Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Tatbestand

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann der Kläger nicht geltend machen.

1.1 Der Kläger trägt vor, das erstinstanzlichen Verfahren verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil an der Entscheidung eine befangene Richterin mitgewirkt habe. Dies sei erst nach Verkündung des Urteils bekannt geworden. Die ehrenamtliche Richterin H.-K. vertrete als stellvertretende Landrätin seit 5. Mai 2014 den Landkreis W. u.a. für das Thema Inklusion und sei in dieser Funktion auch für den Landkreis als Projektpartner des Projekts „No Limits“ aufgetreten, an dem auch das Sportzentrum bzw. die Universität W. beteiligt sei. Eine enge Verbundenheit oder ein besonderes Verhältnis zwischen der ehrenamtlichen Richterin und dem beigeladenen Leiter des Sportzentrums Dr. H., aus denen sich objektiv Zweifel an der Unbefangenheit der ehrenamtlichen Richterin ergeben könnten, vermochte der Kläger jedoch nicht darzulegen (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 24. Edition, Stand Juni 2017; § 42 Rn. 8).

Es kann zwar naturgemäß seine Unparteilichkeit in Frage stellen, wenn ein Richter zu einer Partei des Rechtsstreits in einem besonderen Verhältnis steht. Diesem Umstand tragen die Ausschlussgründe des § 54 ZPO i.V.m. § 41 Nr. 2 - 4 ZPO Rechnung. Unabhängig davon kann im Einzelfall auch die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 VwGO begründet sein, wenn die Beziehung eine Intensität und Qualität erreicht, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters zweifeln lässt. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

Bei persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei ist nach konkreten Umständen des Einzelfalls zu differenzieren: Bloße Sympathie oder Antipathie können ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nicht begründen (BVerfG, B.v. 12.07.1986 - 1 BvR 713/83 - juris Rn. 18). Entsprechendes gilt auch für allgemeine berufliche Kontakte, private Bekanntschaften, die gemeinsame Mitgliedschaft in einer politischen Partei, einem Verein mit größerer Mitgliederzahl oder einer anderen vergleichbaren gesellschaftlichen Organisation (Beck’scher Online-Kommentar ZPO a.a.O. § 42 Rn. 8). So liegt der Fall auch hier:

Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden (BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 6 B 53/16 - juris Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Landkreises durch die Personalie der Leitung des Sportzentrums der Universität W. tangiert werden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Netzwerk „No Limits! Inklusionssport M.“ ist ein virtueller Zusammenschluss von Einrichtungen, Körperschaften, Vereinen und Unterstützern, die Inklusion im und durch Sport in der Region voranbringen möchten. Hieran beteiligt ist sowohl der Landkreis, der hierbei durch die ehrenamtliche Richterin in ihrer Funktion als stellvertretende Landrätin vertreten wird, als auch das Sportzentrum der Universität W., deren Leiter der Beigeladene ist. Eine über die infolge eines Netzwerks bestehende, sachbezogene Verbindung des Beigeladenen als Leiters des Sportzentrums zur ehrenamtlichen Richterin in einem Sinne, welche bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit der Richterin zweifeln ließe, wie z.B. eine persönliche Verbundenheit oder besondere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen des Projekts, wurden nicht vorgetragen. Eine vom Kläger vorgebrachte finanzielle Unterstützung in Form einer Stellenmitfinanzierung des Sportzentrums durch den Landkreis wird vom Beklagten bestritten. Das Projekt werde ausschließlich aus Drittmitteln finanziert, die im Rahmen der jährlichen Vergabe von Projektmitteln der im Universitätsbund angesiedelten T. … und D. … Sportstiftung eingeworben würden. Zudem ließe sich aus einer solchen finanziellen Unterstützung nicht per se eine Befangenheit der ehrenamtlichen Richterin hinsichtlich des Beigeladenen folgern. Auch aus dem anlässlich des Projekts am 27. November 2014 nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2014 entstandenen Fotos (abgedruckt in der Mainpost vom 7. Januar 2015), auf dem der Beigeladene und die stellvertretende Landrätin mit zahlreichen weiteren Personen abgebildet sind, lassen sich keine Rückschlüsse auf ein besonderes Verhältnis zum Beigeladenen ziehen. Es fehlt auch an einer substantiierten Darlegung weiterer Umstände, die - selbst wenn Anhaltspunkte für eine intensive Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts vorliegen würden - Zweifel an der Neutralität im vorliegenden Rechtsstreit begründen würden.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat auch eine Pflicht der ehrenamtlichen Richterin zur Selbstanzeige im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht. Eine Anzeige nach § 48 1. Alt. ZPO ist veranlasst, wenn der Richter das Vorliegen eines gesetzlichen Ausschließungstatbestands nach § 41 ZPO oder eines Befangenheitsgrundes nach § 42 Abs. 2 ZPO in seiner Person ernsthaft für möglich hält, wobei hier auf die „Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise“ abzustellen ist (Beck’scher Online-Kommentar ZPO a.a.O. § 48 Rn. 2). Eine solche wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn ein Verhältnis vorliegt, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte. Hierfür bestehen jedoch - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte.

1.2 Die zahlreichen Aufklärungsrügen des Klägers zur gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung können ebenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen. Hier fehlt es jeweils an einer substantiierten Darlegung.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welchen tatsächlichen Umständen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d. h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 22; B. v. 15.2.2016 - 3 ZB 14.843).

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m.w.N.). Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschriften in der 1. Instanz nicht gestellt. Ein substantiiertes Vorbringen, welche Beweise sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hintergrunds des verfügten Entzugs der Leitungsfunktion hätten aufdrängen müssen, das über die zahlreichen, vom Kläger aufgeworfene, pauschalen Behauptungen hinausgeht, enthält die Antragsbegründung nicht, so dass ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler nicht dargetan ist.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagte, den Kläger wieder zum Leiter des Sportzentrums an der Universität W. zu bestellen bzw. den Beklagten hilfsweise zu verpflichten, über die Bestellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, zu Recht abgewiesen. Soweit es die Organisationsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2011 in der Fassung des Schreibens vom 14. Oktober 2011 als rechtmäßig erachtet, mit der dem Kläger aufgrund eines Beschlusses der Hochschulleitung vom 18. Juli 2011 die Leitung des Sportzentrums mit sofortiger Wirkung entzogen wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr. z.B. BVerwG, B.v. 10.11.1998 - 2 B 91/98 - juris Rn. 3). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie z.B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder Mitarbeiterzahl, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind bzw. ob willkürliches Verhalten vorliegt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72/04 - juris Rn. 5). Diese Grundsätze gelten ebenso für Hochschullehrer (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 25), allerdings ist bei diesen im Hinblick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zusätzlich zu prüfen, ob insoweit das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs eingeschränkt ist bzw. ob der nach der Organisationsmaßnahme verbleibende Aufgabenbereich noch freie Lehre und Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ermöglicht.

Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung dieser Grundsätze zu Recht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Leitungsfunktion beim Kläger gesehen und deshalb einen Anspruch auf Wiederbestellung zum Leiter des Sportzentrums verneint. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Organisationsverfügung formell rechtmäßig ergangen, aufgrund des Vorliegens sachlicher Gründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt und die Entscheidung - auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 108 BV betrachtet - nicht ermessensfehlerhaft ist. Soweit es zur Einschätzung gelangt, dass dem Kläger auch nach dem Entzug der Leitungsfunktion noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, so ist auch diese Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1. Mit seinem Vorbringen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils würden bereits deshalb vorliegen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der formellen Rechtmäßigkeit der auf Art. 19 Abs. 5, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 BayHSchG beruhenden Organisationsverfügung ausgegangen ist, kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1.1 Der Einwand der fehlenden Anhörung greift nicht. Selbst wenn dem Kläger im Rahmen seines Gesprächs am 11. Juli 2011 mit dem Universitätspräsidenten Prof. Dr. F. nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu einem Entzug der Leitungsfunktion am Sportzentrum zu äußern, so wurde dies spätestens im Rahmen seines Widerspruchs nachgeholt. Der Kläger hatte im Laufe dieses Verfahrens mehrfach Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen und seine Belange im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in die Leitungsfunktion zu vertreten (u.a. im Widerspruch vom 9. August 2011 und in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012). Der Beklagte, der sich mit dem Vorbringen des Klägers auch auseinandergesetzt hat (z.B. in der Begründung vom 14. Oktober 2011 und schriftsätzlich im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren), hat gleichwohl an seiner Maßnahme festgehalten. Ein etwaiger Verfahrensfehler gilt deshalb zumindest entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG als geheilt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen.

2.1.2 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Frage der vorherigen Anhörung in rechtsfehlerhafter Weise das sog. Gedächtnisprotokoll des Präsidenten der Universität als Beweismittel zugelassen, greift nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von Prof. Dr. F. sowie aufgrund seines Gedächtnisprotokolls vom 25. Juni 2014 feststehe, dass dieser den Kläger - nach einer Überprüfung der einschlägigen Vorgänge durch die Hochschulverwaltung - in einem Vieraugengespräch am 11. Juli 2011 mit den von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfen der mangelnden Aufgabenerfüllung des Sportzentrums und den für die bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben bestehenden gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen konfrontiert und diese Gesichtspunkte erörtert hat. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Präsident ausdrücklich, dass das Wort „Abberufung“ oder „Absetzung“ in seinen handschriftlichen Notizen über das stattgefundene Gespräch nicht zu finden sei. Deshalb ging das Verwaltungsgericht letztendlich zutreffend davon aus, dass eine ggf. unzureichende Anhörung zumindest im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt worden ist. Dies hat der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht in Frage gestellt.

2.1.3 Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers, die Organisationsverfügung vom 19. Juli 2011 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der für das Abberufungsverfahren verantwortliche Mitarbeiter der Personalabteilung - Regierungsrat V. - befangen gewesen sei, offenbar die Unwahrheit behauptet habe und selbst aktiv an Dienstpflichtverletzungen zu Lasten des Klägers beteiligt gewesen sei, fehlt es bereits am substantiierten Vortrag des Klägers. Anhaltspunkte, auf die sich diese pauschalen Behauptungen des Klägers stützen ließen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht solche auch nicht in der Aussage der Zeugin N** gesehen. Diese hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ausgeführt, es hätte im Jahr 2011 ein Treffen der „älteren“ Mitarbeiter gegeben, in dessen Rahmen die Absicht geäußert worden sei, sich für vier Wochen krankschreiben zu lassen, um die Lehre zu blockieren. Hierbei habe Herr R. geäußert, dieser Vorschlag werde auch nach Auffassung von Herrn V. Wirkung zeigen. Selbst wenn eine solche Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte, würde dies nicht per se eine Befangenheit des Zeugen V. bzw. eine einseitige Ermittlungstätigkeit zu Lasten des Klägers bedeuten. Hinzu kommt, dass der Entzug der Leitungsfunktion auf einem Beschluss der Hochschulleitung und nicht der Personalabteilung der Universität W. beruht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 hat der Zeuge V. diesbezüglich vorgetragen, dass er nach dem Gespräch des Präsidenten mit dem Kläger am 11. Juli 2011 den Auftrag erhalten habe, dessen Abberufung vorzubereiten. Es sei dann von ihm ein Aktenvermerk vom 12. Juli 2011 gefertigt worden und auf dieser Grundlage der Vorlagebericht für die Sitzung der Hochschulleitung erstellt worden, die mit Beschluss vom 18. Juli 2011 den Entzug der Leitungsfunktion bestimmt habe. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten.

2.2 Der Beklagte hat seine Entscheidung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie nach den vorliegenden Akten auf zwei sachlich tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen auf erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben des Sportzentrums, insbesondere der Ausbildung der Lehramtsstudenten, und zum anderen auf die dort herrschenden erheblichen innerdienstlichen Spannungen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der streitbefangenen Organisationsmaßnahme handelt es sich zwar mangels gleichzeitiger Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs nicht um eine Umsetzung (BayVGH v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 24), gleichwohl jedoch um eine lediglich den dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers berührende Maßnahme. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass weder das Sportzentrum als zentrale Einrichtung der Universität im Sinne von Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG noch die Leitung des Sportzentrums an sich Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers darstellen oder sein Amt als Universitätsprofessor für Sportwissenschaften prägen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Entzug der Leitungsfunktion berühre deshalb weder das statusrechtliche Amt des Klägers noch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Bereich der wissenschaftlichen Hochschule ist der Dienstherr berechtigt, organisatorische Veränderungen vorzunehmen.

