Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0626.8A11691.17.00
bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage (WEA).

2

Sie betreibt seit Dezember 2010 auf dem Flurstück Nr. 4769 in der Gemarkung D. eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-82 E2 (WEA 3 [Gesamthöhe: 149 m]). Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ ENERCON E-92 (WEA 1 [Gesamthöhe: 184 m]) auf dem im Südwesten in einem Abstand von ca. 240 m gelegenen Flurstück Nr. 4776. Hierin wird auf ein von der Beigeladenen vorgelegtes Standsicherheitsgutachten (Büro F.) verwiesen, wonach zwar die ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten bei den WEA 1 und 3 oberhalb der entsprechenden Auslegungswerte lägen, die standortspezifische Lastberechnung aber keine Gefährdung der Standsicherheit der WEA 1 und 3 ergeben habe.

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Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihre WEA 3 werde nach Inbetriebnahme der WEA 1 in ihrer Standfestigkeit gefährdet; insbesondere werde ihre Dauerhaltbarkeit aufgrund der stärkeren Turbulenzintensität durch die WEA 1 beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. 8.2 Ingenieurbüro H. vom 19. September 2016 in Verbindung mit der Untersuchung der Firma A. vom 15. September 2016. Dieses Gutachten belege, dass sich die Gesamtnutzungsdauer der WEA 3 durch den Zubau der WEA 1 vermindere. Die kürzeste Nutzungsdauer ergebe sich für die Blattschrauben von nunmehr 32,75 Jahren gegenüber 34 Jahren ohne Zubau der WEA 1. Diese Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer ihrer WEA 3 habe der Beklagte bei der Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt, sondern vielmehr nur auf die Gewährleistung der für die Erteilung der Typengenehmigung maßgeblichen Entwurfslebensdauer von 20 Jahren abgestellt, die auch der regulären Förderungsdauer nach dem EEG entspreche. Im Übrigen könne ein Anstieg der Windgeschwindigkeiten am Standort für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge einer erheblichen statischen Zusatzbelastung ihrer WEA 3. Die Genehmigung für die WEA 1 der Beigeladenen müsse daher mit einem Auflagenvorbehalt versehen werden, der eine Abschaltanordnung für die WEA 1 ab einer Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s bis 12 m/s ermögliche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die beklagte Verminderung der Gesamtnutzungsdauer von 34 auf 32,75 Jahre unbeachtlich sei. Die Klägerin könne nur beanspruchen, dass die Lebensdauer ihrer WEA 3 für die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren gewährleistet sei. Nach Ablauf von 20 Jahren werde die Standsicherheit der WEA nämlich einer neuerlichen Untersuchung unterzogen. Im Übrigen müsse ein Windenergiebetreiber damit rechnen, dass in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für die Windenergienutzung weitere WEA hinzugebaut würden.

5

Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Bedenken wegen der eingeschränkten Standsicherheit und dem höheren Verschleiß für ihre WEA 3 vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der räumlichen Nähe zwischen WEA 3 und WEA 1 und des dadurch bei entsprechender Windrichtung hervorgerufenen Windschattens auch eine erhebliche Ertragseinbuße zu befürchten habe. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Windverhältnisse beliefen sich diese Einbußen auf 7,6 % der Gesamtjahresproduktion, was einen Jahresverlust von mindestens 36.989,96 € ausmache.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 2. November 2016 aufzuheben;

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hilfsweise

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den Beklagten zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin Kompensationszahlungen in der Höhe zu leisten, wie sie dem Ertragsverlust der WEA der Klägerin entspricht, der aufgrund der Errichtung und des Betriebes der WEA der Beigeladenen bei der WEA der Klägerin entsteht;

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weiter hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, in die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach der Beigeladenen der Betrieb ihrer WEA bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s untersagt wird, sofern dabei die WEA der Beigeladenen aus Richtung des Windes gesehen vor der WEA der Klägerin steht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat hierzu auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die geltend gemachte Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer von 34 auf 32,75 Jahre bei den Blattverschraubungen offensichtlich zu vernachlässigen sei.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Von der genehmigten WEA 1 gingen für die WEA 3 der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus. Die von der WEA 1 erzeugten Turbulenzen stellten keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Der Betreiber einer WEA könne nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibe. Dies gelte auch für die von der Klägerin geltend gemachten Ertragseinbußen, weshalb auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ausscheide. Schließlich werde durch die WEA 1 auch die Standsicherheit der WEA 3 nicht gefährdet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Dies ergebe sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten, was durch die von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen nicht in Frage gestellt werde. Die darin ausgeführte Verringerung der Betriebsdauer von 34 auf 32,75 Jahre stelle keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Dass die ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten bei höheren Windgeschwindigkeiten oberhalb der Auslegungswerte für die WEA 3 lägen, führe allenfalls zu einem vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile und gegebenenfalls einem erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand. Die stärkere Belastung der Anlage bei höheren Windgeschwindigkeiten werde durch die vorherrschend häufig schwächeren Windverhältnisse am Standort kompensiert. Sollten sich die Windverhältnisse in Zukunft deutlich ändern und zu Gefahren für die WEA 3 führen, stehe mit § 85 LBauO eine Art gesetzlicher Auflagenvorbehalt zur Verfügung. Die von der Klägerin – hilfsweise – begehrten Nebenbestimmungen seien daher entbehrlich.

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Die Klägerin führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen aus: Die Begutachtung durch F. sei nicht überzeugend. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die Verkürzung der Betriebsdauer der Anlage doch erheblich. Das Hinzukommen weiterer Windenergieanlagen innerhalb eines Windparks sei für die dort vorhandenen Windenergieunternehmen nur zumutbar, wenn sie einen Mindestabstand von mehr als dem dreifachen Rotordurchmesser einhielten. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Windenergiebetreiber könne erwarten, dass er seine Anlage über die Entwurfslebensdauer hinaus betreiben könne. Daher stelle sich jede Verkürzung der Betriebsdauer als erheblicher Nachteil und nicht als bloße Bagatelle dar. Die hinzutretende Windenergieanlage müsse so betrieben werden, dass für die bereits vorhandenen Anlagen keine zusätzlichen Belastungen aufträten. Dies könne durch Auflagen sichergestellt werden. Schließlich hätten ergänzende Untersuchungen der Firma A. bei unterstellten Windgeschwindigkeiten am Standort zwischen 7 m/s und 12 m/s ergeben, dass auch insofern eine Verminderung der Nutzungsdauer der Anlage der WEA 3 zu besorgen sei. Schließlich führe die Anlage der Beigeladenen zu Windverlusten mit jährlichen Mindereinnahmen von bis zu 40.000,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2017 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen

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und weiter hilfsweise

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Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber einzuholen, dass der Klägerin durch die nahe und räumlich bestimmte Ausrichtung der durch den Beklagten genehmigten Windenergieanlage Einnahmeverluste beim Betrieb ihrer Windenergieanlage in Höhe von jährlich bis zu 40.000,00 € drohen und sich durch einen anderen Abstand und/oder eine andere räumliche Anordnung der genehmigten Windenergieanlage die Einnahmeverluste reduzieren lassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen, dass die Standsicherheit der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 gewährleistet sei. Die von dem Büro A. festgestellte Verminderung der Nutzungsdauer bei den Blattanschlüssen um 1,25 Jahre stelle keinen erheblichen Nachteil dar. Es sei ohnehin unwahrscheinlich, dass Anlagen länger als 32 Jahre betrieben würden. Im Übrigen entspreche es der Genehmigungspraxis, nach 20 Jahren Betriebsdauer unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen noch einmal über den Weiterbetrieb zu entscheiden. Das von der Klägerin untersuchte Szenario 1 (Windgeschwindigkeiten am Standort zwischen 7 m/s und 12 m/s) sei völlig unrealistisch. Schließlich lägen keine unzumutbaren Windabschattungseffekte vor. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass in der Konzentrationszone für Windenergie noch weitere Anlagen hinzugebaut würden.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie führt zur Begründung aus: Das Büro F. habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom November 2017 klargestellt, dass eine Einsturzgefahr für die WEA 3 beim Hinzutreten der WEA 1 nie bestanden habe. Durch die eingeholten Gutachten sei hinreichend belegt, dass die Entwurfslebensdauer der WEA 1 von 20 Jahren gewährleistet sei. Dabei sei die Anlage auf einen Betrieb unter Volllast ausgelegt. Wegen der geringeren durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten am Standort D. sei bei der WEA 3 mit einer deutlich längeren Betriebsdauer zu rechnen. Die von dem Büro A. berechnete Verkürzung der Nutzungsdauer der Blattschrauben von 34 auf 32,75 Jahre sei nicht rücksichtslos. Das von der Klägerin untersuchte Szenario 1 (dauerhafte Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12,0 m/s) habe mit der Realität nichts zu tun. Die von der Klägerin beklagten Windabschattungseffekte seien nicht unzumutbar. Die Klägerin habe es versäumt, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen mit den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sicherzustellen, dass ein unerwünschtes Heranrücken weiterer Windenergieanlagen an ihre eigene Anlage unterbleibe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

