeitsprüfung rechtmäßig erfolgt. Eine gezielte Nachsuche innerhalb der ... habe keine Ergebnisse gebracht. Die entsprechende Beurteilung halte sich innerhalb der bestehenden Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde habe auch in nicht zu beanstandender Weise zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens und den entgegenstehenden Belangen abgewogen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zum Wasserkraftwerk Schwarze Sulm anerkannt, dass das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien hohe Priorität habe und bei einer Ermessenentscheidung daher entsprechend gewichtet werden dürfe. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere habe eine zusammenfassende Bewertung vorgelegen – allerdings getrennt nach Ursprungs- und Tekturplanung. Diese Bewertung sei für den Bürger verständlich gewesen. Dass von Seiten der Bürger keine Einwendungen erhoben worden seien, sei nicht auf eine Verletzung der Anstossfunktion zurückzuführen, sondern darauf, dass das Vorhaben von der Öffentlichkeit ganz überwiegend befürwortet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. November 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis des Klägers. Dieser ist eine nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die sich vorliegend entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen eine Entscheidung wendet, für die nach Nr. 13.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – (Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist. Der Kläger macht auch geltend, dass die Entscheidung seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz Nr. 2 UmwRG), und war zur Beteiligung im Planfeststellungsverfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst a) UmwRG.

2. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 ist rechtswidrig.

a) Soweit in dem Bescheid der Plan für die Herstellung eines Stauwehres und des Umgehungsgerinnes festgestellt wurde, ist dieser nach § 68 Abs. 1 WHG für einen Gewässerausbau erforderliche Planfeststellungbeschluss rechtswidrig. Dem Vorhaben stehen mehrere zwingende Versagungsgründe im Sinne von § 68 Abs. 3 WHG entgegen.

aa) Das Vorhaben verstößt zunächst gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot des § 27 i.V.m. § 31 WHG.

(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift dient zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL. Eine Verschlechterung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U.v. 1.7.2015– C-461/13 – juris Leitsatz 3; BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 479).

§ 5 Abs. 4 der OberflächengewässerverordnungOGewV – enthält Vorgaben für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials. Nach Satz 1 ist maßgeblich auf die biologischen Qualitätskomponenten abzustellen; Satz 3 ergänzt dies dahin, dass bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten die hydromorphologischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten unterstützend heranzuziehen sind. An diesen Vorgaben für die Zustandsbewertung hat sich daher auch die Verschlechterungsprüfung auszurichten (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 497).

In Ermangelung von abgestimmten Bewertungsverfahren etwa für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten und anerkannten Standardmethoden und Fachkonventionen für die Auswirkungsprognose bei der Vorhabenzulassung, erfordert jede Prüfung des Verschlechterungsverbots eine nicht normativ angeleitete fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 502).

Diese fachgutachterliche Bewertung hat für den vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Gewässerqualität um mindestens eine Stufe von „sehr gut“ auf „gut“ ergeben. Bereits die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen vom 14. Mai 2014, der nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gewässerqualität durch das Vorhaben im Aufstaubereich oberhalb des Stauwehres um bis zu zwei Stufen, mindestens aber um eine Stufe verschlechtern würde. Dies ist aufgrund der sich massiv verändernden Abflussdynamik und Sohlestruktur ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch vom Beklagten und der Beigeladenen nicht bestritten.

Darüber hinaus führt die Barrierewirkung des Stauwehrs zu einer Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponente der Durchgängigkeit (vgl. Anlage 3 Nr. 2 OGewV). So gehen sowohl der Fischereifachberater des ... nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als auch die limnologische Beurteilung der Beigeladenen vom 3. Oktober 2014 selbst davon aus, dass sich die Durchgängigkeit der ... flussabwärts im Hinblick auf die Fischpopulation erheblich verschlechtert. Demnach wird die Durchgängigkeit bei dem geplanten Umgehungsgerinne für die Bachforelle nur noch in Ausnahmefällen und für die Koppe (=Groppe) überhaupt nicht mehr gegeben sein. Nach der sachverständigen Einschätzung des Fischereifachberaters ist dadurch die Population der Koppe, die im gesamten FFH-Gebiet „...“ aufgrund ihrer hohen Ansprüche an die Wasserqualität und ihrer Sensibilität gegenüber Gewässerverbauungen nur noch in der ... nachgewiesen werden konnte, äußerst gefährdet. Die Beigeladene hat dies nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch das von ihr vorgelegte limnologische (Ergänzungs-)Gutachten vom 13. Mai 2015 verhält sich zwar zu den Auswirkungen der reduzierten Restwassermenge auf den Bestand der Koppe, nicht aber zu den potentiellen Auswirkungen einer entfallenden Durchgängigkeit auf den Lebensraum unterhalb des Stauwehres.