Die Ermessensentscheidung darf wegen des dem einzelnen Hochschullehrer als Individualrecht zustehenden Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre infrage stellen. Nur in diesem Rahmen überlagert der Grundrechtsschutz die Organisationsfreiheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 25), die grundsätzlich ein weites Ermessen beinhaltet.

2.2.1 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die tatsächlichen Feststellungen des Streitfalls durch das Verwaltungsgericht und deren Würdigung richtet, kann er hierauf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht stützen. Er hat weder mit schlüssigen Gegenargumenten einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt noch einen Verstoß gegen Denkgesetze aufgezeigt. Im Ergebnis liegt im unsubstantiierten Vorbringen des Klägers lediglich ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.

2.2.2 Für das Verwaltungsgericht stand aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen des Präsidenten der Universität - Prof. Dr. F. - und der Zeugin N**, welche 2002 am Sportzentrum als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt worden war und seit 2010 neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch für die Stundenplanung und das Raummanagement am Sportzentrum zuständig ist, fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung am 19. Juli 2011 am Sportzentrum im Rahmen der Ausbildung der Lehramtsstudenten erhebliche Mängel aufgetreten waren.

Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Änderung in der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. 2008, 180 - LPO I), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007, wonach in Bayern der Nachweis von sog. Basisqualifikationen u.a. im Fach Sport als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung im Grund- und Hauptschullehramt eingeführt wurde, und zwar grundsätzlich mit Wirkung für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2007/2008 nach den Bestimmungen dieser Studienordnung aufgenommen haben (§ 123 Abs. 1 Satz 1 LPO). Hierzu hatte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2009 (Az. III.1-5 S. 4020-PRA.605, KWMBl. 2009, 208), in Kraft getreten am 1. April 2009, unter Ziffer 2.3 klargestellt, dass die Basisqualifikationen Sport durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt seien. Damit waren auch an der Universität W. grundsätzlich die entsprechenden Lehrveranstaltungen zum Wintersemester 2007/ 2008 anzubieten.

Aufgrund der Aussage des Präsidenten stand für das Verwaltungsgericht fest, dass es zum Zeitpunkt der Organisationsmaßnahme im Juli 2011 zu einem Rückstau bei der Basisqualifikation von mehr als 500 Studenten gekommen war. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013, er habe (vergeblich) versucht, die Basisqualifikationen zum Sommersemester 2009 einzuführen, und die Aussage der Zeugin N** in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014, dass die Basisqualifikationen erst zum Sommersemester 2011 eingeführt worden seien, stehen hierzu nicht im Widerspruch. Soweit das Verwaltungsgericht durch die späte Einführung der Basisqualifikationen die Aussage des Präsidenten im Hinblick auf den Rückstau von 500 Studenten bestätigt sieht, ist das gerade nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, bestanden für das Verwaltungsgericht nicht. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags sind diese für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin N**, der Grund für die nicht sofortige Einführung der Basisqualifikationen sei die hohe Deputatsbelastung gewesen, und ein Versuch des Klägers, über Studienbeiträge zusätzliche Lehraufträge und Stellen zu finanzieren, sei nicht erfolgreich gewesen, bestätigt zudem, dass dem Kläger die Notwendigkeit der früheren Einführung der Basisqualifikationen bewusst gewesen ist, es ihm aber faktisch nicht gelang, diese Aufgabe rechtzeitig zu erfüllen. Die Frage, auf welche Weise dies zu bewerkstelligen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen. Als Leiter des Sportzentrums trug der Kläger - selbst wenn man die Umstrukturierung im Hinblick auf die Basisqualifikationen berücksichtigt - objektiv zumindest eine Mitverantwortung an den Entwicklungen.

Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin N**, im Sommersemester 2011 seien sogar noch Plätze frei gewesen, im Hinblick auf das grundsätzliche Vorliegen eines Rückstaus keine Bedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger diesbezüglich zum Nachweis vorgelegten Screenshots zu den Belegungsplänen für Veranstaltungen im Bereich der Basisqualifikationen von 5. August bis 7. August 2011 bzw. 28. September bis 30. September 2011, aus denen sich 20 bzw. 4 freie Plätze ergeben, erweisen sich auch nach Ansicht des Senats als nicht aussagekräftig. Für die fehlende Auslastung könnten verschiedene Gründe in Betracht kommen, z.B. ein im Hinblick auf die Urlaubsgestaltung ungünstig gewählter Zeitpunkt oder ein wenig beliebter Dozent. Zudem ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen grundsätzlichen Rückstau der Lehramtsstudierenden in den Basisqualifikationen in Frage zu stellen, den auch die an den Präsidenten gerichteten Beschwerden der Fachschaftsinitiative Sport vom 10. Juli 2011 sowie der „Offene Brief der Sportstudierenden“ vom Juli 2011 bemängelten. Auch die Behauptungen des Klägers, es hätte gar keinen Rückstau gegeben, da diese Veranstaltungen erst im Hauptstudium gewählt würden, andere bayerische Universitäten hätten die Basisqualifikationen erst viel später eingeführt und die Probleme wären zumindest zum Zeitpunkt des Entzugs der Leitungsfunktion behoben gewesen, sind nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen bestehenden Rückstau der Lehramtsstudenten in den Basisqualifikationen im Zeitpunkt des Entzugs der Leitungsfunktion am Sportzentrum schlüssig in Frage zu stellen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als beweiswürdig aufgeworfene Frage, ob die Basisqualifikationen für die Lehramtsausbildung bis heute ausschließlich durch das Personal sichergestellt würden, welches der Kläger eingestellt habe, ist für die Frage des Rückstaus im Zeitpunkt der Organisationsmaßnahme ebenso wenig relevant wie die Frage, ob es in irgendeinem Fall wegen der Angebotsgestaltung im Bereich der Basisqualifikation zu einer Verlängerung der Studienzeit gekommen ist.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe alles unternommen, um unter den gegebenen Umständen eine optimale Ausbildung - auch der Lehramtsstudenten - zu gewährleisten, das Gericht habe jedoch rechtsfehlerhaft verkannt, dass allein fünf von 36 Mitarbeiter des Klägers am Sportzentrum einseitig versucht hätten, die Ausbildung zu untergraben, und den Eindruck entstehen zu lassen, es bestünden Mängel am Sportzentrum, so sind diese unsubstantiierten Behauptungen ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Sowohl der Präsident als auch der Zeuge V. haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ausgesagt, dass im Frühjahr/Sommer 2011 von verschiedensten Seiten Beschwerden an die Universitätsverwaltung herangetragen worden seien, insbesondere von den beiden damals zuständigen Staatsministerien, von Seiten der Lehramtsstudierenden sowie von Mitarbeitern des Sportzentrums. Es seien dann verschiedene Gespräche auch im Hinblick auf die Basisqualifikationen - unter anderem durch die Vizepräsidentin Prof. G. - geführt worden. Der Präsident stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass das Ergebnis seines Vieraugengesprächs mit dem Kläger am 11. Juli 2011 aus seiner Sicht gewesen sei, dass die besonderen Anforderungen an das Lehramtsstudium gewährleistet sein müssen. In diesem Punkt habe es aber von Seiten des Klägers überhaupt kein Verständnis gegeben. Dessen Vorstellungen hätten nicht den Regelungen entsprochen, wie sie auch in anderen Lehramtsstudiengängen gelten würden. Der Entschluss für die Trennung von Sportzentrumsleitung und Lehrstuhl habe sich dann in der Folgezeit nach verschiedenen Abstimmungen universitätsintern und mit dem Ministerium ergeben.

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass der wahre Grund für die Absetzung des Klägers die vermeintlich zu wissenschaftstheoretisch ausgerichtete Konzeption der Lehramtsausbildung durch den Kläger und die von ihm in diesem Zusammenhang verantwortete Personalpolitik sei, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Hochschulleitung ihrer Entscheidung gerade auch diesen Punkt zugrunde gelegt, nachdem die Studenten in einem offenen Brief die schlechte Ausbildung und Vorbereitung für das Lehramt moniert hatten und mit der fehlenden praktischen Erfahrung ihrer Dozenten - also auch mit der Einstellungspraxis des Klägers - begründeten. Gleichzeitig wurde die hohe Fluktuation innerhalb des Lehrkörpers bemängelt. In der Begründung der Organisationsverfügung vom 19. Juli 2011 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Einstellungspolitik für Stellen des Sportzentrums ergeben habe, dass kontinuierlich und vermehrt Personal eingestellt worden sei, das nicht die Anforderungen nach der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 29. Oktober 1985 (ElbAV, GVBl. 1985, 681) erfülle. Der Kläger habe aber diese Einstellungspolitik bestätigt und auf der Priorität der Wissenschaft insistiert.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung der mangelhaften Einstellungspraxis als einen Grund für den Entzug der Leitungsfunktion sei sachlich gerechtfertigt, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Kläger wurden in erheblichem Umfang Lehrkräfte eingestellt, die nicht die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 ElbAV erfüllten. Laut Aussage des Präsidenten war der Kläger auch nicht bereit gewesen, diese Einstellungspraxis für die Zukunft zu ändern.

Mit dem Einwand des Klägers, die eingestellten Mitarbeiter hätten alle über sog. „gleichwertigen Leistungen“ verfügt, im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit wäre es ihm sogar frei gestanden, ausschließlich Mitarbeiter mit „gleichwertigen Leistungen“ einzustellen, kann er nicht durchdringen. Eine solche Auffassung lässt sich auch mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 ElbAV nicht vereinbaren.

Als Voraussetzung, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mitbringen sollen, ist dort im Bereich der Lehrerbildung grundsätzlich vorgesehen, dass eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt nachgewiesen werden soll. Dies bedeutet grundsätzlich ein 2. Staatsexamen und eine dreijährige Unterrichtstätigkeit. Nach Aussage des Zeugen V. habe eine Überprüfung ergeben, dass die Ausnahmemöglichkeit zur Regel gemacht worden sei, so dass als Lehrkräfte für besondere Aufgaben Diplomwissenschaftler, Absolventen des ersten Staatsexamens und ein Promovierter eingestellt worden seien, bei denen keine Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung bestanden hätte. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zur Auffassung gelangt, dass sich diese Einstellungspraxis negativ auf die Lehramtsausbildung auswirkte, was sich auch in der Beschwerde der Fachschaftsinitiative vom 10. Juli 2011 sowie im „Offenen Brief der Sportstudenten“ vom Juli 2011 bestätigte, in dem die hohe Fluktuation und die fehlende praktische Erfahrung der Dozenten bemängelt wurden, ist dies nicht zu beanstanden.

Auf den Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne, dass die Personalabteilung im Hinblick auf die Einstellungen keinerlei Mängel gerügt habe, lassen sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stützen. Das Erstgericht hat sich bereits mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt und diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Kläger seiner nicht unerheblichen Mitverantwortung für die Einstellung von Lehrkräften, die die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht bzw. nur teilweise erfüllten, nicht unter Hinweis darauf habe entziehen können, dass letztlich die Personalverwaltung der Universität die Einstellungen vorgenommen habe. Zwar treffe auch die Personalverwaltung - ungeachtet der vom Zeugen V. nachvollziehbar beschriebenen praktischen Schwierigkeiten einer Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen im Einzelfall - objektiv eine Mitverantwortung, die Einstellungen seien jedoch aufgrund der entsprechenden Vorschläge der Leitung des Sportzentrums vorgenommen worden. Zudem verfüge das Sportzentrum über einen eigenen Verwaltungsunterbau mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern, die die Einhaltung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen eigenständig prüften. Dies sei entweder nicht ausreichend geschehen oder es sei von bestehenden Ausnahmeregelungen in einem nicht mehr vertretbaren Umfang Gebrauch gemacht worden. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass beide Alternativen objektiv dem Kläger als damaligem Leiter des Sportzentrums zuzurechnen seien, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Als Leiter des Sportzentrums trug der Kläger für die Einstellungspraxis in seinem Bereich die Verantwortung.