31

Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die angefochtene Genehmigung zum Betrieb der WEA 1 zu keinen Nachteilen für den Betrieb ihrer WEA 3, die sich ihr gegenüber als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen.

33

I. Zunächst genügt die Genehmigung den – auch die Klägerin schützenden – Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit der WEA 3.

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1. Diese rechtlichen Anforderungen ergeben sich sowohl aus dem Immissionsschutz- als auch aus dem Bauordnungsrecht.

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a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Schutzpflicht ist für die Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 – 4 N 1/87 –, NJW 1989, 467 [468]); Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5, Rn. 133).

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Bei den im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter - wie hier - einwirkenden Erschütterungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 42; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 [518]). Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA kann bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordert, gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 -7 B 2180/99-, NVwZ 2000, 1064 und juris Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14-, BauR 2014, 1133 und juris 15; Rolshoven, a.a.O., S. 518). Schädlich und damit der Vermeidungspflicht unterliegend sind allerdings nur solche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. zur Schwelle der Erheblichkeit: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 22 ZB 14.2364-, NVwZ-RR 2015, 655 und juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).

37

Allerdings fehlt es an einem gesetzlich festgelegten Maßstab - etwa in Form eines Immissionsgrenzwerts -, um die Schwelle der Schädlichkeit bzw. der Erheblichkeit der durch eine benachbarte Windenergieanlage erhöhten Turbulenzbelastungen zu bestimmen. Gutachter ziehen deshalb ersatzweise die (bauordnungsrechtlichen) Kriterien für die Standsicherheit von Windenergieanlagen heran (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das dort zugrundeliegende Gutachten des TÜV Nord; ebenso das im vorliegenden Verfahren von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur Turbulenzbelastung der F. GmbH & Co. KG [F.] vom 12. März 2014, S. 3). Grundlage für diese Begutachtung sind die „Richtlinien für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik i.d.F. vom Oktober 2012 [im Folgenden: DIBt-RL], die unter Nr. 2.7.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 (MinBl. 2015, 154) als technische Baubestimmung eingeführt und zu beachten sind (§ 3 Abs. 3 LBauO).

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b) Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen decken sich daher weitgehend mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Nach § 13 Abs. 1 LBauO muss jede bauliche Anlage nicht nur für sich allein standsicher und dauerhaft sein; sie darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Des Weiteren verlangt § 16 Abs. 3 LBauO, die von ortsfesten Anlagen ausgehenden Erschütterungen oder Schwingungen so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

39

Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518). Dabei gehen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis davon aus, dass ab einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter Windenergieanlagen gefährdet sein kann und deshalb durch ein sog. Standsicherheitsgutachten nachzuweisen ist (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518 m.w.N.; auch: DIBt-Richtlinie Ziffer 16.2 Buchst. b; Agatz, Windenergie-Handbuch., 14. Aufl. 2017 [abrufbar unter www.windenergie-handbuch.de], S. 151). Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen der WEA 3 der Klägerin und derjenigen der Beigeladenen (WEA 1) ca. 240 m, was den 2,61-fachen Rotordurchmesser der Windenergieanlage der Beigeladenen (92 m) ausmacht.

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c) Nach der DIBt-Richtlinie ist der Nachweis der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einer Windenergieanlage in der Regel in Form einer Typenprüfung zu erbringen (Ziffer 16 DIBt-RL). Lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen - wie hier - sind standortspezifisch zu untersuchen (Ziffer 7.3.3 DIBt-RL). Im Rahmen einer solchen standortspezifischen Untersuchung wird nach Ziffer 16.2 DIBt-RL die Standorteignung von neuen oder neu zu genehmigenden Windenergieanlagen durch einen Vergleich der (standortbezogenen) effektiven Turbulenzintensität mit den (abstrakten) Auslegungswerten der Turbulenzintensität ermittelt. Mit der effektiven Turbulenzintensität wird die Belastung durch die Umgebungsturbulenzintensität sowie zusätzlich die durch die Nachlaufsituation der benachbarten Windenergieanlagen induzierte Belastung erfasst (vgl. F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 5).

41

2. Die hier im Auftrag der Beigeladenen durchgeführte standortspezifische Untersuchung hat ergeben, dass die Stand- und Betriebssicherheit der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 gewährleistet ist (F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 21). Diese Begutachtung hält der rechtlichen Prüfung stand.

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a) Zunächst ist eine „akute Einsturzgefahr“ der WEA 3 nicht zu besorgen.

43

Soweit die Klägerin durch ihren in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag geltend gemacht hat, dass die Standsicherheit ihrer Windenergieanlage durch die Windenergieanlage der Beigeladenen bei einer kurzfristigen Windgeschwindigkeit von mehr als 7,5 m/s akut gefährdet sei, hat sich diese Besorgnis nach den Erörterungen im Berufungsverfahren als unbegründet erwiesen.

44

Die Klägerin hatte sich hierzu auf die Feststellungen in der Untersuchung der A. vom 15. September 2016 berufen. Schon darin wird allerdings die festgestellte Überschreitung der effektiven Turbulenzintensitäten gegenüber den Auslegungsturbulenzen bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7 und 12 m/s nicht ausdrücklich mit akuten Standsicherheitsproblemen in Verbindung gebracht. Vielmehr wird lediglich ein Zusammenhang zu den langfristigen Auswirkungen für die Lebensdauer der Anlage hergestellt. Auch im Gutachten F. vom 12. März 2014 werden die mit den Feststellungen von A. identischen Abweichungen zwischen effektiver Turbulenzintensität und Auslegungswerten (vgl. die Tabelle 4.3.1 im Gutachten vom 12. März 2014, S. 19 und Tabelle 2 in der Stellungnahme von A. vom 15. September 2016, S. 6) in keinen Zusammenhang zu einer akuten Standsicherheitsgefahr gebracht. Die Firma F. hat nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 noch einmal bestätigt, dass eine mögliche Einsturzgefahr der gesamten Windenergieanlage kein Thema der Beurteilung gewesen sei. Schließlich hat auch die Klägerin die Besorgnis einer „akuten Einsturzgefahr“ im Berufungsverfahren nicht näher substantiiert.

45

b) Die „Standsicherheit“ der WEA 3 bleibt beim Hinzutreten der WEA 1 auch im Hinblick auf die sog. Entwurfslebensdauer von 20 Jahren weiterhin gewährleistet.

46

Nach den Feststellungen des Büros F. im Gutachten vom 12. März 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 ist die Standsicherheit bzw. „Standorteignung“ der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 für mindestens 20 Jahre gegeben (vgl. zu diesem Standsicherheitsmaßstab: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42 unter Bezugnahme auf das dort zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 22; auch: Agatz, a.a.O., S. 152).

