Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 1 B 271/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung,
3eine Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbezug der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Weder die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin noch die erhobene Verfahrensrüge greifen durch.
61. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen.
7Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass der getroffenen Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt worden ist. Denn die Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind bei der Erstellung dieser Beurteilung nicht vollständig eingehalten worden.
8Nach Ziffer 53 der ab dem 1. April 2011 geltenden Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) führen die Berichterstatter zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Einzelgespräche mit den Beschäftigen, in denen das Leistungsbild, das die Berichterstatter innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen haben, und die Einschätzung der Beschäftigten besprochen werden. Ähnliches formuliert Ziffer II. Unterpunkt 5 des Gesprächsleitfadens für das Berichterstattergespräch: „Gespräch über das gewonnene Leistungs- und Befähigungsbild im Beurteilungszeitraum“. Im Gesprächsleitfaden wird weiter verlangt, dass Stärken und Schwächen einzuschätzen sind, außerdem sind Ergänzungen oder Einwände der Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach Ziffer 54 der Beurteilungsrichtlinien sollen die Beschäftigten in dem Berichterstattergespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend anführt, ist dieses Gespräch Ausgangspunkt des Beurteilungsverfahrens.
9Sinn eines solchen Berichterstattergesprächs ist es, dem Beamten aufzuzeigen, wo aus der Sicht des Berichterstatters seine Stärken und Schwächen liegen, und vor einer abschließenden Bewertung diese Einschätzung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch hat u. a. den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (n. v., UA, S. 14, zu Beurteilungsrichtlinien des BGS), Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 –, juris, Rn. 26 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien u. a. der Lehrkräfte in NRW), und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161 = juris, Rn. 5 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 25, 27 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); siehe auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128).
11Dieser Zweck des Berichterstattergesprächs ist dabei nur dann erfüllt, wenn alle wesentlichen Punkte im Gespräch angesprochen werden. Um Stärken und Schwächen einschätzen sowie Ergänzungen oder Einwände berücksichtigen zu können, ist es notwendig, diese jeweils konkret zu benennen und nichts Wesentliches zu verschweigen. Je schlechter der Berichterstatter einen Beamten (auch im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten) einschätzt, desto mehr Schwächen muss er im Berichterstattergespräch ansprechen, damit der Beamte sich dazu äußern kann und etwaige Einwände berücksichtigt werden können.
12Auf der Grundlage dieses Gesprächs informieren die Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Ziffer 61 der Beurteilungsrichtlinien). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des Berichterstattergesprächs nicht schon dann erfüllt sind, wenn es überhaupt stattgefunden hat. Es muss vielmehr auch Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz sein. Damit der Beamte durch das Berichterstattergespräch die Möglichkeit hat, seine Beurteilung beeinflussen zu können, muss der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz entweder von einem selbst geführten Berichterstattergespräch ausgehen oder, falls ein anderer Berichterstatter das Gespräch geführt hat und der neue Berichterstatter die Einschätzung seines Vorgängers vollständig übernimmt, dieses Berichterstattergespräch mit den darin konkret besprochenen Stärken und Schwächen zur Grundlage seiner Information in der Beurteilerkonferenz machen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass etwaige Einwände und Anmerkungen des Beamten den Beurteiler, der die zu beurteilenden Beamten in der Regel nicht aus eigener Anschauung kennt, erreichen können, wenn auch vermittelt durch den Berichterstatter. Nur so ist im Übrigen auch mit Blick auf das einzuhaltende Verfahren eine Chancengleichheit zwischen den zu beurteilenden Beamten gewährleistet; diese wäre verletzt, wenn das Berichterstattergespräch für einen Teil der Beamten zur Grundlage der Beratung in der Beurteilerkonferenz würde, für einen anderen Teil jedoch nicht.
