vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 14.1739, 22.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.261,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheid vom 3. Februar 2014 die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten, 1.705 m² großen Grundstücks Fl. Nr. 80 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Alte Schule-Lussweg“ in Höhe von 29.261,50 € herangezogen. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die Straße „Am Lindenberg“ und mit seiner Westseite an die neu angelegte Erschließungsanlage „Alte Schule“. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Ostallgäu mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 9 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36 in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 21. Oktober 2013 ergangene Vorausleistungsbescheid vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, dass ihr Grundstück von alters her durch die Straße „Am Lindenberg“ erschlossen sei und ein praktischer Vorteil für ihr Grundstück mit der neuen Straße nicht verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks auch durch die neue Erschließungsanlage scheidet nicht deshalb aus, weil dieses seit langer Zeit auch an die Straße „Am Lindenberg“ grenzt und von dort Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - ; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

Die Klägerin wendet ein, dass ihr Grundstück fehlerhaft insgesamt als Bauland zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde, obwohl es aufgrund der festgesetzten Baugrenzen nur zu ca. 10% bebaubar und der Rest als „Grünfläche“ ausgewiesen sei, während der Bebauungsplan eine GRZ von 0,30 festsetze. Die „Grünfläche“ müsse daher herausgenommen werden, weil mit dieser Festsetzung nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen werde. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht. Das gilt insbesondere für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu reduzieren, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert. Denn sie soll lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, ändert aber nichts an der baulichen Ausnutzbarkeit und damit am Erschlossensein des Grundstücks. Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4). Ohne Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bleibt es dementsprechend auch, wenn Teilflächen etwa als private Grünfläche ausgewiesen sind, sofern die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt bleibt (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215). Solche Flächen sind weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der Restfläche des Grundstücks - zum Beispiel als Hausgarten - zugänglich und nehmen deshalb an der Erschließungswirkung teil. Demgegenüber würde es am Erschlossensein bei einer Teilfläche fehlen, die etwa als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt ist. Denn solche Flächen sind durch die öffentliche Zweckbestimmung jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen (NdsOVG, B. v. 13.2.2015 - 9 LA 73.13 - juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 29).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht gerechtfertigt, die Fläche des klägerischen Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, wie es die Klägerin wünscht. Der am 1. August 2007 in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Raiffeisenstraße - Am Lindenberg“ setzt für den nicht überbaubaren Teil des Grundstücks der Klägerin nicht, wie diese meint, eine „Grünfläche“ oder „Grünland“ fest, sondern vielmehr ein „Dorfgebiet“ im Sinn des § 5 BauNVO. Die im Zulassungsantrag herangezogene planungsrechtliche Festsetzung B 8.1 für private Grünflächen, wonach die nicht überbauten Flächen von Wohngebietsgrundstücken als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten sind, gilt für das im Dorfgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nicht. Für das Dorfgebiet setzt der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,30, eine Geschossflächenzahl von 0,60 sowie Baugrenzen fest, die den Bauraum um das bestehende Wohngebäude der Klägerin - geringfügig - erweitern. Nachrichtlich ist im Bebauungsplan eine „rote Linie“ dargestellt, die das klägerische Grundstück durchschneidet und 200 m Abstand zu einer bestehenden Biogasanlage signalisieren soll. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, weil sie weder unter den textlichen Festsetzungen noch den Festsetzungen durch Zeichenerklärung genannt ist.

Das Grundstück der Klägerin unterliegt somit nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht, weil für dieses eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Da es in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegt, ist die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Grundstücks als erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche (BayVGH, B.v 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn hierdurch die höchst zulässige GRZ von 0,30 nicht verwirklicht werden kann. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, das heißt auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als erschlossen behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks - wie hier - durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist, selbst wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des höchstzulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 28).