47

Zwar übersteigt nach diesen Feststellungen die für die Windenergieanlage der Klägerin berechnete effektive Turbulenzintensität bei Windgeschwindigkeiten von 6 bis 12 m/s die jeweiligen Auslegungswerte (konkret: bei Windgeschwindigkeiten von 6 bis 8 m/s: effektive Turbulenzintensität 25,2 % bei einem Auslegungswert von 24,9 %; bei Windgeschwindigkeiten von 8 bis 10 m/s: 23,5 % zu 22,0 %; bei Windgeschwindigkeiten von 10 bis 12 m/s: 21,6 % zu 20,2 %). Damit ist deren Standorteignung jedoch noch nicht in Frage gestellt.

48

Ergibt der Vergleich der berechneten effektiven Turbulenzintensität mit den Werten der Auslegungsturbulenz des jeweiligen WEA–Typs, dass die Auslegungswerte überschritten werden, kann dies möglicherweise Anlass für Turbulenzminderungsmaßnahmen in Form von sektoriellen Abschaltungen oder sektoriellen turbulenzmindernden Betriebsweisen in bestimmten Windgeschwindigkeitsklassen sein (vgl. Agatz, a.a.O., S. 151; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 48 - im Fall einer ca. 150 m von der Nachbaranlage entfernten WEA -). Ziffer 16.2 der DIBt-RL erlaubt aber auch, die Standorteignung auf Basis eines Lastenvergleichs nachzuweisen. Weil solche Lastrechnungen genaue Auslegungsdaten der Anlagen verlangen, werden sie ausschließlich von den Herstellern der Windenergieanlagen durchgeführt. Lastenvergleiche sind daher nur für die wechselseitigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen desselben Herstellers möglich (Agatz, a.a.O., S. 152). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da es sich sowohl bei der Anlage der Klägerin als auch bei derjenigen der Beigeladenen um eine Anlage der Firma Enercon handelt. Nach dem F.-Gutachten vom 12. März 2014 wurde hier eine standortspezifische, detaillierte Lastrechnung durchgeführt. Danach sei für die Windenergieanlagen der Klägerin und der Beigeladenen eine Gefährdung der Standsicherheit (im Sinne der Gewährleistung einer zumindest 20jährigen Lebensdauer der Anlage) nicht zu besorgen (F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 20 f.). Die Firma F. hat dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 im Berufungsverfahren noch einmal unter Vorlage des Standsicherheitsnachweises der Firma Enercon vom 7. Februar 2014 bestätigt.

49

Dass die Einhaltung der für die Typenprüfung zugrunde zu legenden Entwurfslebensdauer einer Anlage von 20 Jahren (vgl. Ziffer 9.6.1 und Ziffer 17.1 DIBt-RL) durch das Hinzutreten der Windenergieanlage der Beigeladenen nicht gefährdet wird, wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten.

50

c) Schließlich erfährt die Stand- und Betriebssicherheit sowie Dauerhaftigkeit der WEA 3 auch im Hinblick auf die über die sog. Entwurfslebensdauer hinausgehende Betriebsdauer keine erheblichen und deshalb rechtsverletzenden Einschränkungen.

51

Wie die Firma F. in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 noch einmal erläutert hat, ist die Anlage der Klägerin auf eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 8,5 m/s ausgelegt. Da die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit am Standort D. deutlich niedriger liege (5,56 m/s), sei für die Anlage der Klägerin eine wesentlich längere Lebensdauer als die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren zu erwarten. Denn aufgrund der niedrigeren durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeiten werde sie mit einer geringeren Drehzahl betrieben als ausgelegt und unterliege daher einem geringeren Verschleiß.

52

(1) Entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 kann dem Interesse der Klägerin auf ungestörten Weiterbetrieb der WEA 3 auch über die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren hinaus die Schutzwürdigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden.

53

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin im Besitz einer unbeschränkten bestandskräftigen Genehmigung für ihre Windenergieanlage. Daran ändert nichts, dass die Anlagenbetreiber in der Praxis angehalten werden, rechtzeitig vor Ablauf der Entwurfslebensdauer Nachweise zur Standsicherheit und zur Betriebssicherheit der Anlage vorzulegen, falls deren Weiterbetrieb geplant ist (vgl. die dahingehende Auflage im Genehmigungsbescheid für die WEA 1 der Beigeladenen vom 12. Mai 2016, V.1.4; ferner: Ziffer 17 DIBt-RL zum „Weiterbetrieb von Windenergieanlagen“). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, die erteilte Genehmigung sei befristet und nach 20-jähriger Betriebsdauer sei erneut über eine (Verlängerungs-)Genehmigung zu entscheiden. Vielmehr bleibt die Klägerin - vorbehaltlich einer mehr als dreijährigen Nutzungsunterbrechung (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) - aufgrund der ihr erteilten Genehmigung befugt, die WEA 3 auch über die sog. Entwurfslebensdauer hinaus zu nutzen. Die von der Behörde nach Ablauf der Entwurfslebensdauer durchgeführte Überprüfung der Stand- und Betriebssicherheit der Anlage rechtfertigt allenfalls ein repressives Vorgehen, etwa in Form von nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImSchG oder § 85 LBauO (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.).

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(2) Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten führen die im Nachlauf der WEA 1 auftretenden Turbulenzen zu einer stärkeren Beanspruchung der Anlagenteile bei der WEA 3 der Klägerin und reduzieren dadurch deren erwartbare Betriebsdauer.

55

Abweichend von dem – auf die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren ausgerichteten – Standsicherheitsgutachten der Firma F. hat das Ingenieurbüro 8.2 H. im Auftrag der Klägerin einen anderen Ansatz verfolgt. In der auf Berechnungen der A. gestützten Expertise vom 19. September 2016 hat es die erwartbare Gesamtnutzungsdauer der WEA 3 mit und ohne WEA 1 ermittelt. Die Ergebnisse sind für die einzelnen Anlagenkomponenten unter 4.4 der Expertise wie folgt zusammengefasst:

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Abbildung
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Danach erweisen sich die Blattschrauben als die Anlagenkomponenten mit der kürzesten Lebensdauer (ohne Hinzutreten der WEA 1: 34 Jahre, mit der WEA 1: 32 3/4 Jahre). Diese Feststellung wird auch von der Beigeladenen und dem Beklagten nicht bestritten.

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(3) Die berechnete Verkürzung der Betriebsdauer der WEA 3 infolge des Hinzutretens der WEA 1 erweist sich allerdings nicht als erheblicher Nachteil oder unzumutbare Steigerung des Sicherungs- und Wartungsaufwands für die Anlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG , § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 LBauO).

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Wie oben ausgeführt, stellen die von Windenergieanlagen für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um „erhebliche“ Nachteile handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 a.a.O., juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f). Dieser Maßstab entspricht auch den Vorgaben des Bauordnungsrechts zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung von Erschütterungswirkungen für benachbarte Anlagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

60

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Betreiber einer Anlage nicht beanspruchen kann, dass deren Umgebung unverändert bleibt bzw. er von den nachteiligen Folgen einer Veränderung in vollem Umfang freigestellt werden muss. Dies gilt in besonderem Maße für den Betreiber einer Windenergieanlage in einer Vorrangfläche für Windenergie, die auch für weitere Windenergieanlagen offensteht. „Erhebliche Nachteile“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Turbulenzwirkungen bzw. dadurch ausgelöste Standsicherheitsbeeinträchtigungen wird man daher nur dann annehmen können, wenn die Verschlechterung der Betriebsbedingungen für die bestehende Anlage ein Maß erreicht, das sich gegenüber deren Betreiber als unzumutbar erweist. Dieses Maß wird durch die hier geltend gemachte Verkürzung der Nutzungsdauer für die empfindlichsten Anlagenteile (Blattschrauben) nicht erreicht.

