Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 22 ZB 16.610

published on 01.03.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 22 ZB 16.610
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Verwaltungsgericht Würzburg, 4 K 15.487, 16.02.2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 177.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen eine vom Beklagten erlassene Sanierungsanordnung.

Am 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 2 des Landbeschaffungsgesetzes - LBG -rückwirkend auf den 26. September 1960 einen unbefristeten Vertrag zur Überlassung von vier im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken „für Verteidigungszwecke“. Das Benutzungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sollte auch die Überlassung an Dritte (sogenannte Benutzer) beinhalten. Die betreffenden Flächen, darunter das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* …, wurden seit 1961 von in Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräften genutzt. Als Gegenleistung waren eine Einmalzahlung in Höhe von 25.702 DM sowie ein jährliches Entgelt von 513,17 DM vorgesehen. Für den Fall einer Inanspruchnahme der Klägerin „auf Grund außervertraglicher Haftung für einen Schaden […], der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist“, soll der Klägerin ein Freistellungsanspruch zustehen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Weiter verzichtete die Klägerin „unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden“; es wurde zudem bestimmt, dass „die Wiederherstellung des früheren Zustandes […] nicht verlangt werden“ kann (§ 10 Abs. 1 des Vertrags).

Am 23. November 1992 bzw. 25. Mai 1993 unterzeichneten die Parteien des Vertrags aus dem Jahr 1971 eine „Übergabeverhandlung“ zur Regelung der Rückgabe der zuvor an die Bundesrepublik Deutschland überlassenen Grundstücke an die Klägerin. In einem Begleitschreiben der Klägerin vom 26. Mai 1993 heißt es, nach vorliegenden Informationen seien während der Nutzung der Liegenschaften durch die amerikanischen Streitkräfte Öl- und Schmiermittel in das Erdreich eingeleitet worden. Die Klägerin behalte sich vor, Schadensersatzforderungen geltend zu machen, sofern in diesem Zusammenhang ein Schadensereignis auftrete und die Klägerin hierfür haftbar gemacht werde.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 übermittelte das Landratsamt M* … der Klägerin den Ergebnisbericht einer Detailuntersuchung vom 28. Oktober 2005 betreffend eine Altlastenverdachtsfläche KF 41, die das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … erfasst. Die Klägerin sei nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes - BBodSchG - als Eigentümerin zur Sanierung dieser Altlast verpflichtet.

Die Klägerin leitete das vorgenannte Schreiben des Landratsamtes unter dem 9. Januar 2007 an das Bundesvermögensamt mit dem Hinweis weiter, dass die Bundesrepublik Deutschland u.a. gemäß § 9 Abs. 3 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 die Kosten der Sanierung übernehmen bzw. diese selbst zu veranlassen habe. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2007 mit, dass man sich dort weder in der Lage sehe, die angesprochenen Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen, noch für die entstehenden Kosten aufzukommen. In § 10 Abs. 1 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 sei vereinbart worden, dass die Klägerin unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden verzichte.

Das Landratsamt teilte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 15. Januar 2009 mit, dass der Bund für die Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ sanierungsverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei, nachdem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zusatzprotokolls zum NATO-Truppenstatut für die US-Armee einzustehen habe. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr sei daher beabsichtigt, die Bundesrepublik zur Sanierung dieser Fläche zu verpflichten. Hierzu teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 9. April 2009 mit, dass nach dortiger Rechtsauffassung die Klägerin für eine eventuelle Altlastensanierung als Grundstückseigentümerin verantwortlich sei. In der Folgezeit beharrte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf diesem Rechtsstandpunkt.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt M* … die Klägerin im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch Mineralkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich in einem näher bezeichneten Bereich ausgehoben wird.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 5. Mai 2015 eine Anfechtungsklage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 16. Februar 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 26. April 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).

1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie in Zweifel zieht, dass sie dem Grunde nach als Grundstückseigentümerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet war.

c) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sei die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, dass die Sanierungsanordnung gegenüber ihr als Zustandsverantwortlicher ergangen ist. Diese Maßnahme hätte vielmehr an die Bundesrepublik Deutschland als „Rechtsnachfolgerin“ der US-Streitkräfte als Verursacher gerichtet werden können und müssen. Dies trifft nicht zu. Die Frage einer rechtmäßigen Auswahl unter verschiedenen Verpflichteten stellte sich hier nicht.

Zunächst durfte das Landratsamt die US-amerikanischen Streitkräfte als möglichen Bescheidsadressaten gar nicht berücksichtigen. Verursacher der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung sind zwar die US-amerikanischen Streitkräfte, welche das Grundstück der Klägerin genutzt haben. Eine Sanierungsanordnung kann jedoch - wie auch andere hoheitliche Maßnahmen - aus völkerrechtlichen Gründen dem Entsendestaat gegenüber nicht ergehen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 u.a. - NJW 1988, 1651/1652 Rn. 83; BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 40/86 -BVerwGE 81, 95/110 Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.11.1994 - 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320/321 Rn. 48; HessVGH, B.v. 14.7.1988 - 11 TG 1736/85 - NJW 1989, 470/473).

Auch eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Bundesrepublik Deutschland kommt weder als Gesamtrechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte noch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Die Bundespolitik Deutschland ist auch selbst nicht Verursacherin im Rechtssinne. Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Entsendestaat die militärische Nutzung der betreffenden Liegenschaften gestattet hat, begründet keine Zurechenbarkeit einer Bodenverunreinigung im Sinne einer Verursacherhaftung. Die Gestattung der militärischen Nutzung durch die entsprechenden Verträge schließt von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind (BVerwG, U.v. 5.4.2016 - 1 C 3/15 - NVwZ 2016, 1176 Rn. 19). Auch aus dem NATO-Truppenstatut ergibt sich nichts anderes. Bei Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Anspruchsgegnerin, sondern tritt als Prozessstandschafter des Entsendestaats auf (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NATOTrStatVtrG -; BGH, U.v. 8.12.2011 - III ZR 72/11 - NVwZ 2012, 581 Rn. 31). Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts schafft nach nationalem materiellem Recht zu beurteilende Entschädigungsansprüche gegen die für einen Schaden verantwortlichen, in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte, die sonst nicht bestehen würden, weil diese Streitkräfte exemt sind (vgl. BGH, U.v. 27.5.1993 - III ZR 59/92 - NJW 1993, 2173; U.v. 27.4.1970 - III ZR 49/69 - NJW 1970, 1416/1417).

Auch dann, wenn der Klägerin - wie sie annimmt - aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 ein Freistellungsanspruch bezüglich der Sanierungskosten zustehen sollte, würde dies keine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen.

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass hier keine sogenannte Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, d.h. eine Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch das Landratsamt als zuständige Sicherheitsbehörde, in Betracht kam. Nach Art. 7 Abs. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden eine Gefahr u.a. durch vertraglich Beauftragte abwehren, wenn Anordnungen gegenüber einem Verantwortlichen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Einer Tatmaßnahme des Beklagten stand nach dem oben Ausgeführten (Nr. 1.b)) die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsverantwortliche entgegen. Die spezifisch hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig (s.u.).

d) Soweit die Klägerin sinngemäß Unverhältnismäßigkeit ihrer Heranziehung zur Sanierung geltend machen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag sich eine Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, in dessen persönlichen Schutzbereich die Klägerin nicht fällt, sondern auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergeben können; das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung (B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 Rn. 57) offen gelassen, ob z.B. im Falle einer von einem Grundstück ausgehenden Gefahr, die aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen herrührt, weitergehende Grenzen der Belastung aus anderen Gründen, etwa aus dem Sozialstaatsgebot, zu beachten sind. Im Falle der Klägerin wäre unter Umständen an eine solche Belastungsgrenze zu denken, weil diese das fragliche Grundstück auf der Grundlage des Landbeschaffungsgesetzes für einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck zur Verfügung gestellt hat und die geforderte Sanierung wohl keine annähernd adäquate Wertsteigerung nach sich zieht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Klägerin ein vertraglicher Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sanierungskosten zusteht oder - falls insoweit ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss erfolgt sein sollte - die Klägerin auf einen solchen Anspruch freiwillig verzichtet hätte. Die Klägerin nimmt selbst an, dass ihr aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 (dort § 9 Abs. 3 Satz 1) ein Freistellungsanspruch zusteht. Sollte dagegen die Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland zutreffen, so hätte die Klägerin einem weitgehenden Haftungsausschluss zugestimmt, der auch Sanierungsaufwände umfasst. Für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme wäre es unerheblich, wenn sich der betreffende Zustandsstörer seiner Ersatzansprüche durch vertragliche Vereinbarung begeben würde. Der unter diesem Gesichtspunkt bedeutsamen freiwilligen Entscheidung für einen Haftungsausschluss stünde nicht entgegen, dass möglicherweise ein Enteignungsverfahren zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Beschaffung der Grundstücke der Klägerin im Wege des freihändigen Erwerbs nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 11 Abs. 2 Buchst. c) LBG). Im Falle einer Enteignung wird demjenigen, der in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (vgl. hier § 17 Abs. 2 Satz 1 LBG), gemäß der gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 17 ff. LBG) Entschädigung gewährt. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um zusätzliche vertragliche Regelungen zum Ersatz von Schäden, die durch unerlaubtes bzw. pflichtwidriges Verhalten entstanden sind.

Auf die Frage, inwieweit die Klägerin auch einen gesetzlichen Regressanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland etwa nach § 24 Abs. 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts und Art. 41 Abs. 1 des hierzu geschlossenen Zusatzabkommens sowie nach den verfahrensrechtlichen Maßgaben der Art. 6 ff. NATOTrStatVtrG geltend machen könnte, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.

e) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum, der seit Kenntnis des Landratsamtes von der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung verstrichen ist, und aus der zunächst gehegten Annahme einer Sanierungspflicht der Bundesrepublik Deutschland. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände insbesondere unter den Gesichtspunkten einer effektiven Gefahrenabwehr (UA S. 15), der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers (UA S. 16) und einer etwaigen Verwirkung der ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis (UA S. 20) angesprochen. Es hat die Möglichkeit einer solchen Verwirkung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - juris Rn. 17) verneint.

Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einer zeitweise geäußerten Absicht des Landratsamtes zur Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland eine dahingehende verbindliche Festlegung entnehmen will. Die verbindliche Regelung sollte offensichtlich dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Sanierungsbescheid vorbehalten bleiben. Es liegt in der Natur der Anhörung möglicher Adressaten einer behördlichen Maßnahme (Art. 28 BayVwVfG), dass Erkenntnisse aus den Stellungnahmen der Betroffenen das weitere behördliche Vorgehen beeinflussen. So verhielt es sich auch hier.

