Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031

published on 24/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 12.4031

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Überprüfung der besonderen Sachkunde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Industrie- und Handelskammer ...

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer B-str. ..., M.

- Beklagte -

wegen Bestellung als Sachverständiger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 und 24. September 2015

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger.

Mit Schreiben vom ... April 2003 übermittelte der Kläger der Beklagten Antragsunterlagen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet „...“

Am ... und ... Juli 2003 nahm der Kläger auf Einladung der Beklagten an einer Überprüfung durch ein sogenanntes Ad-hoc-Fachgremium „Informationsverarbeitung“ teil. Die Überprüfung gliederte sich in einen schriftlichen Teil und ein Fachgespräch. Das Fachgremium kam laut einer Ergebnisniederschrift zur Einschätzung, dass der Kläger insgesamt 77,5 von 140 möglichen Punkten erreicht habe. Zum Bestehen der „Prüfung“ seien 94 Punkte notwendig gewesen. Auf eine Beschwerde des Klägers vom ... Juli 2003 hin erfolgte eine fachliche Überprüfung der Bewertung des Gutachtenteils der schriftlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2003 bestätigte der hierzu beigezogene Sachverständige die Bewertung dieses Gutachtenteils mit 18 von möglichen 40 Punkten.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er „die öffentliche Bestellung wieder in Angriff“ nehmen wolle. Er legte hierzu mit Schreiben vom ... September 2010 sowie vom ... und ... Januar 2011 weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben der Beklagten vom ... März 2011 wurde der Kläger zu einer Überprüfung durch das Fachgremium „Informationsverarbeitung“ mit einem schriftlichen und mündlichen Teil am ... April 2011 eingeladen. Dieses Fachgremium kam aufgrund der Überprüfung zum Ergebnis, dass schriftliche Fachfragen mit 55 von 90, ein vom Kläger erstelltes Gutachten mit 45 von 60 und das Fachgespräch mit 20 von 50 Punkten zu bewerten seien. Für den Kläger wurde damit eine erreichte Gesamtpunktzahl von 120 von möglichen 200 Punkten errechnet, so dass die für eine erfolgreiche Überprüfung angenommene Mindestpunktzahl von 2/3, d. h. 133 nicht erreicht worden sei.

Mit Schreiben vom ... April 2011 erhob der Kläger Einwände gegen das Überprüfungsverfahren und die Bewertung durch das Fachgremium. Das Fachgremium nahm hierzu mit Schreiben vom ... April 2011 gegenüber der Beklagten Stellung.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... Mai 2011 mit, dass das Fachgremium, trotz Überdenkens, bei seinem ablehnenden Votum bleibe. Aufgrund des fehlenden Nachweises der besonderen Sachkunde könne eine öffentliche Bestellung derzeit nicht vorgenommen werden. Es handle sich hierbei um eine einstimmige und damit eindeutige Entscheidung, wie die Mitglieder des Fachgremiums in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten.

Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für den Fachausschuss „Informationsverarbeitung“ am ... April 2011 in Höhe von 1.192,13 Euro festgesetzt.