13Wechselt der Berichterstatter nach einem Berichterstattergespräch und vor der Durchführung der Beurteilerkonferenz, gilt Folgendes: Der neue Berichterstatter ist nicht an die Bewertung seines Vorgängers gebunden, vielmehr kann er zugunsten oder zuungunsten des zu beurteilenden Beamten zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Insbesondere wenn diese zum Nachteil des Beamten ausfallen soll, erfordern die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien ihrem Sinn und Zweck nach aber die Durchführung eines neuen Berichterstattergesprächs. Denn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gespräch muss der Berichterstatter seine Einschätzung von den Leistungen des Beamten ansprechen. Ein Berichterstatter, der einen Beamten insgesamt mit einer Spitzennote bewertet, wird weniger negative Punkte ansprechen und in einem der Vorbereitung der Konferenz dienenden Vorentwurf niederlegen als einer, der insgesamt eine schlechtere Note für angemessen hält. Gerade in dem zuletzt genannten Fall soll der zu beurteilende Beamte in dem Berichterstattergespräch reagieren können. Daher richtet sich der Inhalt eines Berichterstattergesprächs auch danach, wie der Berichterstatter einen Beamten bewerten will, unabhängig davon, ob er die Note dem Beamten bereits mitteilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berichterstattergespräch nicht dazu dient, eine abschließende Bewertung zu treffen, solches vielmehr durch die Beurteilungsrichtlinien sogar ausgeschlossen wird (Ziffer 53 Satz 2). Denn die wesentlichen Einzelheiten als Grundlage für die Gesamtbewertung sind anzusprechen.
14Genügt das im Einzelfall durchgeführte Verfahren den eben beschriebenen Anforderungen nicht (vollständig), führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben kann.
15Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE (zu einem Gespräch, in dem entscheidende Informationen vorenthalten wurden); Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129) (zum Fehlen eines Gesprächs); zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Ergebnis der Beurteilung siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE; ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist allerdings das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraumes, die anderen Zwecken dienen als das hier in Rede stehende Berichterstattergespräch (Kennenlernen des zu Beurteilenden; Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; aktuelle Einschätzung der Leistungen während des Beurteilungszeitraumes, damit der zu Beurteilende ggf. sein Verhalten daran orientieren und seine Leistungen steigern kann), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 = juris, Rn. 29 ff.; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 A 283/14 – (n. v.) m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig. Das Beurteilungsverfahren wurde insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als ein mit der Antragstellerin durchgeführtes Berichterstattergespräch nicht Grundlage für die Information in der Beurteilerkonferenz war.
17Das Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin am 9. November 2011 hat Herr Dr. T. -X. geführt, der mit Ablauf des Monats November 2011 und damit noch vor der Beurteilerkonferenz am 23. April 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als neuer Berichterstatter hat Herr Dr. G. an der Beurteilerkonferenz teilgenommen. Dort hat er, ohne zuvor ein (neuerliches) Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin geführt zu haben, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2014 einen gegenüber der Einschätzung von Dr. T. -X. zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf eingebracht.
18Auf Grund dieser zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Bewertung durch den neuen Berichterstatter war es geboten, ein neues Berichterstattergespräch durchzuführen, unabhängig davon, ob die schlechtere Einschätzung ihre Ursache in einer ungünstigeren Bewertung des individuellen Leistungsbildes oder den von der Antragsgegnerin thematisierten Gründen der Maßstabswahrung hatte. Denn nur so hätte die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, Stellung zu ihrer Leistungsbewertung zu nehmen und damit den Berichterstattervorschlag und auf diese Weise auch die Beurteilung beeinflussen zu können.
19Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann Dr. T. -X. einen vollständigen, angesichts seiner positiven Bewertung der Antragstellerin u. U. sehr knappen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, ob Dr. G. diesen erhalten hat oder ob die Antragstellerin von diesem Kenntnis erlangt hat.
20Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung bei einem korrekten Verfahrensablauf anders, d. h. für die Antragstellerin besser ausgefallen wäre. Der Beurteiler, der Vizepräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kannte die Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung. Um eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen, war er auf die Berichterstattung in der Beurteilerkonferenz angewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn der sie betreffende Bericht auf der Grundlage eines neuen Berichterstattergesprächs erfolgt wäre.
21Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Beamter nach den Beurteilungsrichtlinien nicht angehört wird, bevor im Rahmen der Beurteilungskonferenz die Gesamtnote herabgesetzt wird. Dies betrifft einen anderen Fall. Der Zweck eines Berichterstattergesprächs ist es, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Die Beurteilerkonferenz dagegen dient dazu, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzustreben und die Gesamtbewertungen unter Einhaltung der Richtwerte festzulegen (Ziffer 58 und 71 der Beurteilungsrichtlinien). Dass dabei nicht in jedem Fall die Notenvorschläge der Berichterstatter übernommen werden können, liegt auf der Hand.
