Zivilprozessordnung - ZPO | § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
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published on 28/07/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 416/04 vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126 a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftf
published on 28/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 294/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG-Vertrag Art. 288 Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäi
published on 27/01/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 176/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem
published on 28/06/2017 00:00
Tenor
Tatbestand
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der
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