Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 ZB 14.2364

bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit - für sofort vollziehbar erklärtem - Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt und hierbei eine Abweichung vom Abstandsflächengebot zugelassen hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Klägerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Klägerin (FlNr. 265, Gemarkung W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich S. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde S. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 9. August 2013 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2013 blieb in beiden Instanzen erfolglos (zuletzt BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 -). Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Die Beigeladene hat noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache noch nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich Akten zum abgeschlossenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (22 CS 14.6) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage nach der Errichtung der strittigen Windkraftanlagen nachgewiesen sei (Antragsbegründung vom 25.11.2014, Nr. III.1, S. 13 ff. [S. 14 unten]). Damit kann sie nicht durchdringen. Die Darlegungen der Klägerin lassen einen derartigen Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat - der Genehmigungsbehörde folgend - die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG auch deshalb bejaht, weil von diesen Anlagen keine Gefahren oder erheblichen Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die benachbarte Anlage der Klägerin ausgehen. Es hat die Relevanz der (von der Klägerin allein geltend gemachten) nachteiligen Windverwirbelungen (Turbulenzen) namentlich deshalb verneint, weil diese - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Standsicherheit von deren Anlage nicht gefährdeten. Seine Überzeugung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Gutachterbüros I17-Wind GmbH & Co. KG (kurz „I17-Wind“) vom 10. Juni 2013 gestützt, das nachvollziehbar und schlüssig zu einer entsprechenden Einschätzung gelangt sei. Auf Art. 10 BayBO (insb. Art. 10 Satz 3 BayBO) und auf die Anforderungen an den Nachweis der Standsicherheit ist das Verwaltungsgericht nur deshalb eingegangen, weil die Klägerin eingewandt hat, die genannte Stellungnahme vom 10. Juni 2013 tauge (wegen verschiedener geltend gemachter Fehler und Ungereimtheiten) nicht als Standsicherheitsnachweis. Den insoweit weiter aufrecht erhaltenen Bedenken der Klägerin ist nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat sein Prüfungsergebnis, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen (auch der Anlage der Klägerin) nicht beeinträchtigen, auf die Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013, die Einschätzungen der Fachbehörden und die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen gestützt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 9, hingewiesen und hinzugefügt, dass diese technischen Baubestimmungen auch dem Turbulenzgutachten des Gutachterbüros Fluid & Energy Engineering GmbH u. Co. KG (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 zugrunde liegen, auf das sich die Klägerin beruft. Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 62 Abs. 3 BayBO erforderliche Prüfung zweifelt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung weiterhin eben so wenig an wie die Richtigkeit der Einschätzungen in den Stellungnahmen des Büros F2E.

Zur Begründung ihrer Zweifel am Fehlen einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage führt die Klägerin an, dass die vom Büro I17-Wind (Stellungnahme vom 10.7.2013) für den Zustand nach dem Zubau der drei (bzw. zwei) streitigen Windkraftanlagen prognostizierte effektive Turbulenzintensität von nur 18,3% nicht nachvollziehbar sei. Denn das Büro F2E habe schon im April 2011 eine (ohne den Zubau weiterer Windkraftanlagen bestehende) effektive Turbulenzintensität von 22,5% und im Juli 2012 (gleichfalls ohne den Zubau weiterer Anlagen) eine solche von 24,421% ermittelt; beide Werte lägen deutlich über dem Auslegungswert von 20%, bei dessen Überschreitung die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei (Antragsbegründung, S. 18, Buchst. a). Dies vermag nicht zu überzeugen.

Eine Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität bedeutet zum Einen nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre. Vielmehr beziehen sich die sog. „Auslegungswerte“ nach der DIBt-Richtlinie auf eine bestimmte angenommene Lebensdauer der Windkraftanlage, nämlich die mit mindestens 20 Jahren angenommene sogenannte „Entwurfslebensdauer“ (vgl. DIBt-Richtlinie, Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B Heft 8, Fassung Oktober 2012, S. 7 und S. 24 vor Nr. 9.6.2); die DIBt-Richtlinie enthält auch Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage, damit die Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt wird (vgl. DIBt-Richtlinie, S. 6 unten); dies sieht auch die Klägerin selbst nicht anders (vgl. S. 33 unten der Antragsbegründung). Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windkraftanlage führt somit nicht zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht u. U. nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.2.2009 - OVG 11 S 53.08 - juris Rn. 6), kann also zu einer möglicherweise kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass im Fall ihrer Anlage mit Folgen zu rechnen wäre, die über eine eventuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität (vgl. unten 1.2) hinausgingen.

Dem - wiederholten - eigenen Vortrag der Klägerin zufolge war der für die (vorliegend betroffene) Windkraftanlage der Klägerin geltende Auslegungswert (20%) infolge der - schon ohne die streitigen Windkraftanlagen bestehenden - Konfiguration der Windkraftanlagen im Windpark bereits im Juli 2012 um 4,421 Prozentpunkte (24,421%) überschritten (vgl. Antragsbegründung S. 4 und S. 18); der Zubau der streitigen Windkraftanlagen führt nach den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Büros F2E zu einer weiteren (geringen) Erhöhung der Turbulenzeffektivität auf 24,461%. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass ihre im Sommer 2012 bereits seit ungefähr neun Jahren betriebenen Anlage durch die übrigen Anlagen im Windpark einem spürbar höheren Wartungs- und/oder Reparaturaufwand ausgesetzt oder gar in ihrer Standsicherheit akut bedroht worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass Anhaltspunkte für spürbar höhere Betriebskosten in der Zukunft bestünden.

Zum Anderen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, dass sich hieran gerade durch die bekämpften Windkraftanlagen der Beigeladenen in entscheidungserheblichem Maß etwas ändern wird. Vielmehr gilt weiterhin die - vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 angeführte - eigene Wertung des Planungsbüros F2E (dessen Stellungnahmen die Klägerin der vom Landratsamt herangezogenen Einschätzung des Büros I17-Wind entgegensetzen will), wonach sich eine signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an der bestehenden Windkraftanlage nicht feststellen lässt und somit zu Recht formuliert wurde „Ein signifikanter Einfluss durch neu geplante WEA ist nicht vorhanden“ (F2E, ergänzende Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben; vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 12). Die Auffassung, dass die von der Klägerin bekämpften zwei neu hinzukommenden Windkraftanlagen jedenfalls auf das Ausmaß der (eventuellen) Überschreitung des Auslegungswerts ihrer eigenen Anlage keinen oder allenfalls einen vernachlässigenswert geringen Einfluss haben, wird nicht nur im Gutachten des Büros I17-Wind, sondern auch vom Büro F2E vertreten. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu der behaupteten mehrfachen Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Büros I17-Wind vermögen daher diese Annahme nicht überzeugend zu erschüttern; eine weitere Behandlung dieser Ausführungen ist entbehrlich.

1.2. Der Vortrag der Klägerin zur Standsicherheit zielt nicht nur auf eine potentielle „akute Einsturzgefahr“, sondern auch (möglicherweise sogar hauptsächlich) auf die Vermeidung übermäßigen Verschleißes während der gesamten Lebensdauer der Windkraftanlage; sie macht geltend, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) gebotenen Eigentumsschutz des Betreibers müsse ihm ermöglicht werden, seine Windkraftanlage noch innerhalb der Auslegungslasten zu betreiben, weil andernfalls Substanzverluste an der Anlage zu befürchten seien (vgl. Antragsbegründung, S. 33 unten bis S. 37 unten). Auch diese Überlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Die Klägerin kann als Drittbetroffene der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile für ihre eigene Anlage entgegen halten, sondern - wie oben dargelegt und vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehen worden ist - nur „erhebliche“ Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geltend machen.

