Der am … 1976 geborene Kläger steht als Technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) beim Wasserwirtschaftsamt Hof im Dienst des Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 und die Berücksichtigung eines Behandlungszeitraums bis November 2011.
1. Am 6. Februar 2008 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle einen Verkehrsunfall. Sein Pkw wurde von einem von rechts kommenden Pkw in Höhe der Beifahrertür gerammt. In der der Dienstunfallanzeige vom 29. Februar 2008 beigefügten Erklärung des erstbehandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. med. H. wird als Befund eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma sowie eine unfallbedingte Blockierung der HWS ohne Anzeichen von Prellmarken genannt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 erkannte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall (LfF) das Ereignis vom 6. Februar 2008 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen ein HWS-Schleudertrauma sowie eine unfallbedingte Blockierung der HWS fest.
Der Kläger legte dem LfF am 7. Juli 2008 einen Untersuchungsbericht des Chefarztes der Klinik für Neurologie am Bezirkskrankenhaus B., Prof. Dr. K. vom 2. Juli 2008 über eine ambulante Behandlung wegen eines Thoracic-outlet-Syndroms (TOS) beidseits im Rahmen der Gefäßnervenbündelenge, Lumbago, Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Cervikalsyndrom vor. Auf Nachfrage des LfF äußerte sich Prof. Dr. K. dahingehend, dass der Kläger vom 7. bis 18. Juli 2008 stationär in der neurologischen Klinik am Bezirkskrankenhaus B. wegen des im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehenden Cervikalsyndroms behandelt worden sei. Im Entlassungsbericht der Reha-Klinik … über einen Aufenthalt des Klägers vom 5. August bis 9. September 2008 werden folgende Diagnosen genannt: HWS-Distorsion im Rahmen des Dienstunfalls mit chronifiziertem HWS-Syndrom sowie TOS.
Das LfF beauftragte daraufhin den Facharzt für Orthopädie Dr. med. A. vom Reha-Zentrum … in B. mit der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens, gegebenenfalls unter Durchführung einer neurologischen und/oder psychiatrischen Zusatzbegutachtung zur Frage, welche Körperschäden ursächlich und wesentlich auf den Dienstunfall vom 6. Februar 2008 zurückzuführen seien und mit welchem unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum zu rechnen sei.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2008 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und führte in dem darauffolgenden Schriftwechsel aus, dass der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die Kausalität des Dienstunfalls für die bestehenden Beschwerden eines TOS nachzuweisen. Es bedürfe keiner weiteren Begutachtung, diese sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Er übermittelte des Weiteren einen nervenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. K. vom 16. Dezember 2008.
Dr. med. A. erstellte unter dem 9. Januar 2009 ein fachorthopädisches Gutachten nach Aktenlage, da der Kläger die Untersuchung verweigert habe. Unter Einbeziehung sämtlicher zur Verfügung stehender Untersuchungsberichte der behandelnden Ärzte hätten sich keinerlei Hinweise für wesentliche organische Folgeschäden des stattgehabten Traumas ergeben. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei ein TOS beiderseits im Rahmen einer Gefäßnervenbündelenge diagnostiziert worden. Wegen der fehlenden strukturellen Verletzungen könne das Unfallereignis vom 6. Februar 2008 nicht als Ursache für das diagnostizierte TOS angesehen werden. Es sei durch den Dienstunfall zu einer Zerrung der Halswirbelsäule gekommen, wobei mikrostrukturelle Verletzungen in einer Kernspintomographie ausgeschlossen werden konnten. Es habe sich daher um eine leichte HWS-Distorsion gehandelt, die eine Tendenz zur folgenlosen Ausheilung habe. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe erfahrungsgemäß für maximal vier Wochen.
