Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 sowie auch als Sachverständiger für das Sachgebiet „Mieten“ ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1982 vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Vereidigung als öffentlicher Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres am 4. November 2003, bestellt. Die Vereidigung des Klägers erfolgte am 2. November 1982. Mit Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 1983 wurde die öffentliche Bestellung als Sachverständiger um das Sachgebiet „Mieten“ und mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1992 um das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“, jeweils mit der Befristung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, ergänzt. Entsprechend der damaligen Satzung wurde auf Antrag des Klägers die öffentliche Bestellung mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 um drei weitere Jahre bis zum 4. November 2006 verlängert. Danach

gab der Kläger entsprechend der Aufforderung der Beklagten seine Bestellungsunterlagen an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn erneut als öffentlichen Sachverständigen für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Mieten“ und „Schäden an Gebäuden“ für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen und zu vereidigen und legte der Beklagten neben weiteren Unterlagen einen Fragebogen über seine Sachverständigentätigkeit sowie eine Liste über die von ihm in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erstellten Gutachten und zwei Gutachten vom 6. April 2009 und vom 30. Januar 2010 im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, ein Gutachten vom 20. Januar 2012 im Bereich „Mieten“ sowie drei Gutachten vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010 und 22. Februar 2011 für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vor.

Mit Schreiben vom 7. April 2012 sandte der Kläger der Beklagten ein weiteres Gutachten vom 23. März 2010 in Ergänzung zum Sachgebiet „Mieten“ zu.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 bat die Beklagte den Sachverständigen Herrn ... unter Zusendung der Gutachten des Klägers vom 6. April 2009 und vom 30. Januar 2010 im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und Herrn ... unter Vorlage der Gutachten des Klägers vom 23. März 2010 und 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ zu überprüfen, ob die Gutachten die besondere Sachkunde des Klägers belegen und ob die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung eingehalten sind. In seiner Stellungnahme vom 15. April 2012 führte Herr ... aus, dass die beiden Gutachten für einen Fachmann nicht durchgehend nachvollziehbar seien und Quellenangaben fehlen würden. Die Gutachten würden den Mindestanforderungen an Gutachten noch gerecht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 nahm Herr ... zu den ihm vorgelegten

Gutachten Stellung und stellte fest, dass gravierende Mängel bestünden und der Nachvollzug des Gutachtens nur mit Mutmaßungen möglich sei. Die Terminologie und die Rechtssystematik seien dem Kläger im Bereich der Mietwertermittlung lediglich rudimentär bekannt.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 wurden Herrn ... drei Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010 und 22. Februar 2011 im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ und zwei Baustellenberichte zur Bewertung vorgelegt. Zusammenfassend stellte er am 3. Mai 2012 fest, dass die drei Gutachten erhebliche Mängel, etwa in Bezug auf die Vollständigkeit, aufweisen würden. Er habe erhebliche Bedenken, dass der Kläger die erforderliche Qualifizierung besitze und empfehle, die Gutachten einem weiteren Kollegen zur Prüfung vorzulegen.

Zu den Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen hat der Kläger im Einzelnen umfassend Stellung genommen. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte Herr ... der Beklagten nochmals mit, dass er eine Überprüfung der Gutachten im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ durch einen weiteren Sachverständigen empfehle. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2012 Herrn Prof. ... zur Überprüfung der Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010 und 22. Februar 2011 im Bereich „Schäden an Gebäuden“ auf. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2012 führte er aus, dass die Gutachten verbesserungswürdig seien, aber die besondere Sachkunde durchaus noch vorhanden sei, einige Detailpunkte aber dringend verbesserungswürdig seien. Er empfehle, den Kläger für lediglich drei Jahre öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Mit Schreiben der Beklagten vom 25. September 2012 wurde Herr ... unter Zuleitung der Stellungnahme des Herrn ... vom 3. Mai 2012 und 6. August 2012, des Herrn ... vom 1. Juni 2012 und des Klägers zur Überprüfung der Gutachten vom 23. März 2010 und 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 führte

er aus, dass er unter Zugrundelegung aller Stellungnahmen davon ausgehe, dass die Gutachten des Klägers nicht den Mindestanforderungen der Sachverständigenordnungen entsprächen.

In einer Sitzung des Sachverständigenausschusses bei der Beklagten am 27. November 2012 wurde festgestellt, dass die Überprüfung anhand der vorgelegten Gutachten sehr aufwendig sei. Die beauftragten Vertrauenssachverständigen seien zu stark divergierenden Bewertungen gekommen. Im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ zeichne sich ab, dass der Kläger noch über die erforderliche Sachkunde verfüge, Bedenken bestünden aber weiterhin. Lediglich im Bereich „Mieten“ seien die Gutachten nicht nach dem aktuellen Stand erstellt worden. Der Ausschuss empfehle im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen und danach ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zu führen.

Der weiter hinzugezogene Sachverständige Herr ...-... ... nahm zu den ihm übermittelten Gutachten vom 18. Mai 2010 und 22. Juli 2011 im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ Stellung und stellte fest, dass inhaltliche Mängel und Widersprüche nur in geringem Umfang festzustellen und die Mindestanforderungen an die Gutachtenerstellung erfüllt seien. Das Gutachten vom 22. Juli 2011 sei weitgehend fehlerfrei, aber im Hinblick auf ein umfassendes Gutachten unvollständig. Die Sachkunde sei in ausreichendem Maß gegeben.

Am 31. Januar 2013 fand bei der Beklagten ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 wurde der Kläger vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Vereidigung als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ mit der Befristung bis zum 15. März 2016 bestellt (Ziff. I und II). Die öffentliche Bestellung für das Zusatzgebiet „Mieten“ wurde von der Beklagten abgelehnt (Ziff. III). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestellung auf drei anstatt der üblichen fünf Jahre aufgrund besonderer Umstände befristet worden sei. Bei der Überprüfung der Gutachten des Klägers durch die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen seien sowohl beim Aufbau als auch beim Inhalt Mängel festgestellt worden. Hinsichtlich der Mängel werde auf die Einschätzungen der Sachverständigen verwiesen, die dem Kläger in anonymisierter Form zugegangen seien. Der Kläger werde gebeten, sich mit dem Inhalt der Sachverständigenordnung und den ihm obliegenden Pflichten nochmals vertraut zu machen. Hinsichtlich des Zusatzgebietes „Mieten“ sei der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen. Der Kläger habe am 30. Januar 2013 (richtig: 31.1.2013) bei der Beklagten erklärt, er könne hierauf verzichten.

Die Vereidigung des Klägers als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken; Schäden an Gebäuden“ mit der Befristung bis 15. März 2016 erfolgte am 12. März 2013.