Mit dem Einwand, er sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass er gegen geltende Einstellungsvoraussetzungen verstoßen habe, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind diese Regelungen auch für seine Einstellungspraxis von Bedeutung. Zwar lassen sich - wie er richtig vorträgt - hieraus keine Vorgaben für die Gesamtqualifikation des Lehrkörpers der Lehrkräfte für besondere Aufgaben herleiten, jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung eindeutig, dass eine andere - vom Kläger als „gleichwertig“ erachtete Qualifikation - die Ausnahme bilden soll. Im Hinblick auf die Entscheidung des Dienstherrn ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch nach Kenntnis der Problematik zu einer Änderung seiner Einstellungspraxis nicht bereit zeigte.

Auf seinen Vortrag, bereits vor seinem Amtsantritt habe es diese Besetzungspraxis gegeben, kommt es ebenfalls nicht an. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aufgrund der vorgelegten Unterlagen (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30. August 2012 im Verfahren Az. W 1 E 12.671) festgestellt, dass im fraglichen Zeitraum von insgesamt 22 Lehrkräften für besondere Aufgaben am Sportzentrum elf im Zeitpunkt der Einstellung keine Befähigung für das Lehramt bzw. einschlägige Unterrichtserfahrung an Schulen besessen hätten. Von diesen seien neun Lehrkräfte erst nach der Berufung des Klägers zum 17. April 2009 eingestellt worden. Diese Angaben hat der Kläger nicht bestritten. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob es sich dabei um 22 volle LfbA-Stellen gehandelt habe bzw. ob einige Stellenanteile auch aus Drittmitteln finanziert worden seien, kommt es vorliegend nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger insoweit von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit in einem nicht mehr vertretbaren Umfang Gebrauch gemacht hat, ist dies nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts erschließen sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger verantwortete Einstellungs- und Personalpolitik bei der Entscheidung der Hochschulleitung im Hinblick auf den Entzug der Leitungsfunktion herangezogen werden konnte. Eine Organisationsverfügung, die unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben und damit die Aufgabenerfüllung des Sportzentrums im Rahmen der Ausbildung der Sportlehrer als zentrale Einrichtung der Universität (Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) sicherstellen soll, greift gerade nicht in die wissenschaftlichen Positionen des Klägers ein. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wissenschaftsfreiheit stehe unter dem Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Universität als Ganzem (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.1980 - 1 BvR 1289/78), ist nicht zu beanstanden.

2.3 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen V. und N** in der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Akten und insbesondere des Gesprächsprotokolls vom 11. April 2011 und des Vermerks vom 12. Juli 2011 auch davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung erhebliche dienstliche Spannungen am Sportzentrum bestanden haben. Diese manifestierten sich wohl insbesondere in einer Lagerbildung in die der langjährigen, bereits vor der Berufung des Klägers tätigen, und in die der danach eingestellten Mitarbeiter. Dies hat der Kläger auch bestätigt.

2.4 Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug der Leitungsfunktion aus Sicht der Hochschulleitung eine ermessensfehlerfreie Reaktion auch auf das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis am Sportzentrum darstellte, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierin kann ein sachlicher Grund für die getroffene Organisationsmaßnahme gesehen werden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden trifft (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 21).

Es ist nämlich in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Auf die Verschuldensfrage bzw. auf die Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden überwiegt, kommt es im Hinblick auf die organisatorisch gebotene Maßnahme dabei grundsätzlich ebenso wenig an wie darauf, ob sich alle zum Beleg des Spannungsverhältnisses herangezogene Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2014 a.a.O. Rn. 22; BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72/04 - juris Rn. 13). Zwar darf es der Dienstherr nicht unberücksichtigt lassen, wenn ein eindeutiges oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden die Entstehung oder das Fortbestehen der Spannungen begründet (BVerwG, U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - juris Rn. 57; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 30; B.v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 10), hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht nicht ausgegangen.

Der Kläger behauptet zwar, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Spannungen bewusst und einseitig von der Gruppe der bereits vor der Berufung des Klägers tätigen Gruppe von Mitarbeitern initiiert worden seien, ohne dass dem Kläger ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, das seine Abberufung rechtfertigen würde. Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger im Verhältnis zu den übrigen Konfliktparteien überhaupt kein Verschulden trifft bzw. er quasi in die „Opferrolle“ gedrängt worden wäre, liegen jedoch nicht vor und wurden auch nicht substantiiert dargelegt. Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung, der Dienstherr sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Kläger ein nicht unerheblicher Mitverursachungsanteil an den aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen am Sportzentrum trifft. Hierbei hat es nicht verkannt, dass es nach der Bestellung des Klägers zu einer Spaltung der Mitarbeiter gekommen ist, die zu erheblichen Reibungen bei der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander und teilweise auch im Verhältnis zum Kläger selbst führte. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass es im Verlauf des Konflikts auch zu mehr oder weniger offenen Gegnerschaften im Verhältnis zum Kläger und ihm wohlgesonnene Mitarbeiter gekommen sein könnte, die im Rahmen einer Intensivierung des Konflikts eine einvernehmliche Beilegung zunehmend erschwert haben mögen. In diesem Zusammenhang ist wohl auch die von der Zeugin N** geschilderte Diskussion einiger Mitarbeiter im Rahmen einer Zusammenkunft im Jahr 2011 zu sehen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgrund der Zeugenaussagen zur Einschätzung gelangt, dass bestehende Ausgrenzungsgefühle einzelner Mitarbeiter sowie Kommunikationsdefizite zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern, wofür z.B. die bevorzugte Kommunikationsart per E-Mail und die unzureichende Wahrnehmung der Sprechstunde am Standort des Sportzentrums beispielhaft seien, die Spannungen zumindest verstärkten, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Zeuge V. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit in der Personalabteilung mit seiner Vorgängerin G. bei einem Außentermin im Sportzentrum gewesen sei. Im Rahmen dieses Termins hätten verschiedene Mitarbeiter des Sportzentrums ihr Leid bekundet mit Zuständen, die man im öffentlichen Dienst nicht erwarte. Die Beschwerden hätten die Art der Kommunikation, den Informationsfluss, den Umgang mit den Mitarbeitern, Gruppenbildung sowie ein Gefühl der Ausgrenzung zum Inhalt gehabt. Einer Mitarbeiterin sei (ohne ersichtlichen Grund) eine Anwesenheitspflicht bzw. Nachweispflicht auferlegt worden. Die Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Kläger hätten sich zunehmend verstärkt. In einem Gespräch am 11. April 2011 seien dann die Beschwerdepunkte besprochen und nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden. Danach seien weitere Beschwerden aus der Verwaltung des Sportzentrums vorgebracht worden, aus denen sich ergeben habe, dass sich die Kommunikation untereinander und mit dem Kläger als auch der Umgang mit den Mitarbeitern wiederum verschlechtert habe. Hierzu sei ein Konvolut aus verschiedenen E-Mails und Unterlagen durch den Mitarbeiter U. vorgelegt worden. Sowohl zwischen diesem und dem Kläger als auch mit einem weiteren Mitarbeiter Dr. R. sei es zu einem Zerwürfnis gekommen. Nach der Schilderung von Dr. R. habe dieser sich danach vom Kläger auf ein „Abstellgleis geschoben“ gefühlt. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zur Einschätzung gelangt, dass es dem Kläger - auch mit Unterstützung der Hochschulleitung - nicht gelungen sei, auf eine Befriedung der Situation hinzuwirken und die „verhärteten“ Fronten aufzulösen, obwohl dies seine Aufgabe als Führungsperson gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch für die pauschalen Behauptungen der Klägerseite, der Zeuge V. sei nicht glaubwürdig, habe vielleicht sogar eine uneidliche Falschaussage begangen bzw. die Hochschulleitung habe den Kläger nicht nur nicht hinreichend unterstützt, sondern sei selbst aktiv an innerdienstlichen Konflikten beteiligt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der klägerische Vorwurf, von Seiten der Personalabteilung seien offenbar unbefugt unzutreffende Daten (im Hinblick auf die Qualifikation der Dozenten am Sportzentrum) weitergegeben worden, wodurch bestätigt sei, dass der Beklagte manipulativ Stimmung gegen den Kläger gemacht habe, um ihm später mit der Begründung von Spannungen absetzen zu können, bleibt im Bereich der Spekulation und erfüllt damit ebenso wenig die gesetzlichen Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Zulassungsantrags wie die Behauptung, die Spannungen gingen allein von einer Gruppe von Mitarbeitern aus.

Entgegen der klägerischen Auffassung sind organisatorische Maßnahmen bei innerdienstlichen Spannungen auch nicht grundsätzlich gegen den hierarchisch niedriger stehenden Beteiligten zu richten. Vielmehr steht es dem Dienstherrn grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er eine Befriedung der angespannten Situation herbeiführt. Gerade im Hinblick darauf, dass die Spannungen zwischen dem Kläger und mehreren Mitarbeitern auftraten und zudem auch ein weiterer sachlicher Grund für den Entzug der Leitungsfunktion vorlag, erweist sich die Zielrichtung der Maßnahme als sachgerecht. Welche andere Organisationsmaßnahme aus Sicht des Dienstherrn die gleich befriedende Wirkung gehabt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat sich der Kläger auch nicht geäußert.

Inwieweit der Dienstherr vorliegend seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Aufgrund der vom Zeugen V. benannten Gespräche, deren Inhalt vom Kläger nicht (substantiiert) bestritten wurde, konnte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht den Beschwerden der Mitarbeiter nachgehen und den Sachverhalt aufklären wollte. Diese Vorgehensweise ist gerade im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden.

2.5 Soweit der Kläger vorträgt, die Organisationsverfügung sei unverhältnismäßig, greife massiv in seine Rechtsstellung als Hochschullehrer, Lehrstuhlinhaber und Institutsvorstand ein, das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Reichweite der gemachten Berufungszusage sowie den Begriff eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs eines Hochschullehrers, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann er hiermit nicht begründen.

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass sich die Organisationsverfügung auf den Entzug der Leitung des Sportzentrums als zentraler Einrichtung der Universität (Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung - GO - der Julius-Maximilians-Universität W. vom 15. Juni 2007) beschränkt, die gem. § 13 Abs. 2 GO unter der Verantwortung des Präsidiums der Universität steht, und deshalb nicht in den Kernbereich des Aufgabenbestandes des Klägers als Universitätsprofessor für Sportwissenschaft und Lehrstuhlinhaber noch in die Ausstattung des Lehrstuhls eingreife. Es halte weder das Sportzentrum als Einrichtung noch dessen Leitung für Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers und damit seines Amts im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinn. Erst durch die von der Berufung getrennte Übertragung der Leitung des Sportzentrums mit Beschluss der Hochschulleitung vom 18. Mai 2009 sei diese Bestandteil seines dienstlichen Aufgabenkreises im konkret-funktionellen Sinn geworden. Dem Kläger stehe es weiterhin frei, das Sportzentrum für Forschung und Lehre zu nutzen, sein Teilhabeanspruch an staatlichen Ressourcen sei deshalb nicht verletzt. Ebenso verbleibe nach dem Entzug der Leitungsfunktion noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 108 BV. Der Dienstherr habe mit der Organisationsmaßnahme lediglich auf bestehende Missstände am Sportzentrum reagiert, da sich vorangegangene Bemühungen zu einvernehmlichen Lösungen nicht als erfolgreich gezeigt hätten. Ein milderes Mittel, z.B. in Form der fortlaufenden Weisungserteilung, sei nicht geeignet gewesen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicher zu stellen; dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens als milderes Mittel vorgeschlagene Rüge bzw. Zuordnung eines Co-Leiters. Warum in der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, wie vom Kläger gerügt, kein legitimes Ziel gesehen werden kann, erschließt sich dem Senat nicht.