Bereits unter dem 25. Dezember 2008 hatte der damalige Chefarzt des Reha-Zentrums …, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B., ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die geklagten Beschwerden über ziehende Schmerzen im rechten Nackenbereich seien nicht mehr ursächlich auf das Dienstunfallereignis zurückzuführen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht werde die Behandlungsdauer mit vier Wochen angegeben. Die später erfolgten Behandlungen des Klägers seien nicht mehr aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen. Weitere Heilbehandlungsmaßnahmen seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte das LfF die Anerkennung eines TOS beidseits als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 ab und forderte bereits geleistete vorläufige Zahlungen in Höhe von 1.957,68 EUR zurück. Sowohl das eingeholte fachorthopädische als auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass weitere als die bereits mit dem Bescheid vom 8. Mai 2008 anerkannten Körperschäden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und ein unfallbedingter Heilbehandlungszeitraum von maximal vier Wochen angenommen werden müsse.
2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2009 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen (weiterer Schriftsatz vom 23. Februar 2009), den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Behandlungskosten in Höhe von 8.502,41 EUR zu erstatten, hilfsweise ihn von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA im Umfang von 5.551,58 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 2.950,83 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Thoracic-outlet-Syndrom beidseits (links>rechts) mit intermittierender Nervus ulnaris-Irritation im Rahmen der Gefäßnervenbündelenge als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen.
Es sei zwar richtig, dass in vielen Fällen Schleudertraumata in wenigen Tagen und Wochen ausheilten. In einer nicht geringen Anzahl von Fällen treffe aber auch zu, dass selbst bei leichteren bis mittleren Verletzungen und ohne erklärende somatische Befunde lang anhaltende Beschwerden mit breiter Symptomatik aufträten und die Schmerzen in ihrer Intensität zunähmen. Für die Verarbeitung eines Cervikalsyndroms könnten zudem psychische Komponenten von Bedeutung sein. Die Aussage in dem vom Beklagten eingeholten Gutachten, dass der mangelnde Nachweis struktureller Verletzungen lediglich zu einer Behandlungsbedürftigkeit von maximal vier Wochen führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Beim TOS handele es sich um einen Komplex vielfältiger und unspezifischer Beschwerdesymptome. Auch ein Beschleunigungstrauma könne ein TOS zur Folge haben. Die Gutachter des LfF hätten die mögliche Kausalität des Unfallereignisses für ein TOS gegen alle anerkannten medizinischen Standards bestritten. Der Zeitraum der Beschwerden eines HSW-Syndroms sei unzulässigerweise auf lediglich vier Wochen beschränkt worden.
Das Verfahren wurde unter dem Az. B 5 K 09.54 angelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat das LfF für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den beiden Gutachtern hätten sämtliche bis zum 9. Januar 2009 vorhandenen Aussagen anderer Mediziner vorgelegen. Das von ihnen gefundene Ergebnis einer leichten HWS-Distorsion werde anhand der Befunde der den Kläger in der Vergangenheit behandelnden Ärzte begründet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 14.288,74 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA im Umfang von 10.489,78 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 3.798,96 EUR zu erstatten. Die Klageerweiterung betreffe Aufwendungen, die dem Kläger zusätzlich bis zum 13. Juli 2009 als Folgen des anerkannten Dienstunfalls entstanden seien.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2009 nahm der Klägerbevollmächtigte den Klageerweiterungsantrag vom 9. September 2009 zurück, weil die Aufwendungen bislang noch nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden waren, und erklärte das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren vom Beklagten bereits gezahlten Betrag von 308,80 EUR für erledigt. Daraufhin wurden diese Ansprüche durch Beschluss vom Verfahren B 5 K 09.54 abgetrennt und dieses Verfahren unter dem Az. B 5 K 09.868 durch Beschluss eingestellt. Im Verfahren B 5 K 09.54 wurde im Hinblick auf einen erwarteten Bericht der Reha-Klinik … das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der bisher noch nicht bzw. im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachten Kosten in Höhe von 39.894,48 EUR und legte weitere ärztliche Unterlagen vor, u. a. den Befundbericht und den Abschlussbericht der Reha-Klinik … vom 30. Oktober 2009. Dort sind als Diagnosen genannt: muskeltendinöses Schmerzsyndrom, biomechanische Funktionsstörung der Wirbelsäule, TOS links, chronifiziertes HWS-Syndrom nach Dienstunfall. Dem nervenärztlichen Attest des Dr. med. K. vom 1. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit 15. Dezember 2008 wegen eines Extensions- und Flexionstraumas der HWS mit Irritation im cerviko-thorakalen Übergang, eines Hyperabduktionssyndroms und einer posttraumatischen Anpassungsstörung in Behandlung befinde. Dem fachorthopädischen Attest der Praxis für operative und konservative Orthopädie und Unfallchirurgie, Dr. K. und Kollegen, vom 8. Februar 2010 ist u. a. als Diagnose ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und LWS myofaszialer Art infolge des Verkehrsunfalls zu entnehmen.