Mit bei Gericht am 20. März 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Höchstaltersgrenzenregelung in der damaligen Satzung der Beklagten wegen Altersdiskriminierung unwirksam sei. Die Beklagte habe daraufhin ihre Satzung ohne Höchstaltersgrenzenregelung ausgestaltet. Nach Kenntniserlangung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 habe der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2012 einen Antrag auf erneute Bestellung als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Mieten; Schäden an Gebäuden“ für den 5-Jahres-Zeitraum beantragt. Die Befristung auf drei statt der üblichen fünf Jahre sei rechtswidrig. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Beklagten vom 24. Juli 2012 sei eine kürzere Bestellung als fünf Jahre lediglich bei einer erstmaligen Bestellung bzw. in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen und fachlichen Eignung, möglich. Diese lägen nicht vor. Insbesondere sei die persönliche Eignung unstreitig. Im Bescheid werde nicht substantiiert dargelegt, dass Zweifel an der Fortdauer der fachlichen Eignung bestünden. Die fachliche Eignung werde durch die angeblichen Mängel nicht in Zweifel gezogen. Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid sei unrichtig. Der Kläger sei ein sehr erfahrener, kompetenter und renommierter Sachverständiger, der ohne jede Beanstandung im Zeitraum von Juli 1982 bis 4. November 2006, also 24 Jahre, bestellt gewesen sei. Die drei in einem Zeitraum von 16 Jahren eingereichten Beschwerden seien rechtlich irrelevant und unbegründet gewesen. Auch nach dem 4. November 2006 sei der Kläger als nicht öffentlich bestellter Sachverständiger tätig gewesen. Dass der Kläger ab 2007 nicht mehr als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig gewesen sei, sei allein auf die rechtswidrige Höchstaltersgrenzenregelung der Beklagten zurückzuführen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Gutachten enthielten keine Mängel. Die angeblichen Mängel hätten die Beklagte nicht veranlasst, die öffentliche Bestellung insgesamt abzulehnen. Daher könnten sie auch nicht zur Begründung der kürzeren Befristungsdauer herangezogen werden. Es stelle sich die Frage, ob die Verkürzung auf drei Jahre eine Altersdiskriminierung darstelle. Da der Kläger 24 Jahre untadelig für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt gewesen sei, sei es offenkundig, dass auch zum Zeitpunkt des Antrags im April 2012, also fünf Jahre nach Ablauf der öffentlichen Bestellung, die besondere Sachkunde weiterhin vorgelegen habe. Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger betreffe auch Art. 12 GG, insbesondere könne der Kläger, soweit er nicht für das Zusatzgebiet „Mieten“ bestellt sei, keine Mieterhöhungsgutachten erstellen. Bei dem Gesprächstermin bei der Beklagten am 31. Januar 201 habe der Kläger nicht auf die öffentliche Bestellung im Zusatzgebiet „Mieten“ verzichtet. Die Beklagte wende hinsichtlich des Merkmals der besonderen Sachkunde einen falschen Maßstab an. Der von der Beklagten verwendete Begriff der „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse“ erfordere in unzulässiger Weise ein Mehr gegenüber dem Begriff „überdurchschnittliche Fachkenntnisse“. Auf die Frage des Prüfungsmaßstabs komme es aber nicht an, da die Beklagte auch nach dem überhöhten Maßstab die besondere Sachkunde für zwei Sachgebiete bejaht habe. Der von der Beklagten in § 3 Abs. 2 Buchst. d Sachverständigenordnung verwendete Begriff sei von der Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 1 GewO nicht gedeckt. Die Erforderlichkeit von lediglich überdurchschnittlichen Fachkenntnissen lasse sich auch aus § 36 a Abs. 1 Nr. 2 GewO ableiten. Daher sei eine neue Überprüfung unter Beachtung des richtigen Maßstabs erforderlich. § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO lege keine Anforderungen für eine Befristung fest und stelle keine Rechtsgrundlage für eine solche dar. Erforderlich sei eine konkrete Regelung durch die Beklagte, hier in § 2 Abs. 4 Sachverständigenordnung, der die Voraussetzungen hierfür abschließend regle. Etwaige Mängel in den Gutachten würden keine Zweifel an der fachlichen Eignung begründen. Die durch die Beklagte durchgeführte Überprüfung der Gutachten des Klägers entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Bewertung von Prüfungen, etwa wurden dem Kläger nur einige der Stellungnahmen der Sachverständigen in anonymisierter Form übermittelt. Der Kläger habe somit nicht feststellen können, ob der jeweilige Prüfer die erforderliche Sachkunde habe. Etwa seien Herrn ... negative Ausführungen des Erstprüfers und Gutachten für ein Sachgebiet zugeleitet worden, in welchem er nicht die erforderliche Sachkunde aufweise. Herr ... sei kein öffentlich bestellter Sachverständiger für das Gebiet „Schäden an Gebäuden“, in dem er vorliegend Gutachten des Klägers überprüft habe. Seine Ausführungen seien daher unqualifiziert und nicht zugrunde zu legen. Nach der Stellungnahme des Herrn ... vom 15. April 2012 erfülle der Kläger die Voraussetzungen der besonderen Sachkunde hinsichtlich des Gebiets

„Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“. Da ihm die Beklagte die negativen Ausführungen des Herrn ... zum Sachgebiet „Mieten“ vorgelegt habe, sei Herr ... spätestens ab Oktober 2012 befangen gewesen und seine negative Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 sei daher nicht verwertbar. Die Bewertung von Herrn ... vom 1. Juni 2012 sei von sachfremden Erwägungen getragen und beruhe auf Vermutungen und Unterstellungen, insbesondere habe er Kenntnis davon gehabt, dass es sich um einen älteren, früher schon öffentlich bestellten Sachverständigen handele.

Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Februar 2013 dahingehend abzuändern, dass entsprechend dem Antrag des Klägers vom 2. April 2012 die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ über die erfolgte Befristung zum 15. März 2016 hinaus bis zum 15. März 2018 verlängert wird und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. April 2012 die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Mieten“ für den 5-Jahres-Zeitraum gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 24. Juli 2012 zu erteilen und somit der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. April 2012 wieder als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten; Schäden an Gebäuden“ öffentlich für den Bestellungszeitraum bis 15. März 2018 bestellt ist.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beklagten im Zeitraum von 1985 bis 2001 drei Beschwerden über die Sachverständigentätigkeit des Klägers geführt seien. Die Verlängerung der öffentlichen Bestellung im Jahr 2003 sei darauf gegründet, dass es damals in Pfaffenhofen und der näheren Umgebung keine weiteren für diese Sachgebiete öffentlich bestellten Sachverständigen gegeben habe, so dass ein Ausnahmefall aufgrund der Mangelsituation gegeben gewesen sei. Es seien pro Sachgebiet jeweils zwei Gutachten und für das Zusatzgebiet „Mieten“ ein Gutachten überprüft worden. Die beauftragten Sachverständigen seien zu stark divergierenden Bewertungen, insbesondere im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“, gekommen. Zwar hätten alle Gutachter Fehler festgestellt, allerdings sei sowohl eine Ablehnung des Antrags als auch eine Bestellung für bis zu drei Jahre empfohlen worden. Der Sachverständigenausschuss bei der Beklagten habe empfohlen, im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen und danach ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zu führen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Gutachten des Klägers trotz der festgestellten Mängel die Anforderungen an ein qualifiziertes Gutachten noch in ausreichendem Umfang erfüllen würden. Im Gespräch am 31. Januar 2013 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine Bestellung für das Gebiet „Schäden an Gebäuden“ mit einer Befristung von drei Jahren aufgrund der letzten Stellungnahme möglicherweise noch vertretbar sei. Hinsichtlich einer Bestellung für das Gebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ bestünden Zweifel, die durch die Teilnahme an einem Fachgremium geklärt werden könnten. Dies habe der Kläger abgelehnt. Die Befristung stütze sich auf § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO. Eine Befristung komme insbesondere in Betracht, wenn die Eignung nicht völlig bedenkenfrei feststehe, das Gewicht der Bedenken aber eine Ablehnung nicht rechtfertigen würde. Aufgrund der Vielzahl an eingeholten Stellungnahmen stehe fest, dass die Gutachten des Klägers formale und inhaltliche Mängel aufweisen würden. Die Stellungnahmen würden sich nur hinsichtlich der Schwere der Mängel unterscheiden. Die fachliche Eignung des Klägers sei für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ keineswegs bedenkenfrei. Nach intensiver Beratung und wiederholter Anhörung des Klägers halte die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände eine Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ mit einer Befristung von drei Jahren für noch vertretbar. Zugunsten des Klägers seien seine langjährige Erfahrung als öffentlich bestellter Sachverständiger und die Tätigkeit als freier Sachverständiger und die kontinuierliche Fortbildung bewertet worden. Zulasten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass auch nach der Zweitbegutachtung die Gutachten des Klägers als fehlerhaft bewertet worden seien und der Kläger diese Fehler nur teilweise eingeräumt habe. Im Zusatzgebiet „Mieten“, das ein Untergebiet der „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ darstelle, seien alle Gutachter der Meinung gewesen, dass die Gutachten des Klägers nicht nach dem aktuellen Stand erstellt worden und grob mangelhaft seien. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass er sich auf diesem Gebiet in den letzten Jahren fortgebildet habe. Nachdem der Kläger nicht bereit gewesen sei, sich der Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen, sei der Antrag insoweit abzulehnen gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1245 verwiesen. Ebenso wird auf die Behördenakten samt der vom Kläger vorgelegten Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er von der Beklagten als Sachverständiger für die Sachgebiete „Schäden an Gebäuden“ und „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ über den 15. März 2016 hinaus erneut öffentlich bestellt wird. Zudem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf erneute Bestellung als Sachverständiger für das Zusatzgebiet „Mieten“ bis zum 15. März 2018 nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Schäden an Gebäuden“ und „bebaute und unbebaute Grundstücke“ für einen Zeitraum von fünf Jahren, da Bedenken gegen die fachliche Eignung des Klägers bestehen.

a) Rechtsgrundlage für die Befristung der öffentlichen Bestellung ist § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. Art. 36 Abs. 1 1. Alt. BayVwVfG. Danach kann die öffentliche Bestellung inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Beklagte kann nach § 36 Abs. 3 und 4 GewO i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern -AGIHK-Gesetz- durch Satzung die zur Durchführung des § 36 Abs. 1 und 2 GewO erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzung für die Bestellung einschließlich des Beginns und des Endes der Bestellung (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 GewO) erlassen. In § 2 Abs. 4 der Sachverständigenordnung der Beklagten -SVO 2002/2008- ist in Konkretisierung zu § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO geregelt, dass

die öffentliche Bestellung auf fünf Jahre befristet wird. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. In Betracht kommen Befristungen am ehesten dann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sicher absehbar ist, ob die Bestellungsvoraussetzungen für einen längeren Zeitraum vorliegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Eignung des Sachverständigen nicht völlig bedenkenfrei ist, das Gewicht der Bedenken aber keine Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., GewO, 8. Aufl. 2011, § 36 Rn. 70).

Die Aufnahme einer konkreten Befristungsdauer in der SVO ist durch die Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 GewO gedeckt (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO, 65. EL 2013, § 36 Rn. 122). Durch die Befristung kann die Verwirklichung des Regelungsziels des § 36 GewO, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten, verwirklicht werden. Diesem Regelungsziel trägt die regelmäßige Befristung der öffentlichen Bestellung auf fünf Jahre angemessen Rechnung, indem sie sicherstellt, dass die subjektiven Bestellungsvoraussetzungen (Sachkundenachweis, Fehlen von Eignungsbedenken) nach einem Zeitraum von fünf Jahren einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 23.3.2011 - 1 K 1864/10 - juris).

Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten sind nicht schon deshalb Zweifel an der Eignung oder besonderen Sachkunde des Klägers ausgeschlossen, weil für den Fall des Erlöschens der öffentlichen Bestellung aufgrund einer unwirksamen Höchstaltersgrenzenregelung eine erneute Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen im Falle eines Verlängerungsantrags nicht erfolgen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gegen § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetzes - AGG - verstößt und sich auch nicht nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen lässt, weshalb sie unwirksam und nichtig ist (vgl. BVerwG, U. v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris). Hieraus folgt nur, dass ein Antrag des Klägers auf Neubestellung nicht unter Hinweis auf eine generelle Höchstaltersgrenze abgelehnt werden könnte. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb hier eine erneute Sachprüfung unzulässig sein sollte. Die Bestellungsbehörde ist stets verpflichtet, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der besonderen Sach- und Fachkunde sowie der körperlichen und geistigen Eignung, erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides nachvollziehbar dargelegt, nach welchen Kriterien sich im Einzelfall die Prüfungsdichte ergibt. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 und 3 AGG ist dabei nicht erkennbar. Maßgeblich für den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch die Beklagte waren die im Rahmen des Antrags des Klägers auf erneute Bestellung vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen, nicht dagegen dessen Alter. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Stellung des Antrags auf erneute Bestellung im April 2012 schon etwa fünfeinhalb Jahre nicht mehr öffentlich bestellt war. Grundsätzlich ist der Prüfungsmaßstab bei erstmaliger und erneuter öffentlicher Bestellung gleich (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 15). Jedenfalls werden im vorliegenden Fall an die Wiederbestellung lediglich die Mindestanforderungen gestellt, welche altersunabhängig für jeden öffentlich bestellten Sachverständigen gelten (vgl. auch Protokoll-Auszug der Sitzungen des Arbeitskreises „Sachverständigenwesen“ am 20./21.6. und 25.7.2012, Bl. 64 GA). Ebenso ergibt sich aus der vormals auf unbestimmte Zeit erfolgten öffentlichen Bestellung des Klägers kein Besitz- oder Vertrauenstatbestand (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO, § 36 Rn. 110).

