Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728

bei uns veröffentlicht am14.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am 4. November 1935 geborene Kläger hatte aufgrund einer von der Beklagten ausgestellten, ihm am 2. November 1982 ausgehändigten Bestellungsurkunde - befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs - die Rechtsstellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ inne. Durch Schreiben vom 22. Dezember 1982 erweiterte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers auf das Sachgebiet „Mieten“, durch Schreiben vom 22. Juni 1992 auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“. Am 22. September 2003 verlängerte sie die Bestellung für diese Sachgebiete bis zum 4. November 2006. Nach dem letztgenannten Datum löschte sie den Kläger in den von ihr geführten Verzeichnissen.

2. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn für die drei vorgenannten Sachgebiete erneut öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

2.1 In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren ließ die Beklagte vom Kläger am 6. April 2009 und am 30. Januar 2010 erstellte Gutachten über den Verkehrswert je eines Wohnhauses sowie ein vom 23. März 2010 stammendes Gutachten des Klägers über den Verkehrswert der Teilfläche eines Golfplatzes durch den für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G... daraufhin überprüfen, ob die besondere Sachkunde des Klägers weiterhin gegeben sei und die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung (insbesondere die Anforderungen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Begründung, Sorgfalt und Aufbau der Gutachten) eingehalten worden seien.

In seinen Stellungnahmen merkte Herr G... zu den beiden erstgenannten Ausarbeitungen jeweils zusammenfassend an, sie würden den Mindestanforderungen an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken noch gerecht. Zum Gutachten vom 6. April 2009 führte er ergänzend aus, der Kläger solle künftig zu allen Ansätzen Quellen angeben und Ableitungen schrittweise und nachprüfbar aufzeigen. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2010 hielt er fest, die Fülle der dem Kläger unterlaufenen Versehen und Fehler dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Ausarbeitung sehr umfassend und ausführlich sei; dem Kläger sei zu raten, bei der Wertermittlung ebenso lückenlos und nachprüfbar zu arbeiten wie bei den vorhergehenden Beschreibungen. Das Gutachten vom 23. März 2010 entspreche demgegenüber nicht den Mindestanforderungen, die an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu stellen seien; nicht sachgerechte und überflüssige Texte stünden Nachweislücken und fehlerhaften Schlussfolgerungen gegenüber.

2.2 Mit der Überprüfung des vom Kläger vorgelegten, das Sachgebiet „Mieten“ betreffenden Gutachtens beauftragte die Beklagte den u. a. für dieses Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Z... Das Ergebnis seiner knapp zehn eng beschriebene Schreibmaschinenseiten umfassenden Analyse dieser Ausarbeitung fasste Herr Z... wie folgt zusammen:

„In Summe bleibt festzuhalten, dass gravierende Mängel den Nachvollzug des Gutachtens nur mit Unterstellungen und Mutmaßungen ermöglichen. Die Terminologie und Rechtssystematik im Bereich der Mietwertermittlung ist lediglich rudimentär bekannt. Insbesondere bleiben zwingende Aspekte wie der Vierjahreszeitraum, Anpassungen an das bewertungsgegenständliche Objekt und der vertragliche Mietbegriff un- oder widersprüchlich behandelt. Das Gutachten genügt keinesfalls den Anforderungen, die an das Gutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen zu richten sind.“

2.3 Zur Überprüfung der vom Kläger in Bezug auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Ausarbeitungen zog die Beklagte als Vertrauenssachverständigen Herrn R. heran. Dieser überprüfte ein vom Kläger am 18. Mai 2010 auf gerichtliches Ersuchen hin und ein am 22. Februar 2011 in privatem Auftrag erstelltes Gutachten nach eigenem Bekunden eingehend und eine weitere, vom 1. Juli 2010 stammende gutachterliche Ausarbeitung des Klägers überschlägig. Er gelangte zu dem Gesamturteil, in den drei Gutachten würden sich erhebliche Mängel zeigen, die diesen Ausarbeitungen aus seiner Sicht nicht die Qualität verleihen würden, die an die Gutachtenserstattung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zu stellen seien. Dies gelte insbesondere für die beiden Privatgutachten. In dem Gerichtsgutachten fänden sich mehrfach Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit von Bewertungen; mehrfach seien zudem Widersprüche aufgefallen. In allen drei Gutachten habe der Kläger in unzulässiger Weise rechtliche Bewertungen vorgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um die technische Sicht des Sachverständigen handele, die dem Ergebnis einer rechtlichen Würdigung möglicherweise nicht entsprechen könne. Es bestünden erhebliche Bedenken, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis zu erbringen vermöge, die ausreichende Qualifizierung für eine erneute öffentliche Bestellung zu besitzen.

2.4 Nachdem der Kläger Einwände gegen das Ergebnis der Überprüfung durch Herrn R. vorgebracht hatte, bat die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Prof. S... um eine Beurteilung der Gutachten vom 18. Mai 2010 und vom 22. Februar 2011. Prof. S... gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, diese Ausarbeitungen seien in einigen Detailpunkten dringend verbesserungsbedürftig; die „grundsätzliche, besondere Sachkunde“ sei jedoch „durchaus noch vorhanden“. Er empfahl, den Kläger für einen verkürzten Zeitraum von drei Jahren für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ wiederum öffentlich zu bestellen und zu vereidigen; danach solle er alle bis dahin neu angefertigten Gutachten zur Durchsicht vorlegen. Der Kläger müsse dringend darauf hingewiesen werden, sich auf sein Fachgebiet zu beschränken, keine juristischen Wertungen zu treffen und Wertminderungen nachvollziehbar zu begründen.

2.5 Am 27. November 2012 empfahl der Sachverständigenausschuss der Beklagten, hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen. Der seitens der Beklagten hiermit betraute, für dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige B.-... führte zusammenfassend aus, im Gutachten vom 18. Mai 2010 seien die Sachthemen überwiegend fachlich richtig und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, der anerkannten Regeln der Technik sowie bautechnischer Notwendigkeiten abgehandelt worden. Inhaltliche Mängel oder Widersprüche habe er nur in geringem Umfang feststellen können. Im Abschnitt „Kostenzusammenstellung“ habe der Kläger seines Erachtens allerdings zu viele rechtliche Bewertungen vorgenommen. Die Aussage, Mehrkosten für ggf. erforderliche Sonderlösungen und für die Sanierung von Folgeschäden müssten der Beklagten des zugrunde liegenden Rechtsstreits angelastet werden, seien in einem Sachverständigengutachten fehl am Platz. Das Gutachten vom 22. Februar 2011 sei formal und inhaltlich weitgehend fehlerfrei, im Hinblick auf eine umfassende Begutachtung des Themas allerdings unvollständig. Es sei geeignet, die Sachkunde des Klägers in ausreichendem Maß zu begründen und unter Beweis zu stellen.

2.6 Durch Bescheid vom 18. Februar 2013 bestellte die Beklagte den Kläger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ - jeweils befristet bis zum 15. März 2016 - öffentlich als Sachverständigen. Die Befristung auf drei Jahre wurde damit begründet, dass die Überprüfung von durch ihn erstellten Gutachten Mängel aufgezeigt habe, die sowohl den Aufbau als auch den Inhalt dieser Ausarbeitungen beträfen; diese Mängel müssten abgestellt werden. Soweit der Kläger auch eine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ beantragt habe, habe diesem Begehren nicht entsprochen werden können, da ihm der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen sei.