Angesichts dessen, dass zum Einen die Klägerin weder bisher bereits festgestellte oder befürchtete, aus der - schon vorhandenen - Überschreitung des maßgeblichen Auslegungswerts resultierende Beeinträchtigungen ihrer Anlagentechnik oder auch nur der „Windausbeute“ vorgetragen hat, und dass zum Andern der Einfluss der hinzukommenden streitigen Windkraftanlagen auf diese Überschreitung des Auslegungswerts als vernachlässigbar gering anzusehen ist, sind „erhebliche“ Nachteile in diesem Sinn vorliegend nicht dargelegt. Die von der Klägerin in der Antragsbegründung (S. 33 unten) aufgestellte These, eine auch nur unwesentliche Erhöhung des - ohne dass diesbezüglich von negativen Effekten berichtet worden wäre - bislang schon überschrittenen Auslegungswerts für die effektive Turbulenzintensität könne die Substanz der betroffenen Anlage beeinträchtigen (womit die Klägerin in gewisser Weise wohl meint, gerade die streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen hätten mit ihren nachteiligen Turbulenzeinflüssen „das Fass zum Überlaufen gebracht“), ist nicht belegt, hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Da die Darlegungen der Klägerin keine Anhaltspunkte für wesentliche Nachteile gerade durch den zusätzlichen Betrieb der strittigen Windkraftanlagen enthalten, bedarf es auch keiner Erörterung der (im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - unter Nr. 2.3, Rn. 14 angesprochenen) Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß ein drittbetroffener Betreiber mehrerer Windkraftanlagen in einer Windkraftkonzentrationsfläche solche Nachteile hinnehmen muss, die von hinzukommenden Anlagen verursacht werden.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Nr. 2.1 auf S. 37/38 der Antragsbegründung) ergeben sich die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht daraus, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits offen seien, weil im Berufungsverfahren geklärt werden müsse, ob „alleine die Stellungnahme der Firma F2E geeignet“ sei zum Nachweis der Standfestigkeit der Windkraftanlage der Klägerin, und ob für diesen Nachweis insbesondere ausreiche, dass der bereits überschrittene „zulässige Höchstwert“ für die Turbulenzintensität durch den Zubau weiterer Anlagen „nicht signifikant“ erhöht werde. Beide Fragen stellen sich nach obigen Ausführungen gerade nicht: Die Frage der Standsicherheit bzw. der mangelnden Standsicherheit im Sinn einer „akuten Einsturzgefahr“ wird schon durch den eigenen Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen. Die Frage der Standsicherheit im Sinn der Gewährleistung einer 20-jährigen Lebensdauer durch Vermeidung übermäßigen Verschleißes stellt sich nach obigen Ausführungen deshalb nicht, weil es entscheidungserheblich nicht unmittelbar auf eine in diesem Sinn verstandene Lebensdauer ankommt, sondern darauf, ob „erhebliche Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzuwehren sind. Dass vorliegend erhebliche Nachteile angesichts des vernachlässigenswert geringen Einflusses der hinzukommenden Windkraftanlagen auf die schon vorhandene Turbulenzintensität vorliegen, ist durch den Vortrag der Klägerin nicht erkennbar geworden.

2.2. Dass der Rechtsstreit besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, hat die Klägerin zwar behauptet (Nr. 2.2 auf S. 38 bis 40 der Antragsbegründung), aber nicht substantiiert begründet. Dass im konkreten Fall besonders schwierige Tatsachenfragen entscheidungserheblich seien, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit (großem) Umfang des Beteiligtenvortrags belegen (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673) noch mit den im Allgemeinen bestehenden Schwierigkeiten, die Standsicherheit von sich gegenseitig in den Windverhältnissen beeinflussenden Windkraftanlagen zu beurteilen. Soweit die Klägerin auf die Berufungszulassungen durch andere Oberverwaltungsgerichte hinweist, hat sie nicht herausgearbeitet, auf welcher - sowohl dort wie vorliegend - entscheidungserheblichen Tatsachenfrage diese Zulassungen beruhen.

3. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Entscheidungserheblich ist nach obigen Ausführungen allein, ob die von der Klägerin bekämpften Windkraftanlagen „erhebliche“ Nachteile im Sinn des Immissionsschutzrechts (aufgrund von zusätzlichen Turbulenzen) für die eigene Anlage der Klägerin verursachen. Zur Beantwortung dieser Frage reicht - wie dargelegt - die von der Klägerin nicht erschütterte fachliche Einschätzung aus, dass der Einfluss der streitigen Windkraftanlagen auf die vorhandene Turbulenzsituation so gering ist, dass er vernachlässigt werden kann. Einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob die Standsicherheit verschiedener, sich gegenseitig beeinflussender Windkraftanlagen nur mit einem bestimmten Verfahren (Vergleich der standortspezifischen Lasten) überprüft werden kann, bedarf es nicht; die Frage würde sich nach den Darlegungen der Klägerin in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

4. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin (Antragsbegründung Nr. 4 auf S. 41/42) nicht. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (S. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 18.8.2014), der sich zum Einen auf die schon vor dem Zubau der strittigen Windkraftanlagen vorhandene, durch benachbarte Windkraftanlagen verursachte Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität, zum Andern auf die durch die streitigen Anlagen verursachte, mit negativem Einfluss auf die Standsicherheit der Windkraftanlage der Klägerin verbundene weitere Erhöhung der Turbulenzintensität bezieht, ist nicht prozesswidrig. Zum Einen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Einwände der Klägerin gegen die gutachtliche Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013 deswegen nicht die dort getroffene Einschätzung erschüttern können, weil auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst für sich in Anspruch genommenen Äußerungen des Büros F2E nicht von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit ausgegangen werden kann; hierauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. UA S. 8, Abschnitt 1). Zum Andern hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit der Anlage der Klägerin nicht beeinträchtigen, „unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ gewonnen und sich dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. März 2014 zu eigen gemacht (vgl. UA S. 8 unten bis S. 10 unten). Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es deshalb darauf, ob das „Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ an Mängeln leidet, nicht an.

Ob die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) generell zutreffen, die sich auf die - vom Verwaltungsgericht angenommene - „Sondersituation“ in einer Windkraftkonzentrationsfläche und die Risikoverteilung zwischen den im „Windpark“ bereits etablierten und den neu hinzukommenden Anlagenbetreibern beziehen, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall sind sie nicht entscheidungserheblich, weil - unabhängig davon, ob das „Windhundprinzip“ gilt oder nicht - der negative Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen auf die Anlage der Klägerin nicht das Ausmaß „erheblicher Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erreicht, wie das Verwaltungsgericht auf S. 7 oben des Urteile einleitend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert hat, waren nach der in § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Verteilung des Kostenrisikos der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz). Die von der Beigeladenen angeregte Festsetzung auf 250.000 €, was 10% der Anlagenherstellungskosten entspreche (Schriftsatz vom 6.11.2014), wäre nicht sachgerecht. Es geht nicht um die vom Bauherrn beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderungen vom 18.7.2013 - „Streitwertkatalog 2013“), sondern um die von der Klägerin für ihre eigene Anlage befürchteten Beeinträchtigungen; hieraus ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Klagen wegen solcher Beeinträchtigungen werden nach den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig mit einem Streitwert von 15.000 € bedacht.

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

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I.

Die Antragstellerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Antragstellerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Antragstellerin (FlNr. 265, W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich Sch. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids - noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Sch. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Die Beigeladene hatte unter dem 5. September 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst für drei Windkraftanlagen des Herstellers KENERSYS beantragt und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung („Turbulenzgutachten“) des Planungsbüros F. (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) vorgelegt. Unter dem 8. Mai 2013 änderte die Beigeladene ihren Antrag dahingehend, dass anstelle der Windkraftanlagen von KENERSYS nunmehr Modelle des Herstellers NORDEX errichtet werden sollten (Modell N 117 als WEA 1 auf FlNr. 288, Modell N 100 als WEA 2 auf FlNr. 330 - die Modellbezeichnung weist auf den Rotordurchmesser von 116,8 m bzw. 100,0 m hin); außerdem wurde mit dieser Änderung der Standort der Windkraftanlage WEA 2 geringfügig verschoben. Aufgrund der geänderten Planung legte die Beigeladene ein für die jetzt vorgesehenen Anlagen erstelltes Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (kurz: ... I.; Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) vor. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erteilte das Landratsamt antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den eingangs genannten Grundstücken (Nr. 1 des Bescheids); für die Anlagen wurde jeweils gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zugelassen (Nr. 2 des Bescheids); die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragstellerin hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 ab und führte aus, der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 10 BayBO liege nicht vor. Die Einwände der Antragstellerin könnten die von der Beigeladenen beigebrachten Standsicherheitsnachweise für die geplanten Windkraftanlagen nicht erschüttern. Diese Nachweise sowie die Stellungnahmen des Bauamts kämen nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sowohl die genehmigten Anlagen der Beigeladenen als auch die bestehenden benachbarten Windkraftanlagen, darunter die der Antragstellerin, standsicher betrieben werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betreiber einer Windkraftanlage in einem als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesenen Gebiet nicht auf den dauerhaften Fortbestand der örtlichen Windverhältnisse vertrauen könne, sondern von vornherein damit rechnen müsse, dass hinzukommende Windkraftanlagen ihm „Wind wegnehmen“ oder die Windverhältnisse verändern könnten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzgesuch weiter. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich gegen die - insgesamt drei Windkraftanlagen betreffende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 nur insoweit, als sie für die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288 der Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330 der Gemarkung F.) erteilt worden ist. Dies ergibt sich - ungeachtet der weitergehenden Formulierung unter Nr. 1 des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.11.2013) sowie des Beschwerdeantrags (S. 1 des Schriftsatzes vom 13.1.2014) - aus den weiteren, ausschließlich auf die Grundstücke FlNr. 288 und FlNr. 330 bezogenen Anträge Nrn. 2 und 3 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie der Begründung im verwaltungsgerichtlichen wie auch im Beschwerdeverfahren. Von etwaigen Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin durch die Windkraftanlage WEA 3 der Beigeladenen (FlNrn. 1385/1386 der Gemarkung Marktsteinach) befürchtet, ist in den Schriftsätzen nicht die Rede. Die angefochtene (gesamte) Genehmigung vom 10. Juli 2013 ist bezüglich der Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 oder WEA 3 rechtlich teilbar; die Teilbarkeit hängt - anders als die Antragstellerin zuletzt zu bedenken gegeben hat (Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 2, Buchst. b) - nicht davon ab, ob die geltend gemachten Mängel des Standsicherheitsnachweises alle drei oder nur einige der Windkraftanlagen betreffen.