Für die besondere Sachkunde des Klägers sprechen seine langjährige einschlägige Berufserfahrung sowie seine 24-jährige Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger in den Sachgebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“. Auch wenn aufgrund der in den Stellungnahmen der Sachverständigen zu den vom Kläger vorgelegten Gutachten festgestellten Beanstandungen das Gericht Bedenken gegen die besondere Sachkunde des Klägers hat, kann dies jedoch ebenso wie die Frage, welche Anforderungen an die Fachkenntnisse zu stellen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO sowie BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; NdsOVG, B. v. 31.7.2009 - 7 LA 79/08 - juris), vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durchgreifende Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. c, g und h SVO) bestehen, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO eine kürzere Befristungsdauer rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - juris Rn. 12) ist für die fachliche Eignung neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen theoretischen Vorgaben erforderlich. Der Sachverständige muss bereit und fähig sein, die Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen. Der Sachverständige muss in seinen Gutachten die für das Ergebnis ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angeben, weil eine Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens durch das Gericht sonst nicht möglich ist und es das Ergebnis auch nicht nachvollziehen kann, wenn es hieran fehlt (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40 f.; vgl. auch OVG NW, E. v. 17.11.1970 - IV A 750/69 - juris). Darüber hinaus muss das Gericht nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat. In Anbetracht des Regelungsziels des § 36 GewO sind an die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhöhte Anforderungen zu stellen (SächsOVG, U. v. 7.5.2013 - 3 A 834/11 - juris Rn. 63).

In § 3 Abs. 2 Buchst. h SVO ist als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ausdrücklich geregelt, dass der Sachverständige nachweislich über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und der Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenerstellung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind in § 8 Abs. 3 SVO konkretisiert. Danach hat der Sachverständige seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Beklagten herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). Aus den vorgenannten Regelungen lassen sich hinreichende konkrete Anforderungen an die Gutachtenerstellung entnehmen, an denen die als Arbeitsproben vorgelegten Gutachten des Klägers zu messen sind. Unabhängig hiervon ergeben sich aus den Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens der Beklagten (Stand: 16.9.2013; abrufbar über die Internetseite der Beklagten) Hinweise zur Gutachtenerstellung.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs werden die in den Sachgebieten „Schäden an Gebäuden“ und „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ vorgelegten Gutachten des Klägers im Rahmen einer Gesamtwürdigung diesen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht.

b) Die umfangreich vorgetragenen Einwände des Klägers zum Überprüfungsverfahren seiner Gutachten durch die Vertrauenssachverständigen greifen nicht durch. Gemäß § 4 Abs. 2 SVO entscheidet die Beklagte über die öffentliche Bestellung nach Anhörung der bestehenden Ausschüsse und Gremien und kann zur Überprüfung Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Die Rüge, Herr ... sei befangen gewesen, da er mit dem Gutachten des Klägers vom 23. März 2010 auch die Stellungnahmen des Herrn ... und Herrn ..., die Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Mindestanforderungen geäußert hatten, im September 2012 erhalten habe, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist von der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen auszugehen. Auch für den vergleichbaren Fall, dass ein Sachverständiger bereits vorher im Überprüfungsverfahren Gutachten des Betroffenen als unzureichend bewertet hat, führt dies nicht zur Begründung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, U. v. 25.3.1996 - RN 5 K 94.327, GewArch 1996, 280 f.). Im Übrigen stellte Herr ... auch schon in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2012 - ohne Kenntnis der Stellungnahmen der anderen Prüfer - fest, dass die vorgelegten Gutachten des Klägers zwar den Mindestanforderungen an Gutachten noch gerecht werden würden, jedoch nicht durchgehend nachvollziehbar sind und bei der Wertermittlung Quellen lückenlos anzugeben sind und vom Sachverständigen nachprüfbar gearbeitet werden muss. Auch zum damaligen Zeitpunkt stellte Herr ... somit schon Mängel fest.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der herangezogene Sachverständige Herr ... sei nicht befugt gewesen, die Gutachten des Klägers im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ zu überprüfen, da er nicht mehr als öffentlicher Sachverständiger für dieses Sachgebiet bestellt sei, greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der nach Angaben der Beklagten jahrelang bestellte Sachverständige Herr ..., der nach Erlöschen seiner öffentlichen Bestellung durch die damals bestehende Höchstaltersgrenzenregelung keinen Antrag auf erneute öffentliche Bestellung gestellt hat, Auswirkungen auf dessen Stellungnahme und Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten hatte, zumal auch der umgekehrte Fall der öffentlichen Bestellung der Prüfer auch keinen Bedenken in Bezug auf die Unvoreingenommenheit begegnet (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 18). Der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SVO ist zu entnehmen, dass die Beklagte zur Überprüfung der Voraussetzungen Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen kann, d. h. deren entsprechende Fachkunde gegeben sein muss. Weitergehende Anforderungen sind für dieses Überprüfungsverfahren nicht geregelt. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass der fachkundige Dritte - anders als die Mitglieder eines zur Überprüfung der Sachkunde eingeschalteten Fachgremiums im Rahmen eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 17) prüfungsähnlichen Verfahrens (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.12.1972 - 168 VI 71, GewArch 21/22) - für das in Streit stehende Sachgebiet öffentlich bestellt ist. Die Fachkunde des Herrn ... ist unstreitig gegeben. Zudem begründet auch allein die Stellungnahme des Herrn Prof. ... unter Berücksichtigung derjenigen von Herrn ...-... ... Bedenken, ob die Gutachten des Klägers für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ den Anforderungen der SVO entsprechen.

Auch gegen das Verfahren zur Überprüfung der Gutachten des Klägers im Übrigen bestehen keine Bedenken. Der Bewerber sollte zuvor mit dem Inhalt der Stellungnahmen konfrontiert werden und die Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Die Stellungnahmen der Sachverständigen wurden dem Kläger übermittelt und er hat ausführlich dazu Stellung genommen. Soweit die Stellungnahme des Herrn ...-... ... nicht übermittelt worden sein sollte, konnte der Kläger jedoch spätestens im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Akteneinsicht von dieser Kenntnis nehmen und sich hierzu äußern. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Gutachten vor der Vorlage an die Sachverständigen anonymisiert werden, etwa der Name des Klägers unkenntlich gemacht wird. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

c) In Bezug auf die drei Gutachten des Klägers vom 30. Januar 2010, 6. April 2009, 23. März 2010, die im Rahmen der Überprüfung des Sachgebiets „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ vom Kläger vorgelegt wurden, sind diese in ihren Ausführungen nicht durchwegs nachvollziehbar. Dies hat auch der Sachverständige ... in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2012 und 30. September 2012 sowie 4. Oktober 2012, auf die verwiesen wird, zutreffend und schlüssig bestätigt. In seiner Stellungnahme zum Gutachten des Klägers vom 30. Januar 2010 führt er aus, dass auch für einen Fachmann die Feststellungen des Klägers nicht durchgehend nachvollziehbar und nachprüfbar sind, insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit auf fehlenden Quellenangaben gründet, etwa nicht schlüssig ist, warum der Kläger im Gutachten vom 30. Januar 2010 eine Wertminderung in Höhe von 7,5% vornimmt (S. 53) und unklar bleibt, woraus der Kläger die für die Baukosten angegebenen Einheitspreise entnommen hat (S. 57). In allen drei vorgelegten Gutachten im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ fehlen die Quellenangaben teilweise. Diese Beanstandungen sind schon so erheblich, dass diese alleine die Zweifel der Beklagten an der fachlichen Eignung des Klägers begründen.