Am ... Juni 2011 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen die „Bescheide“ der Beklagten vom ... Mai 2011 und vom ... Juni 2011. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe im Antragsverfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger seine ausreichenden Kenntnisse auf dem Sachverständigengebiet nachgewiesen. In verschiedenen Prüfungsteilen seien eine unrichtige Punktevergabe zulasten des Klägers und teilweise Punktabzüge unter Verstoß gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Der Kläger sei seit 1987 als Ingenieur der Informatik tätig. Er verfüge über vielfältigste Erfahrung und Qualifikationen auch in vielen Teilgebieten und könne viele Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet vorweisen. Zur Haupttätigkeit des Klägers in seiner täglichen Praxis würden unter anderem Projekte in Rechenzentren sowie in öffentlichen Bereichen gehören. Aus dem Bewertungsblatt zum Ergebnis der mündlichen Prüfung vom ... April 2011 und dem Bewertungsschema ergebe sich, dass der Kläger durch erreichte 120 Punkte nur knapp an der Mindestpunktezahl von 133 Punkten gescheitert sei. Auffällig bei der Punktevergabe sei gewesen, dass von möglichen 50 Punkten bei dem Fachgespräch dem Kläger nur 20 Punkte erteilt worden seien. In welchen Fällen der Überprüfung der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen wie vorgegangen werde und wie die einzelnen Erkenntnisquellen gewichtet würden ergebe sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus sonstigen internen Verwaltungsvorschriften. In der Sache bestünden Einwände gegen die Bewertung in der schriftlichen Prüfung, im Gutachtensteil sowie in der mündlichen Prüfung. Angeblich unrichtig beantwortete Fragen im schriftlichen Teil der Prüfung seien erneut zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht worden, so dass sich Fehler im schriftlichen Teil dann doppelt negativ in der Gesamtbewertung ausgewirkt hätten. Entgegen der Bestellungsvoraussetzungen im Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. sei z. B. zu den Themen Qualitätssicherung und Softwarequalität nicht nur Grund- und Querschnittswissen, sondern Detailwissen abgefragt worden. Das Fachgremium habe aufgrund der mündlichen Prüfung Wissensdefizite des Klägers behauptet, obwohl es zu den betreffenden Themen keine Fragen gestellt und Antworten zu Unrecht als falsch bzw. unzureichend bewertet habe. Auch Antworten des Klägers zu schriftlichen Fragen seien unzutreffend als falsch oder unzureichend bewertet worden. Die erst nachträglich erstellte Musterlösung sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Bestellungsvoraussetzungen. Angesichts einer oftmals unzureichenden Art und Weise der Fragestellung habe der Kläger zutreffende Antworten gegeben. Die Bewertung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sei mangels hinreichender Begründung und fehlender Bewertungskriterien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der Kläger habe die Qualifikation als Sachverständiger sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung nachgewiesen. Der Inhalt der Prüfung habe zudem in Teilen nicht den Bestellungsvoraussetzungen nach dem Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. entsprochen. Diese Bestellungsvoraussetzungen seien für die Beklagte bindend. Ansonsten würde eine Vorbereitung auf die Prüfung nahezu unmöglich gemacht. Die Korrektur der Bewertung der Beklagten habe zur Folge, dass dem Kläger zusätzlich Punkte für die Prüfung zu erteilen seien, die die zu erreichende Mindestpunktezahl zum Bestehen der Prüfung deutlich übersteigen würden. Die Entscheidung der Beklagten sei insoweit ermessensfehlerhaft, als diese von den ihr zur Verfügung stehenden weiteren Beurteilungsmöglichkeiten neben der Überprüfung durch das Fachgremium keinen Gebrauch gemacht habe. Es habe keine ordnungsgemäße Besetzung des Fachgremiums vorgelegen, insbesondere wegen fehlender Qualifikation von Gremiumsmitgliedern. Das Prüfungsverfahren sei z. B. wegen unterbliebener Protokollierung und unzureichender Begründung der Bewertung fehlerhaft gewesen; allgemeine Prüfungsgrundsätze seien nicht beachtet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Überprüfung erfolgt sei. Deshalb sei eine Kostenberechnung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

I.

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2011 über die Ablehnung des Antrages des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Gebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsbearbeitung stattzugeben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

II.

den Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Durchführung des Fachgremiums sei insgesamt ordnungsgemäß erfolgt. Das Fachgremium habe sich an den Bestellungsvoraussetzungen orientiert und für den Kläger nachvollziehbar seine Begutachtung vorgenommen. Im Fachgespräch seien Nachfragen erfolgt, um Ursachen fehlender oder fehlerhafter Antworten im schriftlichen Teil zu ermitteln. Bei den vom Kläger monierten Punkten sei nach den einschlägigen Bestellungsvoraussetzungen nicht nur Grundwissen gefordert. Vom Kläger beanstandete Fragen würden zudem nicht Detail-, sondern nur Grundwissen betreffen. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Antworten des Klägers sei zutreffend gewesen. Insgesamt sei das Wissen des Klägers nach Einschätzung des Fachgremiums zu oberflächlich und lückenhaft, so dass die für die besondere Sachkunde erforderliche Breite an Wissen nicht nachgewiesen worden sei. Die angefallenen Gebühren seien vom Kläger unabhängig vom Ergebnis der fachlichen Überprüfung zu tragen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 erging ein Beweisbeschluss, wonach zum Nachweis besonderer Sachkunde des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige legte ein Gutachten vom ... November 2012 zur Neubewertung des Fachgremiums-Prüfungsergebnisses für die vom Kläger beantragte Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 erfolgte eine Einvernahme der Sachverständigen.