61

Dabei spricht bereits vieles dafür, dass mit der reduzierten Betriebsdauer keine maximale Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagenkomponente und damit zwangsläufig der Gesamtanlage angegeben wird. Vielmehr dürfte damit nur der Umstand umschrieben werden, dass die jeweilige Anlagenkomponente früher gewartet und Anlagenteile eventuell früher ausgetauscht werden müssen (vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 13). Die Klägerin hat sich zu dieser vom Senat im Berufungszulassungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 geäußerten Annahme - trotz nochmaliger Aufforderung - nicht geäußert.

62

Aber auch bei Unterstellung einer um 1 ¼ Jahr verminderten Nutzungsdauer der Gesamtanlage und der dadurch entgangenen Einnahmen (Reduzierung um ca. 3,7 %) stellt sich diese Reduzierung des Ertrags als - wie nachfolgend (II.) noch näher ausgeführt - durchaus zumutbar dar, sofern man eine ertragreiche Nutzungsdauer von über 32 Jahren überhaupt als realistisch betrachten kann.

63

(4) Eine unzumutbare Einschränkung der erwartbaren Betriebsdauer bzw. eine unzumutbare Steigerung des Sicherungs- und Wartungsaufwands für die WEA 3 ist aufgrund der angefochtenen Genehmigung schließlich auch dann nicht zu erwarten, wenn man mit der Klägerin unterstellt, dass sich die Windverhältnisse am Standort in Zukunft ändern.

64

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin eingeführte Szenario 1 mit durchgehenden Windstärken zwischen 7 und 12 m/s gegenüber der bislang am Standort „D.“ festgestellten mittleren Windgeschwindigkeit von 5,56 m/s (= -34,6 % gegenüber 8,5 m/s der Auslegungsdaten) realistisch ist. Denn nach der von der Firma A. in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2018 dargestellten Berechnung reduziert sich auch für das Szenario 1 die Betriebsdauer des Blattanschlusses der WEA 3 beim Hinzutreten der WEA 1 lediglich von 21,36 Jahre auf 20,80 Jahre Jahre, was ebenfalls noch zumutbar ist.

65

(5) Ebenso wie bei dem auf der Grundlage mittlerer Windgeschwindigkeiten von 5,56 m/s ermittelten Szenario, besteht daher auch für das Szenario 1 keine Notwendigkeit, die Klägerin durch zusätzliche Abschaltauflagen für die Beigeladene im Bescheid vom 12. Mai 2016 vor den Folgen höherer Windgeschwindigkeiten zu bewahren. Damit erweist sich auch der Hilfsantrag zu 2) als unbegründet.

66

Im Übrigen stehen auch unabhängig von Abschaltvorkehrungen im Genehmigungsbescheid in § 17 BImSchG und § 85 LBauO gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Verfügung, um später auftretenden schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen (vgl. zu solchen nachträglichen Abschaltverpflichtungen für WEA: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 -4 C 7/16-).

67

II. Soweit die Klägerin - im Berufungsverfahren in erster Linie - geltend macht, bei Errichtung der WEA 1 entstünden ihr infolge des dadurch ausgelösten Windabschattungseffektes unter Berücksichtigung der am Standort statistisch vorherrschenden Windrichtungen Ertragseinbußen von 7,6 % der Gesamtjahresproduktion (mindestens 36.989,96 €), führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

68

1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung dieser Folge des Hinzutretens der WEA 1 ist allerdings nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Denn bei den Abschattungswirkungen („Windklau“, so: Rolshoven, a.a.O., Seite 518) geht es nicht um die Zufügung von Immissionen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (ebenso: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 361). Rechtliche Relevanz kommt dem Abschattungseffekt jedoch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu, das auch über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierte Immissionsschutzregelung hinaus einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 -8 A 11271/05.OVG-, NVwZ 2006, 844 und juris Rn. 24; Gatz, ebenda). Danach hat der Betreiber einer im Außenbereich zugelassen Anlage auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.

69

Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei kann einerseits umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Derjenige, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, braucht berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – [Schweinemäster], BVerwGE 52, 122 und juris, Rn. 22).

70

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, vermittelt das Rücksichtnahmegebot dem Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Rechtsposition, ihn vor jeder nachteiligen Veränderung der Umgebung zu bewahren. Insbesondere der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet muss damit rechnen, dass in der Nachbarschaft seiner Anlage weitere Windenergieanlagen hinzukommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 9; Gatz, a.a.O., Rn. 362).

71

2. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass hinzukommende Windenergieanlagen einen Mindestabstand (vom dreifachen Rotordurchmesser) zu ihrer eigenen Anlage einhalten.

72

Hierfür fehlt es an einer dahingehenden Rechtsgrundlage. Bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518; Agatz, a.a.O., S. 151; auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 1064 und juris, Rn. 13). Denn die einschlägigen DIBt-Richtlinien ermöglichen - wie ausgeführt – durchaus ein näheres Heranrücken neuer an bereits bestehende Windenergieanlagen, sofern nur die Standsicherheit in einer standortspezifischen Begutachtung nachgewiesen wird. Der von der Klägerin geltend gemachte Abstandsanspruch könnte sich eventuell aus einem Bebauungsplan ergeben, der eine Feinsteuerung der Anlagenstandorte durch die Festsetzung von Baufenstern vorsieht. Ohne eine solche Vorgabe - wie hier - kann der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet berechtigterweise nur erwarten, dass bei der Zulassung anderer Windenergieanlagen in der Nachbarschaft darüber gewacht wird, dass die technischen Maßstäbe an die Stand- und Betriebssicherheit eingehalten werden. Für einen Abstandsanspruch zwecks Wahrung einer zuvor möglichen Windausbeute fehlt es an einer dahingehenden strikten normativen Vorgabe.

73

3. Nach Lage der Dinge erweist sich der von der Klägerin geltend gemachte Minderertrag ihrer Windenergieanlage (ca. 7,6 % der Jahresproduktion, bis 40.000 € im Jahr) auch nicht als rücksichtslos und unzumutbar.

74

Insofern kann nichts Anderes gelten als bei der durch die Errichtung eines Nachbargebäudes verursachten Ertragseinbuße für eine installierte Solaranlage (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 8 S 940/12 –, BauR 2015, 783 und juris, Rn. 78 [Ertragseinbuße von 11,1 % zumutbar]) oder bei Ertragseinbußen durch Errichtung eines konkurrierenden Einzelhandelsunternehmens in der Nachbarschaft. Schließlich hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seiner baulichen Anlage bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, ZfBR 1998, 166 und juris, Rn. 6). Demzufolge wird auch der Betreiber einer schon vorhandenen Windenergieanlage Minderungen des Ertrags hinzunehmen haben, sofern seine Anlage dadurch nicht gänzlich wertlos wird (vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 362). Von einer Wertlosigkeit der Anlage der Klägerin kann hier keine Rede sein. Im Übrigen steht es dem Betreiber einer Windenergieanlage frei, die mangels normativ strikt vorgegebener Abstandsmaße zu befürchtenden Einschränkungen der Windausbeute im Falle des Heranrückens weiterer Anlagen durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Eigentümern der benachbarten Grundstücke zu vermeiden (vgl. zu solchen „wirtschaftlichen Freihalteflächen“: Böhlmann-Balan, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kapitel 3, Rn. 251).

75

Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das im Rahmen einer gebundenen Erlaubnis zu beachtende baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht deshalb verletzt ist, weil es für das angegriffene Vorhaben aus Sicht des Nachbarn einen günstigeren Standort gibt. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot eröffneten Alternativenprüfung, ist im Rahmen der gebundenen Erlaubnis lediglich darüber zu wachen, ob die äußeren Grenzen dieses Gebots eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 –, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 5).

76

4. Erweist sich die von der Klägerin behauptete Ertragseinbuße als zumutbar, kann sie daher auch nicht beanspruchen, von den auf die WEA 1 zurückzuführenden Ertragseinbußen durch eine dahingehende Auflage freigestellt zu werden (Hilfsantrag 1). Aus demselben Grund erweist sich die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisfrage zum genauen Umfang der Ertragseinbuße als unerheblich (Hilfsantrag 3).