22Da nicht auszuschließen ist, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn die Beurteilungsbestimmungen vollständig eingehalten worden wären, ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn die Gesamtbewertungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind jeweils nur eine Note besser.
232. Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die H. nicht beigeladen hat. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der insoweit gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist –, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann.
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, zur Rüge des dortigen Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine andere Behörde zu Unrecht nicht beigeladen.
25Denn die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 7 f. = NRWE (zu einer „Gehörsrüge“ des Antragstellers im Beschwerdeverfahren).
27Unabhängig von dem Vorstehenden ist ein etwaiger Verfahrensfehler, dessen Annahme nur bei dem Unterlassen einer hier wohl nicht gebotenen notwendigen Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen dürfte, jedenfalls durch die Beiladung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 5 bis Ende Mai 2014, Stufe 6 ab Juni 2014) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([5.472,39 Euro x 5 + 5.638,39 Euro x 7] = 66.830,68 Euro dividiert durch 2 = 33.415,34 Euro) ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d. h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 16.707,67 Euro. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der generalisierenden Betrachtungsweise des Streitwerts nicht zu einer weiteren Reduzierung.
30Eine Änderung des Streitwertes für das Verfahren erster Instanz, den das Verwaltungsgericht nach dem nicht länger anwendbaren § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nach dem angestrebten Endgrundgehalt berechnet und damit zu hoch angesetzt hat, hält der Senat nicht für angezeigt. Denn auch dann bliebe es bei einem Streitwert, welcher in die Streitwertstufe bis 19.000 Euro fällt.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
- 1.
in regelmäßigen Abständen und - 2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.
(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.
(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und - 2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.
(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie
- 1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder - 2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
- 1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind, - 2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder - 3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.
(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich
- 1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder - 2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.
(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Die hier vorgetragenen Gründe im vorgenannten Sinne rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde in der statthaften Rechtsschutzform eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO
4– dazu, dass eine (auch hier in Rede stehende) Anordnung nach § 44 Abs. 6 BBG, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist mit der Folge, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht eröffnet ist, sondern Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO gewährt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 17.10 –, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f. und (dem folgend) OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, NVwZ-RR 2013, 198 = juris, Rn. 7 bis 10 und 17 f., = NRWE; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 –, juris, Rn. 7, = NRWE: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO dann, wenn die Untersuchungsaufforderung (wie hier) nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist –
5weiterverfolgten (sinngemäßen und mit Blick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 teilweise ergänzten) Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
6der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Antragsteller abzuverlangen, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 3. Dezember 2013 „in der aktuellen Fassung vom 16.12.2013“ sozialmedizinisch zu der Frage der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen.
7Denn der Antragsteller hat auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens in der Begründungsschrift vom 7. Januar 2014 und in dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 15. Januar 2014 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
8Eine solche Glaubhaftmachung konnte dem Kläger zunächst nicht mit dem Vorbringen gelingen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihm die Antragserwiderung der Antragsgegnerin nur 12 Minuten vor dem ablehnenden Beschluss übermittelt hat. Denn diese „Gehörsrüge“ greift bereits unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) kennt, sondern eine umfassende, nicht z.B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und in den durch die Verfahrensart gezogenen Grenzen ermöglicht.
9Vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 2. September 2010 – 1 B 465/10 –, n.v., BA Seite 6.
10Außerdem erschließt sich mit Blick auf das Vorstehende ohne Weiteres, dass die einem Beschwerdeführer obliegende Glaubhaftmachung des behaupteten Anordnungsanspruchs nicht durch eine retrospektive, allein auf die erstinstanzliche Gestaltung des Verfahrens bezogene Rüge geleistet werden kann.
11Dass die Untersuchungsanordnung vom 3. Dezember 2013 rechtlichen Bedenken unterliegt und damit der behauptete Anspruch auf vorläufige Untersagung besteht, hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung, welche ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 6 BBG findet, ist vielmehr nicht zu beanstanden.
12Nach der soeben zitierten Vorschrift gilt, soweit hier von Interesse, Folgendes: Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so besteht für diese bzw. für diesen die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Weisung muss wegen ihrer erheblichen Folgen bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen: In materieller Hinsicht muss aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft sein, ob die Beamtin bzw. der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die mit seinem abstrakt-funktionellen Amt verbundenen Dienstpflichten zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht gilt, dass die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben muss. Die Beamtin bzw. der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Sie bzw. er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“.