Im Schreiben des Landratsamtes an das Bundesvermögensamt vom 20. Juli 1998 (Bl. 61 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) heißt es zunächst, die Bundesrepublik Deutschland könne als Gesamtrechtsnachfolgerin des Handlungsstörers und als Zustandsstörerin zur weiteren Erkundung der Altlast und zur Sanierung des Grundstücks herangezogen werden. Weitere Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadensherdes und zur Festlegung des Sanierungsumfangs seien erforderlich. Allerdings beauftragte das damalige Staatliche Hochbauamt W* … eine historische Erkundung und eine orientierende Untersuchung ab dem Jahr 1999 sowie eine Detailuntersuchung im Jahr 2005 (vgl. Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 4 unten und 5 oben). Nach Vorliegen der Ergebnisse der Detailuntersuchung richtete das Landratsamt eine Sanierungsaufforderung an die Klägerin (Schreiben vom 17. Oktober 2006 und 14. März 2007), welche die Klägerin an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weiterleitete. Das Landratsamt hat daraufhin u.a. im Schreiben an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 15. Januar 2009 die Absicht einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland geäußert. Nachdem die Bundesanstalt in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2009 und in der Folgezeit ihren zuvor bereits gegenüber der Klägerin eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt hat, wonach allein die Klägerin als Grundstückseigentümerin sanierungsverantwortlich sei, hat das Landratsamt die Prüfung der Rechtslage vertieft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zumindest zweifelhaft sei. Die Klägerin musste stets mit der Möglichkeit rechnen, dass im Ergebnis das Landratsamt ihre Sanierungspflicht als Zustandsverantwortliche durchsetzen würde.

f) Auch vermag die Argumentation der Klägerin, ihre Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland im Vertrag vom 13./15. Dezember 1971 und im Zusammenhang mit der Rückgabe des sanierungsbedürftigen Grundstücks sprächen gegen ihre Inanspruchnahme, nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17 bis 19) insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - BayVBl 2001, 149 m.w.N.) darauf abgestellt, dass diese Vereinbarungen jedenfalls deshalb nicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären, weil die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse keinesfalls offensichtlich und eindeutig seien. Den genannten Vereinbarungen kommt indes bereits deshalb keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung zu, weil eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Verantwortlichen aus Rechtsgründen nicht möglich war. Wie oben ausgeführt (Nr. 1. c)) stand außer der Klägerin kein weiterer Verantwortlicher zur Verfügung, der in rechtmäßiger Weise durch hoheitliche Anordnung zur Sanierung hätte verpflichtet werden können. Wie gleichfalls vorstehend bereits angemerkt (Nr. 1. d)) spricht es vor diesem Hintergrund gerade für die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin, wenn ihr - wovon sie selbst ausgeht - ein vertraglicher Regressanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der Sanierungskosten zusteht.

2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine Reihe von Gesichtspunkten aufzulisten und zu behaupten, dass sich aus diesen derartige besondere Schwierigkeiten ergeben; das Verwaltungsgericht sei hierauf nicht oder nicht ausreichend eingegangen. Sie ist dagegen nicht auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Punkte eingegangen und hat nicht herausgearbeitet, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründet sind. Hierfür ist kein taugliches Indiz, dass nach Ansicht der Klägerin das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unzureichend auf die betreffenden Aspekte abgestellt hat.

3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerin hat wiederum nicht aufgezeigt, inwieweit den vier von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese entscheidungserheblich sind. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass etwaige Einschränkungen der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte dürften sich deshalb ohnehin einer generalisierenden Betrachtung weitgehend entziehen. Zudem sind gerade jene Aspekte, deren Berücksichtigung die Klägerin bei Ausübung eines Auswahlermessens fordert, hier ohne Bedeutung, weil hier eine solche Auswahl nicht möglich war (vgl. oben 1.c)).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (mangels entgegenstehender Äußerungen der Beteiligten und sonstiger Hinweise wie Vorinstanz).

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Annotations

Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze, die nach seinem Vorbringen von den US-Streitkräften unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base in Ramstein (Rheinland-Pfalz) gesteuert werden. Für den Fall, dass die US-Regierung eine solche Überwachung verweigern sollte, erstrebt er die Untersagung der weiteren Nutzung der Air Base für die Steuerung derartiger Drohneneinsätze.

2

Der Kläger wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Der Flugplatz wird von den US-Streitkräften genutzt, die dort ihr europäisches Hauptquartier haben. Die Nutzung erfolgt auf der Grundlage des Vertrags vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag), des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959.

3

Der Kläger hat von der Beklagten im März 2012 zunächst die Erteilung von Auskünften über die Nutzung der Air Base durch die US-Streitkräfte für Flugbewegungen im Rahmen verschiedener Militäroperationen verlangt sowie u.a. die Unterlassung etwaiger, hierauf bezogener Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Anfrage des Klägers dahin beantwortet, dass es Auskunft über die Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Air Base gegeben, zugleich aber mitgeteilt hat, dass ihm keine Informationen über die Zahl der stattfindenden Einzelflüge vorlägen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die auf Auskunft, Feststellung und Unterlassung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage im Wesentlichen auf seiner Ansicht nach völkerrechtswidrige Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten in Afghanistan, Pakistan, Somalia und dem Jemen konzentriert und hierauf gerichtete neue Auskunfts- und Leistungsanträge formuliert; die bisherigen Anträge hat er entweder stillschweigend fallen gelassen oder ausdrücklich zurückgenommen. Zur Begründung der neu formulierten Anträge hat er ausgeführt, dass nach nunmehr verfügbaren Quellen ein sog. Air and Space Operations Center (AOC) auf der Air Base in Ramstein eine wichtige Rolle bei der Steuerung der bewaffneten Drohneneinsätze spiele und deshalb in die Klageanträge einbezogen werden müsse. Das Air and Space Operations Center diene bei der Drohnensteuerung als technisch notwendiges Bindeglied zwischen der Steuerungszentrale in Nevada (USA) und der jeweiligen Drohne. Wegen der Erdkrümmung sei es technisch nicht möglich, mithilfe eines einzigen Satelliten Daten vom Einsatzgebiet der Drohne etwa in Pakistan auf den amerikanischen Kontinent zu senden. Aus diesem Grunde erfolge die Datenübertragung zunächst über eine Glasfaserleitung zwischen der Air Base in Nevada und der Air Base in Ramstein, von wo aus der Kontakt zur Drohne dann per Satellit gehalten werde. Die Beklagte hat in der Einbeziehung des Air and Space Operations Center eine Klageänderung gesehen und dieser widersprochen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Es hat eine Klagebefugnis des Klägers verneint. Eine mögliche individuelle Rechtsverletzung lasse sich weder aus dem völkerrechtlichen Gewaltverbot noch aus dem Verbot eines Angriffskrieges ableiten. Zwar erzeugten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, zu denen das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot eines Angriffskrieges gehörten, nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Der Kläger könne sich auf diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts aber nur dann im Klageweg berufen, wenn er von deren Verletzung in einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonderen Form betroffen sei. Das sei nicht der Fall. Die mögliche Völkerrechtswidrigkeit von Drohnenangriffen wirke sich nicht in Deutschland aus. Der Kläger sei auch nicht einer messbar gesteigerten Gefahr von terroristischen Anschlägen oder militärischen Vergeltungsschlägen ausgesetzt. Zudem seien denkbare terroristische Handlungen der Beklagten nicht zurechenbar.

6

Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus grundrechtlichen Gewährleistungen. Weder das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum noch das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Leben des Klägers seien von der Datenverarbeitung für Drohnenangriffe und ihrer Mitsteuerung im AOC in Ramstein potentiell betroffen. Ein messbar erhöhtes Risiko für Terrorangriffe und Vergeltungsschläge sei hierdurch nicht festzustellen. Im Übrigen habe der Staat bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen weiten Einschätzungsspielraum. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser Spielraum sich auf die konkret vom Kläger begehrten Handlungen verengt habe.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. In seiner Revisionsbegründung hat er zunächst die auf Auskunft gerichteten Klageanträge zurückgenommen und die verbliebenen Klageanträge um die Erwähnung einer auf der Air Base angesiedelten sog. "SATCOM-Relaisstation" ergänzt. In der Sache vertieft der Kläger seinen Vortrag in den Vorinstanzen und macht geltend: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, weil es keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG eingeholt habe. Diesem hätte die Frage vorgelegt werden müssen, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts allein staatengerichtet oder subjektivierbar sei. Tatsächlich sei offen, ob eine Verletzung des Gewaltverbots eine individualisierbare völker- oder bundesrechtliche Regel im Sinne des Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG darstelle.

8

Weiterhin verstoße das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 25 Satz 2 GG. Die Vorinstanz hätte das Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts erkennen müssen. Außerdem hätte es in Anwendung der Inquisitionsmaxime ermitteln müssen, ob das Verhalten der US-Armee auf der im Bundesgebiet gelegenen Air Base Ramstein das Gewaltverbot verletzt. Im Ergebnis hätte auf eine Verletzung des Gewaltverbots erkannt werden müssen. Außerdem hätte im Rahmen der Prüfung der Betroffenheit des Klägers zunächst festgestellt werden müssen, dass sich dieser auf die Verletzung des Gewaltverbots berufen könne. Dann wäre festzustellen gewesen, dass sich die Verletzung des Gewaltverbots auch auf ihn auswirke, sei es durch Gefahrenzuwachs infolge permanenter rechtswidriger Flugbewegungen, sei es durch die Gefahr terroristischer Angriffe auf die Air Base Ramstein. Das Urteil verletze zudem das rechtliche Gehör des Klägers, weil das Oberverwaltungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen sei, er sehe sich durch die Möglichkeit eines terroristischen Anschlags Gefahren für Leib und Leben sowie sein Eigentum ausgesetzt. Insoweit werde vorsorglich die Aufklärungsrüge erhoben.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2014, Aktenzeichen 4 A 1058/13 aufzuheben, (soweit es den nachfolgenden Begehren entgegensteht) und

1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung des Air and Space Operations Center und der SATCOM-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten oder ihre Geheimdienste zu überwachen und vor jedem dieser Einsätze durch eigenes geeignetes Personal, das insofern aufgrund der von diesem eingeholten Informationen eine eigene Bewertung zu treffen hat, sicherzustellen, dass der Waffeneinsatz sich ausschließlich gegen Zielpersonen richtet, die im Zeitpunkt des Angriffs als Kombattanten einzustufen sind und die Tötung und Verletzung einer unverhältnismäßigen Zahl von Zivilpersonen ausgeschlossen ist,

2. weiterhin die Beklagte für den Fall, dass die Regierung der Vereinigten Staaten und deren Dienststellen ihr die Überwachung und Kontrolle im Sinne des vorstehenden Revisionsantrages verweigern sollten, zu verurteilen, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und deren Dienststellen die weitere Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere des dort errichteten Air and Space Operations Centers und der SATCOM-Relaisstation, für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze zu untersagen,

3. hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2014 aufzuheben, (soweit es dem Begehren des Klägers entgegensteht), und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

4. höchsthilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts allein staatengerichtet ist oder ob es - bei sich ergebender Verletzung - unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG).

10

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und ist der Auffassung, dass die Revision bereits unzulässig sei, weil die in der Revisionsbegründung formulierten Anträge zu unbestimmt und aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses untereinander als "Vorratsklagen" unzulässig seien. Im Übrigen sei die Revision auch unbegründet.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Beklagte, die nach seinem Vorbringen von den US-Streitkräften und -Geheimdiensten unter Nutzung von Einrichtungen ihrer Air Base in Ramstein gesteuert werden. Soweit die Klage in Bezug auf weitere Klagebegehren im Berufungs- und Revisionsverfahren zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO). Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts werden insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam erklärt.