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind deshalb nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

78

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

79

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

80

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 129.464,86 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebie

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit dem Jahr 2003 u. a. eine Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 276 der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen zwei hinzukommende Windkraftanlagen der Beigeladenen, deren Errichtung und Betrieb das Landratsamt Schweinfurt mit - für sofort vollziehbar erklärtem - Bescheid vom 10. Juli 2013 immissionsschutzrechtlich genehmigt und hierbei eine Abweichung vom Abstandsflächengebot zugelassen hat (WEA 1 auf dem Grundstück FlNr. 288 der Gemarkung W., WEA 2 auf FlNr. 330, Gemarkung F.). Hinsichtlich einer mit demselben Bescheid genehmigten dritten Windkraftanlage der Beigeladenen macht die Klägerin keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage geltend. Von den Anlagen der Beigeladenen nicht betroffen ist die weitere Anlage der Klägerin (FlNr. 265, Gemarkung W.). Die drei genehmigten Windkraftanlagen stehen im räumlichen Zusammenhang mit acht weiteren im Gemeindebereich S. errichteten sowie drei - im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids noch nicht genehmigten - Windkraftanlagen im Gemeindebereich G.; die streitigen Standorte liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde S. vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 9. August 2013 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2013 blieb in beiden Instanzen erfolglos (zuletzt BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 -). Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Die Beigeladene hat noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache noch nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich Akten zum abgeschlossenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (22 CS 14.6) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage nach der Errichtung der strittigen Windkraftanlagen nachgewiesen sei (Antragsbegründung vom 25.11.2014, Nr. III.1, S. 13 ff. [S. 14 unten]). Damit kann sie nicht durchdringen. Die Darlegungen der Klägerin lassen einen derartigen Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat - der Genehmigungsbehörde folgend - die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG auch deshalb bejaht, weil von diesen Anlagen keine Gefahren oder erheblichen Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die benachbarte Anlage der Klägerin ausgehen. Es hat die Relevanz der (von der Klägerin allein geltend gemachten) nachteiligen Windverwirbelungen (Turbulenzen) namentlich deshalb verneint, weil diese - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Standsicherheit von deren Anlage nicht gefährdeten. Seine Überzeugung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Gutachterbüros I17-Wind GmbH & Co. KG (kurz „I17-Wind“) vom 10. Juni 2013 gestützt, das nachvollziehbar und schlüssig zu einer entsprechenden Einschätzung gelangt sei. Auf Art. 10 BayBO (insb. Art. 10 Satz 3 BayBO) und auf die Anforderungen an den Nachweis der Standsicherheit ist das Verwaltungsgericht nur deshalb eingegangen, weil die Klägerin eingewandt hat, die genannte Stellungnahme vom 10. Juni 2013 tauge (wegen verschiedener geltend gemachter Fehler und Ungereimtheiten) nicht als Standsicherheitsnachweis. Den insoweit weiter aufrecht erhaltenen Bedenken der Klägerin ist nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat sein Prüfungsergebnis, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit benachbarter Anlagen (auch der Anlage der Klägerin) nicht beeinträchtigen, auf die Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013, die Einschätzungen der Fachbehörden und die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ (DIBt-Richtlinie) als technische Baubestimmungen gestützt (vgl. S. 21 unten des angefochtenen Bescheids); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 9, hingewiesen und hinzugefügt, dass diese technischen Baubestimmungen auch dem Turbulenzgutachten des Gutachterbüros Fluid & Energy Engineering GmbH u. Co. KG (kurz „F2E“) vom 18. Juli 2012 zugrunde liegen, auf das sich die Klägerin beruft. Die grundsätzliche Eignung der DIBt-Richtlinie für die nach Art. 62 Abs. 3 BayBO erforderliche Prüfung zweifelt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung weiterhin eben so wenig an wie die Richtigkeit der Einschätzungen in den Stellungnahmen des Büros F2E.

Zur Begründung ihrer Zweifel am Fehlen einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlage führt die Klägerin an, dass die vom Büro I17-Wind (Stellungnahme vom 10.7.2013) für den Zustand nach dem Zubau der drei (bzw. zwei) streitigen Windkraftanlagen prognostizierte effektive Turbulenzintensität von nur 18,3% nicht nachvollziehbar sei. Denn das Büro F2E habe schon im April 2011 eine (ohne den Zubau weiterer Windkraftanlagen bestehende) effektive Turbulenzintensität von 22,5% und im Juli 2012 (gleichfalls ohne den Zubau weiterer Anlagen) eine solche von 24,421% ermittelt; beide Werte lägen deutlich über dem Auslegungswert von 20%, bei dessen Überschreitung die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei (Antragsbegründung, S. 18, Buchst. a). Dies vermag nicht zu überzeugen.

Eine Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität bedeutet zum Einen nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre. Vielmehr beziehen sich die sog. „Auslegungswerte“ nach der DIBt-Richtlinie auf eine bestimmte angenommene Lebensdauer der Windkraftanlage, nämlich die mit mindestens 20 Jahren angenommene sogenannte „Entwurfslebensdauer“ (vgl. DIBt-Richtlinie, Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B Heft 8, Fassung Oktober 2012, S. 7 und S. 24 vor Nr. 9.6.2); die DIBt-Richtlinie enthält auch Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage, damit die Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt wird (vgl. DIBt-Richtlinie, S. 6 unten); dies sieht auch die Klägerin selbst nicht anders (vgl. S. 33 unten der Antragsbegründung). Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windkraftanlage führt somit nicht zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht u. U. nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.2.2009 - OVG 11 S 53.08 - juris Rn. 6), kann also zu einer möglicherweise kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass im Fall ihrer Anlage mit Folgen zu rechnen wäre, die über eine eventuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität (vgl. unten 1.2) hinausgingen.

Dem - wiederholten - eigenen Vortrag der Klägerin zufolge war der für die (vorliegend betroffene) Windkraftanlage der Klägerin geltende Auslegungswert (20%) infolge der - schon ohne die streitigen Windkraftanlagen bestehenden - Konfiguration der Windkraftanlagen im Windpark bereits im Juli 2012 um 4,421 Prozentpunkte (24,421%) überschritten (vgl. Antragsbegründung S. 4 und S. 18); der Zubau der streitigen Windkraftanlagen führt nach den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Büros F2E zu einer weiteren (geringen) Erhöhung der Turbulenzeffektivität auf 24,461%. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass ihre im Sommer 2012 bereits seit ungefähr neun Jahren betriebenen Anlage durch die übrigen Anlagen im Windpark einem spürbar höheren Wartungs- und/oder Reparaturaufwand ausgesetzt oder gar in ihrer Standsicherheit akut bedroht worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass Anhaltspunkte für spürbar höhere Betriebskosten in der Zukunft bestünden.

Zum Anderen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, dass sich hieran gerade durch die bekämpften Windkraftanlagen der Beigeladenen in entscheidungserheblichem Maß etwas ändern wird. Vielmehr gilt weiterhin die - vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 19. März 2014 angeführte - eigene Wertung des Planungsbüros F2E (dessen Stellungnahmen die Klägerin der vom Landratsamt herangezogenen Einschätzung des Büros I17-Wind entgegensetzen will), wonach sich eine signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an der bestehenden Windkraftanlage nicht feststellen lässt und somit zu Recht formuliert wurde „Ein signifikanter Einfluss durch neu geplante WEA ist nicht vorhanden“ (F2E, ergänzende Stellungnahme vom 27.2.2013, S. 2 oben; vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - juris, Rn. 12). Die Auffassung, dass die von der Klägerin bekämpften zwei neu hinzukommenden Windkraftanlagen jedenfalls auf das Ausmaß der (eventuellen) Überschreitung des Auslegungswerts ihrer eigenen Anlage keinen oder allenfalls einen vernachlässigenswert geringen Einfluss haben, wird nicht nur im Gutachten des Büros I17-Wind, sondern auch vom Büro F2E vertreten. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu der behaupteten mehrfachen Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Büros I17-Wind vermögen daher diese Annahme nicht überzeugend zu erschüttern; eine weitere Behandlung dieser Ausführungen ist entbehrlich.