Mit Beschluss vom 12. August 2013 wurde die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. November 2011 erfolgte Beauftragung der Sachverständigen zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs mit dem Kläger aufgehoben. Die Sachverständige wurde von der Pflicht zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs entbunden. Die sachverständige Bewertung der schriftlichen Fachfragen sowie des Gutachtenteils sollte bestehen bleiben. Ein weiterer Sachverständiger wurde mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt. Anlass dieser Entscheidung war die Bitte der bisherigen Sachverständigen um Entbindung vom Gutachtenauftrag.

Mit Schriftsatz vom ... März 2014 legte der Kläger eine gutachterliche Bewertung vom ... März 2014 vor, welche den schriftlichen Fragenteil zur Überprüfung durch das Fachgremium der Beklagten betraf. Mit ausführlicher Begründung komme diese gutachterliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger 79 von erreichbaren 90 Punkten erreicht und damit die von der Beklagten geforderte Mindestpunktezahl deutlich übertroffen habe. Nach alledem bedürfe es zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers keiner mündlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2014 legte der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 vor. Der Kläger habe sich inzwischen einem Fachgespräch gestellt. Maßstab und Grundlage hätten die einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen gebildet. Das Fachgremium komme gemäß dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger in hervorragender Weise alle Voraussetzungen erfülle, um als Sachverständiger in dem Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung“ zu arbeiten und zuverlässig und erfolgreich Gutachten zu erstellen.

Der Sachverständige, der aufgrund des Beschlusses vom 12. August 2013 mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt worden war, bat das Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 um Entbindung von diesem Gutachtensauftrag. Mit Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 wurde dieser Sachverständige von dem Gutachtensauftrag entbunden. Weiter wurde dieser Auftrag einem weiteren Sachverständigen erteilt.

Das Gericht bat den Sachverständigen mit Schreiben vom 15. April 2015 um Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Weiter wurden dem Sachverständigen mit den Beteiligten vorab abgestimmte Eckpunkte zur Durchführung des Fachgesprächs mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2015 wurde den Beteiligten eine Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015 zur Vorbereitung des Fachgesprächs übermittelt. Dieses Dokument enthielt u. a. eine Frage für das Fachgespräch, auf die sich der Kläger vorbereiten konnte. Weiter wurde dort ein Themengebiet benannt; vertiefte Fragen sollten ausschließlich dieses Gebiet betreffen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... und ... Mai 2015 sowie einer „Kommentierung“ vom ... Mai 2015 erhob der Kläger Bedenken hinsichtlich der Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015. Die vorgesehene Befragung durch den Gutachter werde in zeitlicher Hinsicht nicht mit einem Fachgespräch bei der Beklagten vergleichbar sein. Weiter entspreche die Vorlage des Sachverständigen nicht dem Gutachtensauftrag. Es seien daher Detailfragen auch zu anderen als dem vorab benannten Themengebiet zu erwarten. Wegen absehbarer Schwierigkeiten bei der Bewertung der Antworten im Rahmen des Fachgesprächs werde dringend angeregt, eine Kontrollgruppe von zwei öffentlich bestellten Sachverständigen aus dem streitgegenständlichen Gebiet zu bestellen. Das Gericht äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2015 und erklärte, weitere Maßgaben zu dem Termin für das Fachgespräch am 10. Juni 2015 seien nicht veranlasst.