d) Auch die durch die Sachverständigen Herrn ... und Herrn Prof. ... festgestellten Beanstandungen an den vom Kläger im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Gutachten vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010, 22. Februar 2011 sind schlüssig und geeignet, Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers zu begründen. Der Kläger nimmt in den Gutachten vom 18. Mai 2010 und 22. Februar 2011 in unzulässiger Weise rechtliche Wertungen vor (s. Stellungnahmen des Herrn ... vom 3. Mai 2012 und Herrn Prof. ... vom 7.9.2012). Schon aus dem Zweck der öffentlichen Bestellung, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussage besonders glaubhaft ist (§ 2 Abs. 1 SVO), folgt, dass Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in einem bestimmten Gebiet Tatsachen bewerten. Rechtliche Würdigungen sind den Gericht vorbehalten, da anderenfalls Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen entstehen können (vgl. Nr. 4.1. Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens; Nr. IV.1. Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Sachverständigenwesen e. V., abrufbar unter http://www.ifsforum.de/cms/download.php?sv%5Bid%5D=4700). Dies ist ein erheblicher Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO, der vorschreibt, dass der Sachverständige bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren hat und die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten muss. Angesichts der inhaltlich divergierenden Stellungnahmen der Prüfer war es gerechtfertigt, dass die Beklagte insgesamt drei Vertrauenssachverständigen die vom Kläger in diesem Sachgebiet gefertigten Gutachten zur Überprüfung vorgelegt hat. Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigenausschusses bei der Beklagten in der Sitzung vom 27. November 2012 wurde eine weitere Stellungnahme eingeholt. Alle Vertrauenssachverständigen zeigen in ihren Stellungnahmen schlüssig auf, dass Mängel - wenn auch unter Feststellung divergierender Schwere - in den Gutachten im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorhanden sind. Der Hinweis des Klägers, bestimmte Feststellungen seien in den Privatgutachten auf Wunsch der Beteiligten unterblieben bzw. so gewünscht worden, führt zu keiner anderen Bewertung der Nachvollziehbarkeit. Wie der Vertrauenssachverständige Herr ... zutreffend in seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 ausführt, müssen solche Beschränkungen oder Änderungen des Auftragsumfangs im Gutachten hinreichend dokumentiert werden. Gemäß Nummer 2.2. der Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens sollte bei Privatgutachten der Auftragsinhalt und der Auftragsumfang unbedingt angegeben werden, zumal dies für die Haftung bedeutsam ist, weil sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit des Gutachtens u. a. auch danach beurteilt, welchen konkreten Auftrag der Sachverständige hatte. In bestimmten Fällen kann es danach zweckmäßig sein, ergänzend zu formulieren, was nicht Gegenstand des Auftrags sein soll.

Maßgeblich für die Verkürzung der Befristungsdauer waren vorliegend die Zweifel an der fachlichen Eignung aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen, nicht dagegen das Alter.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bestellung als Sachverständiger für das Zusatzgebiet „Mieten“ bis zum 15. März 2018.

a) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Verfahren zur Überprüfung der Gutachten im Sachgebiet „Mieten“ nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Rüge der Klagepartei, Herr ... habe sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 von sachfremden Erwägungen leiten lassen, geht ins Leere. Seine Bewertung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit, insbesondere nicht im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Altersdiskriminierung. Eine allgemeine Befangenheit aus der mit dem Kläger konkurrierenden Tätigkeit scheidet aus (vgl. BayVGH, U. v. 14.12.1972 - 168 VI 71, GewArch 1974, 21/22).

b) Das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ weist erhebliche Mängel auf und wird den Anforderungen an die Gutachtenerstattung nicht gerecht. Dies bestätigt die Stellungnahme des Herr ... vom 1. Juni 2012, der feststellt, dass das Gutachten den Anforderungen an ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen nicht genügt. Auch in dem Gutachten vom 20. Januar 2012 wiederholen sich die Fehler, die hinsichtlich der Gutachten in den beiden anderen Sachgebieten beanstandet worden sind, etwa die fehlende Angabe von Quellen. Solche sind aber zwingend erforderlich für die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung von Werten. Zur Gutachtenerstellung gehört die Darstellung der Beurteilungsgrundlagen, etwa der vertraglichen Festlegungen, Gesetze, Normen, Regelwerke, Erfahrungssätze des Fachgebiets. Bei Bewertungsgutachten müssen etwaige Zu- bzw. Abschläge nachvollziehbar begründet werden (vgl. Nr. IV Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Sachverständigenwesen e. V.). Exemplarisch wird auf die mangels Nachweise und Begründung

nicht nachvollziehbare Festlegung des Stichtags zur Beurteilung des Mieterhöhungsbegehrens verwiesen, der zudem ohne Begründung mit unterschiedlichen Daten angegeben wurde (s. Gutachten des Klägers vom 20. Januar 2012, S. 5, 34, 45). Mit dem Hinweis des Klägers auf „die sonst einschlägigen Gesetze und Preisindizies für Wohnungen“ als Grundlagen des Gutachtens (S. 7) bleibt unklar, welche konkreten Regelwerke gemeint sind. Auch der Verweis auf das Gesetz zur Regelung der Mietpreishöhe -MHG- mit den dort geregelten Mietpreisfaktoren entspricht nicht der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Gesetzeslage, da das MHG mit Wirkung zum 1. September 2001 durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1149) aufgehoben wurde und die Regelungen ins BGB aufgenommen wurden. Die Ausführungen unter dem Punkt „Vergleichswohnungen“ (S. 30 ff.) sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, etwa listet der Kläger die Mieten von Wohnungen verschiedener Baujahre und folgend ohne Angabe der genauen Berechnung Mietzinse pro Quadratmeter auf. Unklar bleibt, insbesondere bei einer Größe der Vergleichswohnungen von 95 bis 115 qm, wie der Quadratmeterpreis ermittelt wurde. Diese fachlichen Mängel können auch im Rahmen einer Überprüfung vor einem Fachgremium, zu dessen Teilnahme sich der Kläger bereit erklärt hat, nicht ausgeräumt werden. Ein Sachverständiger muss etwa im Rahmen eines Gutachtens über den Mietwert die Befundtatsachen im Einzelnen konkretisieren, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Auftraggeber zu gewährleisten (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40/41). Letztendlich kommt es maßgeblich darauf an, ob den Parteien eine Möglichkeit gegeben wird, sich mit dem Gutachten substantiiert auseinanderzusetzen und die Angaben zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können (vgl. BGH, U. v. 19.5.2010 - VIII ZR 122/09 - juris).