Der Beklagte legte diese Unterlagen Dr. A. vor, der unter dem 30. Juli 2010 ausführte, dass sich hieraus keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben.
3. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte die Anträge,
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1.den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 32.531,01 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA Krankenversicherungsverein a. G. im Umfang von 19.325,39 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 13.205,62 EUR zu erstatten.
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2.den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Thoracic-Outlet-Syndrom beidseits (links>rechts) mit intermittierender Nervus ulnaris-Irritation im Rahmen der Gefäßbündelenge als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen.
Im Zeitraum des Ruhens des Verfahrens habe der Kläger nach wie vor unfallbedingte Beschwerden gehabt, die einer Behandlung bedurft hätten. Etwa ab Mitte des Jahres habe sich die Angelegenheit definitiv erledigt. Alle ärztlichen Atteste und Gutachten führten die Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall zurück. Es werde auf das als Anlage beigefügte Gutachten des Facharztes Dr. med. F. vom 2. Juni 2011 verwiesen. Dieser habe den Kläger in … behandelt und komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Halswirbeldistorsion des Schweregrades II nach Quebec Task Force erlitten habe und es zur raschen Entwicklung eines Verkettungssyndroms mit fortbestehenden Blockierungen im unteren Halswirbelsäulen-, oberen Brustwirbelsäulen- und unteren Lendenwirbelsäulenbereich und damit einher gehenden ausstrahlenden Schmerzen und Missempfindungen in den oberen und unteren Extremitäten gekommen sei. Die festgestellten Körperschäden Steifigkeitsgefühl der Halswirbelsäule, Schmerzen, Missempfindungen in den oberen und unteren Extremitäten und fortbestehende Blockierungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien auf das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2008 zurückzuführen. Unfallunabhängige Faktoren lägen nicht vor. Dem Schriftsatz waren folgende weitere Unterlagen beigefügt: ein Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 22. März 2010, wonach volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder eingetreten sei, der vorläufige Entlassungsbericht der Reha-Klinik … (undatiert) über die stationäre Behandlung vom 10. September bis 22. Oktober 2009 und der Abschlussbericht der Reha-Klinik … vom 30. Oktober 2009.
Das Verfahren wurde unter dem Az. B 5 K 11.1037 wieder aufgenommen.