1.2. Der Vortrag der Klägerin zur Standsicherheit zielt nicht nur auf eine potentielle „akute Einsturzgefahr“, sondern auch (möglicherweise sogar hauptsächlich) auf die Vermeidung übermäßigen Verschleißes während der gesamten Lebensdauer der Windkraftanlage; sie macht geltend, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) gebotenen Eigentumsschutz des Betreibers müsse ihm ermöglicht werden, seine Windkraftanlage noch innerhalb der Auslegungslasten zu betreiben, weil andernfalls Substanzverluste an der Anlage zu befürchten seien (vgl. Antragsbegründung, S. 33 unten bis S. 37 unten). Auch diese Überlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Die Klägerin kann als Drittbetroffene der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile für ihre eigene Anlage entgegen halten, sondern - wie oben dargelegt und vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehen worden ist - nur „erhebliche“ Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geltend machen.

Angesichts dessen, dass zum Einen die Klägerin weder bisher bereits festgestellte oder befürchtete, aus der - schon vorhandenen - Überschreitung des maßgeblichen Auslegungswerts resultierende Beeinträchtigungen ihrer Anlagentechnik oder auch nur der „Windausbeute“ vorgetragen hat, und dass zum Andern der Einfluss der hinzukommenden streitigen Windkraftanlagen auf diese Überschreitung des Auslegungswerts als vernachlässigbar gering anzusehen ist, sind „erhebliche“ Nachteile in diesem Sinn vorliegend nicht dargelegt. Die von der Klägerin in der Antragsbegründung (S. 33 unten) aufgestellte These, eine auch nur unwesentliche Erhöhung des - ohne dass diesbezüglich von negativen Effekten berichtet worden wäre - bislang schon überschrittenen Auslegungswerts für die effektive Turbulenzintensität könne die Substanz der betroffenen Anlage beeinträchtigen (womit die Klägerin in gewisser Weise wohl meint, gerade die streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen hätten mit ihren nachteiligen Turbulenzeinflüssen „das Fass zum Überlaufen gebracht“), ist nicht belegt, hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Da die Darlegungen der Klägerin keine Anhaltspunkte für wesentliche Nachteile gerade durch den zusätzlichen Betrieb der strittigen Windkraftanlagen enthalten, bedarf es auch keiner Erörterung der (im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2014 - 22 CS 14.6 - unter Nr. 2.3, Rn. 14 angesprochenen) Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß ein drittbetroffener Betreiber mehrerer Windkraftanlagen in einer Windkraftkonzentrationsfläche solche Nachteile hinnehmen muss, die von hinzukommenden Anlagen verursacht werden.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Nr. 2.1 auf S. 37/38 der Antragsbegründung) ergeben sich die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht daraus, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits offen seien, weil im Berufungsverfahren geklärt werden müsse, ob „alleine die Stellungnahme der Firma F2E geeignet“ sei zum Nachweis der Standfestigkeit der Windkraftanlage der Klägerin, und ob für diesen Nachweis insbesondere ausreiche, dass der bereits überschrittene „zulässige Höchstwert“ für die Turbulenzintensität durch den Zubau weiterer Anlagen „nicht signifikant“ erhöht werde. Beide Fragen stellen sich nach obigen Ausführungen gerade nicht: Die Frage der Standsicherheit bzw. der mangelnden Standsicherheit im Sinn einer „akuten Einsturzgefahr“ wird schon durch den eigenen Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen. Die Frage der Standsicherheit im Sinn der Gewährleistung einer 20-jährigen Lebensdauer durch Vermeidung übermäßigen Verschleißes stellt sich nach obigen Ausführungen deshalb nicht, weil es entscheidungserheblich nicht unmittelbar auf eine in diesem Sinn verstandene Lebensdauer ankommt, sondern darauf, ob „erhebliche Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzuwehren sind. Dass vorliegend erhebliche Nachteile angesichts des vernachlässigenswert geringen Einflusses der hinzukommenden Windkraftanlagen auf die schon vorhandene Turbulenzintensität vorliegen, ist durch den Vortrag der Klägerin nicht erkennbar geworden.

2.2. Dass der Rechtsstreit besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, hat die Klägerin zwar behauptet (Nr. 2.2 auf S. 38 bis 40 der Antragsbegründung), aber nicht substantiiert begründet. Dass im konkreten Fall besonders schwierige Tatsachenfragen entscheidungserheblich seien, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit (großem) Umfang des Beteiligtenvortrags belegen (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673) noch mit den im Allgemeinen bestehenden Schwierigkeiten, die Standsicherheit von sich gegenseitig in den Windverhältnissen beeinflussenden Windkraftanlagen zu beurteilen. Soweit die Klägerin auf die Berufungszulassungen durch andere Oberverwaltungsgerichte hinweist, hat sie nicht herausgearbeitet, auf welcher - sowohl dort wie vorliegend - entscheidungserheblichen Tatsachenfrage diese Zulassungen beruhen.

3. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Entscheidungserheblich ist nach obigen Ausführungen allein, ob die von der Klägerin bekämpften Windkraftanlagen „erhebliche“ Nachteile im Sinn des Immissionsschutzrechts (aufgrund von zusätzlichen Turbulenzen) für die eigene Anlage der Klägerin verursachen. Zur Beantwortung dieser Frage reicht - wie dargelegt - die von der Klägerin nicht erschütterte fachliche Einschätzung aus, dass der Einfluss der streitigen Windkraftanlagen auf die vorhandene Turbulenzsituation so gering ist, dass er vernachlässigt werden kann. Einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob die Standsicherheit verschiedener, sich gegenseitig beeinflussender Windkraftanlagen nur mit einem bestimmten Verfahren (Vergleich der standortspezifischen Lasten) überprüft werden kann, bedarf es nicht; die Frage würde sich nach den Darlegungen der Klägerin in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

4. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin (Antragsbegründung Nr. 4 auf S. 41/42) nicht. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (S. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 18.8.2014), der sich zum Einen auf die schon vor dem Zubau der strittigen Windkraftanlagen vorhandene, durch benachbarte Windkraftanlagen verursachte Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität, zum Andern auf die durch die streitigen Anlagen verursachte, mit negativem Einfluss auf die Standsicherheit der Windkraftanlage der Klägerin verbundene weitere Erhöhung der Turbulenzintensität bezieht, ist nicht prozesswidrig. Zum Einen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Einwände der Klägerin gegen die gutachtliche Stellungnahme des Büros I17-Wind vom 10. Juni 2013 deswegen nicht die dort getroffene Einschätzung erschüttern können, weil auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst für sich in Anspruch genommenen Äußerungen des Büros F2E nicht von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit ausgegangen werden kann; hierauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. UA S. 8, Abschnitt 1). Zum Andern hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass die streitigen Windkraftanlagen die Standsicherheit der Anlage der Klägerin nicht beeinträchtigen, „unabhängig von dem Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ gewonnen und sich dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. März 2014 zu eigen gemacht (vgl. UA S. 8 unten bis S. 10 unten). Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es deshalb darauf, ob das „Turbulenzgutachten vom 10. Juni 2013“ an Mängeln leidet, nicht an.