Die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS steht der Heranziehung der vollen Fläche des Buchgrundstücks ebenfalls nicht entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite weder eine Überraschungsentscheidung dar noch verletzt sie in sonstiger Weise das rechtliche Gehör.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2015 um eine Erklärung gebeten, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil in erster Linie Rechtsfragen insbesondere in Bezug auf den Bebauungsplan sowie zur Bebaubarkeit zu beurteilen seien. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das Gerichtsschreiben vom 13. Januar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Im Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Lediglich falls es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 33). Letzteres war hier nicht der Fall. Abgesehen davon muss eine Prozesspartei alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Wenn die Klagepartei auf mündliche Verhandlung verzichtet, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich neben dem bereits schriftlich Vorgebrachten persönlich zu den ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht mehr mit Erfolg rügen (BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 6 CE 15.2800 - juris Rn. 21). Schließlich kann das angefochtene Urteil nicht auf einer - hier nicht vorliegenden - Gehörsverletzung beruhen, weil - wie oben ausgeführt - der nicht überbaubare Teil des klägerischen Grundstücks nicht als „Grünland“ festgesetzt ist und selbst im Fall einer Festsetzung als private Grünfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks hätte herangezogen werden müssen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des 1.705 m² großen und mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „...“.

Am 4. Oktober 2007 trat der Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „...“ in Kraft, der im Bereich des Grundstücks der Klägerin ein Dorfgebiet festsetzt. Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Biogasanlage. Im Bebauungsplan ist im Radius von 200 m um die Biogasanlage eine rote Linie eingezeichnet, welche das klägerische Grundstück einen Bogen beschreibend etwa von Mitte der nördlichen Seite bis zur südwestlichen Ecke „durchschneidet“ und die südlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (östliche Teilfläche) Gemarkung ..., für welche eine Fläche für Landwirtschaft festgesetzt ist, nahezu vollständig erfasst. Eine förmliche Festsetzung zu der roten Linie enthält der Bebauungsplan nicht. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer 9. „Immissionsschutzmaßnahmen“ zu den Immissionen aus der Landwirtschaft ausgeführt, dass diese ortsüblich, trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich und deshalb nach § 906 BGB hinzunehmen seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 5.6 „Innerörtliche Grünflächen - Siedlungsökologie“ dargelegt, dass zu dem bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen mit Biogasanlage eine landwirtschaftliche Fläche verbleibe, die den erforderlichen Puffer zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Wohnnutzung herstelle. Ferner sind auf dem klägerischen Grundstück Baugrenzen festgesetzt, welche sich im Wesentlichen mit dem Umgriff des Wohnhauses decken.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 zog die Verwaltungsgemeinschaft ..., handelnd für die Beklagte, die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsmaßnahme „...“ in Höhe von 29.261,50 EUR heran. Hierbei wurde ein Erschließungsbeitragssatz in Höhe von 17,16217 EUR/m² zugrunde gelegt.

Der hiergegen von der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 5. November 2014 zurückgewiesen.

Am 3. Dezember 2014 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt:

Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks sehr eingeschränkt sei, weil die Baugrenzen eine Bebauung lediglich um das bestehende Wohnhaus und die bestehende Garage zu ließen. Der überwiegende Teil des Grundstücks sei damit als private Grünfläche zu unterhalten. Diese sei folglich aus der Aufwandsverteilung herauszunehmen. Durch die 200m-Abstandslinie ergebe sich ein überbaubarer Anteil von höchstens rund 180 m², nach der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,30 müssten aber mindestens 556 m² überbaubar sein.

Unter dem 15. Dezember 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen und beantragte sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Abstandslinie beeinträchtige nicht das für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, welches im Übrigen aufgrund der tatsächlichen Nutzung bereits verwirklicht worden sei. Es sei keine private Grünfläche festgesetzt worden. Aufgrund der satzungsrechtlich vorgegebenen Baugrenzen sei eine Bebauung zwar eingeschränkt, aber weiterhin - etwa im Wege der Befreiung - möglich. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (östliche Teilfläche) seien als landwirtschaftliche Flächen nicht in die Berechnung des Erschließungsbeitrags miteinbezogen worden. Es handle sich hierbei ebenfalls nicht um private Grünflächen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte die Beklagte und am 15. Januar 2015 die Klägerin den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gericht- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 5. November 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 5a KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u. a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 findet demzufolge seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB und der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Beklagten vom 21. Oktober 2013 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1919 - juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 5. November 2014.