Unter dem 9. Januar 2012 führte der Beklagte aus, es bleibe unklar, welche Ergebnisse das von Dr. F. bemängelte Fehlen einer manualmedizinischen Befunderhebung gebracht hätte. Dessen Ausführungen, dass es bei dem diagnostizierten Verkettungssyndrom zu einer Diskrepanz zwischen glaubhaft geschilderten erheblichen subjektiven Beschwerden und fehlenden adäquaten strukturellen Schäden komme, verstehe man dahingehend, dass manualmedizinisch erhobene Befunde durch apparative Untersuchungen objektiv nicht nachweisbar seien. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 verwies der Beklagte hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Anerkennung eines TOS als weiterer Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 auf den Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 16. Februar 2009. Danach habe sich der „Verdacht auf ein Hyperabduktionssyndrom (Thoracic-Outlet-Syndrom) …MRTangiographisch nicht bestätigt“.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 führte der Klägerbevollmächtigte aus, die Annahme eines TOS als eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die Behandlungsbedürftigkeit habe sich erledigt und werde nicht mehr weiterverfolgt. Die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids sei begründet, weil der Kläger niemals den Antrag auf Anerkennung eines TOS gestellt habe, sondern dies vom Beklagten fingiert worden sei, um mit der Ablehnung eine Grundlage für das Rückforderungsverlangen zu erhalten. Die These vom Behandlungszeitraum von vier Wochen gründe lediglich auf den Gutachten des Reha-Zentrums … Auf die Fehlerhaftigkeit und die mangelnde Wissenschaftlichkeit dieser Gutachten sei bereits hingewiesen worden. Vom Vorliegen des komplexen Krankheitsbildes eines funktionellen (neurogenen) TOS mit einem wesentlich längeren Behandlungszeitraum seien alle behandelnden Ärzte des Klägers ausgegangen. Die Befundkonstellation eines Verkettungssyndroms und spezielle segmentale Dysfunktionen ließen sich zwar nicht apparativ, aber mit dem Sensorium entsprechend erfahrener Ärzte nachweisen. Eine andere Ursache für die Behandlungsbedürftigkeit als die anerkannte HWS-Distorsion sei nicht erkennbar.
Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Kläger am 29. Juni 2011 einen weiteren Dienstunfall (Verkehrsunfall) erlitten hat. Im Rahmen der Unfallmeldung nannte der erstbehandelnde Arzt folgende Diagnose: posttraumatisch exazerbiertes Verkettungssyndrom. Eine Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall und die hieraus resultierenden Dienstunfallfolgen erfolgte bislang nicht.
Am 28. Januar 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt. Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Beschluss des Gerichts vom 25. März 2014 die Leitende Ärztin für Unfallchirurgie der BG-Unfallklinik …, Frau Dr. B., mit der Erstellung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens beauftragt zu den Fragen, ob und welche weiteren Körperschäden durch den Dienstunfall vom 6. Februar 2008 verursacht worden seien und wie lange der dienstunfallbedingte Behandlungszeitraum einzuschätzen sei.
Unter dem 23. Mai 2014 legte Frau Dr. B. ein fachärztlich-chirurgisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vor. Die bei dem Dienstunfall erlittene Zerrungsverletzung ohne nachweisbare Strukturschädigung der Weichteile sei dem Schweregrad II nach WAD (Wiplashassociated disorder) zuzuordnen. Diese typischen Beschwerden klängen zumeist mit ihrer Symptomatik rasch und folgenlos ab. Eine unfallbedingte Blockierung der Halswirbelsäule finde sich im Erstuntersuchungsbefund nur andeutungsweise. Die dort genannte Bewegungseinschränkung könne auch durch Muskelzerrungen und Verspannungen ausgelöst worden sein. Die aus dem manualtherapeutischen Bereich entspringende Diagnose einer Blockade habe ihren Ursprung in bestimmten Faktoren wie überreizten Schmerzrezeptoren oder motorischen Nerven, die einen gelenknahen Muskel verspannen. Dieser verhärtete Muskel übe einen abnormen Druck auf das Gelenk aus und führe evtl. zu einer Blockade desselbigen. Aus der Vorgeschichte des Klägers seien Beschwerden bekannt, so z. B. in 2003 eine Lumbago, im Jahr 2007 ein akuter Schiefhals und eine Blockierung der Halswirbelsäule ohne äußeres Unfallereignis. Diese hätten zu zunächst ähnlichen Beschwerden geführt, wie sie nach dem Unfallereignis geklagt worden seien. Die Röntgenaufnahme am Unfalltag und die Kernspinaufnahme vom 14. Februar 2008 zeigten Anzeichen degenerativer Veränderungen, die im vorliegenden Fall zu einer verlängerten Behandlungszeit von 4 Wochen (üblicherweise 1-2 Wochen) unfallbedingt geführt hätten. Ein traumatisch bedingtes TOS setze das Vorhandensein von Quetschungen, Gewebseinrissen und Muskelhämatomen voraus, die beim Kläger nicht vorgelegen hätten.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2014 wandte der Klägerbevollmächtigte gegen das Gutachten ein, dass schmerzhafte Bewegungseinschränkungen auch durch Muskelzerrungen und Verspannungen ausgelöst werden könnten und vorliegend ein chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule dokumentiert sei (Dr. H.). Dieser wäre bei einer bloßen Zerrung nicht notwendig gewesen. Die Gutachterin verstehe von manualtherapeutischer Behandlung nichts. Wie sie zu der kurzen Behandlungsdauer komme, werde nicht belegt. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule seien 12% der Patienten nach 6 Monaten noch nicht bei ihrem Status quo ante angelangt. Von einem einmaligen Arztbesuch wegen eines „zugluftbedingten Schiefhalses“ könne man nicht auf eine krankhafte Veranlagung schließen. Das Gutachten des Dr. F. vom 2. Juni 2011 sei von der Gutachterin ignoriert worden. Sie verfüge nicht über die nötigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Manuellen Medizin.