Ob die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) generell zutreffen, die sich auf die - vom Verwaltungsgericht angenommene - „Sondersituation“ in einer Windkraftkonzentrationsfläche und die Risikoverteilung zwischen den im „Windpark“ bereits etablierten und den neu hinzukommenden Anlagenbetreibern beziehen, kann dahinstehen. Für den vorliegenden Fall sind sie nicht entscheidungserheblich, weil - unabhängig davon, ob das „Windhundprinzip“ gilt oder nicht - der negative Einfluss der bekämpften Windkraftanlagen auf die Anlage der Klägerin nicht das Ausmaß „erheblicher Nachteile“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erreicht, wie das Verwaltungsgericht auf S. 7 oben des Urteile einleitend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die noch keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert hat, waren nach der in § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Verteilung des Kostenrisikos der Klägerin nicht aufzuerlegen.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz). Die von der Beigeladenen angeregte Festsetzung auf 250.000 €, was 10% der Anlagenherstellungskosten entspreche (Schriftsatz vom 6.11.2014), wäre nicht sachgerecht. Es geht nicht um die vom Bauherrn beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderungen vom 18.7.2013 - „Streitwertkatalog 2013“), sondern um die von der Klägerin für ihre eigene Anlage befürchteten Beeinträchtigungen; hieraus ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Klagen wegen solcher Beeinträchtigungen werden nach den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig mit einem Streitwert von 15.000 € bedacht.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Eichklingenstraße ...). Dieses Grundstück befindet sich nördlich des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans. Dieses umfasst allein die - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3. Das Grundstück Flst. Nr. 1029/2 liegt im Verhältnis zur Erschließungsstraße „Eichklingenstraße“ in zweiter Reihe und gegenüber den unmittelbar an die Eichklingenstraße angrenzenden Grundstücke deutlich erhöht. Im Einzelnen stellt sich die räumliche Situation wie folgt dar:
Der Bebauungsplan "Eichklingenstraße-Ergänzung" setzt als zulässige Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet unter Ausschluss der nach § 3 Abs. 3 BauNVO an sich ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten fest. Weiter ist die Grundflächenzahl mit 0,4, die Geschossflächenzahl mit 0,6, eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 7,0 m mit dem unteren Bezugspunkt der festgelegten Erdgeschoss-Fußbodenhöhe von 397,0 m ü.NN. und dem oberen Bezugspunkt des höchsten Punktes des oberen Dachabschlusses festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen entsteht auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 ein Baufenster, wie es sich aus der obigen grafischen Darstellung ergibt. Unter „C. Hinweise“ heißt es unter Nr. 5, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichklingenstraße - Ergänzung“ teilweise den rechtskräftigen Bebauungsplan „Knöckle“ vom 26.11.1962 ersetze.
Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3 ein Baugesuch zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses eingereicht hatte, das von der zuständigen Baurechtsbehörde nach § 35 BauGB beurteilt und als nicht genehmigungsfähig eingestuft worden war, bat er um die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 28.07.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das spätere Plangebiet im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Weiter beschloss der Gemeinderat am gleichen Tage die öffentliche Auslegung des bereits gefertigten Planentwurfs, der weitgehend bereits dem später beschlossenen Bebauungsplan entsprach, allerdings hinsichtlich der Art der Nutzung noch ein allgemeines Wohngebiet vorsah. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats war dem die Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutz des Tiefbrunnens „Eichklinge“ zum 15.05.2010 und die Aufnahme der Fläche in den Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorangegangen. In der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.08.2011 wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde.
Mit Schreiben vom 09.09.2011 ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten machten die Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Er sei allein im Interesse des Grundstückseigentümers geplant und orientiere sich an dessen Bauvorhaben. Es gehe nicht um eine städtebauliche Entwicklung oder Ordnung. Es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsplanung. Weiter seien ihre Belange nicht gerecht bzw. gar nicht abgewogen worden. Es werde nunmehr ermöglicht, am nahezu höchsten Punkt des Gebiets am Ende eines Steilhangs mit einer Steigung von 13,5 % ein sieben Meter hohes Gebäude zu errichten, das sogar 50 m lang sein könne, ohne gegen den Bebauungsplan zu verstoßen. Nach den bisherigen Bauanträgen solle ein Gebäude von 35 m Länge und bis zu 16 m Breite errichtet werden. Das Vorhaben falle damit nach seiner absoluten Größe und seiner Höhe nach völlig aus dem Rahmen und sei gegenüber den Antragstellern rücksichtlos. Belichtung und Besonnung würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Es seien im Übrigen regelmäßig Blindschleichen und Eidechsen im zu überplanenden Gebiet beobachtet worden, auch diene das Gebiet Fledermäusen als Fluggebiet und Nahrungsquelle. Schließlich sei das Grundwasservorkommen nicht sachgerecht gewürdigt.
Das Regierungspräsidium Freiburg nahm zu möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Schreiben vom 20.09.2011 Stellung und gab an, dass sich das Plangebiet außerhalb eines bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiets befinde. Aus hydrogeologischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15.12.2011 die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, da aufgrund der Anregungen während der ersten Auslegung nunmehr ein reines Wohngebiet festgesetzt werden sollte. Weiter beschloss der Gemeinderat die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entsprechend dem von der Gemeindeverwaltung erarbeiteten Abwägungsvorschlag: Zu dem Vorbringen der Antragsteller heißt es u.a., dass es der zulässige planerische Wille der Gemeinde sei, das Flurstück 1029/2 einer Bebauung zuzuführen. Es handele sich um eine innerörtliche Baulücke, deren Bebauung der Reduzierung des Flächenverbrauchs im Außenbereichs diene. Die zulässige Höhe des Gebäudes liege deutlich unter der Höhe der zweigeschossigen Gebäude entlang der Eichklingenstraße. Hinsichtlich der europarechtlich geschützten Arten sei eine "Abprüfung" erfolgt, § 44 BNatSchG sei berücksichtigt worden. Reptilien seien bei zwei Begehungen nicht angetroffen worden. Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe nicht.
Am 23.12.2011 wurde die erneute Auslegung öffentlich bekanntgemacht, die Auslegung erfolgte vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012. In der Bekanntmachung heißt es:
„Im Zuge der Abwägung der eingegangenen Anregungen war eine Planänderung erforderlich. Das vorgesehene allgemeine Wohngebiet war in ein reines Wohngebiet zu ändern. Nachdem durch diese Änderung die Grundzüge der Planung berührt sind, werden die Planunterlagen in der Zeit vom 02.01.2012 bis 01.02.2012 (jeweils einschließlich) erneut öffentlich ausgelegt.
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Abtsgmünd, Rathausplatz 1, Zimmer 106, 73453 Abtsgmünd während der üblichen Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der oben genannten Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.
10 
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Zeilen abgegeben werden können. …“
11 
Der erste Entwurf unterschied sich vom zweiten, nunmehr ausgelegten Entwurf in folgenden Punkten:
12 
In Nr. A 1.1 war ursprünglich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und im neuen Entwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiets vorgesehen. Während unter A.6.2 zunächst die Regelung
13 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Mauern“
14 
vorgesehen war, lautete die Regelung im zweiten Entwurf
15 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,0 m“.
16 
Unter „B Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) wurde im zweiten Entwurf eine neue Nr. 2 „Einfriedungen“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:
17 
„Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig“
18 
Die ehemalige Nr. 3 und nunmehrige Nr. 4 wurde wie folgt geändert:
19 
Während der ursprüngliche Entwurf lautete:
20 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. „Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen.
21 
Im zweiten Entwurf lautete die Regelung:
22 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. Bei Ausführung einer Dachbegrünung mit entsprechender Stärke, kann die Pufferwirkung bei der Dimensionierung der Regenrückhalteeinrichtung angerechnet werden“
23 