3. Mit der am 20. März 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten, die Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 zu verlängern sowie ihn für die Dauer von fünf Jahren als Sachverständigen für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich zu bestellen.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2014 als unbegründet ab.

4. Der Kläger beantragt

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte regt an,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO vorliegen.

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Berufungsverfahren wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durchzuführen ist, wurden in der Antragsbegründungsschrift vom 26. September 2014 nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

In den Abschnitten IV.2 bis IV.4 des Schriftsatzes vom 26. September 2014 hat der Kläger zwar mehrere Fragen formuliert, die er als klärungsbedürftig ansieht; es fehlen jedoch Darlegungen zu den vorstehend unter b) bis d) angesprochenen Erfordernissen. Die Behauptung, zu den in den Abschnitten IV.2 und IV.4 dieses Schriftsatzes angesprochenen Themen lägen noch keine (bzw. keine höchstrichterlichen) Entscheidungen vor, würde selbst dann nicht ausreichen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen aufzuzeigen, wenn diese Darstellung zuträfe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, „welche Anforderungen an das ‚Prüfungs‘-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind“, und nach der „Erforderlichkeit einer Regelung des ‚Prüfungs‘-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen“ spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils werden durch die Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

2.1 Derartige Zweifel können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Bereich der Beklagten kein Regelwerk existiert, durch das - gleichsam nach Art einer Prüfungsordnung - der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen vorgegeben wird, in dem die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger festgestellt werden sollen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen. Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, die Auswahl der Maßnahmen, derer sich die Beklagte bedienen darf, um die besondere Sachkunde und die Eignung eines Bewerbers zu ermitteln, stehe in ihrem Belieben. Rechtlich determiniert wird ihre Vorgehensweise zum einen vielmehr durch die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, zum anderen durch die unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) herrührenden Grundsätze, namentlich das Verhältnismäßigkeitsgebot. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet (BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269). Vielmehr hat die für die Entscheidung über einen Bestellungsantrag zuständige Behörde bei der Ausübung der ihr nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zukommenden Befugnis, Art und Umfang der Ermittlungen ohne Bindung an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge Beteiligter zu bestimmen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

Vermag der Bewerber den ihm obliegenden Nachweis (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/239) besonderer Sachkunde sonst nicht zu erbringen, kommt in Betracht, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle vom Bewerber gefertigte Gutachten vorlegen lässt, um so in Erfahrung zu bringen, ob sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ergeben. Deren Sichtung kann sie selbst vornehmen, soweit die erforderlichen Feststellungen auch ohne Spezialkenntnisse auf dem Sachgebiet, für das der Bewerber bestellt werden will, getroffen werden können. Im Übrigen ist die Bestellungsbehörde nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Beweis zu erheben, insbesondere Auskünfte einzuholen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG) oder Sachverständige um eine mündliche oder schriftliche Äußerung zu den zu überprüfenden Ausarbeitungen des Bewerbers zu bitten (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).

2.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus den Angriffen, die in der Antragsbegründung gegen die Heranziehung von Herrn R. zur Überprüfung von durch den Kläger auf dem Gebiet „Schäden an Gebäuden“ gefertigten Gutachten vorgetragen werden. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass eine solche Person im vorliegenden Fall nicht als Sachverständiger im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG hätte herangezogen werden dürfen. Zudem hat die Beklagte auf die Einwände des Klägers hin ein Gegengutachten von Prof. S... erstellen lassen und sich maßgeblich darauf gestützt (siehe nur die Befristung auf drei Jahre), so dass etwaige Rechtsfehler aus der Heranziehung von Herrn R. für die Bestellungsentscheidung der Beklagten und das sie billigende Urteil nicht entscheidungserheblich sind.

2.3 Dass die Ausarbeitungen des Klägers, die Gegenstand der dem Bescheid vom 18. Februar 2013 vorausgehenden Überprüfung waren, Mängel aufwiesen, stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen substantiierten Weise in Abrede.

2.3.1 Den Beanstandungen, die die Vertrauenssachverständigen der Beklagten in Bezug auf Gutachten vorgebracht haben, die der Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstattet hat, tritt er im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2014 lediglich mit dem Bemerken entgegen, auch Gutachten, die im Ergebnis zuträfen, könnten „naturgemäß“ im Detail Mängel aufweisen; zudem lasse sich „über die Art und Weise der Darstellung und Formulierung“ immer streiten. Diese pauschalen Einlassungen vermögen weder die Berechtigung der Vorhalte der Vertrauenssachverständigen in einer unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beachtlichen Weise Frage zu stellen, noch werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts hervorgerufen, allein schon die Beanstandungen des Vertrauenssachverständigen G... seien derart erheblich, dass die Beklagte bereits deswegen Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers hegen durfte (vgl. Abschnitt 1.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

2.3.2 Auch die Stichhaltigkeit der Kritik, die der Vertrauenssachverständige Z... an dem am 20. Januar 2012 vom Kläger erstellten Mietwertgutachten sowohl in Ansehung überaus zahlreicher Einzelpunkte als auch hinsichtlich des Gesamtcharakters dieser Ausarbeitung geübt hat, wird durch die Ausführungen in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Die Behauptung, bereits der Ausgang der Überprüfungsverfahren, die sich auf die beiden anderen vom Wiederbestellungsantrag des Klägers umfassten Sachgebiete bezogen, belege, dass er in der Lage sei, Gutachten zu erstatten, ist bereits deshalb unbehelflich, weil aus der Tatsache, dass die Beklagte die Bestellungsvoraussetzungen insoweit bejaht hat, nicht notwendig folgt, dass dies zu Recht geschehen ist oder für andere Gebiete gleichermaßen gilt. Dies gilt umso mehr, als die Einwände, die gegen die vom Kläger auf diesen Gebieten erstatteten Gutachten vorgebracht wurden, in wesentlicher Hinsicht mit den Beanstandungen übereinstimmen, denen sich die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 - auch seitens des Verwaltungsgerichts (vgl. Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) - ausgesetzt gesehen hat.

Durch das Vorbringen des Klägers, Gutachten würden in Erledigung eines konkreten Auftrags und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ggf. ergebenden Einschränkungen erstellt, wird die Berechtigung der einzelnen Vorhalte des Sachverständigen Z... ebenso wenig in Frage gestellt wie die Stimmigkeit des in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 über die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 abgegebenen Gesamturteils und der einschlägigen Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für den sinngemäßen Hinweis darauf, dass der Auftraggeber eines Gutachtens - anders als ein zu dessen Überprüfung herangezogener Vertrauenssachverständiger - über ein Vorwissen in Bezug auf bestimmte im Gutachten zu behandelnde Punkte verfügen könne; die Nichterörterung gewisser Umstände im Gutachten rechtfertige vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf dessen Unvollständigkeit. Denn die Antragsbegründung legt nicht konkret dar, dass aufgrund derartiger Zusammenhänge die Berechtigung auch nur einer einzigen der Beanstandungen entfällt, die Herr Z... und das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gutachten vom 20. Januar 2012 erhoben haben.