Hierzu nahm die Gutachterin unter dem 22. Oktober 2014 Stellung. Sämtliche höhergradigen unfallbedingten Verletzungen seien sicher ausgeschlossen worden. Blockierungen verursachten nicht zwangsläufig Beschwerden. Nach dem manualtherapeutischen Schrifttum kämen solche Funktionsstörungen nur dann als Unfallfolge in Betracht, wenn sie zeitnah zum Unfall aufgetreten seien und es keine andere Ursache gebe. Beim Kläger bestehe eine einschlägige Vorgeschichte. Die Behandlungsdauer sei anhand der einschlägigen Gutachtensliteratur und unter Berücksichtigung der individuellen Fallgestaltung eingeschätzt worden. Die Leitlinien seien für die individuelle Fallbetrachtung nicht sehr relevant. Bei der Nachbehandlungszeit gelte es, nach der Unfallkausalität zu differenzieren. Das Gutachten des Dr. F. gehöre nicht zu den Indizien, die zur kritischen Bewertung der Fallbetrachtung herangezogen werden könnten. Eine Verletzung der Halswirbelsäule sei erst dann bewiesen, wenn sie morphologisch festgestellt sei, allein aufgrund klinischer Symptome und ihrer Beschreibung sei eine Beweisführung nicht möglich.
Der Klägerbevollmächtigte führte im Folgenden noch aus, dass die orthopädische Qualifikation der Gutachterin nicht belegt sei. Der als anlagebedingte Vorschädigung zitierte Schiefhals sei mehr als dürftig.
4. In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 wurde die gerichtlich bestellte Gutachterin Dr. B. zur Erläuterung ihres Gutachtens einvernommen. Auf deren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Dr. F. als sachverständigen Zeugen lehnte das Gericht mit der Begründung ab, das gerichtlich eingeholte Gutachten sei für die Überzeugungsbildung des Gerichts geeignet und ausreichend. Das mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 geltend gemachte Klagebegehren auf Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen wurde vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen B 5 K 15.65 fortgeführt.
Abschließend beantragte der Kläger, den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ein Verkettungssyndrom als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen und den Behandlungszeitraum auf die Zeit bis November 2011 zu erstrecken.
Der Vertreter des Beklagten hat die Abweisung der Klage beantragt.
5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge in Form eines Verkettungssyndroms aus dem Dienstunfall vom 6. Februar 2008 mit einem Behandlungszeitraum bis November 2011.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind daher Art. 45 ff. BayBeamtVG (in Kraft seit dem 1.1.2011). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren (§§ 30 ff. BeamtVG) und nunmehrigen Rechtslage bestehen mit Bezug auf den vorliegenden Fall jedoch nicht.
Gemäß Art. 45 BayBeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG voraus, d. h. dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, den Körperschaden verursacht hat.
Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 18. Januar 1967, ZBR 1967, 219 f.; vom 20. April 1967, BVerwGE 26, 332/339 f.; vgl. auch: BayVGH vom 4. Dezember 2014, Az. 14 ZB 12.2449 - juris - Rn. 6, m. w. N.).
Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG vom 8. März 2004, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. auch: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2014, Rn. 75 ff zu § 31 BeamtVG). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG vom 23. Oktober 2013, Az. 2 B 34/12 - juris -).
Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden anzunehmen ist (st.Rspr. vgl. BVerwG vom 4. April 2011, Az. 2 B 7/10; vom 25. Februar 2010, Az. 2 C 81/08; BayVGH vom 4. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 7; BVerwG vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181; vom 21. Oktober 1964, Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 224 zu § 31 BeamtVG).
Gemessen daran liegen zur Überzeugung des Gerichts die genannten Anforderungen für die Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 mit einem auf den Dienstunfall zurückzuführenden Behandlungszeitraum bis November 2011 nicht vor.
Unerheblich ist dabei der klägerische Vortrag, der Bescheid vom 29. Januar 2009 sei bereits deshalb aufzuheben, weil der Kläger keinen Antrag auf Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge in Form eines TOS gestellt habe. Der Kläger hat mit der Vorlage des Untersuchungsberichts von Prof. Dr. K. zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Dienstunfallleistungen begehre. Das hat den Beklagten zu Recht veranlasst, eine Abklärung der Dienstunfallfolgen herbeizuführen, was wiederum Grundlage ist für die Einschätzung der Behandlungsdauer. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Anerkennung eines TOS nicht mehr weiterverfolgt, sondern begehrt nunmehr die Anerkennung eines Verkettungssyndroms und stützt sich dabei auf das zwischenzeitlich von ihm eingeholte ärztliche Privatgutachten des Dr. F.
Es konnte vom Kläger nicht der Nachweis dafür erbracht werden, dass das geltend gemachte Verkettungssyndrom mit einer Behandlungsdauer bis November 2011 wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 ist. Hierfür fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, soweit sie einen Behandlungszeitraum von vier Wochen nach dem Dienstunfall überschritten haben. Das streitgegenständliche Unfallereignis hat das vom Kläger geltend gemachte Verkettungssyndrom nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf diesen Vorfall zurückzuführen. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 23. Mai 2014, der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015. Das Gutachten ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung (noch) eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus dem Gutachten ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:
Bei dem Dienstunfall hat der Kläger eine Distorsion der Halswirbelsäule ohne strukturelle Verletzungen erlitten, die dem Schweregrad II zuzuordnen ist. Dabei gehen die für die Klassifizierung einer HWS-Distorsion entwickelten Klassifikationen übereinstimmend von vier unterschiedlichen Kategorien aus, mit im Wesentlichen deckungsgleiche klinische Erscheinungsbilder beschreiben. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Grad der Störung nach WAD identisch ist mit dem Schweregrad nach Quebec Task Force (vgl. hierzu: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014, zu „HWS-Distorsion“ und Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie: Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, Stand September 2012, zum Unterpunkt „Klassifikation“ bzw. Leitlinie „Begutachtung der Halswirbelsäulendistorsion“ zum Unterpunkt „Klassifikation und Klinik“). An der Einordnung des stattgehabten Traumas einer HWS-Distorsion in den Schweregrad der Stufe II bestehen daher keine Bedenken. Die Gutachterin hat zudem erläutert, dass eine Zuordnung zur Stufe III deshalb nicht möglich gewesen sei, weil es beim Kläger u. a. zu keinen neurologischen Ausfällen gekommen sei. Diese Einschätzung stimmt zudem sowohl mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. A. als auch dem Privatgutachten des Dr. F. überein.
Die Gutachterin hat des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die über den üblichen Behandlungszeitraum einer HWS-Distorsion des Schweregrads II hinausgehende Behandlung nicht dem Dienstunfall geschuldet war und insbesondere das vom Kläger reklamierte Verkettungssyndrom nicht dem Dienstunfall als wesentliche (Teil-)Ursache zuzuschreiben ist.