Die Antragsteller machten am 25.01.2012 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass aus der öffentlichen Bekanntmachung die geänderten oder ergänzten Teile nicht eindeutig hervorgingen, so dass die vorgenommene Beschränkung nicht wirksam sei. Es würden alle Einwendungen aufrecht erhalten. Im Übrigen zeige die nunmehr vorgenommene Ausweisung eines reinen Wohngebiets, dass der Planung jedes städtebauliches Konzept fehle. Es sei eine nicht vertretbare Abwägung, wenn man die zulässige Höhe des auf dem Hügel liegenden Gebäudes mit den Höhen der im Tal liegenden Gebäude vergleiche. Das Vorhaben würde erdrückend und einmauernd auf die Nachbargrundstücke wirken. Belichtung und Besonnung sowie die Funktion und Effektivität der Photovoltaikanlage würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die ruhigere Seite der bestehenden Häuser hangabwärts, also in Richtung der geplanten Bebauung liege. Weiter sei es nicht zutreffend, dass „lediglich die europarechtlich geschützten Arten «abzuprüfen» seien. Zwar schließe § 13a Abs. 1 BauGB das beschleunigte Verfahren nur aus, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehe. Das bedeute aber nicht, dass § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nicht zu prüfen sei.
24 
Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften am 01.03.2012 als Satzung, nachdem er die öffentlichen und privaten Belange entsprechend einem von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag erneut abgewogen hatte. Im Wesentlichen bezog er sich hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller auf die Abwägung vom 15.12.2011. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des reinen Wohngebiets anstatt eines allgemeinen Wohngebiets mit Einschränkungen aus formalen Gründen erfolgt sei. Mit den Festsetzungen zur Dachform, der Größe des Baufensters und der Gebäudehöhe sei den spezifischen Interessen der Nachbarn und dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen worden.
25 
Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 13.04.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 02.05.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen beeinträchtigen die Nutzung ihres Grundstücks in der Belichtung und Besonnung, insbesondere auch die Nutzung der von ihnen auf dem Dach ihres Wohnhauses 2006 installierten und seither betriebenen Photovoltaikanlage. Zur Erläuterung der Auswirkungen der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage berufen sich die Antragsteller auf die Simulationsberechnung eines Sachverständigen. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 20.12.2013 unter Berücksichtigung der „maximal möglichen Bebauung“ zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Verschattung der Photovoltaikanlage zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr im Zeitraum von Ende August bis Ende April eintrete. In den Wintermonaten sei die Einstrahlung deutlich reduziert. Die Verluste der eingespeisten Energie beliefen sich im Dezember auf bis zu 49,4 %. Im Jahresmittel führe die Beschattung zu einer Verringerung der Einstrahlung von 11.1%. Des entspreche über die restliche Laufzeit der Anlage von zwölf Jahren zu einer Verminderung der zu erwartenden Einspeisevergütung von 3.000,- EUR.
27 
Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Es handele sich beim Plangebiet nicht um eine Maßnahme der Wiedernutzbarmachung, der Nachverdichtung oder eine andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Weder sage die Begründung des Bebauungsplanes hierzu etwas noch gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass es hier um eine Innenentwicklung gehe. Vielmehr gehe es um die Bebaubarkeit einer bislang im Wasserschutzgebiet liegenden Fläche. Es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 2a BauGB vor. Bei der erneuten Auslegung sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Änderungen erfolgt seien. Dies sei ein erheblicher Verfahrensverstoß. Weiter fehle es an der erforderlichen städtebaulichen Notwendigkeit einer Planaufstellung für ein Einzelgrundstück mit Zufahrt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein gewichtiger Allgemeinbelang für eine Einzelfallplanung lasse sich hier nicht begründen.
28 
Darüber hinaus sei gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange verstoßen worden. Weder sei die Verschattung der Photovoltaikanlage ermittelt worden noch seien die Grundwasser- und Baugrundsituation gestreift worden. Auch seien trotz genannter Auffälligkeiten und der Bedenken der Antragsteller zum Vorhandensein von Fledermäusen und Zauneidechsen keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Weiter leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass das Grundstück der Antragsteller erheblich verschattet und der Wert des Grundstücks damit massiv beeinträchtigt werde. Auch stehe der öffentliche Belang des Naturschutzes der Ausweisung eines Baugebiets entgegen. Mit einer zweimaligen Kurzbegehung seien Reptilien nicht augenscheinlich. Die Antragsteller seien bei der Anwohnerbefragung nicht befragt worden. Mit der Ausweisung des Baugebiets würde es ermöglicht, eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte streng geschützter Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unwiederbringlich zu zerstören. Die erfolgte Bestandserfassung sei qualitativ und quantitativ mangelhaft. Insbesondere seien Nahrungshabitate für Fledermäuse und Vögel entgegen der Auffassung des von der Antragsgegnerin beauftragten Biologen geschützt. Darüber hinaus fehle es an einem notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich. Die Annahme, § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB schließe diesen aus, sei falsch. Denn es handele sich um ein neu zu erschließendes Baugebiet, das ohne den Plan im Außenbereich liege.
29 
Weiter liege ein Abwägungsdefizit in der fehlenden Erkundung des Baugrundes und der Grundwassersituation aufgrund der Geländetopographie. Auf Seite 7 der Begründung des Bebauungsplans werde lapidar festgestellt, dass ein Anschneiden des Grundwasserleiters bei der geplanten Baumaßnahme nicht vorgesehen sei. Erkundungen, Untersuchungen oder Erläuterungen, die diese Feststellungen nachvollziehbar machten, fehlten. Der von den Antragstellern beauftragte Sachverständige für Erdbau, Grundbau und Bodenmechanik teilte in seiner Stellungnahme vom 06.03.2012 mit, dass es bei dem Bau aufgrund des Untergrunds zu Sprengungen kommen könnte, die Lärm und Erschütterungen hervorrufen könnten. Dies sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Ebenfalls nach Auffassung dieses Sachverständigen sei es nicht ausgeschlossen, dass durch das Bauvorhaben Schicht- oder Kluftgrundwasser angeschnitten werde. Es könnte in der Folge durch eine dauerhafte Grundwasserabsenkungen zu negativen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und zu Veränderungen der darunter liegenden Grundstücke wie etwa die Austrocknung des Bodens kommen. Es liege ferner ein Abwägungsausfall vor, weil das Planungserfordernis nicht begründet worden sei. Es gehe um eine Gefälligkeitsplanung für ein Einzelvorhaben. Ebenso sei die Verschattung der Wohnbereiche des Hauses der Antragsteller nicht in die Abwägung mit einbezogen worden
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Eichklingenstraße - Ergänzung“ der Gemeinde Abtsgmünd mit örtlichen Bauvorschriften vom 1. März 2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei in Zweifel zu ziehen, da die Antragsteller nur Eigentümer benachbarter Grundstücke außerhalb des Plangebiets seien. Das Interesse an der Freihaltung der Plangrundstücke von Bebauung könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Es dürfe unstreitig sein, dass die Flächen des Plangebiets im Innenbereich der Gemeinde Abtsgmünd lägen. Daher sei das gewählte Verfahren nach § 13a BauGB korrekt. Aus den Verfahrensunterlagen ergebe sich eindeutig, dass wasserrechtliche Belange nicht verletzt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, da die Antragsgegnerin die Hangbebauung habe neu ordnen wollen. Es stehe ihr das Recht zu, eine Fläche, die im Eigentum einer Person stehe, zu überplanen. Durch die Höhenfestsetzungen bezogen auf NN. habe sie erreicht, dass sich das Bauvorhaben nicht unbeschränkt in die Höhe entwickeln könne. Durch die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl sei auch erreicht, dass sich das Maß der Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung einfüge. Mit dem relativ großzügig gestalteten Baufenster werde dem Grundstückseigentümer „lediglich“ die Wahl gelassen, wo er sein Gebäude situiere. Das Verschattungsgutachten berücksichtige diese Beschränkungen der Bebaubarkeit nicht.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin, die Baugenehmigungsakten für das Grundstück der Antragsteller, die Baugenehmigungsakten für das im Plangebiet befindliche Grundstück Flst. Nr. 1029/2 sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Senats zu dem von den Antragstellern geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von den Antragsteller beauftragten Sachverständigen H. zu seinem Gutachten vom 20.12.2013 zur Verschattung der Photovoltaikanlage der Antragsteller ergänzend gehört.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.