2.5.1 Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer einseitigen Auflösung von Berufungszusagen, insbesondere weil die organisatorische Maßnahme aufgrund der engen Verzahnung von Theorie und Praxis in der Sportwissenschaft auch massiv in sein abstrakt-funktionelles Amt eingreife, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum

– selbst für den Fall, dass eine Berufungszusage vorliegen sollte - vorliegend gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ein Abrücken aufgrund der Änderung der Verhältnisse möglich gewesen ist. Seine Einschätzung, die angegriffene Organisationsmaßnahme sei verhältnismäßig und greife weder in das statusrechtliche Amt des Klägers noch in die Ausstattung des klägerischen Lehrstuhls ein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit durch den Eingriff in eine Berufungsvereinbarung sogar dann nicht als verletzt ansieht, wenn tatsächlich ein Eingriff vorliegt, dem Institut oder Lehrstuhl des betroffenen Hochschullehrers aber eine für den Betrieb von wissenschaftlicher Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung erhalten bleibt (BVerwG, U.v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - juris Rn. 6).

2.5.2 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit (BVerfG, B.v. 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 - juris) vorbringt, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Festlegung des dem Kläger verbleibenden amtsangemessenen Aufgabenbereichs, dass Wissenschaftler zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit ihre fachliche Kompetenz auch in die Organisation einbringen können müssen, und zwar auch hinsichtlich der Personalentscheidungen des Mittelbaus und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie der curricularen Gestaltung des Studiengangs sowie der Verbindung von Forschung und Lehre sowie bezogen auf das Sportstudium des Verhältnisses von Theorie und Praxis, so folgt ihm der Senat nicht.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich befasst und insbesondere mit Blick auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung festgestellt, dass sich nicht feststellen lasse, dass dem Kläger durch den Entzug der Leitungsfunktion am Sportzentrum die Möglichkeit genommen worden wäre, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiere zwar die Mitwirkung von Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule auch in Bezug auf wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen (BVerfG, B.v. 24.6.2014 a.a.O. - juris; BVerwG, U.v. 19.3.2014 - 6 C 8.123 - juris), der Hochschullehrer sei jedoch auch in die Institution der Universität eingebunden und müsse sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit und den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen, da die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten miteinander abgestimmt und koordiniert werden müssten (BVerfG, B.v. 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 - juris Rn. 67). Die Inanspruchnahme des Sportzentrums als zentrale Einrichtung der Universität W. für eigene Forschungszwecke stehe von vornherein unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der vorrangigen Aufgabe des Sportzentrums, nämlich die Ausbildung der Sportstudierenden einschließlich der Lehramtsstudiengänge (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der BenutzungsO), sichergestellt sei. Dem Kläger stehe also kein Anspruch auf Nutzung des Sportzentrums allein nach seinen Vorstellungen zu, sondern nur ein Teilhaberecht im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung. Soweit das Verwaltungsgericht eine Teilhabe an den sachlichen und personellen Kapazitäten des Sportzentrums in Zukunft nicht für ausgeschlossen und eine Abstimmung mit der Leitung des Sportzentrums für zumutbar hält, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 GG - in der Organisationsverfügung keine Beschränkung der Mindestausstattung des klägerischen Lehrstuhls gesehen.

Soweit der Kläger insoweit vorträgt, ihm würden durch den „Entzug der Lehramtsstudierenden“ erheblich weniger Mittel aus Studienzuschüssen und nur noch ein Mitarbeiter am Lehrstuhl zustehen, so führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Die Ausstattung des klägerischen Lehrstuhls bleibt durch die Organisationsmaßnahme unverändert. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, warum er ohne Leitungsfunktion am Sportzentrum in seiner Forschungstätigkeit beeinträchtigt ist. Er hat auch nicht ausgeführt, warum die im Sportzentrum vorhandenen Ressourcen - zumindest im Rahmen des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs - nunmehr nicht mehr in die gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge einfließen könnten. Dass der Dienstherr mit der Organisationsmaßnahme zunächst die eigentliche Aufgabe des Sportzentrums gesichert sehen will, stellt keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Klägers dar, auch wenn seine im Rahmen der Berufungsverhandlungen vorgelegte Konzeption sich mit einer wissenschaftlicheren Ausrichtung des Sportzentrums befasst hat und er diesbezüglich seine Unterstützung und Bereitschaft zur Mitarbeit bei der inhaltlichen Reform und Qualitätssicherung der Lehramtsausbildung zugesagt hatte.

2.5.3 Insoweit ging das Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Lehre des Klägers aus. Ein solcher wurde auch nicht substantiiert dargelegt. Einen Einfluss auf seine eigene Lehre dadurch, dass die Hauptverantwortung für die im Sportzentrum vermittelten Lehrinhalte durch einen anderen Sportwissenschaftler wahrgenommen wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gesehen. Die Ausbildung der Lehramtsstudenten lag auch vorher schon primär in den Händen der am Sportzentrum tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Soweit er den Verlust jeglicher theoretischer Einflussmöglichkeit auf die Praxis beklagt, so ist nicht dargelegt, inwieweit hier in seine Wissenschaftsfreiheit als Lehrstuhlinhaber im Bereich Sportwissenschaften eingegriffen wird. Auch ein Verweis auf die homepage des Instituts des Klägers kann einen solchen nicht belegen.

3. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) kann der Kläger seinen Antrag ebenfalls nicht stützen.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO; 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).

3.1. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „inwieweit sich die Hochschulleitung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht schützend vor einen Hochschullehrer stellen und Vorwürfe und sonstige Maßnahmen prüfen muss, bevor sie einseitig zu Maßnahmen der Änderung seines Aufgabengebiets greift, die massiv in seine Rechtsstellung innerhalb der Universität eingreifen“, fehlt es bereits an der Erheblichkeit für den vorliegenden Fall. Der Kläger stellt erkennbar auf einen anderen Sachverhalt als das Verwaltungsgericht ab, das von einem ordnungsgemäßen Handeln der Hochschulleitung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und gerade nicht von einem massiven Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers ausgeht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger aber nicht im Rahmen des Zulassungsantrags substantiiert angegriffen, sondern lediglich einen alternativen Sachverhalt behauptet.

3.2. Im Hinblick auf die Frage, „ob noch von einem amtsangemessenen Aufgabenbereich eines professoralen Institutsleiters der Sportwissenschaften, in welches das Lehramtsstudium für Sport integriert ist, gesprochen werden kann, wenn diesem die Mitwirkung und Einflussnahme auf die curriculare und didaktische Gestaltung des ca. 800 Studierende umfassenden Lehramtsstudiums gänzlich beschnitten und auf lediglich 60 Bachelorstudenten reduziert wird“, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

3.3. Gleiches gilt für die Frage, „ob die Ermessensentscheidung einer Hochschule der dauerhaften Übertragung der Aufgaben des Leiters eines Sportzentrums auf einen nichtprofessoralen Mitarbeiter schon deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil diese gegen das Recht der Studierenden und des verantwortlichen Institutsleiters aus Art. 5 Abs. 3 GG in Form des Rechts auf Gestaltung des Studiengangs durch einen Professor der Sportwissenschaft und nicht lediglich einen wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt“. Zudem erweist sich diese Frage als nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit um den Entzug der Leitungsfunktion des Klägers.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 108


(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen


Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne e

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 CE 13.2567

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 6 ZB 13.2

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2012 - RO 1 K 12.1029 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 6 B 53/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Gründe I 1 Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Bei

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung folgender Mittel aus zentralen Ressourcen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden:ergänzende Personalmittel im Umfang einer halben E 13-Stelle für fünf Jahre,

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Beigeladenen, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, beantragten Auskunftssperre und zum anderen die Aufhebung von Gebühren- und Kostenfestsetzungen für eine von ihm beantragte Melderegisterauskunft.

2

Nach Trennung der Eheleute meldete sich die Beigeladene am 3. Mai 2013 bei der Beklagten an und beantragte zugleich die Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre, die vorläufig eingetragen wurde. Auf ihren schriftlichen Antrag verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2013 eine Auskunftssperre bis zum 31. Dezember 2015. Auf entsprechende Mitteilung der Beigeladenen löschte die Beklagte die Auskunftssperre im Bescheid vom 30. August 2013 mit Wirkung vom 7. Oktober 2013.

3

Am 27. September 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Melderegisterauskunft über die Wohnanschrift der Beigeladenen und setzte dafür eine Gebühr und Portoauslagen in Höhe von 14,58 € fest. Am 11. November 2013 verlangte sie darüber hinaus Mahngebühren in Höhe von 4,50 €. Den Widerspruch wies der Kreis P. am 13. November 2013 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Erlass des Widerspruchsbescheids Kosten i.H.v. 12,63 € fest.

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag vollumfänglich und dem Anfechtungsantrag teilweise stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre vor dem 29. Mai 2013 eingestellt und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollumfänglich abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die erst nach Löschung der Auskunftssperre erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage kein berechtigtes Interesse ersichtlich sei. Insbesondere bestehe kein Rehabilitierungsinteresse des Klägers, da die von ihm vorgetragene Stigmatisierung seiner Person nicht durch die Auskunftssperre als solche, sondern nur darauf beruhen könne, dass der zugrundeliegende Sachverhalt rechtswidrigerweise nach außen gedrungen sei. Die Gebühren- und Kostenfestsetzungen seien rechtmäßig. Zwar spreche viel dafür, dass die Einrichtung einer Auskunftssperre zunächst ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei, da Tatsache i.S. des damals noch anzuwendenden § 27 Abs. 7 Satz 1 LMG auch ein schlüssiger Sachvortrag des die Sperre beantragenden Betroffenen sei. Darauf komme es aber nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand vorgelegen habe.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

6

Die auf die Zulassungsgründe vorliegender Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat nur zum Teil Erfolg.

7

1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antrag des Klägers zu folgen, die Akten der Vorinstanz vorzulegen, damit diese erneut im Wege der Abhilfe über die Zulassung der Revision entscheidet.

8

Der vom Berufungsgericht am 10. Oktober 2016 gefasste Nichtabhilfebeschluss brauchte den Beteiligten gemäß § 56 Abs. 1 VwGO nicht zugestellt zu werden; der Kläger hat Kenntnis durch Akteneinsicht erlangt. Für die Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht einmal zwingend förmlicher Beschlussfassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962 - 4 B 124.62 - Buchholz 310 § 148 VwGO Nr. 1).

9

Der Umstand, dass der Nichtabhilfebeschluss von den mit Schriftsatz des Klägers vom 26. August 2016 erneut abgelehnten Richtern getroffen worden ist, berührt seine Wirksamkeit nicht. Wird ein Befangenheitsgesuch - wie hier - erst nach Fällung des Urteils und durch Übermittlung des Tenors eingetretener Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) angebracht und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist das Befangenheitsgesuch mit Blick auf die noch ausstehende (Nicht-)Abhilfeentscheidung der Vorinstanz (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>). Es kann aber ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5; stRspr). Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, etwa, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 - juris).

10

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der erneute Befangenheitsantrag des Klägers vom 26. August 2016 wurde auf den eine Tatbestandsberichtigung bzw. Tatbestandsergänzung ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 17. August 2016 gestellt. Er greift die gerichtliche Würdigung mangelnder Erheblichkeit des zur Tatbestandsberichtigung angeführten Vorbringens auf und referiert lediglich zum wiederholten Male die Angriffspunkte des Klägers in der Hauptsache. Das Gesuch enthält nur Vorbringen, das eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.

11

Im Übrigen ist klarzustellen, dass die von der Beschwerde gegen die Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens durch die Vorinstanz erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen können. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 133 VwGO der Ausspruch der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil, nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtabhilfe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge zu tragen, dass die Vorinstanz ihrer prozessualen Obliegenheit nachkommt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, bevor es selbst über die Beschwerde entscheidet. Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht aber nicht daran, über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0] - juris Rn. 9).