Dr. B. hat erläutert, dass beim Kläger degenerative Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule vorliegen, die als Ursache für die den dienstunfallbedingten Zeitraum von vier Wochen übersteigende Behandlungsdauer angesehen werden müssen. Dabei hat sie ausgehend von allgemeinen Erfahrungswerten auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers abgestellt. Sie hat ausgeführt, dass die vom erstuntersuchenden Arzt Dr. H. angeführte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule durchaus auch durch eine Muskelzerrung und Verspannungen ausgelöst werden könne. Ihren Ausführungen zufolge führt erst ein durch bestimmte Faktoren, wie überreizte Schmerzrezeptoren oder motorische Nerven, verspannter bzw. verhärteter gelenknaher Muskel zur Blockade eines Gelenks. Sie hat darauf hingewiesen, dass es beim Kläger nicht nur zu Blockierungen im durch den Unfall direkt in Mitleidenschaft gezogenen HWS-Bereich, sondern auch zu Beschwerden im Brustwirbel- und im Lendenwirbelbereich gekommen sei. Weshalb letztendlich eine Einrenkung im Bereich der Brustwirbelsäule zur Beschwerdefreiheit im Halswirbelbereich geführt habe, sei schwer erklärbar, wobei aber auch berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger in der Zeit nach dem Unfallereignis wegen mehrerer Beschwerden (Lumbago, TOS, Nervenschmerzen) behandelt worden sei. Eine Ursache sei - nicht zuletzt wegen der langen Dauer zwischen dem Unfall und dem Einrenkmanöver - nicht mehr eindeutig feststellbar (Niederschrift S. 5).
Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat sie die manualtherapeutischen Ansätze im Privatgutachten von Dr. F., insbesondere auch das von ihm angenommene Verkettungssyndrom, zwar zur Kenntnis genommen, diesem jedoch im Rahmen ihrer Begutachtung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da es sich ihrer Ansicht nach bei dem Verkettungssyndrom um eine unpräzise Beschreibung verschiedener Phänomene handele. Zu beachten sei ferner auch, dass beim Kläger neben den Beschwerden im Halswirbelbereich auch solche im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule vorgelegen hätten (Niederschrift S. 4). Sie hat weiter ausgeführt, dass im Rahmen einer Zuordnung zu einem Unfallgeschehen erst dann von einer Unfallfolge ausgegangen werden könne, wenn die Funktionsstörung zeitnah zum Unfall aufgetreten und für ihr Zustandekommen keine andere Ursache feststellbar sei. Sie hat dargelegt, dass auch bei einem manualtherapeutischen Ansatz davon ausgegangen werde, dass die Funktionsstörungen spontan reversibel seien; therapieresistente oder chronisch-rezidivierende funktionelle Störungen ohne morphologisches Substrat seien als Unfallfolgen auszuschließen (gutachterliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 5). Aufgrund der beim Kläger vorliegenden degenerativen Schädigungen und seiner bereits vor dem Unfall behandlungsbedürftigen Wirbelsäulenbeschwerden sei ein Kausalitätsnachweis nicht gegeben. Die Gutachterin hat zudem dargelegt, weshalb eine Beweisführung allein aufgrund einer Behandlung nach manualtherapeutischen Grundsätzen nicht ausreichend ist (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 4 f.). Die von der Gutachterin angenommene fehlende Relevanz der Stellungnahme des Dr. F. für die Beurteilung der Dienstunfallfolgen und des notwendigen Behandlungszeitraums ist auch nicht zu beanstanden. Zwar geht auch Dr. F. von einem unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum von vier Wochen aus und sieht als Ursache eines sog. Verkettungssyndroms eine Blockierung der Halswirbelsäule. Diese habe bei fehlender Behandlung die Tendenz, sich auf benachbarte Wirbelsäulenabschnitte zu erstrecken. Als Risikofaktoren für eine derartige Ausbreitung benennt er Sitzbelastungen und allgemeinen Elastizitäts- und Bewegungsmangel. Dr. F. stellt damit zwar einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beginnenden und langwierigen Beschwerden des Klägers her. Er lässt aber bei seinen Schlussfolgerungen außer Acht, dass beim Kläger bereits degenerative Vorschädigungen vorlagen (so beschreibt er z. B. in seinem Attest vom 26. Oktober 2009 Beschwerden des Klägers vor dem Unfall) und dass er selbst als Risikofaktoren für die Ausbreitung der Beschwerden auf angrenzende Wirbelsäulenbereiche nicht dienstunfallbedingte Auslöser angibt (Attest vom 26. Oktober 2009 und Gutachten vom 2. Juni 2011).