Der Umstand, dass der Kläger mangels öffentlicher Bestellung unter Umständen von Gerichten nicht für die Erstellung von Mieterhöhungsgutachten herangezogen wird, führt auch im Lichte des Art. 12 GG zu keiner anderen Beurteilung. Nur soweit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der eine Berufsausübungsregelung darstellt und durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; U. v. 29.5.1957 - I C 212.54 - juris), erfüllt sind, hat eine öffentliche Bestellung zu erfolgen.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.1186 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Gewerbeordnung - GewO | § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen


(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, si

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 16 K 13.1245

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor   I. Die Klage wird abgewiesen.  II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Feb. 2012 - 8 C 24/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

Tatbestand 1 Der am 26. April 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner weiteren öffentlichen Bestellung zum vereidigten Sachverständigen.

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Tenor

  I. Die Klage wird abgewiesen.

 II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 wurde der Kläger nach seinem Antrag als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „I...“ und „II...“ mit der Befristung bis zum 15. März 2016 bestellt (Ziff. II). Die öffentliche Bestellung für das Zusatzgebiet „III...“ wurde von der Beklagten abgelehnt (Ziff. III).

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 wurde eine Gebühr für den Antrag auf erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers als Sachverständigen für die Sachgebiete „I...“ sowie „II...“ und „III...“ in Höhe von 464,20 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt. Zugleich wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für die fachliche Überprüfung – Gutachtenüberprüfung in Höhe von 214,20 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für den Antrag auf erneute öffentliche Bestellung eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR angefallen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte bislang Auslagen für die Gutachtenüberprüfung im Sachgebiet „II...“ in Höhe von 214,20 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2013 setzte die Beklagte die angefallenen Auslagen in Höhe von 1.285,20 EUR gegenüber dem Kläger fest. Dabei wurden jeweils 214,20 EUR für die Überprüfung der Gutachten 1. ...-Straße ..., 2. Flurstück 3140/2 der Gemarkung ... (Nr. 1), der Gutachten 1. Anwesen ...Siedlung, 2. Anwesen ... (Nr. 2), der Gutachten für das Sachgebiet „II...“ 2. Stellungnahme (Nr. 3), der Gutachten 1. S... und 2. S... (Nr. 4), 1. sowie derjenigen Golfplatz an der ... 2. ...-Straße ... (Nr. 5) und der Gutachten 1. S... und 2. S... (Nr. 6) festgesetzt.

Mit bei Gericht am 20. März 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 (Az. M 16 K 13.1186) sowie den Bescheid vom 14. Februar 2013 und führte zur Begründung aus, dass der weitere Gebührenbescheid vom 14. Februar 2013 rechtswidrig sei, da die Gebühren für den Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung pauschaliert seien und schon mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 31. Mai 2012 (Gebührenpauschale für Verlängerung und Auslagenpauschale für fachliche Überprüfung) festgesetzt worden seien. Der Beklagten stünden daher keine weiteren Gebühren mehr zu. Der unter Vorbehalt geleistete Betrag in Höhe von 1.285,20 EUR sei daher nebst Zinsen zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 in Höhe von 1.285,20 EUR aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass pro Sachgebiet jeweils zwei Gutachten und für das Zusatzgebiet „III...“ ein Gutachten überprüft worden seien. Die bis zum 31. Mai 2012 entstandenen Auslagen seien mit Bescheid vom selben Tag in Rechnung gestellt worden. Die im Bescheid vom 14. Februar 2013 festgesetzten Kosten entsprächen den Auslagen für die Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Gutachten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1186 verwiesen. Ebenso wird auf die Behördenakten samt der vom Kläger vorgelegten Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Beklagten vom 22. März 1983, zuletzt geändert am 16. Juli 2009, erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten Gebühren nach dem der Gebührenordnung als Anlage angefügten Gebührentarif, zuletzt geändert am 18. September 2012, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung sind Gebühren als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Bei Rahmensätzen darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen und nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen. Zudem kann die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 Gebührenordnung von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Beklagten zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. Die Gebührenordnung und die Anlage sind auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (BGBl I S. 920) erlassen worden, wonach eine Industrie- und Handelskammer für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen kann. Es besteht dabei ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfG, U.v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – juris; OVG B.v. 9.2.2012 – 8 LA 112/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Im bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung für die drei streitgegenständlichen Sachgebiete eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR fest. Dieser Bescheid ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Gebührenhöhe begründen könnten. Gemäß Nummer 3 Buchst. e der Anlage zur Gebührenordnung (Sachverständigenwesen, § 36 GewO, Art. 7 AGIHKG) ist für die Verlängerung einer öffentlichen Bestellung wie vorliegend ein Rahmensatz von 50,-- bis 250,-- EUR vorgesehen. Aufgrund der durch den Kläger umfangreich eingereichten Unterlagen erscheint es angemessen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands eine Gebühr in Höhe von 250,-- EUR festzusetzen.

Ebenfalls wurden im Bescheid vom 31. Mai 2012 die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen in Höhe von 214,20 EUR für die Überprüfung der vorgelegten Gutachten des Klägers im Sachgebiet „II...“ in Rechnung gestellt. Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 und aus der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei lediglich um die Kosten für die von Herrn C... mit Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (Bl. 98 ff.) abgeschlossene Überprüfung der beiden Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010 und 1. Juli 2010 im Sachgebiet „II...“ handelt (vgl. Rechnung des Herrn C... vom 3. Mai 2012). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angesetzten 180,-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen würden.

Im streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die übrigen ihr im Rahmen der fachlichen Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Gutachten tatsächlich entstandenen Auslagen festgesetzt. Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten handelt es sich dabei nicht um eine Gebühr, die für das Verwaltungshandeln der Beklagten anfällt, sondern um die Inrechnungstellung der der Beklagten durch die Inanspruchnahme der Sachverständigen zur Überprüfung der durch den Kläger vorgelegten Gutachten tatsächlich entstandenen Kosten.

Dem Bescheid vom 14. Februar 2013 ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich um den Ansatz der weiter entstandenen Auslagen handelt. Die pauschal pro Überprüfungsauftrag veranschlagten 214,20 EUR sind auch tatsächlich entstanden und wurden von der Beklagten auch an die Sachverständigen erstattet. Gegen die konkrete Höhe wurden keine Einwendungen vorgebracht. Unter Position 1 des Bescheides vom 14. Februar 2013 sind die Auslagen für die Stellungnahme des Herrn B... vom 1. Juni 2012 (Rechnung vom 4.6.2012), unter Position 2 diejenigen für die Stellungnahme des Herrn A... vom 15. April 2012 (Rechnung vom 8.5.2012), unter Positionen 3 und 4 die Kosten für die Bewertungen des Herrn C... vom 6. August 2012 und des Herrn D... vom 7. Januar 2013 (Rechnungen vom 5.10.2012 und 10.1.2013) sowie unter Positionen 5 und 6 die Auslagen für die Überprüfung durch Herrn A... vom 4. Oktober 2012 und Herrn Prof. ... vom 7. September 2012 (Rechnungen vom 4.10.2012 und 10.9.2012) aufgelistet.

