Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2014 - 22 CS 14.6

bei uns veröffentlicht am19.03.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 13.1133, 10.12.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Antragstellerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Antragstellerin (FlNr. 265, W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich Sch. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids - noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Sch. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Die Beigeladene hatte unter dem 5. September 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst für drei Windkraftanlagen des Herstellers KENERSYS beantragt und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung („Turbulenzgutachten“) des Planungsbüros F. (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) vorgelegt. Unter dem 8. Mai 2013 änderte die Beigeladene ihren Antrag dahingehend, dass anstelle der Windkraftanlagen von KENERSYS nunmehr Modelle des Herstellers NORDEX errichtet werden sollten (Modell N 117 als WEA 1 auf FlNr. 288, Modell N 100 als WEA 2 auf FlNr. 330 - die Modellbezeichnung weist auf den Rotordurchmesser von 116,8 m bzw. 100,0 m hin); außerdem wurde mit dieser Änderung der Standort der Windkraftanlage WEA 2 geringfügig verschoben. Aufgrund der geänderten Planung legte die Beigeladene ein für die jetzt vorgesehenen Anlagen erstelltes Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (kurz: ... I.; Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) vor. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erteilte das Landratsamt antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den eingangs genannten Grundstücken (Nr. 1 des Bescheids); für die Anlagen wurde jeweils gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zugelassen (Nr. 2 des Bescheids); die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragstellerin hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 ab und führte aus, der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 10 BayBO liege nicht vor. Die Einwände der Antragstellerin könnten die von der Beigeladenen beigebrachten Standsicherheitsnachweise für die geplanten Windkraftanlagen nicht erschüttern. Diese Nachweise sowie die Stellungnahmen des Bauamts kämen nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sowohl die genehmigten Anlagen der Beigeladenen als auch die bestehenden benachbarten Windkraftanlagen, darunter die der Antragstellerin, standsicher betrieben werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betreiber einer Windkraftanlage in einem als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesenen Gebiet nicht auf den dauerhaften Fortbestand der örtlichen Windverhältnisse vertrauen könne, sondern von vornherein damit rechnen müsse, dass hinzukommende Windkraftanlagen ihm „Wind wegnehmen“ oder die Windverhältnisse verändern könnten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzgesuch weiter. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich gegen die - insgesamt drei Windkraftanlagen betreffende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2013 nur insoweit, als sie für die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288 der Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330 der Gemarkung F.) erteilt worden ist. Dies ergibt sich - ungeachtet der weitergehenden Formulierung unter Nr. 1 des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.11.2013) sowie des Beschwerdeantrags (S. 1 des Schriftsatzes vom 13.1.2014) - aus den weiteren, ausschließlich auf die Grundstücke FlNr. 288 und FlNr. 330 bezogenen Anträge Nrn. 2 und 3 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie der Begründung im verwaltungsgerichtlichen wie auch im Beschwerdeverfahren. Von etwaigen Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin durch die Windkraftanlage WEA 3 der Beigeladenen (FlNrn. 1385/1386 der Gemarkung Marktsteinach) befürchtet, ist in den Schriftsätzen nicht die Rede. Die angefochtene (gesamte) Genehmigung vom 10. Juli 2013 ist bezüglich der Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 oder WEA 3 rechtlich teilbar; die Teilbarkeit hängt - anders als die Antragstellerin zuletzt zu bedenken gegeben hat (Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 2, Buchst. b) - nicht davon ab, ob die geltend gemachten Mängel des Standsicherheitsnachweises alle drei oder nur einige der Windkraftanlagen betreffen.

2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts habe die Beigeladene den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass deren Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht gefährden (Art. 10 Satz 3 BayBO), nicht erbracht. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) sei kein tauglicher Standsicherheitsnachweis; es sei in mehrfacher Weise fehlerhaft und seine Eignung für den nach Art. 10 BayBO gebotenen Nachweis sei erschüttert. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 12 unten /S. 13 oben). Dem ist nicht zu folgen.

Seiner Prüfung, ob durch die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigt werden kann, hat das Landratsamt, gestützt auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 und fachliche Einschätzungen der Fachbehörden, die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen zugrunde gelegt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids). Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 10 BayBO erforderliche Prüfung hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; diese technischen Baubestimmungen liegen auch dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Referenz-Nr. F2E-2012-TGR-011) zugrunde, auf das sich die Antragstellerin beruft (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 4, letzter Abschnitt).

2.1. Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 13.1.2014 und 28.2.2014) umfangreich und detailliert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und den gegensätzlichen Äußerungen der Beteiligten zu der Frage auseinander, ob das von der Beigeladenen zuletzt beigebrachte Turbulenzgutachten des Büros I. vom 10. Juni 2013 (Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) auf einem - allgemein oder wegen der besonderen Umstände des konkreten Falls - ungeeigneten Berechnungsverfahren beruht, welche Parameter im Einzelnen möglicherweise fehlerhaft angewandt oder außer Acht gelassen wurden, welche sonstigen Mängel dem Gutachten anhaften könnten und welche rechnerischen Ergebnisse (insbesondere bezüglich der „Turbulenzwerte“) ohne derartige Fehler gegebenenfalls zu erwarten wären. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es allerdings weder möglich noch geboten, im Einzelnen zu überprüfen, ob alle oder auch nur einige der von der Antragstellerin gegen den von der Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweis ins Feld geführten Einwände zutreffen. Auf derartige Einzelheiten kommt es vorliegend auch nicht an.