12

2. Die Beschwerde hat mit der Gehörsrüge Erfolg, soweit die Vorinstanz die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. September 2013, die Zahlungserinnerung vom 11. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 abgewiesen hat. Im Hinblick auf die Abweisung der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre gerichteten Klage durch Prozessurteil ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

13

2.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre gerichtete Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, da es das sich aus dem Reputationsinteresse des Klägers speisende Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) verkannt habe. Dem folgt der beschließende Senat nicht.

14

Zutreffend ist der Ansatz der Beschwerde, dass ein Verfahrensfehler darin liegen kann, wenn ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>). Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36). Die Vorinstanz hat ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers verneint. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Stigmatisierung seiner Person nicht auf der erledigten Auskunftssperre als behördlicher Maßnahme, sondern nur darauf beruhen kann, dass der ihrer Einrichtung zugrundeliegende Sachvortrag rechtswidrigerweise nach außen gedrungen ist. Dieser Differenzierung verschließt sich die Beschwerde. Ihr Vorbringen vermag aber nicht in Zweifel zu ziehen, dass ein eventueller Bruch behördlicher Geheimhaltungspflichten (§ 88a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - LVwG; § 30 VwVfG) bei Einrichtung einer Auskunftssperre diese nicht rechtswidrig macht, denn sie beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 30 Rn. 18). Von einer gegenüber jedermann wirkenden melderechtlichen Auskunftssperre als in ihren Rechtsfolgen und faktischen Wirkungen neutraler behördlicher Maßnahme kann keine Stigmatisierung ausgehen.

15

2.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe § 88 VwGO dadurch verletzt, dass es den ursprünglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre "von Anfang an" gerichteten Klageantrag so verstanden habe, dass dieser auch den Zeitraum vor dem 29. Mai 2013 erfasst habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat den ursprünglich gestellten Antrag des Klägers in interessengerechter Weise umfassend ausgelegt. Auf der Grundlage dieses Auslegungsbefunds ist es zu einer erst im Berufungsverfahren erklärten zeitlichen Antragsbeschränkung gelangt, die es als teilweise Klagerücknahme angesehen hat. Das lässt keine Verfahrensmängel erkennen.

16

2.3 Die mit Blick auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Auskunftssperre sinngemäß erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die Vorinstanz sei von der bundeseinheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Auskunftssperre abgewichen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass das Berufungsurteil noch unter Geltung der irrevisiblen landesrechtlichen Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 7 Satz 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LMG SH - ergangen ist, würde die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf einer Abweichung beruhen. Denn das die Feststellungsklage abweisende Prozessurteil verhält sich nicht zu der materiellrechtlichen Befugnisnorm für die erledigte Auskunftssperre. In den Gründen des klageabweisenden Sachurteils zu den Gebühren- und Kostenfestsetzungen hat das Berufungsgericht explizit ausgeführt, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Auskunftssperre nicht entscheidungserheblich ankomme, da der Kläger eine Melderegisterauskunft beantragt habe, die mit größerem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei.

17

2.4 Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel des § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Für die Ausschließungsgründe verweist § 54 Abs. 1 VwGO auf § 41 ZPO und ergänzt die dortigen Bestimmungen in § 54 Abs. 2 VwGO um die Regelung, dass als (ehrenamtlicher) Richter auch ausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Zwar erfasst die zuletzt genannte Vorschrift auch das dem Verwaltungsprozess vorausgegangene Widerspruchsverfahren (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 5 C 71.75 - BVerwGE 52, 47 <48>). Aber für eine - weit zu verstehende - Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters und Kreispräsidenten T. an dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für die Melderegisterauskunft ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Allein sein Amt als Kreispräsident reicht für die Annahme einer Mitwirkung am Widerspruchsverfahren nicht aus. Der vom Gesetzgeber bewusst als Befangenheits- und nicht als Ausschlussgrund ausgestaltete § 54 Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42 S. 7) ist im vorliegenden Fall mangels eines vor Urteilserlass angebrachten Befangenheitsgesuchs mit Blick auf § 138 Nr. 2 VwGO ohne Bedeutung. Hinsichtlich des Berufsrichters RiOLG D. führt das Vorbringen der Beschwerde auch nicht ansatzweise auf einen gesetzlichen Ausschlussgrund.

18

Bei der Fällung des Berufungsurteils am 28. April 2016 hat auch kein Richter mitgewirkt, der mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. In dieser Variante setzt die Vorschrift eine konstitutiv wirkende, dem Befangenheitsgesuch stattgebende gerichtliche Zwischenentscheidung voraus; sie sanktioniert nicht die Mitwirkung eines befangenen, sondern die prozessrechtswidrige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 97).

19

Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit spätestens nach Erlass des Urteils und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat. Das gilt selbst dann, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 f.; BFH, Beschluss vom 30. Mai 2008 - IX B 216/07 - BFH/NV 2008, 1510 <1511>; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653; BSG, Beschluss vom 18. April 2000 - B 2 U 201/99 B - HVBG-INFO 2000, 1978; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 100). In einem solchen Fall kann allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO gerügt werden.

20

2.5 Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel des § 138 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Kläger nicht. In der von ihm sinngemäß gerügten Fallvariante eines nach Erlass des Urteils gestellten Befangenheitsantrags, der auf Gründe gestützt wird, die sich erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben, ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts in materieller Hinsicht, dass der oder die Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BVerwG, Urteile vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 186). Hierfür ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich.

21

Die frühere Mitwirkung des RiOLG D. an einem vom Oberlandesgericht erlassenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in einem von dem Kläger gegen die Beigeladene angestrengten Zivilprozess (OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 9 U 20/15 -) rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Das Vorbringen der Beschwerde, das letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Zweifel zieht, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass ein vor Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils gestellter Befangenheitsantrag gegen RiOLG D. hätte Erfolg haben müssen, geschweige denn nur mit willkürlicher Begründung hätte abgelehnt werden können. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters und Kreispräsidenten T. Denn die vom einfachen Gesetzgeber in § 54 Abs. 3 VwGO geregelte unwiderlegliche Befangenheitsvermutung gehört nicht zum verfassungsimmanenten Kern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das - nicht im Wege eines Befangenheitsantrags vor Erlass des Urteils geltend gemachte - Vorliegen ihrer Voraussetzungen rechtfertigt nicht die Annahme, der ehrenamtliche Richter und Kreispräsident T. habe tatsächlich und eindeutig bei der inzidenten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gebühren und Kosten die gebotene Distanz und Neutralität vermissen lassen. Der Vortrag der Beschwerde ergibt keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der an dem Berufungsurteil beteiligten Richter mit Blick auf die klageabweisende Entscheidung zu zweifeln.

22

2.6 Keinen Erfolg hat die Beschwerde ferner mit der Rüge, das Berufungsurteil sei von den nach Urteilsfällung als befangen abgelehnten Berufsrichtern unter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO abgesetzt worden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots für den abgelehnten Richter nach Sinn und Zweck nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung erfasst. Denn der mit einem Befangenheitsantrag für den (oder die) betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens bezieht sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und anstehende Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Urteile, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist und bei denen das Beratungsergebnis lediglich noch zu Papier gebracht werden muss. Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor. Einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch mit dem Ausscheiden des befangenen Richters aus dem Spruchkörper zielt, lässt das Prozessrecht in dieser Phase des Verfahrens nicht mehr zu.

23

2.7 Die Beschwerde hat mit der sinngemäß erhobenen Gehörsrüge teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil der ehrenamtliche Richter T. seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht nachgekommen ist. Er hätte seine Stellung als Kreispräsident des Kreises P. offenbaren müssen, denn damit liegt im Hinblick auf den Anfechtungsantrag gegen den Bescheid vom 27. September 2013, die Zahlungserinnerung vom 11. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 als selbständigem Streitgegenstand der Befangenheitsgrund des § 54 Abs. 3 VwGO vor. Das die Feststellungsklage abweisende Prozessurteil bleibt demgegenüber von diesem Mangel unberührt.

24

Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Das ist hier der Fall, weil der ehrenamtliche Richter T. als Kreispräsident Vorsitzender des Kreistags und damit eines der beiden Organe des Kreises P. als Gebietskörperschaft ist (§§ 1, 7 und 28 Kreisordnung für Schleswig-Holstein - KrO). Die Interessen dieses Kreises werden durch das vorliegende Verfahren und dessen Ausgang insoweit berührt, als Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises P. ist. In dem Widerspruchsbescheid hat der Kreis den Widerspruch des Klägers gegen die gemeindliche Gebührenfestsetzung zurückgewiesen und Kosten für das Widerspruchsverfahren festgesetzt.

25

Der Senat hat erwogen, ob § 54 Abs. 3 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die kommunale Angelegenheiten betreffen, teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass die Vorschrift nur auf Streitigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten anzuwenden ist. Dann würde sie im vorliegenden Fall nicht greifen, da der Erlass des Widerspruchsbescheids im Vollzug des Melderechts für den Kreis P. als untere Fachaufsichtsbehörde eine Weisungsangelegenheit gewesen ist (§ 17 Abs. 1 und 3, § 119 LVwG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Für eine teleologische Reduktion des § 54 Abs. 3 VwGO könnte sprechen, dass das Kommunalrecht bei den kommunalen Aufgaben zwischen Selbstverwaltungs- und Weisungsaufgaben trennt (vgl. § 2 und § 3 KrO) und sich die Organkompetenz des Kollegialorgans in einigen Bundesländern auf die Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt. Diese Frage kann aber in ihrer Allgemeinheit dahinstehen, da das hier maßgebliche Landesrecht von Schleswig-Holstein dem Kreistag auch Informations- und Kontrollrechte beim Vollzug von Weisungsaufgaben einräumt: So hat der Landrat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO einzelnen Kreistagsabgeordneten auf Verlangen u.a. zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. § 31 Abs. 2 KrO sieht ein Auskunftsrecht auch für den Kreistag und § 41 Abs. 7 Satz 2 KrO für die Ausschüsse vor. § 40c Satz 3 Nr. 10 KrO erstreckt das Berichtswesen des Landrats gegenüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen zur wirksamen Kontrolle der Verwaltung auch auf die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Schließlich sieht § 51 Abs. 5 KrO vor, dass der Landrat sich bei Durchführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Ermessensfällen von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen kann. Die in diesen Vorschriften der Schleswig-Holsteinischen Kreisordnung zutage tretenden Organkompetenzen des Kollegialorgans, seiner Ausschüsse und Mitglieder auch beim Vollzug der Weisungsaufgaben durch den Landrat bzw. die Kreisverwaltung rechtfertigt in dem hier zu entscheidenden Fall keine Einschränkung des § 54 Abs. 3 VwGO aus teleologischen Gründen.

26

Die Verpflichtung eines (ehrenamtlichen) Richters zur Anzeige des in § 54 Abs. 3 VwGO als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Befangenheitsgrundes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. ihrer Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der einfachrechtlichen Ausgestaltung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Grundsatzes, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass eine solche Anzeige nicht im Belieben des Richters steht. Die Anzeigepflicht stellt über eine interne Dienst- oder Amtspflicht hinaus auch eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht dar. Denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <36 f.>; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677 <1679>; offengelassen vom Senat noch im Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 184 f.). Deshalb liegt in der Verletzung der Anzeigepflicht aus § 48 ZPO ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob dem betroffenen Richter diese Verpflichtung bewusst war oder nicht. Die Annahme eines Gehörsverstoßes in der hier vorliegenden Fallkonstellation kompensiert die sich aus § 138 Nr. 2 VwGO ergebende Einschränkung, dass die Besorgnis der Befangenheit nach Erlass eines Urteils und Eintritts der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) mit Blick auf dessen Prozessordnungsmäßigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42 S. 6), auch wenn sich Befangenheitsgründe erst aus der Entscheidung ergeben.