Zudem hat der Fischereifachberater in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts ausgeführt, die verringerte Abflussmenge unterhalb des Stauwehres und die dadurch veränderte Fließgeschwindigkeit und Sohlestruktur der ... führe in der Ausleitungsstrecke unterhalb des Stauwehres zu einem Artenaustausch Weg von strömungsgebundenen und strömungsliebenden Arten hin zu strömungsmeidenden Arten, weswegen sich auch hier nach seinen computergestützten Berechnungen die ökologische Gewässerqualität im Hinblick auf den Fischbestand nach Anlage 3 Nr. 1 OGewV um mindestens eine Stufe auf „gut“, möglicherweise auch um zwei Stufen auf „mäßig“ verschlechtere. Auch dieser Einschätzung sind weder der Beklagte noch die Beigeladene substantiiert entgegengetreten. Zwar prognostiziert die von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende limnologische Stellungnahme vom 13. Mai 2014, dass nach den geltenden Rechenmodellen trotz des zu erwartenden Artenaustauschs der sehr gute Zustand beim Makrozoobenthos erhalten bliebe. Für die Koppe prognostiziert die Stellungnahme aber lediglich den „weitgehenden Erhalt“ der Population und auch das – wie dargestellt – nur anhand der verbleibenden Restwassermange, d.h. insbesondere ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der für die Koppe entfallenden Durchgängigkeit aus dem Bereich oberhalb des Stauwehres.

Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung bzw. einer nachteiligen Veränderung ist ebenso wie für die Zustands-/Potenzialbewertung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken. Sofern lokal begrenzte Veränderungen der unterstützenden Qualitätskomponenten sich aber in spezifischer Weise auf die biologischen Qualitätskomponenten mit Relevanz für den Oberflächenwasserkörper insgesamt auswirken können, müssen die betroffenen Teilbereiche aber zusätzlich gesondert betrachtet werden (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 506). Diesen Anforderungen genügt die Annahme im angegriffenen Bescheid, die Verschlechterung betreffe nur lediglich ca. 100 m im Aufstaubereich, was gegenüber dem Referenzgewässer von 10 km unverbauter ... nur ca. 1% betrage (S. 48 des Änderungsbescheid vom 18. Januar 2017) nicht. Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass ein erstmaliges, die lineare Durchgängigkeit größtenteils oder insgesamt beseitigendes Querbauwerk in einem bis dahin unberührten Gewässer ganz offensichtlich Auswirkungen auf die ökologische Qualität größerer Teile des Oberflächenwasserkörpers hat, wenn – wie hier – dadurch bislang zusammenhängende Lebensräume bestimmter Arten zerschnitten werden (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit und der Hydromorphologie für die Gewässerqualität im Falle eines Stauwehrs bereits BayVGH, B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 – juris Rn. 36). Die Population der Koppe in dem gesamten Referenzgewässer ist daher äußerst gefährdet.

Nach alledem ist das Gericht – letztlich in Übereinstimmung mit allen Beteiligten – davon überzeugt, dass sich die Gewässerqualität der ... durch das streitgegenständliche Vorhaben um mindestens eine Stufe von „sehr gut“ auf „gut“ verschlechtern würde. Davon geht auch der angegriffene Bescheid aus.

(2) Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG, wonach ein Vorhaben trotz einer zu erwartenden Verschlechterung der Gewässerqualität zulässig wäre, liegen im streitgegenständlichen Fall nicht vor.

Verschlechtert ein Vorhaben den Zustand eines Gewässers oder ist es dazu geeignet, die Erreichung eines guten Zustands zu gefährden, ist es grundsätzlich unzulässig. Nach der Ausnahmeregelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG kann es zugelassen werden, wenn Gründe des übergeordneten öffentlichen Interesses für das Vorhaben vorliegen (1. Alternative) oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Wahrung des Verschlechterungsverbots für die Umwelt und die Allgemeinheit hat (2. Alternative). Ferner dürfen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG nicht andere geeignete Alternativen mit geringeren nachteiligen Auswirkungen zur Verfügung stehen. § 31 Abs. 2 WHG setzt die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. im einzelnen EuGH, U.v. 4.5.2016 – Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 – DVBl 2016, 909) in nationales Recht um.

