Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 22 ZB 16.610

published on 01/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 22 ZB 16.610
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Verwaltungsgericht Würzburg, 4 K 15.487, 16/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 177.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen eine vom Beklagten erlassene Sanierungsanordnung.

Am 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 2 des Landbeschaffungsgesetzes - LBG -rückwirkend auf den 26. September 1960 einen unbefristeten Vertrag zur Überlassung von vier im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken „für Verteidigungszwecke“. Das Benutzungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sollte auch die Überlassung an Dritte (sogenannte Benutzer) beinhalten. Die betreffenden Flächen, darunter das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* …, wurden seit 1961 von in Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräften genutzt. Als Gegenleistung waren eine Einmalzahlung in Höhe von 25.702 DM sowie ein jährliches Entgelt von 513,17 DM vorgesehen. Für den Fall einer Inanspruchnahme der Klägerin „auf Grund außervertraglicher Haftung für einen Schaden […], der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist“, soll der Klägerin ein Freistellungsanspruch zustehen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Weiter verzichtete die Klägerin „unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden“; es wurde zudem bestimmt, dass „die Wiederherstellung des früheren Zustandes […] nicht verlangt werden“ kann (§ 10 Abs. 1 des Vertrags).

Am 23. November 1992 bzw. 25. Mai 1993 unterzeichneten die Parteien des Vertrags aus dem Jahr 1971 eine „Übergabeverhandlung“ zur Regelung der Rückgabe der zuvor an die Bundesrepublik Deutschland überlassenen Grundstücke an die Klägerin. In einem Begleitschreiben der Klägerin vom 26. Mai 1993 heißt es, nach vorliegenden Informationen seien während der Nutzung der Liegenschaften durch die amerikanischen Streitkräfte Öl- und Schmiermittel in das Erdreich eingeleitet worden. Die Klägerin behalte sich vor, Schadensersatzforderungen geltend zu machen, sofern in diesem Zusammenhang ein Schadensereignis auftrete und die Klägerin hierfür haftbar gemacht werde.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 übermittelte das Landratsamt M* … der Klägerin den Ergebnisbericht einer Detailuntersuchung vom 28. Oktober 2005 betreffend eine Altlastenverdachtsfläche KF 41, die das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … erfasst. Die Klägerin sei nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes - BBodSchG - als Eigentümerin zur Sanierung dieser Altlast verpflichtet.

Die Klägerin leitete das vorgenannte Schreiben des Landratsamtes unter dem 9. Januar 2007 an das Bundesvermögensamt mit dem Hinweis weiter, dass die Bundesrepublik Deutschland u.a. gemäß § 9 Abs. 3 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 die Kosten der Sanierung übernehmen bzw. diese selbst zu veranlassen habe. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2007 mit, dass man sich dort weder in der Lage sehe, die angesprochenen Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen, noch für die entstehenden Kosten aufzukommen. In § 10 Abs. 1 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 sei vereinbart worden, dass die Klägerin unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden verzichte.

Das Landratsamt teilte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 15. Januar 2009 mit, dass der Bund für die Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ sanierungsverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei, nachdem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zusatzprotokolls zum NATO-Truppenstatut für die US-Armee einzustehen habe. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr sei daher beabsichtigt, die Bundesrepublik zur Sanierung dieser Fläche zu verpflichten. Hierzu teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 9. April 2009 mit, dass nach dortiger Rechtsauffassung die Klägerin für eine eventuelle Altlastensanierung als Grundstückseigentümerin verantwortlich sei. In der Folgezeit beharrte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf diesem Rechtsstandpunkt.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt M* … die Klägerin im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch Mineralkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich in einem näher bezeichneten Bereich ausgehoben wird.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 5. Mai 2015 eine Anfechtungsklage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 16. Februar 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 26. April 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).

1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie in Zweifel zieht, dass sie dem Grunde nach als Grundstückseigentümerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet war.

c) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sei die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, dass die Sanierungsanordnung gegenüber ihr als Zustandsverantwortlicher ergangen ist. Diese Maßnahme hätte vielmehr an die Bundesrepublik Deutschland als „Rechtsnachfolgerin“ der US-Streitkräfte als Verursacher gerichtet werden können und müssen. Dies trifft nicht zu. Die Frage einer rechtmäßigen Auswahl unter verschiedenen Verpflichteten stellte sich hier nicht.

Zunächst durfte das Landratsamt die US-amerikanischen Streitkräfte als möglichen Bescheidsadressaten gar nicht berücksichtigen. Verursacher der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung sind zwar die US-amerikanischen Streitkräfte, welche das Grundstück der Klägerin genutzt haben. Eine Sanierungsanordnung kann jedoch - wie auch andere hoheitliche Maßnahmen - aus völkerrechtlichen Gründen dem Entsendestaat gegenüber nicht ergehen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 u.a. - NJW 1988, 1651/1652 Rn. 83; BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 40/86 -BVerwGE 81, 95/110 Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.11.1994 - 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320/321 Rn. 48; HessVGH, B.v. 14.7.1988 - 11 TG 1736/85 - NJW 1989, 470/473).