Die Möglichkeit der fachlichen Überprüfung von Gutachten zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist in § 4 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der Beklagten –SVO 2002/2008– geregelt. Die Beklagte war insbesondere – auch im Interesse des Klägers – berechtigt, nachdem Herr C... im Rahmen seiner Überprüfung der Gutachten des Klägers im Rahmen des Sachgebiets „II...“ erhebliche Mängel festgestellt und eine Überprüfung durch einen zweiten Sachverständigen angeregt hatte, was er nach der Stellungnahme des Klägers vom 18. Juli 2012 in einer weiteren Stellungnahme vom 6. August 2012 zudem bekräftigte, zwei weitere Sachverständige (Herrn Prof. ... und Herrn D...) auch angesichts der divergierenden Überprüfungsergebnisse hinzuziehen. Im Übrigen verweist das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Sachgebiete „I...“ sowie „II...“ lediglich bis zum 15. März 2016 und der vollumfänglichen Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „III...“ auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 (M 16 K 13.1186).

Ein Anspruch auf Rückerstattung des schon gezahlten Betrages scheidet daher auch aus.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.285,20 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Tatbestand

1

Der am 26. April 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner weiteren öffentlichen Bestellung zum vereidigten Sachverständigen.

2

Er war aufgrund einer einmaligen befristeten Verlängerung bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres im Jahre 2007 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Sachgebiete "Anwendung der EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie". Seinen Antrag vom 12. Januar 2007 auf Verlängerung der Bestellung um fünf, hilfsweise um vier Jahre lehnte die beklagte Industrie- und Handelskammer mit Bescheid vom 1. März 2007 mit der Begründung ab, eine Bestellung erlösche nach ihrer Sachverständigenordnung (SVO), wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet habe; sie könne nur einmal verlängert werden, längstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, mit der er unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303 S. 16) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1997) im Wesentlichen geltend gemacht hat, die ihm entgegengehaltene Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

4

Die Klage hatte weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in der Sachverständigenordnung normierte Höchstaltersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Selbst wenn man das AGG für anwendbar halte, liege in der Ablehnung der weiteren Bestellung zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters. Diese sei jedoch jedenfalls gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe für die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs durch die Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die jederzeit verlässliche Leistungsfähigkeit der Sachverständigen sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige auszuschließen.

5

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - (BVerwGE 139, 1) zurückgewiesen worden. Zwar sei das AGG auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen anwendbar. In der Ablehnung der begehrten Neubestellung wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze liege auch eine ungleiche Behandlung wegen des Alters. Diese sei jedoch gerechtfertigt. Das vom Normgeber verfolgte Ziel der Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs sei legitim im Sinne des § 10 Satz 1 AGG, auch wenn es kein sozialpolitisches Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG sei. Die in dieser Regelung der Richtlinie beispielhaft genannten sozialpolitischen Ziele (Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt, berufliche Bildung) stellten nur eine von mehreren Kategorien legitimer Ziele dar.

6

Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (Az: 1 BvR 1103/11) mit der Begründung aufgehoben, es sei unter Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ergangen.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. März 2007 und vom 24. Mai 2007 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12. Januar 2007 - beschränkt auf den dortigen Hauptantrag - auf erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Der Beteiligte zu 1 hält den Antrag des Klägers für begründet, während die Beteiligte zu 2 das angegriffene Urteil verteidigt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt gegen revisibles Recht (1.) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (2.). Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12. Januar 2007 auf Verlängerung seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger um fünf Jahre - gerechnet von der Vollendung seines 71. Lebensjahres an - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (3.).

11

1. Die auf § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d der SVO 2002/2008 der Beklagten gestützte Ablehnung des Verlängerungsantrages stellt eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) dar, die entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt ist.

12

a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen anwendbar. Die in Rede stehende Höchstaltersgrenze stellt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG eine Bedingung für den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine selbstständige berufliche Tätigkeit als Sachverständiger für die von ihm gewählten Sachgebiete auch ohne die begehrte öffentliche Bestellung ausüben kann, so dass es sich im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern der Berufsausübung handelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (im Folgenden: RL) 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303 S. 16) und ist deshalb im Lichte dieser unionsrechtlichen Regelung auszulegen. Danach wird der Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits dann beschränkt, wenn die Höchstaltersgrenze geeignet ist, die Nachfrage nach den vom Kläger angebotenen Dienstleistungen tatsächlich zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08, Domnica Petersen - Slg. 2010, I-47 Rn. 33). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - BVerwGE 139, 1 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 274).

13

Die Einwände der Beklagten und der Beteiligten zu 2 geben zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der Sache Petersen eine Nachfragebeschränkung in einem Fall bejaht, in dem der Berufstätige - ein Zahnarzt - infolge der Altersbeschränkung seine Dienstleistungen als Vertragszahnarzt der Krankenkassen gegenüber ca. 90 % seiner Kunden nicht mehr erbringen durfte. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass im Gegensatz dazu im vorliegenden Fall die Versagung der öffentlichen Bestellung kein rechtliches Hindernis errichtet, die Dienstleistung eines Sachverständigen weiterhin zu erbringen. Folge der in Rede stehenden Höchstaltersgrenze ist aber eine tatsächliche Nachfrageminderung. Das gilt selbst dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, bei der Versagung einer öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen die Nachfrage tatsächlich allenfalls um 10 % zurückgeht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nicht dahin verstanden werden, dass eine beachtliche Beeinträchtigung erst bei einer Nachfrageminderung von 90 % anzunehmen sei.

14

b) Die Höchstaltersgrenze in § 22 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 sowohl in der Fassung der geltenden Satzung der Beklagten vom 22. März 2010 als auch in deren Vorläuferfassungen stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Diese Benachteiligung ist gemäß § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist sie auch nicht nach § 10 AGG ausnahmsweise zulässig.

15

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 10 AGG erfüllt sind. Die in Rede stehende Höchstaltersgrenze verfolgt das Ziel, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten; schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung des Gutachters sollen durch die öffentliche Bestellung entbehrlich werden (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - a.a.O. Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ). Das ist kein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG.

16

Welche Ziele hiernach legitim sind, bestimmt sich - nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung - nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG. Diese versteht unter einem legitimen Ziel "insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich hieraus, dass legitim in diesem Sinne nur sozialpolitische Ziele sind (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09, Prigge - EuZW 2011, 751 m.w.N.). An seiner abweichenden Auffassung, die er noch in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 vertreten hatte (a.a.O. Rn. 31 ff.), hält der Senat nicht fest.