27

3. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Befugnis Gebrauch, das angefochtene Urteil hinsichtlich des die Anfechtungsklage gegen die Gebühren- und Kostenfestsetzungen abweisenden Teils aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auf die Feststellungsklage entfällt ein Streitwertanteil von 5 000 €, auf die zurückverwiesene Anfechtungsklage ein Anteil von 31,71 €.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Oberin (BesGr. A 9 + AZ) in der Justizvollzugsanstalt M. (JVA) im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde dort zum 1. Juni 2011 zur Leiterin des Pflegedienstes mit 30 Beschäftigten ernannt und bis zu ihrer Ablösung am 8. Oktober 2013 eingesetzt. Die Tätigkeit umfasst u. a. die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs, die Prüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften und die Mitwirkung bei der Einarbeitung und Fortbildung von Pflegekräften. Derzeit nimmt Frau Sch. die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr.

Seit Ende 2011 verschlechterte sich das Arbeitsklima im Pflegedienstbereich. Die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie mit dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. gestaltete sich zunehmend als problematisch. Mitarbeiter des Pflegedienstes beschwerten sich über das Führungs- und Kommunikationsverhalten der Antragstellerin. Deshalb wurden in Gesprächen u. a. am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 Möglichkeiten zur Verbesserung des Situation erörtert, was aber zu keiner durchgreifenden Änderung der angespannten Lage im Pflegedienstbereich führte. Die ab Mitte 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 leitete der Leiter der JVA ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Im Spätsommer 2013 spitzte sich die Situation im Pflegedienstbereich weiter zu. Die Antragstellerin wurde in zwei Gesprächen am 30. September und 8. Oktober 2013 dazu angehört, dass geplant sei, sie bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zu verwenden, was sie jedoch ablehnte.

Mit Verfügung des Leiters der JVA M. vom 8. Oktober 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von der Leitung des Pflegedienstes entbunden und dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zugeteilt. Betriebsklima und Arbeitsmoral im Pflegedienst hätten sich aufgrund des Kommunikations- und Führungsverhaltens der Antragstellerin zusehends verschlechtert. Im Pflegedienst herrsche ein Klima des gegenseitigen Misstrauens und der Angst. Mitarbeiter wollten daher den Arbeitsplatz wechseln und hätten sich an den Personalrat gewandt. Da bereits vier Stellen im Pflegebereich unbesetzt seien, sei die Umsetzung der Antragstellerin im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Inhaftierten erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und eine weitere Personalflucht zu verhindern.

Am 25. Oktober 2013 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (M 5 K 13.4980) und zugleich beantragen,

der Antragstellerin vorläufig die Dienstaufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bei der Justizvollzugsanstalt M. wieder zu übertragen und die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ vorläufig aufzuheben, bis über die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, die Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, da sie dadurch „stigmatisiert“ werde. Es entstehe der Eindruck, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei. Dies komme einer Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens gleich und bedeute einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten sei ihr so unmöglich. Die Umsetzung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Es seien auch keine konkreten Aufgaben benannt worden. Die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, da nicht aufgeklärt worden sei, welcher der Beteiligten die Störung des Betriebsfriedens hauptsächlich verursacht habe. Es werde nur unterstellt, dass dies auf dem Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beruhe, ohne dies konkret zu belegen. Gleiches gelte für die befürchtete Personalflucht. Der Betriebsfrieden sei bereits gestört gewesen, als die Antragstellerin die Pflegedienstleitung übernommen habe. Diese sei dafür nicht verantwortlich zu machen. Ursachen seien vielmehr die allgemein schwierigen Umstände aufgrund Personalmangels und das Verhalten von Frau Sch. Die Antragstellerin habe sich bemüht, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Es werde bestritten, dass die Störung des Betriebsfriedens nicht von der Antragstellerin ausgegangen sei. Vor der Ernennung der Antragstellerin zur Leiterin des Pflegedienstes habe es keine ernsten Störungen des Betriebsfriedens in der Krankenpflegeabteilung gegeben. Dies sei erst gegen Ende 2011 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dort kein Personalmangel geherrscht. Schon damals seien aber Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern deutlich geworden. In der Folgezeit hätten sich vermehrt Mitarbeiter über die Antragstellerin beschwert. Auch seien Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit Dr. W. und mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. aufgetreten. Aufgrund des schlechten Betriebsklimas hätten mehrere Mitarbeiter seit Anfang 2012 die Krankenabteilung verlassen, so dass dort seit Monaten vier Stellen unbesetzt seien. Das Betriebsklima in der Krankenabteilung habe sich bis Spätsommer 2013 weiter erheblich verschlechtert. Mehrere Mitarbeiter hätten sich an den örtlichen Personalrat gewandt, an der Situation etwas zu ändern, andernfalls würden sie sich ebenfalls um einen anderen Arbeitsplatz umsehen. Aufgrund bereits bestehender Personalengpässe werde ein weiterer Personalabgang zur Schließung von Ambulanzen und ggf. der Krankenabteilung führen. Auch in anderen Bereichen der JVA seien Probleme in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin offenkundig geworden. In den vergangenen Jahren hätten bereits zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin stattgefunden, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Auch eine Supervision sei durchgeführt worden. Es sei weiter versucht worden, das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau Sch. zu entspannen. Auch der Vorsitzende des örtlichen Personalrats habe wiederholt das Gespräch mit Antragstellerin gesucht. All dies sei aber leider erfolglos geblieben, so dass nur die Möglichkeit geblieben sei, die Antragstellerin einem anderen Bereich zuzuteilen. Die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ sei auch amtsangemessen, wie eine Gegenüberstellung der bisherigen Aufgaben der Antragstellerin in der Pflegedienstleitung mit ihren jetzigen zeige. Hierzu wurde eine Aufgabenübersicht vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten). Eine genauere Festlegung der Tätigkeiten sei bislang aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin nicht möglich gewesen. Schon jetzt sei eine deutliche Verbesserung des Betriebsklimas in der Krankenabteilung erkennbar. Einer Stigmatisierung der Antragstellerin sei von Seiten der Anstaltsleitung bewusst entgegengewirkt und das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren gegenüber Mitarbeitern nicht erwähnt worden. Die Umsetzung sei auch nicht zwingend mit Schuldzuweisungen verbunden.

Mit Beschluss vom 21. November 2013, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. November 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bestünden. Die vom Antragsgegner angestellten Erwägungen seien stichhaltig und begründeten ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung. Ein willkürliches Handeln sei nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Antragsgegners, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses von Kollegen zur Antragstellerin beeinträchtige deren Arbeit im Krankenpflegedienst das Betriebsklima, sei nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe auch schlüssig vorgetragen, dass vordringlich andere, weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen worden seien, um den schwelenden Konflikten zu begegnen und diese beizulegen. Es bestehe auch hinreichender Anlass zu der Annahme, dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin sowie anderen Angestellten des Krankenpflegedienstes vorliege, das den Dienstablauf beeinträchtige. Demzufolge sei die Umsetzung der Antragstellerin unabhängig von einem etwaigen Verschulden geeignet, das Funktionieren der Dienstgeschäfte zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ nicht amtsangemessen sei, seien nicht gegeben. Gemessen an der Beschreibung des Tätigkeitsfelds entsprächen Umfang und Anforderungsprofil der Beschäftigung dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin. Die Antragstellerin werde in ihrer beamtenrechtlich geschützten Stellung auch nicht beeinträchtigt, da sie nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppiert sei und - bis auf die mit der Pflegedienstleitung verbundenen Leitungsaufgaben - weiterhin eine von der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin behalte. Auch die fachlichen Kenntnisse der Antragstellerin seien bei der neuen Tätigkeit berücksichtigt worden. Auf Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion bestehe hingegen kein Anspruch. Auch besondere Leitungsfunktionen seien nicht Bestandteil dieses Statusamts. Zudem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Umsetzung keine Schuldzuweisung beinhalte und grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden könne.

Mit der am 10. Dezember 2013 von ihren Bevollmächtigten eingelegten und am 20. Dezember 2013 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hat hierzu unter Vorlage der Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 25. November 2013 am 28. Februar und 6. März 2014 weiter vortragen sowie die „Leitlinien Wunde“ und das „Einarbeitungskonzept 2012“ vorlegen lassen.

Das Verwaltungsgericht habe ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung rechtsfehlerhaft nur aufgrund der Beteiligung der Antragstellerin an einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, ohne wie erforderlich die Verschuldensfrage zu klären. Bereits vor Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin sei es zur Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung gekommen. Die nach Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleitung entstandenen Beschwerden könnten ihr nicht angelastet werden. Es gebe keine klare Abgrenzung der Zuständigkeit. Sie habe sich auch nachweislich um die Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht. Mitarbeiter und Kollegen würden ihr eine gute Zusammenarbeit bescheinigen. Der Antragstellerin drohe bei einer Rückübertragung ein erheblicher Autoritätsverlust. Aufgrund des irreparablen Ansehensverlustes infolge der Umsetzung könne sie in der JVA praktisch keine Führungsposition mehr einnehmen. Im Zweifel sei deshalb auch nicht die Person umzusetzen, die Führungsaufgaben innehabe. Die Angaben des Antragsgegners würden auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es treffe nicht zu, dass Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern bestünden. Die ihr von Mitarbeitern vorgeworfenen Führungsschwächen seien nicht belegt. Es werde bestritten, dass sie ihre Stellvertreterin Frau Sch. nicht mit eingebunden und nicht mit ihr kommuniziert habe. Frau Sch. verhalte sich aber ihr gegenüber illoyal. Auch die Anschuldigungen von Dr. W. träfen nicht zu, ihr könne insoweit keine Arbeitsverweigerung oder Schlechterfüllung vorgeworfen werden. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen und würden von ihr auch im Disziplinarverfahren bestritten. Die Umsetzung stelle deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des noch offenen Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zulasten der Antragstellerin dar. Es werde auch bestritten, dass mehrere Mitarbeiter des Pflegedienstes die Abteilung wegen des schlechten Betriebsklimas verlassen hätten und sich deswegen an den Personalrat gewandt hätten. Es fehlten auch Belege dafür, dass die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit anderen Stellen in der JVA problematisch sei. Weniger einschneidende Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe keine Kritikgespräche mit ihr geführt. Sie habe auch nur deshalb keinen Rückhalt bei Vorgesetzten, weil sie sich in die Stelle der Pflegedienstleitung eingeklagt habe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Ablösung der Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. und ihre Zuteilung zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens vor dem Hintergrund eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Die hiergegen von der Antragstellerin fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 8. Oktober 2013, durch die die Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. abgelöst und unter Zuteilung eines anderen Aufgabengebiets dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ in der JVA zugewiesen wurde, stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481; BayVGH B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben i. d. R. keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG B.v. 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Umsetzung der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gegen die vor dem Verwaltungsgericht von ihr bestrittene Amtsangemessenheit der Beschäftigung im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ der JVA M. hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht mehr gewandt und insoweit auch nicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie amtsgemäß verwendet wird und ihr ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art und Umfang der Beschäftigung der nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppierten Antragstellerin gemessen an der Beschreibung ihrer Tätigkeit laut Gegenüberstellung der bisherigen und jetzigen Aufgaben der Antragstellerin (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten) nicht dem statusrechtlichen Amt entsprächen. Die Antragstellerin hat auch weiterhin - bis auf die mit der Pflegedienstleitung zusammenhängenden Leitungsaufgaben - eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin inne, bei der ihre fachlichen Kenntnisse (etwa bei der Erstellung eines Hygieneplanes) berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Pflegedienstleitung verbundene Ansehen in der JVA. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG U.v. 2.9.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 juris Rn. 16).

