Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461

bei uns veröffentlicht am17.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache.

Der … geborene Antragsteller, der bis heute hauptberuflich eine Kanzlei für Wirtschaftsprüfung betreibt, war zunächst von 1991 bis zum Erreichen der ehedem festgelegten Altershöchstgrenze (vgl. dazu BayVGH, B.v. 26.1.2015 – 22 ZB 14.1673 – juris Rn. 9) im Dezember 2004 (mit Auslauffrist bis 31. Mai 2005) von der Antragsgegnerin als Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung der Lagerstätten von Steinen und Erden“ öffentlich bestellt und vereidigt.

Nach dem Wegfall der generellen Altershöchstgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige wurde er im Dezember 2012 auf Antrag erneut für fünf Jahre (bis 31. Dezember 2017) als Sachverständiger für das oben genannte Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt.

Nachdem der Antragsteller ab März 2017 von der Antragsgegnerin mehrmals auf die Befristung der öffentlichen Bestellung hingewiesen worden war, beantragte er unter dem 18. Juli 2017 die erneute öffentliche Bestellung. Auf Anforderung hin reichte er im Oktober 2017 zwei sowie ein weiteres Gutachten im November 2017 ein, die die Antragsgegnerin ihrem Vertrauenssachverständigen Prof. Dr.-Ing. K., der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Steine und Erden der IHK G. ist, vorlegte. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 26. November 2017 zu dem Ergebnis, die von ihm überprüften Gutachten des Antragstellers, darunter das Gutachten „Verkehrswert der Kiesabbaugrundstücke des Kieswerks S. B. e.K.“ vom 31. August 2017, wiesen eine Reihe sich wiederholender und teilweise wesentlicher Mängel auf und hielten die nach der Sachverständigenordnung geforderten Mindeststandards nicht ein.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erneuerte die Antragsgegnerin die Bestellung des Antragstellers unter Verweis auf weiteren Klärungsbedarf vorläufig um zwei Monate bis zum 28. Februar 2018.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis der oben genannten Stellungnahme des Vertrauenssachverständigen (unter Beifügung eines Exemplars mit geschwärztem Briefkopf des Sachverständigen) mit und verwies zudem auf fehlende Fortbildungsnachweise. Am 7. Februar 2018 bat der Antragsteller um Frist zur Stellungnahme bis zum 9. Februar 2018, die gewährt wurde; die entsprechende Äußerung des Antragstellers vom 9. Februar 2018 ging am 14. Februar 2018 bei der Antragsgegnerin ein.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2018, zugestellt am 24. Februar 2018, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf erneute Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung der Lagerstätten von Steinen und Erden“ ab (Ziffer 1 des Bescheids) und forderte den Antragsteller auf, die Bestellungsunterlagen (Stempel, Ausweis, Urkunde) spätestens bis zum 14. März 2018 zurück zu geben (Ziffer 2). Der Sofortvollzug von Ziffer 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer erneuten Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach § 36 GewO i.V.m. § 3 der Satzung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung – SVO) lägen nicht vor. Der Antragsteller habe die erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen. Die Qualität der drei vom Antragsteller eingereichten Gutachten genüge nicht den Anforderungen an qualifizierte Sachverständigengutachten im fraglichen Sachgebiet. Zudem habe der Antragsteller keinen Nachweis darüber erbracht, seiner Fortbildungspflicht nach § 17 SVO nachgekommen zu sein. Der Antragsteller habe das Sachgebiet, für das er bestellt sei, in seinen Gutachten falsch bezeichnet. Schließlich bestünden unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, insbesondere habe er regelmäßig Fristen verstreichen lassen und auf Nachrichten der Antragsgegnerin nicht oder nicht in angemessener Zeit reagiert. Als Indiz sei insoweit auch zu werten, dass der Antragsteller seiner fachlichen Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei, wiederholt veraltete Literatur verwende und eine unrichtige Bezeichnung führe. Es stelle sich die Frage, ob die Unzuverlässigkeit nicht auch zumindest in Teilen auf das mittlerweile hohe Alter des Antragstellers zurückzuführen sei.

Am Montag, den 26. März 2018 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erheben (M 16 K 18.1457) und beantragte mit zeitgleich eingegangenem Schriftsatz:

Die Antragsgegnerin wird ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Antragstellers als Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung der Lagerstätten von Steinen und Erden“ rückwirkend ab 1.3.2018 zu verlängern bis zur Entscheidung über die Klage vom 22. März 2018, längstens aber bis 28.2.2023.

Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten, weil der Antragsteller ohne öffentliche Bestellung keine Aufträge erhalte, sein Ruf als Sachverständiger Schaden erleiden könne und ihm damit in der Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache irreparable Einnahmeausfälle drohten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe, wie der angegriffene Bescheid selbst ausführe, die Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Februar 2017 nicht mehr berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Name des Vertrauenssachverständigen sei unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verschwiegen worden. Der Vorwurf der Versäumung von Fristen sei unbegründet; diese seien unbillig gesetzt worden, der Antragsteller habe ständig in Kontakt mit der Antragsgegnerin gestanden und schließlich sei der Rückschluss auf die Sachverständigentätigkeit unzulässig. Bei der im Bescheid genannten Bezeichnung des Fachgebiets sei dem Antragsteller unbewusst ein Versehen unterlaufen, der den Vorwurf der Unzulässigkeit nicht trage. Seiner Fort- und Weiterbildungspflicht sei er durch Vorlage der genannten Nachweise nachgekommen. In der Sache sei die Kritik des Vertrauenssachverständigen unberechtigt, dazu wurde auf die vorgelegte Stellungnahme des Antragstellers sowie darauf verwiesen, dass dieser in der Vergangenheit stets einwandfrei gearbeitet habe und seitens der Auftraggeber noch nie Beanstandungen erhoben worden seien. Wenn die Antragsgegnerin den Bescheid auf das hohe Alter des Antragstellers stütze, lege dies eine unzulässige Altersdiskriminierung nahe.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. April 2018, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller begehre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Es sei bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller den Nachweis der besonderen Sachkunde auch im Hauptsacheverfahren nicht führen können werde. Die begehrte vorläufige Bestellung und Vereidigung sei auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung geboten. Ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache sei ihm zumutbar, zumal die späte Entscheidung über seinen Antrag auf die verzögerte und unvollständige Einreichung zurückzuführen sei, er nach wie vor als freier Sachverständiger auf dem genannten Fachgebiet tätig sein könne und zudem nur nebenberuflich als Sachverständiger arbeite.

Unter dem 23. Mai 2018 übersandte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Vertrauenssachverständigen Dr. K., zu dem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 Stellung nahm. Unter dem 11. Juni 2018 legte sie ein Gutachten vom 5. Juni 2018 von Dr. R. F., Diplom-Ingenieur sowie öffentlich bestellter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken der IHK Niederbayern, zu dem Gutachten des Antragstellers vom 31. August 2017 über den Verkehrswert der Kiesabbaugrundstücke Kieswerk S. B. e.K. vor. Auch Dr. F. kommt zu dem Ergebnis, das genannte Gutachten des Antragstellers genüge nicht den Anforderungen der Sachverständigenordnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in Eil- und Hauptsacheverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller die vorläufige erneute Bestellung als Sachverständiger erstrebt, stellt sich sein Begehren als Antrag nach § 123 VwGO dar.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier (vgl. OVG NRW, B.v. 6.4.2017 – 4 B 799/16 – juris Rn. 6) – auf eine (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 CE 15.1140 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2001 – 7 VR 6/11 – juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 – juris Rn. 15).

Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 1) weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg seiner Klage im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht – wobei einiges dafür spricht, dass das Gesuch zumindest im Hauptantrag als Klage auf Verpflichtung zur erneuten Bestellung als Sachverständiger nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen ist – noch unzumutbare Nachteile durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Nach § 36 Abs. 1 GewO können Personen auf den Gebieten der Wirtschaft nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung ersichtlich sind.

Davon ausgehend ist hier zunächst festzustellen, dass die langjährige einschlägige Berufserfahrung des Antragstellers sowie seine nahezu 20-jährige Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für eine besondere Sachkunde i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GewO, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – AGIHKG – i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. b) und d) der Satzung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung - SVO) sprechen. Dass der Antragsteller diese Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt, etwa weil er neuere fachliche Entwicklungen nicht mehr verfolgt hätte, ist bisher in dem Verfahren nicht substantiiert thematisiert worden und für die Kammer nicht greifbar; auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten versteht die Kammer nicht in jenem Sinne.

Letztlich kann diese Frage hier aber dahin stehen, da nach aktuellem Stand des Verfahrens jedenfalls durchgreifende, auf konkrete Tatsachen gestützte Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a) GewO i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. c) und g) SVO bestehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt es insoweit nicht auf das Fehlen der Eignung, sondern allein darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken dagegen begründen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2006 – 20 L 120/06 – juris Rn. 7).

Die Eignung verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.9.1990 – 1 C 13/89 – juris Rn. 12) neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gutachtenserstattung, die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO einen wesentlichen und charakteristischen Bestandteil der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 22 ZB 14.1728 – juris Rn. 36). Der Sachverständige muss bereit und fähig sein, Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen. Erforderlich ist unter anderem, dass der Sachverständige alle einschlägigen Vorgaben für die Gutachtenserstellung einhält (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.1990 – 1 C 13/89 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 16.9.2013 – 22 AS 13.1672 – juris Rn. 38). Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenserstellung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden dabei durch Art. 7 Abs. 2 AGIHKG i.V.m. § 9 Abs. 3 SVO konkretisiert. Danach hat der Sachverständige seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Antragsgegnerin herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). Ein Anhalt für die Anforderungen an Gutachten ergibt sich dabei auch aus den von der Antragsgegnerin herausgegebenen „Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens“ (Stand: 1.3.2016, abrufbar über die Internetseite der Antragsgegnerin).

Nach diesen Vorgaben bestehen hier mit Blick auf die von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen Zweifel daran, dass die Gutachten des Antragstellers den vorgenannten formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenserstellung genügen. Die Kammer stellt dabei maßgeblich auf das Gutachten des Antragstellers zum Verkehrswert der Kiesabbaugrundstücke der Kieswerke S. B. e.K. vom 31. August 2017 und die diesbezüglichen sachverständigen Äußerungen der Vertrauenssachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. November 2017 sowie Dr. F. vom 5. Juni 2018 ab. Diese Ausführungen betreffen unmittelbar das hier in Rede stehende Sachgebiet der „Bewertung der Lagerstätten von Steinen und Erden“ und beanspruchen demnach Aussagekraft für die hier zu beurteilende, gleichfalls auf jenes Sachgebiet bezogene Eignung des Antragstellers. Dass die Stellungnahme Dr. F. erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung dabei nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, kommt es im hiesigen Verfahren nach § 123 VwGO auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, nicht auf diejenigen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

Die weiteren im Verfahren vorgelegten Gutachten des Antragstellers mit den Titeln „Verkehrswert des Zubehörs auf Flurstück 136 der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt“ und „Verkehrswert der G. Kieswerke K. GmbH“ sowie die Äußerungen der Vertrauenssachverständigen dazu verhalten sich hingegen offenkundig im Schwerpunkt zu Fragen der Unternehmensbewertung und damit nicht zu dem hier in Rede stehenden Sachgebiet. Damit kann ihnen aus Sicht der Kammer allenfalls ergänzend Bedeutung für die hier inmitten stehende Eignung zukommen und sollen sie jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht bleiben, zumal sich daraus prima facie keine wesentlich anderen Erkenntnisse ergeben.

Prof. Dr. K. und Dr. F. kommen in ihren sachverständigen Äußerungen übereinstimmend zu dem Ergebnis, das vorgenannte Gutachten des Antragstellers zum Verkehrswert der Kiesabbaugrundstücke der Kieswerke S. B. e.K. vom 31. August 2017 leide an wesentlichen Mängeln und genüge den Anforderungen der Sachverständigenordnung nicht. Diese von der Antragsgegnerin eingeholten sachverständigen Stellungnahmen sind im gerichtlichen Verfahren verwertbar (vgl. nur BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris Rn. 4), inhaltlich nachvollziehbar und auch überzeugend; durch die Ausführungen des Antragstellers werden sie nicht substantiiert in Frage gestellt. Beide Vertrauenssachverständige sprechen eine Vielzahl von Defiziten an. Ohne weiteres nachvollziehbar und erheblich erscheint der Kammer dabei insbesondere die Beanstandung, dass Auftrag und Zweck des Gutachtens nicht eindeutig benannt werden (Gutachten Prof. Dr. K. S. 5; Gutachten Dr. F. S. 2) und damit u.a. nicht klar wird, ob es sich um eine steuerliche Wertermittlung handelt (Gutachten Dr. F. S. 2, 3). Soweit die Vertrauenssachverständigen bemerken, in dem Gutachten des Antragstellers werde nicht klar und eindeutig herausgestellt, welche Grundstücke Gegenstand der Bewertung seien bzw. dass sich nur ein kleiner Anteil davon im Eigentum des Auftraggebers S. B. befinde (Gutachten Prof. Dr. K. S. 6, 8; Gutachten Dr. F. S. 2), erscheint auch dies ohne weiteres durchgreifend. Ebenfalls als überzeugend stellt sich die Kritik dar, der Antragsteller übernehme mehrfach wesentliche Parameter von anderen Stellen, z.B. den Lagerstättenvorrat von einem Landschaftsarchitekten (Gutachten Prof. Dr. K. S. 6; Gutachten Dr. F. S. 2) und den Verkaufspreis für Kies vom Landratsamt (Gutachten Prof. Dr. K. S. 6; Gutachten Dr. F. S. 3), ohne diese Grundlagen zu prüfen bzw. näher zu erläutern. In diese Richtung weist auch der nachvollziehbare und schwerwiegende Einwand Dr. F., der Antragsteller ermittle den Verkehrswert ohne jede Begründung aus dem Mittelwert von sog. Vergleichswertverfahren (etwa 5 Mio EUR) und sog. Ertragswertverfahren (etwa 2,25 Mio. EUR), bei derartig gravierenden Unterschieden der Ergebnisse wäre jedoch eine Begründung und Verifizierung erforderlich (Gutachten Dr. F. S. 4). Ebenfalls berechtigt erscheint schließlich die Kritik an betriebswirtschaftlichen und rechentechnischen Einzelheiten der Wertermittlung, z.B. am Ansatz eines Abbauzeitraums von 30 Jahren (Gutachten Prof. Dr. K. S. 7; Gutachten Dr. F. S. 3) und an der Verwendung unterschiedlicher Kapitalisierungszinssätze im Rahmen der Wertermittlung der Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren und bei der Ermittlung der Kultivierungskosten (Gutachten Dr. F. S. 3), ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme.