Auch eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Bundesrepublik Deutschland kommt weder als Gesamtrechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte noch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Die Bundespolitik Deutschland ist auch selbst nicht Verursacherin im Rechtssinne. Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Entsendestaat die militärische Nutzung der betreffenden Liegenschaften gestattet hat, begründet keine Zurechenbarkeit einer Bodenverunreinigung im Sinne einer Verursacherhaftung. Die Gestattung der militärischen Nutzung durch die entsprechenden Verträge schließt von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind (BVerwG, U.v. 5.4.2016 - 1 C 3/15 - NVwZ 2016, 1176 Rn. 19). Auch aus dem NATO-Truppenstatut ergibt sich nichts anderes. Bei Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Anspruchsgegnerin, sondern tritt als Prozessstandschafter des Entsendestaats auf (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NATOTrStatVtrG -; BGH, U.v. 8.12.2011 - III ZR 72/11 - NVwZ 2012, 581 Rn. 31). Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts schafft nach nationalem materiellem Recht zu beurteilende Entschädigungsansprüche gegen die für einen Schaden verantwortlichen, in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte, die sonst nicht bestehen würden, weil diese Streitkräfte exemt sind (vgl. BGH, U.v. 27.5.1993 - III ZR 59/92 - NJW 1993, 2173; U.v. 27.4.1970 - III ZR 49/69 - NJW 1970, 1416/1417).

Auch dann, wenn der Klägerin - wie sie annimmt - aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 ein Freistellungsanspruch bezüglich der Sanierungskosten zustehen sollte, würde dies keine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen.

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass hier keine sogenannte Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, d.h. eine Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch das Landratsamt als zuständige Sicherheitsbehörde, in Betracht kam. Nach Art. 7 Abs. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden eine Gefahr u.a. durch vertraglich Beauftragte abwehren, wenn Anordnungen gegenüber einem Verantwortlichen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Einer Tatmaßnahme des Beklagten stand nach dem oben Ausgeführten (Nr. 1.b)) die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsverantwortliche entgegen. Die spezifisch hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig (s.u.).

d) Soweit die Klägerin sinngemäß Unverhältnismäßigkeit ihrer Heranziehung zur Sanierung geltend machen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag sich eine Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, in dessen persönlichen Schutzbereich die Klägerin nicht fällt, sondern auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergeben können; das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung (B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 Rn. 57) offen gelassen, ob z.B. im Falle einer von einem Grundstück ausgehenden Gefahr, die aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen herrührt, weitergehende Grenzen der Belastung aus anderen Gründen, etwa aus dem Sozialstaatsgebot, zu beachten sind. Im Falle der Klägerin wäre unter Umständen an eine solche Belastungsgrenze zu denken, weil diese das fragliche Grundstück auf der Grundlage des Landbeschaffungsgesetzes für einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck zur Verfügung gestellt hat und die geforderte Sanierung wohl keine annähernd adäquate Wertsteigerung nach sich zieht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Klägerin ein vertraglicher Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sanierungskosten zusteht oder - falls insoweit ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss erfolgt sein sollte - die Klägerin auf einen solchen Anspruch freiwillig verzichtet hätte. Die Klägerin nimmt selbst an, dass ihr aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 (dort § 9 Abs. 3 Satz 1) ein Freistellungsanspruch zusteht. Sollte dagegen die Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland zutreffen, so hätte die Klägerin einem weitgehenden Haftungsausschluss zugestimmt, der auch Sanierungsaufwände umfasst. Für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme wäre es unerheblich, wenn sich der betreffende Zustandsstörer seiner Ersatzansprüche durch vertragliche Vereinbarung begeben würde. Der unter diesem Gesichtspunkt bedeutsamen freiwilligen Entscheidung für einen Haftungsausschluss stünde nicht entgegen, dass möglicherweise ein Enteignungsverfahren zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Beschaffung der Grundstücke der Klägerin im Wege des freihändigen Erwerbs nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 11 Abs. 2 Buchst. c) LBG). Im Falle einer Enteignung wird demjenigen, der in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (vgl. hier § 17 Abs. 2 Satz 1 LBG), gemäß der gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 17 ff. LBG) Entschädigung gewährt. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um zusätzliche vertragliche Regelungen zum Ersatz von Schäden, die durch unerlaubtes bzw. pflichtwidriges Verhalten entstanden sind.

Auf die Frage, inwieweit die Klägerin auch einen gesetzlichen Regressanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland etwa nach § 24 Abs. 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts und Art. 41 Abs. 1 des hierzu geschlossenen Zusatzabkommens sowie nach den verfahrensrechtlichen Maßgaben der Art. 6 ff. NATOTrStatVtrG geltend machen könnte, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.

e) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum, der seit Kenntnis des Landratsamtes von der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung verstrichen ist, und aus der zunächst gehegten Annahme einer Sanierungspflicht der Bundesrepublik Deutschland. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände insbesondere unter den Gesichtspunkten einer effektiven Gefahrenabwehr (UA S. 15), der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers (UA S. 16) und einer etwaigen Verwirkung der ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis (UA S. 20) angesprochen. Es hat die Möglichkeit einer solchen Verwirkung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - juris Rn. 17) verneint.

Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einer zeitweise geäußerten Absicht des Landratsamtes zur Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland eine dahingehende verbindliche Festlegung entnehmen will. Die verbindliche Regelung sollte offensichtlich dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Sanierungsbescheid vorbehalten bleiben. Es liegt in der Natur der Anhörung möglicher Adressaten einer behördlichen Maßnahme (Art. 28 BayVwVfG), dass Erkenntnisse aus den Stellungnahmen der Betroffenen das weitere behördliche Vorgehen beeinflussen. So verhielt es sich auch hier.

Im Schreiben des Landratsamtes an das Bundesvermögensamt vom 20. Juli 1998 (Bl. 61 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) heißt es zunächst, die Bundesrepublik Deutschland könne als Gesamtrechtsnachfolgerin des Handlungsstörers und als Zustandsstörerin zur weiteren Erkundung der Altlast und zur Sanierung des Grundstücks herangezogen werden. Weitere Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadensherdes und zur Festlegung des Sanierungsumfangs seien erforderlich. Allerdings beauftragte das damalige Staatliche Hochbauamt W* … eine historische Erkundung und eine orientierende Untersuchung ab dem Jahr 1999 sowie eine Detailuntersuchung im Jahr 2005 (vgl. Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 4 unten und 5 oben). Nach Vorliegen der Ergebnisse der Detailuntersuchung richtete das Landratsamt eine Sanierungsaufforderung an die Klägerin (Schreiben vom 17. Oktober 2006 und 14. März 2007), welche die Klägerin an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weiterleitete. Das Landratsamt hat daraufhin u.a. im Schreiben an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 15. Januar 2009 die Absicht einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland geäußert. Nachdem die Bundesanstalt in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2009 und in der Folgezeit ihren zuvor bereits gegenüber der Klägerin eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt hat, wonach allein die Klägerin als Grundstückseigentümerin sanierungsverantwortlich sei, hat das Landratsamt die Prüfung der Rechtslage vertieft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zumindest zweifelhaft sei. Die Klägerin musste stets mit der Möglichkeit rechnen, dass im Ergebnis das Landratsamt ihre Sanierungspflicht als Zustandsverantwortliche durchsetzen würde.

f) Auch vermag die Argumentation der Klägerin, ihre Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland im Vertrag vom 13./15. Dezember 1971 und im Zusammenhang mit der Rückgabe des sanierungsbedürftigen Grundstücks sprächen gegen ihre Inanspruchnahme, nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17 bis 19) insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - BayVBl 2001, 149 m.w.N.) darauf abgestellt, dass diese Vereinbarungen jedenfalls deshalb nicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären, weil die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse keinesfalls offensichtlich und eindeutig seien. Den genannten Vereinbarungen kommt indes bereits deshalb keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung zu, weil eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Verantwortlichen aus Rechtsgründen nicht möglich war. Wie oben ausgeführt (Nr. 1. c)) stand außer der Klägerin kein weiterer Verantwortlicher zur Verfügung, der in rechtmäßiger Weise durch hoheitliche Anordnung zur Sanierung hätte verpflichtet werden können. Wie gleichfalls vorstehend bereits angemerkt (Nr. 1. d)) spricht es vor diesem Hintergrund gerade für die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin, wenn ihr - wovon sie selbst ausgeht - ein vertraglicher Regressanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der Sanierungskosten zusteht.

2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine Reihe von Gesichtspunkten aufzulisten und zu behaupten, dass sich aus diesen derartige besondere Schwierigkeiten ergeben; das Verwaltungsgericht sei hierauf nicht oder nicht ausreichend eingegangen. Sie ist dagegen nicht auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Punkte eingegangen und hat nicht herausgearbeitet, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründet sind. Hierfür ist kein taugliches Indiz, dass nach Ansicht der Klägerin das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unzureichend auf die betreffenden Aspekte abgestellt hat.

3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerin hat wiederum nicht aufgezeigt, inwieweit den vier von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese entscheidungserheblich sind. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass etwaige Einschränkungen der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte dürften sich deshalb ohnehin einer generalisierenden Betrachtung weitgehend entziehen. Zudem sind gerade jene Aspekte, deren Berücksichtigung die Klägerin bei Ausübung eines Auswahlermessens fordert, hier ohne Bedeutung, weil hier eine solche Auswahl nicht möglich war (vgl. oben 1.c)).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (mangels entgegenstehender Äußerungen der Beteiligten und sonstiger Hinweise wie Vorinstanz).

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Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.

(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist.

(5) Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),
2.
andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).

(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.