2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts habe die Beigeladene den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass deren Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht gefährden (Art. 10 Satz 3 BayBO), nicht erbracht. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) sei kein tauglicher Standsicherheitsnachweis; es sei in mehrfacher Weise fehlerhaft und seine Eignung für den nach Art. 10 BayBO gebotenen Nachweis sei erschüttert. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 12 unten /S. 13 oben). Dem ist nicht zu folgen.

Seiner Prüfung, ob durch die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigt werden kann, hat das Landratsamt, gestützt auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 und fachliche Einschätzungen der Fachbehörden, die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen zugrunde gelegt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids). Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 10 BayBO erforderliche Prüfung hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; diese technischen Baubestimmungen liegen auch dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) zugrunde, auf das sich die Antragstellerin beruft (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 4, letzter Abschnitt).

2.1. Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 13.1.2014 und 28.2.2014) umfangreich und detailliert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und den gegensätzlichen Äußerungen der Beteiligten zu der Frage auseinander, ob das von der Beigeladenen zuletzt beigebrachte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) auf einem - allgemein oder wegen der besonderen Umstände des konkreten Falls - ungeeigneten Berechnungsverfahren beruht, welche Parameter im Einzelnen möglicherweise fehlerhaft angewandt oder außer Acht gelassen wurden, welche sonstigen Mängel dem Gutachten anhaften könnten und welche rechnerischen Ergebnisse (insbesondere bezüglich der „Turbulenzwerte“) ohne derartige Fehler gegebenenfalls zu erwarten wären. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es allerdings weder möglich noch geboten, im Einzelnen zu überprüfen, ob alle oder auch nur einige der von der Antragstellerin gegen den von der Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweis ins Feld geführten Einwände zutreffen. Auf derartige Einzelheiten kommt es vorliegend auch nicht an.

Vielmehr ist - unabhängig von der seitens der Antragstellerin mehrfach bemängelten Begründung des Verwaltungsgerichts - ausschließlich entscheidungserheblich, ob nach summarischer Prüfung das Ergebnis der Standsicherheitsprüfung durch den Vortrag der Antragstellerin derart erschüttert worden ist, dass eine Verletzung der drittschützenden Norm des Art. 10 Satz 3 BayBO durch die streitgegenständliche Genehmigung in Betracht gezogen werden muss. Es kommt also darauf an, ob die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) beeinträchtigen können. Hiervon ist vorliegend, unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013, nicht auszugehen. Dies lässt sich schon den vorausgegangenen Gutachten des Planungsbüros F2E vom 21. April 2011 und insbesondere vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) entnehmen - die inhaltliche Richtigkeit dieser Gutachten stellt die Antragstellerin in keiner Weise in Frage, vgl. Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 18 Abschn. (b), S. 19 oben, S. 20 Abschn. (b), S. 21 unten, S. 22 Abschn. (b), (aa) und (bb), S. 24 Abschn. (cc), S. 25 oben, S. 26 Abschn. (bb) und (cc), S. 29 Nr. 2; Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 4 oben, S. 8 Abschn. dd -, ferner den Stellungnahmen des Hochbauamts vom 13. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013.

2.2. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Standsicherheit ihrer Anlagen im Sinn von Art. 10 Satz 3 BayBO geltend gemachte Rechtsverletzung liegt höchstwahrscheinlich nicht vor, weil nach summarischer Prüfung jedenfalls ein relevanter (negativer) Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) auf die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht anzunehmen ist. Der Zubau der strittigen beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen wird also den bereits vorhandenen Zustand nicht nachteilig zulasten der Antragstellerin verändern. Bezüglich dieser Einschätzung stehen die Ausführungen in den Gutachten des Planungsbüros F2E (auf die sich die Antragstellerin beruft) und die Stellungnahmen des Büros I. (insbesondere im Turbulenzgutachten vom 10.6.2013) sowie die vom Landratsamt verwerteten fachlichen Stellungnahmen des Hochbauamts (vom 13.6.2013 und vom 3.7.2013) gerade nicht im Widerspruch zueinander; vielmehr liegen insoweit - unabhängig von den unterschiedlichen Turbulenzintensitätswerten - übereinstimmende Beurteilungen vor (so dass insoweit auch die unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris, vorgetragenen Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 19 unten, S. 20 oben, zu den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit von Gutachten ins Leere gehen). Wie sich aus dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Nr. F2E-2012-TGR-011) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergibt, ist auch dieses Gutachterbüro nicht davon ausgegangen, dass die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) durch die geplanten hinzukommenden Anlagen in ihrer Standsicherheit gefährdet werden könnte. Es hat vielmehr den Nachweis der Standsicherheit für die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) - in der Stellungnahme als „WEA 4“ bezeichnet - nur deshalb als nicht erbracht angesehen, weil sich deren Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten benachbarten Windkraftanlagen (damals Modelle des Herstellers KENERSYS) nicht mit der Methode des Vergleichs mit den Auslegungswerten der Turbulenzintensität nachweisen ließ, sondern für den ggf. erforderlichen strengen Nachweis ein anderes Nachweisverfahren mit - sehr aufwendigen - standortspezifischen Lastrechnungen erforderlich gewesen wäre. Das liegt daran, dass - der Beurteilung des Planungsbüros F2E zufolge - am Standort der „WEA 4“ die an dieser Anlage auftretenden „effektiven Turbulenzintensitäten“ nicht auf die Neuplanung der Windkraftanlagen zurückzuführen sind, sondern sich schon aus der bestehenden Windparkkonfiguration ergeben, demnach bereits Überschreitungen der Auslegungswerte vorgegeben waren (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 20 unten; ergänzende Stellungnahme desselben Büros vom 27.2.2013, S. 2). Den Einfluss der seinerzeit geplanten, hinzukommenden Anlagen auf die Turbulenzintensitäten in der bestehenden Windkraftkonfiguration, mithin auch an der Anlage der Antragstellerin („WEA 4“, FlNr. 276, Gemarkung W.), hat das Planungsbüro F2E mit Nachkommastellen berechnet und kam zum Ergebnis, dass sich die Turbulenzintensität an der „WEA 4“ durch den Zubau der drei neuen Anlagen um 0,17% erhöht (Stellungnahme von F2E vom 27.2.2013, S. 2 oben). Diese Erhöhung hat das Planungsbüro F2E als „deutlich vernachlässigbar“ (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben) bzw. als „nicht signifikant“ (Gutachten vom 18.7.2012, S. 3 Tabelle 0.1, S. 20 unten, S. 21 vorletzter Abschnitt) bezeichnet und (nur) deshalb auf einen weiterführenden, aufwendigen Nachweis (Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lasten der Typenprüfung) verzichtet und auch keine Betriebsbeschränkung zum Schutz der „WEA 4“ gefordert (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 unten).

Der Schriftwechsel im Februar 2013 zwischen dem Landratsamt (Hochbauamt) und dem Planungsbüro F2E, auf den die Antragstellerin rekurriert (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 6 Nrn. 5 und 6), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er betraf lediglich die Formulierungsfrage, ob von einem „Nachweis“ der Standsicherheit gesprochen werden dürfe, obwohl mangels eines signifikanten Einflusses der geplanten Windkraftanlagen auf die vorhandene „WEA 4“ (Anlage der Antragstellerin) die weiterführenden aufwendigen, aus Sicht des Gutachters aber entbehrlichen Nachweismethoden nicht angewandt worden waren. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen und gedruckten Vermerken und E-Mail-Ausdrucken in der Behördenakte („Amtsplan“, Ordner 1, Bl. 29 ff.).