1. Die Erhebung der Vorausleistung ist dem Grunde nach rechtmäßig.

Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt unstreitig unmittelbar an der Erschließungsanlage „...“ an und erhält damit einen Erschließungsvorteil im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Grundstück auch durch die Straße „...“ bereits eine bauliche Nutzbarkeit vermittelt wurde.

2. Die Vorausleistung ist auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt.

Bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung beitragsfähig wären. Aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Leistung, die vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass die Beitragsgläubigerin die Höhe der geforderten Vorausleistung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Dies bedeutet, dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Herstellungskosten stehen (BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Höhe der geforderten Vorausleistung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsermittlung ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das streitgegenständliche Grundstück nicht abweichend vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff für die Berechnung des Erschließungsbeitrags in mehrere Grundstücke zu „zerlegen“. Eine solche - ausschließlich „rechnerische“ - Zerlegung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 8 m. w. N.). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa dann der Fall, wenn von einem beplanten Buchgrundstück nur ein Teil bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar, der übrige Teil aber infolge einer Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einer privaten Nutzung durch den Eigentümer schlechthin entzogen ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 35.74 - NJW 77, 1549; B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1994, 1215). Diese engen Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil der für das klägerische Grundstück maßgebliche Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „...“ außerhalb der Baugrenzen keine (öffentliche oder private) Grünfläche festsetzt. Insofern kommt es nicht weiter darauf an, ob vom Buchgrundstücksbegriff abgewichen werden kann, wenn der Bebauungsplan einen Teil des Grundstücks als private Grünfläche festsetzt und dessen Auslegung ergibt, dass damit nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.11.2006 - Au 2 K 05.258 - juris Rn. 17).

Aber auch im Übrigen sind keine den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche einschränkenden Festsetzungen gegeben. Zum einen kommt dem mit roter Linie eingezeichneten „200m-Abstandsradius“ um die östlich des klägerischen Grundstücks gelegene Biogasanlage mangels Regelungscharakters keine die Bebaubarkeit oder sonstige Nutzbarkeit des Grundstücks einschränkende Wirkung zu, sondern er dient der Information und erschöpft sich damit in einer allgemeinen Hinweisfunktion. Zum anderen sind die für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzten Baugrenzen hinsichtlich des Umfangs der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 erschlossenen Fläche ohne Einfluss. Denn grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie namentlich der sog. Vollgeschoß-Maßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt (BVerwG, U.v. 3.2.1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/253). Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obwohl so gut wie niemals diese gesamte Fläche der baulichen Nutzung zugeführt werden darf, mithin auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als "erschlossen" behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht ist es für den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Belang, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks z. B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - BVerwG 8 C 106.83 - DVBl 1985, 621; B.v. 29.11.1994, a. a. O.).

b) Schließlich steht der Klägerin auch keine Eckgrundstücksvergünstigung zu. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS ist die Grundstücksfläche für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung jedoch nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Zwar ist das Grundstück der Klägerin neben der abgerechnete Erschließungsanlage „...“ auch von der Straße „...“ erschlossen, jedoch wurden für diese Straße keine Erschließungsbeiträge erhoben. Die insofern von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeführten „Hand- und Spanndienste, ergänzt mit Zahlungen von 200,-- und 300,-- DM“, stellen keine Leistung eines Erschließungsbeitrags dar (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2010 - 6 ZB 09.1964 - juris Rn. 7; B.v. 12.12.2001 - 6 ZB 00.1927 - juris Rn. 3). Überdies war nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt jener Zahlungen die Straße „...“ im beitragsrechtlichen Sinne noch nicht fertiggestellt, so dass auch aus diesem Grunde eine Leistung auf einen Erschließungsbeitrag, wofür die Klägerin grundsätzlich die Beweislast tragen würde (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.10.2013 - Au 2 K 13.269 - juris Rn. 40), nicht angenommen werden kann.

Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da weitere rechtliche Mängel der Vorausleistungserhebung weder behauptet wurden, noch solche sonst ersichtlich sind, erweist sich der angegriffene Bescheid vom 3. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 insgesamt als rechtmäßig und die Klage damit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.572,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und dementsprechend bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20). Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung „private Grünfläche“ für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, so dass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20). Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802). Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

Der Kläger hält dem die Definition der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten entgegen. Er meint, diese Satzungsbestimmung zwinge zum Abzug der im Bebauungsplan „Hirtberg“ als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche seines Grundstücks. Das begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: „Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.“ Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U. v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26). Diese Satzungsregelung verweist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO. Letztere betrifft die Fläche eines Baugrundstücks, die der Ermittlung der „zulässigen Grundfläche“ zugrunde zu legen ist, also des Anteils, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS stellt hingegen nicht auf die bauliche, sondern auf die „zulässige Nutzung“ ab. Das aber meint jede erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, also etwa auch eine wohnakzessorische Nutzung als Hausgarten. Maßgebliche Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes soll damit die gesamte nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Fläche sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines (Buch-)Grundstücks verkleinert werden soll (was auch Zweifeln begegnen würde). Umfasst wird demnach auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks.

Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B. v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.572,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und dementsprechend bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20). Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung „private Grünfläche“ für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, so dass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20). Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802). Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

Der Kläger hält dem die Definition der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten entgegen. Er meint, diese Satzungsbestimmung zwinge zum Abzug der im Bebauungsplan „Hirtberg“ als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche seines Grundstücks. Das begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: „Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.“ Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U. v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26). Diese Satzungsregelung verweist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO. Letztere betrifft die Fläche eines Baugrundstücks, die der Ermittlung der „zulässigen Grundfläche“ zugrunde zu legen ist, also des Anteils, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS stellt hingegen nicht auf die bauliche, sondern auf die „zulässige Nutzung“ ab. Das aber meint jede erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, also etwa auch eine wohnakzessorische Nutzung als Hausgarten. Maßgebliche Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes soll damit die gesamte nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Fläche sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines (Buch-)Grundstücks verkleinert werden soll (was auch Zweifeln begegnen würde). Umfasst wird demnach auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks.

Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B. v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Richterin am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass sie durch das Präsidium des Gerichts für das Geschäftsjahr 2016 einem anderen Senat zugeteilt worden ist.

Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat am 24. November 2015 beschlossen, dass die Antragstellerin ihren bisherigen Senat wegen offensichtlicher Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Senatsmitgliedern zum 1. Januar 2016 verlassen und einem anderen Senat zugewiesen wird. Gleichzeitig hat es die Anträge der Antragstellerin, den Vorsitzenden oder den Beisitzer M. ihres bisherigen Senats einem anderen Senat zuzuweisen, abgelehnt.

Am 1. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 (M 5 K 15.5394) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt,

1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen;

hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 als unbegründet oder unzulässig erachtet und abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 aufzuheben und bis zur Entscheidung in der beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 1. im Anordnungsverfahren vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung nachzukommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und ein „rechtswidriges unfaires Verfahren“ durchgeführt, gehen von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren (mehr) vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2011 - 6 CS 11.1338 - juris Rn. 10; B.v. 5.6.2009 - 11 CS 09.873 - juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 12.6.2014 - 1 B 271/14 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Statthaftigkeit bejaht, weil der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts bezogen auf den einzelnen Richter keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip davon ausgegangen, dass richtige Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland und nicht das Präsidium des Gerichts ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Präsidiums des Bundesfinanzhofs, die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Januar 2016 einem anderen Senat zuzuweisen, ist rechtmäßig.

aa) Die von der Antragstellerin vorgebrachten formellen Einwände greifen nicht durch.

(1) Das Präsidium hat der Antragstellerin entsprechend § 21e Abs. 5 GVG vor seiner am 24. November 2015 getroffenen Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat zwar in der Sitzung vom 10. November 2015 den Vertagungsantrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt, den Präsidiumsmitgliedern bis zur nächsten Sitzung am 24. November 2015 weitere Unterlagen zu übermitteln. Die Antragstellerin hat sich u. a. mit Schreiben vom 19. November 2015 geäußert und wurde mit Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 20. November 2015 gebeten, dem Präsidium am 24. November 2015 für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen. Das Präsidium hat sich mit den Einwänden der Antragstellerin gegen ihre Umsetzung u. a. in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 befasst. Wenn diese sich trotz der ausdrücklichen Teilnahmebitte dafür entscheidet, an der Präsidiumssitzung vom 24. November 2015 nicht teilzunehmen, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich persönlich - neben dem bereits umfangreich schriftlich Vorgebrachten - zu den ihr weiter wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts oder ein „unfaires Verfahren“ nicht mehr mit Erfolg rügen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2011 - 6 ZB 11.248 - juris Rn. 12).