Im Gerichtstermin vom 10. Juni 2015 kam der Sachverständige aufgrund eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger durchgeführten Fachgesprächs zur Einschätzung, dass der für ein Bestehen des Fachgesprächs von ihm angesetzte Wert von 66 Prozent richtiger Antworten nicht erreicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... August 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Stellungnahme des Klägers vom ... August 2015 zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 sowie zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung. Die Beweisaufnahme habe keinem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch entsprochen. Die Befragung des Klägers habe sich als mündliche Prüfung dargestellt, in der es nur darum gegangen sei, Fragen zu beantworten. Ein Fachgespräch zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen habe sich nicht entwickeln können. Sobald ein Gesprächscharakter ansatzweise aufgekommen sei, sei dies sofort vom Sachverständigen abgebrochen und stattdessen der Fragenkatalog strikt fortgesetzt worden. Das Fachgespräch habe zulasten des Klägers deutlich zu lange gedauert. Die Fragen seien viel zu tiefgehend gewesen. Es sei insoweit Aufgabe des Sachverständigen gewesen, anzufragen, wo und wie das entsprechende Detailwissen zu den Fragen zu erlangen sei. Wichtig sei für einen Sachverständigen, dass er wisse, wie er die Sache allgemein angehe und wie und wo er sich die Informationen zu Details besorgen könne. Es gehe darum, die Grundfragestellung richtig einordnen zu können, um sich dann mit den Details vertraut zu machen. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und lasse kein Bewertungsschema und keinen Bewertungsmaßstab erkennen. Es fehle zudem eine Begründung, warum Fragen als falsch bewertet worden seien. Weiter trägt der Kläger detaillierte Einwände zur Bewertung von im Fachgespräch gestellten Einzelfragen vor. Die Lösungsskizze des Sachverständigen sei unzureichend; insbesondere sei sie nicht vollständig und allgemein verständlich sowie für Laien nicht nachvollziehbar. Die Musterlösung könne auch nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Antworten des Klägers im Dialog erfolgt seien. Teilweise seien die Fragen über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Dialog beantwortet worden, welcher nicht im genauen Schema der Lösungsskizze abgelaufen sei. Ein Teil der Fragen sei allgemein bzw. unspezifisch formuliert und lasse ein weit gefächertes Antwortspektrum zu. Erst im Dialog zwischen Kläger und Sachverständigem habe sich oftmals die Zielrichtung der Fragen ergeben. Der Sachverständige habe sich bei Rückfragen zu einzelnen, im Kontext unverständlichen Fragen eher ungeduldig gezeigt und sowohl die Rückfragen als auch die Antworten des Klägers unterbrochen oder sei zu weiteren Fragen gewechselt. Dies entspreche nicht der Situation eines Fachgesprächs. Zudem sei eine Gesamtbewertung zum schriftlichen Prüfungsteil und zum Fachgespräch erforderlich gewesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 sowie am 24. September 2015 und die Niederschrift zum Fachgespräch am 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom ... Mai 2011 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig und führt zu keiner subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers für das Sachgebiet „...“ gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierzu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen.

1.1 Die Bestellungsvoraussetzungen wurden gemäß § 36 Abs. 3, 4 GewO i. V. m. Art. 7 AGIHKG in § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) der Sachverständigenordnung ist u. a. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung eines Antragstellers, dass dieser die Fähigkeit nachweist, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 der Sachverständigenordnung wie z. B. Beratungen zu erbringen. Dieses Erfordernis der Befähigung zur Erstattung von Gutachten entspricht der Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 GewO. Dort wird die Gutachtenerstattung durch öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich angesprochen, da es sich um eine wesentliche, charakteristische Aufgabe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

Die zuständige Stelle ist - soweit der entsprechende Nachweis nicht bereits anderweitig erbracht wurde - berechtigt, den Bewerber zur Feststellung der Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 18). Die Überprüfung der besonderen Sachkunde unterfällt keinem Beurteilungsspielraum der Beklagten, sondern unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 20 ff.). Auch besteht keine Bindung des Gerichts an die Verfahrensweise der Beklagten zur Überprüfung der Sachkunde. Vielmehr ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) „befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren.“