2.3. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Turbulenzgutachtens des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) in Betracht zu ziehen wäre, dass die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) voraussichtlich zwar nicht (oder allenfalls in vernachlässigbarem Maß) durch die hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen gemindert werden wird, aber schon gegenwärtig durch andere vorhandene Windkraftanlagen gefährdet sein könnte, würde dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die angefochtene Genehmigung würde dadurch wohl nicht rechtswidrig werden. Denn zum einen könnte die schon vorhandene Gefährdung der Standsicherheit nicht dadurch beseitigt werden, dass ein (zu vernachlässigender) zusätzlicher „Gefährdungsbeitrag“ der streitigen Anlagen abgewehrt wird. Zum andern wäre eine sofortige Abhilfe durch Maßnahmen anderer Betreiber von Windkraftanlagen nicht zwingend geboten. Es stellt sich nämlich die Rechtsfrage, ob der Betreiber einer in einer Windkraftkonzentrationsfläche neben mehreren anderen Anlagen stehenden Windkraftanlage nicht solche Einschränkungen in Kauf nehmen und selbst durch erhöhten technischen Aufwand an seiner eigenen Anlage kompensieren muss. Abgesehen davon würde sich die Frage stellen, ob einer eventuell jetzt schon vorhandenen Gefährdung der Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht durch die Verhinderung neuer Anlagen, sondern dadurch entgegengewirkt werden könnte und müsste, dass für schon errichtete benachbarte Anlagen nachträglich Beschränkungen der erteilten Genehmigungen (z. B. sektorielle Leistungsbegrenzungen) angeordnet werden.

3. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht gegen einen Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Ein Aufschub des Baubeginns wäre für die Beigeladene mit beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat. Dagegen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, dass - allgemein und auch im vorliegenden Fall - einer etwaigen Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windkraftanlage (FlNr. 276, Gemarkung W.) auch mit einer sektoriellen Leistungsbeschränkung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 6, Abschn. 2, S. 8 Abschn. 2). Von einer solchen Beschränkung hat vorliegend das Landratsamt - wie auch die Antragstellerin erkannt hat (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 17 Buchst. (c)) - bereits zum Schutz einer anderen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlage Gebrauch gemacht; es hat nämlich in der Nebenbestimmung 5.2.9 der angefochtenen Genehmigung angeordnet, dass die sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. (vom 10.6.2013, Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) für den Betrieb der Windkraftanlage WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) ergebende sektorielle Leistungsbeschränkung zu beachten ist. Sollte sich vorliegend im Klageverfahren herausstellen, dass - entgegen der vorläufigen Einschätzung - die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) tatsächlich durch die Anlagen der Beigeladenen gefährdet wird, so könnte die angefochtene Genehmigung geändert und um eine entsprechende Nebenbestimmung mit einer dem gebotenen Schutz der gefährdeten Anlage angepassten sektoriellen Leistungsbeschränkung ergänzt werden. Einer Aussetzung des sofortigen Vollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es dagegen nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrem Ablehnungsantrag am Kostenrisiko beteiligt und in der Sache vorgetragen hat, der Antragstellerin aufzuerlegen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Antragstellerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Antragstellerin (FlNr. 265, W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich Sch. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids - noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Sch. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Die Beigeladene hatte unter dem 5. September 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst für drei Windkraftanlagen des Herstellers KENERSYS beantragt und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung („Turbulenzgutachten“) des Planungsbüros F. (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) vorgelegt. Unter dem 8. Mai 2013 änderte die Beigeladene ihren Antrag dahingehend, dass anstelle der Windkraftanlagen von KENERSYS nunmehr Modelle des Herstellers NORDEX errichtet werden sollten (Modell N 117 als WEA 1 auf FlNr. 288, Modell N 100 als WEA 2 auf FlNr. 330 - die Modellbezeichnung weist auf den Rotordurchmesser von 116,8 m bzw. 100,0 m hin); außerdem wurde mit dieser Änderung der Standort der Windkraftanlage WEA 2 geringfügig verschoben. Aufgrund der geänderten Planung legte die Beigeladene ein für die jetzt vorgesehenen Anlagen erstelltes Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (kurz: ... I.; Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) vor. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erteilte das Landratsamt antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den eingangs genannten Grundstücken (Nr. 1 des Bescheids); für die Anlagen wurde jeweils gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zugelassen (Nr. 2 des Bescheids); die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragstellerin hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 ab und führte aus, der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 10 BayBO liege nicht vor. Die Einwände der Antragstellerin könnten die von der Beigeladenen beigebrachten Standsicherheitsnachweise für die geplanten Windkraftanlagen nicht erschüttern. Diese Nachweise sowie die Stellungnahmen des Bauamts kämen nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sowohl die genehmigten Anlagen der Beigeladenen als auch die bestehenden benachbarten Windkraftanlagen, darunter die der Antragstellerin, standsicher betrieben werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betreiber einer Windkraftanlage in einem als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesenen Gebiet nicht auf den dauerhaften Fortbestand der örtlichen Windverhältnisse vertrauen könne, sondern von vornherein damit rechnen müsse, dass hinzukommende Windkraftanlagen ihm „Wind wegnehmen“ oder die Windverhältnisse verändern könnten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzgesuch weiter. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich gegen die - insgesamt drei Windkraftanlagen betreffende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 nur insoweit, als sie für die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288 der Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330 der Gemarkung F.) erteilt worden ist. Dies ergibt sich - ungeachtet der weitergehenden Formulierung unter Nr. 1 des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.11.2013) sowie des Beschwerdeantrags (S. 1 des Schriftsatzes vom 13.1.2014) - aus den weiteren, ausschließlich auf die Grundstücke FlNr. 288 und FlNr. 330 bezogenen Anträge Nrn. 2 und 3 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie der Begründung im verwaltungsgerichtlichen wie auch im Beschwerdeverfahren. Von etwaigen Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin durch die Windkraftanlage WEA 3 der Beigeladenen (FlNrn. 1385/1386 der Gemarkung Marktsteinach) befürchtet, ist in den Schriftsätzen nicht die Rede. Die angefochtene (gesamte) Genehmigung vom 10. Juli 2013 ist bezüglich der Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 oder WEA 3 rechtlich teilbar; die Teilbarkeit hängt - anders als die Antragstellerin zuletzt zu bedenken gegeben hat (Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 2, Buchst. b) - nicht davon ab, ob die geltend gemachten Mängel des Standsicherheitsnachweises alle drei oder nur einige der Windkraftanlagen betreffen.

2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts habe die Beigeladene den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass deren Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht gefährden (Art. 10 Satz 3 BayBO), nicht erbracht. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) sei kein tauglicher Standsicherheitsnachweis; es sei in mehrfacher Weise fehlerhaft und seine Eignung für den nach Art. 10 BayBO gebotenen Nachweis sei erschüttert. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 12 unten /S. 13 oben). Dem ist nicht zu folgen.

Seiner Prüfung, ob durch die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigt werden kann, hat das Landratsamt, gestützt auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 und fachliche Einschätzungen der Fachbehörden, die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen zugrunde gelegt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids). Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 10 BayBO erforderliche Prüfung hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; diese technischen Baubestimmungen liegen auch dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) zugrunde, auf das sich die Antragstellerin beruft (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 4, letzter Abschnitt).

2.1. Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 13.1.2014 und 28.2.2014) umfangreich und detailliert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und den gegensätzlichen Äußerungen der Beteiligten zu der Frage auseinander, ob das von der Beigeladenen zuletzt beigebrachte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) auf einem - allgemein oder wegen der besonderen Umstände des konkreten Falls - ungeeigneten Berechnungsverfahren beruht, welche Parameter im Einzelnen möglicherweise fehlerhaft angewandt oder außer Acht gelassen wurden, welche sonstigen Mängel dem Gutachten anhaften könnten und welche rechnerischen Ergebnisse (insbesondere bezüglich der „Turbulenzwerte“) ohne derartige Fehler gegebenenfalls zu erwarten wären. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es allerdings weder möglich noch geboten, im Einzelnen zu überprüfen, ob alle oder auch nur einige der von der Antragstellerin gegen den von der Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweis ins Feld geführten Einwände zutreffen. Auf derartige Einzelheiten kommt es vorliegend auch nicht an.