Die Ausführungen des Antragstellers dazu vermögen die Tragfähigkeit der genannten gutachtlichen Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen nicht zu erschüttern und die daraus erwachsenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers somit nicht zu zerstreuen. Insbesondere ist dazu anzumerken, dass der Einwand, er habe die Herleitung des Lagerstättenvorrats durch den Landschaftsarchitekten selbstverständlich auf seine Plausibilität geprüft, die Frage aufwirft, ob dies dann nicht auch in dem Gutachten zu dokumentieren und offen zu legen wäre (vgl. die o.g. Empfehlungen der Antragsgegnerin S. 5 und 7). Im Kern lässt sich die Entgegnung des Antragstellers dahin zusammenfassen, die Vertrauenssachverständigen der Antragsgegnerin stellten überzogene Anforderungen, die über die Gepflogenheiten und Notwendigkeiten der Praxis hinausgingen; damit können die detaillierten und substantiierten Beanstandungen der vorgenannten gutachtlichen Stellungnahmen nicht erschüttert werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Verlängerung seiner Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung der Lagerstätten von Steinen und Erden“ ist damit nach aktuellem Stand nicht ersichtlich.

Zudem sind auch keine unzumutbaren Nachteile im o.g. Sinne durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ersichtlich. Der Antragsteller kann nach wie vor gutachterlich tätig werden. Zudem ist nicht vorgetragen, dass die hier in Rede stehende nebenberufliche Betätigung erhebliche Bedeutung für seine berufliche Existenz hat, zumal er nach eigenen Angaben nur etwa fünf Gutachten pro Jahr erstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die begehrte vorläufige Bestellung dem Regelungsziel des § 36 GewO widerspräche, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten, ohne schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung des Gutachters anstellen zu müssen (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 52).

Soweit sich das Begehren des Antragstellers so verstehen lässt, dass er zugleich Rechtsschutz gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtung zur Rückgabe der Bestellungsunterlagen (Ziffern 2 und 3 des Bescheids) sucht (in diesem Sinne die Ausführungen im Hauptsacheverfahren, Schriftsatz v. 22.3.2018 S. 4), kann ein insoweit statthafter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO jedenfalls ebenso wenig Erfolg haben. Da die bisherige Bestellung ausgelaufen ist und der Antragsteller nach aktuellem Stand voraussichtlich keinen Anspruch auf erneute Bestellung hat, folgt die Rückgabepflicht aus § 24 SVO.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Weitergehende Fragen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einem Streitwert von 15.000 EUR der auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Klage (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 22 ZB 14.1728 – juris Rn. 64) war der Streitwert im Eilverfahren hier nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 1.5) auf 7.500,00 EUR zu reduzieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gewerbeordnung - GewO | § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen


(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2018 - 21 CE 18.136

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 22 CE 15.1140

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 22 ZB 14.1728

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 12. Sept. 2011 - 2 BvR 1206/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Feb. 2011 - 7 VR 6/11

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt s

Referenzen

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung einer ihm erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

Der am … … 1985 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach Absolvierung eines Medizinstudiums verlieh ihm die Staatliche Medizinische Universität T* … (Georgien) am 4. Juli 2008 den Grad eines Diplommediziners („Medical Doctor“).

Von Dezember 2008 bis März 2009 war der Antragsteller als Gastarzt am Klinikum O* … tätig, im Oktober 2010 nahm er an der Universität R* … das Studium der Humanmedizin auf. Im November 2014 bestand er den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht; die Regierung von Oberbayern informierte er davon nicht.

Auf seinen Antrag erteilte die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller am 15. Januar 2015 eine bis 14. Januar 2017 befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes, die sie am 27. Dezember 2016 bis zum 14. Januar 2018 verlängerte.

Am 18. August 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Approbation. Der im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte Gutachter Dr. S* … stellte in seinem Gutachten vom 6. Februar 2017 fest, dass die absolvierten Studienleistungen in Georgien eine breite Überschneidung mit den geforderten Leistungen in Deutschland erkennen ließen, diesen aber nicht in vollem Umfang gerecht werden könnten. Im Detail hätten den in Deutschland in den Fächern Allgemeinmedizin, klinisch-pathologische Konferenz, Humangenetik, psychosomatische Medizin und Psychotherapie geforderten Studienleistungen keine in Georgien absolvierten Studienleistungen einwandfrei zugeordnet werden können. Unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen im Rahmen des Zweitstudiums der Medizin an der Universität R* … und den geforderten Gesamtstudienleistungen in Deutschland seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation aber in vollem Umfang erfüllt.

Nachdem die Universität R* … der Regierung von Oberbayern am 13. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller bereits im November 2014 den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, teilte sie dem Antragsteller am 30. August 2017 mit, dass aufgrund dessen die Erteilung einer Approbation ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember, dem Antragsteller zugestellt am 11. Dezember 2017, lehnte sie den Antrag auf Erteilung der Approbation ab. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 lehnte sie auch einen Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ab. Zur Begründung stützte sie sich jeweils auf § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht mehr vor, so dass ein Ermessen nicht eröffnet sei.

Am 27. Dezember 2017 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bis zum 14. Januar 2019 zu verpflichten und begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Am 11. Januar 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung der Erlaubnis bis zur Entscheidung über die Hauptsache lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2018 ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter verfolgt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verpflichten.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, da jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht sei.

Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird.

1.3 Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung ist der Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO lediglich dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann und entweder ein besonderer Einzelfall oder Gründe der ärztlichen Versorgung vorliegen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind und nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse des antragstellenden Arztes dienen (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris Rn. 23 ff zu den Gründen der ärztlichen Versorgung).

Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO erfüllt sind und somit eine Ermessensentscheidung eröffnet ist.

1.3 1 Gründe der ärztlichen Versorgung liegen nur vor, wenn die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich wäre, um die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris, Rn. 28). Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird, also auf die Verhältnisse im Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses (BVerwG, U.v. 4.2.1982, a.a.O. Rn. 29). Dabei kann bei dem in einem Krankenhaus tätigen Arzt eine Verlängerung der Erlaubnis dann im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, wenn dieser eine Stelle besetzt, die wichtig für die Versorgung ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8). Die vom Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Klinikums I* … vom 2. Januar 2018 macht dies nicht hinreichend glaubhaft, sondern führt lediglich aus, dass „die Personalsituation im Bereich des ärztlichen Dienstes bei der Klinikum I* … GmbH – wie in vielen anderen Kliniken im Lande – relativ angespannt“ sei und „die Nachbesetzung der Stelle mit einem Arzt/Ärztin mit entsprechender Berufserfahrung nur schwer möglich“ sein werde.

Auch der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruft, begründet kein anderes Ergebnis. Wenn es dort, wie der Antragsteller ausführt, heißt, dass nicht besetzte Stellen im ärztlichen Dienst nach den Feststellungen des Deutschen Krankenhausinstituts bereits Auswirkungen auf die Patientenversorgung haben, und davon auszugehen sei, dass dann die Erteilung und die Verlängerung von ärztlichen Berufserlaubnissen im Regelfall im Interesse der medizinischen Versorgung liege, so hat diese Verwaltungsvorschrift zum einen keine Bindungswirkung im Freistaat Bayern. Zum anderen ist der genannte Runderlass für den vorliegenden Fall schon deshalb unbehelflich, weil der Antragsteller damit gerade nicht glaubhaft gemacht hat, dass „seine“ Stelle nicht besetzt werden könnte.

1.3.2 Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Formulierung wurde erst mit der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung der Norm vom 6. Dezember 2011 eingefügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderer Einzelfall vorliegt, kann man jedoch auf die Fälle zurückgreifen, bei denen früher über die Approbationserteilung zu entscheiden war (vgl. Haage, Ausbildungsrecht Medizin, 1997, 52 m.w.N.). Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt danach voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8 m.w.N.). Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles an, insbesondere der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers sowie seiner Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse, wobei auch das Zusammentreffen mehrerer atypischer Merkmale einem Fall die geforderte Besonderheit verleihen kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.1974 – I C 37.72 – juris Rn. 25). Zu den Aspekten, die im Rahmen dieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand unter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation eines ausländischen Arztes gehören (BVerwG, aaO, Rn. 26 f.).

Bei summarischer Prüfung ist im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung nicht erkennbar, dass sich der Fall des Antragstellers so wesentlich von Fällen anderer Antragsteller unterscheidet, dass ein besonderer Einzelfall anzunehmen wäre.

Der aus Georgien stammende Antragsteller hat sich zwar – wie sich aus seinem Lebenslauf ergibt – bereits während seines Medizinstudiums in T* … mehrmals im Rahmen einer Famulatur am Klinikum G* … in Deutschland aufgehalten, nämlich im August 2006, im Januar und Februar 2007 und im September 2007, sowie nach Abschluss dieses Studiums als Gastarzt von Dezember 2008 bis März 2009 am Klinikum O* … Diese Aufenthalte begründen aber schon wegen ihrer Befristung noch keine besondere Bindung an das Bundesgebiet.

Seit Aufnahme seines Medizinstudiums an der Universität R* … im Oktober 2010 hält er sich nun – soweit aus den Akten ersichtlich – ständig im Bundesgebiet auf. Auch aus diesem etwas mehr als sieben Jahre währenden Aufenthalt lässt sich jedoch ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht ableiten. Denn dass der Antragsteller mindestens zwei (hier drei) Jahre im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland tätig war, ist bereits Voraussetzung für eine Verlängerung über den gesetzlichen Regelfall von zwei Jahren hinaus. Ebenso wenig kann es als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, dass der Antragsteller vor Aufnahme seiner Tätigkeit bereits einige Jahre in Deutschland studiert hat (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 2.2.1998 – 13 A 5863794 – juris, Rn. 17, wonach Aus- und Weiterbildungszeiten eines ausländischen Arztes für sich genommen keinen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz1 BÄO begründen können).

Schließlich ergibt sich auch aus der familiären Situation des Antragstellers kein besonderer Einzelfall. Wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, lebt er erst seit Oktober 2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das lässt keine so enge und verfestigte Bindung erkennen, dass sich der Fall des Antragstellers in besonderer Weise von vergleichbaren Fällen abheben würde.

1.3.3 Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht vorliegen, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO einem möglichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Approbation entgegensteht, nicht an. Diese kann vielmehr nur im Rahmen der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Erteilung der Approbation geklärt werden.

1.3.4 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei der Antragsgegnerin liege ein Ermessensausfall vor, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es bei summarischer Prüfung – wie oben dargelegt – gerade am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO fehlt, so dass die Regierung von Oberbayern kein Ermessen auszuüben hatte.

1.3.5 Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch nicht anzunehmen, wenn man das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles im Sinn von § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO bejahen würde. Denn in diesem Fall läge – schon im Hinblick darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung mit Blick auf die endgültig nicht bestandene ärztliche Prüfung auch Belange des Patientenschutzes zu berücksichtigen sind - jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Erlaubnis nach § 10 BÄO ist danach ein Streitwert von 20.000,00 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Vorkehrungen zur Unterbindung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über zwölf Jahre und Erwachsene sowie außerhalb der Benutzungszeiten.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das ihm gehörende Eckgrundstück FlNr. 588/41 der Gemarkung S. am nordöstlichen Rand eines im Bebauungsplan „E.-...“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010) als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Wohngebiets. Das Grundstück wird nördlich und östlich von Erschließungsstraßen des Wohngebiets begrenzt, an die sich weiter nördlich das Grundstück FlNr. 588/52, das im Bebauungsplan als Spielanlage ausgewiesen ist, sowie östlich davon die nicht vom Bebauungsplan erfasste trapezförmige Grünfläche FlNr. 596 anschließen.

Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück FlNr. 588/52 einen seit Sommer 2014 betriebsbereiten Spielplatz, dessen Benutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin so geregelt ist, dass Kinder bis zwölf Jahre den Spielplatz von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzen dürfen und insbesondere laute Musik, Fahrradfahren und Fußballspielen verboten sind (Beschluss S. 2). Hierauf wird durch eine Beschilderung aufmerksam gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller seiner Beschwerdebegründung beigefügten Lichtbilder (VGH-Akte Bl. 35 ff.) ist der Spielplatz nach Westen und Süden eingezäunt, nach Nordosten zur sich anschließenden Grünfläche hin nicht, aber astlose und entrindete Baumstämme sind zwischen den Grundstücken zur Abgrenzung quer auf den Boden gelegt. Auf dem Spielplatz befinden sich u. a. ein Kletterturm mit Rutsche, eine Schaukel und Sitzgelegenheiten; auf der Grünfläche sind drei junge Bäume gepflanzt und zwei Erdhügel aufgeschüttet.

Erfolglos beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, zur Lärmreduzierung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung geeignete Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, die vom Antragsteller gerügten Lärmbelästigungen lägen außerhalb der vorgesehenen Benutzung der Einrichtung. Die Antragsgegnerin habe als Betreiberin des Kinderspielplatzes durch Beschilderung und Ausstattung alles getan, um einen bestimmungsgemäßen und der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb des Spielplatzes zu gewährleisten. Sie verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe.