Die gewässerkundliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens und die nachfolgende Abwägung stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 WHG setzt voraus, dass die Auswirkungen auf den von negativen Veränderungen betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet werden. Ist dies nicht der Fall, ist auch die Abwägung fehlerhaft. Die insoweit für die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG entwickelten Grundsätze sind auch hier anwendbar (BVerwG, U.v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 165).

Gemessen daran dürfte die Abweichungsprüfung des Beklagten bereits deswegen fehlerhaft sein, weil die Planfeststellungsbehörde allein die Verschlechterung im Aufstaubereich berücksichtigt hat und die Auswirkungen des weitgehenden Wegfalls der Durchgängigkeit für die Fischpopulation nicht ermittelt und abgewogen hat.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG liegen unabhängig davon nicht vor. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in § 31 Abs. 2 Satz WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, besteht kein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben (vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 – juris Rn. 37 ff.).

(1) Weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) noch aus dessen Anwendungsbereich lässt sich ein abstrakter Vorrang des öffentlichen Interesses an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten (BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – NVwZ 2007, 1101; B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 – juris Rn. 39). Zwar besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 – juris Rn. 38). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U.v. 4.5.2016 – Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 – DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie (s.o.) und des Naturschutzrechts (dazu sogleich unter bb) und cc)) eingreift. Vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2017 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen, insbesondere wenn dies mit der erstmaligen Errichtung von Querbauten einhergeht und/oder der Fortbestand einer Fischpopulation nachhaltig gefährdet wird.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Auch daraus lässt sich kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Beigeladenen ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu. Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde ... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens (BayVGH, B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 – juris Rn. 41).

Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Ziel der nachhaltigen Entwicklung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG gesondert genannt hat, kein den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes allgemein übergeordnetes Interesse an der Erzeugung von Energie durch Wasserkraft. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WHG betrifft in erster Linie Eingriffe in die Gewässerbeschaffenheit mit dem Ziel der Bekämpfung von Hochwasser und Überschwemmungen (dazu und zum Folgenden Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 35 Rn. 15). Zulässig sollen darüber hinaus in Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL auch Ausnahmen sein, wenn diese einen überwiegenden Nutzen für eine nachhaltige Entwicklung bewirken. Dabei ist zwar anerkannt, dass die Errichtung großer und leistungsstarker Wasserkraftwerke, die heute regelmäßig unter Berücksichtigung der biologischen und hydromorphologischen Bedürfnisse des Gewässerschutzes geplant und betrieben werden, außerhalb von unter Naturschutz gestellten Gebieten eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG rechtfertigen kann. Anderes gilt jedoch für die Errichtung und den Betrieb kleiner und kleinster Kraftwerke, die oftmals nur aufgrund öffentlicher Förderung rentabel betrieben werden können und zu erheblichen Eingriffen in die Wasserökologie führen. Gerade diese große Bandbreite von möglichen Anlagen zur Erzeugung von Energie durch Wasserkraft zeigt die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung. Bestätigt wird dies durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG, die im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung ausdrücklich auch eine Verschlechterung der Gewässerqualität von „sehr gut“ auf „gut“ ausnahmsweise zulässt, dabei aber auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 WHG verweist. Daraus wird deutlich, dass § 31 Abs. 2 WHG die Genehmigungsbehörde auch bei der Genehmigung eines Wasserkraftwerkes gerade nicht von einer Abwägungsentscheidung im konkreten Einzelfall entbindet, sondern sie vielmehr genau auf eine solche Einzelfallabwägung verpflichtet.

(2) Besteht demnach kein den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes allgemein übergeordnetes Interesse im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, könnte das streitgegenständliche Vorhaben nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn im konkreten Einzelfall der Nutzen durch das Wasserkraftwerk für eine nachhaltige Entwicklung größer wäre als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WHG). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Wasserkraftanlage tatsächlich den von der Beigeladenen prognostizierten und vom Kläger bezweifelten Energieertrag von 9 Mio. KWh im Regeljahr langfristig liefen kann. Denn selbst unter günstigsten Bedingungen würde das Kraftwerk allenfalls eine Steigerung des bayernweiten Energieertrages aus Wasserkraft um 0,03% bewirken, was ein eher untergeordnetes öffentliches Interesse an seiner Verwirklichung impliziert. Angesichts der erheblichen Eingriffe in wasserrechtliche Bewirtschaftungsziele und naturschutzrechtliche Schutztatbestände (dazu sogleich) überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ersichtlich nicht, zumal damit ein neues Querbauwerk an einem bisher frei fließenden Gewässerabschnitt verbunden wäre (vgl. dazu auch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Bayerische Strategie zur Wasserkraft vom 17.4.2012, S. 2). Eine Indizwirkung kommt dabei nicht zuletzt dem Umstand zu, dass sich die am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange im Wesentlichen gegen das Vorhaben ausgesprochen haben. Sie haben dabei zu Recht auf die herausragende ökologische Bedeutung des bislang weitgehend unberührten Oberlaufs der ... und den Status als Referenzgewässer, der durch die Maßnahme verloren gehen würde, abgestellt (vgl. z.B. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 14.5.2014, S. 14 f.).

bb) Darüber hinaus würde das Vorhaben auch zu einer nach § 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG unzulässigen erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes führen.