(2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, mit Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses würden die Rechte von (anderen) Verfahrensbeteiligten auf die Wahrung rechtlichen Gehörs und auf ihren gesetzlichen Richter verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (BVerwG, B.v. 23.6.2011 - 9 B 94.10 - juris Rn. 3). Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, durch eine Umsetzung der Antragstellerin werde der gesetzliche Richter (anderer Verfahrensbeteiligter) gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gewahrt.

(3) Fehl geht schließlich die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan 2016 sei rechtswidrig zustande gekommen, weil den nicht dem Präsidium angehörenden Richtern des Bundesfinanzhofs vor der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan 2016 kein Entwurf zugeleitet worden sei, weshalb keine Gelegenheit zur Äußerung bestanden habe. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht. Nach § 21e Abs. 2 GVG ist zwar vor der Geschäftsverteilung den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung dieser Pflicht hat indessen keine rechtlichen Folgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 44).

bb) Die Zuteilung der Antragstellerin an einen anderen Senat begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken. Sie ist weder willkürlich noch verletzt sie die richterliche Unabhängigkeit.

(1) Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG bestimmt das Präsidium (u. a.) die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Für eine Veränderung des bisherigen Aufgabengebiets eines Richters kann es mannigfache sachliche Gründe geben. Dementsprechend kann auch bei persönlichen Spannungen eine Änderung der Geschäftsverteilung zweckmäßig sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26). Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5).

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung das Präsidium eines Gerichts im richterlichen Bereich zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6).

Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters nach Art. 97 Abs. 2 GG unterfällt als hergebrachter Grundsatz des richterlichen Amtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Von diesem Schutz erfasst wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird. Zwar hat ein Richter keinen Anspruch auf die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits. Jedoch ist es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten. Hingegen können die Festlegungen im Rahmen der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, keine Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit begründen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - juris Rn. 17).

(2) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre Umsetzung in einen anderen Senat zum Geschäftsjahr 2016 vorbringt, nicht durch.

Anlass für die streitige Anordnung war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ein - erhebliches - Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den anderen Mitgliedern ihres bisherigen Senats. Dieses Spannungsverhältnis tritt allein schon durch die Aktenvorgänge deutlich in Erscheinung. Erkennbar wird es insbesondere durch den - auch im Namen der drei anderen Senatsmitglieder gestellten - Antrag des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 an den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums, die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuweisen. Die Antragstellerin wiederum hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, im Wege der „Dienstaufsicht“ tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder ihres bisherigen Senats zu ergreifen, sowie ihrerseits mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beantragt, den Senatsvorsitzenden oder den Kollegen M. einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuweisen. Die drei Beisitzer aus dem bisherigen Senat der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 3. und 4. November 2015 für den Fall, dass das Präsidium dem Antrag auf Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat nicht entspreche, hilfsweise ihre eigene Zuweisung zu einem anderen Senat beantragt, weil ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Senat nicht mehr möglich sei. Dass diese Schreiben der Antragstellerin nach ihrem Beschwerdevorbringen erst im Rahmen des „Tatbestandsberichtigungverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben worden sind, ist rechtlich unerheblich. Sie sind Teil der bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerseite jederzeit hätte Akteneinsicht nehmen können. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch den Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 davon informiert worden, dass „von den Mitgliedern“ des bisherigen Senats Anträge gestellt worden waren. Auch insoweit hätte sie sich daher selbst ausreichende Kenntnis verschaffen können (vgl. oben II. 1. b) (1)).