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Umsetzung der Antragstellerin aus Sicht des Dienstherrn eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf ein innerdienstliches Spannungsverhältnis ist, das seit Ende 2011 zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. als auch mit anderen Mitarbeitern im Krankenpflegedienst bestand und aufgrund dessen der Betriebsfrieden in der Krankenabteilung erheblich gestört war. Das stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragstellerin dar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden hieran trifft.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. ein sachlicher Grund für die Umsetzung i.d.R. bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen (BVerwG B.v 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH U.v. 20.3.1991 - 3 B 90.1985 - ZBR 1992, 111; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2356 - juris Rn. 26; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 10). Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses bzw. sachlichen Grundes für die Ver- bzw. Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Ver- bzw. Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der (Aufrechterhaltung der) Spannungssituation im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (BVerwG U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; BayVGH B.v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27; B.v. 22.1.2014 a. a. O. Rn. 11). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach Aktenlage kam es seit Ende 2011 infolge des angespannten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. und der zunehmend schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. zu einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas im Pflegebereich und zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in die Pflegedienstleistung. Die genannten Personen machten sich gegenseitig wiederholt erhebliche Vorwürfe, was zu einer tiefgreifenden Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung als auch im medizinischen Dienst führte (vgl. im einzelnen die Vermerke vom 22. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 27. Februar 2012, 7. März 2012, 22. März 2012, 11. Juni 2012 und 13. Juni 2012).

So sprach sich die Antragstellerin mit harten Worten („verheerend“, „bedauerlich“) gegen die Bestellung von Frau Sch. als ihre Stellvertreterin aus (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2011), während sich diese über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beklagte (so etwa hinsichtlich der Anerkennung von ihr geleisteter Überstunden, vgl. Schreiben vom 27. Februar 2012, oder aufgrund der fehlenden Einbindung bei der Beurteilung von Mitarbeitern, vgl. Schreiben vom 20. Februar 2012), was sich von Anfang an negativ auf die Zusammenarbeit auswirkte. Dr. W. warf der Antragstellerin ein Organisationsversagen und andere Defizite im Umgang mit Mitarbeitern (unzureichende Einarbeitung des Krankenpflegers R. und die mangelnde Unterstützung der Krankenpfleger R. und B.) vor und bemängelte die Weigerung der Antragstellerin, seinen Weisungen nachzukommen (vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Wundmanagements und Einrichtung einer sog. „Wundsprechstunde“, vgl. Anweisung vom 24. November 2011, Schreiben vom 20. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Die Antragstellerin ihrerseits verwahrte sich gegen die „haltlosen Vorwürfe“ von Dr. W. (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2011), widersprach den Vorwürfen von Frau Sch. (vgl. Schreiben vom 7. März 2012) und beklagte die Störung des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst durch „4-5 Störer“ (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). In der Folgezeit beschwerten sich die Antragstellerin und Frau Sch. unabhängig voneinander darüber, dass es große Probleme in der Zusammenarbeit zwischen ihnen gebe. Frau Sch. kritisierte das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin, die ihr vorwarf, das erforderliche Vertrauen sei aufgrund ihres Verhaltens nicht gegeben (vgl. Vermerke vom 11. und 13. Juni 2012). Auch mit Dr. W. bestanden Differenzen über die Zusammenarbeit (vgl. Vermerke vom 8., 9. und 10. Mai 2012 sowie Schreiben vom 15. Oktober 2012).

Zudem gab es Beschwerden von Mitarbeitern des Krankenpflegedienstes über den Führungsstil der Antragstellerin (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). Krankenpfleger B. gab an, sein Vertrauen in die Pflegedienstleitung sei durch das Verhalten der Antragstellerin erschüttert (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Krankenpfleger R. erklärte, von ihr vor seiner Kündigung nicht auf mangelnde Leistungen aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Vermerk vom 1. Februar 2012). Stationsschwester P. beklagte die angespannte Atmosphäre in dem am 6. März 2012 von der Antragstellerin durchgeführten Mitarbeitergespräch (vgl. Schreiben vom 7. März 2012). Oberschwester H. beschwerte sich, dass die Antragstellerin sie an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht beteilige und entgegen ihrer Zusicherung nicht auf der Stammstation belassen habe (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2012 sowie Vermerk vom 28. Juni 2012). Laut Angaben von Krankenpfleger Z. wurde er von der Antragstellerin im Herbst 2012 mittels Überwachungskamera bei der Arbeit beobachtet und zu Unrecht gerügt (vgl. Vermerk vom 31. Juli 2013).

Die am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 mit der Antragstellerin geführten Gespräche führten zu keiner dauerhaften Verbesserung der angespannten Lage in der Pflegeabteilung. Die mit ihr vereinbarte, ab Juni 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen, da sich laut Angaben von Dr. W. bei der Antragstellerin wesentliche Führungsmängel ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2013). Diese erhob am 29. August 2013 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. W. Dieser beschwerte sich am 24. August 2013 über die Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung und warf der Antragstellerin u. a. vor, entgegen seiner Weisung Wasserleitungen nicht gespült zu haben.

Mitte 2013 verschlechterte sich die Situation in der Pflegeabteilung weiter. Am 3. Juli 2013 meldete sich Abteilungsschwester C.-W. aufgrund der unerträglichen Stimmung im Pflegedienst krank (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2013). Frau Sch. beklagte, dass sie von der Antragstellerin keine Einweisung oder Unterlagen erhalten habe und von ihr aufgefordert worden sei, ihre Funktion als stv. Pflegedienstleiterin niederzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2013). Hierauf stellte die Antragstellerin die Kommunikation mit Frau Sch. ein (vgl. Vermerke vom 7. August sowie 25. und 30. September 2013). Auch andere Mitarbeiter sowie Abteilungen der JVA beschwerten sich über die Antragstellerin (vgl. Vermerke vom 7. und 8. August 2013). Diese warf Frau Sch. ein illoyales Verhalten bei der Einführung einer neuen Arbeitszeitregelung vor.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen und dass sie auch nicht hinreichend belegt seien, um als Grundlage für die getroffene Ermessensentscheidung zu dienen, kann sie damit nicht durchdringen. Auf eine nähere Substantiierung des unstreitig zerrütteten Vertrauensverhältnisses in der Pflegeabteilung kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund des nachweislich bestehenden Spannungsverhältnisses genügen vielmehr ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in einer erheblichen Weise zu dessen Entstehen sowie Aufrechterhaltung beigetragen hat, ohne dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. des vorliegenden Eilverfahrens - etwa durch Einholung mündlicher Zeugenaussagen - näher aufgeklärt werden müssten (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 - juris Rn. 49; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 39; B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 22).

Dass es seit Ende 2011 zu Spannungen in der Pflegeabteilung gekommen ist, die das Betriebsklima erheblich gestört haben, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Das Arbeitsklima in der Pflegeabteilung war aufgrund ihres Vorschlags Gegenstand der Dienstbesprechung vom 28. März 2012. Am 10. Januar 2012 hat sie Störungen des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst beklagt. Am 27. Februar 2012 hat sie über Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und Dr. W. berichtet. Am 30. Mai 2012 hat sie erklärt, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und anderen Mitarbeitern gebe. Am 28. und 13. Juni 2012 hat sie über die schlechte Kommunikation im Pflegedienst und Probleme in der Zusammenarbeit geklagt. Am 30. September und 8. Oktober 2013 hat sie erklärt, dass das Betriebsklima in der Pflegeabteilung nicht gut sei und zunehmend schlechter werde.

Die Behauptung, dass die Antragstellerin hierfür nicht verantwortlich sei, sondern dass Frau Sch., Dr. W. sowie andere (namentlich von ihr allerdings nicht genannte) Mitarbeiter die Störung des Betriebsfriedens verursacht hätten, vermag die aktenkundige Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Spannungsverhältnisses nicht so in Frage zu stellen, dass sich bei Ausübung des - vorliegend weit gespannten - sachgerechten Ermessens des Antragsgegners die Umsetzung der Antragstellerin verbieten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von einer maßgeblichen Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses auszugehen.

Die Antragstellerin kann nicht in Abrede stellen, dass die Spannungen in der Pflegeabteilung maßgeblich jedenfalls auch auf ihrem Verhalten beruhen. Sie hat sich nicht nur vehement gegen die Ernennung von Frau Sch. als Stellvertreterin gewandt und dadurch das Betriebsklima von vornherein erheblich belastet, sondern auch wiederholt schwerwiegende Vorwürfe gegen Frau Sch. erhoben und so zu einer Eskalation beigetragen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau Sch. von Anfang an wesentlich erschwerte und schließlich ganz unmöglich machte. Entsprechendes gilt auch für die zunehmend schwierigere Zusammenarbeit mit Dr. W., die maßgeblich auch darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin sich dessen Anweisungen mehrfach widersetzt und sich gegen dessen Beschwerden in scharfem Ton verwahrt und schließlich sogar Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben hat, wodurch sie zweifellos entscheidend zur Verschlechterung des Betriebsklimas im Pflegedienst beigetragen hat. Auch die Beschwerden von Mitarbeitern im Pflegedienst haben ihre Ursache ersichtlich im Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin.

Auch soweit die Antragstellerin die zugrundeliegende Tatsachenbasis grundsätzlich in Frage stellt, indem sie die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreitet, wird damit nicht das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis und ihre maßgebliche Beteiligung daran relativiert. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich die nach Aktenlage gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe jedenfalls in dieser Form nicht immer als richtig erweisen oder dass ihr die darin zur Last gelegten Vorkommnisse nicht vorwerfbar sein könnten. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund ihres Verhaltens zu Spannungen gekommen ist. So mag die Antragstellerin R. aufgrund von dessen Ungeeignetheit auf Anregung von Dr. W. zu Recht gekündigt haben (vgl. Schreiben Dr. W. vom 1. Dezember 2013 und der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011), der von Dr. W. erhobene Vorwurf der unzureichenden Einarbeitung von R. durch die Antragstellerin entfällt damit jedoch nicht, auch wenn sie sich dabei an das „Einarbeitungskonzept 2012“ gehalten haben will. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin abgelehnte Einrichtung einer „Wundsprechstunde“. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin sich hierzu aufgrund einer Überlastung nicht in der Lage sah (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2012 und von Dr. W. vom 19. Januar 2012, 26. und 28. Januar 2013) und dass die „Leitlinien Wunde“ hierfür eine Alternative vorsehen. Dennoch hat sie sich damit über eine Weisung von Dr. W. vom 24. November 2011 hinweggesetzt und damit maßgeblich zu den innerdienstlichen Spannungen beigetragen.

Entsprechendes gilt auch für die von den Mitarbeitern im Pflegedienst erhobenen Vorwürfe. Auch wenn deren Aussageverhalten nicht immer unproblematisch bzw. konsequent ist und der mögliche Wahrheitsgehalt der Angaben sehr unterschiedlich beurteilt werden mag (siehe etwa die Aussagen von Frau C.-W. im Schreiben von Frau Sch. vom 15. Juli 2013 einerseits und im Schreiben vom 20. Oktober 2013 andererseits), liegen damit dennoch hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin an den innerdienstlichen Spannungen jedenfalls so beteiligt gewesen ist, dass die Umsetzung nach summarischer Prüfung gerechtfertigt war.

Soweit die Antragstellerin eine Verantwortlichkeit bestreitet, indem sie unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (vgl. Schreiben Frau Sch. vom 5. Dezember 2008, Herr Wi. vom 24. Oktober 2008, Dr. W. vom 14. November 2011, Antragstellerin vom 11. November 2011 und Frau S. vom 17. Oktober 2013) darauf verweist, dass es bereits vor ihrer Ernennung zur Pflegedienstleitung wegen der allgemein bekannt schlechten Personallage im Pflegebereich zu Problemen gekommen sei, ergibt sich - trotz der Existenz dahingehender Stellungnahmen - demgegenüber aus den Akten eine Reihe von Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich das Betriebsklima im Pflegedienst erst seit Ende 2011 und damit kurze Zeit nach der Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin erheblich verschlechtert hat.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Tätigkeit der Antragstellerin werde von anderen Mitarbeitern und Kollegen durchaus positiv gesehen (vgl. Schreiben Dr. Wi. vom 18. Januar 2012, Frau M. vom 7. Mai 2012, Herr D. vom 29. Mai 2013, Herr Wa. vom 17. Oktober 2013, Frau C.-W. vom 20. Oktober 2013, Frau S. vom 30. Oktober 2013). Auch insoweit ergeben sich - unbeschadet der Vorlage solcher Äußerungen - aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte, dass die Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Frau Sch., Dr. W. sowie bestimmten Mitarbeitern im Pflegedienst seit deren Ernennung zur Pflegedienstleitung äußerst problematisch war, so dass die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens als Grundlage für die Annahme eines sachlichen Grundes für eine Umsetzung der Antragstellerin dienen konnte.