Vielmehr ist - unabhängig von der seitens der Antragstellerin mehrfach bemängelten Begründung des Verwaltungsgerichts - ausschließlich entscheidungserheblich, ob nach summarischer Prüfung das Ergebnis der Standsicherheitsprüfung durch den Vortrag der Antragstellerin derart erschüttert worden ist, dass eine Verletzung der drittschützenden Norm des Art. 10 Satz 3 BayBO durch die streitgegenständliche Genehmigung in Betracht gezogen werden muss. Es kommt also darauf an, ob die Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) beeinträchtigen können. Hiervon ist vorliegend, unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013, nicht auszugehen. Dies lässt sich schon den vorausgegangenen Gutachten des Planungsbüros F2E vom 21. April 2011 und insbesondere vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) entnehmen - die inhaltliche Richtigkeit dieser Gutachten stellt die Antragstellerin in keiner Weise in Frage, vgl. Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 18 Abschn. (b), S. 19 oben, S. 20 Abschn. (b), S. 21 unten, S. 22 Abschn. (b), (aa) und (bb), S. 24 Abschn. (cc), S. 25 oben, S. 26 Abschn. (bb) und (cc), S. 29 Nr. 2; Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 4 oben, S. 8 Abschn. dd -, ferner den Stellungnahmen des Hochbauamts vom 13. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013.

2.2. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Standsicherheit ihrer Anlagen im Sinn von Art. 10 Satz 3 BayBO geltend gemachte Rechtsverletzung liegt höchstwahrscheinlich nicht vor, weil nach summarischer Prüfung jedenfalls ein relevanter (negativer) Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen WEA 1 (FlNr. 288, Gemarkung W.) und WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) auf die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht anzunehmen ist. Der Zubau der strittigen beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen wird also den bereits vorhandenen Zustand nicht nachteilig zulasten der Antragstellerin verändern. Bezüglich dieser Einschätzung stehen die Ausführungen in den Gutachten des Planungsbüros F2E (auf die sich die Antragstellerin beruft) und die Stellungnahmen des Büros I. (insbesondere im Turbulenzgutachten vom 10.6.2013) sowie die vom Landratsamt verwerteten fachlichen Stellungnahmen des Hochbauamts (vom 13.6.2013 und vom 3.7.2013) gerade nicht im Widerspruch zueinander; vielmehr liegen insoweit - unabhängig von den unterschiedlichen Turbulenzintensitätswerten - übereinstimmende Beurteilungen vor (so dass insoweit auch die unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris, vorgetragenen Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 19 unten, S. 20 oben, zu den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit von Gutachten ins Leere gehen). Wie sich aus dem Turbulenzgutachten des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (Nr. F2E-2012-TGR-011) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergibt, ist auch dieses Gutachterbüro nicht davon ausgegangen, dass die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) durch die geplanten hinzukommenden Anlagen in ihrer Standsicherheit gefährdet werden könnte. Es hat vielmehr den Nachweis der Standsicherheit für die Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) - in der Stellungnahme als „WEA 4“ bezeichnet - nur deshalb als nicht erbracht angesehen, weil sich deren Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten benachbarten Windkraftanlagen (damals Modelle des Herstellers KENERSYS) nicht mit der Methode des Vergleichs mit den Auslegungswerten der Turbulenzintensität nachweisen ließ, sondern für den ggf. erforderlichen strengen Nachweis ein anderes Nachweisverfahren mit - sehr aufwendigen - standortspezifischen Lastrechnungen erforderlich gewesen wäre. Das liegt daran, dass - der Beurteilung des Planungsbüros F2E zufolge - am Standort der „WEA 4“ die an dieser Anlage auftretenden „effektiven Turbulenzintensitäten“ nicht auf die Neuplanung der Windkraftanlagen zurückzuführen sind, sondern sich schon aus der bestehenden Windparkkonfiguration ergeben, demnach bereits Überschreitungen der Auslegungswerte vorgegeben waren (vgl. Gutachten von F2E vom 18.7.2012, S. 20 unten; ergänzende Stellungnahme desselben Büros vom 27.2.2013, S. 2). Den Einfluss der seinerzeit geplanten, hinzukommenden Anlagen auf die Turbulenzintensitäten in der bestehenden Windkraftkonfiguration, mithin auch an der Anlage der Antragstellerin („WEA 4“, FlNr. 276, Gemarkung W.), hat das Planungsbüro F2E mit Nachkommastellen berechnet und kam zum Ergebnis, dass sich die Turbulenzintensität an der „WEA 4“ durch den Zubau der drei neuen Anlagen um 0,17% erhöht (Stellungnahme von F2E vom 27.2.2013, S. 2 oben). Diese Erhöhung hat das Planungsbüro F2E als „deutlich vernachlässigbar“ (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben) bzw. als „nicht signifikant“ (Gutachten vom 18.7.2012, S. 3 Tabelle 0.1, S. 20 unten, S. 21 vorletzter Abschnitt) bezeichnet und (nur) deshalb auf einen weiterführenden, aufwendigen Nachweis (Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lasten der Typenprüfung) verzichtet und auch keine Betriebsbeschränkung zum Schutz der „WEA 4“ gefordert (Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 unten).