Der Antragsteller erhob Klage auf Unterbindung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu unterbinden. Zur Begründung führte er an, die Antragsgegnerin müsse sich bei Hinzutreten besonderer Umstände die zweckfremde Nutzung zurechnen lassen, denn der Spielplatz sei für Jugendliche besonders attraktiv und setze Anreize zum lärmintensiven Fußballspiel. Anfang Dezember 2014 habe die Antragsgegnerin noch Bäume gepflanzt, die als Fußballtor verwendet weitere Anreize schaffen würden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für das Anwesen des Antragstellers sei derzeit nicht zu rechnen, denn die Antragsgegnerin habe durch die Gestaltung des Kinderspielplatzes mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten keine besonderen Anreize zum Missbrauch durch Jugendliche und Erwachsene geschaffen. Den Anreiz, auf der Grünfläche Fußball zu spielen, habe sie deutlich reduziert, indem sie die Bespielbarkeit durch Erdaufschüttungen erschwert habe. Der Spielplatz und die Grundfläche seien auch nicht abgeschottet, sondern von der Straße aus gut einsehbar und unterlägen der sozialen Kontrolle der Anwohner. Ein Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller die Lärmauswirkungen auch der missbräuchlichen Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar seien; polizeiliche Kontrollen hätten keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare missbräuchliche Nutzung ergeben. Die Polizei werde auf berechtigte Anzeigen hin tätig, wie dem Polizeibericht zu entnehmen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 wird abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die aus dem Lärm resultierenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu verantworten, insbesondere habe sie weder organisatorische Maßnahmen über das Aufstellen eines Schildes und das Errichten dreier Erdhaufen hinaus getroffen noch Kontrollen der Spielplatznutzung durchgeführt oder die Lärmbelastung des Klägers messen lassen. Der Spielplatz liege äußerst ungünstig gegenüber den Fenstern und dem Eingang der Wohnräume des Anwesens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, was sich erst nach dem Kauf des Grundstücks durch den Antragsteller aus der Änderung des Bebauungsplans und Verschiebung des Spielplatzes ergeben habe. Eine bei Ballabprallern laute Metallwand des Nachbargrundstücks grenze an die Grünfläche an. Die Antragsgegnerin habe auch nicht, wie von ihr behauptet, die neben dem Spielplatz gelegene Grünfläche nur drei Mal im Jahr gemäht, um das Fußballspielen unattraktiv zu machen; vielmehr sei das hohe Gras jedes Mal gemäht worden, wenn auch der Spielplatz gemäht worden sei. Die drei Humushaufen auf der Grünfläche reduzierten nicht den Anreiz, Fußball zu spielen, sondern schufen einen neuen Anreiz, über die Hügel Rad zu fahren. Beigefügte Fotos des Antragstellers zeigten ältere Kinder als zwölf Jahre auf dem Spielplatz, darunter Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. Ermahnungen der Jugendlichen durch die Polizei hätten nichts geholfen. Insoweit werde auf eine Aufstellung der Vorfälle seit Mai 2015 verwiesen, wonach Jugendliche mehrfach Fußball gespielt oder am Spielplatz gelärmt hätten. Die Antragsgegnerin unterlasse, den Zutritt zu dieser Grünfläche durch Einzäunung oder anderweitig zu verhindern. Es wäre jedoch ein Leichtes, den Umgriff des Spielplatzes auf den bauplanungsrechtlich vorgesehenen Bereich auch tatsächlich zu beschränken. Auch könnten der auf den Lichtbildern ersichtliche Metallzaun des Spielplatzes sowie die Metallwand des Nachbargrundstücks, die als Ballwand missbraucht würden, ebenso abgeschirmt werden. Auch unterlasse die Antragsgegnerin eigene Kontrollen und verweise den Antragsteller nur auf polizeiliche Hilfe, die jedoch regelmäßig zu spät komme. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin litten unter dem Lärm erheblich, die Lebensgefährtin sei krank, extrem ruhebedürftig und leide unter krankheitsbedingter Schlaflosigkeit sowie verminderter Lärmtoleranz. Lärmbelästigungen müssten laut ärztlichem Attest unbedingt vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen fänden so nicht statt; die Einsatzauflistungen der Polizei hätten nichts Derartiges ergeben, sondern insbesondere bei dreizehn ereignisunabhängigen Kontrollen lediglich spielplatztypischen Betrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu weiteren Vorkehrungen zu verpflichten, um eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes zu unterbinden.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Klage auf die von ihm begehrten Vorkehrungen glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es sind demnach weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt. Voraussetzung für einen Erfolg in der Hauptsache ist also ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin oder ein Unterlassungsanspruch gegen ihr zurechenbare schädliche Lärmeinwirkungen. Solche Ansprüche sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat zum Einen weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass von Kindern beim regulären Spielplatzbetrieb ausgehende Geräusche ihm unzumutbar wären und die Antragsgegnerin daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus Art. 2 KJG. Dies gilt jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zwölf Jahren aus der bestimmungsgemäßen Benutzung und innerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52).

Diese Sozialadäquanz wird für den streitgegenständlichen Spielplatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dadurch bestätigt, dass der Spielplatz eigens im Bebauungsplan „E.“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010, VG-Akte RO 7 E 15,572, Bl. 23 ff.) durch Planzeichen ausgewiesen ist und an den nordöstlichen Rand des Wohngebiets verlegt wurde, um die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks zu erleichtern, aber auch um den Spielplatz noch in für Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbare Nähe zu legen, damit er seinen sozialen Zweck erfüllen kann. Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.). Der Antragsteller räumt in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ein, dass ihm beim Erwerb des Baugrundstücks die Nachbarschaft des (damals erst geplanten) Spielplatzes bekannt gewesen und dieser erst mit der Änderung des Bebauungsplans näher an seinen Hauseingang und die Fenster seiner Wohnräume gerückt sei. Rechtsbehelfe gegen die Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller aber jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge nicht erhoben.

b) Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass von einer irregulären Benutzung des Spielplatzes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene oder zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen der Antragsgegnerin zurechenbar wären und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n. F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 67 m. w. N.).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes nach 22.00 Uhr oder durch Kinder älter als 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene begründet danach und nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, da sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Antragsgegnerin hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hätte. Dies gilt auch für Lärm durch Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52). Auch insofern ergeben sich aus seinen Darlegungen kein greifbares Fehlverhalten und keine greifbaren Versäumnisse der Beklagten.

Die Antragsgegnerin hat nach den Darlegungen des Antragstellers keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Weiter hat sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Benutzung auf Kinder bis zum Alter von 12 Jahren begrenzt sowie laute Musik, Radfahren und Fußballspielen - für die Nachbarschaft besonders lärmträchtige Beschäftigungen - verboten (Beschluss S. 8). Zudem hat sie die Benutzung sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. 588/52 der Gemarkung S. nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten wie einem Kletterturm mit Rutsche und einer Schaukel ausgestattet hat (Beschluss S. 7, Fotos des Antragstellers VGH-Akte Bl. 35 ff.), die eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene. Auch die Gestaltung der anschließenden Grünfläche mit drei jungen Bäumen und zwei Erdhaufen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als besonderer Anreiz für ein bestimmungswidriges Fußballspielen oder Fahrradfahren angesehen werden. Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62). Dass die Bäumchen als „Torpfosten“ genutzt werden können, ist Ausfluss kindlicher Spielfantasie; dass sie in ihrer konkreten Aufstellung mit Stützstangen besonders dazu einladen, ist aber nicht ersichtlich. Wollen Kinder unbedingt Fußball spielen, nutzen sie erfahrungsgemäß alle Arten von „Tormarkierungen“ bis hin zu auf den Boden gelegten Schulranzen. Insofern sind die Bäume „nutzbar“, aber nicht spezifisch „einladend“. Ausweislich der Fotos ist die Grünfläche südlich der Bäumchen zur Straße hin nicht eingezäunt, so dass Richtung „Tor“ geschossene und nicht gehaltene Bälle davonfliegen und eine Rückholung sowie eine Spielunterbrechung notwendig machen. Dass auf der Grünfläche aufgebrachte Erdhaufen in ihrer noch unangelegten Rohform zum Fahrradfahren (Hindernis-/Sprunghügel) einladen würden, kann angesichts ihrer geringen Höhe und ohne sonst ausgeformtes Gelände ebenso wenig als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung angesehen werden. Schließlich können die Sitzgelegenheiten nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen.

Soweit der Antragsteller Vorkehrungen gegen unerlaubtes Fußballspielen gegen den Metallzaun verlangt, der den Spielplatz von der Straße trennt, vermag dies jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überzeugen. Dieser Metallzaun ist notwendig, denn er dient offenbar auch dazu, Kinder daran zu hindern, im Spiel spontan und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr vom Spielplatz auf die Straße zu laufen. Dass gerade dieser Metallzaun trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen böte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Aufprallgeräusche von Fußbällen auf einer Metallwand auf einem der Grünfläche benachbarten Grundstück anführt, gehört diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur gemeindlichen Einrichtung und daher nicht zu deren Ausstattung. Anhaltspunkte für einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin auf dem Gelände ihrer Grünfläche überhaupt möglich und zumutbar wären, um die Lärmbelästigung zu mindern. Dass ein selteneres Mähen der Grünfläche - statt zeitlich mit dem Spielplatz zusammen - das Fußballspielen erheblich erschwerte und die Lärmbelästigung deutlich minderte, ist nicht dargelegt. Ob z. B. ein schallgedämpfter Ballfangzaun am Rand der Grünfläche zum Nachbargrundstück räumlich unterzubringen, finanziell zumutbar und sachlich zielführend wäre, ohne erst recht Anreiz zum bestimmungswidrigen Fußballspiel zu bieten, kann nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig hinreichend sicher im Rahmen dieses Eilverfahrens beurteilt werden wie die etwaige Eignung einer Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Aufpralldämpfung.

Dass sich der Antragsteller von den Besuchern des Spielplatzes beobachtet fühlt, kann ohnehin nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Immissionssabwehranspruchs sein. Es wäre von ihm ggf. eine dichte und abschirmende Begrünung seines Grundstücks als Sichtschutz zum Spielplatz hin als ihm mögliche und zumutbare Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen; eine von der Antragsgegnerin angebotene Verlegung des Spielplatzeingangs oder eine dreiseitige Begrünung des Spielplatzes als Sicht- und Lärmschutz hat er abgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.8.2014, ebenda Bl. 43 f.).

c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 69 m. w. N.). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen auch die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Dass die Antragsgegnerin hiervon mehr Gebrauch machen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d. h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern - soweit die Antragsgegnerin etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte - ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers derzeit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum weitergehenden Tätigwerden. Zwar führt sie bisher keine eigenen Kontrollen der Benutzung durch. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei zu sehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers reagieren die eingesetzten Polizeikräfte auf Lärmbeschwerden des Antragstellers. Dass die Polizei nicht immer kurzfristig vor Ort eintrifft und Abhilfe schafft, wie der Antragsteller rügt, ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar; dies wäre bei einem unter Umständen einzurichtenden kommunalen Ordnungsdienst nicht anders. Den polizeilichen Mitteilungen ist aber zu entnehmen, dass die Polizei auf Ereignismeldungen des Antragstellers hin tätig wurde, bei hinreichendem Anlass einschritt und keine spielplatzuntypischen Ereignisse feststellte. Dass in der Zeit zwischen der Ereignismeldung des Antragstellers und dem Eintreffen der Polizei etwa unbefugte Benutzer den Spielplatz bereits verlassen hatten, so dass bisweilen keine Störung mehr feststellbar war, ist der Natur der Sache geschuldet. Eine Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr dürfte weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar sein, zumal es sich nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht mehr ernstgenommen fühlt, ändert an der objektiv dokumentierten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auch ihm gegenüber nichts.

d) Auch mit Blick auf die ärztlich attestierte besondere Lärmempfindlichkeit seiner Lebensgefährtin hat der Antragsteller - soweit er hier für sie sprechen kann - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i. V. m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Lebensgefährtin des Antragstellers aufgrund ihrer Erkrankung besonders ruhebedürftig und besonders lärmempfindlich ist, rechtfertigt im Verhältnis zur Gemeinde nicht, dieser vorläufig Maßnahmen aufzuerlegen, wenn es für die dauerhafte Entscheidung in der Hauptsache nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit ankommt. Sonst reichte die begehrte vorläufige Anordnung inhaltlich über das hinaus, was der Antragsteller im Klageverfahren überhaupt erreichen könnte.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, obwohl jenes Verfahren bereits anhängig und nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8). Dass sich in der Zwischenzeit die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen so gesteigert hätten, dass sie unzumutbar geworden wären, oder die Beschwerden bei der Polizei nicht mehr bearbeitet würden, ist unter Würdigung auch des nochmals vertieften Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit der Frage der NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation nach 1950.

2

Er beantragte am 17. November 2010 die Erteilung von Auskünften über hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit NS-Vergangenheit im Zeitraum von 1950 bis 1980. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin um etwas Geduld, da die Bearbeitung der Anträge einige Zeit beanspruchen werde.

3

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er beantragt, ihm

1. Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern aus den Jahren 1962 bis1965 zu geben, insbesondere zu den Ergebnissen der Org. 85,

sowie ihm

2. Auskunft zu geben zu folgenden Fragen: a) Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

b) Wie viele inoffizielle Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

c) Wie viele der hauptamtlichen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?

B) ehemalige Mitglieder der SS?

C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?

D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

d) Wie viele der ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?

B) ehemalige Mitglieder der SS?

C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?

D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

4

Auf die diesem Antrag beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.

II.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

6

Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung (vgl. bezüglich eines Antrags auf Akteneinsicht, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 - juris Rn. 13). Wird die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Einsicht in die Untersuchungsunterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünften zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.>). Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

7

Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes insbesondere auf die in den Landespressegesetzen enthaltenen Informationsansprüche gegenüber Behörden bezieht, denen zwecks genauer und gründlicher Berichterstattung zeitnah nachzukommen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 - BayVBl 2005, 21 <23>), trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

8

Den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen starken Aktualitätsbezug gewinnt die Sache auch nicht durch den - überdies unzutreffenden - Hinweis des Antragstellers auf den Terminstand des Senats. Soweit in Verfahren auf Auskunft/Information/Akteneinsicht ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlich wird, ist die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer nicht zu vermeiden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über seine Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war zunächst als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Ende 2010 wurde er an eine Jugendanstalt abgeordnet. Im Januar 2011 erschienen in der Mitteldeutschen Zeitung zwei Artikel, in denen über eine "Versetzung" des Beschwerdeführers berichtet wurde. Die Ministerin für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ließ sich zur Begründung dieser Personalmaßnahme mit den Worten zitieren, der Beschwerdeführer habe "in einer Reihe von Fällen die Anordnungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt". Andere Medien griffen das Thema auf. Das Justizministerium lehnte es ab, die Äußerungen zurückzunehmen oder der Berichterstattung entgegenzutreten. In Reaktion auf eine direkte Frage der Presse habe die Ministerin umfassend, deutlich und ohne Beschönigung Stellung beziehen dürfen.