1.2 Im Falle des Klägers spricht das Gutachten von Frau Prof. Dr. ... vom ... November 2012 dafür, dass er zumindest hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen und der schriftlichen Gutachtenerstellung die Anforderungen an eine besondere Sachkunde im vorstehenden Sinn erfüllen kann. Die Sachverständige stellt fest, dass der Kläger nach Bewertung des Fachgremiums im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 das erforderliche Quorum von 100 von 150 möglichen Punkten knapp erreicht hätte. Bei nochmaliger Überprüfung der Sachkunde in einem Fachgespräch könne die Bewertung des Fachgremiums für den schriftlichen Teil als gegebene Ausgangslage genommen werden. Sie führt ferner aus, dass sie es für möglich halte, dass der Kläger bei einer ausgewogeneren Fragestellung und Weglassen bestimmter spezieller Fragen im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 ein für ihn günstigeres Ergebnis als Ausgangslage für das Fachgespräch erzielt haben könnte.

Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines Fachgesprächs erforderlich gewesen. Das vor dem Fachgremium der Beklagten durchgeführte Fachgespräch war nur mit der geringen Punktezahl von 20 bei möglichen 50 Punkten bewertet worden. Eine Kompensation dieser Bewertung durch eine nachträglich bessere Bewertung des schriftlichen Überprüfungsteils im Wege einer Gesamtsaldierung ist nicht sachgerecht. Daher führt auch die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom ... März 2014 zu keinem anderen Ergebnis, da sie lediglich den schriftlichen Überprüfungsteil betrifft. Ein Sachverständiger muss einerseits in der Lage sein, schriftliche Gutachten zu erstellen, die eine besondere Sachkunde erkennen lassen. Er muss andererseits befähigt sein, entsprechende Begutachtungen und Beratungen auch mündlich zu erbringen. Es handelt sich dabei jeweils um eigenständige, unabdingbare Leistungen eines Sachverständigen; es ist nicht vorgesehen, dass dessen öffentliche Bestellung auf die Erstattung schriftlicher Gutachten beschränkt werden kann. Die Fähigkeiten eines Sachverständigen zum mündlichen Vortrag und zur Beantwortung von Fragen in einer Verhandlung kommen etwa bei einer mündlichen Gutachtenerstattung (§ 402 i. V. m. §§ 394 bis 397 ZPO) und der mündliche Erläuterung eines Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) zum Tragen.

Eine Neubewertung des Fachgesprächs vom ... April 2011 kam vorliegend mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage nicht in Betracht. Ein Wortprotokoll zum Fachgespräch ist nicht erstellt worden. Die Darstellungen des Gesprächsverlaufs in der Stellungnahme des Fachgremiums vom ... April 2011 einerseits und in der Beschwerde des Klägers vom ... April 2011 andererseits widersprechen einander deutlich. Es ist nicht mehr zweifelsfrei feststellbar, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten der Kläger gegeben hat. Vor diesem Hintergrund war die erneute Durchführung eines Fachgesprächs veranlasst.

Die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs ist auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 entfallen. Zum einen war die fachliche Eignung der Verfasser zur Durchführung eines derartigen Fachgesprächs nicht hinreichend dargelegt worden. Die beste Eignung ist insoweit Mitgliedern einer Fachprüfungskommission zuzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2012 - 22 C 12.770 - juris Rn. 18). Hilfsweise kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht, da sie aufgrund eigener Bestellung und Berufstätigkeit mit den einschlägigen Anforderungen vertraut sind. Zum anderen und vor allem sind der genauere Inhalt des angeblich durchgeführten Fachgesprächs und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aufgrund dieser Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme geht lediglich hervor, dass dem Kläger keine konkreten Fachfragen gestellt wurden. Es heißt dort vielmehr vage (vgl. S. 8, 3. Absatz), die Gutachter hätten „für das abgehaltene Fachgespräch auch bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen erarbeitet“, sondern hätten „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“. Auch kann der allzu pauschalen Prämisse der Stellungnahme nicht gefolgt werden, wonach ein Sachverständiger bei einem „Auftrag aus dem Bereich der Informationstechnologie zwar zunächst grundsätzlich beurteilen können“ müsse, „ob der Auftrag in sein Sachgebiet“ falle oder nicht, „jedoch für die eigentliche Bearbeitung des Gutachtens auf der einen Seite einen mehr oder minder großen zeitlichen Rahmen zur Verfügung“ erhalte und „auf der anderen Seite jederzeit auf vielfältige andere Informationsquellen zurückgreifen“ könne. Ein Sachverständiger muss z. B. vor Gericht grundsätzlich in der Lage sein, aus dem Stande, d. h. insbesondere ohne Zeit für Recherchen in Fachquellen, mithilfe präsenten Wissens und Erfahrungswerten konkrete Aussagen zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Sachverständiger in der Lage ist, jedwede Frage ohne Vorbereitung erschöpfend zu beantworten.