Der Schriftwechsel im Februar 2013 zwischen dem Landratsamt (Hochbauamt) und dem Planungsbüro F2E, auf den die Antragstellerin rekurriert (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 6 Nrn. 5 und 6), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er betraf lediglich die Formulierungsfrage, ob von einem „Nachweis“ der Standsicherheit gesprochen werden dürfe, obwohl mangels eines signifikanten Einflusses der geplanten Windkraftanlagen auf die vorhandene „WEA 4“ (Anlage der Antragstellerin) die weiterführenden aufwendigen, aus Sicht des Gutachters aber entbehrlichen Nachweismethoden nicht angewandt worden waren. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen und gedruckten Vermerken und E-Mail-Ausdrucken in der Behördenakte („Amtsplan“, Ordner 1, Bl. 29 ff.).

2.3. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Turbulenzgutachtens des Planungsbüros F2E vom 18. Juli 2012 (F2E-2012-TGR-011) in Betracht zu ziehen wäre, dass die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) voraussichtlich zwar nicht (oder allenfalls in vernachlässigbarem Maß) durch die hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen gemindert werden wird, aber schon gegenwärtig durch andere vorhandene Windkraftanlagen gefährdet sein könnte, würde dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die angefochtene Genehmigung würde dadurch wohl nicht rechtswidrig werden. Denn zum einen könnte die schon vorhandene Gefährdung der Standsicherheit nicht dadurch beseitigt werden, dass ein (zu vernachlässigender) zusätzlicher „Gefährdungsbeitrag“ der streitigen Anlagen abgewehrt wird. Zum andern wäre eine sofortige Abhilfe durch Maßnahmen anderer Betreiber von Windkraftanlagen nicht zwingend geboten. Es stellt sich nämlich die Rechtsfrage, ob der Betreiber einer in einer Windkraftkonzentrationsfläche neben mehreren anderen Anlagen stehenden Windkraftanlage nicht solche Einschränkungen in Kauf nehmen und selbst durch erhöhten technischen Aufwand an seiner eigenen Anlage kompensieren muss. Abgesehen davon würde sich die Frage stellen, ob einer eventuell jetzt schon vorhandenen Gefährdung der Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) nicht durch die Verhinderung neuer Anlagen, sondern dadurch entgegengewirkt werden könnte und müsste, dass für schon errichtete benachbarte Anlagen nachträglich Beschränkungen der erteilten Genehmigungen (z. B. sektorielle Leistungsbegrenzungen) angeordnet werden.

3. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht gegen einen Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Ein Aufschub des Baubeginns wäre für die Beigeladene mit beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat. Dagegen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, dass - allgemein und auch im vorliegenden Fall - einer etwaigen Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windkraftanlage (FlNr. 276, Gemarkung W.) auch mit einer sektoriellen Leistungsbeschränkung wirksam begegnet werden kann (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2014, S. 6, Abschn. 2, S. 8 Abschn. 2). Von einer solchen Beschränkung hat vorliegend das Landratsamt - wie auch die Antragstellerin erkannt hat (Schriftsatz vom 13.1.2014, S. 17 Buchst. (c)) - bereits zum Schutz einer anderen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlage Gebrauch gemacht; es hat nämlich in der Nebenbestimmung 5.2.9 der angefochtenen Genehmigung angeordnet, dass die sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. (vom 10.6.2013, Nr. I17-ST-2013-09 Rev2) für den Betrieb der Windkraftanlage WEA 2 (FlNr. 330, Gemarkung F.) ergebende sektorielle Leistungsbeschränkung zu beachten ist. Sollte sich vorliegend im Klageverfahren herausstellen, dass - entgegen der vorläufigen Einschätzung - die Standsicherheit der Windkraftanlage der Antragstellerin (FlNr. 276, Gemarkung W.) tatsächlich durch die Anlagen der Beigeladenen gefährdet wird, so könnte die angefochtene Genehmigung geändert und um eine entsprechende Nebenbestimmung mit einer dem gebotenen Schutz der gefährdeten Anlage angepassten sektoriellen Leistungsbeschränkung ergänzt werden. Einer Aussetzung des sofortigen Vollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es dagegen nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrem Ablehnungsantrag am Kostenrisiko beteiligt und in der Sache vorgetragen hat, der Antragstellerin aufzuerlegen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.