3

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkte der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine einstweilige Anordnung, wonach das Justizministerium die Äußerungen zu korrigieren und der Berichterstattung entgegenzutreten habe. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Da der Beschwerdeführer durch die begehrte Regelungsanordnung faktisch und rechtlich dieselbe Stellung wie nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erlange, habe er darzulegen, dass der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet sei und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unberechtigt seien. Das Gericht führte unter Verweis auf mehrere Strafvollstreckungssachen aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Nichtumsetzung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern werten lasse. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Medienvertretern hierzu eine Auskunft erteilt worden sei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. April 2011 bekanntgegeben.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Bei der am 20. Mai 2011 vorab erfolgten Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax sind die ersten 14 Seiten auf nicht geklärte Weise verloren gegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Fürsorgeanspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, weil der Dienstherr, vom Oberverwaltungsgericht unbeanstandet, eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert habe und den hieran anknüpfenden Berichten in den Medien nicht entgegentrete. Es treffe nicht zu, dass er Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt habe. Neben das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG trete schutzverstärkend sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es ihm - dem Beschwerdeführer - auferlegt habe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Auch habe die Weigerung des Oberverwaltungsgerichts, bestimmte Sachakten beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, die effektive Rechtswahrnehmung unzumutbar erschwert.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist sie unbegründet. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es somit nicht.

7

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht.

8

Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 <275>; 77, 381 <400>) und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315 <339 f.>; 77, 381 <400 f.>). Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. In diesem Fall steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung lediglich des Rechtswegs des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes sichert, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ferner werden dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichte vermittelt. Darüber hinaus wird der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15 <26 f.>).

9

Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Mit seinem Vorbringen, er sei in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Die Rüge bezieht sich auf den auch in der Hauptsache gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch. Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dieses bietet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <402>).

10

Zudem bedarf es noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu leisten ist. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Ob der Beschwerdeführer Entscheidungen des Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg in Strafvollstreckungssachen nicht umgesetzt hat, wie die Justizministerin ihm vorgeworfen hat, haben die Gerichte bisher nicht sicher ermittelt. Während das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dieser Vorwurf lasse sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht belegen, hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte zusammengetragen, aus denen sich eine Nichtumsetzung bestimmter gerichtlicher Entscheidungen ergeben soll. Die Gerichte haben die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vorgenommen; das Oberverwaltungsgericht hat dies in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

11

Der Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zieht keinen schweren Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich, der ein Abrücken vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnte. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens das Verfahren hinsichtlich des anfangs ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen durch den Dienstherrn nicht zu besorgen. Einzig in Streit steht noch der Anspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstherrn auf Abgabe einer offiziellen Verlautbarung gegenüber den Medien zu seinen Gunsten. Einem Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers kann auch durch die Abgabe einer solchen Erklärung nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass derzeit Medienberichte im Internet auffindbar sind, die die beanstandeten Äußerungen des Dienstherrn enthalten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dies folgt schon daraus, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nachrichtenlage, so wie sie sich dem Internetnutzer darstellt, ändern wird, falls der Beschwerdeführer mit seinem fachgerichtlich verfolgten Anliegen Erfolg haben sollte. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 86, 15 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.

12

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

13

a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1305>). Dies ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt habe.

14

b) Die angegriffene Entscheidung genügt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

15

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 <1113>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).

16

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht, dass jede nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Die Möglichkeiten, berechtigten Informationsanliegen der Öffentlichkeit zeitnah nachzukommen, würden sonst gravierend beeinträchtigt. Verlangt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Sache nach den Widerruf der staatlichen Äußerung, so zielt sein Begehren faktisch auf die endgültige Regelung eines Zustandes. Ein der beanstandeten Äußerung kurzfristig nachfolgender Widerruf vermag eine Wirkung zu entfalten, die durch eine staatlicherseits erfolgende Richtigstellung nach einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in der Regel nicht ausgeglichen werden kann. Dagegen ist es dem Antragsteller in der Regel zumutbar, im Rahmen seines Richtigstellungsbegehrens den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die bloße Auffindbarkeit der beanstandeten Äußerung im Internet oder in Medienarchiven bleibt in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter der fortdauernden aktiven Verbreitung der Äußerung durch die staatliche Stelle in erheblichem Maße zurück.

17

Zudem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf den bloßen Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen nicht darzulegen vermochte. Das Gericht hat unter Beachtung des auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Akten der strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zusammengetragen, die für die Einschätzung streiten, der Beschwerdeführer habe Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist in ausreichendem Maße Rechnung getragen und der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht grundsätzlich verkannt worden.

18

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auf die unterbliebene Beiziehung bestimmter Sachakten und die Verweigerung von Akteneinsicht stützt, genügt sein Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen, die § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufstellen, weil er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am 4. November 1935 geborene Kläger hatte aufgrund einer von der Beklagten ausgestellten, ihm am 2. November 1982 ausgehändigten Bestellungsurkunde - befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs - die Rechtsstellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ inne. Durch Schreiben vom 22. Dezember 1982 erweiterte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers auf das Sachgebiet „Mieten“, durch Schreiben vom 22. Juni 1992 auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“. Am 22. September 2003 verlängerte sie die Bestellung für diese Sachgebiete bis zum 4. November 2006. Nach dem letztgenannten Datum löschte sie den Kläger in den von ihr geführten Verzeichnissen.

2. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn für die drei vorgenannten Sachgebiete erneut öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

2.1 In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren ließ die Beklagte vom Kläger am 6. April 2009 und am 30. Januar 2010 erstellte Gutachten über den Verkehrswert je eines Wohnhauses sowie ein vom 23. März 2010 stammendes Gutachten des Klägers über den Verkehrswert der Teilfläche eines Golfplatzes durch den für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G... daraufhin überprüfen, ob die besondere Sachkunde des Klägers weiterhin gegeben sei und die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung (insbesondere die Anforderungen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Begründung, Sorgfalt und Aufbau der Gutachten) eingehalten worden seien.

In seinen Stellungnahmen merkte Herr G... zu den beiden erstgenannten Ausarbeitungen jeweils zusammenfassend an, sie würden den Mindestanforderungen an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken noch gerecht. Zum Gutachten vom 6. April 2009 führte er ergänzend aus, der Kläger solle künftig zu allen Ansätzen Quellen angeben und Ableitungen schrittweise und nachprüfbar aufzeigen. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2010 hielt er fest, die Fülle der dem Kläger unterlaufenen Versehen und Fehler dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Ausarbeitung sehr umfassend und ausführlich sei; dem Kläger sei zu raten, bei der Wertermittlung ebenso lückenlos und nachprüfbar zu arbeiten wie bei den vorhergehenden Beschreibungen. Das Gutachten vom 23. März 2010 entspreche demgegenüber nicht den Mindestanforderungen, die an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu stellen seien; nicht sachgerechte und überflüssige Texte stünden Nachweislücken und fehlerhaften Schlussfolgerungen gegenüber.

2.2 Mit der Überprüfung des vom Kläger vorgelegten, das Sachgebiet „Mieten“ betreffenden Gutachtens beauftragte die Beklagte den u. a. für dieses Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Z... Das Ergebnis seiner knapp zehn eng beschriebene Schreibmaschinenseiten umfassenden Analyse dieser Ausarbeitung fasste Herr Z... wie folgt zusammen:

„In Summe bleibt festzuhalten, dass gravierende Mängel den Nachvollzug des Gutachtens nur mit Unterstellungen und Mutmaßungen ermöglichen. Die Terminologie und Rechtssystematik im Bereich der Mietwertermittlung ist lediglich rudimentär bekannt. Insbesondere bleiben zwingende Aspekte wie der Vierjahreszeitraum, Anpassungen an das bewertungsgegenständliche Objekt und der vertragliche Mietbegriff un- oder widersprüchlich behandelt. Das Gutachten genügt keinesfalls den Anforderungen, die an das Gutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen zu richten sind.“

2.3 Zur Überprüfung der vom Kläger in Bezug auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Ausarbeitungen zog die Beklagte als Vertrauenssachverständigen Herrn R. heran. Dieser überprüfte ein vom Kläger am 18. Mai 2010 auf gerichtliches Ersuchen hin und ein am 22. Februar 2011 in privatem Auftrag erstelltes Gutachten nach eigenem Bekunden eingehend und eine weitere, vom 1. Juli 2010 stammende gutachterliche Ausarbeitung des Klägers überschlägig. Er gelangte zu dem Gesamturteil, in den drei Gutachten würden sich erhebliche Mängel zeigen, die diesen Ausarbeitungen aus seiner Sicht nicht die Qualität verleihen würden, die an die Gutachtenserstattung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zu stellen seien. Dies gelte insbesondere für die beiden Privatgutachten. In dem Gerichtsgutachten fänden sich mehrfach Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit von Bewertungen; mehrfach seien zudem Widersprüche aufgefallen. In allen drei Gutachten habe der Kläger in unzulässiger Weise rechtliche Bewertungen vorgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um die technische Sicht des Sachverständigen handele, die dem Ergebnis einer rechtlichen Würdigung möglicherweise nicht entsprechen könne. Es bestünden erhebliche Bedenken, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis zu erbringen vermöge, die ausreichende Qualifizierung für eine erneute öffentliche Bestellung zu besitzen.

2.4 Nachdem der Kläger Einwände gegen das Ergebnis der Überprüfung durch Herrn R. vorgebracht hatte, bat die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Prof. S... um eine Beurteilung der Gutachten vom 18. Mai 2010 und vom 22. Februar 2011. Prof. S... gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, diese Ausarbeitungen seien in einigen Detailpunkten dringend verbesserungsbedürftig; die „grundsätzliche, besondere Sachkunde“ sei jedoch „durchaus noch vorhanden“. Er empfahl, den Kläger für einen verkürzten Zeitraum von drei Jahren für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ wiederum öffentlich zu bestellen und zu vereidigen; danach solle er alle bis dahin neu angefertigten Gutachten zur Durchsicht vorlegen. Der Kläger müsse dringend darauf hingewiesen werden, sich auf sein Fachgebiet zu beschränken, keine juristischen Wertungen zu treffen und Wertminderungen nachvollziehbar zu begründen.

2.5 Am 27. November 2012 empfahl der Sachverständigenausschuss der Beklagten, hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen. Der seitens der Beklagten hiermit betraute, für dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige B.-... führte zusammenfassend aus, im Gutachten vom 18. Mai 2010 seien die Sachthemen überwiegend fachlich richtig und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, der anerkannten Regeln der Technik sowie bautechnischer Notwendigkeiten abgehandelt worden. Inhaltliche Mängel oder Widersprüche habe er nur in geringem Umfang feststellen können. Im Abschnitt „Kostenzusammenstellung“ habe der Kläger seines Erachtens allerdings zu viele rechtliche Bewertungen vorgenommen. Die Aussage, Mehrkosten für ggf. erforderliche Sonderlösungen und für die Sanierung von Folgeschäden müssten der Beklagten des zugrunde liegenden Rechtsstreits angelastet werden, seien in einem Sachverständigengutachten fehl am Platz. Das Gutachten vom 22. Februar 2011 sei formal und inhaltlich weitgehend fehlerfrei, im Hinblick auf eine umfassende Begutachtung des Themas allerdings unvollständig. Es sei geeignet, die Sachkunde des Klägers in ausreichendem Maß zu begründen und unter Beweis zu stellen.

2.6 Durch Bescheid vom 18. Februar 2013 bestellte die Beklagte den Kläger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ - jeweils befristet bis zum 15. März 2016 - öffentlich als Sachverständigen. Die Befristung auf drei Jahre wurde damit begründet, dass die Überprüfung von durch ihn erstellten Gutachten Mängel aufgezeigt habe, die sowohl den Aufbau als auch den Inhalt dieser Ausarbeitungen beträfen; diese Mängel müssten abgestellt werden. Soweit der Kläger auch eine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ beantragt habe, habe diesem Begehren nicht entsprochen werden können, da ihm der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen sei.

3. Mit der am 20. März 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten, die Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 zu verlängern sowie ihn für die Dauer von fünf Jahren als Sachverständigen für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich zu bestellen.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2014 als unbegründet ab.

4. Der Kläger beantragt

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte regt an,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO vorliegen.

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Berufungsverfahren wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durchzuführen ist, wurden in der Antragsbegründungsschrift vom 26. September 2014 nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

In den Abschnitten IV.2 bis IV.4 des Schriftsatzes vom 26. September 2014 hat der Kläger zwar mehrere Fragen formuliert, die er als klärungsbedürftig ansieht; es fehlen jedoch Darlegungen zu den vorstehend unter b) bis d) angesprochenen Erfordernissen. Die Behauptung, zu den in den Abschnitten IV.2 und IV.4 dieses Schriftsatzes angesprochenen Themen lägen noch keine (bzw. keine höchstrichterlichen) Entscheidungen vor, würde selbst dann nicht ausreichen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen aufzuzeigen, wenn diese Darstellung zuträfe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, „welche Anforderungen an das ‚Prüfungs‘-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind“, und nach der „Erforderlichkeit einer Regelung des ‚Prüfungs‘-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen“ spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils werden durch die Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

2.1 Derartige Zweifel können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Bereich der Beklagten kein Regelwerk existiert, durch das - gleichsam nach Art einer Prüfungsordnung - der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen vorgegeben wird, in dem die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger festgestellt werden sollen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen. Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, die Auswahl der Maßnahmen, derer sich die Beklagte bedienen darf, um die besondere Sachkunde und die Eignung eines Bewerbers zu ermitteln, stehe in ihrem Belieben. Rechtlich determiniert wird ihre Vorgehensweise zum einen vielmehr durch die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, zum anderen durch die unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) herrührenden Grundsätze, namentlich das Verhältnismäßigkeitsgebot. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet (BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269). Vielmehr hat die für die Entscheidung über einen Bestellungsantrag zuständige Behörde bei der Ausübung der ihr nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zukommenden Befugnis, Art und Umfang der Ermittlungen ohne Bindung an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge Beteiligter zu bestimmen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

Vermag der Bewerber den ihm obliegenden Nachweis (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/239) besonderer Sachkunde sonst nicht zu erbringen, kommt in Betracht, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle vom Bewerber gefertigte Gutachten vorlegen lässt, um so in Erfahrung zu bringen, ob sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ergeben. Deren Sichtung kann sie selbst vornehmen, soweit die erforderlichen Feststellungen auch ohne Spezialkenntnisse auf dem Sachgebiet, für das der Bewerber bestellt werden will, getroffen werden können. Im Übrigen ist die Bestellungsbehörde nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Beweis zu erheben, insbesondere Auskünfte einzuholen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG) oder Sachverständige um eine mündliche oder schriftliche Äußerung zu den zu überprüfenden Ausarbeitungen des Bewerbers zu bitten (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).