13Vgl. (jeweils zu landesrechtlichen Parallelvorschriften) jüngst und jeweils m.w.N.: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, NVwZ 2012, 1483 =juris, Rn. 16 ff., insbesondere Rn 19 f., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, NVwZ 2013, 1619 =juris, Rn. 19 f.
14Dass die mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erfolgte Weisung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.
15Der Antragsteller wendet gegen die Weisung zunächst ein, aufgrund seiner nach § 13 Abs. 1 SUrlV erfolgten Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge ruhe u.a. seine Pflicht, sich auf Weisung des Dienstherrn medizinisch untersuchen zu lassen. Bei der DPVKOM, mit welcher er einen Arbeitsvertrag geschlossen habe, könne er schon begrifflich keinen Dienst verrichten; verrichte er aber keinen Dienst, so könnten auch keine Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, und zwar schon unabhängig von der Frage, wie sich insoweit das Ende der Beurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auswirkt. Denn die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller trotz seines Sonderurlaubs und der arbeitsvertraglichen Bindung an die DPVKOM gemäß § 44 Abs. 6 BBG anweisen. Grundsätzlich lässt die Bewilligung von Sonderurlaub das Beamtenverhältnis mit seinen besonderen Rechten und Pflichten als solches unberührt.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 – 1 D 4.99 –, BVerwGE 111, 231 = NVwZ 2001, 810 = juris, Rn. 15 ff., Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2009 – 15 ZB 08.2883 –, IÖD 2009, 266 = juris, Rn. 4, Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2013, BBG a.F. § 89 Rn. 32 und Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, Diss., 2009, S. 78 f.
17Zwar ist die Beamtin bzw. der Beamte während des Sonderurlaubs nicht verpflichtet, Dienst zu leisten. Darin erschöpft sich aber im Kern die Wirkung des Sonderurlaubs. Das Pflicht- und Treueverhältnis, in dem die Beamtin bzw. der Beamte steht, bleibt grundsätzlich uneingeschränkt bestehen. Die Beamtin bzw. der Beamte bleibt daher bei Sonderurlaub – auch bei solchem nach § 13 SUrlV – beamtenrechtlich pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts Gegenteiliges ergibt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 – 1 D 4.99 –, BVerwGE 111, 231 = NVwZ 2001, 810 = juris, Rn. 15 ff., und Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, Diss., 2009, S. 78 f.
19Dass die Beamtin bzw. der Beamte also während des Sonderurlaubs lediglich nicht gehalten ist, Dienst an ihrer bzw. seiner Dienststelle zu leisten, besagt mithin nicht, dass sie bzw. er nicht einmal mehr über die Fähigkeit verfügen müsste, Dienst zu leisten. Die Dienstfähigkeit ist für das aktive Beamtenverhältnis von grundlegender Bedeutung. Dienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind zwingend in den Ruhestand zu versetzen, § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dieses Ergebnis wird durch anderweitige Regelungen der Sache nach bestätigt. Hinzuweisen ist insoweit etwa auf die Vorschrift des § 15 SUrlV, nach welcher eine Urlaubsbewilligung (vorzeitig) widerrufen werden kann, um wieder auf die Arbeitskraft der Beamtin bzw. des Beamten zurückgreifen zu können. Sie geht nämlich ersichtlich davon aus, dass es während des Sonderurlaubs bei der erforderlichen Dienstfähigkeit bleibt. Nicht nachzuvollziehen wäre ferner die in § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG eröffnete Möglichkeit einer Beförderung während des Sonderurlaubs, wenn sie auch eine (dauerhaft) dienstunfähige Beamtin bzw. einen ebensolchen Beamten betreffen könnte.
20In diesem Sinne und mit weiteren Argumenten schon Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2009 – 15 ZB 08.2883 –, IÖD 2009, 266 = juris, Rn. 4 f.
