Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 16 E 18.1461
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
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bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
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die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit der Frage der NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation nach 1950.
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Er beantragte am 17. November 2010 die Erteilung von Auskünften über hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit NS-Vergangenheit im Zeitraum von 1950 bis 1980. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin um etwas Geduld, da die Bearbeitung der Anträge einige Zeit beanspruchen werde.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er beantragt, ihm
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1. Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern aus den Jahren 1962 bis1965 zu geben, insbesondere zu den Ergebnissen der Org. 85,
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sowie ihm
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2. Auskunft zu geben zu folgenden Fragen: a) Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?
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b) Wie viele inoffizielle Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?
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c) Wie viele der hauptamtlichen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren
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A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?
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B) ehemalige Mitglieder der SS?
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C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?
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D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?
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d) Wie viele der ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren
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A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?
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B) ehemalige Mitglieder der SS?
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C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?
-
D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?
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Auf die diesem Antrag beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
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Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung (vgl. bezüglich eines Antrags auf Akteneinsicht, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 - juris Rn. 13). Wird die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Einsicht in die Untersuchungsunterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünften zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.>). Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
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Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes insbesondere auf die in den Landespressegesetzen enthaltenen Informationsansprüche gegenüber Behörden bezieht, denen zwecks genauer und gründlicher Berichterstattung zeitnah nachzukommen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 - BayVBl 2005, 21 <23>), trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
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Den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen starken Aktualitätsbezug gewinnt die Sache auch nicht durch den - überdies unzutreffenden - Hinweis des Antragstellers auf den Terminstand des Senats. Soweit in Verfahren auf Auskunft/Information/Akteneinsicht ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlich wird, ist die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer nicht zu vermeiden.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über seine Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war zunächst als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Ende 2010 wurde er an eine Jugendanstalt abgeordnet. Im Januar 2011 erschienen in der Mitteldeutschen Zeitung zwei Artikel, in denen über eine "Versetzung" des Beschwerdeführers berichtet wurde. Die Ministerin für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ließ sich zur Begründung dieser Personalmaßnahme mit den Worten zitieren, der Beschwerdeführer habe "in einer Reihe von Fällen die Anordnungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt". Andere Medien griffen das Thema auf. Das Justizministerium lehnte es ab, die Äußerungen zurückzunehmen oder der Berichterstattung entgegenzutreten. In Reaktion auf eine direkte Frage der Presse habe die Ministerin umfassend, deutlich und ohne Beschönigung Stellung beziehen dürfen.
- 3
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkte der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine einstweilige Anordnung, wonach das Justizministerium die Äußerungen zu korrigieren und der Berichterstattung entgegenzutreten habe. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Da der Beschwerdeführer durch die begehrte Regelungsanordnung faktisch und rechtlich dieselbe Stellung wie nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erlange, habe er darzulegen, dass der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet sei und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unberechtigt seien. Das Gericht führte unter Verweis auf mehrere Strafvollstreckungssachen aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Nichtumsetzung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern werten lasse. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Medienvertretern hierzu eine Auskunft erteilt worden sei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. April 2011 bekanntgegeben.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Bei der am 20. Mai 2011 vorab erfolgten Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax sind die ersten 14 Seiten auf nicht geklärte Weise verloren gegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Fürsorgeanspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, weil der Dienstherr, vom Oberverwaltungsgericht unbeanstandet, eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert habe und den hieran anknüpfenden Berichten in den Medien nicht entgegentrete. Es treffe nicht zu, dass er Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt habe. Neben das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG trete schutzverstärkend sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es ihm - dem Beschwerdeführer - auferlegt habe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Auch habe die Weigerung des Oberverwaltungsgerichts, bestimmte Sachakten beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, die effektive Rechtswahrnehmung unzumutbar erschwert.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist sie unbegründet. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es somit nicht.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht.
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Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 <275>; 77, 381 <400>) und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315 <339 f.>; 77, 381 <400 f.>). Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. In diesem Fall steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung lediglich des Rechtswegs des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes sichert, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ferner werden dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichte vermittelt. Darüber hinaus wird der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15 <26 f.>).
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Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Mit seinem Vorbringen, er sei in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Die Rüge bezieht sich auf den auch in der Hauptsache gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch. Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dieses bietet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <402>).
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Zudem bedarf es noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu leisten ist. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Ob der Beschwerdeführer Entscheidungen des Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg in Strafvollstreckungssachen nicht umgesetzt hat, wie die Justizministerin ihm vorgeworfen hat, haben die Gerichte bisher nicht sicher ermittelt. Während das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dieser Vorwurf lasse sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht belegen, hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte zusammengetragen, aus denen sich eine Nichtumsetzung bestimmter gerichtlicher Entscheidungen ergeben soll. Die Gerichte haben die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vorgenommen; das Oberverwaltungsgericht hat dies in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt.
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Der Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zieht keinen schweren Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich, der ein Abrücken vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnte. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens das Verfahren hinsichtlich des anfangs ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen durch den Dienstherrn nicht zu besorgen. Einzig in Streit steht noch der Anspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstherrn auf Abgabe einer offiziellen Verlautbarung gegenüber den Medien zu seinen Gunsten. Einem Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers kann auch durch die Abgabe einer solchen Erklärung nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass derzeit Medienberichte im Internet auffindbar sind, die die beanstandeten Äußerungen des Dienstherrn enthalten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dies folgt schon daraus, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nachrichtenlage, so wie sie sich dem Internetnutzer darstellt, ändern wird, falls der Beschwerdeführer mit seinem fachgerichtlich verfolgten Anliegen Erfolg haben sollte. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 86, 15 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.
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2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.
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a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1305>). Dies ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt habe.
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b) Die angegriffene Entscheidung genügt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 <1113>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).
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Hieran gemessen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht, dass jede nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 <1306>). Die Möglichkeiten, berechtigten Informationsanliegen der Öffentlichkeit zeitnah nachzukommen, würden sonst gravierend beeinträchtigt. Verlangt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Sache nach den Widerruf der staatlichen Äußerung, so zielt sein Begehren faktisch auf die endgültige Regelung eines Zustandes. Ein der beanstandeten Äußerung kurzfristig nachfolgender Widerruf vermag eine Wirkung zu entfalten, die durch eine staatlicherseits erfolgende Richtigstellung nach einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in der Regel nicht ausgeglichen werden kann. Dagegen ist es dem Antragsteller in der Regel zumutbar, im Rahmen seines Richtigstellungsbegehrens den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die bloße Auffindbarkeit der beanstandeten Äußerung im Internet oder in Medienarchiven bleibt in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter der fortdauernden aktiven Verbreitung der Äußerung durch die staatliche Stelle in erheblichem Maße zurück.
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Zudem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf den bloßen Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen nicht darzulegen vermochte. Das Gericht hat unter Beachtung des auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Akten der strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zusammengetragen, die für die Einschätzung streiten, der Beschwerdeführer habe Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist in ausreichendem Maße Rechnung getragen und der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht grundsätzlich verkannt worden.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auf die unterbliebene Beiziehung bestimmter Sachakten und die Verweigerung von Akteneinsicht stützt, genügt sein Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen, die § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufstellen, weil er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.