2.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus den Angriffen, die in der Antragsbegründung gegen die Heranziehung von Herrn R. zur Überprüfung von durch den Kläger auf dem Gebiet „Schäden an Gebäuden“ gefertigten Gutachten vorgetragen werden. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass eine solche Person im vorliegenden Fall nicht als Sachverständiger im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG hätte herangezogen werden dürfen. Zudem hat die Beklagte auf die Einwände des Klägers hin ein Gegengutachten von Prof. S... erstellen lassen und sich maßgeblich darauf gestützt (siehe nur die Befristung auf drei Jahre), so dass etwaige Rechtsfehler aus der Heranziehung von Herrn R. für die Bestellungsentscheidung der Beklagten und das sie billigende Urteil nicht entscheidungserheblich sind.

2.3 Dass die Ausarbeitungen des Klägers, die Gegenstand der dem Bescheid vom 18. Februar 2013 vorausgehenden Überprüfung waren, Mängel aufwiesen, stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen substantiierten Weise in Abrede.

2.3.1 Den Beanstandungen, die die Vertrauenssachverständigen der Beklagten in Bezug auf Gutachten vorgebracht haben, die der Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstattet hat, tritt er im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2014 lediglich mit dem Bemerken entgegen, auch Gutachten, die im Ergebnis zuträfen, könnten „naturgemäß“ im Detail Mängel aufweisen; zudem lasse sich „über die Art und Weise der Darstellung und Formulierung“ immer streiten. Diese pauschalen Einlassungen vermögen weder die Berechtigung der Vorhalte der Vertrauenssachverständigen in einer unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beachtlichen Weise Frage zu stellen, noch werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts hervorgerufen, allein schon die Beanstandungen des Vertrauenssachverständigen G... seien derart erheblich, dass die Beklagte bereits deswegen Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers hegen durfte (vgl. Abschnitt 1.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

2.3.2 Auch die Stichhaltigkeit der Kritik, die der Vertrauenssachverständige Z... an dem am 20. Januar 2012 vom Kläger erstellten Mietwertgutachten sowohl in Ansehung überaus zahlreicher Einzelpunkte als auch hinsichtlich des Gesamtcharakters dieser Ausarbeitung geübt hat, wird durch die Ausführungen in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Die Behauptung, bereits der Ausgang der Überprüfungsverfahren, die sich auf die beiden anderen vom Wiederbestellungsantrag des Klägers umfassten Sachgebiete bezogen, belege, dass er in der Lage sei, Gutachten zu erstatten, ist bereits deshalb unbehelflich, weil aus der Tatsache, dass die Beklagte die Bestellungsvoraussetzungen insoweit bejaht hat, nicht notwendig folgt, dass dies zu Recht geschehen ist oder für andere Gebiete gleichermaßen gilt. Dies gilt umso mehr, als die Einwände, die gegen die vom Kläger auf diesen Gebieten erstatteten Gutachten vorgebracht wurden, in wesentlicher Hinsicht mit den Beanstandungen übereinstimmen, denen sich die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 - auch seitens des Verwaltungsgerichts (vgl. Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) - ausgesetzt gesehen hat.

Durch das Vorbringen des Klägers, Gutachten würden in Erledigung eines konkreten Auftrags und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ggf. ergebenden Einschränkungen erstellt, wird die Berechtigung der einzelnen Vorhalte des Sachverständigen Z... ebenso wenig in Frage gestellt wie die Stimmigkeit des in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 über die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 abgegebenen Gesamturteils und der einschlägigen Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für den sinngemäßen Hinweis darauf, dass der Auftraggeber eines Gutachtens - anders als ein zu dessen Überprüfung herangezogener Vertrauenssachverständiger - über ein Vorwissen in Bezug auf bestimmte im Gutachten zu behandelnde Punkte verfügen könne; die Nichterörterung gewisser Umstände im Gutachten rechtfertige vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf dessen Unvollständigkeit. Denn die Antragsbegründung legt nicht konkret dar, dass aufgrund derartiger Zusammenhänge die Berechtigung auch nur einer einzigen der Beanstandungen entfällt, die Herr Z... und das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gutachten vom 20. Januar 2012 erhoben haben.

Dass entgegen der Auffassung des Klägers die Erstattung von Gutachten für die zutreffende Beantwortung der Frage, ob ein Bewerber öffentlich als Sachverständiger bestellt werden könne, entscheidend ist, auch wenn diesem Personenkreis gemäß § 2 Abs. 2 SVO auch Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen usw. obliegen, ergibt sich daraus, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO die Gutachtenserstattung als wesentlichen, charakteristischen Bestandteil der Betätigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen ansieht. Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach § 407 Abs. 1 ZPO im Übrigen verpflichtet, einer gerichtlichen Heranziehung zur Erstattung eines Gutachtens auf dem von ihrer Bestellung erfassten Sachgebiet Folge zu leisten. Allein schon aus diesem Grund scheidet die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständiger aus, deren Befähigung zur Gutachtenserstattung derart deutlich hinter dem Anforderungsprofil zurückbleibt, wie das ausweislich der Feststellungen des Vertrauenssachverständigen Z... und des Verwaltungsgerichts beim Kläger hinsichtlich das Sachgebiets „Mieten“ der Fall ist.

2.3.3 Zweifel an der Richtigkeit des Befunds, dass die vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Gutachten Mängel aufwiesen, werden auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vertrauenssachverständigen hätten bei der Überprüfung dieser Ausarbeitungen einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Kläger verweist insofern darauf, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO die öffentliche Bestellung als Sachverständiger vom Vorliegen „erheblich über dem Durchschnitt liegende[r] Fachkenntnisse“ abhängig macht, während im Zeitpunkt der Antragstellung durch ihn sich die Sachverständigenordnung noch mit „überdurchschnittlichen Fachkenntnissen“ begnügt habe. Im letztgenannten Sinne sei das durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ über Jahrzehnte hinweg verstanden worden. Auch § 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO zeige, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die „besonderen Sachkunde“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nur „überdurchschnittlicher“ Art sein müsse.

Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte vom Kläger tatsächlich „erheblich“ über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse verlangt oder sie sonst auf diesen Maßstab abgestellt haben. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sowohl das angefochtene Urteil (vgl. den ersten Satz des dritten Absatzes in Abschnitt 1.a und den dritten Satz des ersten Absatzes in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe) als auch der Bescheid vom 18. Februar 2013 (vgl. dessen Abschnitt III) jeweils ausschließlich auf den durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebenen Begriff der „besonderen Sachkunde“ abgestellt haben.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass eine Satzung, wie sie die Sachverständigenordnung der Beklagten darstellt, höherrangiges Recht nicht zu modifizieren vermag. Der in § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO verwendete Terminus muss deshalb bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass er kein von der „besonderen Sachkunde“ im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO abweichendes materielles Anforderungsprofil konstituiert. Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse“ umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U. v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung „erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten“ zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „besonderen Sachkunde“ vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

2.4 Aus den Mängeln der vom Kläger vorgelegten Gutachten hat die Beklagte - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - die Folgerung gezogen, dass deswegen die besondere Sachkunde des Klägers in Bezug auf das Sachgebiet „Mieten“ verneint werden muss, und dass im Übrigen eine Befristung seiner öffentlichen Bestellung auf drei Jahre angezeigt erscheint. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auch nur auf einen dieser beiden Punkte ernstlichen Zweifeln begegnet.

2.4.1 Soweit das Sachgebiet „Mieten“ in Frage steht, leitet der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem Umstand her, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, sich „einem Fachgremium zu stellen“, ohne dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde.

Eine Verpflichtung, der Frage der besonderen Sachkunde des Klägers auf dem Gebiet „Mieten“ seitens des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen, bestand schon deshalb nicht, weil das seitens der Beklagten durchgeführte Überprüfungsverfahren insoweit bereits ein eindeutiges Ergebnis gezeitigt hatte. Das angefochtene Urteil legt in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe dar, dass die Ausarbeitung des Klägers vom 20. Januar 2012, die im Auftrag eines Amtsgerichts im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen erstellt wurde, zahlreiche Mängel aufweist, die das „Wie“ der Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens und die Art der Darstellung betreffen; die Begründung des Zulassungsantrags ist dem nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten (vgl. dazu vorstehend unter II.2.3.2). Diese Mängel stehen sowohl ihrer Art als auch ihrer Zahl nach einer öffentlichen Bestellung des Klägers für das Sachgebiet „Mieten“ zwingend entgegen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass der Kläger häufig nicht (oder nicht unter Angabe nachprüfbarer oder nachvollziehbarer Tatsachen) angegeben hat, wie er zu bestimmten Wertansätzen gelangt ist; die Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Mai 2014 stellen zu Recht vor allem auf dieses Defizit ab. Denn ein derartiges Gutachten beschwört nicht nur die Gefahr herauf, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, zu dessen Ungunsten sich die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen auswirken, entweder die an diesem Mangel leidenden Passagen oder aber das Gutachten in seiner Gesamtheit angreift; auch die zur Entscheidung berufenen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege werden durch eine solche Ausarbeitung nicht in die Lage versetzt, sich ein eigenverantwortliches, sicheres Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Umstände zu bilden. In derartigen Fällen ist es deshalb mindestens notwendig, den Sachverständigen zur mündlichen oder schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens aufzufordern (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO); ggf. kann gemäß § 412 Abs. 1 ZPO sogar die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich werden. Ein Sachverständiger, der auf diese Weise zu Verfahrensverzögerungen und -erschwernissen Anlass gibt, wird ersichtlich nicht der sich aus § 2 Abs. 1 SVO ergebenden Funktion der öffentlichen Bestellung gerecht.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass ein Fachgespräch nicht geeignet wäre, den Eindruck von Mängeln von der Art, wie sie dem Kläger in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegengehalten werden, zu widerlegen. Die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der ausschlaggebenden Frage, ob er den zu stellenden Anforderungen in seiner künftigen Gutachterpraxis genügen kann, ließe sich auch im Rahmen einer solchen mündlichen Überprüfung nicht gewinnen.

Das Vorbringen, ausweislich eigener Äußerungen von Amtsträgern der Beklagten stelle das Fachgespräch vor einem Expertengremium einen herausgehobenen Bestandteil (die „Krönung“) des der Überprüfung von Bewerbern um eine öffentliche Bestellung dienenden Verwaltungsverfahrens dar, vermag an der Entbehrlichkeit einer derartigen Maßnahme im Fall des Klägers hinsichtlich der von ihm beantragten Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ nichts zu ändern. Denn die rechtlichen Determinanten für die Durchführung derartiger Überprüfungsverfahren ergeben sich - wie in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses dargestellt - zum einen aus den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, zum anderen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hieraus folgt, dass überflüssige Überprüfungsschritte selbst dann nicht verlangt werden können, wenn die jeweilige Bestellungsbehörde - was der Kläger nicht substantiiert dargetan hat - sie in vergleichbaren Fällen vorgenommen haben sollte.

Soweit das Begehren des Klägers inmitten steht, für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt zu werden, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass hinsichtlich der beiden anderen Sachgebiete, auf die sich sein Wiederbestellungsantrag bezog, jeweils mehr als ein Gutachten überprüft wurde. Denn die Befundlage stellte sich dort weniger eindeutig als im Sachgebiet „Mieten“ dar. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG jedoch stets nach den „für den Einzelfall bedeutsamen“ Umständen.

2.4.2 Aus den Gesichtspunkten, aus denen der Kläger in Abschnitt II.6 der Antragsbegründung die Unzulässigkeit der Befristung seiner Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ herzuleiten versucht, resultieren ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Klagebevollmächtigten weisen selbst zu Recht darauf hin, dass sich die in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachten Bedenken dagegen, ob die in § 2 Abs. 4 Satz 1 SVO vorgesehene obligatorische Befristung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf fünf Jahre mit höherrangigem Recht vereinbar ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, da der Kläger nur eine Verlängerung seiner Bestellung auf diesen Zeitraum erstrebt. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultiert aber auch nicht aus den in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkten, die sich mit der Auslegung der vorliegend allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und ihrer rechtskonformen Handhabung durch die Beklagte befassen. Denn die Abweisung desjenigen Teils des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Bestellung für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf fünf Jahre erstrebt, erweist sich auf der Grundlage der Antragsbegründung zumindest im Ergebnis als frei von ernstlichen Zweifeln.

2.4.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 3 Abs. 1 Satz 1 SVO bei Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen der Fall; vgl. Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 63), dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befugnis, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf eine kürzere Frist als fünf Jahre zu befristen, konnte nicht konstitutiv durch § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO begründet werden, da untergesetzliche Normen - zumal solche des Landesrechts - einen durch Bundesgesetz zuerkannten Rechtsanspruch nicht wirksam einzuschränken vermögen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 115 m. w. N.). In § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger jedoch selbst dahingehend begrenzt, dass ein solcher begünstigender Verwaltungsakt im Ermessenswege (vgl. zum Ermessenscharakter der durch diese Vorschrift zugelassenen Inhaltsbeschränkungen und Nebenbestimmungen Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 79) u. a. mit einer Befristung versehen werden darf. Der hier allein belangreiche Teil des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO, dem zufolge die regelmäßige Bestellungsdauer von fünf Jahren „in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen“ unterschritten werden kann, stellt sich als rechtskonforme Verlautbarung einer Beschränkungsmöglichkeit dar, die sich der Sache nach bereits § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt.