14

Die Ergänzung der in der Revisionsinstanz gestellten Anträge um die Erwähnung der SATCOM-Relaisstation stellt keine Antragserweiterung und damit keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 142 Abs. 1 VwGO dar. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Antragsmodifikation, die der präziseren Beschreibung der technischen Einrichtung auf der Air Base in Ramstein dient, die der Kläger als überwachungsbedürftig ansieht. Soweit darüber hinaus die Klage in der Berufungsinstanz durch Einbeziehung des Air and Space Operations Center (AOC) und durch Fokussierung auf die Drohneneinsätze geändert wurde, ist die Klageänderung sachdienlich (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 91 Abs. 1 VwGO). Denn sie dient der endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien. Der Kläger möchte zur Zulässigkeit seiner Klage geklärt sehen, ob und inwieweit ihm als Anwohner der Air Base Ramstein ein gegenüber der Beklagten gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika ausschließlich für völkerrechtlich zulässige militärische Einsätze genutzt wird. Für diese Frage, die sich auch in künftigen Verfahren des Klägers stellen kann, ist die im Rahmen der Begründetheit zur prüfende Frage nachrangig, in Bezug auf welche militärischen Einsätze sich völkerrechtliche Bedenken ergeben. Hat das Berufungsgericht - wie hier - keine Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer bei ihm erfolgten Klageänderung getroffen, kann diese durch das Revisionsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 4).

15

2. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Mindestanforderungen aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Dem hiernach bestehenden Antragserfordernis wird genügt, wenn das Vorbringen des Revisionsklägers erkennen lässt, welches Ziel er mit der Revision erreichen will. Soweit die Beklagte die Revision für unzulässig hält, stützt sie sich sinngemäß auf die Überlegung, dass die mit der Revision gestellten Anträge zu 1. und 2. mit Blick auf eine spätere Vollstreckung inhaltlich zu unbestimmt seien und in einem prozessual unzulässigen Abhängigkeitsverhältnis zu einander ("Vorratsklage") stünden. Diese Einwände betreffen jedoch nicht die Frage der Erkennbarkeit von Ziel und Umfang des Rechtsmittels, sondern sind im Rahmen der Begründetheit der Revision zu prüfen (dort bei der Zulässigkeit des Revisionsantrags Nr. 2, vgl. Rn. 52 am Ende des Urteils).

16

3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat dieses Begehren zutreffend als allgemeine Leistungsklage gewertet, für die der Kläger klagebefugt sein muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog auch auf die hier erhobene, für das Begehren des Klägers allein statthafte allgemeine Leistungsklage anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18 m.w.N.). Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Auch Art. 25 Satz 2 GG vermag zwar eine zur Klagebefugnis führende Rechtsstellung vermitteln, gebietet aber nicht von Verfassungs wegen den Verzicht auf die Klagebefugnis selbst. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch, die allgemeine Leistungsklage von dieser Grundentscheidung auszunehmen. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Hieran fehlt es, denn es ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger durch die von der Beklagten verweigerte Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte und -Geheimdienste in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

17

a) Eine individuelle Rechtsposition kann der Kläger nicht aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch ableiten. Denn von den bewaffneten Drohneneinsätzen, deren Überwachung der Kläger erstrebt, geht kein der Beklagten zurechenbarer Grundrechtseingriff zum Nachteil des Klägers aus.

18

Der Kläger sieht durch die streitgegenständlichen Drohneneinsätze - sofern sie völkerrechtswidrig sein sollten - eine gesteigerte Gefahr für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie sein Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Diese leitet er daraus ab, dass die Air Base Ramstein als Folge der von ihr technisch unterstützten völkerrechtswidrigen Drohneneinsätze Ziel eines terroristischen oder militärischen Gegenschlages werden könnte und er aufgrund der Nähe seines Wohnortes zur Air Base hiervon in seinen grundrechtlich geschützten Interessen betroffen wäre. Auf eine gesteigerte Gefahr der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG zielt auch das Vorbringen des Klägers, im Falle eines von der Air Base Ramstein aus durch die US-Streitkräfte geführten völkerrechtswidrigen bewaffneten Konflikts werde die Air Base selbst zu einem nach humanitärem Völkerrecht legitimen Kriegsziel im Sinne von Art. 52 Nr. 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum humanitären Völkerrecht vom 8. Juni 1977, so dass seinem Eigentum wegen der Nähe zur Air Base ein rechtlicher Statuswechsel von einem "absolut geschützten Zivilobjekt" zu einem bloß "relativ geschützten Kollateralobjekt" widerfahre.

19

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die von ihm angeführten Beeinträchtigungen seiner grundrechtlich geschützten Rechtspositionen tatsächlich im Sinne einer relevanten Grundrechtsgefährdung bestünden, beruhten diese jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf Eingriffshandlungen der Beklagten. Ein unmittelbarer Eingriff der Beklagten scheidet aus, weil die unmittelbare Bedrohung nach dem durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalt von Terroristen oder von dritten Staaten ausgeht. Als Anknüpfungspunkt für einen mittelbaren Eingriff kann zunächst nicht auf die behauptete Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze über das Air and Space Operations Center und die SATCOM-Relaisstation abgestellt werden, weil diese nach dem Klagevorbringen allein durch Angehörige der US-Streitkräfte bzw. der US-Geheimdienste erfolgt. Selbst wenn Mitarbeiter der USA von Ramstein aus an völkerrechtswidrigen Handlungen mitwirken sollten, hat der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte einer solchen Nutzung zugestimmt hat. Unter dem Gesichtspunkt eines mittelbaren Eingriffs kommt als Eingriffshandlung damit allenfalls der Umstand in Betracht, dass die Beklagte den Vereinigten Staaten von Amerika durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, namentlich den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Gesetz betreffend den Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 ), das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 teilw. geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1971 , 18. Mai 1981 und 18. März 1993 ) generell die militärische Nutzung der zum Bundesgebiet gehörenden streitbefangenen Liegenschaften gestattet. Die in den vorgenannten Vertragswerken erlaubte Nutzungsgestattung genügt für die Zurechnung einer spezifischen, von der Beklagten nicht gebilligten und von den Verträgen auch nicht gedeckten Nutzung nicht, erst recht nicht für die Zurechnung möglicher Reaktionen Dritter.

20

Die Gestattung der militärischen Nutzung durch die genannten Verträge schließt von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind. So wird die in Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Nutzungsermächtigung an ausländische Streitkräfte durch Art. 53 Abs. 1 Satz 2 insoweit beschränkt, als für die Benutzung solcher Liegenschaften das deutsche Recht gilt, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Außerdem bestimmt Art. II Satz 1 des NATO-Truppenstatuts allgemein, dass die ausländischen Truppen und ihr ziviles Gefolge die Pflicht haben, das Recht der Bundesrepublik als Aufnahmestaat zu achten. Zu den damit auch durch die ausländischen Truppen zu beachtenden Rechtsvorschriften gehören im vorliegenden Zusammenhang namentlich das Verbot eines Angriffskrieges gemäß Art. 26 GG sowie völkerrechtliche Bestimmungen zu militärischer Gewaltanwendung, wenn und soweit diese nach näherer Maßgabe von Art. 25 GG oder Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland entschieden, dass der deutschen Staatsgewalt die Folgen ihrer Zustimmung hierzu nicht zuzurechnen sind, wenn sie die Herrschaft über den Eintritt dieser Folgen nicht hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 <62>). Das Verfassungsgericht hat vielmehr den seinerzeit von den Beschwerdeführern befürchteten Entschluss der Sowjetunion, im Krisenfall einen auf die Standorte von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern zielenden nuklearen "Gegenschlag" zu führen, als die wirkungsmächtigste Ursache für die angenommene Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführer gewertet. Die Umstände, die danach als wesentliche Bedingung für das Eintreten dieser Gefahr erscheinen, sind einer bestimmenden Einflussnahme durch die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Die wesentliche Ursache für die Grundrechtsgefährdung ist vielmehr ein eigenständiges Handeln eines fremden Staates, das die Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht steuern kann. Daraus resultierende Eingriffe in Leib oder Leben eines Einzelnen sind den deutschen Staatsorganen nicht zuzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 <63>).

22

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und führt dazu, dass die vom Kläger befürchtete Gefährdung seines Lebens, seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Eigentums nicht dem deutschen Staat als von ihm zu verantwortender Eingriff zugerechnet werden kann. Derartige Gefährdungen werden allein durch die Gestattung einer militärischen Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaften auf der Air Base Ramstein unabhängig von deren Völkerrechtskonformität weder bezweckt noch sonst billigend in Kauf genommen. Etwaige Terrorakte oder militärische Angriffe anderer Staaten auf die Air Base in Ramstein entziehen sich der grundrechtlichen Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt. Sie haben ihre Ursache vielmehr in einer durch die Bundesrepublik rechtlich wie tatsächlich nicht steuerbaren Reaktion Dritter auf ein rechtmäßiges politisches Handeln im Rahmen einer durch Art. 1 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 GG geleiteten Außen- und Verteidigungspolitik (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 <60 f.>).

23

b) Die Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen Rechten kann der Kläger auch nicht aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ableiten, der die Beklagte nicht nachkommt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe abzuleiten. Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 BvF 1/74 u.a. - BVerfGE 39, 1 <41>; Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <57>). Eine Verletzung dieser Pflicht liegt aber nur dann vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 <81> und vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 - NVwZ 2010, 702 <703 f.>). Dies muss der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO schlüssig darlegen. Ist die Klage - wie hier - zudem auf die Ergreifung ganz bestimmter, konkreter Maßnahmen gerichtet, bedarf es zusätzlich der Darlegung, dass allein die hier begehrte Überwachung des Drohneneinsatzes geeignet ist, der Schutzpflicht Genüge zu tun.

24

Diesem Maßstab wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, warum ein messbar erhöhtes Risiko für Terrorangriffe und militärische Vergeltungsschläge gerade aufgrund der von ihm behaupteten Völkerrechtswidrigkeit bestimmter Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika bestehe. Auch der von ihm in der Revisionsverhandlung herangezogene Terroranschlag auf den Brüsseler Flughafen im März 2016 spricht eher gegen eine solche Einschätzung. Außerdem ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, aus welchem Grund die zur Beachtung deutschen Rechts verpflichtenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts und die vom Kläger selbst eingeräumten Konsultationen der zuständigen deutschen Stellen mit den US-Streitkräften in Ramstein ungeeignet sein sollen, die Völkerrechtskonformität des von der dortigen Air Base ausgehenden militärischen Handelns zu wahren. Schließlich steht einer Verpflichtung der Beklagten zu einer bestimmten Form des Tätigwerdens entgegen, dass die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum hat, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 <61>). Der Kläger hat keine Gründe dafür dargelegt, warum dieser Entscheidungsspielraum hinsichtlich des von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsatzes auf eine einzige Maßnahme beschränkt sein sollte. Zudem hat er nicht vorgetragen, dass die begehrte Überwachung der Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze durch eigenes Personal nach dem NATO-Truppenstatut überhaupt verlangt werden kann.

25

c) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich keine weitergehende Verantwortung der Beklagten zur Abwehr von Grundrechtseingriffen oder zur Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten, die geeignet wäre, eine Klagebefugnis des Klägers zu begründen.