Dass entgegen der Auffassung des Klägers die Erstattung von Gutachten für die zutreffende Beantwortung der Frage, ob ein Bewerber öffentlich als Sachverständiger bestellt werden könne, entscheidend ist, auch wenn diesem Personenkreis gemäß § 2 Abs. 2 SVO auch Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen usw. obliegen, ergibt sich daraus, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO die Gutachtenserstattung als wesentlichen, charakteristischen Bestandteil der Betätigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen ansieht. Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach § 407 Abs. 1 ZPO im Übrigen verpflichtet, einer gerichtlichen Heranziehung zur Erstattung eines Gutachtens auf dem von ihrer Bestellung erfassten Sachgebiet Folge zu leisten. Allein schon aus diesem Grund scheidet die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständiger aus, deren Befähigung zur Gutachtenserstattung derart deutlich hinter dem Anforderungsprofil zurückbleibt, wie das ausweislich der Feststellungen des Vertrauenssachverständigen Z... und des Verwaltungsgerichts beim Kläger hinsichtlich das Sachgebiets „Mieten“ der Fall ist.

2.3.3 Zweifel an der Richtigkeit des Befunds, dass die vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Gutachten Mängel aufwiesen, werden auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vertrauenssachverständigen hätten bei der Überprüfung dieser Ausarbeitungen einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Kläger verweist insofern darauf, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO die öffentliche Bestellung als Sachverständiger vom Vorliegen „erheblich über dem Durchschnitt liegende[r] Fachkenntnisse“ abhängig macht, während im Zeitpunkt der Antragstellung durch ihn sich die Sachverständigenordnung noch mit „überdurchschnittlichen Fachkenntnissen“ begnügt habe. Im letztgenannten Sinne sei das durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ über Jahrzehnte hinweg verstanden worden. Auch § 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO zeige, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die „besonderen Sachkunde“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nur „überdurchschnittlicher“ Art sein müsse.

Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte vom Kläger tatsächlich „erheblich“ über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse verlangt oder sie sonst auf diesen Maßstab abgestellt haben. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sowohl das angefochtene Urteil (vgl. den ersten Satz des dritten Absatzes in Abschnitt 1.a und den dritten Satz des ersten Absatzes in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe) als auch der Bescheid vom 18. Februar 2013 (vgl. dessen Abschnitt III) jeweils ausschließlich auf den durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebenen Begriff der „besonderen Sachkunde“ abgestellt haben.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass eine Satzung, wie sie die Sachverständigenordnung der Beklagten darstellt, höherrangiges Recht nicht zu modifizieren vermag. Der in § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO verwendete Terminus muss deshalb bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass er kein von der „besonderen Sachkunde“ im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO abweichendes materielles Anforderungsprofil konstituiert. Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse“ umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U. v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung „erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten“ zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „besonderen Sachkunde“ vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

2.4 Aus den Mängeln der vom Kläger vorgelegten Gutachten hat die Beklagte - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - die Folgerung gezogen, dass deswegen die besondere Sachkunde des Klägers in Bezug auf das Sachgebiet „Mieten“ verneint werden muss, und dass im Übrigen eine Befristung seiner öffentlichen Bestellung auf drei Jahre angezeigt erscheint. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auch nur auf einen dieser beiden Punkte ernstlichen Zweifeln begegnet.

2.4.1 Soweit das Sachgebiet „Mieten“ in Frage steht, leitet der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem Umstand her, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, sich „einem Fachgremium zu stellen“, ohne dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde.

Eine Verpflichtung, der Frage der besonderen Sachkunde des Klägers auf dem Gebiet „Mieten“ seitens des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen, bestand schon deshalb nicht, weil das seitens der Beklagten durchgeführte Überprüfungsverfahren insoweit bereits ein eindeutiges Ergebnis gezeitigt hatte. Das angefochtene Urteil legt in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe dar, dass die Ausarbeitung des Klägers vom 20. Januar 2012, die im Auftrag eines Amtsgerichts im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen erstellt wurde, zahlreiche Mängel aufweist, die das „Wie“ der Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens und die Art der Darstellung betreffen; die Begründung des Zulassungsantrags ist dem nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten (vgl. dazu vorstehend unter II.2.3.2). Diese Mängel stehen sowohl ihrer Art als auch ihrer Zahl nach einer öffentlichen Bestellung des Klägers für das Sachgebiet „Mieten“ zwingend entgegen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass der Kläger häufig nicht (oder nicht unter Angabe nachprüfbarer oder nachvollziehbarer Tatsachen) angegeben hat, wie er zu bestimmten Wertansätzen gelangt ist; die Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Mai 2014 stellen zu Recht vor allem auf dieses Defizit ab. Denn ein derartiges Gutachten beschwört nicht nur die Gefahr herauf, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, zu dessen Ungunsten sich die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen auswirken, entweder die an diesem Mangel leidenden Passagen oder aber das Gutachten in seiner Gesamtheit angreift; auch die zur Entscheidung berufenen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege werden durch eine solche Ausarbeitung nicht in die Lage versetzt, sich ein eigenverantwortliches, sicheres Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Umstände zu bilden. In derartigen Fällen ist es deshalb mindestens notwendig, den Sachverständigen zur mündlichen oder schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens aufzufordern (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO); ggf. kann gemäß § 412 Abs. 1 ZPO sogar die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich werden. Ein Sachverständiger, der auf diese Weise zu Verfahrensverzögerungen und -erschwernissen Anlass gibt, wird ersichtlich nicht der sich aus § 2 Abs. 1 SVO ergebenden Funktion der öffentlichen Bestellung gerecht.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass ein Fachgespräch nicht geeignet wäre, den Eindruck von Mängeln von der Art, wie sie dem Kläger in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegengehalten werden, zu widerlegen. Die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der ausschlaggebenden Frage, ob er den zu stellenden Anforderungen in seiner künftigen Gutachterpraxis genügen kann, ließe sich auch im Rahmen einer solchen mündlichen Überprüfung nicht gewinnen.

Das Vorbringen, ausweislich eigener Äußerungen von Amtsträgern der Beklagten stelle das Fachgespräch vor einem Expertengremium einen herausgehobenen Bestandteil (die „Krönung“) des der Überprüfung von Bewerbern um eine öffentliche Bestellung dienenden Verwaltungsverfahrens dar, vermag an der Entbehrlichkeit einer derartigen Maßnahme im Fall des Klägers hinsichtlich der von ihm beantragten Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ nichts zu ändern. Denn die rechtlichen Determinanten für die Durchführung derartiger Überprüfungsverfahren ergeben sich - wie in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses dargestellt - zum einen aus den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, zum anderen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hieraus folgt, dass überflüssige Überprüfungsschritte selbst dann nicht verlangt werden können, wenn die jeweilige Bestellungsbehörde - was der Kläger nicht substantiiert dargetan hat - sie in vergleichbaren Fällen vorgenommen haben sollte.