Eine Befristung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO darf alllerdings nicht dazu dienen, um das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständigen zu kompensieren (so zu Recht Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 83).

Dass sich die zuständige Behörde auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht vollends darüber schlüssig zu werden vermochte, ob der Bewerber um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt oder er für eine solche Tätigkeit im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO fachlich und persönlich geeignet ist, scheidet danach als rechtfertigender Grund für eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung aus. Würde man in solchen Fällen die Aufnahme einer derartigen Nebenbestimmung in den stattgebenden Bescheid als pflichtgemäße Ausübung des durch § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eröffneten Ermessens ansehen, so würde das bedeuten, dass Gerichte, Behörden und Rechtssubjekte des Privatrechts, die Leistungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen in Anspruch nehmen, nicht mehr die erforderliche Gewissheit besäßen, dass die vom Inhaber eines solchen Prädikats gefertigten Gutachten die Gewähr für ein Höchstmaß an Verlässlichkeit bieten, bzw. dass die persönliche Integrität eines derartigen Sachverständigen über jeden Verdacht erhaben ist. Es würde das Institut des „öffentlich bestellten Sachverständigen auf Bewährung“ eingeführt, bei dem erst durch eine beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung während der verkürzten Bestellungsdauer festgestellt werden soll, ob er das Gütesiegel, das ihm durch die öffentliche Bestellung zuerkannt wurde, tatsächlich verdient.

Als Ausdruck pflichtgemäßer Ermessensausübung kann eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung dieser Rechtsstellung vielmehr nur angesehen werden, wenn die wesentlichen Bestellungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachgewiesenermaßen vorlagen, jedoch konkreter Anlass zu der Besorgnis besteht, sie könnten bis zum Ablauf des regulären Bestellungszeitraums entfallen. Denn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gehört dazu) kann die fortwährende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, von deren Nachweis der Erlass dieses Verwaltungsakts abhängt, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche behördliche Entscheidung sein; eine dahingehende Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung von Tatbestandsmerkmalen abhängt, die Rechte oder Interessen Dritter schützen (Weiß in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 72). Angesichts der Zielsetzungen, denen das Institut der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 SVO dient, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Inhaber eines solchen Prädikats nach dem Willen des Gesetzes nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern während der gesamten Geltungsdauer dieses begünstigenden Verwaltungsakts über besondere Sachkunde verfügen sowie persönlich und fachlich geeignet sein müssen. Derartigen Dauerverwaltungsakten darf eine Nebenbestimmung nicht nur - wie in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich zugelassen - beigefügt werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche behördliche Entscheidung (erstmals) erfüllt „werden“, sondern bei konkretem Anlass zu Besorgnissen auch, um zu gewährleisten, dass sie fortwährend erfüllt „bleiben“ (vgl. Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 36 Rn. 32). Eben diese Zielsetzung nimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO in den Blick, wenn die „begründeten Ausnahmefälle“, in denen eine öffentliche Bestellung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet werden kann, dort beispielhaft dahingehend umschrieben werden, dass ein solcher Ausnahmefall bei Zweifeln „über die Fortdauer“ der persönlichen oder fachlichen Eignung eines Sachverständigen vorliegen kann.

2.4.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich im konkreten Fall folgendes:

a) Sollten die Mängel, die den in die Überprüfung einbezogenen, vom Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstellten Gutachten anhaften, ihrer Art und/oder ihrer Zahl nach als derart schwerwiegend anzusehen sein, dass deswegen seine besondere Sachkunde oder seine Befähigung bzw. Bereitschaft zu verneinen sein sollten, Gutachten zu erstellen, die das bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen vorauszusetzende darstellungstechnische Niveau wahren, so hätte seine Bestellung nach dem Vorgesagten zwingend abgelehnt werden müssen. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 würde sich in diesem Fall hinsichtlich dieses Regelungsteils als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darstellen. Der Kläger besäße keinen Anspruch darauf, dass ihm diese ungerechtfertigte Vergünstigung über das bereits zuerkannte Maß hinaus für zwei weitere Jahre zugesprochen wird; das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die auf Seite 22 oben der Antragsbegründung vertretene Auffassung, allein aus der Tatsache der öffentlichen Bestellung folge, dass der Kläger die besondere Sachkunde besitzen müsse bzw. die überprüften Gutachten keine Mängel aufweisen könnten, trifft ersichtlich nicht zu, da sie zum einen die Möglichkeit einer insoweit unzutreffenden Rechtsanwendung durch die Beklagte, zum anderen die Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Bedeutungsgehalt der in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „besondere Sachkunde“ und „Eignung“ letztverantwortlich zu bestimmen und die Korrektheit der Subsumtion unter sie vollumfänglich zu überprüfen, außer Acht lässt.

b) Sollte die Beklagte trotz der Mängel der vorerwähnten Gutachten die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Klägers zu Recht bejaht haben, wären sie und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest konkret Anlass zu der Befürchtung besteht, die - bereits im Bestellungszeitpunkt zumindest „grenzwertige“ - Qualität seiner Leistungen als Sachverständiger könne sich nach erneuter öffentlicher Bestellung nach absehbarer Zeit weiter verschlechtern.

Weisen Gutachten einer - wie beim Kläger der Fall - seit Jahrzehnten als Sachverständigen tätigen Person bestimmte Mängel nicht nur vereinzelt auf, sondern ziehen sie sich fast als ein Kontinuum durch seine Ausarbeitungen, mag zwar unter Umständen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass aufgrund der nachhaltigen Beanstandungen im Bestellungsverfahren diese Mängel künftig abgestellt werden können. Ob diese Entwicklung anhält oder ob frühere Fehlverhaltensweisen doch später wieder Platz greifen, kann Gegenstand konkreter Besorgnisse sein. Es kann in den Mängeln eine verfestigte berufliche Praxis des Betroffenen zum Ausdruck gelangt sein. Es spricht vor diesem Hintergrund eine konkrete Besorgnis dafür, dass dieser Sachverständige nach einiger Zeit wieder verstärkt in eine solche fehlerhafte Praxis zurückfallen könnte.

Ermessensfehlerfrei war es unter derartigen Umständen auch, dass sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit beschränkt hat, die Tätigkeit des Klägers nach seiner öffentlichen Bestellung fortlaufend zu überprüfen und den Bescheid vom 18. Februar 2013 dann zu widerrufen, falls diese Kontrollen Erkenntnisse zutage fördern würden, angesichts derer das Vorliegen einer oder mehrerer Bestellungsvoraussetzungen jedenfalls von da an zu verneinen gewesen wäre. Denn da einem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben (BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/248); die Sachverständigentätigkeit kann über die Rolle eines bloßen „Gehilfen des Richters“ tatsächlich hinausgehen (BVerwG, U. v. 27.6.1974 a. a. O. S. 248). Die Nachteile, die sich für die Rechtspflege, für die vollziehende Gewalt und für Privatpersonen, die Leistungen öffentlich bestellter Sachverständiger in Anspruch nehmen, aus Gutachten ergeben können, die Mängel von der Art aufweisen, wie sie in mehreren Ausarbeitungen des Klägers festgestellt wurden, wiegen deshalb so schwer, dass sein Interesse, nicht bereits nach drei Jahren erneut den Nachweis über das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen führen zu müssen, hinter die von der Beklagten zu wahrenden öffentlichen Belange zurücktritt.

2.5 Das Vorbringen, die Beklagte habe von der durch § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d i. V. m. Abs. 4 GewO eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, bei der Erstellung von Gutachten zu beachtende Mindestanforderungen in Satzungsform festzulegen, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Vorwurf, der Kläger habe von der Beklagten formulierte „Mindestanforderungen“ im Sinn von § 8 Abs. 3 SVO bzw. von § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d GewO nicht eingehalten, nicht erhoben. Das gilt auch insofern, als das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe u. a. auf Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Bezug nahm. Denn dies geschah nicht, um eine Missachtung der in § 8 Abs. 3 Satz 3 SVO erwähnten „Mindestanforderungen“ durch den Kläger, sondern einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO zum Ausdruck gelangende Gebot der Neutralität und Objektivität darzutun.

3. Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Zur Begründung der Streitwerthöhe zwar kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, unmittelbar auf die Empfehlung in der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden, da sie sich nur auf „berufseröffnende Prüfungen“ bezieht und die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf ermöglicht (vgl. BVerfG, B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Andererseits entspräche es auch nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, da der danach anzusetzende Betrag von 5.000 € der Bedeutung nicht gerecht würde, die das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Anliegen für den Kläger besitzt. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 € festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B. v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B. v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

Eine Differenzierung nach Umfang des betroffenen Sachgebiets ist im Allgemeinen ebenso wenig veranlasst wie eine Differenzierung nach der Dauer der begehrten Bestellung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am 4. November 1935 geborene Kläger hatte aufgrund einer von der Beklagten ausgestellten, ihm am 2. November 1982 ausgehändigten Bestellungsurkunde - befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs - die Rechtsstellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ inne. Durch Schreiben vom 22. Dezember 1982 erweiterte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers auf das Sachgebiet „Mieten“, durch Schreiben vom 22. Juni 1992 auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“. Am 22. September 2003 verlängerte sie die Bestellung für diese Sachgebiete bis zum 4. November 2006. Nach dem letztgenannten Datum löschte sie den Kläger in den von ihr geführten Verzeichnissen.

2. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn für die drei vorgenannten Sachgebiete erneut öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

2.1 In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren ließ die Beklagte vom Kläger am 6. April 2009 und am 30. Januar 2010 erstellte Gutachten über den Verkehrswert je eines Wohnhauses sowie ein vom 23. März 2010 stammendes Gutachten des Klägers über den Verkehrswert der Teilfläche eines Golfplatzes durch den für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G... daraufhin überprüfen, ob die besondere Sachkunde des Klägers weiterhin gegeben sei und die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung (insbesondere die Anforderungen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Begründung, Sorgfalt und Aufbau der Gutachten) eingehalten worden seien.

In seinen Stellungnahmen merkte Herr G... zu den beiden erstgenannten Ausarbeitungen jeweils zusammenfassend an, sie würden den Mindestanforderungen an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken noch gerecht. Zum Gutachten vom 6. April 2009 führte er ergänzend aus, der Kläger solle künftig zu allen Ansätzen Quellen angeben und Ableitungen schrittweise und nachprüfbar aufzeigen. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2010 hielt er fest, die Fülle der dem Kläger unterlaufenen Versehen und Fehler dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Ausarbeitung sehr umfassend und ausführlich sei; dem Kläger sei zu raten, bei der Wertermittlung ebenso lückenlos und nachprüfbar zu arbeiten wie bei den vorhergehenden Beschreibungen. Das Gutachten vom 23. März 2010 entspreche demgegenüber nicht den Mindestanforderungen, die an Gutachten auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu stellen seien; nicht sachgerechte und überflüssige Texte stünden Nachweislücken und fehlerhaften Schlussfolgerungen gegenüber.

2.2 Mit der Überprüfung des vom Kläger vorgelegten, das Sachgebiet „Mieten“ betreffenden Gutachtens beauftragte die Beklagte den u. a. für dieses Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Z... Das Ergebnis seiner knapp zehn eng beschriebene Schreibmaschinenseiten umfassenden Analyse dieser Ausarbeitung fasste Herr Z... wie folgt zusammen:

„In Summe bleibt festzuhalten, dass gravierende Mängel den Nachvollzug des Gutachtens nur mit Unterstellungen und Mutmaßungen ermöglichen. Die Terminologie und Rechtssystematik im Bereich der Mietwertermittlung ist lediglich rudimentär bekannt. Insbesondere bleiben zwingende Aspekte wie der Vierjahreszeitraum, Anpassungen an das bewertungsgegenständliche Objekt und der vertragliche Mietbegriff un- oder widersprüchlich behandelt. Das Gutachten genügt keinesfalls den Anforderungen, die an das Gutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen zu richten sind.“

2.3 Zur Überprüfung der vom Kläger in Bezug auf das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Ausarbeitungen zog die Beklagte als Vertrauenssachverständigen Herrn R. heran. Dieser überprüfte ein vom Kläger am 18. Mai 2010 auf gerichtliches Ersuchen hin und ein am 22. Februar 2011 in privatem Auftrag erstelltes Gutachten nach eigenem Bekunden eingehend und eine weitere, vom 1. Juli 2010 stammende gutachterliche Ausarbeitung des Klägers überschlägig. Er gelangte zu dem Gesamturteil, in den drei Gutachten würden sich erhebliche Mängel zeigen, die diesen Ausarbeitungen aus seiner Sicht nicht die Qualität verleihen würden, die an die Gutachtenserstattung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zu stellen seien. Dies gelte insbesondere für die beiden Privatgutachten. In dem Gerichtsgutachten fänden sich mehrfach Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit von Bewertungen; mehrfach seien zudem Widersprüche aufgefallen. In allen drei Gutachten habe der Kläger in unzulässiger Weise rechtliche Bewertungen vorgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um die technische Sicht des Sachverständigen handele, die dem Ergebnis einer rechtlichen Würdigung möglicherweise nicht entsprechen könne. Es bestünden erhebliche Bedenken, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis zu erbringen vermöge, die ausreichende Qualifizierung für eine erneute öffentliche Bestellung zu besitzen.

2.4 Nachdem der Kläger Einwände gegen das Ergebnis der Überprüfung durch Herrn R. vorgebracht hatte, bat die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Prof. S... um eine Beurteilung der Gutachten vom 18. Mai 2010 und vom 22. Februar 2011. Prof. S... gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, diese Ausarbeitungen seien in einigen Detailpunkten dringend verbesserungsbedürftig; die „grundsätzliche, besondere Sachkunde“ sei jedoch „durchaus noch vorhanden“. Er empfahl, den Kläger für einen verkürzten Zeitraum von drei Jahren für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ wiederum öffentlich zu bestellen und zu vereidigen; danach solle er alle bis dahin neu angefertigten Gutachten zur Durchsicht vorlegen. Der Kläger müsse dringend darauf hingewiesen werden, sich auf sein Fachgebiet zu beschränken, keine juristischen Wertungen zu treffen und Wertminderungen nachvollziehbar zu begründen.