Aus alldem sowie dem umfangreichen Schriftwechsel musste sich dem Präsidium aufdrängen, dass aufgrund schwerwiegender Zerwürfnisse zwischen der Antragstellerin einerseits und den übrigen Senatsmitgliedern andererseits eine sinnvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit ernstlich gefährdet war. Dieses objektiv bestehende Spannungsverhältnis rechtfertigt es, die Senatsbesetzung zu ändern und schon zur Vermeidung umfangreicher personeller Wechsel nur die Antragstellerin und nicht die übrigen Senatsmitglieder einem anderen Senat zuzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kam es bei der Entscheidung des Präsidiums nicht darauf an, was Auslöser des Konflikts im bisherigen Senat gewesen ist und welche „Schuld“ die daran Beteiligten hatten. So ist es insbesondere unerheblich, ob die Auffassung der Antragstellerin bezüglich der von ihr gerügten senatsinternen Geschäftsverteilung bei bestimmten Verfahren (Vergabe von Aktenzeichen, Zuteilung von Verfahren auf Berichterstatter) richtig war oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese Frage als den ausschließlichen „Herd“ der Konfliktsituation darstellt und hierzu u. a. eine „unabhängige Untersuchung“ wünscht. Das gleiche gilt für sämtliche von der Beschwerde dazu im Einzelnen vorgetragene Umstände. Es kommt grundsätzlich allein auf die objektive Beteiligung der Antragstellerin an dem im bisherigen Senat zweifelsfrei bestehenden Spannungsverhältnis an, nicht aber auf ein Verschulden oder „Rechthaben“ (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6). Es ist weder Aufgabe des Präsidiums noch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die die Antragstellerin und die übrigen Senatsmitglieder zu Fragen der senatsinternen Geschäftsverteilung oder gar zu einzelnen Streitverfahren jeweils vertreten haben, zu bewerten und als Richtschnur für Umsetzungen heranzuziehen. Das Präsidium durfte unabhängig davon annehmen, dass das senatsinterne Spannungsverhältnis im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes anders als durch eine Trennung der Beteiligten nicht lösbar ist. Nachdem sämtliche Richter des bisherigen Senats eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin abgelehnt hatten, war es entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne weiteres - sachgerecht und verhältnismäßig, die Konfliktsituation durch Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat aufzulösen. Dem stehen weder die langjährige Zugehörigkeit der Antragstellerin zum bisherigen Senat entgegen noch der mit dem Senatswechsel verbundene Verlust der Funktion als stellvertretende Vorsitzende noch ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust in der Fachwelt. Bei einer Gesamtschau des Akteninhalts unter Würdigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens gibt es zur Überzeugung des Senats keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, das Präsidium hätte bei seiner Entscheidung ausnahmsweise (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - juris Rn. 37) das Verschulden der Streitbeteiligten berücksichtigen und von einer Umsetzung der Antragstellerin als dem „Opfer“ einer systematischen ungerechtfertigten Behandlung absehen müssen. Auch wenn die Beschwerde aus der subjektiven Sicht der Antragstellerin eine solche Situation behauptet, fehlt es an objektiven und belastbaren Anhaltspunkten.

Die angegriffene Anordnung des Präsidiums verstößt nicht gegen Art. 97 GG. Die Antragstellerin wird durch ihre Umsetzung in einen anderen Senat nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Sie hat aufgrund der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2016 Rechtsprechungsaufgaben in einem anderen Senat zugewiesen erhalten. Dieser Senat bearbeitet zudem im Wesentlichen dieselben Rechtsgebiete wie der bisherige Senat, so dass insoweit keine Einarbeitung in eine neue Rechtsmaterie erforderlich ist. Aus dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG verankerten Jährlichkeitsprinzip der Geschäftsverteilung folgt im Übrigen, dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser Festlegung zu Beginn des Geschäftsjahres kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BVR 1431/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 34). Eine Maßnahme des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (BVerfG, a. a. O., Rn. 11). Dem genügt die Umsetzung der Antragstellerin. Aus den oben genannten Gründen liegen keine „besonderen Umstände“ vor.

Bei der Zuteilung an einen anderen Senat handelt es sich nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgaben bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin läge dann vor, wenn die Neuverteilung der Geschäfte eine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin darstellen würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kritik an richterlichen Entscheidungen der Antragstellerin, sondern um die objektiv vorliegenden innerdienstlichen Spannungen innerhalb ihres bisherigen Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 36).

2. Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich der weitere Antrag auf eine vorläufige Regelung für die Zeit bis zum Abschluss des Eilverfahrens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.