Soweit das Begehren des Klägers inmitten steht, für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt zu werden, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass hinsichtlich der beiden anderen Sachgebiete, auf die sich sein Wiederbestellungsantrag bezog, jeweils mehr als ein Gutachten überprüft wurde. Denn die Befundlage stellte sich dort weniger eindeutig als im Sachgebiet „Mieten“ dar. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG jedoch stets nach den „für den Einzelfall bedeutsamen“ Umständen.

2.4.2 Aus den Gesichtspunkten, aus denen der Kläger in Abschnitt II.6 der Antragsbegründung die Unzulässigkeit der Befristung seiner Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ herzuleiten versucht, resultieren ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Klagebevollmächtigten weisen selbst zu Recht darauf hin, dass sich die in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachten Bedenken dagegen, ob die in § 2 Abs. 4 Satz 1 SVO vorgesehene obligatorische Befristung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf fünf Jahre mit höherrangigem Recht vereinbar ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, da der Kläger nur eine Verlängerung seiner Bestellung auf diesen Zeitraum erstrebt. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultiert aber auch nicht aus den in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkten, die sich mit der Auslegung der vorliegend allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und ihrer rechtskonformen Handhabung durch die Beklagte befassen. Denn die Abweisung desjenigen Teils des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Bestellung für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf fünf Jahre erstrebt, erweist sich auf der Grundlage der Antragsbegründung zumindest im Ergebnis als frei von ernstlichen Zweifeln.

2.4.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 3 Abs. 1 Satz 1 SVO bei Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen der Fall; vgl. Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 63), dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befugnis, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf eine kürzere Frist als fünf Jahre zu befristen, konnte nicht konstitutiv durch § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO begründet werden, da untergesetzliche Normen - zumal solche des Landesrechts - einen durch Bundesgesetz zuerkannten Rechtsanspruch nicht wirksam einzuschränken vermögen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 115 m. w. N.). In § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger jedoch selbst dahingehend begrenzt, dass ein solcher begünstigender Verwaltungsakt im Ermessenswege (vgl. zum Ermessenscharakter der durch diese Vorschrift zugelassenen Inhaltsbeschränkungen und Nebenbestimmungen Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 79) u. a. mit einer Befristung versehen werden darf. Der hier allein belangreiche Teil des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO, dem zufolge die regelmäßige Bestellungsdauer von fünf Jahren „in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen“ unterschritten werden kann, stellt sich als rechtskonforme Verlautbarung einer Beschränkungsmöglichkeit dar, die sich der Sache nach bereits § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt.

Eine Befristung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO darf alllerdings nicht dazu dienen, um das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständigen zu kompensieren (so zu Recht Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 83).

Dass sich die zuständige Behörde auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht vollends darüber schlüssig zu werden vermochte, ob der Bewerber um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt oder er für eine solche Tätigkeit im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO fachlich und persönlich geeignet ist, scheidet danach als rechtfertigender Grund für eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung aus. Würde man in solchen Fällen die Aufnahme einer derartigen Nebenbestimmung in den stattgebenden Bescheid als pflichtgemäße Ausübung des durch § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eröffneten Ermessens ansehen, so würde das bedeuten, dass Gerichte, Behörden und Rechtssubjekte des Privatrechts, die Leistungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen in Anspruch nehmen, nicht mehr die erforderliche Gewissheit besäßen, dass die vom Inhaber eines solchen Prädikats gefertigten Gutachten die Gewähr für ein Höchstmaß an Verlässlichkeit bieten, bzw. dass die persönliche Integrität eines derartigen Sachverständigen über jeden Verdacht erhaben ist. Es würde das Institut des „öffentlich bestellten Sachverständigen auf Bewährung“ eingeführt, bei dem erst durch eine beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung während der verkürzten Bestellungsdauer festgestellt werden soll, ob er das Gütesiegel, das ihm durch die öffentliche Bestellung zuerkannt wurde, tatsächlich verdient.

Als Ausdruck pflichtgemäßer Ermessensausübung kann eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung dieser Rechtsstellung vielmehr nur angesehen werden, wenn die wesentlichen Bestellungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachgewiesenermaßen vorlagen, jedoch konkreter Anlass zu der Besorgnis besteht, sie könnten bis zum Ablauf des regulären Bestellungszeitraums entfallen. Denn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gehört dazu) kann die fortwährende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, von deren Nachweis der Erlass dieses Verwaltungsakts abhängt, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche behördliche Entscheidung sein; eine dahingehende Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung von Tatbestandsmerkmalen abhängt, die Rechte oder Interessen Dritter schützen (Weiß in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 72). Angesichts der Zielsetzungen, denen das Institut der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 SVO dient, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Inhaber eines solchen Prädikats nach dem Willen des Gesetzes nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern während der gesamten Geltungsdauer dieses begünstigenden Verwaltungsakts über besondere Sachkunde verfügen sowie persönlich und fachlich geeignet sein müssen. Derartigen Dauerverwaltungsakten darf eine Nebenbestimmung nicht nur - wie in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich zugelassen - beigefügt werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche behördliche Entscheidung (erstmals) erfüllt „werden“, sondern bei konkretem Anlass zu Besorgnissen auch, um zu gewährleisten, dass sie fortwährend erfüllt „bleiben“ (vgl. Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 36 Rn. 32). Eben diese Zielsetzung nimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO in den Blick, wenn die „begründeten Ausnahmefälle“, in denen eine öffentliche Bestellung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet werden kann, dort beispielhaft dahingehend umschrieben werden, dass ein solcher Ausnahmefall bei Zweifeln „über die Fortdauer“ der persönlichen oder fachlichen Eignung eines Sachverständigen vorliegen kann.

2.4.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich im konkreten Fall folgendes:

a) Sollten die Mängel, die den in die Überprüfung einbezogenen, vom Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstellten Gutachten anhaften, ihrer Art und/oder ihrer Zahl nach als derart schwerwiegend anzusehen sein, dass deswegen seine besondere Sachkunde oder seine Befähigung bzw. Bereitschaft zu verneinen sein sollten, Gutachten zu erstellen, die das bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen vorauszusetzende darstellungstechnische Niveau wahren, so hätte seine Bestellung nach dem Vorgesagten zwingend abgelehnt werden müssen. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 würde sich in diesem Fall hinsichtlich dieses Regelungsteils als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darstellen. Der Kläger besäße keinen Anspruch darauf, dass ihm diese ungerechtfertigte Vergünstigung über das bereits zuerkannte Maß hinaus für zwei weitere Jahre zugesprochen wird; das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die auf Seite 22 oben der Antragsbegründung vertretene Auffassung, allein aus der Tatsache der öffentlichen Bestellung folge, dass der Kläger die besondere Sachkunde besitzen müsse bzw. die überprüften Gutachten keine Mängel aufweisen könnten, trifft ersichtlich nicht zu, da sie zum einen die Möglichkeit einer insoweit unzutreffenden Rechtsanwendung durch die Beklagte, zum anderen die Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Bedeutungsgehalt der in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „besondere Sachkunde“ und „Eignung“ letztverantwortlich zu bestimmen und die Korrektheit der Subsumtion unter sie vollumfänglich zu überprüfen, außer Acht lässt.

b) Sollte die Beklagte trotz der Mängel der vorerwähnten Gutachten die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Klägers zu Recht bejaht haben, wären sie und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest konkret Anlass zu der Befürchtung besteht, die - bereits im Bestellungszeitpunkt zumindest „grenzwertige“ - Qualität seiner Leistungen als Sachverständiger könne sich nach erneuter öffentlicher Bestellung nach absehbarer Zeit weiter verschlechtern.

