Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2016 - 3 ZB 15.798

published on 02/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2016 - 3 ZB 15.798
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht das auf die Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheids vom 29. Januar 2009 (Rückforderung von 1.957,68 Euro) gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit sein Zulassungsantrag abgelehnt worden ist.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Februar 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz auf 6.957,68 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren des Klägers wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 5.000 Euro festgesetzt, der Streitwert für die zugelassene Berufung vorläufig auf 1.957,68 Euro.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Kläger steht als Technischer Amtmann beim Wasserwirtschaftsamt H. im Dienst des Beklagten. Am 6. Februar 2008 erlitt er auf dem Weg zu seiner Dienststelle einen Verkehrsunfall. Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 erkannte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., Bezügestelle Dienstunfall (Landesamt) das Ereignis vom 6. Februar 2008 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen ein HWS-Schleudertrauma sowie eine unfallbedingte Blockierung der HWS fest.

Der Kläger legte unter dem 7. Juli 2008 „anlässlich [seiner] noch bestehenden Beschwerden hinsichtlich des Wegeunfalls“ dem Landesamt einen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie am Bezirkskrankenhaus B. vom 2. Juli 2008 über eine ambulante Behandlung wegen eines Thoracic-Outlet-Syndroms beidseits (links > rechts) mit intermittierender N. ulnaris-Irritation im Rahmen der Gefäßnervenbündelenge (TOS) mit der Bitte um Kenntnisnahme vor.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte das Landesamt die Anerkennung eines TOS als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 ab (Ziff. 1) und forderte bereits geleistete vorläufige Zahlungen für Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.957,68 Euro zurück (Ziff. 2).

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, den Bescheid des Landesamts vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ein Verkettungssyndrom als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen und den Behandlungszeitraum auf die Zeit bis November 2011 zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht das auf die Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheids vom 29. Januar 2009 (Rückforderung von 1.957,68 Euro) gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat. Der zuletzt gestellte Klageantrag umfasst, wenngleich formuliert als „klassische“ Versagungsgegenklage, auch die Rückforderung bereits geleisteter vorläufiger Zahlungen, die der angefochtene Bescheid in Ziff. 2 zum Gegenstand hat. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich in keiner Weise entnehmen, weshalb es dieses Klagebegehren abgewiesen hat. Somit liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO), vor. Da der Antrag ausweislich der Entscheidungsformel beschieden worden ist, liegt kein Übergehen eines gestellten Antrags im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO vor, das nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht werden könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 3).

Die Landesanwaltschaft verweist darauf, das Verwaltungsgericht habe durch den Trennungsbeschluss vom 3. Februar 2015 sämtliche Fragen der Kostenerstattung dem weiterhin erstinstanzlich anhängigen Verfahren B 5 K 15.65 zugewiesen. Sie verkennt jedoch, dass der abgetrennte Klageantrag bisher vom Landesamt nicht erstattete Aufwendungen (Hauptantrag) bzw. die Freistellung von Erstattungsansprüchen der privaten Krankenversicherung des Klägers und bisher „von keiner Stelle erstattete“ Aufwendungen (Hilfsantrag) betrifft und nicht sämtliche Fragen der Kostenerstattung. Die Rückforderung bereits erstatteter Aufwendungen ist vom abgetrennten Klageantrag gerade nicht erfasst.

Eine Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO, wie von der Landesanwaltschaft angeregt, verbietet sich. Zwar ist der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke der Ergebnisrichtigkeit grundsätzlich auch in Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2014 - 20 ZB 14.251 - juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - ein Verfahrensfehler einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 darstellt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Okt. 2015, § 144 Rn. 53).

2. Im Übrigen bleibt der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag ohne Erfolg.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.1.1 Ernstliche Zweifel bestehen nicht, soweit der Kläger mit der Ziff. 1 des Bescheids vom 29. Januar 2009 den Anfechtungsteil seiner Versagungsgegenklage isoliert in den Blick nimmt und darauf hinweist, er habe nie beantragt, das TOS als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar anzuerkennen. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger durch die Vorlage des Untersuchungsberichts vom 2. Juli 2008 zum Ausdruck gebracht hat, dass er weitere Dienstunfallleistungen begehrt und insoweit einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Im Übrigen kann ein Verwaltungsverfahren auch von Amts wegen durchgeführt werden (Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG verdeutlicht, dass die Dienstunfallfürsorge nicht allein Antragsverfahren ist.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 6. Februar 2008 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen, weil dieses nicht durch den Dienstunfall verursacht wurde.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage eines mangelhaften Gutachtens entschieden.

Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 2 B 73/09 - juris Rn. 9; B. v. 30.6.2010 - 2 B 72/09 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass es das Verwaltungsgericht nach der Einholung des Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 als erwiesen erachtet hat, dass die vom Kläger geltend gemachte weitere Dienstunfallfolge „Verkettungssyndrom“ nicht vorliegt. Das Gutachten ist im Zusammenhang mit den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nach Ansicht des Senats in sich schlüssig und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis überzeugend. Auch aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass dem Sachverständigengutachten derartige Mängel anhaften, dass es sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen.

a. Der Kläger rügt, der gerichtlichen bestellten Sachverständigen fehle die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderliche fachliche Breite. Sie sei nicht Fachärztin (für Orthopädie) und könne die hier erforderlichen notwendigen Kenntnisse auf dem Feld der manuellen Medizin nicht belegen. Diese Einwendungen gegen die Sachkunde der Gutachterin können die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stellen. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die manuelle Therapie ebenso wie die Chirotherapie Teil ihrer täglichen Arbeit sei und entsprechend auch in die Ausbildung mit integriert sei. Sie habe beispielsweise diesbezüglich Kurse in Isny absolviert. Der Kläger führt hierzu aus, einzelne Fortbildungsmaßnahmen in Isny genügten für den Erwerb der Qualifikation „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ nicht. Er bleibt damit unkonkret, zeigt nicht auf, warum die von der Gutachterin beispielsweise genannten Fortbildungsmaßnahmen sie nicht hinreichend qualifizieren sollen und legt damit keine ernstlichen Zweifel dar.

b. Der Kläger meint, es wäre Aufgabe der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewesen, auf das Gutachten Dr. F. vom 6. Juni 2011 einzugehen, was ihr aber mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen offenbar nicht möglich gewesen sei. Ihre Ausführungen im Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung enthielten nicht mehr als punktuelle „Statements“ und das eine oder andere Zitat, jedoch keine geschlossene und tragfähige fachlich begründete Beurteilung der Thematik. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen erheblichen Mangel des Gutachtens zu begründen. Die Gutachterin hat in ihrem Ergänzungsgutachten vom 22. Oktober 2014 ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. F. nicht zu den Indizien gehört, die zur kritischen Bewertung der Fallbetrachtung herangezogen werden könnten. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, sich mit dem Gutachten von Dr. F. ausführlich auseinanderzusetzen, sondern anhand objektivierbarer Befundtatsachen den damaligen Zustand der Halswirbelsäule zu beurteilen.

c. Der Kläger trägt vor, die Ausführungen der Sachverständigen zur erforderlichen Behandlungsdauer seien nicht ausreichend differenziert und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend.

Die Gutachterin ist davon ausgegangen, dass die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag und die Kernspintomographieaufnahmen vom 14. Februar 2008 Anzeichen degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zeigen. Bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen könnten die Ausheilungszeiten durchaus von der Norm abweichen. Im vorliegenden Fall könne somit von einer Ausheilungszeit, die üblicherweise bei ein bis zwei Wochen liege, abgewichen werden und es könne eine verlängerte Behandlungszeit von vier Wochen unfallbedingt anerkannt werden.

Der Kläger verweist auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Danach liege die mittlere Rückbildungszeit für alle Schweregrade bei rund einem Monat. Nur 12% der Patienten seien nach sechs Monaten noch nicht bei ihrem Status quo ante angelangt. Er schlussfolgert daraus, es gebe eben Fälle, in denen ein Zeitraum von vier Wochen nicht genüge.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger eine konkrete, also auf seinen Fall bezogene längere Rückbildungszeit nicht zu belegen.

d. Der Kläger rügt, die Gutachterin habe weder schlüssig darlegen noch gar begründen können, dass beim Kläger degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorgelegen hätten, die als Ursache für die den Zeitraum von vier Wochen übersteigende Behandlungsdauer angesehen werden könnten. Es stehe schon nicht fest, ob degenerative Veränderungen von Gewicht überhaupt vorlägen und ggf. in welchem Umfang.

Die Gutachterin berichtet in ihrem Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2014 von einer diskreten Einengung C1/C2 links und einer leicht rechtskonvexen Verbiegung der Halswirbelsäule (S. 15), beginnenden degenerativen Veränderungen (C0/C1-Verschmälerung des Zwischenwirbelraums linksseitig, S. 16) und einer degenerativen Bandscheibenvorwölbungen der Bandscheiben C3/C4 und C5/C6 (S. 17).