Schließlich ist auch im Hinblick auf den vom Kläger zu führenden Nachweis einer dienstunfallbedingten Dauer der Behandlung zu berücksichtigen, dass dieser eine Untersuchung bei dem vom Beklagten beauftragten Gutachter verweigert hatte mit der Folge, dass durch eine zeitnahe körperliche Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter der Frage einer möglichen durch den Dienstunfall wesentlich (mit) verursachten Blockierung nicht nachgegangen werden konnte. Das Attest des Dr. F. vom 26. Oktober 2009 spricht erstmals von einem Verkettungssyndrom, wobei sich aber auch aus dessen Ausführungen keine zwingende Kausalität nach dienstunfallrechtlichen Grundsätzen ableiten lässt, da Dr. F. als Auslöser überwiegend Sitzbelastungen, z. B. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angibt. Lediglich der Hinweis, dass beim Kläger keine strukturellen Ursachen wie z. B. degenerative Veränderungen feststellbar gewesen seien, was zudem objektiv nicht zutrifft, reicht für den Nachweis einer Kausalität nicht aus, da sowohl Dr. A. als auch die gerichtliche Sachverständige nicht regelgerechte Veränderung (Bandscheibenvorwölbung C3/C4 und C5/C6; kyphotische Streckfehlhaltung der gesamten Halswirbelsäule und nach rechts gerichtete Seitwärtsneigung) festgestellt haben.
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der Einvernahme des Dr. F. als sachverständigen Zeugen, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, bedurfte es deshalb nicht, weil das von der gerichtlichen Gutachterin erstellte Sachverständigengutachten und deren mündliche Erläuterungen geeignet und ausreichend waren, dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das vorliegende Gutachten weist keine erkennbare Mängel auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten würde oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestünde. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Gutachterin die für die Beantwortung der an sie gestellten Fragen die notwendige Sachkunde besitzt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit, auch als langjährige Gutachterin auf dem Gebiet der HWS-Distorsionen, Stellung genommen und insbesondere auch ausgeführt, dass ihre Ausbildung und Tätigkeit die Bereiche der manuellen Therapie und der Chirotherapie umfasst.
Die Verpflichtung des Gerichts zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass der Kläger dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Die Einvernahme des Dr. F. als sachverständiger Zeuge war auch deshalb nicht geboten, weil er selbst zum einen durch seine Ausführungen lediglich eine zeitlichen, aber keinen im dienstunfallrechtlichen Sinn kausalen Zusammenhang zwischen dem Verkettungssyndrom und dem Dienstunfall hergestellt hat und zum anderen die gerichtliche Gutachterin nicht lediglich von einer Ausheilungszeit nach Erfahrungswerten ausgegangen ist, sondern auf die individuelle Situation des Klägers abgestellt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. F. den Kläger nicht in einem zeitlich unmittelbar dem Unfallgeschehen nachfolgenden Zeitraum behandelt hat, sondern erst nach eineinhalb Jahren nach einer Reihe diverser Untersuchungen und Behandlungen bei anderen Ärzten. Insofern kann er - ähnlich einem Gutachter - lediglich eine ex-post-Betrachtung vornehmen. Zu den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erhobenen Befunden könnte auch er keine weiteren Angaben machen, sondern lediglich eine Interpretation derselben vornehmen. Schließlich stellt die gerichtliche Gutachterin nicht die Beschwerden des Klägers in Abrede, sondern verneint die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der über einen langen Zeitraum aufgetretenen Blockierung der Wirbelsäule mit einhergehenden Muskelverspannungen (vgl. hierzu Seite 5 der Niederschrift).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.