Nach § 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen FFH-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ein Projekt darf grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG sind hier erfüllt. Das Vorhaben liegt innerhalb des FFH-Gebietes „...“. Erhaltungsziel Nr. 2 für dieses Gebiet ist der „Erhalt ggf. Wiederherstellung der ...bäche als ... Flüsse mit krautiger Ufervegetation und ... Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos mit der sie prägenden oligotrophen Wasserqualität, Fließdynamik und Geschiebeumlagerung sowie Durchgängigkeit für Gewässerorganismen einschließlich verbundenen Seitengewässern und unverbauten Abschnitten“. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung geht selbst von einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtypus ... („... Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos“) aus. Diese Einschätzung wird von allen Beteiligten und darüber hinaus von der Höheren Naturschutzbehörde geteilt. Sie leuchtet angesichts eines Flächenverlustes von 1.140 m² unmittelbar ein. Hinzu kommt – ohne dass es hierauf noch ankäme – die dargestellte Beeinträchtigung der Durchgängigkeit der ... und ihrer Fließdynamik.

Des Weiteren wäre – wie dargestellt – bei Verwirklichung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes der Koppe (= Groppe) zu befürchten. Die Koppe ist im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) - FFH-Richtlinie – als Art von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, gelistet. Dementsprechend ist für das vorliegende FFH-Gebiet als Erhaltungsziel Nr. 16 der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Population der Koppe in der ... und ihrer naturnahen Fischbiozönose sowie – auch in diesem Zusammenhang – der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der klaren, unverbauten Fließgewässerabschnitte mit reich strukturiertem Gewässerbett sowie der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit sowie der natürlichen Dynamik formuliert. Nach den sachverständigen Äußerungen des Fischereifachberaters und den damit übereinstimmenden Angaben des Vertreters der Höheren Naturschutzschutzbehörde würde das Vorhaben das FFH-Gebiet auch im Hinblick auf dieses Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigen. Dieser Einschätzung sind der Beklagte und die Beigeladene – wie dargestellt – nicht substantiiert entgegengetreten.

Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Diese Voraussetzungen liegen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Da für die Entscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG dieselben Maßstäbe gelten wie für die Entscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 165), kann insofern auf die Ausführungen zu § 31 Abs. 2 WHG Bezug genommen werden.

cc) Schließlich verstößt das Vorhaben auch gegen Verbotstatbestände der einschlägigen Naturschutzgebietsverordnung „...“ vom 16. Januar 1992, ohne dass hierfür in rechtmäßiger Weise eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erteilt worden wäre.

Nach § 4 der Naturschutzgebietsverordnung „...“ vom 16. Januar 1992, ist es im Naturschutzgebiet verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten (Nr. 1), Gewässer und ihre Ufer, den Grundwasserstand sowie den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern, insbesondere Grundwasser zu entnehmen oder neue Gewässer anzulegen (Nr. 4) und Leitungen jeder Art zu verlegen oder zu errichten (Nr. 5). Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 6 Nr. 3d (Gewässerausbau im Einvernehmen mit der Regierung von...), Nr. 6 (Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserver- und -entsorgungs-, Energieversorgungs-, Energieerzeugungs- und Fernmeldeanlagen) und Nr. 7 (Erweiterung des Schreckseekraftwerks) liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor, sodass es vorliegend einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedurfte.

Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der offenbar abschließenden Regelungen der Schutzgebietsverordnung zur Wasserkraft überhaupt noch Raum für eine Befreiung gewesen wäre. Denn jedenfalls im Rahmen der erforderlichen bilanzierenden Gegenüberstellung der betroffenen Belange im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. dazu etwa BVerwG vom 17.1.2007 – 9 C 1/06 – juris) ergibt sich kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens. Insofern kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 31 Abs. 2 WHG (und § 34 Abs. 3 BNatSchG) Bezug genommen werden. Dass die Nichtfeststellung des Planes für die Beigeladene zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG führen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

dd) Ob das Vorhaben darüber hinaus auch gegen weitere formelle oder materielle Vorgaben des Wasser- und Naturschutzrechtes verstößt, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Verpflichtung zum Erhalt und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum), § 35 Abs. 1 WHG (Erforderlichkeit von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation bei Wasserkraftnutzung) sowie im Hinblick auf § 28 Abs. 2 BNatSchG (Verbot der Beeinträchtigung von Naturdenkmälern) erhebliche (weitere) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestehen.

b) Mit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Herstellung des Stauwehres und des Umgehungsgerinnes entfällt auch die Rechtfertigung für die der Beigeladenen erteilten Bewilligungen für das Aufstauen und Absenken der ... sowie für das Entnehmen von Wasser aus und die Einleitung von Wasser in die .... Die Bewilligungen waren daher ebenfalls aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten ist gerechtfertigt, weil diese die Klageabweisung beantragt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

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(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd

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(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.

Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.

Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.

2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.

2.1 Es spricht allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.

Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 - 8 A 97.40031 - juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris; B. v. 4.9.2012 - 8 ZB 12.534 - juris).

2.2 Der Antragsteller dürfte auch - wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners - berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens - hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG - zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 - C- 570/13 - DVBl 2015, 767).

3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.

Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.

3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.

Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).

Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.

Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.

Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris; v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.

3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).

3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W... kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.

3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W..., hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W... vom 17.11.2015, S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund können - jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung - die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese - gegebenenfalls - vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.

Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.

3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.

3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen - insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees - zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).

3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.

Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) - dauerhaft wirksam verhindert werden.

Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ - wie sie vom Antragsteller gefordert wird - fehlt es an einer näheren Substanziierung.

Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.

4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, gegen die die Beigeladenen Klagen erhoben haben. Diese sind derzeit beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Die Antragstellerin betreibt seit August 2009 ein behördliches Gestattungsverfahren für den Neubau eines Kleinwasserkraftwerks mit 766 kW Ausbauleistung an der Ramsauer Ache in der Nähe des Felsentunnels (sog. Felsentor) im Landkreis B. Die wiederholt geänderten Planunterlagen sehen den Neubau einer Wehranlage mit Einlaufbauwerk vor. Über eine unterirdische Druckleitung soll ein Teil des Wassers der Ramsauer Ache zum Turbinen- bzw. Krafthaus geführt und unterhalb der bestehenden Wehranlage wieder in die Ramsauer Ache eingeleitet werden. Durch den Einbau von Fischauf- und -abstiegsanlagen soll die derzeit nicht bestehende biologische Durchgängigkeit der Ramsauer Ache wiederhergestellt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 erteilte das Landratsamt B. der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der Ramsauer Ache sowie zum Ableiten und Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers. Mit gleichem Bescheid wurden für die wegen der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der Ramsauer Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG 2010 ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung erteilte das Landratsamt eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG.

Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 2 Klagen zum Verwaltungsgericht München erhoben, die dort derzeit noch anhängig sind. Mit Bescheid vom 3. September 2014 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 mit der Einschränkung an, dass sich der Sofortvollzug nicht auf Maßnahmen im Gewässerbett erstreckt. Das vom Beigeladenen zu 1 eingeleitete Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 2 SN 14.4461) hat das Verwaltungsgericht München wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

Aufgrund einer von der Antragstellerin nochmals überarbeiteten Ausführungsplanung erließ das Landratsamt am 7. August 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 24. Juni 2014 abgeändert wurde und den die Beigeladenen in die anhängigen Klageverfahren einbezogen haben.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (M 2 SN 15.4544) hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 abgelehnt. Jedenfalls die Klage des Beigeladenen zu 1 werde voraussichtlich erfolgreich sein, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spreche, dass für das Vorhaben der Antragstellerin entgegen der Feststellung des Antragsgegners die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In das Genehmigungsverfahren seien wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung zweier temporärer Baustraßen, nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Zudem dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Im Übrigen bedürfe es wegen zusätzlicher Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 anzuordnen,

hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München die sofortige Vollziehung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 erteilten Plangenehmigung anzuordnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen und beantragen

die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur an der mit diesem Bescheid erteilten Plangenehmigung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 an einem (absoluten) Verfahrensfehler leiden dürfte, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu einem Klageerfolg der Beigeladenen führen könnte. Ferner bestehen Bedenken, ob das im Streit stehende Vorhaben mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - ABl EG Nr. L 327 S. 1) vereinbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Hauptsache kein hinreichend eindeutiges Ergebnis ergibt, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin jedenfalls nicht feststellbar.

a) Die vom Landratsamt getroffene Feststellung, für das Vorhaben der Antragstellerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn eine solche Vorprüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt wurde, diese jedoch nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG gewichtige Mängel aufweist. Insofern dürfte es sich um ein absolutes Verfahrensrecht handeln.