17

Die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs stellt kein sozialpolitisches Ziel im dargelegten Sinne dar. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 (a.a.O. Rn. 31) entschieden. Das Vorbringen der Beklagten und der Beteiligten zu 2 bietet keinen Anlass, hiervon abzurücken. Zwar wäre die Absicht des Normgebers, durch eine Höchstaltersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu eröffnen, ein sozialpolitisches Ziel. Die in Rede stehende Altersbeschränkung verfolgt ein derartiges Ziel jedoch nicht. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist vielmehr unabhängig von einer konkreten Bedarfsprüfung; § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO ist entsprechend einschränkend auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. Rn. 55 ff.). Das Ausscheiden älterer Sachverständiger ist damit keine Voraussetzung für das Nachrücken Jüngerer.

18

2. Die angegriffenen Urteile der Vorinstanzen sind auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis aus anderen Gründen richtig.

19

a) § 8 Abs. 1 AGG vermag die generelle Höchstaltersgrenze nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (sowie Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/43/EG und Art. 2 Abs. 6 der RL 76/207/EWG) in deutsches Recht um. Sie stellt klar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals rechtfertigen können (vgl. BTDrucks 16/1780 S. 35; BTDrucks 16/2022 S. 6, 12). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grund der unterschiedlichen Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

20

Es fehlt vorliegend bereits an der Voraussetzung, dass an die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - besondere - Anforderungen gestellt sind, die für diese Tätigkeit nach ihrer Art wesentlich und entscheidend sind und die im Zusammenhang mit dem Lebensalter stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08, Wolf - Slg. 2010, I-1 Rn. 35 und vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 66). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng ausgelegt werden muss (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 72 m.w.N.; vgl. RL 2000/78/EG Erwägungsgrund Nr. 23).

21

Die entscheidende Anforderung ist die besondere Sach- und Fachkunde. Die Tätigkeit eines Sachverständigen jedenfalls in den Sachgebieten "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie", für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stellt in diesem Sinne keine besonderen Anforderungen, die - bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung - nur Jüngere erfüllen könnten. Ob die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen insbesondere hinsichtlich der besonderen Sach- und Fachkunde sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei einem Bewerber erfüllt sind, hat die Bestellungsbehörde nach Maßgabe der dafür einschlägigen Rechtsvorschriften im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden (vgl. hier § 3 der Satzung der Beklagten).

22

Dagegen lässt sich nicht einwenden, Sachverständige jenseits des allgemeinen Renteneintrittsalters seien regelmäßig nicht mehr dauerhaft berufstätig, so dass ihre berufspraktische Erfahrung und ihre Fortbildungsbereitschaft und damit wichtige Grundlagen ihrer besonderen Sach- und Fachkunde an Aktualität einbüßten. Dieser Einwand stellt nicht auf Umstände ab, die mit dem Lebensalter in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Lebensalter hindert einen Sachverständigen nicht, über das übliche Renteneintrittsalter hinaus weiterhin seine berufliche Tätigkeit auszuüben, sich in dem erforderlichen Maße beruflich fortzubilden und sich damit die besondere Sach- und Fachkunde zu erhalten. Die von der Beklagten des Weiteren angeführte Erwägung, mit einer generellen Höchstaltersgrenze den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Verwaltungsmehraufwand zu ersparen, rechtfertigt ebenfalls keine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters.

23

b) Die in Rede stehende generelle Höchstaltersgrenze wird auch nicht durch Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG legitimiert. Hiernach berührt diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 55). Auch Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG ist eng auszulegen, weil er eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierung begründet (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08, Domnica Petersen - Slg. 2010, I-47 Rn. 60 und vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 56).

24

Eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Sicherheitsvorbehalt ganz allgemein in innerstaatliches Recht umsetzt, ist in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht aufgenommen worden. Zwar sieht § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG vor, dass eine unterschiedliche Behandlung u.a. wegen des Alters nicht vorliegt, wenn diese der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Diese Regelung erfasst jedoch, wie sich aus ihrer systematischen Stellung in Abschnitt 3 des Gesetzes ergibt, ausschließlich den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr. Auf Hoheitsakte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde und damit auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist sie nicht anwendbar. Auch ein Rückgriff auf § 10 Satz 1 AGG scheidet aus. Zwar ließe der Wortlaut zu, die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie angesprochenen Sicherheitsbelange als legitime Ziele im Sinne dieser Vorschrift zu deuten. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 10 AGG allein Art. 6 und 7 der RL 2000/78/EG in deutsches Recht umsetzen (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl. 2011, § 10 Rn. 6) und nicht den allgemeinen Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie.

25

Umgekehrt hat der Bundesgesetzgeber auf den Sicherheitsvorbehalt auch nicht bewusst verzichtet. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und in der Gesetzesbegründung. Damit steht das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (ebenso von Roetteken, AGG, § 1 Rn. 189). Gegen eine derartige Sperrwirkung des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes sprechen nicht zuletzt kompetenzrechtliche Gründe. Denn wesentliche Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. etwa zum Bereich der Bautensicherheit die auf Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBauO gestützte Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen vom 29. November 2007 i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2011, GVBl S. 720, und dazu VGH München, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 - juris).

26

Auch der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit von dem Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG Gebrauch machen. Er kann diese Befugnis delegieren. Deshalb kommt auch § 36 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GewO als Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung oder eine Satzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Betracht, die altersbezogene Anforderungen an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stellt, sofern dies der Wahrung der in Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG genannten Schutzgüter dient und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

27

Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die in Rede stehende generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige jedweder Branche dient jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinem Sicherheitsbelang im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG. Der Zweck dieser Höchstaltersgrenze zielt, wie dargelegt, auf die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs. Er ist nicht auf die Belange des Justizwesens beschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 55), sondern hat auch den außerforensischen Rechtsverkehr zum Gegenstand. Es soll sichergestellt werden, dass für Gerichte und Behörden, aber auch für Privatpersonen, die ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, die besondere Sach- und Fachkunde des Gutachters uneingeschränkt gewährleistet ist, ohne dass dies einer speziellen Prüfung im Einzelfall bedarf. Der Zweck ist damit jedenfalls für die Sachgebiete, für die der Kläger seine öffentliche Bestellung begehrt, weder auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch auf den Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, noch auf andere Schutzgüter des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie gerichtet.

28

3. Die Sache ist spruchreif. Verstößt die in § 22 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 der Satzung der Beklagten vorgesehene generelle Höchstaltersgrenze gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 AGG und lässt sie sich in ihrer Allgemeinheit auch nicht nach Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG rechtfertigen, so ist sie unwirksam und nichtig. Der Antrag des Klägers auf Neubestellung kann deshalb nicht aus diesem Grunde abgelehnt werden. Die Beklagte ist zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.