Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 ZB 14.2364

published on 04/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 ZB 14.2364
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit - für sofort vollziehbar erklärtem - Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt und hierbei eine Abweichung vom Abstandsflächengebot zugelassen hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Klägerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Klägerin (FlNr. 265, Gemarkung W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich S. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde S. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 9. August 2013 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2013 blieb in beiden Instanzen erfolglos (zuletzt BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 -). Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Die Beigeladene hat noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache noch nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich Akten zum abgeschlossenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (22 CS 14.6) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage nach der Errichtung der strittigen Windkraftanlagen nachgewiesen sei (Antragsbegründung vom 25.11.2014, Nr. III.1, S. 13 ff. [S. 14 unten]). Damit kann sie nicht durchdringen. Die Darlegungen der Klägerin lassen einen derartigen Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat - der Genehmigungsbehörde folgend - die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG auch deshalb bejaht, weil von diesen Anlagen keine Gefahren oder erheblichen Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die benachbarte Anlage der Klägerin ausgehen. Es hat die Relevanz der (von der Klägerin allein geltend gemachten) nachteiligen Windverwirbelungen (Turbulenzen) namentlich deshalb verneint, weil diese - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Standsicherheit von deren Anlage nicht gefährdeten. Seine Überzeugung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Gutachterbüros I17-Wind GmbH & Co. KG (kurz „I17-Wind“) vom 10. Juni 2013 gestützt, das nachvollziehbar und schlüssig zu einer entsprechenden Einschätzung gelangt sei. Auf Art. 10 BayBO (insb. Art. 10 Satz 3 BayBO) und auf die Anforderungen an den Nachweis der Standsicherheit ist das Verwaltungsgericht nur deshalb eingegangen, weil die Klägerin eingewandt hat, die genannte Stellungnahme vom 10. Juni 2013 tauge (wegen verschiedener geltend gemachter Fehler und Ungereimtheiten) nicht als Standsicherheitsnachweis. Den insoweit weiter aufrecht erhaltenen Bedenken der Klägerin ist nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat sein Prüfungsergebnis, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen (auch der Anlage der Klägerin) nicht beeinträchtigen, auf die Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013, die Einschätzungen der Fachbehörden und die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen gestützt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 9, hingewiesen und hinzugefügt, dass diese technischen Baubestimmungen auch dem Turbulenzgutachten des Gutachterbüros Fluid & Energy Engineering GmbH u. Co. KG (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 zugrunde liegen, auf das sich die Klägerin beruft. Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 62 Abs. 3 BayBO erforderliche Prüfung zweifelt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung weiterhin eben so wenig an wie die Richtigkeit der Einschätzungen in den Stellungnahmen des Büros F2E.

Zur Begründung ihrer Zweifel am Fehlen einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage führt die Klägerin an, dass die vom Büro I17-Wind (Stellungnahme vom 10.7.2013) für den Zustand nach dem Zubau der drei (bzw. zwei) streitigen Windkraftanlagen prognostizierte effektive Turbulenzintensität von nur 18,3% nicht nachvollziehbar sei. Denn das Büro F2E habe schon im April 2011 eine (ohne den Zubau weiterer Windkraftanlagen bestehende) effektive Turbulenzintensität von 22,5% und im Juli 2012 (gleichfalls ohne den Zubau weiterer Anlagen) eine solche von 24,421% ermittelt; beide Werte lägen deutlich über dem Auslegungswert von 20%, bei dessen Überschreitung die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei (Antragsbegründung, S. 18, Buchst. a). Dies vermag nicht zu überzeugen.

Eine Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität bedeutet zum Einen nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre. Vielmehr beziehen sich die sog. „Auslegungswerte“ nach der DIBt-Richtlinie auf eine bestimmte angenommene Lebensdauer der Windkraftanlage, nämlich die mit mindestens 20 Jahren angenommene sogenannte „Entwurfslebensdauer“ (vgl. DIBt-Richtlinie, Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B Heft 8, Fassung Oktober 2012, S. 7 und S. 24 vor Nr. 9.6.2); die DIBt-Richtlinie enthält auch Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage, damit die Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt wird (vgl. DIBt-Richtlinie, S. 6 unten); dies sieht auch die Klägerin selbst nicht anders (vgl. S. 33 unten der Antragsbegründung). Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windkraftanlage führt somit nicht zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht u. U. nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.2.2009 - OVG 11 S 53.08 - juris Rn. 6), kann also zu einer möglicherweise kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass im Fall ihrer Anlage mit Folgen zu rechnen wäre, die über eine eventuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität (vgl. unten 1.2) hinausgingen.