26

Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen El Masri/Mazedonien (Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631), Al-Nashiri/Polen (Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955) und Nasr und Ghali/Italien (Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09) Maßstäbe dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat nach Art. 1 EMRK für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die Amtsträger eines Drittstaates auf seinem Territorium begehen. Im Fall des deutschen Staatsangehörigen El Masri hat der EGMR die Verantwortlichkeit Mazedoniens für Foltermaßnahmen von CIA-Agenten auf mazedonischem Territorium (Flughafen Skopje) insbesondere daraus abgeleitet, dass die Handlungen auf mazedonischem Hoheitsgebiet in der Gegenwart von Amtsträgern Mazedoniens stattgefunden haben, die das Vorgehen der CIA gegenüber Herrn El Masri billigten und aktiv unterstützten (EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631 Rn. 206 und 211). Im Fall des saudischen Staatsangehörigen Al-Nashiri, der von der CIA auf polnischem Territorium gefoltert und inhaftiert wurde, hält der EGMR Polen für verantwortlich, weil polnische Amtsträger Art und Ziel der CIA-Aktivitäten auf polnischem Territorium kannten und bei der Vorbereitung und Durchführung der CIA-Überstellungen, geheimen Haft und Vernehmungen auf seinem Staatsgebiet kooperierten, u.a. durch Transport von CIA-Teams mit Gefangenen im Land und die Bereitstellung des Flughafens Stare Kiejkuty für geheime CIA-Festnahmen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955 Rn. 442 und 452). Im Fall des ägyptischen Staatsangehörigen Nasr, der von der CIA aus Italien mit einer Zwischenlandung auf der Air Base in Ramstein nach Ägypten entführt und dort inhaftiert und gefoltert wurde, begründet der Gerichtshof die Verantwortlichkeit Italiens damit, dass die italienischen Amtsträger wussten, welchem Ziel die CIA-Operation diente und dabei aktiv mitwirkten (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09).

27

Der EGMR hält einen Staat danach nur dann für mitverantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, die Vertreter eines Drittstaats auf seinem Territorium begehen, wenn die Verletzungshandlungen mit dessen stillschweigender oder ausdrücklicher Billigung durchgeführt werden. Dabei stellt er auf die Kenntnis des Staates von der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und auf eigene Handlungen zur Unterstützung der Verletzungshandlungen ab. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits eine qualifizierte Kenntnis von den behaupteten völkerrechtswidrigen Drohneneinsätzen durch die USA in Abrede gestellt, die von deutschem Territorium aus gesteuert würden. Zudem werden keine aktiven Unterstützungsmaßnahmen deutscher Staatsorgane hierzu vorgebracht. Das Zur-Verfügung-Stellen der Infrastruktur eines Militärflughafens nach dem NATO-Truppenstatut reicht auch unter Zugrundelegung der EGMR-Rechtsprechung nicht, um eine Mitverantwortung Deutschlands an einer Grundrechtsgefährdung einer in Deutschland lebenden Person durch Handlungen auf der Air Base in Ramstein zu bejahen. Noch weniger lässt sich danach eine Mitverantwortung Deutschlands für Handlungen bejahen, die weder von deutschen Amtsträgern noch von den auf deutschem Territorium handelnden US-Bediensteten begangen werden, sondern die sich lediglich - wie vom Kläger befürchtet - aus einer Reaktion Dritter auf den Drohneneinsatz ergeben könnten, die außerhalb des deutschen Territoriums agieren (Drittstaaten, Terroristen).

28

d) Der Kläger kann eine subjektive Rechtsstellung zur Begründung seiner Klagebefugnis auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG i.V.m. Rechtssätzen des Völkerrechts ableiten. Nach Art. 25 Satz 1 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteile des Bundesrechts. Art. 25 Satz 2 Halbs. 1 GG regelt, dass diese völkerrechtlichen Regeln den Gesetzen vorgehen, also im Rang über einfachem Gesetzesrecht stehen. Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG bestimmt, dass sie Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen. Auf Halbsatz 2 stützt sich der Kläger, um aus dem allgemeinen Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta und aus dem Verbot des gezielten oder unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht eine individuelle Rechtsstellung abzuleiten.

29

(1) Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta und das Verbot des gezielten oder unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen in internationalen bewaffneten Konflikten nach dem humanitären Völkerrecht sind allerdings allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts bestehen nach der Völkerrechtslehre und Rechtsprechung aus den Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchst. b des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut - BGBl. 1973 II S. 505 ff.), ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchst. c IGH-Statut. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich hiernach aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio iuris sive necessitatis) getragen wird. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören hingegen nicht völkervertragliche Regelungen (BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 - BVerfGE 109, 38 <53> und vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - juris Rn. 42 m.w.N.).

30

Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, wonach alle Mitgliedstaaten in ihren internationalen Beziehungen jede mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung und Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben (BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 - BVerfGE 104, 151 <213>; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 88; IGH, Nicaragua v. United States, ICJ Reports 1986, 14 ff. Rn. 188). Hierzu gehören auch die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 20) sowie das Verbot des gezielten oder unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht gemäß Art. 51 Nr. 2 und 3 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 - BGBl. 1990 II S. 1550 ff. (vgl. Greenwood, in: Fleck, Handbuch des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, 1994, S. 22; Bothe, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 698 f.; Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 1226 f.).

31

(2) Nach Art. 25 Satz 1 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Das bedeutet, sie bedürfen - anders als sonstiges Völkerrecht, insbesondere völkerrechtliches Vertragsrecht - keines innerstaatlichen Transformationsaktes gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, um innerstaatliche Rechtsqualität zu erzeugen. Ferner stehen sie nach Art. 25 Abs. 2 Halbs. 1 GG innerstaatlich im Rang über einfachem Gesetzesrecht.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts vor einfachem Gesetzesrecht zunächst an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt die Pflicht der deutschen Staatsorgane, die bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen, aber auch - unter bestimmten Voraussetzungen - das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <24>). Danach müssen die deutschen Behörden und Gerichte alles unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <27>; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 88).

33

(3) Nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Der Kläger leitet aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm die Berechtigung ab, sich zur Begründung seiner Klagebefugnis auf eine Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots zu berufen, das im Völkerrecht ausschließlich staatengerichtet ist. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm keine Einschränkung des Inhalts, dass nur solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts individuelle Rechte und Pflichten begründen können, die nach ihrem Inhalt und ihrem Zweck hierzu geeignet sind. Dies folgt jedoch aus der Entstehungsgeschichte und aus Sinn und Zweck des Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG.

34

(a) Art. 25 GG wurde mit seinem bis heute weitgehend unveränderten Inhalt von dem u.a. für Völkerrecht zuständigen Berichterstatter des Unterausschusses I (Grundsatzfragen) des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee Carlo Schmid (SPD) auf der 2. Sitzung des Unterausschusses am 21. August 1948 in folgender Fassung vorgeschlagen:

"Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für alle Bewohner des Bundesgebiets."

35

Im vorgeschlagenen Text wurden im Unterausschuss lediglich die Worte "allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts" ersetzt durch "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", um Zweifel auszuräumen, inwieweit eine völkerrechtliche Regel zur Anerkennung gediehen ist (vgl. Bericht des Unterausschusses I - Grundsatzfragen - des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee, in: Protokolle zur Arbeit des Parlamentarischen Rates , aus: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 2, S. 206 Fußn. 61).

36

Carlo Schmid hatte die von ihm vorgeschlagene Regelung bereits im Unterausschuss I u.a. wie folgt begründet (a.a.O. Fußn. 61):

"Ein Novum sei, dass wir nunmehr erklären: Wir betrachten das Völkerrecht nicht als Recht, das nur den Staat, aber nicht den Einzelnen im Staat verpflichtet, sondern als universelles Recht, das durch die Staatskruste hindurch bis zum Einzelnen geht. Es verleiht ihm unmittelbar Rechte und legt ihm unmittelbar Pflichten auf."

37

Der Verfassungskonvent hat den Artikel dann in seinem Bericht an den Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten wie folgt begründet (Protokolle Bd. 2 S. 517):

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sollen integrierender Bestandteil des Bundesrechts sein, und zwar in der Weise, daß sie unmittelbar Rechte und Pflichten für alle Bewohner des Landesgebietes (Inländer und Ausländer) erzeugen sollen. Durch die gewählte, von Art. 4 der Weimarer Verfassung abweichende Fassung soll Streitfragen, die in der Weimarer Zeit eine verhängnisvolle Rolle gespielt haben, der Boden entzogen werden. Weiter soll durch diese Fassung zum Ausdruck gebracht werden, daß das deutsche Volk gewillt ist, im Völkerrecht mehr zu sehen als nur eine Ordnung, deren Normen lediglich die Staaten als solche verpflichten."

38

Durch die weiteren Beratungen des Parlamentarischen Rates zieht sich die Begründung, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Einen zu unmittelbaren Bestandteilen des Bundesrechts erklärt werden sollen und zum Zweiten aus ihnen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets erwachsen sollen (etwa: Zweite Sitzung des Plenums am 8. September 1948, a.a.O. Bd. 9, S. 40; 12. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates am 15. Oktober 1948, a.a.O Bd. 5/1, S. 317 f.). In der Fünften Sitzung des Hauptausschusses vom 18. November 1948 kam es dann zu einer Abstimmung über einen Gegenvorschlag des Abgeordneten von Mangoldt (CDU). Dieser beantragte, die vom Verfassungskonvent in Herrenchiemsee vorgeschlagene Fassung zu ändern und zu der alten Fassung des Art. 4 der Weimarer Verfassung zurückzukehren: "Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des Bundesrechts." (Bd. 14/I, S. 158 ff.). Begründet wurde das u.a. damit, "dass selbst Juristen und Verwaltungsfachleute Schwierigkeiten haben, den wahren Inhalt dieser Sätze zu erfassen. Wenn man diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar Rechte und Pflichten für alle Bewohner des Bundesgebiets erzeugen ließe, würde das zu einer ständigen Unsicherheit führen." Demgegenüber haben sich andere Abgeordnete dafür ausgesprochen, "einen großen Schritt über Weimar hinaus zu gehen" (Abg. Eberhard, SPD, S. 162). Der Antrag der CDU wurde mit 13 gegen 7 Stimmen abgelehnt (S. 168).

39

Aus den Entstehungsmaterialien ergibt sich der Wille des Verfassungsgebers, den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts eine weitergehende innerstaatliche Bedeutung beizumessen als das nach der lediglich staatengerichteten Regelung in Art. 4 der Weimarer Reichsverfassung der Fall war. Diese völkerrechtlichen Grundsätze sollen unmittelbar Rechte und Pflichten für alle Bewohner des Bundesgebiets erzeugen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes damit auf das Erfordernis einer individuellen Betroffenheit verzichten und über die allgemeine Regel des Art. 19 Abs. 4 GG hinausgehen wollten, wonach nur demjenigen der Rechtsweg offensteht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Hierfür ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien keinerlei Anhaltspunkte. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Abgeordnete Eberhard (SPD) als Beispiel für die unmittelbare Erzeugung von Rechten und Pflichten für alle Bewohner des Bundesgebiets im Sinne des Art. 25 GG den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 nannte, in dem der Verzicht auf einen Angriffskrieg vereinbart wurde (12. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates am 15. Oktober 1948, a.a.O. Bd. 5/1, S. 317) und der Abgeordnete Carlo Schmid (SPD) die Haager Landkriegsordnung von 1907, in der das humanitäre Völkerrecht normiert war (12. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, a.a.O. S. 318). Denn Bewohner der Bundesrepublik können sich auch unter Beachtung der in Art. 19 Abs. 4 GG getroffenen Regelung auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts berufen, wie sie etwa in den von den Abgeordneten Eberhard und Carlo Schmid genannten völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind. So berechtigt Art. 25 GG etwa einen Soldaten zur Nichtbefolgung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstößt (so BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <316 f.>; vgl. hierzu auch Deiseroth, in: Festschrift für Martin Kutscha, 2013, 25 <38 f.>). Auch könnten Anwohner eines Flughafens Verstöße bestimmter von dem Flughafen startender Militärflüge gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot als individuelle Rechte im Verfahren zur Erteilung der Einflugerlaubnisse geltend machen, sofern das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot gemäß Art. 25 Satz 2 GG Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen sollte (so BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 92). Es bedarf aber immer einer den Kläger von der Allgemeinheit unterscheidenden individuellen Betroffenheit. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 25 GG einen umfassenden subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die Wahrung objektiven Völkerrechts begründen oder ein Recht zur Popularklage normieren wollte, um allgemeine Grundsätze des Völkerrechts über die Regelung des Art. 19 Abs. 4 GG hinaus durchzusetzen.