Weisen Gutachten einer - wie beim Kläger der Fall - seit Jahrzehnten als Sachverständigen tätigen Person bestimmte Mängel nicht nur vereinzelt auf, sondern ziehen sie sich fast als ein Kontinuum durch seine Ausarbeitungen, mag zwar unter Umständen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass aufgrund der nachhaltigen Beanstandungen im Bestellungsverfahren diese Mängel künftig abgestellt werden können. Ob diese Entwicklung anhält oder ob frühere Fehlverhaltensweisen doch später wieder Platz greifen, kann Gegenstand konkreter Besorgnisse sein. Es kann in den Mängeln eine verfestigte berufliche Praxis des Betroffenen zum Ausdruck gelangt sein. Es spricht vor diesem Hintergrund eine konkrete Besorgnis dafür, dass dieser Sachverständige nach einiger Zeit wieder verstärkt in eine solche fehlerhafte Praxis zurückfallen könnte.

Ermessensfehlerfrei war es unter derartigen Umständen auch, dass sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit beschränkt hat, die Tätigkeit des Klägers nach seiner öffentlichen Bestellung fortlaufend zu überprüfen und den Bescheid vom 18. Februar 2013 dann zu widerrufen, falls diese Kontrollen Erkenntnisse zutage fördern würden, angesichts derer das Vorliegen einer oder mehrerer Bestellungsvoraussetzungen jedenfalls von da an zu verneinen gewesen wäre. Denn da einem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben (BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/248); die Sachverständigentätigkeit kann über die Rolle eines bloßen „Gehilfen des Richters“ tatsächlich hinausgehen (BVerwG, U. v. 27.6.1974 a. a. O. S. 248). Die Nachteile, die sich für die Rechtspflege, für die vollziehende Gewalt und für Privatpersonen, die Leistungen öffentlich bestellter Sachverständiger in Anspruch nehmen, aus Gutachten ergeben können, die Mängel von der Art aufweisen, wie sie in mehreren Ausarbeitungen des Klägers festgestellt wurden, wiegen deshalb so schwer, dass sein Interesse, nicht bereits nach drei Jahren erneut den Nachweis über das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen führen zu müssen, hinter die von der Beklagten zu wahrenden öffentlichen Belange zurücktritt.

2.5 Das Vorbringen, die Beklagte habe von der durch § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d i. V. m. Abs. 4 GewO eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, bei der Erstellung von Gutachten zu beachtende Mindestanforderungen in Satzungsform festzulegen, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Vorwurf, der Kläger habe von der Beklagten formulierte „Mindestanforderungen“ im Sinn von § 8 Abs. 3 SVO bzw. von § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d GewO nicht eingehalten, nicht erhoben. Das gilt auch insofern, als das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe u. a. auf Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Bezug nahm. Denn dies geschah nicht, um eine Missachtung der in § 8 Abs. 3 Satz 3 SVO erwähnten „Mindestanforderungen“ durch den Kläger, sondern einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO zum Ausdruck gelangende Gebot der Neutralität und Objektivität darzutun.

3. Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Zur Begründung der Streitwerthöhe zwar kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, unmittelbar auf die Empfehlung in der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden, da sie sich nur auf „berufseröffnende Prüfungen“ bezieht und die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf ermöglicht (vgl. BVerfG, B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Andererseits entspräche es auch nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, da der danach anzusetzende Betrag von 5.000 € der Bedeutung nicht gerecht würde, die das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Anliegen für den Kläger besitzt. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 € festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B. v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B. v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

Eine Differenzierung nach Umfang des betroffenen Sachgebiets ist im Allgemeinen ebenso wenig veranlasst wie eine Differenzierung nach der Dauer der begehrten Bestellung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Gewerbeordnung - GewO | § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen


(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si

Gewerbeordnung - GewO | § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragssta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens


(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Beg

Gewerbeordnung - GewO | § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe


Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 ZB 12.1926

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2015 - 22 ZB 14.1673

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im We

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2015 - 22 B 15.620

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.620 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 (VG Ansbach, Urteil vom 26. August 2014, Az.: AN 4 K 14.386) 22. Senat Sachgebietsschlüssel:

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet

1.
zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
2.
in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.

(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen betreffen.

(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden fristgerechten Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Das „ergänzende“ Vorbringen des Klägers in seinem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als das bisherige (rechtzeitige) Vorbringen vertieft und erläutert wird, nicht hingegen, soweit dort ein völlig neuer Vertrag erfolgt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2012 davon ausgegangen, dass der Kläger mit der von ihm beabsichtigten Hausverlosung in Bayern öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, das von der Regierung der Oberpfalz mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2011 untersagt worden ist.

Der Kläger hält diese Annahme für falsch. Das Verwaltungsgericht habe die Teilnahmebedingungen des Klägers für die von ihm geplante Hausverlosung nicht vollständig berücksichtigt. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass durch den zunächst erforderlichen Abschluss eines Reservierungsvertrags zugleich die Möglichkeit zum Gewinn des Hausgrundstücks eröffnet werde. Vielmehr erhalte ein Teilnahmewilliger mit dem Abschluss eines Reservierungsvertrags nur eine Option, an einer künftigen Verlosung teilnehmen zu können, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt die vollständige Reservierung von allen vorgesehenen 13900 Losen erfolgt. Die Gewinnchance werde erst mit der Teilnahme an der Verlosung, also mit der Auflage der Losnummern und der Vergabe der Losnummern in Österreich erworben. Dazu müsse der Teilnahmeberechtigte persönlich in Österreich anwesend sein oder sich vertreten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beabsichtigte Hausverlosung zu Recht unter Berücksichtigung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - Erster GlüÄndStV - vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) als Glücksspiel, das in Bayern veranstaltet wird, angesehen. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 4 GlüÄndStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Nach diesen Vorschriften ist dies nicht erst in Zukunft in Österreich, sondern bereits jetzt im Bundesgebiet der Fall.