Vielmehr ist - unabhängig von der seitens der Antragstellerin mehrfach bemängelten Begründung des Verwaltungsgerichts - ausschließlich entscheidungserheblich, ob nach summarischer Prüfung das Ergebnis der Standsicherheitsprüfung durch den Vortrag der Antragstellerin derart erschüttert worden ist, dass eine Verletzung der drittschützenden Norm des Art. 10 Satz 3 BayBO durch die streitgegenständliche Genehmigung in Betracht gezogen werden muss. Es kommt also darauf an, ob die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) beeinträchtigen können. Hiervon ist vorliegend, unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013, nicht auszugehen. Dies lässt sich schon den vorausgegangenen Gutachten des Planungsbüros F2E vom 21. April 2011 und insbesondere vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) entnehmen - die inhaltliche Richtigkeit dieser Gutachten stellt die Antragstellerin in keiner Weise in Frage, vgl. Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 18 Abschn. (b), S. 19 oben, S. 20 Abschn. (b), S. 21 unten, S. 22 Abschn. (b), (aa) und (bb), S. 24 Abschn. (cc), S. 25 oben, S. 26 Abschn. (bb) und (cc), S. 29 Nr. 2; Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 4 oben, S. 8 Abschn. dd -, ferner den Stellungnahmen des Hochbauamts vom 13. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013.

2.2. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Standsicherheit ihrer Anlagen im Sinn von Art. 10 Satz 3 BayBO geltend gemachte Rechtsverletzung liegt höchstwahrscheinlich nicht vor, weil nach summarischer Prüfung jedenfalls ein relevanter (negativer) Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) auf die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht anzunehmen ist. Der Zubau der strittigen beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen wird also den bereits vorhandenen Zustand nicht nachteilig zulasten der Antragstellerin verändern. Bezüglich dieser Einschätzung stehen die Ausführungen in den Gutachten des Planungsbüros F2E (auf die sich die Antragstellerin beruft) und die Stellungnahmen des Büros I. (insbesondere im Turbulenzgutachten vom 10.6.2013) sowie die vom Landratsamt verwerteten fachlichen Stellungnahmen des Hochbauamts (vom 13.6.2013 und vom 3.7.2013) gerade nicht im Widerspruch zueinander; vielmehr liegen insoweit - unabhängig von den unterschiedlichen Turbulenzintensitätswerten - übereinstimmende Beurteilungen vor (so dass insoweit auch die unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris, vorgetragenen Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 19 unten, S. 20 oben, zu den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit von Gutachten ins Leere gehen). Wie sich aus dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Nr. F2E-2012-TGR-011) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergibt, ist auch dieses Gutachterbüro nicht davon ausgegangen, dass die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) durch die geplanten hinzukommenden Anlagen in ihrer Standsicherheit gefährdet werden könnte. Es hat vielmehr den Nachweis der Standsicherheit für die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) - in der Stellungnahme als „WEA 4“ bezeichnet - nur deshalb als nicht erbracht angesehen, weil sich deren Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten benachbarten Windkraftanlagen (damals Modelle des Herstellers KENERSYS) nicht mit der Methode des Vergleichs mit den Auslegungswerten der Turbulenzintensität nachweisen ließ, sondern für den ggf. erforderlichen strengen Nachweis ein anderes Nachweisverfahren mit - sehr aufwendigen - standortspezifischen Lastrechnungen erforderlich gewesen wäre. Das liegt daran, dass - der Beurteilung des Planungsbüros F2E zufolge - am Standort der „WEA 4“ die an dieser Anlage auftretenden „effektiven Turbulenzintensitäten“ nicht auf die Neuplanung der Windkraftanlagen zurückzuführen sind, sondern sich schon aus der bestehenden Windparkkonfiguration ergeben, demnach bereits Überschreitungen der Auslegungswerte vorgegeben waren (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 20 unten; ergänzende Stellungnahme desselben Büros vom 27.2.2013, S. 2). Den Einfluss der seinerzeit geplanten, hinzukommenden Anlagen auf die Turbulenzintensitäten in der bestehenden Windkraftkonfiguration, mithin auch an der Anlage der Antragstellerin („WEA 4“, FlNr. 276, Gemarkung W.), hat das Planungsbüro F2E mit Nachkommastellen berechnet und kam zum Ergebnis, dass sich die Turbulenzintensität an der „WEA 4“ durch den Zubau der drei neuen Anlagen um 0,17% erhöht (Stellungnahme von F2E vom 27.2.2013, S. 2 oben). Diese Erhöhung hat das Planungsbüro F2E als „deutlich vernachlässigbar“ (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben) bzw. als „nicht signifikant“ (Gutachten vom 18.7.2012, S. 3 Tabelle 0.1, S. 20 unten, S. 21 vorletzter Abschnitt) bezeichnet und (nur) deshalb auf einen weiterführenden, aufwendigen Nachweis (Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lasten der Typenprüfung) verzichtet und auch keine Betriebsbeschränkung zum Schutz der „WEA 4“ gefordert (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 unten).

Der Schriftwechsel im Februar 2013 zwischen dem Landratsamt (Hochbauamt) und dem Planungsbüro F2E, auf den die Antragstellerin rekurriert (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 6 Nrn. 5 und 6), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er betraf lediglich die Formulierungsfrage, ob von einem „Nachweis“ der Standsicherheit gesprochen werden dürfe, obwohl mangels eines signifikanten Einflusses der geplanten Windkraftanlagen auf die vorhandene „WEA 4“ (Anlage der Antragstellerin) die weiterführenden aufwendigen, aus Sicht des Gutachters aber entbehrlichen Nachweismethoden nicht angewandt worden waren. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen und gedruckten Vermerken und E-Mail-Ausdrucken in der Behördenakte („Amtsplan“, Ordner 1, Bl. 29 ff.).

2.3. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Turbulenzgutachtens des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) in Betracht zu ziehen wäre, dass die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) voraussichtlich zwar nicht (oder allenfalls in vernachlässigbarem Maß) durch die hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen gemindert werden wird, aber schon gegenwärtig durch andere vorhandene Windkraftanlagen gefährdet sein könnte, würde dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die angefochtene Genehmigung würde dadurch wohl nicht rechtswidrig werden. Denn zum einen könnte die schon vorhandene Gefährdung der Standsicherheit nicht dadurch beseitigt werden, dass ein (zu vernachlässigender) zusätzlicher „Gefährdungsbeitrag“ der streitigen Anlagen abgewehrt wird. Zum andern wäre eine sofortige Abhilfe durch Maßnahmen anderer Betreiber von Windkraftanlagen nicht zwingend geboten. Es stellt sich nämlich die Rechtsfrage, ob der Betreiber einer in einer Windkraftkonzentrationsfläche neben mehreren anderen Anlagen stehenden Windkraftanlage nicht solche Einschränkungen in Kauf nehmen und selbst durch erhöhten technischen Aufwand an seiner eigenen Anlage kompensieren muss. Abgesehen davon würde sich die Frage stellen, ob einer eventuell jetzt schon vorhandenen Gefährdung der Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht durch die Verhinderung neuer Anlagen, sondern dadurch entgegengewirkt werden könnte und müsste, dass für schon errichtete benachbarte Anlagen nachträglich Beschränkungen der erteilten Genehmigungen (z. B. sektorielle Leistungsbegrenzungen) angeordnet werden.

3. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht gegen einen Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Ein Aufschub des Baubeginns wäre für die Beigeladene mit beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat. Dagegen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, dass - allgemein und auch im vorliegenden Fall - einer etwaigen Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windkraftanlage (FlNr. 276, Gemarkung W.) auch mit einer sektoriellen Leistungsbeschränkung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 6, Abschn. 2, S. 8 Abschn. 2). Von einer solchen Beschränkung hat vorliegend das Landratsamt - wie auch die Antragstellerin erkannt hat (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 17 Buchst. (c)) - bereits zum Schutz einer anderen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlage Gebrauch gemacht; es hat nämlich in der Nebenbestimmung 5.2.9 der angefochtenen Genehmigung angeordnet, dass die sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. (vom 10.6.2013, Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) für den Betrieb der Windkraftanlage WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) ergebende sektorielle Leistungsbeschränkung zu beachten ist. Sollte sich vorliegend im Klageverfahren herausstellen, dass - entgegen der vorläufigen Einschätzung - die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) tatsächlich durch die Anlagen der Beigeladenen gefährdet wird, so könnte die angefochtene Genehmigung geändert und um eine entsprechende Nebenbestimmung mit einer dem gebotenen Schutz der gefährdeten Anlage angepassten sektoriellen Leistungsbeschränkung ergänzt werden. Einer Aussetzung des sofortigen Vollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es dagegen nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrem Ablehnungsantrag am Kostenrisiko beteiligt und in der Sache vorgetragen hat, der Antragstellerin aufzuerlegen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Antragstellerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Antragstellerin (FlNr. 265, W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich Sch. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids - noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Sch. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Die Beigeladene hatte unter dem 5. September 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst für drei Windkraftanlagen des Herstellers KENERSYS beantragt und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung („Turbulenzgutachten“) des Planungsbüros F. (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) vorgelegt. Unter dem 8. Mai 2013 änderte die Beigeladene ihren Antrag dahingehend, dass anstelle der Windkraftanlagen von KENERSYS nunmehr Modelle des Herstellers NORDEX errichtet werden sollten (Modell N 117 als WEA 1 auf FlNr. 288, Modell N 100 als WEA 2 auf FlNr. 330 - die Modellbezeichnung weist auf den Rotordurchmesser von 116,8 m bzw. 100,0 m hin); außerdem wurde mit dieser Änderung der Standort der Windkraftanlage WEA 2 geringfügig verschoben. Aufgrund der geänderten Planung legte die Beigeladene ein für die jetzt vorgesehenen Anlagen erstelltes Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (kurz: ... I.; Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) vor. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erteilte das Landratsamt antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den eingangs genannten Grundstücken (Nr. 1 des Bescheids); für die Anlagen wurde jeweils gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zugelassen (Nr. 2 des Bescheids); die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragstellerin hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 ab und führte aus, der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 10 BayBO liege nicht vor. Die Einwände der Antragstellerin könnten die von der Beigeladenen beigebrachten Standsicherheitsnachweise für die geplanten Windkraftanlagen nicht erschüttern. Diese Nachweise sowie die Stellungnahmen des Bauamts kämen nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sowohl die genehmigten Anlagen der Beigeladenen als auch die bestehenden benachbarten Windkraftanlagen, darunter die der Antragstellerin, standsicher betrieben werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betreiber einer Windkraftanlage in einem als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesenen Gebiet nicht auf den dauerhaften Fortbestand der örtlichen Windverhältnisse vertrauen könne, sondern von vornherein damit rechnen müsse, dass hinzukommende Windkraftanlagen ihm „Wind wegnehmen“ oder die Windverhältnisse verändern könnten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzgesuch weiter. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich gegen die - insgesamt drei Windkraftanlagen betreffende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 nur insoweit, als sie für die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288 der Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330 der Gemarkung F.) erteilt worden ist. Dies ergibt sich - ungeachtet der weitergehenden Formulierung unter Nr. 1 des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.11.2013) sowie des Beschwerdeantrags (S. 1 des Schriftsatzes vom 13.1.2014) - aus den weiteren, ausschließlich auf die Grundstücke FlNr. 288 und FlNr. 330 bezogenen Anträge Nrn. 2 und 3 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie der Begründung im verwaltungsgerichtlichen wie auch im Beschwerdeverfahren. Von etwaigen Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin durch die Windkraftanlage WEA 3 der Beigeladenen (FlNrn. 1385/1386 der Gemarkung Marktsteinach) befürchtet, ist in den Schriftsätzen nicht die Rede. Die angefochtene (gesamte) Genehmigung vom 10. Juli 2013 ist bezüglich der Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 oder WEA 3 rechtlich teilbar; die Teilbarkeit hängt - anders als die Antragstellerin zuletzt zu bedenken gegeben hat (Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 2, Buchst. b) - nicht davon ab, ob die geltend gemachten Mängel des Standsicherheitsnachweises alle drei oder nur einige der Windkraftanlagen betreffen.

2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts habe die Beigeladene den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass deren Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht gefährden (Art. 10 Satz 3 BayBO), nicht erbracht. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) sei kein tauglicher Standsicherheitsnachweis; es sei in mehrfacher Weise fehlerhaft und seine Eignung für den nach Art. 10 BayBO gebotenen Nachweis sei erschüttert. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 12 unten /S. 13 oben). Dem ist nicht zu folgen.

Seiner Prüfung, ob durch die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigt werden kann, hat das Landratsamt, gestützt auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 und fachliche Einschätzungen der Fachbehörden, die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen zugrunde gelegt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids). Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 10 BayBO erforderliche Prüfung hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; diese technischen Baubestimmungen liegen auch dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) zugrunde, auf das sich die Antragstellerin beruft (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 4, letzter Abschnitt).

2.1. Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 13.1.2014 und 28.2.2014) umfangreich und detailliert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und den gegensätzlichen Äußerungen der Beteiligten zu der Frage auseinander, ob das von der Beigeladenen zuletzt beigebrachte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) auf einem - allgemein oder wegen der besonderen Umstände des konkreten Falls - ungeeigneten Berechnungsverfahren beruht, welche Parameter im Einzelnen möglicherweise fehlerhaft angewandt oder außer Acht gelassen wurden, welche sonstigen Mängel dem Gutachten anhaften könnten und welche rechnerischen Ergebnisse (insbesondere bezüglich der „Turbulenzwerte“) ohne derartige Fehler gegebenenfalls zu erwarten wären. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es allerdings weder möglich noch geboten, im Einzelnen zu überprüfen, ob alle oder auch nur einige der von der Antragstellerin gegen den von der Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweis ins Feld geführten Einwände zutreffen. Auf derartige Einzelheiten kommt es vorliegend auch nicht an.

Vielmehr ist - unabhängig von der seitens der Antragstellerin mehrfach bemängelten Begründung des Verwaltungsgerichts - ausschließlich entscheidungserheblich, ob nach summarischer Prüfung das Ergebnis der Standsicherheitsprüfung durch den Vortrag der Antragstellerin derart erschüttert worden ist, dass eine Verletzung der drittschützenden Norm des Art. 10 Satz 3 BayBO durch die streitgegenständliche Genehmigung in Betracht gezogen werden muss. Es kommt also darauf an, ob die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) beeinträchtigen können. Hiervon ist vorliegend, unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013, nicht auszugehen. Dies lässt sich schon den vorausgegangenen Gutachten des Planungsbüros F2E vom 21. April 2011 und insbesondere vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) entnehmen - die inhaltliche Richtigkeit dieser Gutachten stellt die Antragstellerin in keiner Weise in Frage, vgl. Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 18 Abschn. (b), S. 19 oben, S. 20 Abschn. (b), S. 21 unten, S. 22 Abschn. (b), (aa) und (bb), S. 24 Abschn. (cc), S. 25 oben, S. 26 Abschn. (bb) und (cc), S. 29 Nr. 2; Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 4 oben, S. 8 Abschn. dd -, ferner den Stellungnahmen des Hochbauamts vom 13. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013.

2.2. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Standsicherheit ihrer Anlagen im Sinn von Art. 10 Satz 3 BayBO geltend gemachte Rechtsverletzung liegt höchstwahrscheinlich nicht vor, weil nach summarischer Prüfung jedenfalls ein relevanter (negativer) Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) auf die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht anzunehmen ist. Der Zubau der strittigen beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen wird also den bereits vorhandenen Zustand nicht nachteilig zulasten der Antragstellerin verändern. Bezüglich dieser Einschätzung stehen die Ausführungen in den Gutachten des Planungsbüros F2E (auf die sich die Antragstellerin beruft) und die Stellungnahmen des Büros I. (insbesondere im Turbulenzgutachten vom 10.6.2013) sowie die vom Landratsamt verwerteten fachlichen Stellungnahmen des Hochbauamts (vom 13.6.2013 und vom 3.7.2013) gerade nicht im Widerspruch zueinander; vielmehr liegen insoweit - unabhängig von den unterschiedlichen Turbulenzintensitätswerten - übereinstimmende Beurteilungen vor (so dass insoweit auch die unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris, vorgetragenen Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 19 unten, S. 20 oben, zu den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit von Gutachten ins Leere gehen). Wie sich aus dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Nr. F2E-2012-TGR-011) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergibt, ist auch dieses Gutachterbüro nicht davon ausgegangen, dass die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) durch die geplanten hinzukommenden Anlagen in ihrer Standsicherheit gefährdet werden könnte. Es hat vielmehr den Nachweis der Standsicherheit für die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) - in der Stellungnahme als „WEA 4“ bezeichnet - nur deshalb als nicht erbracht angesehen, weil sich deren Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten benachbarten Windkraftanlagen (damals Modelle des Herstellers KENERSYS) nicht mit der Methode des Vergleichs mit den Auslegungswerten der Turbulenzintensität nachweisen ließ, sondern für den ggf. erforderlichen strengen Nachweis ein anderes Nachweisverfahren mit - sehr aufwendigen - standortspezifischen Lastrechnungen erforderlich gewesen wäre. Das liegt daran, dass - der Beurteilung des Planungsbüros F2E zufolge - am Standort der „WEA 4“ die an dieser Anlage auftretenden „effektiven Turbulenzintensitäten“ nicht auf die Neuplanung der Windkraftanlagen zurückzuführen sind, sondern sich schon aus der bestehenden Windparkkonfiguration ergeben, demnach bereits Überschreitungen der Auslegungswerte vorgegeben waren (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 20 unten; ergänzende Stellungnahme desselben Büros vom 27.2.2013, S. 2). Den Einfluss der seinerzeit geplanten, hinzukommenden Anlagen auf die Turbulenzintensitäten in der bestehenden Windkraftkonfiguration, mithin auch an der Anlage der Antragstellerin („WEA 4“, FlNr. 276, Gemarkung W.), hat das Planungsbüro F2E mit Nachkommastellen berechnet und kam zum Ergebnis, dass sich die Turbulenzintensität an der „WEA 4“ durch den Zubau der drei neuen Anlagen um 0,17% erhöht (Stellungnahme von F2E vom 27.2.2013, S. 2 oben). Diese Erhöhung hat das Planungsbüro F2E als „deutlich vernachlässigbar“ (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben) bzw. als „nicht signifikant“ (Gutachten vom 18.7.2012, S. 3 Tabelle 0.1, S. 20 unten, S. 21 vorletzter Abschnitt) bezeichnet und (nur) deshalb auf einen weiterführenden, aufwendigen Nachweis (Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lasten der Typenprüfung) verzichtet und auch keine Betriebsbeschränkung zum Schutz der „WEA 4“ gefordert (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 unten).