40

(b) Sinn und Zweck der in Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG getroffenen Regelung ist vielmehr, den Kreis der Adressaten der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu erweitern. Die Regelung überwindet die Beschränkung auf Staaten als Begünstigte und Verpflichtete des Völkerrechts, wie sie noch für Art. 4 der Weimarer Reichsverfassung und den seinerzeitigen Stand der Völkerrechtslehre kennzeichnend war. Sie hat daher mehr als eine lediglich deklaratorische Bedeutung, von der noch das Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung ausgegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60 - BVerfGE 15, 25 <33 f.>).

41

In seiner Entscheidung zur Bodenreform vom 26. Oktober 2004 führt das Verfassungsgericht nunmehr aus, dass es in der vom Grundgesetz verfassten staatlichen Ordnung geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <21 f.>). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für Konstellationen, in denen völkerrechtliche Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen, wie das im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist. Das Bundesverfassungsgericht erläutert dies für den völkerrechtlichen Schutz des Eigentums in der Weise, dass das Eigentum die private Zuordnung von vermögenswerten Gegenständen in sich trägt. Daher ist der völkerrechtliche Schutz von Eigentumspositionen, z.B. durch ein Enteignungsverbot, zumindest in seiner Schutzwirkung subjektiv gerichtet, auch wenn sich der ursprüngliche Wille dieser völkerrechtlichen Regelungen eher auf die objektive Einhaltung von gegenseitig anerkannten zivilisatorischen Mindeststandards bezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/10, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <22>).

42

Ist auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Adressatenerweiterung des Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG jedenfalls für völkerrechtliche Regelungen zu bejahen, die einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen, so ist verallgemeinernd zwischen drei unterschiedlichen Arten völkerrechtlicher Normen zu differenzieren (s.a. Fischer-Lescano/Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot, in: IALANA , Frieden durch Recht?, 2010, S. 161 <168 f.>):

43

(aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts, die sich ausschließlich an Staaten richten und nach ihrem Inhalt und Zweck auf Individuen nicht ohne Sinnverlust oder qualitativen Bedeutungswandel angewendet werden können. Hierzu zählen Regeln über die Staatensukzession, Grenzziehung, Staatenimmunität, diplomatische Immunität und völkerrechtliche Regeln über die Vornahme von Hoheitsakten im Ausland (vgl. Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2005, Art. 25 Rn. 59 ff.; Rojahn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 41; Doehring, Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts und das deutsche Verfassungsrecht, 1963, S. 155 ff.; Streinz in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 41 ff.). Diese Regeln begründen auch auf der Grundlage von Art. 25 Satz 2 GG keine individuellen Rechte.

44

(bb) Allgemeine Regeln des Völkerrechts, die bereits auf völkerrechtlicher Ebene individualbezogen sind, d.h. Einzelpersonen berechtigen oder verpflichten. Beispiele hierfür sind individuelle Menschenrechte und das Völkerstrafrecht (vgl. Koenig, a.a.O., Art. 25 Rn. 66; Rojahn, a.a.O., Art. 25 Rn. 42; Doehring, a.a.O. S. 157 f.; Streinz, a.a.O., Art. 25 Rn. 46). Für diese Normen, die mit der Entwicklung des Völkerrechts an Bedeutung und Umfang gewonnen haben, entfaltet Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG keine konstitutive Wirkung, weil diese völkerrechtlichen Rechtssätze mit ihrem individualschützenden oder -verpflichtenden Inhalt schon aufgrund der Geltungsanordnung des Art. 25 Satz 1 GG den Einzelnen berechtigen oder verpflichten. Für diese Regeln hat Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG nur deklaratorischen Charakter.

45

(cc) Allgemeine Regeln des Völkerrechts, die sich zwar auf völkerrechtlicher Ebene ausschließlich an Staaten richten, ihrem Inhalt und Zweck nach aber auch der Begründung von Rechten oder Pflichten des Individuums zugänglich sind. Hierzu gehören bestimmte Normen des völkerrechtlichen Enteignungsrechts, des humanitären Kriegsvölkerrechts (u.a. Art. 51 des Zusatzprotokolls I), die Freiheiten der Hohen See (sofern sich etwa Fischereirechte Einzelner daraus ableiten lassen) und die Mindestregeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <22>; Koenig, a.a.O., Art. 25 Rn. 60; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: September 2015, Art. 25 Rn. 50; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, Grundgesetz-Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 20; Wollenschläger, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 36; Rojahn, a.a.O. Rn. 50). Für diese Regeln ordnet Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG eine Adressatenerweiterung an, indem er sie mit Blick auf die von der Schutzwirkung erfassten Individuen zu individuellen subjektiven Rechten umformt.

46

Das Verbot des gezielten und des unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen gemäß Art. 51 Nr. 2 und 3 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977, dessen Verletzung der Kläger geltend macht, ist danach eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die der Begründung von Rechten oder Pflichten des Einzelnen zugänglich ist. Sie schützt schon nach ihrem Wortlaut nicht allein die Zivilbevölkerung als solche, sondern auch "einzelne Zivilpersonen" (vgl. Art. 51 Nr. 1 Satz 1, Art. 51 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 und 4 ZP I u.a.), das entspricht auch ihrem Schutzzweck. Ob das auch für das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta gilt (so Hillgruber, a.a.O. Rn. 21, Cremer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2013, Bd. XI § 235 Rn. 32 und Fischer-Lescano/Hanschmann, in: IALANA , Frieden durch Recht?, 2010, S. 174 ff.; dagegen: Herdegen, a.a.O. Rn. 50 und Tomuschat - unter Aufgabe seiner früheren anderslautenden Auffassung - sowie Doehring, a.a.O. S. 165 f. verneinend für individuelle Pflichten), brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Auf diese Rechtsfrage kommt es für die Entscheidung nicht an, weil der Kläger aus einer Verletzung des Gewaltverbots als davon nicht unmittelbar Betroffener oder an Verletzungshandlungen Beteiligter keinesfalls eine Klagebefugnis ableiten kann.

47

(4) Der Kläger kann aus einer möglichen Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta wie auch aus einer möglichen Verletzung der in Art. 51 Nr. 2 und 3 des Zusatzprotokolls I normierten Regeln des humanitären Völkerrechts keine individuellen Rechte ableiten, wie sie zur Begründung einer Klagebefugnis erforderlich wären. Auf eine Beeinträchtigung individueller Rechte im Sinne von Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG können sich allenfalls unmittelbar Betroffene berufen - etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehört der Kläger jedoch nicht.

48

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG ergeben sich unter Einbeziehung seiner Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass für die Geltendmachung einer durch Art. 25 GG begründeten materiellen Rechtsstellung abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG eine Popularklage eröffnet werden sollte. Anders als die vor dem Grundgesetz erlassene Bayerische Verfassung vom 8. Dezember 1946 (dort Art. 98 Satz 4 i.V.m. dem Gesetz Nr. 72 über den Verfassungsgerichtshof vom 22. Juli 1947) sieht das Grundgesetz gerade keine Popularklage wegen der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor (zur bayerischen Popularklage wegen Grundrechtseinschränkungen vgl. Bohn, Das Verfassungsprozessrecht der Popularklage, Bd. 1224, 2012, S. 44 - 66; Huber, BayVBl. 2008, 65 <68 ff.>). Es bleibt damit bei der allgemeinen Regel des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Rechtsweg grundsätzlich nur demjenigen offensteht, der geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen folgt das Erfordernis der "spezifischen Betroffenheit", um eine Verletzung allgemeiner Regeln des Völkerrechts geltend zu machen, schon aus dem Völkerrecht selbst. So sieht etwa Art. 42 des das Völkergewohnheitsrecht systematisierenden Entwurfs der International Law Commission (ILC) zur Staatenverantwortlichkeit vor, dass sich auch ein Staat nur auf die Verletzung von Völkerrecht berufen kann, wenn die Verpflichtung allein ihm gegenüber besteht - Art. 42 Buchst. a - oder er von der Verletzung einer gegenüber einer Vielzahl von Staaten bestehenden Verpflichtung spezifisch betroffen ist - "specifically affects that State" (siehe die Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001 - Art. 42 Buchst. b). Das Erfordernis der spezifischen Betroffenheit geht auch durch die Adressatenerweiterung nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG nicht verloren. Denn diese bewirkt keinen qualitativen Wandel der davon erfassten völkerrechtlichen Rechtssätze, sondern erweitert nur den Kreis ihrer Adressaten, ohne indes einen allgemeinen, gegen die Staaten gerichteten Anspruch des Einzelnen auf Beachtung objektiven Völkerrechts auch über die den Staaten selbst vom Völkerrecht eröffneten Rechte hinaus einzuräumen.

49

Das Bundesverfassungsgericht bejaht eine Begründung subjektiver Rechte (jedenfalls) für Konstellationen, in denen völkerrechtliche Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen, wie das im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 <22>). Wegen des erforderlichen "engen Bezugs" zu individuellen Rechtsgütern kann grundsätzlich nach Art. 25 Satz 2 GG nur das unmittelbare Opfer einer Verletzung hochrangiger Rechtsgüter (z.B. der Enteignete selbst) subjektive Rechte aus der Völkerrechtsverletzung ableiten. Schon bei lediglich mittelbar Betroffenen liegt es fern, eine subjektive Rechtsstellung zur Geltendmachung der Völkerrechtsverletzung einzuräumen. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, weiteren Personen individuelle Rechte im Rahmen eines fachgesetzlichen Verfahrens oder einer Popularklage einzuräumen. Denn in der Literatur wird mit Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsbegründung durch Art. 25 Abs. 2 Halbs. 2 GG eine geringe Regelungsdichte und inhaltliche Unschärfe aufweist, die den praktischen Anforderungen innerstaatlicher Anwendbarkeit nicht genügt (Rojahn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 51). Die Form, in der ein über Art. 25 Abs. 2 Halbs. 2 GG erzeugtes subjektives Recht unabhängig von der erforderlichen individuellen Betroffenheit verwirklicht werden kann, wird daher im Wesentlichen erst durch Gesetz festgelegt. Dafür ist hier zugunsten des Klägers nichts ersichtlich. Der Kläger kann sich für die Bestimmung der Reichweite einer verfassungsunmittelbaren Adressatenerweiterung auch nicht auf die zunehmende Einräumung von Verbandsklagerechten im Umweltrecht der Europäischen Union berufen, zumal entsprechende Rechte für die Kontrolle von militärischem Handeln nicht eröffnet wurden. Im Übrigen werden derartige Klagerechte Verbänden eingeräumt, nicht hingegen Einzelnen die Möglichkeit zur Erhebung einer Popularklage eröffnet.