Auch der Hinweis darauf, dass Frau Sch. sich ihr gegenüber illoyal verhalten habe, vermag - ungeachtet dessen, ob dieser Vorwurf zutrifft - die maßgebliche Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses nicht in Frage zu stellen.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie sich - im Gegensatz zu anderen Konfliktbeteiligten - um die Beilegung des Spannungsverhältnisses bemüht habe, indem sie Vorschläge zur Behebung des Personalnotstands im Pflegebereich durch gezielte Anwerbung von Mitarbeitern, Einstellung von mehr Personal und höhere Bezahlung gemacht habe (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 7. November 2012, 18. Dezember 2012, 18. Februar 2013 und 16. Mai 2013), hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Durchführung der Vorschläge haushalts- und tarifrechtliche Vorschriften entgegenstehen und solche Maßnahmen im Ermessen des Dienstherrn stehen. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die anderen Konfliktbeteiligten sich nicht um eine Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht hätten, wie die zahlreichen Gespräche mit der Antragstellerin belegen.

Die Antragstellerin kann der Umsetzung schließlich nicht entgegenhalten, dass die Vorwürfe nicht erwiesen seien und im Disziplinarverfahren von ihr bestritten würden, so dass die Umsetzung - unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - sich als unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zu ihren Lasten darstelle. Bei den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vermerken und Schreiben handelt es sich um verwertbare Aussagen. Sie sind nicht, wie die Antragstellerin meint, als Grundlage für das Handeln des Antragsgegners unzulässig, weil sie ihr auch im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden. Ob die Vorfälle der Antragstellerin tatsächlich subjektiv vorgeworfen werden können, muss zwar dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Dies hindert den Antragsgegner aber nicht, sie auch im Rahmen der streitgegenständlichen Umsetzung heranzuziehen. Es handelt sich bei der Umsetzung auch nicht um eine zusätzliche (unzulässige) Strafe, sondern um eine rein dienstliche Maßnahme. Sie erfolgt auch unabhängig davon, ob das Verhalten der Antragstellerin gerichtliche oder dienstaufsichtliche Folgen hat oder haben kann (VG Augsburg B.v. 13.9.2001 - Au 2 S 01.1256 - juris Rn. 18). Auch eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 BayDG folgt anderen Regeln als eine Umsetzung (BayVGH B.v. 10.2.2011 - 3 CS 10.2829 - juris Rn. 3). Die Umsetzung erfolgt auch nicht als (versteckte) disziplinäre Maßnahme zur Abschreckung der Antragstellerin, sondern ersichtlich allein aus dienstlichen Gründen (BayVGH B.v. 27.1.2010 - 3 ZB 09.392 - juris Rn. 9). Für die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nur deshalb umgesetzt worden, weil sie sich in die Pflegedienstleitung einklagen habe müssen und daher keinen Rückhalt bei ihren Vorgesetzten habe, gibt es keinen Beleg.

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abstellung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch eine Umsetzung der Antragstellerin unverhältnismäßig war, weil diese nur ein unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen wäre. Ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten allein oder überwiegend für die Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses verantwortlich ist, ist für die Entscheidung, sie umzusetzen, hingegen nicht erheblich. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zu hinterfragen und den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens näher nachzugehen oder sich mit den von der Antragstellerin beklagten Zuständen in der Krankenabteilung eingehender zu befassen. Eine Klärung der Verschuldensfrage hätte lediglich zur Fortsetzung der Auseinandersetzung und zu einer weiteren Verhärtung der Standpunkte geführt (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2012 a. a. O. Rn. 7; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 33).

Entscheidend ist allein, dass der Dienstbetrieb durch das unstreitig bestehende Spannungsverhältnis erheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Störung des Dienstbetriebs vor dem Hintergrund des von ihm nachvollziehbar vorgetragenen bestehenden Personalmangels sowie einer aufgrund der unhaltbaren Zustände in der Abteilung ersichtlich drohenden weiteren Personalflucht nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb der Krankenabteilung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Gefangenen der JVA beheben musste und dass eine Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der JVA zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens in der Pflegeabteilung eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, nachdem andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung - die bei einer Umsetzung wegen eines Spannungsverhältnisses in aller Regel auch nicht vorausgesetzt werden (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2013 a. a. O. Rn. 24) - gescheitert waren.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Umsetzung der Antragstellerin zusätzlich auch wegen Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen durch Dr. W. hinsichtlich der Einrichtung einer Wundsprechstunde und des Spülens von Leitungen gegen Legionellen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH B.v. 27.10.2010 a. a. O.).

3. Die Umsetzung ist der Antragstellerin auch zumutbar. Sie kann hiergegen nicht einwenden, dass sie dadurch „stigmatisiert“ werde - damit gemeint ist offenbar die Außenwirkung der Maßnahme -, weil so der Eindruck entstehe, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei, so dass ihr eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten oder die Einnahme eines anderen Führungspostens in der JVA unmöglich sei. Zum einen ist mit der Umsetzung keine zwingende Schuldzuweisung verbunden, so dass das dem Begriff der „Stigmatisierung“ innewohnende Element des Ungerechtfertigten, also Sach- und Rechtswidrigen als eine vorweg genommene Wertung hier außer Acht zu lassen ist. Die Berechtigung der Vorwürfe, ihre Wertung und die danach auszurichtende Reaktion kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden und eine Rehabilitierung durch die Aufhebung der Umsetzung erfolgen (BayVGH B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 35). Zum anderen liegt das Element des Offenbarwerdens in der Natur der Sache der Umsetzung; ihm kann also insofern keine eigenständige Bedeutung zukommen (BayVGH B.v. 26.2.2010 a. a. O. Rn. 77).

Soweit die Antragstellerin einen erheblichen Autoritätsverlust durch die Umsetzung befürchtet, hat sie - wie unter 1. ausgeführt - keinen Anspruch auf Beibehaltung des mit der Pflegedienstleitung ggf. verbundenen Ansehens in der JVA. Auch wenn die Umsetzung von Vorgesetzten bzw. Beamten mit Führungsaufgaben regelmäßig mit größeren Problemen verbunden sein dürfte als die Umsetzung von Mitarbeitern, war der Antragsgegner vorliegend nicht gehindert, die Antragstellerin umzusetzen, da mit Frau Sch. eine Stellvertreterin in der Pflegedienstleitung existiert. Zudem ist es auch sachgerecht, die Antragstellerin, die gleichzeitig mit mehreren Personen im Streit lag, und nicht einen der sonstigen Beteiligten umzusetzen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2012 - RO 1 K 12.1029 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung seines Dienstherrn vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012, mit der er innerhalb des Zollfahndungsamtes M. von einem Dienstposten bei einer Spezialeinheit am Dienstsitz W. auf einen gleich bewerteten Dienstposten eines Mitarbeiters für Verwaltungsaufgaben am Dienstort N. umgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen. Die entscheidungstragenden Erwägungen werden durch den Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Vor der Umsetzung ist das Mitbestimmungsverfahren entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die angegriffene Maßnahme unterliegt nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Umsetzung des Klägers mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muss der Leiter der Dienststelle, wenn er eine solche, der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme treffen will, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2 Halbsatz 1). Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (Satz 5). Die Erklärungsfrist beginnt für den Personalrat mit dem Eingang des Zustimmungsantrags und der Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen.

Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahmen die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die - wie hier - einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird (BVerwG, U. v. 10.8.1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65/69). Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben vom 3. Mai 2010, mit dem der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der vorgesehenen endgültigen Umsetzung des Klägers zum 1. August 2010 unterrichtet und um Zustimmung gebeten hatte (Bl. 263 der Personalakte). Es war nicht erforderlich, die vom Kläger gegen eine Umsetzung vorgebrachten Einwände dem Personalrat mitzuteilen. Da der Personalrat dem ordnungsgemäßen Zustimmungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht schriftlich widersprochen hat, gilt die Umsetzung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt.

b) Die Umsetzung ist mit dem Verwaltungsgericht auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - juris Rn. 10; U. v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 m. w. N.). Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Einen danach beachtlichen Rechtsverstoß lassen die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitige Umsetzung im insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 stützt, nicht erkennen. Unstreitig kam es im Anschluss an die „Vorkommnisse“ beim Einsatz am 6./7. März 2008 und die anschließenden wiederholten Versuche, diese „aufzuarbeiten“, zu einem erheblichen Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern der Dienststelle in W. Dem Kläger wurde von Seiten des Dienstherrn mit Missbilligung vom 16. Januar 2009 vorgeworfen, zu Beginn des Einsatzes von der Einteilung der bestehenden Einsatzanordnung abgewichen zu sein und im weiteren Verlauf ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das zu einem Konflikt mit einem anderen Kollegen geführt und sich auf die gesamte Einsatztruppe ausgewirkt sowie den Einsatzablauf beeinträchtigt habe. Der Kläger hatte seinerseits allgemeine und schwer greifbare Vorwürfe gegen Kollegen und unmittelbare Dienstvorgesetzte erhoben, die vom Dienstherrn als unbegründet angesehen wurden. Der Zulassungsantrag selbst spricht von einem tieferliegenden Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und dem Kläger. Die Umsetzung des Klägers ist eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf dieses innerdienstliche Spannungsverhältnis. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6).

Mit dem Verwaltungsgericht sind keine besonderen Umstände dafür zu erkennen, dass die Abstellung der Beeinträchtigung durch eine Umsetzung gerade des Klägers unverhältnismäßig sein könnte, weil dieser etwa lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen sein könnte. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die angebliche „Ausgrenzung“ des Klägers zu „hinterfragen“, den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens nachzugehen, sich mit den vom Kläger beklagten „Zuständen“ in der Dienststelle zu befassen oder zu den „Unstimmigkeiten“ im Rahmen des Einsatzes am 6./7.3.2008 „im einzelnen Stellung zu beziehen“. Entscheidend ist, dass der Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Beeinträchtigung nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb einer Spezialeinheit des Zollfahndungsdienstes beheben musste und dass eine Umsetzung des Klägers hierfür eine geeignete und diesem auch mit Blick auf den damit verbundenen Wechsel des Dienstortes zumutbare Maßnahme war. Dass am Dienstort W. für den Kläger kein anderer in Betracht kommender Dienstposten zur Verfügung stand, zieht der Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Mit seinen Rügen verliert er den begrenzten Maßstab für eine rechtliche Überprüfung aus dem Blick. Auf die Bewertung der schriftlichen Stellungnahmen des Klägers („Konfliktbewältigung“, „Pfadfindergeschichte“) als „lang und weitschweifig“ und den Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung in den Monaten Januar und Februar 2010, die im Zulassungsantrag angesprochen werden (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21.1.2013 S. 10-12), kommt es für die rechtliche Beurteilung der Umsetzung nicht entscheidungserheblich an. Zwar enthalten der Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 und das verwaltungsgerichtliche Urteil hierzu Ausführungen; diese sind indes nicht entscheidungstragend. Maßgebend ist allein, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliegt und dass keinerlei Anhaltspunkte für Willkür seitens des Dienstherrn zu erkennen sind. Der Wunsch des Klägers nach einer umfassenden Aufklärung der ihn ersichtlich schwer belastenden Geschehnisse ist verständlich, eine solche Aufarbeitung ist aber nicht Aufgabe einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Umsetzung.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich, soweit sie sich überhaupt entscheidungserheblich stellen, aus den oben genannten Gründen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger macht auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die vom Dienstherrn für die Umsetzung angeführte Begründung „nicht hinreichend hinterfragt“ und „keinerlei Feststellungen zugunsten des Klägers“ getroffen habe, kann schon dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Es fehlt jede nähere Darlegung dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 51). Außerdem verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

Inwiefern das Verwaltungsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens oder rechtliches Gehör verletzt haben soll, dass es den Kläger nicht vorab darauf hingewiesen hat, es halte seine Schreiben für „lang und weitschweifig“, ist nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.