Der Schriftwechsel im Februar 2013 zwischen dem Landratsamt (Hochbauamt) und dem Planungsbüro F2E, auf den die Antragstellerin rekurriert (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 6 Nrn. 5 und 6), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er betraf lediglich die Formulierungsfrage, ob von einem „Nachweis“ der Standsicherheit gesprochen werden dürfe, obwohl mangels eines signifikanten Einflusses der geplanten Windkraftanlagen auf die vorhandene „WEA 4“ (Anlage der Antragstellerin) die weiterführenden aufwendigen, aus Sicht des Gutachters aber entbehrlichen Nachweismethoden nicht angewandt worden waren. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen und gedruckten Vermerken und E-Mail-Ausdrucken in der Behördenakte („Amtsplan“, Ordner 1, Bl. 29 ff.).

2.3. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Turbulenzgutachtens des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) in Betracht zu ziehen wäre, dass die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) voraussichtlich zwar nicht (oder allenfalls in vernachlässigbarem Maß) durch die hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen gemindert werden wird, aber schon gegenwärtig durch andere vorhandene Windkraftanlagen gefährdet sein könnte, würde dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die angefochtene Genehmigung würde dadurch wohl nicht rechtswidrig werden. Denn zum einen könnte die schon vorhandene Gefährdung der Standsicherheit nicht dadurch beseitigt werden, dass ein (zu vernachlässigender) zusätzlicher „Gefährdungsbeitrag“ der streitigen Anlagen abgewehrt wird. Zum andern wäre eine sofortige Abhilfe durch Maßnahmen anderer Betreiber von Windkraftanlagen nicht zwingend geboten. Es stellt sich nämlich die Rechtsfrage, ob der Betreiber einer in einer Windkraftkonzentrationsfläche neben mehreren anderen Anlagen stehenden Windkraftanlage nicht solche Einschränkungen in Kauf nehmen und selbst durch erhöhten technischen Aufwand an seiner eigenen Anlage kompensieren muss. Abgesehen davon würde sich die Frage stellen, ob einer eventuell jetzt schon vorhandenen Gefährdung der Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht durch die Verhinderung neuer Anlagen, sondern dadurch entgegengewirkt werden könnte und müsste, dass für schon errichtete benachbarte Anlagen nachträglich Beschränkungen der erteilten Genehmigungen (z. B. sektorielle Leistungsbegrenzungen) angeordnet werden.

3. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht gegen einen Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Ein Aufschub des Baubeginns wäre für die Beigeladene mit beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat. Dagegen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, dass - allgemein und auch im vorliegenden Fall - einer etwaigen Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windkraftanlage (FlNr. 276, Gemarkung W.) auch mit einer sektoriellen Leistungsbeschränkung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 6, Abschn. 2, S. 8 Abschn. 2). Von einer solchen Beschränkung hat vorliegend das Landratsamt - wie auch die Antragstellerin erkannt hat (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 17 Buchst. (c)) - bereits zum Schutz einer anderen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlage Gebrauch gemacht; es hat nämlich in der Nebenbestimmung 5.2.9 der angefochtenen Genehmigung angeordnet, dass die sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. (vom 10.6.2013, Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) für den Betrieb der Windkraftanlage WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) ergebende sektorielle Leistungsbeschränkung zu beachten ist. Sollte sich vorliegend im Klageverfahren herausstellen, dass - entgegen der vorläufigen Einschätzung - die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) tatsächlich durch die Anlagen der Beigeladenen gefährdet wird, so könnte die angefochtene Genehmigung geändert und um eine entsprechende Nebenbestimmung mit einer dem gebotenen Schutz der gefährdeten Anlage angepassten sektoriellen Leistungsbeschränkung ergänzt werden. Einer Aussetzung des sofortigen Vollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es dagegen nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrem Ablehnungsantrag am Kostenrisiko beteiligt und in der Sache vorgetragen hat, der Antragstellerin aufzuerlegen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013, mit dem sein Antrag auf weitere Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Münzen und Medaillen“ auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens aber bis zum 31. Juli 2018, abgelehnt worden war; er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn antragsgemäß als Sachverständiger zu bestellen, hilfsweise, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2013 erhobene Versagungsgegenklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, soweit sie fristgerecht im Schriftsatz vom 3. September 2014 und nicht erstmals im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erfolgt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Der Kläger macht unter Nr. II.1.a der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014) geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 wegen der unwirksamen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren „weggefallen“ sei und die Beklagte deswegen verpflichtet gewesen wäre, ihn ohne Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO wieder zu bestellen. Dem ist nicht zu folgen.

1.1.1. Entgegen der Darstellung des Klägers und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 1.a der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck - UA - S. 10, erster Abschnitt) ist das (vom Kläger als „Wegfall“ bezeichnete) Ende seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 rechtlich nicht unmittelbar auf die Vollendung seines 68. Lebensjahrs an diesem Tag zurückzuführen, sondern darauf, dass seine weitere Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 bis zum 30. Januar 2011 befristet worden war. Dass der Zeitraum dieser Befristung der damaligen Rechtslage entsprochen hat, wonach gemäß § 24 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Sachverständigenordnung - SVO a. F. - die öffentliche Bestellung als Sachverständiger über das 68. Lebensjahr hinaus nur ein Mal und nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden konnte (wie die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 16.12.1994 erklärt hat, vgl. Bl. 63 der Behördenakte), ändert nichts daran, dass in rechtlicher Hinsicht das Ende der Bestellung nicht die unmittelbare Rechtsfolge einer Rechtsvorschrift, sondern des Ablaufs des bestandskräftig mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 verfügten Befristungszeitraums ist. Gegenteiliges ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers weder in Bezug auf die im Zeitpunkt des damaligen Bescheidserlasses (16.12.1994) geltende Sachverständigenordnung noch auf die in diesem Zeitpunkt einschlägige Vorschrift des § 36 GewO (i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.8.1992, BGBl I S. 1564 - § 36 GewO a. F.). Die Befristung der Sachverständigenbestellung war nach § 36 GewO a. F. nicht ausgeschlossen. Das (maßgeblich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.8.2006, BGBl I S. 1897, hergeleitete) Verbot der „Altersdiskriminierung“ stand im Jahr 1994 einer Befristung wie der vorliegenden nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000; eine neue Rechtsnorm ist grundsätzlich erst ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar, mit dem sie eingeführt wird (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs C-72/12 - BayVBl 2014, 400, Rn. 22). Das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Eine nachträgliche Nichtigkeit kann aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG nicht abgeleitet werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger führt dazu, dass ein in der Befristung der Bestellung bis zum Alter von 68 Jahren liegender etwaiger Fehler nicht offenkundig besonders schwerwiegend im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zunächst keine Rechtswidrigkeit gesehen (U. v. 26.1.2011 - 8 C 46.09 -). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger genannten Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 - GewArch 2012, 203 in dem dort entschiedenen, insoweit vergleichbaren Fall nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung der Bestellung als Sachverständiger festgestellt, sondern ausgeführt, dass die auf § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. d der Sachverständigenordnung der Beklagten, mithin auf die Überschreitung des 68. Lebensjahres gestützte Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstelle; das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus (nur) die Folgerung gezogen, dass die Beklagte über den Verlängerungsantrag des dortigen Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden müsse. Die Folge einer nachträglich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden und deshalb nachträglich nichtigen Bestimmung einer Sachverständigenordnung und einer mit Rücksicht auf diese Bestimmung ursprünglich rechtmäßig verfügten Befristung der Bestellung als Sachverständiger ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Unwirksamkeit der Befristung (eine solche Unwirksamkeit würde die Fortdauer der Bestellung über den Befristungsendzeitpunkt hinaus bedeuten) noch ein Anspruch darauf, ohne weitere Voraussetzungen erneut zum Sachverständigen bestellt zu werden, sondern ausschließlich das an die Beklagte gerichtete Verbot, die erneute Bestellung als Sachverständiger ausschließlich wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres abzulehnen; andere Ablehnungsgründe sind dagegen nicht ausgeschlossen.