50

(5) Der Senat ist dem Antrag des Klägers nicht gefolgt, dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG die Frage zur Klärung vorzulegen, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts allein staatengerichtet ist oder ob es - bei sich ergebender Verletzung - unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). Für eine solche Vorlage fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, denn sie kann sich nur auf das Bestehen und den Inhalt einer allgemeinen Regel des Völkerrechts beziehen (die hier nicht klärungsbedürftig ist), nicht aber darauf, ob bzw. in welchem Umfang die völkerrechtliche Regel durch nationales Recht - hier: Art. 25 Satz 2 GG - eine Adressatenerweiterung erfahren hat.

51

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben. Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - BVerfGE 23, 288 <319> und vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68 <77>; Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. - EuGRZ 2013, 563 Rn. 50 f.). Zwar wird die Auffassung, das völkerrechtliche Gewaltverbot begründe schon als allgemeine Regel des Völkerrechts individuelle Ansprüche von einem anerkannten Autor der Völkerrechtswissenschaft vertreten (Fischer-Lescano, in: IALANA ), Frieden durch Recht?, 2010, S. 169 ff.). Aber auch Fischer-Lescano hält die entsprechenden völkerrechtlichen Normen nur "im Hinblick auf die unmittelbar geschädigten Individuen" für bereits aus dem Völkerrecht subjektiviert (a.a.O. S. 174). Subjektive Rechte weiterer faktisch Betroffener leitet er hingegen aus der Adressatenerweiterung nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG ab (a.a.O. S. 174 ff.). Da der Kläger nicht geltend macht, unmittelbar Geschädigter von den behaupteten Drohneneinsätzen des US-Militärs zu sein, kann sich seine individuelle Rechtsbetroffenheit nicht aus einer allgemeinen Regel des Völkerrechts ergeben, sondern allenfalls aus einer nationalen Adressatenerweiterung nach Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG. Ob die nationale Norm einen solchen Inhalt hat, kann jedoch nicht zum Gegenstand eines Normverifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG gemacht werden.

52

e) Der Senat hatte über den vom Kläger gestellten Antrag zu 2. nicht zu entscheiden, da dessen implizite innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Mit diesem Antrag will der Kläger im Anschluss an die Verurteilung der Beklagten zur vorrangig erstrebten Überwachung gemäß dem Revisionsantrag zu 1. für den Fall, dass die US-Regierung die Überwachung verweigern sollte, erreichen, dass die Beklagte der US-Regierung die weitere Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze untersagt. Dieser Hilfsantrag steht damit im Sinne einer uneigentlichen eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Kläger mit dem Revisionsantrag zu 1. durchdringt. Da der Hauptantrag aber keinen Erfolg hat, ist der Hilfsantrag zu 2. nicht zur Entscheidung angefallen. Im Übrigen wäre dieser Antrag unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Vielmehr hätte der Kläger selbst bei einer Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag zu 1. abwarten müssen, ob sich die US-Regierung einer Überwachung widersetzt, bevor er das im Antrag zu 2. formulierte Begehren klageweise verfolgen kann. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme nur ausnahmsweise zulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes ist hier nicht erkennbar (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 - 53, Rn. 25).

53

4. Die vom Kläger erhobenen Aufklärungs- und Gehörsrügen sind unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht genügen. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung im Fall der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Hieran fehlt es.

54

Eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13).

55

Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen sei, ihm drohten durch die Gefahr eines terroristischen Anschlags auf die Air Base Ramstein Eingriffe in sein Leib und Leben sowie in sein Eigentum. Die Revision legt aber nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hätten aufdrängen müssen, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag zu den ihm drohenden Beeinträchtigungen durch einen terroristischen Anschlag auf die Air Base Ramstein gestellt haben. Zudem setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach der zur Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts die von Dritten ausgehende Gefahr terroristischer Angriffe der Beklagten gar nicht zugerechnet werden kann (UA S. 22), es hierauf also für das Berufungsgericht gar nicht ankam.

56

Entsprechendes gilt für die vom Kläger gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Denn die Revisionsbegründung legt nicht dar, ob und inwieweit das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 4 B 51.15 - juris Rn. 9). Vielmehr beschränkt sich die Revision der Sache nach auf die bereits mit der Aufklärungsrüge beanstandete, aber unzureichend dargelegte Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsaufklärung.

57

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO.

(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.

(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist.

(5) Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 72/11
Verkündet am:
8. Dezember 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NTS-AG Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3
Zur Auslegung eines eine Vorauszahlung für die Beseitigung einer Bodenkontamination
ankündigenden Schreibens der zuständigen Schadensregulierungsstelle
des Bundes als Entschließung im Sinne des Art. 11 NTS-AG.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2011 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 4. August 2010 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Französische Republik 7.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 5. Mai 2009 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für Altlasten, die nach ihrer Auffassung durch die französische Armee in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurden.

2
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihrem Vater geerbten Grundstücks D. Straße 2 in O. . Vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Vater der Klägerin im Jahr 1961 wurde es von den französischen Streitkräften, die es 1945 requiriert hatten, als Materiallager einer Transporteinheit mit Fahrzeuginstandhaltung genutzt. Nachdem bereits 1975 im Rahmen einer Gewässerschau Missstände auf dem Grundstück festgestellt waren und eine 1995 historische Erhebung durchgeführt worden war, ergab 2004 eine im Auftrag des Landratsamts R. durchgeführte Gefahrenverdachtsuntersuchung in einer Tiefe von 2 m eine Kontamination des Bodens. Das Landratsamt teilte der Klägerin im Februar 2007 mit, dass eine Sanierung des Grundstücks erforderlich sei; zugleich empfahl es der Klägerin, sich im Hinblick auf die ehemalige militärische Nutzung des Grundstücks an die zuständige Schadensregulierungsstelle des Bundes zu wenden.
3
Im März 2007 meldete die Klägerin den Schaden der Beklagten, die im April 2008 eine erste Vorauszahlung von 5.500 € erbrachte. Mit formlos übersandtem Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die französischen Streitkräfte mittlerweile eine entsprechende positive Bescheinigung erteilt hätten und der Schadensfall nunmehr grundsätzlich im Verfahren nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) abgewickelt werden könne. Eine entsprechende Vorauszahlung in Höhe von 5.500 € sei bereits im April 2008 geleistet worden. Auch bestehe grundsätzliches Einverständnis mit der (von der Klägerin übermittelten) Kostenschätzung der Firma B. für Eingrenzung und Aushub des Schadstoffherdes. Es werde gleichwohl um Geduld gebeten , da sie gehalten sei, vor Erteilung der endgültigen Zustimmung zur Auftragsvergabe das Staatliche Hochbauamt B. mit der fachtechnischen Prüfung des Kostenvoranschlags zu beauftragen. Im Hinblick auf die bis- herigen Auslagen der Klägerin sowie die geschätzten Kosten für den Aushub in Höhe von 20.938,28 € werde eine weitere Vorauszahlung von 2.000 € geleistet. Sobald ihr die Stellungnahme des Staatlichen Hochbauamts vorliege, werde sie sich umgehend mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung setzen.
4
Im November 2008 lehnten die französischen Streitkräfte eine finanzielle Beteiligung an der Altlastensanierung ab. Mit Entschließung vom 17. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2008, wies die Beklagte den Entschädigungsantrag der Klägerin als unbegründet zurück, da es keine hinreichend begründeten Beweise gebe, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Altlastenverunreinigung und einer etwaigen Nutzung durch die französischen Streitkräfte belegten.
5
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für die Französische Republik verpflichtet ist, der Klägerin die infolge der Sanierung entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 7.500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist begründet.

I.

8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der infolge der Sanierung auf dem streitgegenständlichen Grundstück entstehenden Kosten gegen die Französische Republik zu. Deren Haftung ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2008. Zwar komme die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses nicht in Betracht. Die Beklagte sei aber gebunden, weil die Klägerin dieses Schreiben als eine das vorgeschaltete vereinfachte Verwaltungsverfahren zumindest hinsichtlich des Grundes der Haftung abschließende Entschließung nach § 11 Abs. 1 NTS-AG habe verstehen dürfen. Für die Auslegung des Verhaltens einer Behörde würden grundsätzlich die für Willenserklärungen allgemein üblichen Auslegungsgesetze gelten. Ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont habe die Klägerin das Schreiben als verbindliche Entschließung der Beklagten über den Grund der Haftung verstehen dürfen. Aus den Ausführungen in dem Schreiben ergebe sich, dass die Beklagte eine Haftung der französischen Streitkräfte für die streitgegenständliche Kontamination dem Grunde nach anerkenne. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beklagte zur Leistung einer weiteren Vorauszahlung veranlasst gesehen habe. Solche Zahlungen kämen nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei (Art. 13 Abs. 3 NTS-AG). Ebenso spreche für eine bindende Entschließung zum Grund der Haftung, dass die Beklagte das grundsätzliche Einverständnis mit der von der Klägerin vorgelegten Kostenschätzung für Eingrenzung und Aushub des Schadstoffherdes erklärt habe und (nur) um Geduld für die Abgabe der endgültigen Zustimmung zur Auftragsvergabe gebeten habe, für die noch eine fachtechnische Prüfung des Kostenvoranschlags erforderlich sei. Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte beträfen sämtlich Art und Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, nicht aber die Einstandspflicht dem Grunde nach. Der Annahme einer verbindlichen Entschließung stehe nicht entgegen, dass die Entschließung nicht als solche bezeichnet sei. Auch der Umstand, dass im Schreiben vom 31. Juli 2008 auf die Positivbescheinigung der französischen Streitkräfte Bezug genommen werde, hindere die Annahme einer Entschließung nicht, denn der insoweit von der Beklagten ins Feld geführte Art. 10 Abs. 2 Satz 2 NTS-AG besage nur, dass es einer Unterrichtung über die Bescheinigung im Rahmen einer Entschließung nicht bedürfe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch eine lediglich den Grund der Haftung betreffende Entschließung zulässig. Da die Klägerin das Schreiben vom 31. Juli 2008 als Entschließung dahin habe verstehen dürfen, dass eine Einstandspflicht der Beklagten für die Französische Republik dem Grunde nach anerkannt werde, komme diesem Schreiben inhaltlich eine schuldbestätigende Wirkung eigener Art zu. Daraus folge die materiell-rechtliche Bindung der Beklagten an die getroffene Entschließung.
9
Da die Klage begründet sei, sei die Vorauszahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden und die Widerklage deshalb unbegründet.

II.