Der Kläger nimmt dies zwar zur Kenntnis, hält die Veränderungen aber nur für geringfügig bzw. minimal, ohne dass sich dies aus den gutachterlichen Feststellungen ablesen ließe. Er meint, bei Personen in seinem Alter lägen entsprechende degenerative Veränderungen wohl nahezu bei jedem vor. Wenn man das Alter von 30 Jahren überschritten habe, gehe es eben unweigerlich abwärts. Mit diesen Allgemeinfeststellungen und seiner Wertung aus der Laiensphäre kann er die gutachterlichen Feststellungen nicht widerlegen.

e. Der Kläger weist darauf hin, dass auch Vorerkrankungen nicht die Annahme einer dreieinhalbjährigen schmerzhaften körperlichen Beeinträchtigung des Klägers rechtfertigten.

Die Frage etwaiger Vorerkrankungen war für die Gutachterin nicht maßgeblich. Sie hat eine individuelle Fallbetrachtung angestellt und die degenerativ vorbestehenden Veränderungen berücksichtigt (S. 20 des Sachverständigengutachtens vom 23.5.2014, S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2014). Lediglich am Ende ihres Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2014 führt sie nachrichtlich aus, dass bereits im Jahr 2007 eine Blockierung der HWS und ein akuter Schiefhals ohne äußeres Unfallereignis eingetreten seien und zu ähnlichen Beschwerden geführt hätten, wie sie nach dem Unfallereignis beklagt worden seien. Sie hat in der mündlichen Verhandlung (S. 6 der Niederschrift) hierzu nochmals klarstellend ausgeführt, dass in ihrem Gutachten keine Aussage getroffen worden sei, dass der Schiefhals des Klägers im Jahr 2007 ausschlaggebend für die Entwicklung im Jahr 2008 gewesen sei.

f. Auch mit seiner zusammenfassenden Feststellung kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Rn. 50 (juris) seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Gutachterin erläutert habe, dass beim Kläger degenerative Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule vorlägen, die als Ursache für die den dienstunfallbedingten Zeitraum von vier Wochen übersteigende Behandlungsdauer angesehen werden müssten. Der Kläger führt hierzu aus, die Gutachterin habe diesen Schluss nicht gezogen, sondern diese Veränderungen lediglich als in Frage kommende Ursache in den Raum gestellt. Der Kläger betont, dass seine Beschwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstunfall aufgetreten seien, so dass auch deshalb die Vermutung nahe liege, dass es sich um Dienstunfallfolgen handelte. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs und einer zumindest teilweisen Identität der Beschwerden bei einer HWS-Distorsion und dem Verkettungssyndrom sei der Dienstunfall als wesentlich mitwirkende Teilursache und nicht als isoliertes Ereignis anzusehen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf den vom Kläger zu führenden Nachweis einer dienstunfallbedingten Dauer der Behandlung berücksichtigt, dass dieser eine Untersuchung bei dem vom Beklagten beauftragten Gutachter verweigert hatte mit der Folge, dass durch eine zeitnahe körperliche Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter der Frage einer möglichen durch den Dienstunfall wesentlich (mit)verursachten Blockierung nicht nachgegangen werden konnte (juris Rn. 52). Der Kläger weist darauf hin, er sei zu einer Untersuchung nicht verpflichtet gewesen. Zudem habe das Landesamt fakultativ ein psychiatrisches Zusatzgutachten gewünscht. Im Übrigen habe er bei dem beauftragten Arzt ein tendenziell negatives Gutachten erwartet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze: Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris; BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 ZB 14.1329 - juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger seinerzeit nicht zu dem vom Landesamt vorgeschlagenen Gutachter gegangen ist.

2.2 Auch der unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, mit dem er die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis des Tatsache beantragt hat, dass das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2008 nicht nur zu einer Halswirbeldistorsion des Schweregrads II nach Quebec-Task-Force, sondern auch zur raschen Entwicklung eines Verkettungssyndroms mit fortbestehenden Blockierungen im unteren Halswirbel-, oberen Brustwirbel- und unteren Lendenwirbelsäulenbereich und damit einhergehenden Schmerzen und Missempfindungen der oberen Extremitäten geführt hat und keine weiteren, zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens für die Entwicklung des Verkettungssyndroms relevanten Schäden vorgelegen haben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es das vorliegende Gutachten für ausreichend erachte, um ihm eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, und kein Anlass bestehe, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Wie bereits unter 2.1. dargelegt, lassen sich grobe, offen erkennbare oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen ließen, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen

3. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Hinsichtlich der Zulassung der Berufung bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, beruht die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Berufung zugelassen worden ist, gilt die nachfolgende Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt
published on 15/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2
published on 28/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.