Zivilprozessordnung - ZPO | § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 54 ZPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 54 ZPO

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 54 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 416/04

bei uns veröffentlicht am 28.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 416/04 vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126 a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftf

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 294/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 294/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG-Vertrag Art. 288 Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäi

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 176/04

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 176/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Tatbestand I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der