Dem - wiederholten - eigenen Vortrag der Klägerin zufolge war der für die (vorliegend betroffene) Windkraftanlage der Klägerin geltende Auslegungswert (20%) infolge der - schon ohne die streitigen Windkraftanlagen bestehenden - Konfiguration der Windkraftanlagen im Windpark bereits im Juli 2012 um 4,421 Prozentpunkte (24,421%) überschritten (vgl. Antragsbegründung S. 4 und S. 18); der Zubau der streitigen Windkraftanlagen führt nach den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Büros F2E zu einer weiteren (geringen) Erhöhung der Turbulenzeffektivität auf 24,461%. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass ihre im Sommer 2012 bereits seit ungefähr neun Jahren betriebenen Anlage durch die übrigen Anlagen im Windpark einem spürbar höheren Wartungs- und/oder Reparaturaufwand ausgesetzt oder gar in ihrer Standsicherheit akut bedroht worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass Anhaltspunkte für spürbar höhere Betriebskosten in der Zukunft bestünden.

Zum Anderen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, dass sich hieran gerade durch die bekämpften Windkraftanlagen der Beigeladenen in entscheidungserheblichem Maß etwas ändern wird. Vielmehr gilt weiterhin die - vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 angeführte - eigene Wertung des Planungsbüros F2E (dessen Stellungnahmen die Klägerin der vom Landratsamt herangezogenen Einschätzung des Büros I17-Wind entgegensetzen will), wonach sich eine signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an der bestehenden Windkraftanlage nicht feststellen lässt und somit zu Recht formuliert wurde „Ein signifikanter Einfluss durch neu geplante WEA ist nicht vorhanden“ (F2E, ergänzende Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben; vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 12). Die Auffassung, dass die von der Klägerin bekämpften zwei neu hinzukommenden Windkraftanlagen jedenfalls auf das Ausmaß der (eventuellen) Überschreitung des Auslegungswerts ihrer eigenen Anlage keinen oder allenfalls einen vernachlässigenswert geringen Einfluss haben, wird nicht nur im Gutachten des Büros I17-Wind, sondern auch vom Büro F2E vertreten. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu der behaupteten mehrfachen Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Büros I17-Wind vermögen daher diese Annahme nicht überzeugend zu erschüttern; eine weitere Behandlung dieser Ausführungen ist entbehrlich.

1.2. Der Vortrag der Klägerin zur Standsicherheit zielt nicht nur auf eine potentielle „akute Einsturzgefahr“, sondern auch (möglicherweise sogar hauptsächlich) auf die Vermeidung übermäßigen Verschleißes während der gesamten Lebensdauer der Windkraftanlage; sie macht geltend, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) gebotenen Eigentumsschutz des Betreibers müsse ihm ermöglicht werden, seine Windkraftanlage noch innerhalb der Auslegungslasten zu betreiben, weil andernfalls Substanzverluste an der Anlage zu befürchten seien (vgl. Antragsbegründung, S. 33 unten bis S. 37 unten). Auch diese Überlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Die Klägerin kann als Drittbetroffene der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile für ihre eigene Anlage entgegen halten, sondern - wie oben dargelegt und vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehen worden ist - nur „erhebliche“ Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geltend machen.

Angesichts dessen, dass zum Einen die Klägerin weder bisher bereits festgestellte oder befürchtete, aus der - schon vorhandenen - Überschreitung des maßgeblichen Auslegungswerts resultierende Beeinträchtigungen ihrer Anlagentechnik oder auch nur der „Windausbeute“ vorgetragen hat, und dass zum Andern der Einfluss der hinzukommenden streitigen Windkraftanlagen auf diese Überschreitung des Auslegungswerts als vernachlässigbar gering anzusehen ist, sind „erhebliche“ Nachteile in diesem Sinn vorliegend nicht dargelegt. Die von der Klägerin in der Antragsbegründung (S. 33 unten) aufgestellte These, eine auch nur unwesentliche Erhöhung des - ohne dass diesbezüglich von negativen Effekten berichtet worden wäre - bislang schon überschrittenen Auslegungswerts für die effektive Turbulenzintensität könne die Substanz der betroffenen Anlage beeinträchtigen (womit die Klägerin in gewisser Weise wohl meint, gerade die streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen hätten mit ihren nachteiligen Turbulenzeinflüssen „das Fass zum Überlaufen gebracht“), ist nicht belegt, hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Da die Darlegungen der Klägerin keine Anhaltspunkte für wesentliche Nachteile gerade durch den zusätzlichen Betrieb der strittigen Windkraftanlagen enthalten, bedarf es auch keiner Erörterung der (im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - unter Nr. 2.3, Rn. 14 angesprochenen) Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß ein drittbetroffener Betreiber mehrerer Windkraftanlagen in einer Windkraftkonzentrationsfläche solche Nachteile hinnehmen muss, die von hinzukommenden Anlagen verursacht werden.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Nr. 2.1 auf S. 37/38 der Antragsbegründung) ergeben sich die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht daraus, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits offen seien, weil im Berufungsverfahren geklärt werden müsse, ob „alleine die Stellungnahme der Firma F2E geeignet“ sei zum Nachweis der Standfestigkeit der Windkraftanlage der Klägerin, und ob für diesen Nachweis insbesondere ausreiche, dass der bereits überschrittene „zulässige Höchstwert“ für die Turbulenzintensität durch den Zubau weiterer Anlagen „nicht signifikant“ erhöht werde. Beide Fragen stellen sich nach obigen Ausführungen gerade nicht: Die Frage der Standsicherheit bzw. der mangelnden Standsicherheit im Sinn einer „akuten Einsturzgefahr“ wird schon durch den eigenen Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen. Die Frage der Standsicherheit im Sinn der Gewährleistung einer 20-jährigen Lebensdauer durch Vermeidung übermäßigen Verschleißes stellt sich nach obigen Ausführungen deshalb nicht, weil es entscheidungserheblich nicht unmittelbar auf eine in diesem Sinn verstandene Lebensdauer ankommt, sondern darauf, ob „erhebliche Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzuwehren sind. Dass vorliegend erhebliche Nachteile angesichts des vernachlässigenswert geringen Einflusses der hinzukommenden Windkraftanlagen auf die schon vorhandene Turbulenzintensität vorliegen, ist durch den Vortrag der Klägerin nicht erkennbar geworden.