2.5 Am 27. November 2012 empfahl der Sachverständigenausschuss der Beklagten, hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen. Der seitens der Beklagten hiermit betraute, für dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige B.-... führte zusammenfassend aus, im Gutachten vom 18. Mai 2010 seien die Sachthemen überwiegend fachlich richtig und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, der anerkannten Regeln der Technik sowie bautechnischer Notwendigkeiten abgehandelt worden. Inhaltliche Mängel oder Widersprüche habe er nur in geringem Umfang feststellen können. Im Abschnitt „Kostenzusammenstellung“ habe der Kläger seines Erachtens allerdings zu viele rechtliche Bewertungen vorgenommen. Die Aussage, Mehrkosten für ggf. erforderliche Sonderlösungen und für die Sanierung von Folgeschäden müssten der Beklagten des zugrunde liegenden Rechtsstreits angelastet werden, seien in einem Sachverständigengutachten fehl am Platz. Das Gutachten vom 22. Februar 2011 sei formal und inhaltlich weitgehend fehlerfrei, im Hinblick auf eine umfassende Begutachtung des Themas allerdings unvollständig. Es sei geeignet, die Sachkunde des Klägers in ausreichendem Maß zu begründen und unter Beweis zu stellen.

2.6 Durch Bescheid vom 18. Februar 2013 bestellte die Beklagte den Kläger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ - jeweils befristet bis zum 15. März 2016 - öffentlich als Sachverständigen. Die Befristung auf drei Jahre wurde damit begründet, dass die Überprüfung von durch ihn erstellten Gutachten Mängel aufgezeigt habe, die sowohl den Aufbau als auch den Inhalt dieser Ausarbeitungen beträfen; diese Mängel müssten abgestellt werden. Soweit der Kläger auch eine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ beantragt habe, habe diesem Begehren nicht entsprochen werden können, da ihm der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen sei.

3. Mit der am 20. März 2013 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten, die Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 zu verlängern sowie ihn für die Dauer von fünf Jahren als Sachverständigen für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich zu bestellen.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2014 als unbegründet ab.

4. Der Kläger beantragt

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte regt an,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO vorliegen.

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Berufungsverfahren wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durchzuführen ist, wurden in der Antragsbegründungsschrift vom 26. September 2014 nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

In den Abschnitten IV.2 bis IV.4 des Schriftsatzes vom 26. September 2014 hat der Kläger zwar mehrere Fragen formuliert, die er als klärungsbedürftig ansieht; es fehlen jedoch Darlegungen zu den vorstehend unter b) bis d) angesprochenen Erfordernissen. Die Behauptung, zu den in den Abschnitten IV.2 und IV.4 dieses Schriftsatzes angesprochenen Themen lägen noch keine (bzw. keine höchstrichterlichen) Entscheidungen vor, würde selbst dann nicht ausreichen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen aufzuzeigen, wenn diese Darstellung zuträfe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, „welche Anforderungen an das ‚Prüfungs‘-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind“, und nach der „Erforderlichkeit einer Regelung des ‚Prüfungs‘-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen“ spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils werden durch die Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

2.1 Derartige Zweifel können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Bereich der Beklagten kein Regelwerk existiert, durch das - gleichsam nach Art einer Prüfungsordnung - der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen vorgegeben wird, in dem die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger festgestellt werden sollen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen. Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B. v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, die Auswahl der Maßnahmen, derer sich die Beklagte bedienen darf, um die besondere Sachkunde und die Eignung eines Bewerbers zu ermitteln, stehe in ihrem Belieben. Rechtlich determiniert wird ihre Vorgehensweise zum einen vielmehr durch die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, zum anderen durch die unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) herrührenden Grundsätze, namentlich das Verhältnismäßigkeitsgebot. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO gerade deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet (BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269). Vielmehr hat die für die Entscheidung über einen Bestellungsantrag zuständige Behörde bei der Ausübung der ihr nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zukommenden Befugnis, Art und Umfang der Ermittlungen ohne Bindung an das Vorbringen und etwaige Beweisanträge Beteiligter zu bestimmen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

Vermag der Bewerber den ihm obliegenden Nachweis (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/239) besonderer Sachkunde sonst nicht zu erbringen, kommt in Betracht, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle vom Bewerber gefertigte Gutachten vorlegen lässt, um so in Erfahrung zu bringen, ob sich aus ihnen Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ergeben. Deren Sichtung kann sie selbst vornehmen, soweit die erforderlichen Feststellungen auch ohne Spezialkenntnisse auf dem Sachgebiet, für das der Bewerber bestellt werden will, getroffen werden können. Im Übrigen ist die Bestellungsbehörde nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Beweis zu erheben, insbesondere Auskünfte einzuholen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG) oder Sachverständige um eine mündliche oder schriftliche Äußerung zu den zu überprüfenden Ausarbeitungen des Bewerbers zu bitten (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).

2.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus den Angriffen, die in der Antragsbegründung gegen die Heranziehung von Herrn R. zur Überprüfung von durch den Kläger auf dem Gebiet „Schäden an Gebäuden“ gefertigten Gutachten vorgetragen werden. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass eine solche Person im vorliegenden Fall nicht als Sachverständiger im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG hätte herangezogen werden dürfen. Zudem hat die Beklagte auf die Einwände des Klägers hin ein Gegengutachten von Prof. S... erstellen lassen und sich maßgeblich darauf gestützt (siehe nur die Befristung auf drei Jahre), so dass etwaige Rechtsfehler aus der Heranziehung von Herrn R. für die Bestellungsentscheidung der Beklagten und das sie billigende Urteil nicht entscheidungserheblich sind.

2.3 Dass die Ausarbeitungen des Klägers, die Gegenstand der dem Bescheid vom 18. Februar 2013 vorausgehenden Überprüfung waren, Mängel aufwiesen, stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen substantiierten Weise in Abrede.

2.3.1 Den Beanstandungen, die die Vertrauenssachverständigen der Beklagten in Bezug auf Gutachten vorgebracht haben, die der Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstattet hat, tritt er im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2014 lediglich mit dem Bemerken entgegen, auch Gutachten, die im Ergebnis zuträfen, könnten „naturgemäß“ im Detail Mängel aufweisen; zudem lasse sich „über die Art und Weise der Darstellung und Formulierung“ immer streiten. Diese pauschalen Einlassungen vermögen weder die Berechtigung der Vorhalte der Vertrauenssachverständigen in einer unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beachtlichen Weise Frage zu stellen, noch werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts hervorgerufen, allein schon die Beanstandungen des Vertrauenssachverständigen G... seien derart erheblich, dass die Beklagte bereits deswegen Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers hegen durfte (vgl. Abschnitt 1.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

2.3.2 Auch die Stichhaltigkeit der Kritik, die der Vertrauenssachverständige Z... an dem am 20. Januar 2012 vom Kläger erstellten Mietwertgutachten sowohl in Ansehung überaus zahlreicher Einzelpunkte als auch hinsichtlich des Gesamtcharakters dieser Ausarbeitung geübt hat, wird durch die Ausführungen in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Die Behauptung, bereits der Ausgang der Überprüfungsverfahren, die sich auf die beiden anderen vom Wiederbestellungsantrag des Klägers umfassten Sachgebiete bezogen, belege, dass er in der Lage sei, Gutachten zu erstatten, ist bereits deshalb unbehelflich, weil aus der Tatsache, dass die Beklagte die Bestellungsvoraussetzungen insoweit bejaht hat, nicht notwendig folgt, dass dies zu Recht geschehen ist oder für andere Gebiete gleichermaßen gilt. Dies gilt umso mehr, als die Einwände, die gegen die vom Kläger auf diesen Gebieten erstatteten Gutachten vorgebracht wurden, in wesentlicher Hinsicht mit den Beanstandungen übereinstimmen, denen sich die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 - auch seitens des Verwaltungsgerichts (vgl. Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) - ausgesetzt gesehen hat.

Durch das Vorbringen des Klägers, Gutachten würden in Erledigung eines konkreten Auftrags und unter Berücksichtigung der sich aus ihm ggf. ergebenden Einschränkungen erstellt, wird die Berechtigung der einzelnen Vorhalte des Sachverständigen Z... ebenso wenig in Frage gestellt wie die Stimmigkeit des in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 über die Ausarbeitung vom 20. Januar 2012 abgegebenen Gesamturteils und der einschlägigen Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für den sinngemäßen Hinweis darauf, dass der Auftraggeber eines Gutachtens - anders als ein zu dessen Überprüfung herangezogener Vertrauenssachverständiger - über ein Vorwissen in Bezug auf bestimmte im Gutachten zu behandelnde Punkte verfügen könne; die Nichterörterung gewisser Umstände im Gutachten rechtfertige vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf dessen Unvollständigkeit. Denn die Antragsbegründung legt nicht konkret dar, dass aufgrund derartiger Zusammenhänge die Berechtigung auch nur einer einzigen der Beanstandungen entfällt, die Herr Z... und das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gutachten vom 20. Januar 2012 erhoben haben.

Dass entgegen der Auffassung des Klägers die Erstattung von Gutachten für die zutreffende Beantwortung der Frage, ob ein Bewerber öffentlich als Sachverständiger bestellt werden könne, entscheidend ist, auch wenn diesem Personenkreis gemäß § 2 Abs. 2 SVO auch Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen usw. obliegen, ergibt sich daraus, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO die Gutachtenserstattung als wesentlichen, charakteristischen Bestandteil der Betätigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen ansieht. Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach § 407 Abs. 1 ZPO im Übrigen verpflichtet, einer gerichtlichen Heranziehung zur Erstattung eines Gutachtens auf dem von ihrer Bestellung erfassten Sachgebiet Folge zu leisten. Allein schon aus diesem Grund scheidet die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständiger aus, deren Befähigung zur Gutachtenserstattung derart deutlich hinter dem Anforderungsprofil zurückbleibt, wie das ausweislich der Feststellungen des Vertrauenssachverständigen Z... und des Verwaltungsgerichts beim Kläger hinsichtlich das Sachgebiets „Mieten“ der Fall ist.

2.3.3 Zweifel an der Richtigkeit des Befunds, dass die vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Gutachten Mängel aufwiesen, werden auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vertrauenssachverständigen hätten bei der Überprüfung dieser Ausarbeitungen einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Kläger verweist insofern darauf, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO die öffentliche Bestellung als Sachverständiger vom Vorliegen „erheblich über dem Durchschnitt liegende[r] Fachkenntnisse“ abhängig macht, während im Zeitpunkt der Antragstellung durch ihn sich die Sachverständigenordnung noch mit „überdurchschnittlichen Fachkenntnissen“ begnügt habe. Im letztgenannten Sinne sei das durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ über Jahrzehnte hinweg verstanden worden. Auch § 36a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO zeige, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die „besonderen Sachkunde“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nur „überdurchschnittlicher“ Art sein müsse.

Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte vom Kläger tatsächlich „erheblich“ über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse verlangt oder sie sonst auf diesen Maßstab abgestellt haben. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sowohl das angefochtene Urteil (vgl. den ersten Satz des dritten Absatzes in Abschnitt 1.a und den dritten Satz des ersten Absatzes in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe) als auch der Bescheid vom 18. Februar 2013 (vgl. dessen Abschnitt III) jeweils ausschließlich auf den durch § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebenen Begriff der „besonderen Sachkunde“ abgestellt haben.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass eine Satzung, wie sie die Sachverständigenordnung der Beklagten darstellt, höherrangiges Recht nicht zu modifizieren vermag. Der in § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO verwendete Terminus muss deshalb bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass er kein von der „besonderen Sachkunde“ im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO abweichendes materielles Anforderungsprofil konstituiert. Die Annahme, dass das gesetzlich vorgegebene Kriterium der „besonderen Sachkunde“ in rechtskonformer Weise auch durch die Wendung „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse“ umschrieben werden kann, ist umso mehr gerechtfertigt, als sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (U. v. 11.12.1972 - I C 5.71 - GewArch 1973, 263/264; U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 236/238; U. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - NVwZ 1991, 268/269) der Formulierung „erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten“ zur Illustration des durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „besonderen Sachkunde“ vorgegebenen Anforderungsprofils bedient hat.

2.4 Aus den Mängeln der vom Kläger vorgelegten Gutachten hat die Beklagte - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - die Folgerung gezogen, dass deswegen die besondere Sachkunde des Klägers in Bezug auf das Sachgebiet „Mieten“ verneint werden muss, und dass im Übrigen eine Befristung seiner öffentlichen Bestellung auf drei Jahre angezeigt erscheint. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auch nur auf einen dieser beiden Punkte ernstlichen Zweifeln begegnet.

2.4.1 Soweit das Sachgebiet „Mieten“ in Frage steht, leitet der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem Umstand her, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, sich „einem Fachgremium zu stellen“, ohne dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde.