Danach spricht einiges dafür, dass der im Streit stehende Bescheid keinen Bestand haben wird. Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die § 3a, § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfung des Einzelfalls anordnen.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Die behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterliegt allerdings eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.

Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Landratsamts, das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht UVP-pflichtig, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, rechtlich zweifelhaft, weil die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht nachvollziehbar ist und auch kaum den Anforderungen des § 3c UVPG entspricht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts in dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren wiederholt Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet hat. Nach der Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 wird der betroffene Abschnitt des naturnahen Wildflusses („Preißenklamm“) mit seiner bachbegleitenden und zum Teil schluchtwaldartigen Vegetation im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdiger Lebensraum von regionaler Bedeutung bewertet, der auch in der alten Biotopkartierung erfasst sei und eines der naturnähesten Aue- und Nasswaldbiotope des Talraums darstelle. Dem verbauten Nordufer entlang sei größtenteils ein angelandeter Uferstreifen vorgelagert, so dass auch dort naturbetonte Strukturen vorhanden seien und die Beeinträchtigung des Wildbachcharakters bis auf die Stützwehre gering sei; das Südufer sei bis auf einen Abschnitt beim Felsentor völlig natürlich. Durch das Vorhaben würde sich das Strömungsbild oberhalb des neuen Wehres von einem schnellfließenden Gebirgsfluss zu einem Stillgewässer verändern, unterhalb entstehe auf einer Länge von über 300 m ein Trockenbach. Die jetzt vorhandene sehr große Strömungsvielfalt werde stark zurückgehen. Lebensstätten und Laichplätze der Fischfauna würden verloren gehen und die Sohlstruktur verarmen. Das Gewässerbegleitgehölz werde ersatzlos beseitigt und durch ein künstliches Bauwerk ersetzt. Neben dem Verlust ökologischer Funktionen komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Durchführung des Vorhabens führe zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie.

Diese Bewertung wurde in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Dementsprechend wies die Genehmigungsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hin, dass eine Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops nach überschlägiger Prüfung nicht in Betracht komme. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nach der Ortsbesichtigung im Sommer 2013 in weiten Teilen und führte in der Stellungnahme vom 5. September 2013 aus, dass sich die Ramsauer Ache im Bereich der geplanten Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG darstelle, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfalle.

Die Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren insgesamt zwei Vorprüfungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens der Antragstellerin durchgeführt, welche in zwei Feststellungsvermerken, nämlich vom „29.9.2009/27.5.2014“ (Bl. 422 ff. der Behördenakte) und vom „24.2.2015“ (Bl. 1014 ff. der Behördenakte) dokumentiert sind. In beiden Fällen kommt das Landratsamt trotz der vorgenannten fachbehördlichen Stellungnahmen entgegen seiner früheren Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die geplante Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Antragstellerin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die Einschätzung aufgrund der ersten Vorprüfung des Einzelfalls bezeichnet das Landratsamt allerdings in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2014 selbst als „fragwürdig“ (Bl. 701 ff. der Behördenakte). Dennoch gelangt die Genehmigungsbehörde in der durch die Änderungsplanung der Antragstellerin veranlassten zweiten Vorprüfung vom 24. Februar 2015 zum gleichen Ergebnis, ohne dass dem Feststellungsvermerk eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Bewertungen entnommen werden kann. Dementsprechend wird diese Beurteilung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Schreiben vom 24. Juli 2015 als „sehr kritisch zu sehen“ bewertet, weil bau- und betriebsbedingte erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten.

Die entgegenstehende Beurteilung der Genehmigungsbehörde ist auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren eingereichten fachlichen Stellungnahmen plausibel. Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden widersprechenden fachbehördlichen Bewertungen und der früher geäußerten eigenen Beurteilung ist es aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Genehmigungsbehörde (Landratsamt als Wasserrechtsbehörde) bei beiden Vorprüfungen die Einschätzung der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zu eigen macht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich erachtet, ohne sich mit den gegensätzlichen Bewertungen auseinanderzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

bb) Auch unter Berücksichtigung der nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht daher viel dafür, dass die behördliche Einschätzung der UVP-Pflicht hier den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