10
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für die Bodenkontamination kann nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2008 als eine Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) gestützt werden.
12
a) Bei einer Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG handelt es sich um ein Rechtsinstitut besonderer Art, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem hat und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspricht. Ihrer rechtlichen Natur nach ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger hoheitlicher Akt, sondern sie ergeht im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den ausländischen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen vorgesehenen vereinfachten Verwaltungsverfahrens , welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgültig abzuwickeln. Zur Erreichung dieses Ziels einer schnellen und abschließenden Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den zuständigen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gemäß Art. 11 Abs. 3 NTS-AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Vereinbarung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG mitteilen, ob und inwieweit sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anerkennen. Die einseitige Entschließung hat dabei inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl nach der Art seines Zustandekommens als auch nach seiner Bedeutung und seiner Rechtswirkung eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche üblicherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt und zuerkannt werden. Die Entschließung ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten , und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zum Abschluss eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot für einen Ver- tragsabschluss, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei der Entschließung zwar nicht um einen einem Urteil gleichstehenden hoheitlichen Akt; das Gesetz rückt die (bestandskräftige ) Entschließung jedoch in die Nähe von (rechtskräftigen) Urteilen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1969 - III ZR 93/69, VersR 1970, 518, 519 ff und III ZR 234/68, VersR 1970, 665, 667 ff).
13
b) Ausgehend davon, dass sich eine Entschließung ungeachtet ihrer "fiskalischen Natur" als eine nach Durchführung eines behördlichen (Vorschalt-) Verfahrens mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung darstellt, kann der erkennende Senat die tatrichterliche Auslegung, wonach das Schreiben vom 31. Juli 2008 als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu verstehen sei, in vollem Umfange nachprüfen (so zur Auslegung eines Verwaltungsakts Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BGH, Urteil vom 25. Juni 1958 - V ZR 275/56, BGHZ 28, 34, 39).
14
Das Berufungsgericht stellt für seine Würdigung, dass in dem Schreiben vom 31. Juli 2008 eine verbindliche Entschließung der Beklagten zu sehenist, maßgeblich darauf ab, dass nach Art. 13 Abs. 3 NTS-AG Vorauszahlungen auf eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG nur dann zu gewähren seien, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte unter Beachtung dieser Bestimmung handeln wollte. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Betrachtung jedoch außer Betracht, dass Art. 13 Abs. 3 NTS-AG gerade keine Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG voraussetzt. Die Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG beendet im Regelfall das behördliche Verfah- ren, indem über die geltend gemachten Ansprüche vollständig und abschließend entschieden wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Teilentschließung , wenn und soweit nur beziehungsweise erst ein abgrenzbarer Teil der geltend gemachten Ansprüche „entscheidungsreif“ ist.Durch eine Teilentschließung tritt keine Bindungswirkung an die zugrunde liegenden "Entschließungselemente" ein; in einer weiteren Teilentschließung oder in der "Schlussentschließung" kann daher die Sach- und Rechtslage abweichend beurteilt werden (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Entschädigungsrecht für Truppenschäden, Erläuterungen Rn.87). Eine getrennte Entschließung über den Grund des Anspruchs und über die Höhe des Anspruchs ist demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. BMF aaO Rn. 86; so auch Rieger, Stationierungsschädenrecht , 1963, Art. 11 NTS-AG, Rn. 15; anders etwa im Verfahren nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955, BGBl. I S. 734: nach § 50 dieses Gesetzes konnte die Behörde über den Grund des Entschädigungsanspruchs vorab entscheiden sowie Feststellungs- und Teilbescheide erlassen). Art. 13 Abs. 3 NTS-AG wiederum sieht die Möglichkeit von Vorauszahlungen vor, sofern der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Diese Vorauszahlungen werden nach dem Regelungskonzept des Gesetzes im Vorgriff auf die erst noch - durch Entschließung oder Vereinbarung - zu bestimmende Entschädigung geleistet. Sie haben den Charakter von Abschlagszahlungen ohne Erfüllungswirkung. Im Unterschied zur eigentlichen Entschädigungsleistung ist die Rückforderung dieser Vorauszahlungen grundsätzlich möglich, wenn sich im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren der Anspruch als unbegründet erweist (BMF aaO Rn. 117).
15
Angesichts dieses gesetzgeberischen Regelungskonzepts rechtfertigt der Umstand, dass in einem Schreiben der zuständigen Behörde eine (weitere) Vorauszahlung angekündigt wird, grundsätzlich nicht den Schluss, dass diese Ankündigung zugleich als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu deuten ist.
16
Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin selbst das Schreiben vom 31. Juli 2008 nicht als Entschließung angesehen hat. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich in ihrer Klageschrift nicht darauf berufen hat, dass mit dem Schreiben vom 31. Juli 2008 eine die Beklagte unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs bindende Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NTS-AG vorliege.
17
c) Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Diese ergibt, dass mit dem Schreiben vom 31. Juli 2008 keine verbindliche Entschließung der Beklagten im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NTS-AG vorliegt.
18
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen , die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt ). Diese Maßstäbe gelten auch bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2140).
19
aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 31. Juli 2008 unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts, dass die Klägerin dieses Schreiben nicht als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG verstehen durfte.
20
Wie ausgeführt sieht das Normgefüge des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine getrennte Entschließung über Grund und Höhe des Anspruchs nicht vor. Ob und inwieweit eine gleichwohl ergangene "Entschließung über den Grund" Rechtswirkungen zu erzeugen vermag, also insbesondere für das weitere Verfahren eine ähnliche Bindungswirkung begründet wie ein Grundurteil für das anschließende gerichtliche Betragsverfahren , kann dahinstehen (wohl bejahend Palandt/Danckelmann, BGB, 35. Aufl., Art. 11 NTS-AG, Anm. 2 b und Rieger aaO). Jedenfalls bedarf es eindeutiger und gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Behörde eine derartige "irreguläre" Entscheidung treffen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor.
21
Gegen die Auslegung des Schreibens vom 31. Juli 2008 als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG spricht schon das Erscheinungsbild. Das Schreiben ist nicht als Entschließung gekennzeichnet, es enthält keine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht förmlich zugestellt worden. Dabei mag es insoweit, worauf das Berufungsgericht abstellt, lediglich um die Einhaltung von Ordnungsvorschriften gehen. Sie geben jedoch einer Entschließung ein äuße- res Gepräge, das dem Empfänger unzweideutig vermittelt, dass hier eine Entscheidung getroffen worden ist, die einem Urteil nahe steht.
22
Davon abgesehen lässt auch der Wortlaut des Schreibens nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, dass die Beklagte eine endgültige und sie bindende Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG erlassen wollte. So werden keine Ansprüche anerkannt, sondern es wird nur davon gesprochen, dass der Schadensfall "grundsätzlich" nach Art. VIII Abs. 5 NTS abgewickelt werden könne. Diese Formulierung lässt sich zwanglos auch so deuten, dass die Beklagte lediglich über die interne Meinungsbildung sowie über den Stand des Meinungsaustauschs mit den französischen Streitkräften (Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 11 Buchst. a NTS-ZA) Auskunft geben wollte. Dafür sprechen auch die weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
23
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Vorauszahlungen geleistet hat. Die erste Vorauszahlung ist - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - ersichtlich vor jedweder Entschließung erfolgt. Auch die im Schreiben vom 31. Juli 2008 angekündigte weitere Zahlung von 2.000 € ist als Vorauszahlung für die geschätzten Kosten bezeichnet. Hieraus kann nach dem zuvor (unter b) Gesagten ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer Entschließung geschlossen werden.
24
Auch das Verhalten der Klägerin nach dem 31. Juli 2008 lässt erkennen, dass sie selbst nicht von einer verfahrensabschließenden Zuerkennung eines Anspruchs im Sinne einer Entschließung gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS-AG ausgegangen ist. Sie hat sich in der Klageschrift nicht darauf berufen, dass unbe- schadet der weiteren Voraussetzungen bereits eine Entschließung vom 31. Juli 2008 einen Anspruch begründe.
25
Hinzu tritt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie bei einem Ortstermin am 16. Oktober 2008 gegenüber der Klägerin einen klaren Vorbehalt gegenüber einer endgültigen Schadensregulierung formuliert habe, weil von den französischen Streitkräften noch keine Aussage zur Schadensanerkennung getroffen worden sei. In dem vom Landratsamt R. gefertigten Aktenvermerk über den Ortstermin ist festgehalten , dass - unter Beteiligung der Klägerin und ihres ebenfalls anwesenden Prozessbevollmächtigten - vereinbart worden sei, zunächst bis Ende November 2008 abzuwarten, da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich die Stellungnahme der französischen Streitkräfte vorliegen werde; danach solle eine erneute Besprechung stattfinden, um das weitere Vorgehen festzulegen.
26
Der Ablauf dieses Ortstermins zeigt, dass von keinem der Beteiligten in Erwägung gezogen wurde, hinsichtlich der Schadensabwicklung sei bereits irgendeine - für das weitere Verfahren vorgreifliche - verbindliche Entscheidung getroffen worden. Zwar vermag das Verhalten der Parteien nach Abgabe einer Erklärung den Erklärungstatbestand nicht mehr zu verändern, es hat aber gleichwohl Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der Parteien (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3207).
27
2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).
28
a) Das Feststellungsbegehren der Klägerin lässt sich materiell nicht auf Art. VIII Abs. 5 NTS stützen. Das NATO-Truppenstatut ist am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 3 NTS-AG i.V.m. der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745). Nach Art. 41 Abs. 12 Buchst. a NTS wird Art. VIII NTS nur auf die Schäden angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens verursacht werden oder als nach diesem Zeitpunkt verursacht gelten. Nach Buchstabe b dieser Vorschrift sind auf Schäden, die zuvor verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64, VersR 1966, 975; vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67, LM Nr. 12 zu § 234 (A) ZPO). Da im vorliegenden Fall der Vater der Klägerin das Grundstück 1961 erwarb und die französische Armee zuvor das Grundstück freigegeben hatte, muss die behauptete Kontamination des Bodens durch die militärische Nutzung lange Zeit vor Inkrafttreten des NATO-Truppenstatus eingetreten sein. Eine Haftung nach dieser Vorschrift kommt deshalb nicht in Betracht.
29
b) Die Klägerin kann ihre Ansprüche aber auch nicht auf die zeitlich vor Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts geltenden Haftungsvorschriften stützen.
30
aa) Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen (BGBl. 1955 II S. 213, 628) Finanzvertrags (FV) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1952 II S. 381) kommt nicht in Betracht. Danach konnten Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrags im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nach den Vorschriften dieses Artikels geltend gemacht werden. Nach Art. 8 Abs. 6 FV ist ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oder im Falle eines Verlustes oder Schadens innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Freigabe der Gegenstände ab bei der Dienststelle der Streitkräfte eingegangen ist, nicht zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 3 FV galten Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten und die Entschädigungsansprüche als zu diesem Zeitpunkt entstanden. Da der Vater der Klägerin 1961 das Grundstück erworben hat, ist diese Einjahresfrist längst abgelaufen. Der Fristablauf ist unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden oder vom Grund der verspäteten Geltendmachung. Eine Fristverlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Die Frist gilt auch, wenn eine rechtzeitige Anmeldung deshalb ausgeschlossen war, weil der Schaden nicht bekannt war (vgl. Palandt/Danckelmann, BGB, 21. Aufl., Art. 8 Abs. 6 FinVertr Anm. 3; Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, 1958, S. 78 Anm. 15).
31
bb) Ansprüche nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) können der Klägerin ebenfalls nicht zuerkannt werden. Danach gewährte die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zum Ausgleich von Besatzungsschäden. Nach § 2 dieses Gesetzes waren Besatzungsschäden solche , die in der Zeit zwischen dem 1. August 1945 und dem 5. Mai 1955 verursacht worden sind. Abgesehen davon, dass dieses Gesetz durch Art. 25 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 mit Wirkung vom 17. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 812) aufgehobenwurde und auch hier die Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung längst abgelaufen ist (§ 46 Abs. 1: innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes), wäre derartigen Ansprüchen ausschließlich die Bundesrepublik ausgesetzt. Diese ist hier jedoch nicht selbst verklagt, sondern lediglich in Pro- zessstandschaft für die Französische Republik. Das Klagebegehren kann mithin nur auf solche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die sich unmittelbar gegen die Französische Republik richten.
32
c) Weitere Anspruchsgrundlagen, die dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche führt die Revisionserwiderung auch nicht an.
33
Die Klage erweist sich deshalb als insgesamt unbegründet.
34
5. Da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der im Wege der Vorauszahlung geleisteten 7.500 € zusteht, ist die Widerklage begründet. Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB).
35
Da die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um der Klägerin Gelegenheit zum Sachvortrag zu einem möglichen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu geben, ist im Gegensatz zur in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägervertreters nicht geboten. Zu derartigem Sachvortrag hatte bereits in der Erwiderung auf die Widerklageschrift Veranlassung bestanden; zu diesem Zeitpunkt hatte das Landgericht noch nicht den Hinweis gegeben, dass das Schreiben vom 31. Juli 2008 als "Schadensanerkenntnis dem Grunde nach" zu verstehen sein könnte.
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 04.08.2010 - 3 O 121/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2011 - 12 U 123/10 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),
2.
andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).