Zwar findet nach den Teilnahmebedingungen der klägerischen Hausverlosung die eigentliche Verlosung in Österreich statt, nachdem dort zuvor die Losnummern vergeben worden sind, jedoch wird dem Teilnehmer bereits jetzt im Bundesgebiet die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung dadurch eröffnet, dass er vom Bundesgebiet aus einen Reservierungsvertrag abschließen kann und dafür einen Betrag von 59 Euro bezahlen muss. Erst mit dem Reservierungsvertrag erhält er die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung. Auch muss er bereits mit dem Reservierungswunsch den Betrag entrichten, den ein Los kostet. Dass offiziell vom Bundesgebiet aus lediglich ein (angeblich unverbindlicher) Reservierungsvertrag abgeschlossen wird und nach den Teilnahmebedingungen jetzt noch kein Los gekauft wird, sondern der bei der Reservierung zu entrichtende Betrag voll auf den Kauf eines Loses angerechnet wird, ändert nichts daran, dass dem Teilnehmer an der Hausverlosung nicht erst in Österreich durch einen Loskauf, sondern bereits im Bundesgebiet durch Abschluss des Reservierungsvertrages die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung eröffnet wird. Der vorgeschaltete Reservierungsvertrag dient ausschließlich zur Absicherung des Klägers, sein Haus nicht schon verlosen zu müssen, bevor die erforderliche Anzahl von Reservierungen vorliegt. Die Vergabe der Losnummer ist untrennbar mit dem Reservierungsvorgang verbunden, da diese Vergabe nach den Teilnahmebedingungen des Klägers (vgl. Nr. 4) frühestens startet, wenn alle Lose reserviert sind. Damit beginnt aber das Glücksspiel bereits mit der Reservierung eines Loses vom Bundesgebiet aus und nicht erst mit der Verlosung in Österreich. Mit dem Angebot auf Abschluss des Reservierungsvertrages wird im Freistaat Bayern ein Glücksspiel veranstaltet.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil des Weiteren davon ausgegangen, dass der dabei maßgebliche Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV unionsrechtskonform ist, weil er nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV, insbesondere zur Verhinderung der Glücksspielsucht, zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zur Gewährleistung des Jugend- sowie Spielerschutzes, erforderlich sei. Auch die Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach kohärenter und systematischer Begrenzung des Glücksspielangebots werde durch den Erlaubnisvorbehalt erfüllt. Selbst wenn bei einem Glücksspiel in Form einer Hausverlosung die auftretenden Suchtgefahren deutlich hinter denjenigen anderer Glücksspielarten zurückblieben, würde dies nicht dazu führen, dass das Erlaubniserfordernis des § 4 GlüÄndStV in unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen würde. Denn dem Ziel des Schutzes der Spielteilnehmer vor betrügerischen Machenschaften durch unzuverlässige Anbieter komme auch im Hinblick auf Glücksspiele wie der vom Kläger veranstalteten Hausverlosung erhebliche Bedeutung zu.

Dagegen trägt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Europäische Gerichtshof zwar die Möglichkeit des Erlaubnisvorbehalts bejaht, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Erlaubnisvorbehalt dem europarechtlich nicht zu beanstandenden Ziel der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention diene. Demgegenüber stelle die Begründung des angefochtenen Urteils darauf ab, dass der Erlaubnisvorbehalt den Spielerschutz bezwecke. Dabei sei aber zu beachten, dass die in Österreich durchgeführte Verlosung nach dem dortigen Glücksspielgesetz erlaubt sei und der Kläger in Österreich die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. In Österreich bestehe ein entsprechendes Normengerüst, welches durch die notwendige Einschaltung eines Treuhänders dem Schutz der Spieler diene und ausreichend vor betrügerischen Machenschaften schütze. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht ermittelt, ob eine Hausverlosung überhaupt Suchtgefahren hervorrufe. Insofern liege nicht einmal der Ansatz einer Prognose vor. Damit bestehe aber auch keine Legitimation eines entsprechenden Verbotstatbestands.

Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es trifft bereits nicht zu, dass der Europäische Gerichtshof einen Erlaubnisvorbehalt im Glücksspielrecht nur dann europarechtlich nicht beanstandet hat, wenn dieser der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention dient. Vielmehr können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. z. B. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23) Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof lässt den Erlaubnisvorbehalt demnach auch zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes und der Betrugsvorbeugung zu, wie dies auch der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 1 GlüÄndStV, der die Ziele des Staatsvertrags umschreibt, vorgesehen hat. Der Gerichtshof hält demzufolge den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zu Zwecken der Suchtprävention für grundsätzlich zulässig und angemessen. Auch in seinem Urteil vom 12. September 2013 (C-660/11 u. a. - juris Rn. 23) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass schon das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Auch darin zeigt sich, dass der Gerichtshof den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zum Zwecke der Suchtprävention für rechtlich zulässig und verhältnismäßig hält, sondern auch zur Durchsetzung anderer Regelungszwecke.

Der in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV normierte Erlaubnisvorbehalt beruht auf objektiven Kriterien und gilt gleichermaßen für jedes Glücksspiel. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist entsprechend § 4 Abs. 2 GlüÄndStV zu prüfen, ob das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels, für das eine Erlaubnis beantragt wird, den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderläuft. Damit wird entgegen der Auffassung des Klägers die Frage, ob ein bestimmtes Glücksspiel eine geringere Suchtgefahr beinhaltet als andere Glücksspiele und inwieweit die Zuverlässigkeit der Durchführung des Glücksspiels gewährleistet ist, im Erlaubnisverfahren geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, auch nicht europarechtlich. Es entspricht nämlich gerade dem Erlaubnisvorbehalt, nur solche Glücksspiele zu erlauben, die entsprechende Kriterien erfüllen. Die vom Kläger angesprochenen Problemkreise der Suchtgefahr und der Zuverlässigkeit sind typische Fragen, die sich im Erlaubnisverfahren stellen. Sie sind aber nicht geeignet, den Erlaubnisvorbehalt selbst als europarechtswidrig anzusehen.

Im Übrigen greift das Argument des Klägers, die Regelungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag seien weder erforderlich noch verhältnismäßig, weil in Österreich zumindest gleichwertige Regelungen gegeben seien, die dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften dienen, nicht, weil, wie oben bereits ausgeführt wurde, die vom Kläger veranstaltete Hausverlosung nicht (nur) in Österreich stattfindet, sondern eben auch im Bundesgebiet.

Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 m. w. N.) kein Anspruch des Klägers dahingehend besteht, dass auf ihn die Regelungen Anwendung finden müssten, die in Österreich bestehen, weil ansonsten der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV unverhältnismäßig wäre. Die Regelung der Glücksspiele gehört nämlich zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 a. a. O.; U. v. 24.1.2013 - Stanleybet International u. a., 186/11 - juris Rn. 44; U. v. 12.9.2013 - Biasci, C-660/11 u. a. - juris Rn. 40).

Wenn der Kläger im Hinblick auf die Suchtgefahr einer Hausverlosung auf von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben durchgeführte Hausversteigerungen verweist, liegt dies neben der Sache, denn eine Versteigerung ist kein Glücksspiel, weil bei einer Versteigerung nicht bereits für den Erwerb einer „Gewinnchance“ ein Entgelt verlangt wird (vgl. die Definition des Begriffs Glücksspiel in § 3 Abs. 1 GlüÄndStV), sondern erst durch den Zuschlag ein Vertrag zustande kommt (vgl. § 156 BGB), aus dem sich dann eine Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Eine Versteigerung unterliegt demzufolge auch einem völlig anderen Regelungsregime als eine Hausverlosung.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf.

Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sind nicht bereits dann gegeben, wenn bisher noch kein parallel liegender Fall höchstrichterlich oder von den Instanzgerichten entschieden worden ist. Der Fall ist auch nicht bereits deshalb „schwierig“, weil er von den üblichen Fällen, die eine Sportwettenvermittlung oder Sportwettendurchführung zum Gegenstand haben, abweicht. Schließlich ergeben sich auch keine besonderen Schwierigkeiten deshalb, weil das Verwaltungsgericht Regensburg nach Auffassung des Klägers falsch entschieden hat und es sich um ein langwieriges mehrstufiges Losverfahren handelt. Während das vom Kläger zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herangezogene Glücksspielgesetz Österreichs und dessen bessere Absicherung der Spieler vor Betrügereien für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Rolle spielt (vgl. oben 1.2.) und deshalb nicht zu besonderen Schwierigkeiten führen kann, ist auch der Sachverhalt klar und die Aufgliederung sowie die Konstruktion der Hausverlosung, wie der Kläger sie sich vorstellt, ohne größere Schwierigkeiten nachzuvollziehen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.10.2014 -10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

Schließlich führt auch das „rechtliche Spektrum“ dieses Falles, selbst wenn es weiter gefächert sein sollte als bei den Fällen mit Sportwetten, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn selbst wenn verschiedene Aspekte eines Falles abgehandelt werden müssen, bedeutet das (noch) nicht, dass dies besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet.

3. Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 -10 ZB 12.2742 - juris Rn. 42). Danach liegt im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Kläger selbst bereits an anderer Stelle seines Zulassungsantrags ausgeführt hat, weicht der Fall, der die rechtliche Beurteilung seiner Hausverlosung zum Gegenstand hat, erheblich von anderen Fällen aus dem Bereich des Glücksspielrechts (insbesondere Sportwetten) ab. Auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Verlosung, wie der Kläger sie vornehmen will, insbesondere mit dem Konstrukt von Reservierungsverträgen und späterer Verlosung in Österreich, handelt es sich hier um einen Einzelfall. Inwiefern hier eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.

Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage betrifft demzufolge nur den Einzelfall des Klägers und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013, mit dem sein Antrag auf weitere Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Münzen und Medaillen“ auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens aber bis zum 31. Juli 2018, abgelehnt worden war; er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn antragsgemäß als Sachverständiger zu bestellen, hilfsweise, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2013 erhobene Versagungsgegenklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, soweit sie fristgerecht im Schriftsatz vom 3. September 2014 und nicht erstmals im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erfolgt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1.1. Der Kläger macht unter Nr. II.1.a der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014) geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 wegen der unwirksamen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren „weggefallen“ sei und die Beklagte deswegen verpflichtet gewesen wäre, ihn ohne Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO wieder zu bestellen. Dem ist nicht zu folgen.

1.1.1. Entgegen der Darstellung des Klägers und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 1.a der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck - UA - S. 10, erster Abschnitt) ist das (vom Kläger als „Wegfall“ bezeichnete) Ende seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger zum 30. Januar 2011 rechtlich nicht unmittelbar auf die Vollendung seines 68. Lebensjahrs an diesem Tag zurückzuführen, sondern darauf, dass seine weitere Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 bis zum 30. Januar 2011 befristet worden war. Dass der Zeitraum dieser Befristung der damaligen Rechtslage entsprochen hat, wonach gemäß § 24 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Sachverständigenordnung - SVO a. F. - die öffentliche Bestellung als Sachverständiger über das 68. Lebensjahr hinaus nur ein Mal und nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden konnte (wie die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 16.12.1994 erklärt hat, vgl. Bl. 63 der Behördenakte), ändert nichts daran, dass in rechtlicher Hinsicht das Ende der Bestellung nicht die unmittelbare Rechtsfolge einer Rechtsvorschrift, sondern des Ablaufs des bestandskräftig mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 verfügten Befristungszeitraums ist. Gegenteiliges ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers weder in Bezug auf die im Zeitpunkt des damaligen Bescheidserlasses (16.12.1994) geltende Sachverständigenordnung noch auf die in diesem Zeitpunkt einschlägige Vorschrift des § 36 GewO (i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.8.1992, BGBl I S. 1564 - § 36 GewO a. F.). Die Befristung der Sachverständigenbestellung war nach § 36 GewO a. F. nicht ausgeschlossen. Das (maßgeblich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.8.2006, BGBl I S. 1897, hergeleitete) Verbot der „Altersdiskriminierung“ stand im Jahr 1994 einer Befristung wie der vorliegenden nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000; eine neue Rechtsnorm ist grundsätzlich erst ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar, mit dem sie eingeführt wird (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs C-72/12 - BayVBl 2014, 400, Rn. 22). Das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Eine nachträgliche Nichtigkeit kann aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG nicht abgeleitet werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger führt dazu, dass ein in der Befristung der Bestellung bis zum Alter von 68 Jahren liegender etwaiger Fehler nicht offenkundig besonders schwerwiegend im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zunächst keine Rechtswidrigkeit gesehen (U. v. 26.1.2011 - 8 C 46.09 -). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger genannten Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 - GewArch 2012, 203 in dem dort entschiedenen, insoweit vergleichbaren Fall nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung der Bestellung als Sachverständiger festgestellt, sondern ausgeführt, dass die auf § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. d der Sachverständigenordnung der Beklagten, mithin auf die Überschreitung des 68. Lebensjahres gestützte Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstelle; das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus (nur) die Folgerung gezogen, dass die Beklagte über den Verlängerungsantrag des dortigen Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden müsse. Die Folge einer nachträglich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden und deshalb nachträglich nichtigen Bestimmung einer Sachverständigenordnung und einer mit Rücksicht auf diese Bestimmung ursprünglich rechtmäßig verfügten Befristung der Bestellung als Sachverständiger ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Unwirksamkeit der Befristung (eine solche Unwirksamkeit würde die Fortdauer der Bestellung über den Befristungsendzeitpunkt hinaus bedeuten) noch ein Anspruch darauf, ohne weitere Voraussetzungen erneut zum Sachverständigen bestellt zu werden, sondern ausschließlich das an die Beklagte gerichtete Verbot, die erneute Bestellung als Sachverständiger ausschließlich wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres abzulehnen; andere Ablehnungsgründe sind dagegen nicht ausgeschlossen.

1.1.2. Der Kläger stellt in der Antragsbegründung nicht in Frage, dass die Beklagte die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Sachverständigenbestellung nicht auf das Überschreiten der (ehemals als rechtmäßig angesehenen) Höchstaltersgrenze gestützt hat. Er meint indes, er habe ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf erneute Verlängerung seiner Bestellung gehabt.

Damit kann er aber nicht durchdringen. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen seinem Vortrag (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 4 unten, S. 5 oben) weder aus dem mit der öffentlichen Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten noch aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Es lässt sich auch nicht aus einer nach dem Ende der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger „nachwirkenden Fürsorge- und Treuepflicht“ der Beklagten herleiten, die Beklagte müsse den Sachverständigen voraussetzungslos erneut bestellen, wie der Kläger meint (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 6, Abschnitt 2).