Gemessen daran ist es zweifelhaft, ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtlich fehlerfrei ist. Denn nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde und des LfU wird durch das Vorhaben in ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde auch selbst im Rahmen der vorgenommenen Vorprüfungen ausgegangen. Ein derartiger Standort ist aber nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG ein maßgebliches Kriterium für die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2015 ausgeführt wird, bringt der geplante Bau und Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Veränderung der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, reduzierten Geschiebetransport, Veränderung der vorhandenen Strukturvielfalt im Gewässer und in der Ufervegetation mit sich. Diese Auswirkungen sind zwar nach Auffassung des Antragsgegners minimierbar bzw. kompensierbar. Soweit das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil 04) beschriebenen Maßnahmen verweist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3c Satz 3 UVPG die vom Träger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur dann im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beeinträchtigungen hierdurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ist die Annahme eines offensichtlichen Ausschlusses der Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops durch die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen hier jedenfalls fragwürdig.

Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Landratsamt von der Notwendigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ausgegangen ist, dass der durch § 30 BNatSchG grundsätzlich eingeräumte Vorrang der Belange des Naturschutzes und die vom Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hier zu Recht bejaht wurden oder nicht, jedenfalls für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens abwägungsrelevant und im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegensetzen, dass das hier vorliegende Biotop eine lediglich geringe Wertigkeit aufweise. Diese Bewertung des Biotops, die auf den von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen beruht (Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015; vgl. auch Stellungnahme Dr. H... vom 20.2.2015 sowie Stellungnahme des Vereins zur Förderung regenerativer Energien R... vom 28.11.2013), findet in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachbehördlichen Gutachten und Stellungnahmen keine Bestätigung. Dessen ungeachtet gilt der gesetzliche Biotopschutz uneingeschränkt und unterscheidet nicht zwischen der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen.

Weiterhin greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, durch die geplanten Ausbauarbeiten werde nach der letztmaligen Planänderung nicht in das Gewässerbett bzw. in den naturnahen Uferbereich eingegriffen (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. L... vom 23.11.2015). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42). Außerdem sind nach den fachbehördlichen Beurteilungen beim Betrieb der Wasserkraftanlage nicht nur Veränderungen der Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke und in der Strukturvielfalt im Gewässer, sondern auch in der Ufervegetation zu erwarten. Daher kann die Antragstellerin auch nicht erfolgreich rügen, das Verwaltungsgericht hätte zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und der Plangenehmigung unterscheiden und jedenfalls im Hinblick auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Eingriffe zumindest deren Sofortvollzug anordnen müssen. Zudem wird die Plangenehmigung im Falle der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wohl schon deshalb keinen Bestand haben können, weil dieses Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 nur bei den Vorhaben zulässig ist, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die vom Landratsamt vorgenommene Einzelfallprüfung begegnet außerdem auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Genehmigungsbehörde ausweislich des Feststellungsvermerks vom 24. Februar 2015 die fehlende UVP-Pflicht nicht nur mit der Minimierbarkeit und Kompensierbarkeit der von der geplanten Wasserkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen begründet, sondern im Hinblick auf die veränderte Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke, die Verringerung der vorhandenen Strukturvielfalt und die Auswirkungen auf die Gewässerfauna maßgeblich auf die im Vorhaben geplante Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit abgestellt hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass das Landratsamt damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

b) Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Plangenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 mit dem Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG 2010 und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind.

§ 27 Abs. 1 WHG 2010 sieht (in Ergänzung zu den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG 2010) als Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer vor, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 2). Die Bestimmung setzt die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL in nationales Recht um, wonach die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres Zustands verhindert und ein guter Zustand der Gewässer erreicht wird. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50). Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

Ob das von der Antragstellerin geplante Vorhaben nach diesen Vorgaben genehmigungsfähig ist, wurde nach den vorliegenden Unterlagen vom Landratsamt nur unzureichend geprüft. Im Bescheid vom 24. Juni 2014 (vgl. S. 18 unter 4.4) wird zwar pauschal festgestellt, durch die festgelegten Auflagen bleibe der gute ökologische und damit chemische Zustand des Gewässers erhalten und durch die Festsetzung der Restwassermenge sei keine Verschlechterung zu erwarten, so dass die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet würden. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in der Stellungnahme vom 16.12.2009 (vgl. Bl. 95 ff. der Behördenakten) darauf hingewiesen, dass sich durch die geplante Wasserkraftanlage die Hydromorphologie der Ramsauer Ache im betroffenen Bereich durch den starken Rückgang der bislang bestehenden großen Strömungsvielfalt sowie der Mannigfaltigkeit der Sohlstruktur verschlechtern würde. Weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt wird ersichtlich, dass sich die Genehmigungsbehörde hiermit entscheidungserheblich auseinandergesetzt hat, obwohl zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang V Ziffer 1.2.1 der Wasserrahmenrichtlinie nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers, sondern auch dessen Morphologie gehört, die unter anderem durch die Laufentwicklung und Strömungsgeschwindigkeit bestimmt wird.