21Vor diesem Hintergrund greift auch der weitere – ohnehin substanzlose – Einwand des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin habe die Informationen über seine Krankheitszeiten widerrechtlich – nämlich unter Verstoß gegen (vom Antragsteller nicht benannte) datenschutzrechtliche Vorschriften und gegen sein Selbstbestimmungsrecht – erlangt und dürfe diese dementsprechend der Weisung nicht zugrundelegen. Ist nämlich der Dienstherr von Gesetzes wegen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG) und im Übrigen wohl auch aus Gründen der Fürsorge verpflichtet, die Dienstfähigkeit seiner Beamtinnen und Beamten auch während einer Sonderbeurlaubung gleichsam „im Auge zu behalten“ und treffen die Beamtin bzw. den Beamten die hierauf bezogenen Pflichten, so kann eine Abfrage insoweit relevanter Daten bei dem Arbeitgeber ebensowenig rechtswidrig sein wie die entsprechende Offenbarung durch diesen.
22Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf die Annahme, die Antragsgegnerin habe keinen hinreichenden Anlass gehabt, den Antragsteller aufzufordern, sich einer sozialmedizinischen Untersuchung zu stellen. Dieser Anlass ergibt sich vielmehr ohne Weiteres und allein schon aus der langen und ununterbrochenen, seit dem 17. Juni 2013 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers, auf welche die Weisung auch allein gestützt ist. Die Behauptung des Antragstellers, die Angaben der DPVKOM zu seinen Krankheitszeiten entsprächen nicht den Tatsachen, ist demgegenüber nicht entscheidungsrelevant. Denn diese Behauptung bezieht sich allein auf Angaben für die Jahre 2011 und 2012 sowie auf vor dem 17. Juni 2013 gelegene Zeiträume im Jahr 2013.
23Die somit begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers werden auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller unter dem 7. Januar 2014 mitteilt, er werde über den 31. Dezember 2013 hinaus „nicht krankgeschrieben sein“ und habe folglich der Deutschen Telekom AG bereits seine Dienstkraft angeboten. Denn diese Umstände lassen die inzwischen aufgelaufene, mehr als sechsmonatige Krankheitszeit nicht entfallen und erlauben für sich genommen auch nicht die Prognose einer jetzt bereits eingetretenen nachhaltigen Stabilisierung des Gesundheitszustandes.
24Ferner rügt der Antragsteller, die Weisung lasse die – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung vermissen. Wegen der an den Antragsteller gerichteten Bitte, Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte zu der sozialmedizinischen Untersuchung mitzubringen, bestehe die Gefahr, dass der untersuchende Arzt der B.A.D. GmbH Fachgebiet und Dimension der Untersuchung selbst bestimme. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Art und der Umfang der sozialmedizinischen Untersuchung können der Weisung vielmehr in noch hinreichender Weise entnommen werden. Denn dort ist, soweit hier relevant, ausgeführt, dass zu der Untersuchung (nur) „ein ausführliches Gespräch mit der Erhebung der körperlichen Untersuchungsbefunde“ gehört. Hiermit ist vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller weiß, bislang lediglich über die Informationen „AU Orthopädie“ und „AU Neurologe/Psychologe“ verfügt und dass der Antragsteller in der Weisung gebeten worden ist, alle relevanten und ärztlichen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand mitzubringen, hinreichend deutlich erkennbar, dass die Untersuchung nur dazu dient, die anderweitig diagnostizierten Erkrankungen durch ein Gespräch, die Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen und die Erhebung (erforderlicher) körperlicher Befunde näher zu eruieren, um der Antragsgegnerin – nicht aber schon der beauftragten Ärztin – die Möglichkeit zu eröffnen, ggf. weitere – fachärztliche – Begutachtungen zu veranlassen.
25Schließlich macht der Antragsteller noch geltend, die Zweigstelle der B.A.D. GmbH in E. , deren beauftragte und als Gutachterin zugelassene (§ 48 Abs. 1 BBG) Ärztin Frau Dr. C. nach dem Schreiben vom 16. Dezember 2013 die Untersuchung durchführen soll, sei „örtlich nicht zuständig“. Warum dies der Fall sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag aber nicht in nachvollziehbarer Weise. Namentlich gibt der Antragsteller keine Begründung für seine Rechtsansicht, die landesrechtliche, auf gebotene Untersuchungen durch die untere Gesundheitsbehörde zugeschnittene Regelung des § 19 ÖGDG habe „auch für Bundesbedienstete zu gelten“. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei der nach Ablehnung seines Eilantrages und vor Beschwerdeerhebung geboten gewesenen Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 16. Dezember 2013 wohnortnäher, nämlich in X. , untersucht worden wäre.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.