1.3 Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 durchgeführte Fachgespräch hat die besondere Sachkunde des Klägers nicht belegen können.

Die Beweisaufnahme des Gerichts musste nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) nicht dem Ablauf eines Fachgesprächs vor dem Fachgremium der Beklagten entsprechen. Dies gilt z. B. für die Gesprächsdauer und die Festlegung auf Wunsch des Klägers, dass diesem zur Vorbereitung eine Frage und ein Themengebiet vorab mitgeteilt wurden. Der Kläger konnte sich zudem durch das gerichtliche Schreiben vom ... April 2015 und den Vermerk des Sachverständigen vom ... Mai 2015 frühzeitig auf die Konzeption des Fachgesprächs einstellen; die Eckpunkte hierfür waren vorab mit den Beteiligten abgestimmt worden.

Das durchgeführte Fachgespräch erlaubt eine Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Erbringung wesentlicher Sachverständigenleistungen. Dies gilt insbesondere für die mündliche Erstattung und Erläuterung von Gutachten z. B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur ersten Frage, zu der der Kläger vor dem Termin eine Antwort vorbereiten konnte, konnte erwartet werden, dass er eine eigenständige, systematische Stellungnahme abgibt. Weiter muss ein Sachverständiger mit Fragen des Gerichts und von Prozessbeteiligten rechnen, die eine knappe Antwort und Präsenzwissen erfordern. Soweit eine solche Beantwortung nicht möglich sein sollte, ist zumindest der Hinweis notwendig, welche weiteren Prüfungsschritte zur Beantwortung erforderlich wären. Auch muss ein Sachverständiger mit aus seiner Sicht mehrdeutigen Fragen rechnen. Eine Klärung der Fragestellung kann dann nicht in einem mitunter längeren Dialog erfolgen, sondern nur durch eine unverzügliche Rückfrage des Sachverständigen, um dem Fragesteller eine Klarstellung bzw. Erläuterung zu ermöglichen.

Aufgrund der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2015 durch das Gericht - unabhängig von der Bewertung des Sachverständigen - konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zuverlässig verwertbare mündliche Gutachten erstatten und auf zuvor nicht bekannte Fragen systematische und knappe Antworten geben kann.

Ein Sachverständiger hat im Falle von Zweifeln hinsichtlich Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Übertragen auf die Situation des Fachgesprächs hätte der Kläger unverzüglich rückfragen müssen, wenn er eine Frage nicht verstanden hat. Er hätte z. B. bei akustischem Nichtverstehen des Fachbegriffs „Bastion Host“ den Begriff durch Nachfrage klären müssen, statt den Versuch einer Antwort zu unternehmen und abzuwarten, ob sich die exakte Fragestellung im weiteren Gespräch noch klären wird. Unabhängig hiervon sind nach dem Eindruck des Gerichts viele der vom Kläger für unklar gehaltenen Fragestellungen selbst aus laienhafter Sicht eindeutig gestellt worden.

Weiter ist ein Sachverständiger verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bezogen auf das Fachgespräch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er ggf. darauf hinweist, dass er Fragen - z. B. wegen begrenzter Vorbereitungszeit oder im Gespräch fehlender Erkenntnisquellen - nicht oder nur eingeschränkt ad hoc beantworten kann; im Falle einer Sachverständigenvernehmung vor Gericht wäre es nicht ausreichend, zunächst eine Frage unzulänglich mit Präsenzwissen zu beantworten und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die fehlende Möglichkeit einer umfassenden Klärung hinzuweisen.