Im Hauptsacheverfahren wird daher auch vertieft zu prüfen sein, ob das Vorhaben mit dem nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie auszulegenden allgemeinen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Soweit eine Verschlechterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bejahen ist, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. § 31 Abs. 2 WHG 2010). Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein. Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, erscheint es als eher fernliegend, dass hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben bejaht oder angenommen werden könnte. Der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 WRRL genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, dürfte nämlich durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung nicht übertroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 7 Buchst. c WRRL).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.). Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.). Hieraus lässt sich jedoch nicht generell ableiten, dass demgegenüber alle anderen betroffenen Belange nachrangig sind. Das gilt gerade dann, wenn das Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, in Schutztatbestände der Gewässerökologie und des Naturschutzrechts eingreift.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Februar 2007 (8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101) darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1066), noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt. An dieser Bewertung hat sich durch die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nichts geändert; vielmehr belegen die Beschränkungen des § 40 Abs. 4 EEG 2014 sowie die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und § 35 WHG 2010 die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in natürliche oder naturnahe Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zur übergeordneten Bedeutung der regenerativen Stromerzeugung durch erneuerbare Energie für das gesetzlich verankerte Ziel des Klimaschutzes. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms besteht, das auch in den von ihr aufgeführten Abkommen und Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zum Ausdruck kommt. Daraus lässt sich jedoch kein übergeordnetes öffentliches Interesse am konkreten Vorhaben der Antragstellerin ableiten. Denn dem von der Staatszielbestimmung der Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 BV ebenfalls umfassten gesetzlichen Biotopschutz kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu.

Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde R... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens, die entsprechend obigen Ausführungen abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilt werden kann.

c) Angesichts dessen besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen der Beigeladenen schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und möglicherweise auch wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie Erfolg haben werden. Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bescheid vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 voraussichtlich auch wegen der unterbliebenen Einbeziehung der Baustraßen in das Genehmigungsverfahren nach §§ 67 ff. WHG 2010 und wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte. Gleichermaßen kann der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass der Nutzen der von der Antragstellerin geplanten Wasserkraftanlage vom Verwaltungsgericht unterschätzt worden sei und keine anderen Ausführungsalternativen bestünden, dahinstehen. Schon im Hinblick auf die Komplexität dieser Fragen muss deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt ferner für die von den Parteien unterschiedlich bewertete Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage.

d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.). In der Regel sind im Rahmen mehrpoliger Verwaltungsrechtsverhältnisse insoweit nur die widerstreitenden privaten Beteiligteninteressen abzuwägen, ohne dass es auf die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug ankommt (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240/242 m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kläger des Hauptsacheverfahrens keine privaten Rechtspositionen, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 UmwRG, § 64 BNatSchG) die Wahrung der öffentlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend machen können, die demzufolge auch in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht abgelehnt, weil kein diese Belange überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage besteht.

Die Antragstellerin begründet ihr Vollzugsinteresse damit, bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Investitionen getätigt zu haben, so dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens die Wirtschaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin steht das Suspensivinteresse der Beigeladenen gegenüber, deren Rechtsmittel in der Hauptsache entsprechend obigen Ausführungen wohl schon im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erfolgreich sein wird. Bei Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheint es auch angesichts der von der Antragstellerin behaupteten - wenn auch nicht näher konkretisierten - wirtschaftlichen Nachteile bei Verzögerung der Verwirklichung des Projekts nicht unbillig, dass diese, wie es das Gesetz in § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als Regelfall vorsieht, von der streitbefangenen Genehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keinen Gebrauch machen kann.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch den Beigeladenen ein selbstständig durchsetzbares, also absolutes Verfahrensrecht ein, das den betroffenen Einzelnen ein eigenständiges Recht auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu gewährleistet. Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.). Schon angesichts dessen ist ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Baubeginn nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das im Streit stehende Vorhaben der regenerativen Stromerzeugung dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 2 b) kann aus dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energiequellen voraussichtlich kein gegenüber den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin abgeleitet werden. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2015 oder auch nur der darin enthaltenen Plangenehmigung ist daher im Hinblick auf das überaus große Gewicht der Belange der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.