Eine Verpflichtung, der Frage der besonderen Sachkunde des Klägers auf dem Gebiet „Mieten“ seitens des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen, bestand schon deshalb nicht, weil das seitens der Beklagten durchgeführte Überprüfungsverfahren insoweit bereits ein eindeutiges Ergebnis gezeitigt hatte. Das angefochtene Urteil legt in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe dar, dass die Ausarbeitung des Klägers vom 20. Januar 2012, die im Auftrag eines Amtsgerichts im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen erstellt wurde, zahlreiche Mängel aufweist, die das „Wie“ der Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens und die Art der Darstellung betreffen; die Begründung des Zulassungsantrags ist dem nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten (vgl. dazu vorstehend unter II.2.3.2). Diese Mängel stehen sowohl ihrer Art als auch ihrer Zahl nach einer öffentlichen Bestellung des Klägers für das Sachgebiet „Mieten“ zwingend entgegen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass der Kläger häufig nicht (oder nicht unter Angabe nachprüfbarer oder nachvollziehbarer Tatsachen) angegeben hat, wie er zu bestimmten Wertansätzen gelangt ist; die Ausführungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Mai 2014 stellen zu Recht vor allem auf dieses Defizit ab. Denn ein derartiges Gutachten beschwört nicht nur die Gefahr herauf, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, zu dessen Ungunsten sich die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen auswirken, entweder die an diesem Mangel leidenden Passagen oder aber das Gutachten in seiner Gesamtheit angreift; auch die zur Entscheidung berufenen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege werden durch eine solche Ausarbeitung nicht in die Lage versetzt, sich ein eigenverantwortliches, sicheres Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Umstände zu bilden. In derartigen Fällen ist es deshalb mindestens notwendig, den Sachverständigen zur mündlichen oder schriftlichen Erläuterung seines Gutachtens aufzufordern (vgl. § 411 Abs. 3 ZPO); ggf. kann gemäß § 412 Abs. 1 ZPO sogar die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich werden. Ein Sachverständiger, der auf diese Weise zu Verfahrensverzögerungen und -erschwernissen Anlass gibt, wird ersichtlich nicht der sich aus § 2 Abs. 1 SVO ergebenden Funktion der öffentlichen Bestellung gerecht.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass ein Fachgespräch nicht geeignet wäre, den Eindruck von Mängeln von der Art, wie sie dem Kläger in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegengehalten werden, zu widerlegen. Die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der ausschlaggebenden Frage, ob er den zu stellenden Anforderungen in seiner künftigen Gutachterpraxis genügen kann, ließe sich auch im Rahmen einer solchen mündlichen Überprüfung nicht gewinnen.

Das Vorbringen, ausweislich eigener Äußerungen von Amtsträgern der Beklagten stelle das Fachgespräch vor einem Expertengremium einen herausgehobenen Bestandteil (die „Krönung“) des der Überprüfung von Bewerbern um eine öffentliche Bestellung dienenden Verwaltungsverfahrens dar, vermag an der Entbehrlichkeit einer derartigen Maßnahme im Fall des Klägers hinsichtlich der von ihm beantragten Bestellung für das Sachgebiet „Mieten“ nichts zu ändern. Denn die rechtlichen Determinanten für die Durchführung derartiger Überprüfungsverfahren ergeben sich - wie in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses dargestellt - zum einen aus den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, zum anderen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hieraus folgt, dass überflüssige Überprüfungsschritte selbst dann nicht verlangt werden können, wenn die jeweilige Bestellungsbehörde - was der Kläger nicht substantiiert dargetan hat - sie in vergleichbaren Fällen vorgenommen haben sollte.

Soweit das Begehren des Klägers inmitten steht, für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt zu werden, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass hinsichtlich der beiden anderen Sachgebiete, auf die sich sein Wiederbestellungsantrag bezog, jeweils mehr als ein Gutachten überprüft wurde. Denn die Befundlage stellte sich dort weniger eindeutig als im Sachgebiet „Mieten“ dar. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG jedoch stets nach den „für den Einzelfall bedeutsamen“ Umständen.

2.4.2 Aus den Gesichtspunkten, aus denen der Kläger in Abschnitt II.6 der Antragsbegründung die Unzulässigkeit der Befristung seiner Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ herzuleiten versucht, resultieren ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Klagebevollmächtigten weisen selbst zu Recht darauf hin, dass sich die in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachten Bedenken dagegen, ob die in § 2 Abs. 4 Satz 1 SVO vorgesehene obligatorische Befristung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf fünf Jahre mit höherrangigem Recht vereinbar ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, da der Kläger nur eine Verlängerung seiner Bestellung auf diesen Zeitraum erstrebt. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultiert aber auch nicht aus den in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkten, die sich mit der Auslegung der vorliegend allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und ihrer rechtskonformen Handhabung durch die Beklagte befassen. Denn die Abweisung desjenigen Teils des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Bestellung für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf fünf Jahre erstrebt, erweist sich auf der Grundlage der Antragsbegründung zumindest im Ergebnis als frei von ernstlichen Zweifeln.

2.4.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 3 Abs. 1 Satz 1 SVO bei Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen der Fall; vgl. Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 63), dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befugnis, die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf eine kürzere Frist als fünf Jahre zu befristen, konnte nicht konstitutiv durch § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO begründet werden, da untergesetzliche Normen - zumal solche des Landesrechts - einen durch Bundesgesetz zuerkannten Rechtsanspruch nicht wirksam einzuschränken vermögen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 115 m. w. N.). In § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger jedoch selbst dahingehend begrenzt, dass ein solcher begünstigender Verwaltungsakt im Ermessenswege (vgl. zum Ermessenscharakter der durch diese Vorschrift zugelassenen Inhaltsbeschränkungen und Nebenbestimmungen Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 79) u. a. mit einer Befristung versehen werden darf. Der hier allein belangreiche Teil des § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO, dem zufolge die regelmäßige Bestellungsdauer von fünf Jahren „in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen“ unterschritten werden kann, stellt sich als rechtskonforme Verlautbarung einer Beschränkungsmöglichkeit dar, die sich der Sache nach bereits § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt.

Eine Befristung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO darf alllerdings nicht dazu dienen, um das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung einer Person als Sachverständigen zu kompensieren (so zu Recht Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand August 2012, § 36 Rn. 83).

Dass sich die zuständige Behörde auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht vollends darüber schlüssig zu werden vermochte, ob der Bewerber um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt oder er für eine solche Tätigkeit im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO fachlich und persönlich geeignet ist, scheidet danach als rechtfertigender Grund für eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung aus. Würde man in solchen Fällen die Aufnahme einer derartigen Nebenbestimmung in den stattgebenden Bescheid als pflichtgemäße Ausübung des durch § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO und Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eröffneten Ermessens ansehen, so würde das bedeuten, dass Gerichte, Behörden und Rechtssubjekte des Privatrechts, die Leistungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen in Anspruch nehmen, nicht mehr die erforderliche Gewissheit besäßen, dass die vom Inhaber eines solchen Prädikats gefertigten Gutachten die Gewähr für ein Höchstmaß an Verlässlichkeit bieten, bzw. dass die persönliche Integrität eines derartigen Sachverständigen über jeden Verdacht erhaben ist. Es würde das Institut des „öffentlich bestellten Sachverständigen auf Bewährung“ eingeführt, bei dem erst durch eine beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung während der verkürzten Bestellungsdauer festgestellt werden soll, ob er das Gütesiegel, das ihm durch die öffentliche Bestellung zuerkannt wurde, tatsächlich verdient.

Als Ausdruck pflichtgemäßer Ermessensausübung kann eine hinter der regelmäßigen Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung dieser Rechtsstellung vielmehr nur angesehen werden, wenn die wesentlichen Bestellungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachgewiesenermaßen vorlagen, jedoch konkreter Anlass zu der Besorgnis besteht, sie könnten bis zum Ablauf des regulären Bestellungszeitraums entfallen. Denn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gehört dazu) kann die fortwährende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, von deren Nachweis der Erlass dieses Verwaltungsakts abhängt, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine solche behördliche Entscheidung sein; eine dahingehende Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung von Tatbestandsmerkmalen abhängt, die Rechte oder Interessen Dritter schützen (Weiß in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 72). Angesichts der Zielsetzungen, denen das Institut der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 SVO dient, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Inhaber eines solchen Prädikats nach dem Willen des Gesetzes nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern während der gesamten Geltungsdauer dieses begünstigenden Verwaltungsakts über besondere Sachkunde verfügen sowie persönlich und fachlich geeignet sein müssen. Derartigen Dauerverwaltungsakten darf eine Nebenbestimmung nicht nur - wie in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG ausdrücklich zugelassen - beigefügt werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche behördliche Entscheidung (erstmals) erfüllt „werden“, sondern bei konkretem Anlass zu Besorgnissen auch, um zu gewährleisten, dass sie fortwährend erfüllt „bleiben“ (vgl. Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 36 Rn. 32). Eben diese Zielsetzung nimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO in den Blick, wenn die „begründeten Ausnahmefälle“, in denen eine öffentliche Bestellung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet werden kann, dort beispielhaft dahingehend umschrieben werden, dass ein solcher Ausnahmefall bei Zweifeln „über die Fortdauer“ der persönlichen oder fachlichen Eignung eines Sachverständigen vorliegen kann.

2.4.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich im konkreten Fall folgendes:

a) Sollten die Mängel, die den in die Überprüfung einbezogenen, vom Kläger auf den Gebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ erstellten Gutachten anhaften, ihrer Art und/oder ihrer Zahl nach als derart schwerwiegend anzusehen sein, dass deswegen seine besondere Sachkunde oder seine Befähigung bzw. Bereitschaft zu verneinen sein sollten, Gutachten zu erstellen, die das bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen vorauszusetzende darstellungstechnische Niveau wahren, so hätte seine Bestellung nach dem Vorgesagten zwingend abgelehnt werden müssen. Der Bescheid vom 18. Februar 2013 würde sich in diesem Fall hinsichtlich dieses Regelungsteils als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darstellen. Der Kläger besäße keinen Anspruch darauf, dass ihm diese ungerechtfertigte Vergünstigung über das bereits zuerkannte Maß hinaus für zwei weitere Jahre zugesprochen wird; das Verwaltungsgericht hätte die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn für die beiden vorgenannten Sachgebiete auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die auf Seite 22 oben der Antragsbegründung vertretene Auffassung, allein aus der Tatsache der öffentlichen Bestellung folge, dass der Kläger die besondere Sachkunde besitzen müsse bzw. die überprüften Gutachten keine Mängel aufweisen könnten, trifft ersichtlich nicht zu, da sie zum einen die Möglichkeit einer insoweit unzutreffenden Rechtsanwendung durch die Beklagte, zum anderen die Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Bedeutungsgehalt der in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „besondere Sachkunde“ und „Eignung“ letztverantwortlich zu bestimmen und die Korrektheit der Subsumtion unter sie vollumfänglich zu überprüfen, außer Acht lässt.

b) Sollte die Beklagte trotz der Mängel der vorerwähnten Gutachten die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Klägers zu Recht bejaht haben, wären sie und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest konkret Anlass zu der Befürchtung besteht, die - bereits im Bestellungszeitpunkt zumindest „grenzwertige“ - Qualität seiner Leistungen als Sachverständiger könne sich nach erneuter öffentlicher Bestellung nach absehbarer Zeit weiter verschlechtern.

Weisen Gutachten einer - wie beim Kläger der Fall - seit Jahrzehnten als Sachverständigen tätigen Person bestimmte Mängel nicht nur vereinzelt auf, sondern ziehen sie sich fast als ein Kontinuum durch seine Ausarbeitungen, mag zwar unter Umständen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass aufgrund der nachhaltigen Beanstandungen im Bestellungsverfahren diese Mängel künftig abgestellt werden können. Ob diese Entwicklung anhält oder ob frühere Fehlverhaltensweisen doch später wieder Platz greifen, kann Gegenstand konkreter Besorgnisse sein. Es kann in den Mängeln eine verfestigte berufliche Praxis des Betroffenen zum Ausdruck gelangt sein. Es spricht vor diesem Hintergrund eine konkrete Besorgnis dafür, dass dieser Sachverständige nach einiger Zeit wieder verstärkt in eine solche fehlerhafte Praxis zurückfallen könnte.

Ermessensfehlerfrei war es unter derartigen Umständen auch, dass sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit beschränkt hat, die Tätigkeit des Klägers nach seiner öffentlichen Bestellung fortlaufend zu überprüfen und den Bescheid vom 18. Februar 2013 dann zu widerrufen, falls diese Kontrollen Erkenntnisse zutage fördern würden, angesichts derer das Vorliegen einer oder mehrerer Bestellungsvoraussetzungen jedenfalls von da an zu verneinen gewesen wäre. Denn da einem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluss auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben (BVerwG, U. v. 27.6.1974 - I C 10.73 - BVerwGE 45, 235/248); die Sachverständigentätigkeit kann über die Rolle eines bloßen „Gehilfen des Richters“ tatsächlich hinausgehen (BVerwG, U. v. 27.6.1974 a. a. O. S. 248). Die Nachteile, die sich für die Rechtspflege, für die vollziehende Gewalt und für Privatpersonen, die Leistungen öffentlich bestellter Sachverständiger in Anspruch nehmen, aus Gutachten ergeben können, die Mängel von der Art aufweisen, wie sie in mehreren Ausarbeitungen des Klägers festgestellt wurden, wiegen deshalb so schwer, dass sein Interesse, nicht bereits nach drei Jahren erneut den Nachweis über das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen führen zu müssen, hinter die von der Beklagten zu wahrenden öffentlichen Belange zurücktritt.

2.5 Das Vorbringen, die Beklagte habe von der durch § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d i. V. m. Abs. 4 GewO eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, bei der Erstellung von Gutachten zu beachtende Mindestanforderungen in Satzungsform festzulegen, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Vorwurf, der Kläger habe von der Beklagten formulierte „Mindestanforderungen“ im Sinn von § 8 Abs. 3 SVO bzw. von § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d GewO nicht eingehalten, nicht erhoben. Das gilt auch insofern, als das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.d der Entscheidungsgründe u. a. auf Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Bezug nahm. Denn dies geschah nicht, um eine Missachtung der in § 8 Abs. 3 Satz 3 SVO erwähnten „Mindestanforderungen“ durch den Kläger, sondern einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO zum Ausdruck gelangende Gebot der Neutralität und Objektivität darzutun.

3. Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Zur Begründung der Streitwerthöhe zwar kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, unmittelbar auf die Empfehlung in der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden, da sie sich nur auf „berufseröffnende Prüfungen“ bezieht und die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht den Zugang zu einem eigenständigen Beruf ermöglicht (vgl. BVerfG, B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Andererseits entspräche es auch nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, da der danach anzusetzende Betrag von 5.000 € der Bedeutung nicht gerecht würde, die das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Anliegen für den Kläger besitzt. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 € festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B. v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B. v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

Eine Differenzierung nach Umfang des betroffenen Sachgebiets ist im Allgemeinen ebenso wenig veranlasst wie eine Differenzierung nach der Dauer der begehrten Bestellung.