Das Fachgespräch am 10. Juni 2015 war vergleichbar mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht zu einem vorab bekannten Sachverhalt sowie zu einer Mehrzahl von Einzelfragen aus unterschiedlichen Fachbereichen. Die Antworten mussten eindeutig und verwertbar sein. Dies erforderte strukturierte, knappe Stellungnahmen, die wesentliche Aspekte und einschlägige Schlüsselbegriffe beinhalten. Die mehrfach betonte Sichtweise des Klägers, wonach sinngemäß ein Sachverständiger keine direkten Antworten auf mündlich gestellte Fragen gibt, sondern diese im Laufe eines Diskurses gemeinsam mit dem Gegenüber entwickelt, deckt sich nicht mit diesen Anforderungen.

Der Kläger antwortete in der Regel nur auf mehrfache Nachfrage des Sachverständigen; es erfolgte meist keine eigene strukturierte Entwicklung der Antworten, sondern eine weiter ausholende Annäherung an das jeweilige Sachproblem. So wäre z. B. bei der vorbereiteten ersten Frage eine kurze Benennung möglicher Ursachen der Leistungsprobleme und geeigneter Untersuchungsmethoden im Überblick zu erwarten gewesen; diese Lösungsstruktur legten bereits die zwei Fallfragen nahe. Der Kläger beschrieb dagegen überwiegend detaillierte Probleme und blieb Teillösungsaspekten verhaftet. Eine verwertbare Antwort in knapper Form ist in der Regel ausgeblieben. Zur zweiten Fragen nannte der Kläger nicht im Überblick wesentliche Lösungsansätze zur Neuregelung einer IT-Administration. Die fehlende eigenständige systematische Beantwortung der gestellten Fragen bedingte das häufige Nachfragen des Sachverständigen und dessen häufige Hilfestellung. Es ist dagegen nicht zutreffend, dass der Sachverständige die Beantwortung durch Unterbrechungen und die Verweigerung von Verständnisfragen des Klägers erschwert hätte, wie dieser vorträgt.

Von einem Sachverständigen ist weiter unbedingt zu erwarten, dass er den Gutachtensauftrag zutreffend erfasst und nur diesen bearbeitet. Wenn wie hier eine vorab gestellte Frage in einem Fachgespräch beantwortet werden soll, wird die Aufgabenstellung nur ungenügend bearbeitet, wenn eine schriftliche Ausarbeitung erstellt wird, auf die im Fachgespräch Bezug genommen wird und nur ergänzende Erläuterungen vorbereitet sind. Der Kläger beharrte dagegen auch in seiner Stellungnahme vom ... August 2015 darauf, dass seine schriftliche Ausarbeitung zur ersten, vorab gestellten Frage hätte mitbewertet werden müssen.

2. Der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 3 Abs. 6 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Beklagten. Danach kann die Beklagte u. a. für Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Für eine Amtshandlung kann ein Auslagenersatz verlangt werden, soweit der üblicherweise von der Beklagten zu tragende Verwaltungsaufwand überschritten wird. Kostenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Kläger als Antragsteller des Verfahrens zur Überprüfung der Sachkunde.

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Gebührenkalkulation. Er macht vielmehr geltend, dass die Gebührenerhebung nicht zulässig gewesen sei, weil das Fachgremium die Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe; insbesondere seien die Antworten des Klägers nicht zutreffend bewertet worden. Nach dem Gebührentatbestand kommt es jedoch nicht darauf an, welches Ergebnis die mit Auslagen verbundene Tätigkeit der Beklagten erbringt; entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Aufwände tatsächlich angefallen sind. Auch greift die Rüge des Klägers, es bestünden Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums, nicht durch. In der Stellungnahme vom ... April 2011 wird schlüssig und hinreichend ausführlich erläutert, woraus sich die fachliche Eignung dieser Personen ergibt.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gebührenordnung kann die vorgesehene Gebühr ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn die Gebührenerhebung der Billigkeit oder dem öffentliche Interesse widersprechen würde. Eine Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn die Überprüfung der besonderen Sachkunde zwar erfolgt ist, jedoch nicht das vom Antragsteller erwartete Ergebnis erbracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.192,13 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach
published on 14/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2
published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückge
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published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach
published on 12/06/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurd
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.