1.1.2. Der Kläger stellt in der Antragsbegründung nicht in Frage, dass die Beklagte die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Sachverständigenbestellung nicht auf das Überschreiten der (ehemals als rechtmäßig angesehenen) Höchstaltersgrenze gestützt hat. Er meint indes, er habe ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf erneute Verlängerung seiner Bestellung gehabt.

Damit kann er aber nicht durchdringen. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen seinem Vortrag (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 4 unten, S. 5 oben) weder aus dem mit der öffentlichen Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten noch aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Es lässt sich auch nicht aus einer nach dem Ende der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger „nachwirkenden Fürsorge- und Treuepflicht“ der Beklagten herleiten, die Beklagte müsse den Sachverständigen voraussetzungslos erneut bestellen, wie der Kläger meint (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 6, Abschnitt 2).

1.2. Unter Nr. II.1.b der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 7 unten, S. 8) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte bei der Prüfung der fachlichen Eignung des Klägers einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt, nämlich von ihm „erheblich über dem Durchschnitt“ liegende Fachkenntnisse verlangt habe. Der Kläger hält die von der Beklagten insoweit angewandte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Buchst. d ihrer SVO in der ab dem 24. Juli 2012 geltenden Fassung für nichtig (da sie unvereinbar mit Verfassungs- und einfachem Recht sei) und meint, die Beklagte hätte stattdessen die zuvor geltende Fassung (mit der Bestellungsvoraussetzung der lediglich „überdurchschnittlichen Fachkenntnisse“) anwenden müssen; das Verwaltungsgericht habe diesen Fehler der Beklagten übersehen und im Urteil nichts zur (nach Ansicht des Klägers gegebenen) Unwirksamkeit des neuen Prüfungsmaßstabs nach § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO 2012 ausgeführt anstatt - wie es geboten gewesen wäre - die Sache zurückzuverweisen.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Er übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat. Es hat die Klageabweisung stattdessen entscheidungserheblich mit den auf konkrete Tatsachen gestützten Bedenken gegen die Eignung des Klägers im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i. V. m. Nr. I. § 3 Abs. 2 Buchst. c und g SVO 2012 begründet (vgl. Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA ab S. 12). Es handelt sich hierbei nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO um eine eigenständige Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ablesen lässt (vgl. B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris).

1.3. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend (Schriftsatz vom 3.9.2014, Nr. II.1.c und Nr. II.1.d, S. 9 und 10 oben), das Verwaltungsgericht habe verkannt (und insoweit den entsprechenden Vortrag des Klägers auf S. 20 ff. im Schriftsatz vom 25.4.2014 übergangen), dass die bei der öffentlichen Bestellung seitens der Beklagten vorzunehmende Prüfung der Sachkunde des Klägers deswegen fehlerhaft sei, weil hierfür eine ungeeignete Prüferin (eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die „Bewertung von Hausrat“) eingeschaltet worden sei. Der Kläger meint, vor allem im Hinblick darauf, dass eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (und hierbei insbesondere die Berufswahl) betreffe, dürfe nur ein solcher Sachverständiger die - einem Prüfungsverfahren ähnliche - Beurteilung der besonderen Sachkunde des zu Bestellenden vornehmen, der mindestens dieselbe Qualifikation habe, wie sie die angestrebte Position (vorliegend die eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Münzen und Medaillen) erfordere; die besondere Sachkunde könne nur durch ein Fachgremium überprüft werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Leide das Bestellungsverfahren insofern an einem Fehler, so könne dieser nicht durch eigenständige Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden besonderen Sachkunde überwunden werden und das Urteil sei fehlerhaft (Schriftsatz v. 3.9.2014, S. 9 unten und S. 10 vor Buchst. e). Auch insofern gilt, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat, sondern auf die mangelnde Eignung.

1.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen hinsichtlich der „persönlichen Eignung“ gemacht habe (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 10/11, Buchst. e), mangelt es seinen Darlegungen an einer substantiierten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Die vom Kläger in der Antragsbegründung thematisierte, nach seiner Ansicht unberechtigte Beanstandung deswegen, weil der Kläger für die Begutachtung von 1800 Münzen einen Kostenvorschuss von mehr als 30.000 € verlangt habe, wird im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erörtert. Möglicherweise meint der Kläger mit seiner diesbezüglichen Antragsbegründung denjenigen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht unter Nr. 1.d der Entscheidungsgründe (UA S. 17) behandelt und hierbei die Sachverständigentätigkeit des Klägers für das Landgericht München I und den Brief des Klägers vom 28. Mai 2009 an das Landgericht angesprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass der Kläger - seinem Schreiben vom 28. Mai 2009 zufolge - nicht bereit gewesen sei, ein Gutachten für das Landgericht nach den Stundensätzen von § 413 ZPO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu erstellen, dass er zum Anderen sich in einem weiteren Schreiben (vom 11.12.2009) grundsätzlich geweigert habe, zu dem damals gesetzlich vorgesehenen Stundensatz von 55 € Gutachten zu erstellen, und dass zum Dritten auch das von ihm gefertigte „Gutachten“ vom 5. April 2009 in keiner Weise den Mindestanforderungen an ein Gutachten entsprochen habe. Inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sachlich oder rechtlich unzutreffend sein sollten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11, vor Buchst. f) nicht.

Die Darlegungen des Klägers enthalten auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der übrigen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Eignungsmangel des Klägers. Dieses hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 232, juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die öffentliche Bestellung als Sachverständiger neben der fachlichen auch die persönliche Eignung des Betreffenden erfordert, was nicht nur die Fähigkeit zur Erstellung ordnungsgemäßer Gutachten, sondern auch die Bereitschaft hierzu verlangt, und dass an dieser Bereitschaft des Klägers Zweifel bestünden (UA S. 12 unten, S. 13 unten). Das Verwaltungsgericht hat auf verschiedene grundlegende Anforderungen an ordnungsgemäße, von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erwartete Gutachten hingewiesen, die bei den vom Kläger erstellten Gutachten wiederholt nicht erfüllt gewesen sind und die fachübergreifend bestehen, so dass es keiner besonderen Sachkunde bedurfte, um einen diesbezüglich bestehenden Mangel des Gutachtens beurteilen zu können. Dies betrifft z. B. die - bei Gutachten des Klägers fehlende - Nachvollziehbarkeit von Kurzgutachten durch die Kennzeichnung von Kürzungen und Unsicherheiten (UA S. 15 unten, S. 16 unten) und die unzureichende Angabe der Tatsachen- und Bewertungsgrundlagen (UA S. 17 oben). Verfristet und nicht zu berücksichtigen sind die - im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erstmals geäußerten - Rügen dagegen, dass das Verwaltungsgericht in einigen Fällen die vom Kläger in Stellungnahmen gegenüber der Beklagten verwendeten Formulierungen (z. B. „Querulant“) als unangemessen angesehen und (auch) hierauf Bedenken gegen die Eignung des Klägers als Sachverständiger gestützt habe (Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 2 unten bis S. 4 Mitte; UA S. 18 unten).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Gegenteiliges ergibt sich (entgegen der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11/12, Nr. 2.a und Nr. 2.b) nicht schon daraus, dass die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zutreffend entschieden hat (z. B. B. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 - juris Rn. 12 und B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist lediglich eine bloße Sollvorschrift; zudem kann das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das Rechtsmittelgericht entscheiden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27); schließlich ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Einzelrichterübertragung (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

2.2. Auch der - in der Antragsbegründung nach der Anzahl der Seiten bemessene - Begründungsaufwand eines Urteils (der vorliegend mit 11 Seiten Entscheidungsgründe nicht einmal ungewöhnlich hoch ist) rechtfertigt entgegen den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 12, Buchst. c) nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6).

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 13/14; Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 5) nicht.

3.1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob der seit 24.07.2012 geltende Prüfungsmaßstab mit ‚erheblich‘ wirksam ist“, war - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nicht entscheidungserheblich.

3.2. Soweit der Kläger meint, es müsse außerdem erstmals höchstrichterlich entschieden werden, „welche Anforderungen an das Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen“ seien, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich ist (insbesondere also nicht lediglich die „besondere Sachkunde“ betrifft), zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger jedenfalls nicht aufgeworfen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.