2.2. Dass der Rechtsstreit besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, hat die Klägerin zwar behauptet (Nr. 2.2 auf S. 38 bis 40 der Antragsbegründung), aber nicht substantiiert begründet. Dass im konkreten Fall besonders schwierige Tatsachenfragen entscheidungserheblich seien, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit (großem) Umfang des Beteiligtenvortrags belegen (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673) noch mit den im Allgemeinen bestehenden Schwierigkeiten, die Standsicherheit von sich gegenseitig in den Windverhältnissen beeinflussenden Windkraftanlagen zu beurteilen. Soweit die Klägerin auf die Berufungszulassungen durch andere Oberverwaltungsgerichte hinweist, hat sie nicht herausgearbeitet, auf welcher - sowohl dort wie vorliegend - entscheidungserheblichen Tatsachenfrage diese Zulassungen beruhen.

3. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Entscheidungserheblich ist nach obigen Ausführungen allein, ob die von der Klägerin bekämpften Windkraftanlagen „erhebliche“ Nachteile im Sinn des Immissionsschutzrechts (aufgrund von zusätzlichen Turbulenzen) für die eigene Anlage der Klägerin verursachen. Zur Beantwortung dieser Frage reicht - wie dargelegt - die von der Klägerin nicht erschütterte fachliche Einschätzung aus, dass der Einfluss der streitigen Windkraftanlagen auf die vorhandene Turbulenzsituation so gering ist, dass er vernachlässigt werden kann. Einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob die Standsicherheit verschiedener, sich gegenseitig beeinflussender Windkraftanlagen nur mit einem bestimmten Verfahren (Vergleich der standortspezifischen Lasten) überprüft werden kann, bedarf es nicht; die Frage würde sich nach den Darlegungen der Klägerin in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

4. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin (Antragsbegründung Nr. 4 auf S. 41/42) nicht. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (S. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 18.8.2014), der sich zum Einen auf die schon vor dem Zubau der strittigen Windkraftanlagen vorhandene, durch benachbarte Windkraftanlagen verursachte Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität, zum Andern auf die durch die streitigen Anlagen verursachte, mit negativem Einfluss auf die Standsicherheit der Windkraftanlage der Klägerin verbundene weitere Erhöhung der Turbulenzintensität bezieht, ist nicht prozesswidrig. Zum Einen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Einwände der Klägerin gegen die gutachtliche Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013 deswegen nicht die dort getroffene Einschätzung erschüttern können, weil auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst für sich in Anspruch genommenen Äußerungen des Büros F2E nicht von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit ausgegangen werden kann; hierauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. UA S. 8, Abschnitt 1). Zum Andern hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit der Anlage der Klägerin nicht beeinträchtigen, „unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ gewonnen und sich dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. März 2014 zu eigen gemacht (vgl. UA S. 8 unten bis S. 10 unten). Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es deshalb darauf, ob das „Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ an Mängeln leidet, nicht an.

Ob die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) generell zutreffen, die sich auf die - vom Verwaltungsgericht angenommene - „Sondersituation“ in einer Windkraftkonzentrationsfläche und die Risikoverteilung zwischen den im „Windpark“ bereits etablierten und den neu hinzukommenden Anlagenbetreibern beziehen, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall sind sie nicht entscheidungserheblich, weil - unabhängig davon, ob das „Windhundprinzip“ gilt oder nicht - der negative Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen auf die Anlage der Klägerin nicht das Ausmaß „erheblicher Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erreicht, wie das Verwaltungsgericht auf S. 7 oben des Urteile einleitend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert hat, waren nach der in § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Verteilung des Kostenrisikos der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz). Die von der Beigeladenen angeregte Festsetzung auf 250.000 €, was 10% der Anlagenherstellungskosten entspreche (Schriftsatz vom 6.11.2014), wäre nicht sachgerecht. Es geht nicht um die vom Bauherrn beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderungen vom 18.7.2013 - „Streitwertkatalog 2013“), sondern um die von der Klägerin für ihre eigene Anlage befürchteten Beeinträchtigungen; hieraus ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Klagen wegen solcher Beeinträchtigungen werden nach den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig mit einem Streitwert von 15.000 € bedacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 19/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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published on 24/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu
published on 19/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., ... Str. ..., ..., zum V
published on 26/06/2018 00:00

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i
published on 01/06/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.