1.2. Unter Nr. II.1.b der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 7 unten, S. 8) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte bei der Prüfung der fachlichen Eignung des Klägers einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt, nämlich von ihm „erheblich über dem Durchschnitt“ liegende Fachkenntnisse verlangt habe. Der Kläger hält die von der Beklagten insoweit angewandte Bestimmung des § 3 Abs. 2 Buchst. d ihrer SVO in der ab dem 24. Juli 2012 geltenden Fassung für nichtig (da sie unvereinbar mit Verfassungs- und einfachem Recht sei) und meint, die Beklagte hätte stattdessen die zuvor geltende Fassung (mit der Bestellungsvoraussetzung der lediglich „überdurchschnittlichen Fachkenntnisse“) anwenden müssen; das Verwaltungsgericht habe diesen Fehler der Beklagten übersehen und im Urteil nichts zur (nach Ansicht des Klägers gegebenen) Unwirksamkeit des neuen Prüfungsmaßstabs nach § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO 2012 ausgeführt anstatt - wie es geboten gewesen wäre - die Sache zurückzuverweisen.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Er übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat. Es hat die Klageabweisung stattdessen entscheidungserheblich mit den auf konkrete Tatsachen gestützten Bedenken gegen die Eignung des Klägers im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i. V. m. Nr. I. § 3 Abs. 2 Buchst. c und g SVO 2012 begründet (vgl. Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA ab S. 12). Es handelt sich hierbei nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO um eine eigenständige Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ablesen lässt (vgl. B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris).

1.3. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend (Schriftsatz vom 3.9.2014, Nr. II.1.c und Nr. II.1.d, S. 9 und 10 oben), das Verwaltungsgericht habe verkannt (und insoweit den entsprechenden Vortrag des Klägers auf S. 20 ff. im Schriftsatz vom 25.4.2014 übergangen), dass die bei der öffentlichen Bestellung seitens der Beklagten vorzunehmende Prüfung der Sachkunde des Klägers deswegen fehlerhaft sei, weil hierfür eine ungeeignete Prüferin (eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die „Bewertung von Hausrat“) eingeschaltet worden sei. Der Kläger meint, vor allem im Hinblick darauf, dass eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (und hierbei insbesondere die Berufswahl) betreffe, dürfe nur ein solcher Sachverständiger die - einem Prüfungsverfahren ähnliche - Beurteilung der besonderen Sachkunde des zu Bestellenden vornehmen, der mindestens dieselbe Qualifikation habe, wie sie die angestrebte Position (vorliegend die eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Münzen und Medaillen) erfordere; die besondere Sachkunde könne nur durch ein Fachgremium überprüft werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Leide das Bestellungsverfahren insofern an einem Fehler, so könne dieser nicht durch eigenständige Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden besonderen Sachkunde überwunden werden und das Urteil sei fehlerhaft (Schriftsatz v. 3.9.2014, S. 9 unten und S. 10 vor Buchst. e). Auch insofern gilt, dass das Verwaltungsgericht auf die besondere Sachkunde des Klägers gar nicht abgestellt hat, sondern auf die mangelnde Eignung.

1.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen hinsichtlich der „persönlichen Eignung“ gemacht habe (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 10/11, Buchst. e), mangelt es seinen Darlegungen an einer substantiierten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Die vom Kläger in der Antragsbegründung thematisierte, nach seiner Ansicht unberechtigte Beanstandung deswegen, weil der Kläger für die Begutachtung von 1800 Münzen einen Kostenvorschuss von mehr als 30.000 € verlangt habe, wird im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erörtert. Möglicherweise meint der Kläger mit seiner diesbezüglichen Antragsbegründung denjenigen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht unter Nr. 1.d der Entscheidungsgründe (UA S. 17) behandelt und hierbei die Sachverständigentätigkeit des Klägers für das Landgericht München I und den Brief des Klägers vom 28. Mai 2009 an das Landgericht angesprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass der Kläger - seinem Schreiben vom 28. Mai 2009 zufolge - nicht bereit gewesen sei, ein Gutachten für das Landgericht nach den Stundensätzen von § 413 ZPO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu erstellen, dass er zum Anderen sich in einem weiteren Schreiben (vom 11.12.2009) grundsätzlich geweigert habe, zu dem damals gesetzlich vorgesehenen Stundensatz von 55 € Gutachten zu erstellen, und dass zum Dritten auch das von ihm gefertigte „Gutachten“ vom 5. April 2009 in keiner Weise den Mindestanforderungen an ein Gutachten entsprochen habe. Inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sachlich oder rechtlich unzutreffend sein sollten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11, vor Buchst. f) nicht.

Die Darlegungen des Klägers enthalten auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der übrigen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Eignungsmangel des Klägers. Dieses hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 232, juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die öffentliche Bestellung als Sachverständiger neben der fachlichen auch die persönliche Eignung des Betreffenden erfordert, was nicht nur die Fähigkeit zur Erstellung ordnungsgemäßer Gutachten, sondern auch die Bereitschaft hierzu verlangt, und dass an dieser Bereitschaft des Klägers Zweifel bestünden (UA S. 12 unten, S. 13 unten). Das Verwaltungsgericht hat auf verschiedene grundlegende Anforderungen an ordnungsgemäße, von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erwartete Gutachten hingewiesen, die bei den vom Kläger erstellten Gutachten wiederholt nicht erfüllt gewesen sind und die fachübergreifend bestehen, so dass es keiner besonderen Sachkunde bedurfte, um einen diesbezüglich bestehenden Mangel des Gutachtens beurteilen zu können. Dies betrifft z. B. die - bei Gutachten des Klägers fehlende - Nachvollziehbarkeit von Kurzgutachten durch die Kennzeichnung von Kürzungen und Unsicherheiten (UA S. 15 unten, S. 16 unten) und die unzureichende Angabe der Tatsachen- und Bewertungsgrundlagen (UA S. 17 oben). Verfristet und nicht zu berücksichtigen sind die - im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 erstmals geäußerten - Rügen dagegen, dass das Verwaltungsgericht in einigen Fällen die vom Kläger in Stellungnahmen gegenüber der Beklagten verwendeten Formulierungen (z. B. „Querulant“) als unangemessen angesehen und (auch) hierauf Bedenken gegen die Eignung des Klägers als Sachverständiger gestützt habe (Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 2 unten bis S. 4 Mitte; UA S. 18 unten).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist der vorliegende Rechtsstreit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2.1. Gegenteiliges ergibt sich (entgegen der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 11/12, Nr. 2.a und Nr. 2.b) nicht schon daraus, dass die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zutreffend entschieden hat (z. B. B. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 - juris Rn. 12 und B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist lediglich eine bloße Sollvorschrift; zudem kann das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das Rechtsmittelgericht entscheiden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27); schließlich ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Einzelrichterübertragung (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

2.2. Auch der - in der Antragsbegründung nach der Anzahl der Seiten bemessene - Begründungsaufwand eines Urteils (der vorliegend mit 11 Seiten Entscheidungsgründe nicht einmal ungewöhnlich hoch ist) rechtfertigt entgegen den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 12, Buchst. c) nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 7 ZB 02.532 - juris Rn. 6).

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 3.9.2014, S. 13/14; Schriftsatz vom 31.10.2014, S. 5) nicht.

3.1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob der seit 24.07.2012 geltende Prüfungsmaßstab mit ‚erheblich‘ wirksam ist“, war - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nicht entscheidungserheblich.

3.2. Soweit der Kläger meint, es müsse außerdem erstmals höchstrichterlich entschieden werden, „welche Anforderungen an das Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen“ seien, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich ist (insbesondere also nicht lediglich die „besondere Sachkunde“ betrifft), zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger jedenfalls nicht aufgeworfen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).