(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 27. Dezember 2005, mit der ihm Maßnahmen zur Bodenerkundung, u.a. Rammkernsondierungen und die Einrichtung von Grundwassermessstellen, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück aufgegeben wurden. Dieses stand mit kurzfristiger Unterbrechung bis 1985 im Eigentum der Eheleute W., die es an die Mutter des Klägers veräußerten, der im Jahre 2002 das Grundstück erwarb. Von 1948 bis 1981 betrieb Herr Albert W. dort eine Färberei und eine chemische Reinigung, die bis zur Einstellung des Betriebs im Jahre 1983 von Herrn Konrad S. fortgeführt wurde. Anlässlich eines Neuanschlusses des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungseinrichtung wurden auf dem Grundstück im Jahre 1983 in einer Abwassergrube hohe Konzentrationen von chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt und kontaminiertes Erdreich teilweise beseitigt; im Rahmen flächendeckender historischer Ermittlungen mit Ortsbegehungen in den Jahren 1998/2000 ist der Beklagte auf die Belastungen erneut aufmerksam geworden. Die früheren Betreiber der Färberei und der chemischen Reinigung sind zwischenzeitlich verstorben.

2

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht die Anordnung auf, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht erwogen habe, dass neben dem Zustandsstörer auch Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Verursacher des Schadens zu Erkundungsmaßnahmen hätten herangezogen werden können. Unter Abänderung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers entspreche dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr und sei jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar sei, ob auch Erben des Gesamtrechtsnachfolgers des Handlungsstörers in Anspruch genommen werden können; die Zulässigkeit einer Heranziehung sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger sei zweifelhaft. Behördliche Überwachungsdefizite begründeten keine eigene Störerhaftung der Behörde.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Bezogen auf die Frage,

ob fehlerhaftes behördliches Unterlassen mit der Folge einer Ausweitung der Kontamination bzw. des Schadens im Altlastenrecht eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen kann und ob diese geeignet ist, die Haftung des Handlungsstörers (richtig: Zustandsstörers) zu überlagern bzw. auszuschließen,

hat die Beschwerde es schon versäumt, einen bundesrechtlich relevanten Klärungsbedarf hinreichend deutlich darzulegen. Sie wirft die Frage auf unter Hinweis auf eine langjährige behördliche Untätigkeit in der Zeit nach den 1984 getroffenen Anordnungen bis hin zu den im Jahre 2000 aufgenommenen Ermittlungen, die zu der angefochtenen, auf § 9 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützten Ordnungsverfügung geführt haben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist erst am 1. März 1999 und damit gegen Ende dieser Zeitspanne in Kraft getreten. Angesichts dessen hätte es näherer Erläuterung bedurft, aus welchen dem Bundesrecht zugehörigen Vorschriften sich die vom Berufungsgericht in Abrede gestellte behördliche Garantenstellung ergeben soll, die Grundlage einer an ein Unterlassen anknüpfenden Verhaltensverantwortlichkeit sein könnte.

7

Unabhängig davon lässt sich eine behördliche Garantenstellung nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes anhand der üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinen, so dass es insoweit zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Regelungen dieses Gesetzes über die behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenerforschung und -abwehr begründen weder nach ihrem Wortlaut oder noch nach ihrem Sinn und Zweck eine solche Rechtsstellung. Ziel der Regelungen ist eine möglichst effektive Abwehr der von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahren. Als Mittel zur Zielerreichung sieht das Gesetz die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen vor. Diese Handlungsmöglichkeit bleibt im Interesse effektiver Zielverfolgung von etwaigen behördlichen Versäumnissen in der Vergangenheit unberührt. Mit diesem gesetzlichen Regelungskonzept, nach dem der Behörde - abgesehen von der Aufgabe nach § 9 Abs. 1 BBodSchG - allein die Heranziehung der Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Ordnungspflichten, nicht hingegen eigene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und -abwehr obliegen, vertrüge es sich nicht, sie selbst aufgrund von Versäumnissen, die ihr dabei unterlaufen sind, als ordnungspflichtig anzusehen.

8

b) Die weiteren Fragen,

ob eine Behörde, die infolge langjähriger Untätigkeit es versäumt hat, eine ihr bekannte erhebliche Bodenkontamination hinreichend zu überprüfen und Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, die weiter versäumt hat, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, einen in Unkenntnis der Altlasten ein Grundstück erwerbenden Eigentümer auf Altlastensanierung in Anspruch nehmen kann und ob die Inanspruchnahme des Eigentümers in derartigen Fällen verfassungsgemäß unzumutbar ist, und

ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich vordringen konnten und es im Übrigen versäumt, zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kontamination ihr bekannte und greifbare Verursacher und deren Erben in Anspruch zu nehmen und ob die Behörde die Befugnis, in solchen Fällen gegenüber einem aktuellen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer nach den bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuschreiten, verwirkt hat bzw. die Inanspruchnahme des Zustandsstörers in solchen Fällen treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist,

rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung geklärt.

9

Die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, im Bodenschutzrecht geregelt in den Bestimmungen zur vorsorgenden Zustandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierungsverantwortlichkeit bei eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, sind eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <17 f.>). Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (stRspr; vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - BVerwG 1 B 229.97 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 66 S. 16 m.w.N. = juris Rn. 4). Mit Rücksicht auf das gesetzlich verfolgte Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.

10

Dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m.w.N.). Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen bemisst sich im Übrigen nicht nach starren zeitlichen Grenzen. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 32 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 32) hat der beschließende Senat die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 "ohne Weiteres" für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall der Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung im Jahre 1983, deren Ausmaß ursprünglich unterschätzt und erst im Rahmen der 1998 einsetzenden flächendeckenden historischen Erhebungen altlastverdächtiger Flächen erkannt worden ist. Nicht nur ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist, auch der zeitliche Rahmen, in dem es zu einer Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände ohne Bedeutung, da der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung pflichtig gemacht wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allein das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, zu beschränken, und zwar im Grundsatz auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (BVerfG a.a.O. S. 20); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen.

11

c) Soweit die Beschwerde Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung des Zustandsstörers, zur Haftung eines sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgers und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche aufwirft und als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, erweist sie sich insoweit bereits als unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).

12

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

13

a) Weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung die Mitverursachung der Behörde für die Grundwasserkontamination übergangen habe, sieht sich der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; er erhebt in diesem Zusammenhang weiter die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung und wendet das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, einen Verstoß gegen die Denkgesetze, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und einen Fall der Aktenwidrigkeit ein.

14

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen seiner Entscheidung (UA S. 27) zur Frage einer Verantwortlichkeit der Behörde durch Unterlassen geäußert. Auch aus Rechtsgründen hat er aber einer vorzeitigen Kenntnis der Behörde über die schädliche Bodenveränderung keine Bedeutung beigemessen, weil es allein deswegen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu keiner eine polizeirechtliche Störerhaftung der Behörde begründenden Garantenstellung kommen kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur möglichen Ausweitung des Kontaminationsschadens und zum Übergriff auf das Schutzgut Wasser infolge Nichteinschreitens der Behörde war für den Verwaltungsgerichtshof daher ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die im Weiteren unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745, juris Rn. 9 m.w.N.).

15

Entsprechendes gilt für die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Da sich Maß und Ziel der gerichtlichen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts bestimmen, musste der Verwaltungsgerichtshof dem von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Umstand einer Ausweitung des Kontaminationsschadens nach 1983 nicht weiter nachgehen.

16

Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. § 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Die Frage nach dem Ausgangspunkt, dem Umfang und der Entwicklung der Bodenverunreinigungen war von Anfang an Gegenstand gegensätzlichen Vorbringens. Bereits der Widerspruchsbescheid (S. 9) setzt sich mit dem Vorhalt auseinander, dass durch pflichtwidrige Untätigkeit der Behörde dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten diese Frage weiterhin kontrovers diskutiert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit zu anderen Ergebnissen gekommen ist, als der Kläger sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Annahme, dass sich die schädliche Bodenveränderung ab 1983/1984 nicht mehr wesentlich vergrößert habe, auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - im Rahmen der Tatsachenwürdigung unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 2 B 72.11 - juris Rn. 8). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

18

Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weiteren Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Denn wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Auch hieran fehlt es.

19

b) Der weitere Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aspekt der Amtshaftung im Rahmen der Urteilsbegründung nicht aufgegriffen, begründet ebenso keinen Verfahrensmangel.

20

In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt dies bereits daraus, dass das Tatsachengericht nicht jedes - aus seiner rechtlichen Sicht auch nebensächliches - Vorbringen ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung abhandeln muss (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. Rn. 19). Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers zur Amtspflichtverletzung in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben hat und schon deshalb die Annahme fern liegt, er habe das diesbezügliche Vorbringen übergangen, ist er in den Entscheidungsgründen auch auf die Überwachungspflichten der Behörde (UA S. 27 f.) eingegangen, hat diese aber als dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht hingegen dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Inanspruchnahme als Zustandsstörer und der daraus folgenden Belastung mit Kosten für Beseitigungsmaßnahmen dienend erachtet (UA S. 28). Damit hat er implizit eine Amtspflicht zugunsten des Klägers als Grundlage der Amtshaftung verneint. Inwiefern dem Gericht in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht zu Last fallen sollte, erschließt sich nicht. Auch der erneute Einwand einer Überraschungsentscheidung geht fehl; der Beklagte hatte bereits in seiner Berufungsbegründung (S. 7) im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Amtspflichtverletzung die Frage aufgeworfen und Zweifel geäußert, ob eine Amtspflicht insoweit auch gegenüber Dritten besteht. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem gefolgt ist, begründet dies keine Überraschungsentscheidung.

21

c) Ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze verbindet sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Nichtinanspruchnahme des Herrn S. und dessen Erben. Die Erwägungen zur Störerauswahl sind grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen. Sie liefern hier schon deshalb keinen Ansatz für die erhobene Verfahrensrüge, weil es der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, dass die Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen die Erheblichkeit seines Verursachungsbeitrags voraussetzt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 125, 325). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines gesetzlich angeordneten Rangverhältnisses der Zustandsverantwortliche stets als nachrangig Haftender anzusehen ist, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Handlungsverantwortliche nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (BVerfG a.a.O. S. 19). Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung.

22

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

23

Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Dieses Darlegungserfordernis erfüllt die Beschwerde nicht, soweit sie auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) verweist und ohne die nötige Substantiierung lediglich behauptet, dass das angegriffene Urteil hiervon abweiche.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.